EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2025
COM(2025) 80 final
2025/0044(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2025) 80 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext und Ziele
In seinem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit betonte Mario Draghi die Notwendigkeit für Europa, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, das Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit fördert, und wies auf die Belastung und die Befolgungskosten hin, die durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: „CSRD“) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, im Folgenden: „CSDDD“) entstehen. In der Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit forderten die Staats- und Regierungschefs der EU „die Einleitung eines revolutionären Vereinfachungsprozesses, der für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen sorgt und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert“. Sie forderten die Kommission auf, konkrete Vorschläge vorzulegen, wie die Berichtspflichten im ersten Halbjahr 2025 um mindestens 25 % verringert werden können.
In ihrer Mitteilung über einen Kompass für eine wettbewerbsfähige EU bestätigte die Kommission, dass sie ein erstes „Omnibus-Vereinfachungspaket“ vorschlagen werde, das unter anderem weitreichende Vereinfachungen in den Bereichen nachhaltige Finanzberichterstattung, Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Taxonomie vorsehen würde. In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ legte die Kommission eine Agenda für die Umsetzung und Vereinfachung dar, die den Menschen und den Unternehmen vor Ort schnelle und sichtbare Verbesserungen bringt. Sie führte an, dass mehr als ein schrittweises Vorgehen erforderlich sei, und unterstrich die Notwendigkeit eines entschlossenen Handelns zur Straffung und Vereinfachung der EU-, nationalen und regionalen Vorschriften.
Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Durch Änderungen der Rechnungslegungsrichtlinie, der Transparenzrichtlinie, der Abschlussprüfungsrichtlinie und der Abschlussprüfungsverordnung wurden die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gestärkt und modernisiert. Die CSRD ist ein wichtiges Element des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen. Sie soll sicherstellen, dass Anleger über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die Risiken zu verstehen und zu steuern, denen Unternehmen, in die investiert wird, durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Außerdem soll sichergestellt werden, dass Anleger und andere Interessenträger über die Informationen verfügen, die sie über die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt benötigen. Auf diese Weise trägt sie zur Finanzstabilität und zur Umweltintegrität bei. Dies ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Finanzmittel an Unternehmen fließen können, die Nachhaltigkeitsziele verfolgen, und schafft mehr Rechenschaftspflicht und Transparenz gegenüber allen Interessenträgern in Bezug auf die Nachhaltigkeitsleistung der Unternehmen.
Die CSDDD wurde am 13. Juni 2024 angenommen. Ziel ist es, zu den umfassenderen Zielen der Europäischen Union für den Übergang zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen, wie sie im europäischen Grünen Deal dargelegt sind. Unternehmen sind verpflichtet, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und ihrer Aktivitätsketten zu ermitteln und zu bekämpfen.
Die CSRD und die CSDDD werden nun in einem neuen und schwierigen Kontext umgesetzt. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Energiepreise für EU-Unternehmen in die Höhe getrieben. Im Zuge der anhaltenden Veränderungen der geopolitischen Landschaft nehmen die handelspolitischen Spannungen zu. Der unterschiedliche Ansatz, den einige andere wichtige Länder und Gebiete in Bezug auf die Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und die Sorgfaltspflicht verfolgen, wirft Fragen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Gesetze auf die Wettbewerbsposition von EU-Unternehmen auf. Die Fähigkeit der Union, ihre Werte zu bewahren und zu schützen, hängt unter anderem von der Fähigkeit ihrer Wirtschaft ab, sich anzupassen und in einem instabilen und manchmal feindseligen geopolitischen Kontext im Wettbewerb zu bestehen.
Mit diesem Vorschlag wird daher der Geltungsbeginn der CSDDD und einiger Bestimmungen der CSRD verschoben.
Spezifischer Kontext und Ziele dieses Vorschlags in Bezug auf die CSRD
Die CSRD gilt derzeit für große Unternehmen, KMU mit Wertpapieren, die an geregelten Märkten in der EU notiert sind, Mutterunternehmen großer Gruppen sowie Emittenten, die zu diesen Kategorien von Unternehmen gehören. Der Geltungsbeginn der Berichtspflichten im Rahmen der CSRD ist nach verschiedenen Kategorien von Unternehmen gestaffelt. In der ersten Welle müssen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten im Jahr 2025 erstmals für das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten. In der zweiten Welle müssen die anderen großen Unternehmen im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten. In der dritten Welle müssen KMU mit an geregelten Märkten in der EU notierten Wertpapieren im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 Bericht erstatten. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 gegen die Berichterstattung zu entscheiden. In der vierten Welle müssen bestimmte Nicht-EU-Unternehmen, die im Gebiet der Union über bestimmten Schwellenwerten tätig sind, im Jahr 2029 für das Geschäftsjahr 2028 Bericht erstatten.
Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach verpflichtenden europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, im Folgenden: „ESRS“) Nachhaltigkeitsinformationen melden und die Kommission ist verpflichtet, solche Standards im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen. Im Juli 2023 verabschiedete die Kommission ein erstes Paket von sektorunabhängigen ESRS, die von allen betroffenen Unternehmen unabhängig von der Branche, in der sie tätig sind, anzuwenden sind. Gemäß der CSRD muss die Kommission zudem sektorspezifische Standards für die Berichterstattung annehmen, wobei das erste Paket solcher Standards bis Juni 2026 verabschiedet werden soll. Die CSRD ermöglicht es börsennotierten KMU, anstelle des vollständigen Pakets der ESRS-Standards ein separates und weniger umfangreiches, verhältnismäßiges Paket von Standards zu verwenden.
