Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CA0537

Rechtssache C-537/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo SA (Richtlinie 96/34/EG — Rahmenvereinbarung über Elternurlaub — Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben worden waren oder gerade erworben wurden — Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Urlaubs — Richtlinie 79/7/EWG — Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Erwerb von Ansprüchen auf eine Rente wegen dauernder Invalidität während des Elternurlaubs)

ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo SA

(Rechtssache C-537/07) (1)

(Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben worden waren oder gerade erworben wurden - Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Urlaubs - Richtlinie 79/7/EWG - Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Erwerb von Ansprüchen auf eine Rente wegen dauernder Invalidität während des Elternurlaubs)

2009/C 220/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho

Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid (Spanien) — Auslegung von Paragraph 2 Nrn. 6 und 8 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 aufgeführt ist, und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6, S. 24) — Nationale Regelung, die vorsieht, dass die Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Gehalt zu berechnen ist, das über eine bestimmte Zeit vor Eintritt des für die Rente anspruchsbegründenden Ereignisses bezogen wurde — Teilzeitelternurlaub während dieses Zeitraums — Wirkungen

Tenor

1.

Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht auf Paragraf 2 Nr. 6 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, berufen.

2.

Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verwehrt es nicht, bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch genommen hat, während dessen Dauer er proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben hat.

3.

Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub erlegt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen außer derjenigen auf, die sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu entscheiden. Insbesondere verpflichtet er sie nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen.

4.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehen dem nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität entsprechend der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


Top