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Document 62008TA0377

    Rechtssache T-377/08 P: Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009 — Kommission/Birkhoff (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Krankenversicherung — Erstattung von Krankheitskosten — Erstinstanzliche Aufhebung der Entscheidung, mit der die vorherige Genehmigung der Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Rollstuhls versagt wird — Verfälschung eines Beweismittels)

    ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/49


    Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009 — Kommission/Birkhoff

    (Rechtssache T-377/08 P) (1)

    (Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Erstattung von Krankheitskosten - Erstinstanzliche Aufhebung der Entscheidung, mit der die vorherige Genehmigung der Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Rollstuhls versagt wird - Verfälschung eines Beweismittels)

    2010/C 24/86

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzillo)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. Juli 2008, Birkhoff/Kommission (F-76/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. Juli 2008, Birkhoff/Kommission (F 76/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

    2.

    Die Entscheidung der Abrechnungsstelle vom 8. November 2006 wird aufgehoben.

    3.

    Herr Birkhoff und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.

    4.

    Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Verfahrens im Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug.


    (1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


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