Auf Ersuchen der Kommission hat die EFRAG einen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt, der von KMU, die nicht unter die Berichtspflichten fallen, auf freiwilliger Basis angewendet werden kann (VSME-Standard). Ziel des VSME-Standards ist es, KMU ein einfaches, weithin anerkanntes Instrument an die Hand zu geben, mit dem sie Banken, großen Unternehmen und anderen Interessenträgern, die solche Informationen möglicherweise verlangen, Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung stellen können.
Weitere wichtige Aspekte der CSRD sind die Bestimmungen zur Bestätigung und Meldung von Informationen über die Wertschöpfungskette. Die Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsinformationen zusammen mit der Stellungnahme eines Abschlussprüfers oder, wenn die Mitgliedstaaten dies zulassen, eines unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen veröffentlichen. Derzeit ist eine begrenzte Prüfungssicherheit vorgeschrieben, und die CSRD sieht vor, dass dies in Zukunft unter bestimmten Bedingungen in eine verpflichtende hinreichende Prüfungssicherheit umgewandelt werden könnte. Gemäß der CSRD muss die Kommission zudem mittels delegierter Rechtsakte Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annehmen.
Gemäß der CSRD müssen Unternehmen Informationen zur Wertschöpfungskette in dem Umfang melden, wie dies für das Verständnis ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen erforderlich ist. In der CSRD wird eine sogenannte Obergrenze für die Wertschöpfungskette festgelegt, in der es heißt, dass ESRS keine Berichtspflichten enthalten dürfen, die Unternehmen verpflichten würden, von KMU Informationen in ihrer Wertschöpfungskette zu erhalten, die über die nach dem verhältnismäßigen Standard für börsennotierte KMU offenzulegenden Informationen hinausgehen.
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Meldeaufwand zu verringern und die Übertragung von Verpflichtungen (Trickle-Down-Effekt) auf kleinere Unternehmen zu begrenzen. Erstens würde der von der Kommission parallel zu diesem Vorschlag vorgelegte gesonderte Legislativvorschlag den Rahmen vereinfachen und den Aufwand auf folgende Weise verringern:
–Die Zahl der Unternehmen, die der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, würde um etwa 80 % sinken, da große Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigen (d. h. einige der Unternehmen aus der zweiten Welle und einige der Unternehmen aus der ersten Welle) und börsennotierte KMU (d. h. alle Unternehmen aus der dritten Welle) aus dem Anwendungsbereich herausfallen würden. Die Berichtspflichten würden nur für große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten (d. h. Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR) gelten. Dieser überarbeitete Schwellenwert würde die CSRD und die CSDDD enger aneinander angleichen.
–Für Unternehmen, die keinen verpflichtenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, schlägt die Kommission einen verhältnismäßigen Standard für die freiwillige Nutzung vor, der auf dem von der EFRAG entwickelten VSME-Standard beruhen würde. Diesem Vorschlag zufolge würde die Kommission diesen freiwilligen Standard als delegierten Rechtsakt annehmen. In der Zwischenzeit beabsichtigt die Kommission, so bald wie möglich eine Empfehlung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage des von EFRAG entwickelten VSME-Standards abzugeben, um der Marktnachfrage gerecht zu werden.
–Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette würde erweitert und gestärkt. Sie würde direkt für das meldende Unternehmen gelten und nicht nur eine Begrenzung dessen darstellen, was durch die ESRS festgelegt werden kann. Sie würde nicht nur KMU, sondern alle Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten schützen. Dabei würde der Grenzwert durch den freiwilligen Standard festgelegt, der von der Kommission als delegierter Rechtsakt auf der Grundlage des von der EFRAG entwickelten VSME-Standards angenommen wird. Dadurch wird der Trickle-Down-Effekt erheblich verringert.
–Da sektorspezifische Standards für die Berichterstattung wegfallen würden, ließe sich eine Erhöhung der Anzahl vorgeschriebener Datenpunkte, die Unternehmen melden sollten, vermeiden.
–Die Möglichkeit, von einer verpflichtenden begrenzten zu einer verpflichtenden hinreichenden Prüfungssicherheit überzugehen, würde entfallen. Dies wird Klarheit darüber schaffen, dass Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, in Zukunft keine höheren Kosten für die Prüfungssicherheit tragen müssen.
–Anstelle der Verpflichtung der Kommission, bis 2026 Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verabschieden, wird die Kommission bis 2026 gezielte Leitlinien für die Bestätigung herausgeben. Dies wird es der Kommission ermöglichen, sich schneller mit neuen Fragen im Bereich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu befassen, die zu unnötigen Belastungen für Unternehmen führen können, welche den Berichtspflichten unterliegen.
–Mit dem Vorschlag wird eine „Opt-in“-Regelung eingeführt, nach der große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten (d. h. Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und entweder einem Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR) und einem Nettoumsatzerlös von höchstens 450 Mio. EUR, die geltend machen, dass ihre Tätigkeiten mit der EU-Taxonomie konform oder teilweise konform sind, ihre Umsatz- und CapEx-KPI offenlegen müssen, während es ihnen frei steht, ihre OpEx-KPI offenzulegen. Durch diesen „Opt-in“-Ansatz entfallen die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften für die Taxonomie-Berichterstattung für große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten (d. h. Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR) und einem Nettoumsatzerlös von höchstens 450 Mio. EUR, die nicht geltend machen, dass ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die gemäß der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten. Darüber hinaus bietet dieser Vorschlag mehr Flexibilität, da diese Unternehmen Tätigkeiten melden können, die bestimmte technische Taxonomie-Prüfkriterien erfüllen, ohne alle davon erfüllen zu müssen. Eine solche Berichterstattung über die teilweise Konformität kann im Laufe der Zeit einen allmählichen ökologischen Wandel der Aktivitäten fördern, was mit dem Ziel des Ausbaus der Übergangsfinanzierung im Einklang steht.
