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Document 52022PC0557

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201

    COM/2022/557 final

    Brüssel, den 7.9.2022

    COM(2022) 557 final

    2022/0281(COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201


    BEGRÜNDUNG

    1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    ·Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit diesem Vorschlag soll die EU in die Lage versetzt werden, der Ukraine weitere außerordentliche Makrofinanzhilfen (MFA) in Höhe von 5 Mrd. EUR in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig den EU-Haushalt so auszustatten, dass das Risiko von Verlusten aus diesen zusätzlichen Darlehen und dem am 12. Juli 2022 angenommenen Makrofinanzhilfe-Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR abgefedert werden kann. Darüber hinaus wird angestrebt, den Haushaltsschutz für im Rahmen des EIB-Außenmandats unterzeichnete Darlehen (ELM) auf Darlehen auszuweiten, die nach dem 15. Juli 2022 an die ukrainischen Behörden und staatseigene Einrichtungen der Ukraine ausgezahlt wurden bzw. werden.

    ·Allgemeiner Kontext

    Die Unterstützung der EU für die Ukraine ist in engen langfristigen Beziehungen verankert. Die Ukraine baut seit 2014 eine enge Partnerschaft mit der EU auf, die über die rein bilaterale Zusammenarbeit hinausgeht und sich in Richtung einer allmählichen politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration entwickelt. Das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine, das am 1. September 2017 in Kraft getreten ist und eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area – DCFTA) vorsieht, ist das wichtigste Instrument für die Annäherung zwischen der Ukraine und der EU. Zusätzlich zur Förderung vertiefter politischer Beziehungen, stärkerer wirtschaftlicher Verbindungen und der Achtung gemeinsamer Werte bietet das Abkommen einen soliden Rahmen für die Verfolgung einer ehrgeizigen Reformagenda, deren Schwerpunkt auf der Korruptionsbekämpfung, einem unabhängigen Justizsystem, der Rechtsstaatlichkeit und einem besseren Geschäftsklima liegt. Die EU hat die weitreichenden Strukturreformen der Ukraine beständig unterstützt, da diese von entscheidender Bedeutung sind, um Investitionen anzuziehen, die Produktivität zu steigern und den Lebensstandard mittel- und langfristig anzuheben. Nach dem Antrag des Landes auf Mitgliedschaft in der EU und der Zuerkennung des Status eines Bewerberlandes wird die Zusammenarbeit mit der Ukraine auf dem Weg nach Europa weiter vertieft. 1  

    Die langfristige wirtschaftliche Entwicklung und die Reformorientierung der Ukraine stehen vor enormen Herausforderungen, seit Russland in einem beispiellosen Akt ungerechtfertigter und grundloser Aggression am 24. Februar 2022 in das Land einmarschiert ist. Neben dem menschlichen Leid hat der anhaltende russische Angriffskrieg gegen die Ukraine bereits enorme Schäden an der physischen Infrastruktur des Landes (Straßen, Brücken, Fabriken usw.) sowie in Wohngebieten und an öffentlichen Gebäuden (Wohngebäude, Schulen, Krankenhäuser usw.) verursacht. Die Kämpfe haben auch zu massiven Fluchtbewegungen geführt, mit mehr als 8 Millionen Binnenvertriebenen und über 6 Millionen Flüchtlingen. Die wirtschaftlichen Folgen in Form von Produktionsausfällen im Jahr 2022 und in den kommenden Jahren aufgrund der Zerstörung von Kapital und der Abwanderung von Arbeitskräften werden auf Hunderte von Milliarden veranschlagt. Allein im Jahr 2022 dürfte das BIP der Ukraine um 30 % bis 50 % zurückgehen, was zusätzlich zur Zerstörung von Sachkapital einen weiteren Verlust von mehr als 100 Mrd. EUR bedeuten würde.

    Neben massivem Schaden für die Wirtschaft hat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine dazu geführt, dass das Land keinen Zugang mehr zu den internationalen Kapitalmärkten hat. Die daraus resultierende Finanzierungslücke in der Zahlungsbilanz wurde von den Behörden und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) für das gesamte Jahr 2022 auf rund 39 Mrd. USD geschätzt. Nach der ursprünglichen Einschätzung des IWF könnte die Ukraine durch eine sichere Inanspruchnahme ihrer offiziellen Währungsreserven, die ihre makrofinanzielle Stabilität nicht gefährden würde, 9 Mrd. USD davon finanzieren. 2

    Die bilateralen und multilateralen Zusagen zur finanziellen Unterstützung, die der Ukraine im Rahmen des Petersberger Treffens der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G7 vom 18. bis 20. Juni zugesagt wurden, haben fast 20 Mrd. USD erreicht. Diese Zusagen sind zwar von entscheidender Bedeutung, um den ukrainischen Staat funktionsfähig zu halten, doch selbst ihre vollständige und rasche Auszahlung ließe gegenüber dem vom IWF bezifferten Finanzierungsbedarf eine ungedeckte Restlücke von rund 10 Mrd. USD. Die Freigabe eines erheblichen Anteils des noch nicht ausgezahlten Teils der Sonderfinanzhilfe würde eine zusätzliche erhebliche Entlastung darstellen und einen Teil dieser Lücke decken.

