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Document 62008TA0012(01)

Rechtssache T-12/08 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — M/EMEA (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Invalidität — Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein erster Antrag auf Einberufung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde — Nichtigkeitsklage — Nicht anfechtbare Handlung — Bestätigende Handlung — Neue und wesentliche Umstände — Zulässigkeit — Außervertragliche Haftung — Immaterieller Schaden)

ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — M/EMEA

(Rechtssache T-12/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Invalidität - Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein erster Antrag auf Einberufung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Bestätigende Handlung - Neue und wesentliche Umstände - Zulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Immaterieller Schaden)

2009/C 141/82

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: M (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) (Prozessbevollmächtigte: V. Salvatore und N. Rampal Olmedo)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 25. Oktober 2006 wird aufgehoben, soweit damit der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006, den Invaliditätsausschuss mit seinem Fall zu befassen, abgelehnt wird.

3.

Die EMEA wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 3 000 Euro zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die EMEA trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem erkennenden Gericht.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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