Zweitens beabsichtigt die Kommission, unverzüglich einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um das erste Paket von ESRS zu überarbeiten. Um die Vereinfachung und Straffung der ESRS rasch zu erreichen und den Unternehmen Klarheit und Rechtssicherheit zu bieten, beabsichtigt die Kommission, so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie, den erforderlichen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um den Rahmen für die Berichterstattung zu vereinfachen, der Gegenstand des oben genannten gesonderten Legislativvorschlags ist. Durch die Überarbeitung des delegierten Rechtsakts wird die Zahl der obligatorischen ESRS-Datenpunkte erheblich verringert, indem i) diejenigen wegfallen, die für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung als am wenigsten wichtig erachtet werden, ii) quantitative Datenpunkte gegenüber erläuterndem Text priorisiert werden und iii) weiter zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden wird, ohne die Interoperabilität mit globalen Berichtsstandards zu untergraben und ohne die Wesentlichkeitsbewertung der einzelnen Unternehmen zu beeinträchtigen. Die Überarbeitung wird Bestimmungen präzisieren, die möglicherweise missverständlich sind. Sie wird die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften verbessern. Sie wird klarere Anweisungen für die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit enthalten, um sicherzustellen, dass Unternehmen nur wesentliche Informationen melden, und um das Risiko zu verringern, dass Erbringer von Bestätigungsleistungen Unternehmen versehentlich dazu anhalten, Informationen zu melden, die nicht erforderlich sind, oder übermäßige Ressourcen für das Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit aufzuwenden. Sie wird die Struktur und Abfassung der Standards vereinfachen. Sie wird das bereits sehr hohe Maß an Interoperabilität mit globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter verbessern. Darüber hinaus nimmt sie alle weiteren Änderungen vor, die aufgrund der Erfahrungen mit der ersten Anwendung der ESRS für notwendig erachtet werden.
Drittens würde mit diesem Vorschlag der Geltungsbeginn der Berichtspflichten für die zweite Welle (große Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und mehr als 500 Beschäftigte haben, sowie große Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten) und die dritte Welle (börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen) um zwei Jahre verschoben. Ziel der Verschiebung ist es, eine Situation zu vermeiden, in der bestimmte Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) Bericht erstatten müssen und anschließend von dieser Anforderung befreit werden. Eine solche Situation würde bedeuten, dass den betreffenden Unternehmen unnötige und vermeidbare Kosten entstehen.
Die Kommission fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, rasch eine Einigung über die vorgeschlagene zeitliche Verschiebung zu erzielen und insbesondere die erforderliche Rechtsklarheit für Unternehmen in der zweiten Welle zu schaffen, die derzeit 2026 erstmals für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten müssen.
Spezifischer Kontext und Ziele dieses Vorschlags in Bezug auf die CSDDD
Gemäß den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten die CSDDD bis zum 26. Juli 2026 umsetzen. Die Anwendung soll in drei Phasen erfolgen: Ab Juli 2027 würden die Vorschriften nur für die größten EU-Unternehmen gelten, d. h. für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und einem (weltweiten) jährlichen Nettoumsatzerlös von mehr als 1,5 Mrd. EUR sowie für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatzerlös von mehr als 1,5 Mrd. EUR erzielen. In der zweiten Welle müssten EU-Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatzerlös von mehr als 900 Mio. EUR sowie Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen solchen Nettoumsatzerlös erzielen, den neuen Rahmen ab Juli 2028 einhalten. Schließlich müssten alle anderen Unternehmen, die in den allgemeinen Anwendungsbereich fallen, im Juli 2029 mit der Anwendung der (nationalen Vorschriften zur Umsetzung der) Richtlinie beginnen. Zum jetzigen Zeitpunkt gilt die CSDDD schätzungsweise für etwa 6 000 große EU-Unternehmen und etwa 900 Nicht-EU-Unternehmen. Der individuelle Anwendungsbereich und die stufenweise Anwendung tragen der Tatsache Rechnung, dass Unternehmen unterschiedlicher Größe über unterschiedliche Kapazitäten zur Umsetzung des neuen verbindlichen Rahmens verfügen, und sind daher ein Schlüsselelement für die Gewährleistung eines verhältnismäßigen Ansatzes.
Darüber hinaus würde der von der Kommission parallel zu diesem Vorschlag vorgelegte gesonderte Legislativvorschlag den Rahmen vereinfachen und den Aufwand für die Unternehmen auf verschiedene Weise verringern. Mit diesem Vorschlag würde die erste Phase des Geltungsbeginns der Richtlinie um ein Jahr verschoben. Ziel der Verschiebung ist es, der ersten Gruppe von Unternehmen mehr Zeit einzuräumen, um sich auf ihre Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie vorzubereiten, wobei auch die Leitlinien zu berücksichtigen sind, die die Kommission gemäß dem strafferen Zeitplan des parallelen Vereinfachungsvorschlags angenommen haben wird.
