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Document 62008CA0540

    Rechtssache C-540/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG/ Österreich -Zeitungsverlag GmbH (Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden)

    ABl. C 13 vom 15.1.2011, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 13/3


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG/„Österreich“-Zeitungsverlag GmbH

    (Rechtssache C-540/08) (1)

    (Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, wonach das Angebot von Zugaben an Verbraucher vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich verboten werden)

    2011/C 13/04

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG

    Beklagte:„Österreich“-Zeitungsverlag GmbH

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) — Nationale Regelung, die den Herausgebern periodischer Druckwerke das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von unentgeltlichen Zugaben zu periodischen Druckschriften sowie das Ankündigen von unentgeltlichen Zugaben zu anderen Waren oder Dienstleistungen verbietet, ohne dass der irreführende, aggressive oder sonst unlautere Charakter der betreffenden Geschäftspraxis geprüft werden müsste — Regelung, die nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt oder dem Schutz schwächerer Mitbewerber dient — Begriff „unlautere Geschäftspraxis“

    Tenor

    1.

    Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein allgemeines Zugabenverbot vorsieht und nicht nur auf den Schutz der Verbraucher abzielt, sondern auch andere Ziele verfolgt.

    2.

    Die mit dem Kauf einer Zeitung verbundene Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht allein deshalb eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29, weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf dieser Zeitung bildet.


    (1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


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