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Document 62008FA0086

Rechtssache F-86/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Voslamber/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Gemeinsame Krankheitsfürsorge — Ehegatte eines ehemaligen Beamten — Gebundenheit der Verwaltung — Art. 13 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge)

ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 75–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/75


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Voslamber/Kommission

(Rechtssache F-86/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Gemeinsame Krankheitsfürsorge - Ehegatte eines ehemaligen Beamten - Gebundenheit der Verwaltung - Art. 13 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge)

2010/C 24/139

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Dietrich Voslamber (Freiburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Thielen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte, dann durch D. Martin und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2008, in der sie den Antrag des Klägers auf einen primären Krankenversicherungsschutz für seine Ehefrau nach der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften zurückweist

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Klägers.

4.

Der Kläger trägt ein Drittel seiner Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 43.


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