Darüber hinaus würde mit diesem Vorschlag die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten um ein Jahr verlängert, um eventuellen Verzögerungen bei ihren laufenden Bemühungen um die Umsetzung der CSDDD Rechnung zu tragen, die auf mögliche Änderungen der Richtlinie durch den parallelen Vereinfachungsvorschlag zurückzuführen sind.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Unternehmen, die den Berichtspflichten der CSRD unterliegen, sind zudem automatisch verpflichtet, bestimmte Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung zu melden. Durch die Verschiebung der Anwendung der Berichtspflichten für Unternehmen in der zweiten und dritten Welle würde dieser Vorschlag daher auch automatisch den Zeitpunkt verschieben, bis zu dem solche Unternehmen diese Indikatoren im Rahmen der Taxonomie-Verordnung melden müssen.
Mit den in der CSRD und den ESRS festgelegten Berichtspflichten soll unter anderem sichergestellt werden, dass Finanzmarktteilnehmer, Kreditinstitute und Administratoren von Referenzwerten Zugang zu den Nachhaltigkeitsinformationen haben, die sie von Unternehmen benötigen, um ihren eigenen Berichtspflichten gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, der Eigenmittelverordnung und der Referenzwerte-Verordnung nachzukommen. Die vorgeschlagene zeitliche Verschiebung wird die Verbesserung der Verfügbarkeit von Informationen für Finanzmarktteilnehmer, Kreditinstitute und Administratoren von Referenzwerten verzögern.
Unternehmen, die sowohl der CSRD als auch der CSDDD unterliegen, sind im Rahmen der CSDDD nicht verpflichtet, zusätzlich zu den Berichtspflichten der CSRD weitere Informationen bereitzustellen. Da dieser Vorschlag darauf abzielt, die in der CSDDD vorgesehenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt der Anwendung der Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen im Rahmen der CSRD aufzuschieben, bleibt die Kohärenz zwischen diesen beiden Rechtsvorschriften gewahrt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der EU-Politik zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Vereinfachung des Rechtsrahmens und zur Verringerung des Aufwands für Unternehmen, während gleichzeitig die politischen Ziele der CSRD und der CSDDD erreicht werden. Dazu gehört auch die Einhaltung des Grünen Deals, da die mittel- bis langfristige Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte bei ihren Geschäftstätigkeiten hinreichend berücksichtigen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 50 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen der EU zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt im Gesellschaftsrecht und überträgt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Auftrag, im Wege von Richtlinien tätig zu werden. Bei Artikel 114 AEUV handelt es sich um eine allgemeine Rechtsgrundlage, deren Ziel darin besteht, den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren – in diesem Fall den freien Kapitalverkehr – zu gewährleisten. Die Artikel 50 und 114 AEUV bilden die Rechtsgrundlage für die Richtlinie (EU) 2022/2464 und die Richtlinie (EU) 2024/1760.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Mit diesem Vorschlag wird der Geltungsbeginn bestimmter Bestimmungen des EU-Rechts geändert. Diese Termine können nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene geändert werden.
•Verhältnismäßigkeit
Das politische Ziel besteht darin, den Geltungsbeginn bestimmter Vorschriften des Unionsrechts zu verschieben. Das einzige Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, eine Änderung dieser Termine vorzuschlagen.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag besteht aus einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD). Eine Omnibus-Richtlinie gilt als das am besten geeignete Rechtsinstrument, um bestehende Richtlinien im Hinblick auf Vereinfachung und Verringerung des Aufwands im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflicht zu ändern.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die CSDDD wurde von den Unternehmen noch nicht umgesetzt oder angewandt. Die CSRD wird von einer ersten Gruppe von Unternehmen angewandt, die ihre ersten Nachhaltigkeitserklärungen hauptsächlich im ersten Halbjahr 2025 veröffentlichen. Daher war es nicht möglich, eine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung der beiden Rechtsvorschriften durchzuführen.
•Konsultation der Interessenträger
Die Ergebnisse der folgenden Konsultationen sind in die inhaltliche Gestaltung dieses Vorschlags eingeflossen.
-Aufforderung der Europäischen Kommission zur Stellungnahme zur Straffung der Berichtspflichten von Oktober bis Dezember 2023.
-Anfang Februar 2025 veranstaltete die Europäische Kommission einen Realitätscheck zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und eine Diskussionsrunde zur Vereinfachung.
-Darüber hinaus hat die Europäische Kommission separate Veranstaltungen für Interessenträger organisiert, darunter zwei große hybrid ausgerichtete Foren für Interessenträger zur CSRD im Mai und November 2024, an denen mehr als 400 Personen persönlich und mehr als 3 000 Personen virtuell teilnahmen.
-Die Europäische Kommission erhielt zahlreiche Schreiben und detaillierten Analysen aller Arten von Interessenträgern (von Unternehmen bis hin zu Investoren, Banken, Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Handelskammern und nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten).
Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
In der Aufforderung der Europäischen Kommission zur Stellungnahme zur Straffung der Berichtspflichten wurde um Stellungnahmen und Meinungen zu Vorschriften gebeten, die als übermäßig bürokratisch wahrgenommen werden. Fast 200 Interessenträger reagierten darauf und forderten in erster Linie eine Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Sorgfaltspflicht und der EU-Taxonomie.
In den Sitzungen der Europäischen Kommission mit der europäischen Industrie, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft Anfang Februar 2025 brachten die Interessenträger ihre Unterstützung für die übergeordneten Ziele der CSRD und der CSDDD zum Ausdruck, betonten jedoch, dass ihre Umsetzung vereinfacht und harmonisiert werden müsse.
