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Document 62009CA0111

    Rechtssache C-111/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu — Tschechische Republik) — Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group/Michal Bilas (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat — Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht — Keine Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit und Einlassung zur Sache — Zuständigkeitsbegründende Einlassung)

    ABl. C 179 vom 3.7.2010, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 179/11


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu — Tschechische Republik) — Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group/Michal Bilas

    (Rechtssache C-111/09) (1)

    (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht - Keine Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit und Einlassung zur Sache - Zuständigkeitsbegründende Einlassung)

    (2010/C 179/17)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Okresní soud v Chebu

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group

    Beklagter: Michal Bilas

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Okresní soud v Chebu — Auslegung von Art. 13 Abs. 1, Art. 24 und Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit für Versicherungssachen — Klage auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch einen Versicherungsnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Versicherer — Verteidigung des Versicherungsnehmers in der Sache vor dem Gericht des Sitzes der Versicherers

    Tenor

    Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht, das angerufen worden ist, ohne dass die Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung beachtet worden sind, sich für zuständig erklären muss, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt, da eine solche Einlassung eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung darstellt.


    (1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


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