    Angesichts unter anderem der erheblichen Lücke zwischen Mittelzusagen und -auszahlungen gingen die Währungsreserven des Landes in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 um 8,5 Mrd. USD zurück und beliefen sich Ende Juli noch auf rund 22,3 Mrd. USD (die rund 3,5 Monate künftiger Einfuhren abdecken). Für den Rest des Jahres wären daher nur sehr begrenzte Puffer beim Rückgriff auf Reserven vorhanden (da 20 Mrd. USD oft als kritische Mindestreserve angesehen werden, die erforderlich ist, um die makroökonomische Stabilität des Landes zu gewährleisten). In diesem zunehmend schwierigen Kontext hat die ukrainische Zentralbank (NBU) die Griwna am 21. Juli gegenüber dem US-Dollar um 25 % abgewertet und dabei die Wechselkursbindung beibehalten. Dieser Schritt wurde durch zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung der Nachfrage nach Fremdwährungen flankiert. 3

    Darüber hinaus hat die Ukraine am 21. Juli förmlich um Zustimmung zur Aussetzung ihres Schuldendienstes gegenüber privaten Gläubigern bis mindestens Ende 2023 ersucht. Diese Initiative eines Schuldendienst-Moratoriums wurde von wichtigen offiziellen bilateralen Gläubigern, insbesondere der Gruppe der Gläubiger der Ukraine 4 , begrüßt und mit der Zusage analoger Maßnahmen unterstützt. Das würde einen wichtigen Beitrag zur Liquiditätssteuerung der Ukraine leisten und die Haushaltslage weiter entspannen.

    Auf EU-Seite haben viele Mitgliedstaaten Zuschüsse gewährt und weitere Darlehen und Garantien zugesagt, entweder bilateral oder über internationale Finanzinstitutionen. Die bislang von den EU-Mitgliedstaaten gewährten bilateralen Darlehen wurden zu günstigen Konditionen gewährt und enthalten nach der etablierten OECD-Methode für die Berechnung des Zuschusselements der öffentlichen Entwicklungshilfe ein erhebliches solches Element.

    Die EU selbst hat der Ukraine im Laufe des Jahres 2022 Makrofinanzhilfe-Darlehen in Höhe von 2,2 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt. 1,2 Mrd. EUR wurden im März bzw. Mai ausgezahlt, und am 1. und 2. August folgte eine weitere außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von 1 Mrd. EUR. 5 Sie bildete den ersten Teil des von der Kommission in ihrer Mitteilung „Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine“ vom 18. Mai 2022 angekündigten außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Pakets von 9 Mrd. EUR und wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2022 gebilligt. Angesichts der großen Gesamt-Finanzierungslücke hat die EU ihre Entschlossenheit bekräftigt, einen erheblichen Beitrag zur Deckung des verbleibenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine in Bezug auf das gesamte Jahr 2022 zu leisten. Bis Ende des Jahres erhebliche Mittel freizugeben ist auch deswegen so dringlich, weil andere internationale Geber für das vierte Quartal nur begrenzte Zusagen gegeben haben. 6

    Im Anschluss an die Aufforderung des Europäischen Rates vom 23./24. Juni und angesichts der Dringlichkeit des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs der Ukraine legte die Europäische Kommission einen ersten Vorschlag für eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR vor, die am 1. und 2. August 2022 in zwei Tranchen vollständig ausgezahlt wurde. Um diese außerordentliche Unterstützung weiter voranzubringen, legt die Europäische Kommission nun diesen Vorschlag für eine weitere außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von 5 Mrd. EUR in Form von Darlehen für die Ukraine vor. Die Restsumme von bis zu 3 Mrd. EUR der angekündigten Gesamthilfe von bis zu 9 Mrd. EUR soll so bald wie möglich bereitgestellt werden.