Einige Interessenträger, insbesondere Unternehmens- und Industrieverbände, schlugen vor, die Anwendung bestehender Rechtsvorschriften auszusetzen, um sich auf die Vereinfachung zu konzentrieren. Sie argumentierten, dass ein Aufschub der in der CSRD festgelegten Berichtspflichten der Kommission die Möglichkeit geben würde, den Rahmen zu vereinfachen, während den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt würde, sich auf bevorstehende Änderungen vorzubereiten.
Andere Interessenträger, insbesondere zivilgesellschaftliche Gruppen, hielten die Beibehaltung der Vorschriften für sehr wichtig und betonten die Bedeutung von Rechtssicherheit und regulatorischer Stabilität für Unternehmen sowie für die Aufrechterhaltung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen. Sie betonten ferner, dass Durchführungsleitlinien verwendet werden sollten, um bestimmte Teile des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu präzisieren und zu vereinfachen, anstatt die bestehenden Vorschriften zu verschieben oder zu ändern.
Die Notwendigkeit einer Vereinfachung wurde auch in vielen anderen Berichten, Empfehlungen und Stellungnahmen von Interessenträgern aus Unternehmen des Finanz- und Nichtfinanzsektors zum Ausdruck gebracht. In vielen dieser Berichte und Stellungnahmen wird betont, wie wichtig es ist, die Komplexität und den Verwaltungsaufwand zu verringern, und sie sind in die in diesem Vorschlag beschriebenen Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands eingeflossen.
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)
Der Vorschlag wurde auf der Grundlage von Beratungen mit verschiedenen Interessenträgern, darunter Unternehmen, Handelsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie anderen Kontakten mit Interessenträgern und auf Basis der von diesen erhaltenen Beiträgen ausgearbeitet. Dazu gehört insbesondere eine zweitägige Veranstaltung für Interessenträger, bei der die Kommission von Vertretern aus der Praxis erfuhr, welche Herausforderungen sie im aktuellen Rechtsrahmen sehen und welche Lösungen möglich wären, um diese anzugehen. Während einige Interessenträger weitreichende Änderungen und zeitliche Verschiebungen forderten, betonten andere, dass Rechtssicherheit erforderlich sei. Diese sprachen sich gegen eine Überarbeitung der Richtlinie aus und forderten, sich stattdessen auf die Umsetzung zu konzentrieren. Der Vorschlag zielt zusammen mit dem parallelen Vorschlag zur Vereinfachung darauf ab, diese Sichtweisen unter Wahrung der Integrität der CSDDD bei gleichzeitiger Einführung von Änderungen zur Vereinfachung und Straffung der Richtlinie in Einklang zu bringen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag liegt eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, die eine Analyse der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen enthält. Da dringend Vorschläge zur Lösung der festgestellten Probleme vorgelegt werden müssen, war es nicht möglich, eine umfassende Folgenabschätzung zu erstellen.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Erklärtes Ziel dieses Vorschlags ist es, zu einer erheblichen Vereinfachung der Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beizutragen.
•Grundrechte
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wirkt sich indirekt positiv auf die Grundrechte aus, da die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung das Verhalten von Unternehmen zum Besseren beeinflussen können. Sie dient dazu, Unternehmen stärker für die Grundrechte zu sensibilisieren und positiv im Hinblick darauf zu beeinflussen, wie sie tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte erkennen und bewältigen. Die vorgeschlagene zeitliche Verschiebung würde auch diese positiven Auswirkungen bei Unternehmen verzögern, die die Berichtspflichten erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen müssten. Doch dürfte die Entlastung solcher Unternehmen, insbesondere die Entlastung von Unternehmen, die durch den parallel vorgelegten gesonderten Vorschlag der Kommission aus dem Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen würden, für die Gesellschaft andere Vorteile mit sich bringen, wie die Schaffung von Wohlstand, Beschäftigung und Innovationen, wozu auch Innovationen für die Nachhaltigkeit zählen.
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Eines der Hauptziele der CSDDD ist der Schutz und die Förderung der Grundrechte. Sehr große Unternehmen sind verpflichtet, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und ihrer Aktivitätsketten zu ermitteln und zu bekämpfen. Die vorgeschlagene zeitliche Verschiebung würde diese positiven Auswirkungen für die erste Gruppe von Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie verzögern, die dann erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten beginnen würde.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 ändert Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, kurz „CSRD“) durch die Einführung einer zweijährigen Verschiebung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD, die je nach Größe ab dem Geschäftsjahr 2025 oder 2026 zur Einhaltung verpflichtet sind.
Insbesondere gilt:
–Gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die folgenden Unternehmen ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 (anstatt am oder nach dem 1. Januar 2025) beginnen, über die Nachhaltigkeit Bericht erstatten:
·große Unternehmen mit durchschnittlich höchstens 500 Beschäftigten während des Geschäftsjahres;
·große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten während des Geschäftsjahres, bei denen es sich nicht um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt;
·Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis während des Geschäftsjahres;
·Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis während des Geschäftsjahres, bei denen es sich nicht um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt;
–gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass KMU mit Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, kleine und nicht komplexe Institute (sofern es sich um große Unternehmen oder börsennotierte KMU handelt) und firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen in der EU (sofern es sich um große Unternehmen oder börsennotierte KMU handelt) ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2028 (anstelle des 1. Januar 2026) beginnen, über die Nachhaltigkeit Bericht erstatten;
–gemäß Absatz 2 Buchstabe a müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die folgenden Emittenten ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 (anstatt am oder nach dem 1. Januar 2025) beginnen, über die Nachhaltigkeit Bericht erstatten:
·Emittenten, bei denen es sich um große Unternehmen mit durchschnittlich höchstens 500 Beschäftigten während des Geschäftsjahres handelt;
·Emittenten, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, die im Geschäftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 500 Mitarbeiter auf konsolidierter Basis beschäftigt;
–gemäß Absatz 2 Buchstabe b müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Emittenten, bei denen es sich um KMU, kleine und nicht komplexe Institute (sofern es sich um große Unternehmen oder börsennotierte KMU handelt) und firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen in der EU (sofern es große Unternehmen oder börsennotierte KMU sind) handelt, ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2028 (anstelle des 1. Januar 2026) beginnen, über die Nachhaltigkeit Bericht erstatten.
