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Document 62005FB0011

    Rechtssache F-11/05 RENV: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2009 — Chassagne/Kommission (Öffentlicher Dienst — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Erledigung der Hauptsache)

    ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 77–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/77


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2009 — Chassagne/Kommission

    (Rechtssache F-11/05 RENV) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Erledigung der Hauptsache)

    2010/C 24/145

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Bontinck)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid und V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt F. Longfils, dann J. Currall und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, während des Übergangszeitraums die vor dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen über die Erstattung der Reisekosten an Beamte, bei denen sich der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa befinden, zugunsten des aus einem französischen Überseedepartement stammenden Klägers anzuwenden, und Antrag auf Schadensersatz — Rechtssache T-236/06 P nach Aufhebung zurückverwiesen

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Rechtssache F-11/05 RENV (Chassagne/Kommission) ist in der Hauptsache erledigt und wird im Register des Gerichts gestrichen.

    2.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die dem Kläger bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2008 entstandenen Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen nach der Verkündung dieses Urteils entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005, S. 36.


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