    Zusätzlich zur direkten Unterstützung hat die Europäische Kommission im Juli 2022 der Umwidmung von 1,59 Mrd. EUR an nicht ausgezahlten Darlehen im Rahmen des Außenmandats zugestimmt, von denen 1,05 Mrd. EUR von der EIB im dritten Quartal 2022 als Unterstützung für die ukrainischen Behörden ausgezahlt werden können. Die weiteren EIB-Darlehen in Höhe von 536 Mio. EUR sollen zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden, um ausgewählte Projekte wiederaufzunehmen. Dies kommt zu den 668 Mio. EUR hinzu, deren Umwidmung die Kommission und die EIB bereits im März 2022 vereinbart hatten und die innerhalb eines Monats nach Beginn des russischen Angriffskriegs ausgezahlt wurden.

    Diese Makrofinanzhilfe-Darlehen und die umgewidmeten Darlehen im Rahmen des Außenmandats ergänzen die vielen anderen Formen der EU-Unterstützung, insbesondere humanitäre Hilfe, Entwicklungs- und Verteidigungshilfe, die Aussetzung aller Einfuhrzölle auf ukrainische Ausfuhren für ein Jahr oder andere Solidaritätsinitiativen, z. B. zur Beseitigung von Verkehrsengpässen, damit Ausfuhren, insbesondere von Getreide, sichergestellt werden können. 7  

    Darüber hinaus ist diese umfassende EU-Unterstützung Teil der außerordentlichen internationalen Bemühungen bilateraler Geber und internationaler Finanzinstitutionen, die Ukraine in dieser kritischen Phase und beim längerfristigen Wiederaufbau zu unterstützen.

    Angesichts des erhöhten Risikos für Darlehen an die Ukraine werden in diesem Vorschlag auch die Haushaltsmittel präzisiert, die erforderlich sind, um die Gewährung zusätzlicher außerordentlicher Makrofinanzhilfe-Darlehen in Höhe von 5 Mrd. EUR und die Auszahlung umgewidmeter Darlehen im Rahmen des Außenmandats abzusichern.

    ·Wesentliche Elemente des Vorschlags

    (1)Ausnahmecharakter dieser Makrofinanzhilfe-Maßnahme

    Angesichts der beispiellosen Umstände des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine unterscheidet sich diese außerordentliche Makrofinanzhilfe von regulärer Makrofinanzhilfe, indem sie in mehrfacher Hinsicht mehr Flexibilität bietet. Der Vorzugscharakter der Hilfe zeigt sich unter anderem an einer höheren durchschnittlichen Laufzeit der Darlehen von bis zu 25 Jahren und der Möglichkeit für den EU-Haushalt, die Zinsen und die Zahlung von Verwaltungsgebühren zu decken. Darüber hinaus ist die vorgeschlagene Sonderfinanzhilfe in Höhe von bis zu 5 Mrd. EUR im derzeitigen Kontext im Gegensatz zu den regulären Makrofinanzhilfen formal nicht an ein auszahlendes IWF-Programm gebunden.

    Eine mit den ukrainischen Behörden zu treffende Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding – MoU) enthält die mit einer Freigabe der Darlehenstranchen verbundenen Einzelheiten. Zusätzlich zu den ausgewählten politischen Auflagen, an die Auszahlungen im Rahmen dieses zweiten Teils der außerordentlichen Makrofinanzhilfe an die Ukraine geknüpft werden, soll in dieser Vereinbarung auch die Nutzung der im Rahmen des ersten Teils der außerordentlichen Makrofinanzhilfe eingerichteten Berichterstattungssysteme vorgeschrieben werden. Die ausgewählten politischen Auflagen, mit denen die Auszahlung der Hilfe verknüpft wird, betreffen die kritischsten Themen, stehen aber auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was angesichts des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine derzeit erreichbar scheint. Durch das Berichterstattungssystem würde die künftige Vereinbarung auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Verwendung der Haushaltsmittel (einschließlich der im Rahmen dieser Hilfe erhaltenen Mittel) hinwirken. Sie könnte auch eine Analyse der Bedürfnisse umfassen, die zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastruktur wie Straßen, Eisenbahnen, Krankenhäuser, Schulen und Wohnraum. Auch die politischen Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Stabilität des Landes in den Bereichen Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit sowie im Energiesektor, die aus der im März bzw. Mai 2022 ausgezahlten Soforthilfe in Höhe von 1,2 Mrd. EUR finanziert werden sollten, doch aufgrund höherer Gewalt nicht abgeschlossen wurden, könnten dann, soweit dies angemessen erscheint, in Betracht gezogen werden. 8