Artikel 2 ändert Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1760 (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, kurz „CSDDD“) durch die Verschiebung der Umsetzungsfrist sowie der Anwendung der Richtlinie um ein Jahr für die erste Gruppe von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Gemäß Artikel 3 müssen die Mitgliedstaaten Artikel 1 dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2025 umsetzen und der Kommission den Wortlaut ihrer Umsetzungsmaßnahmen mitteilen.
In Artikel 4 ist festgelegt, dass diese Richtlinie am Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten soll.
2025/0044 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ legte die Kommission ihre Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die für die Menschen und Unternehmen vor Ort rasche und sichtbare Verbesserungen mit sich bringt. Diese kann nicht schrittweise umgesetzt werden, sondern die Union muss entschlossen handeln, will sie das genannte Ziel erreichen. Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die EU-, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen.
(2)Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, die Berichtspflichten zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollten an den Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates gezielte Änderungen vorgenommen werden, die die Erreichung dieser Ziele ermöglichen und gleichzeitig an den Zielsetzungen des Grünen Deals und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen festhalten.
(3)In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgrößen gestaffelt sind. Große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, die während des Geschäftsjahres im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreitet, müssen 2025 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die übrigen großen Unternehmen und übrigen Mutterunternehmen einer großen Gruppe müssen 2026 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Kleine und mittlere Unternehmen (außer Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen 2027 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. In Anbetracht der gegenwärtigen Initiativen der Kommission, bestimmte Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten zu vereinfachen und den zugehörigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern, Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass den Unternehmen, die nach jetzigem Stand für Geschäftsjahre Bericht erstatten müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 bzw. am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, unnötige und vermeidbare Kosten entstehen, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für diese Unternehmen um jeweils zwei Jahre verschoben werden.
(4)In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Größe der jeweiligen Emittenten gestaffelt sind. Emittenten, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, die während des Geschäftsjahres im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sowie Emittenten, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreitet, müssen 2025 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die übrigen Emittenten, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, und die übrigen Emittenten, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, müssen 2026 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Emittenten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (außer Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen handelt, müssen 2027 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. In Anbetracht der gegenwärtigen Initiativen der Kommission, bestimmte Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten zu vereinfachen und den zugehörigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern, Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass den Emittenten, die nach jetzigem Stand für Geschäftsjahre Bericht erstatten müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 bzw. am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, unnötige und vermeidbare Kosten entstehen, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für diese Emittenten um jeweils zwei Jahre verschoben werden.
(5)Der Termin, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2024/1760 anwenden müssen, sollte für die erste Gruppe der unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen um ein Jahr verschoben werden, um den Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die Anforderungen der genannten Richtlinie vorzubereiten, und es ihnen zu ermöglichen, den von der Kommission zu veröffentlichenden Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Praxis Rechnung zu tragen.
(6)Angesichts des parallel vorgelegten Legislativvorschlags zur Vereinfachung des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Verringerung des Aufwands für die Unternehmen sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2024/1760 durch die Mitgliedstaaten um ein Jahr verlängert werden, um möglichen Verzögerungen bei der laufenden Umsetzung, zu denen es aufgrund etwaiger Änderungen dieser Richtlinie kommen könnte, Rechnung zu tragen.
(7)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(8)Die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)Der Dringlichkeit halber und um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre“
b)Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre“
2.Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:
a)Unter Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre“
b)Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre“
Artikel 2
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem
a)26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Unternehmen an, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 3000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;
b)26. Juli 2028 auf in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unternehmen an, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2028 einen Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR in der Union erzielt haben, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahre an;
c)26. Juli 2029 auf alle anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Unternehmen sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Unternehmen an, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten auf die genannten Unternehmen für am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre an.“
Artikel 3
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2Politikbereich(e)3
1.3Ziel(e)3
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2Einzelziel(e)3
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4Leistungsindikatoren3
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1Überwachung und Berichterstattung8
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
4.Digitale Aspekte29
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2Daten30
4.3Digitale Lösungen31
4.4Interoperabilitätsbewertung31
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen.
1.2Politikbereich(e)
Kapitalmarktunion, Spar- und Investitionsunion, europäischer Grüner Deal, Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen, Gesellschaftsrecht und Corporate Governance
1.3Ziel(e)
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)
Die allgemeinen Ziele dieses Legislativvorschlags bestehen darin, bestimmte Elemente der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 zu vereinfachen und zu straffen um den Berichtsaufwand für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Anforderungen fallen, zu verringern.
Durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit den Berichtspflichten und der Befolgungskosten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sich aus den oben genannten Rechtsvorschriften ergeben, zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Verhältnismäßigkeit des Rahmens und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu verbessern und gleichzeitig die Ziele des europäischen Grünen Deals zu wahren.
