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Document 62008TN0467

    Rechtssache T-467/08: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2008 — ISDIN/HABM — Pfizer (ISDIN)

    ABl. C 6 vom 10.1.2009, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/36


    Klage, eingereicht am 17. Oktober 2008 — ISDIN/HABM — Pfizer (ISDIN)

    (Rechtssache T-467/08)

    (2009/C 6/73)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: ISDIN, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Esteve Sanz)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pfizer Ltd (Sandwich, Vereinigtes Königreich)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juli 2008 in der Sache R 1031/2007-1 aufzuheben;

    dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ISDIN“ für Waren der Klassen 3 und 5 — Anmeldung Nr. 3 288 339.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Irische eingetragene Wortmarke „ISTIN“ (Nr. 64 939) für Waren der Klasse 5 und im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „ISTIN“ (Nr. 824978) für Waren der Klasse 5.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die fraglichen Marken ähnlich und die fraglichen Waren einander kaum ähnlich seien und dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


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