This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62009CA0356
Case C-356/09: Judgment of the Court (Second Chamber) of 18 November 2010 (reference for a preliminary ruling from the Oberster Gerichtshof — Austria) — Pensionsversicherungsanstalt v Christine Kleist (Social policy — Equal treatment of men and women in matters of employment and occupation — Directive 76/207/EEC — Article 3(1)(c) — National rules facilitating the dismissal of workers who have acquired the right to draw their retirement pension — Objective of promoting employment of younger persons — National rules setting the age conferring entitlement to a retirement pension at 60 years for women and 65 years for men)
Rechtssache C-356/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Pensionsversicherungsanstalt/Christine Kleist (Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 3 Abs. 1 Buchst. c — Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben — Ziel der Förderung der Beschäftigung jüngerer Menschen — Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festlegt)
Rechtssache C-356/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Pensionsversicherungsanstalt/Christine Kleist (Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 3 Abs. 1 Buchst. c — Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben — Ziel der Förderung der Beschäftigung jüngerer Menschen — Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festlegt)
ABl. C 13 vom 15.1.2011, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Pensionsversicherungsanstalt/Christine Kleist
(Rechtssache C-356/09) (1)
(Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben - Ziel der Förderung der Beschäftigung jüngerer Menschen - Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festlegt)
2011/C 13/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pensionsversicherungsanstalt
Beklagte: Christine Kleist
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Obersten Gerichtshofs — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/73/EG geänderten Fassung — Nationale Regelung, die das Pensionsalter für Frauen mit 60 Jahren und das für Männer mit 65 Jahren festsetzt und die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die dieses Alter erreicht haben — Kündigung einer 60-jährigen Frau, die Anspruch auf Alterspension hat, durch einen öffentlichen Arbeitgeber, der die Beschäftigung jüngerer Menschen fördern möchte
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubt, zur Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung Arbeitnehmer zu kündigen, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben, eine von dieser Richtlinie verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn Frauen diesen Anspruch in einem Alter erwerben, das fünf Jahre niedriger ist als das Alter, in dem der Anspruch für Männer entsteht.
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.