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Document 62009CN0109
Case C-109/09: Reference for a preliminary ruling from the Bundesarbeitsgerichts (Germany) lodged on 23 March 2009 — Deutsche Lufthansa AG v Gertraud Kumpan
Rechtssache C-109/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. März 2009 — Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan
Rechtssache C-109/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. März 2009 — Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan
ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. März 2009 — Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan
(Rechtssache C-109/09)
2009/C 141/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG
Beklagte: Gertraud Kumpan
Vorlagefrage
1. |
Sind Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts so auszulegen, dass sie einer am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach befristete Arbeitsverträge ohne weitere Voraussetzungen mit Arbeitnehmern vereinbart werden können, nur weil diese das 58. Lebensjahr vollendet haben? |
2. |
Ist § 5 Abs. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung, die durch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (2) durchgeführt wurde, dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt eine uneingeschränkte Anzahl aufeinander folgender sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge zulässt, nur weil der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht? |
3. |
Für den Fall, dass die Fragen 1 und/oder 2 bejaht werden: Haben die nationalen Gerichte die Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen? |
(1) Abl. L 303, S. 16
(2) Abl. L 175, S. 43