1.3.2Einzelziel(e)
Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 werden folgende Ziele verfolgt:
–Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der Welle 2 und der Welle 3 um zwei Jahre zu verschieben.
Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 werden folgende Ziele verfolgt:
–Die Umsetzungsfrist und die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für Unternehmen der ersten Welle um ein Jahr zu verschieben.
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Die erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen bestehen darin, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen und damit den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen in dieser Hinsicht zu verringern und gleichzeitig die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen aufrechtzuerhalten. Die vorgeschlagenen Änderungen dürften auch zu erheblichen Kosteneinsparungen bei Unternehmen führen, die in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen.
Die in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 sollen den Befolgungsaufwand für Unternehmen verringern, da sie mehr Zeit haben werden, sich auf die Einhaltung der Vorschriften vorzubereiten, ihre Richtlinien, Prozesse und Verfahren anzupassen und auch die von der Kommission herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, sodass sie auf bewährten Verfahren aufbauen und ihre Abhängigkeit von Rechtsberatung und Beratungsdiensten verringern können.
1.3.4Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Die CSRD wird von einer ersten Gruppe von Unternehmen angewandt, die ihre ersten Nachhaltigkeitserklärungen hauptsächlich im ersten Halbjahr 2025 veröffentlichen. Daher war es nicht möglich, eine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung der beiden Rechtsvorschriften durchzuführen.
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, je nach Verfügbarkeit von Finanzmitteln einen Austausch mit Interessenträgern in verschiedenen Formaten sowie regelmäßige Umfragen bei den Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen und den Unternehmen, die über Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten, zu organisieren. Gemäß Artikel 6 der CSRD muss die Kommission bis April 2029 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorlegen.
In diesem Vorschlag verpflichtet sich die Kommission auch, das erste Paket der ESRS zu überarbeiten. Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU muss die Kommission die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen, alle drei Jahre überprüfen, um relevanten Entwicklungen, einschließlich der Entwicklung internationaler Standards, Rechnung zu tragen.
Die Umsetzung der geänderten CSDDD und ihre Wirksamkeit bei der Erreichung ihrer Ziele, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung negativer Auswirkungen, werden ebenfalls einer regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie unterzogen.
Zur Überwachung der Fortschritte bei diesen Vorschlägen wird eine Reihe von Indikatoren herangezogen, wie z. B. die Wirksamkeit und Pünktlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Effizienz der Prozesse zur Datenerhebung und -verarbeitung gemäß den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Ziel, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und unnötige oder doppelte Berichtspflichten zu vermeiden.
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Mit diesem Vorschlag schlägt die Kommission eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 vor. Sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über den Inhalt des Vorschlags erzielt haben, haben die Mitgliedstaaten eine gewisse Frist, um die mit dieser Richtlinie eingeführten Änderungen in Bezug auf die Verschiebung des Zeitpunkts, ab dem bestimmte Unternehmensgruppen diese Richtlinien anwenden müssen, in nationales Recht umzusetzen. Im Rahmen dieses Vorschlags wird die Frist für die Umsetzung auf den 31. Dezember 2025 festgesetzt. Mit diesem Vorschlag soll auch die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 um ein Jahr verlängert werden. Infolgedessen wären die Mitgliedstaaten verpflichtet, die CSDDD bis spätestens 26. Juli 2027 umzusetzen.
In einem gesonderten Legislativvorschlag schlägt die Kommission vor, eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 zu ändern. Die Kommission schlägt ferner vor, die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission (Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu überarbeiten. Die Kommission wird den überarbeiteten delegierten Rechtsakt über die ESRS rechtzeitig erlassen, damit die Unternehmen der zweiten Welle, die 2028 für das Geschäftsjahr 2027 mit der Berichterstattung im Rahmen der CSRD beginnen müssten, die überarbeiteten Standards anwenden können.
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, je nach Verfügbarkeit von Finanzmitteln einen Austausch mit Interessenträgern in verschiedenen Formaten sowie regelmäßige Umfragen bei den Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen und den Unternehmen, die über Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten, zu organisieren. Gemäß Artikel 6 der CSRD muss die Kommission bis April 2029 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorlegen. Die Umsetzung der geänderten CSDDD und ihre Wirksamkeit bei der Erreichung ihrer Ziele, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung negativer Auswirkungen, werden ebenfalls einer regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie unterzogen. Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan.
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen in der EU ist bereits in der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie geregelt. Durch gemeinsame Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wird für gleiche Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen gesorgt. Erhebliche Unterschiede bei den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfungssicherheit zwischen den Mitgliedstaaten würden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zusätzliche Kosten und Komplexität verursachen, was sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken würde. Mitgliedstaaten, die im Alleingang handeln, sind nicht in der Lage, bestehende EU-Rechtsvorschriften zu ändern, um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern.
Ebenso enthält die CSDDD bereits einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und deckt auch bestimmte Unternehmen aus Drittländern ab, die auf dem EU-Markt tätig sind, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen in diesem Politikbereich sichergestellt werden.
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
4.Digitale Aspekte
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz
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Die mit der Richtlinie 2013/34/EU eingeführten Berichtspflichten verpflichten Unternehmen, Daten über ihre Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte zu erheben und zu melden. Dies beinhaltet die Identifizierung, Erhebung, Verarbeitung, Überprüfung und Veröffentlichung von Daten in erheblichem Umfang. Um die einschlägigen Daten zu erheben, nutzen Unternehmen häufig Plattformen für die Erhebung digitaler Daten und den Datenaustausch. Darüber hinaus nutzen Unternehmen zur Speicherung und Verarbeitung der Daten für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung häufig digitale Datenverwaltungsinstrumente.
