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Document 62009CA0356

    Rechtssache C-356/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Pensionsversicherungsanstalt/Christine Kleist (Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 3 Abs. 1 Buchst. c — Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben — Ziel der Förderung der Beschäftigung jüngerer Menschen — Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festlegt)

    ABl. C 13 vom 15.1.2011, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 13/14


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Pensionsversicherungsanstalt/Christine Kleist

    (Rechtssache C-356/09) (1)

    (Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben - Ziel der Förderung der Beschäftigung jüngerer Menschen - Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festlegt)

    2011/C 13/23

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Pensionsversicherungsanstalt

    Beklagte: Christine Kleist

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Obersten Gerichtshofs — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/73/EG geänderten Fassung — Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen mit 60 Jahren und das für Männer mit 65 Jahren festsetzt und die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die dieses Alter erreicht haben — Kündigung einer 60-jährigen Frau, die Anspruch auf Alterspension hat, durch einen öffentlichen Arbeitgeber, der die Beschäftigung jüngerer Menschen fördern möchte

    Tenor

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, zur Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, eine von dieser Richtlinie verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht.


    (1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


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