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Document 62009CA0300

    Verbundene Rechtssachen C-300/09 und C-301/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie/F. Toprak (C-300/09), I. Oguz (C-301/09) (Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates — Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen)

    ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/11


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie/F. Toprak (C-300/09), I. Oguz (C-301/09)

    (Verbundene Rechtssachen C-300/09 und C-301/09) (1)

    (Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen)

    2011/C 55/18

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad van State

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Staatssecretaris van Justitie

    Beklagte: F. Toprak (C-300/09), I. Oguz (C-301/09)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State — Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation — Stillhalteregelung — Tragweite — Verbot für die Mitgliedstaaten, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen — Begriff der neuen Beschränkung

    Tenor

    Unter den Umständen der Ausgangsverfahren, die eine nationale Bestimmung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Arbeitnehmer betreffen, ist Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation dahin auszulegen, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.


    (1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


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