Die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen erwarten zunehmend, dass diese Informationen in digitalem Format verfügbar, vergleichbar und maschinenlesbar sind. Die Mitgliedstaaten müssen vorschreiben, dass Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ihre Lageberichte der Öffentlichkeit kostenlos auf ihren Websites zugänglich machen. Die Digitalisierung eröffnet Möglichkeiten für eine effizientere Nutzung von Informationen und birgt sowohl für Nutzer als auch für Unternehmen das Potenzial erheblicher Kosteneinsparungen. Die Digitalisierung ermöglicht auch die Zentralisierung von Daten auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten in einem offenen, barrierefreien Format, das das Lesen erleichtert und den Vergleich von Daten ermöglicht. Diese Anforderungen ergänzen auch die Schaffung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point, ESAP) für öffentliche Unternehmensinformationen.
Die für den digitalen Bereich relevanten spezifischen Anforderungen der Richtlinie werden weiter unten erläutert.
Nach der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ihren Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (delegierte ESEF-Verordnung) festgelegten elektronischen Berichtsformat erstellen. Außerdem müssen diese Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebenen Angaben, im Einklang mit der von der Kommission im Wege einer Änderung der delegierten ESEF-Verordnung zu erlassenden digitalen Taxonomie auszeichnen.
Eine digitale Taxonomie für die Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards der Union wird es ermöglichen, Nachhaltigkeitsberichte mit Tags zu versehen und maschinenlesbar zu machen. Bis zum Erlass dieser digitalen Taxonomie sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitserklärungen auszuzeichnen. Da die Nachhaltigkeitserklärung erst dann maschinenlesbar wird, wenn sie sowohl in einem XHTML-Dokument vorliegt als auch mit einer digitalen Taxonomie ausgezeichnet ist, sind die Unternehmen bis zum Erlass der digitalen Taxonomie auch
nicht dazu verpflichtet, den Lagebericht im XHTML-Format zu erstellen.
Zu den Interessenträgern, die von diesen Anforderungen betroffen sind, gehören Unternehmen, die zur Erstellung und Veröffentlichung einer Nachhaltigkeitserklärung verpflichtet sind, die digital gekennzeichnet und in einem XHTML-Format bereitgestellt wurde, sowie Erbringer von Bestätigungsleistungen, die überprüfen müssen, ob die Nachhaltigkeitserklärung die erforderlichen Anforderungen erfüllt.
Der aktuelle Vorschlag ändert nichts an den bestehenden Regeln für die digitale Kennzeichnung oder das Format, die durch die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eingeführt wurden. Dadurch wird die digitale Berichterstattung verbessert und die Nutzung künstlicher Intelligenz bei der Auswertung der von den Unternehmen gemeldeten Informationen ermöglicht.
Was die CSDDD betrifft, könnten digitale Instrumente und Technologien die Kosten für die Datenerfassung und -auswertung senken und die Arbeit erleichtern. Die einschlägigen Bestimmungen der CSDDD werden durch diesen Vorschlag nicht geändert.
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4.2Daten
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Siehe dazu den vorherigen Abschnitt.
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4.3Digitale Lösungen
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Siehe dazu den vorherigen Abschnitt.
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4.4Interoperabilitätsbewertung
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
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Um die reibungslose Umsetzung der in Abschnitt 4.1 genannten Anforderungen an die digitale Relevanz zu erleichtern, ist die Kommission an einer Reihe von Initiativen beteiligt.
Erstens wird eine entsprechende digitale Taxonomie benötigt, um Informationen, über die Bericht erstattet wurde, gemäß den Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kennzeichnen zu können. Die Kommission wird nach fachlicher Beratung durch die ESMA im Wege eines delegierten Rechtsakts eine digitale Taxonomie für die Kennzeichnung von Nachhaltigkeitsinformationen erlassen.
Zweitens beabsichtigt die Kommission, im Rahmen der Runde 2025 zum Instrument für technische Unterstützung ein Vorzeigeprojekt mit mehreren Ländern mit dem Titel „Improving Sustainability Reporting for Businesses“ (Verbesserung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen) zu starten. Diese Initiative zielt darauf ab, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, Unternehmen, insbesondere KMU, bei der Umsetzung der CSRD- und EU-Taxonomie-Berichtspflichten zu unterstützen. Die Unterstützung im Rahmen dieser Initiative wird die Entwicklung der Berichtspflichten berücksichtigen und auch für nicht börsennotierte KMU relevant sein, die selbst nicht meldepflichtig sind, aber zunehmend von ihren Partnerunternehmen in der Finanzwelt und Wertschöpfungskette aufgefordert werden, Auskunft über ihre Nachhaltigkeitsleistung zu geben.
Drittens hat die EFRAG ein KMU-Forum ins Leben gerufen, in dem sie einschlägige Interessenträger der KMU-Gemeinschaft versammelt, um die Umsetzung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erörtern und zu besprechen, wie digitale Lösungen und Instrumente eingesetzt werden können, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU zu erleichtern.
Was die CSDDD betrifft, so fördert die Richtlinie den Einsatz digitaler Instrumente und Technologien, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette zu unterstützen, und fordert die Kommission auf, Leitlinien mit nützlichen Informationen und Verweisen auf geeignete Ressourcen herauszugeben. Die einschlägigen Bestimmungen werden durch diesen Vorschlag nicht geändert.
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