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Document 62009CA0159

Rechtssache C-159/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bourges — Frankreich) — Lidl SNC/Vierzon Distribution SA (Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG — Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung — Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Nahrungsmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden — Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung — Irreführende Werbung — Vergleich in Bezug auf eine nachprüfbare Eigenschaft)

ABl. C 13 vom 15.1.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bourges — Frankreich) — Lidl SNC/Vierzon Distribution SA

(Rechtssache C-159/09) (1)

(Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung - Preisvergleich in Bezug auf eine Auswahl von Nahrungsmitteln, die von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauft werden - Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung - Irreführende Werbung - Vergleich in Bezug auf eine nachprüfbare Eigenschaft)

2011/C 13/13

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Bourges — Frankreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lidl SNC

Beklagte: Vierzon Distribution SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de Commerce de Bourges — Auslegung von Art. 3a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18) geänderten Fassung — Voraussetzungen für die Zulässigkeit vergleichender Werbung — Preisvergleich durch eine konkurrierende Kaufhauskette — Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung

Tenor

Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand allein, dass sich die Nahrungsmittel hinsichtlich ihrer Essbarkeit und des Genusses, den sie dem Verbraucher bereiten, je nach den Bedingungen und dem Ort ihrer Herstellung, den enthaltenen Zutaten und der Identität ihres Herstellers voneinander unterscheiden, nicht geeignet ist, auszuschließen, dass der Vergleich solcher Waren das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis erfüllen kann, demzufolge diese Waren dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung dienen, d. h. untereinander einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen müssen.

Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren fragliche irreführenden Charakter haben kann, insbesondere

wenn festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und insbesondere der mit dieser Werbung einhergehenden Angaben oder Auslassungen die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern, an die sich die Werbung richtet, in dem irrigen Glauben getroffen werden kann, dass die vom Werbenden getroffene Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers sei und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielten, wenn sie ihre Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig beim Werbenden und nicht bei diesem Mitbewerber einkauften, oder in dem irrigen Glauben, dass alle Waren des Werbenden billiger als die seines Mitbewerbers seien, oder

wenn festgestellt wird, dass für einen nur auf den Preis abstellenden Vergleich Nahrungsmittel ausgewählt wurden, die jedoch Unterschiede aufweisen, die geeignet sind, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen, ohne dass diese Unterschiede aus der betreffenden Werbung hervorgehen.

Art. 3a Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit der in dieser Bestimmung normierten Bedingung der Nachprüfbarkeit verlangt wird, dass im Fall einer Werbung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Preise zweier Warensortimente vergleicht, die fraglichen Waren auf der Grundlage der in dieser Werbung enthaltenen Informationen genau erkennbar sind.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


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