    (2)Haushalts- und Risikomanagementerwägungen

    Dieses Paket außerordentlicher Makrofinanzhilfe-Darlehen muss dem Umfang und dem erhöhten Risikoprofil des EU-Engagements in der Ukraine sowie den besonderen Zwängen Rechnung tragen, mit denen der EU-Haushalt derzeit konfrontiert ist. Dennoch sollen die Darlehen zu sehr günstigen Konditionen (durchschnittliche Laufzeit von bis zu 25 Jahren) gewährt werden und dem ukrainischen Staat – zumindest während des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) – kurzfristige Erleichterungen bieten, indem sie ihn vom Zinsdienst befreit. Angesichts dieser verschiedenen Erwägungen berücksichtigt der vorliegende Vorschlag Folgendes:

    a.Höhere Verlustabsorptionsfähigkeit entsprechend dem höheren Kreditrisiko

    Ähnlich wie die in dem jüngsten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Sonderfinanzhilfe in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR vorgesehenen Darlehen 9 ist das vorgeschlagene Darlehenspaket für die Ukraine unter den derzeitigen Umständen im Vergleich zu üblichen Makrofinanzhilfe-Darlehen einem erhöhten Ausfallrisiko ausgesetzt. Die Dotierungsquote von 9 %, die im Allgemeinen für Länder in einer Zahlungsbilanzkrise gilt, ist aufgrund des russischen Angriffskriegs nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der Herausforderungen, vor denen die Ukraine steht, und der Wahrscheinlichkeit von Ausfällen wird in diesem Vorschlag eine Haushaltsdeckung von 70 % als erforderlich angesetzt, um den EU-Haushalt gegen künftige unvorhergesehene Ausgaben abzusichern. Diese hohe Dotierungsquote gilt als notwendig, um das mit dieser zusätzlichen außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine verbundene Risiko im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu begrenzen.

    Auf dieser Grundlage stellt ein Deckungsumfang von 70 % eine umsichtige und konservative Risikominderungspolitik dar, die erforderlich ist, damit Investoren darauf vertrauen, dass Beträge, die sie in EU-Anleihen zur Finanzierung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen an die Ukraine investieren, auch vollständig und fristgemäß zurückgezahlt werden.

    b.Notwendigkeit, Garantien der Mitgliedstaaten für die erforderliche Haushaltsdeckung einzusetzen

    Die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt wurde als Garantie für Makrofinanzhilfen in Höhe von insgesamt rund 11 Mrd. EUR konzipiert, bei einer Dotierungsquote von 9 %, da als Makrofinanzhilfen gewährte Darlehen mit einem Länderrisiko verbunden sind. Auf dieser Grundlage wurde aus den in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehenen Mitteln in der Finanzplanung eine Dotierung in Höhe von 1 Mrd. EUR für Makrofinanzhilfen zugunsten von Drittländern vorgesehen.

    Der Großteil dieser Dotierung ist bereits für Makrofinanzhilfe-Darlehen für die Ukraine vorgesehen, so für die Soforthilfedarlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR mit einer Dotierungsquote von 9 % (Dotierung in Höhe von 108 Mio. EUR) und für das jüngste außerordentliche Makrofinanzhilfe-Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR mit einer Dotierungsquote von 70 % (Dotierung in Höhe von 700 Mio. EUR). Folglich reichen die verbleibenden EU-Haushaltsmittel nicht aus, um für die zusätzlichen Darlehen in Höhe von 5 Mrd. EUR die erforderliche Haushaltsdeckung von 70 % ihres Nominalwerts zu erreichen.

    Die vorgeschlagenen neuen Makrofinanzhilfe-Darlehen können also nur dann auf finanziell solide Weise durchgeführt werden, wenn die Mitgliedstaaten bereit sind, für die erforderliche zusätzliche Deckung zu sorgen. Es wird vorgeschlagen, dass diese Deckung in Form von Garantien erfolgt, wobei die auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Beträge anteilig auf Grundlage des BNE berechnet werden. Durch solche Garantien kann die EU Beträge abrufen, die sie benötigt, um ihren Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern nachzukommen, falls und soweit dies erforderlich wird, um ein Defizit des gemeinsamen Dotierungsfonds (Common Provisioning Fund – CPF) zu decken, das sich aus einem etwaigen Zahlungsausfall der Ukraine ergibt. Die Mitgliedstaaten müssten keine Bardotierungen im Voraus leisten, und die Garantien würden nur dann in Anspruch genommen, wenn Zahlungsausfälle der Ukraine dazu geführt haben, dass die im gemeinsamen Dotierungsfonds verfügbare spezielle Dotierung ausgeschöpft ist. Garantien sind auch deshalb ein angemessenes Instrument, weil nicht sicher gesagt werden kann, ob bzw. welche Verluste tatsächlich entstehen werden. Wie bereits erwähnt, würden die Darlehen so strukturiert, dass die Chancen auf eine hinreichende Erholung der Ukraine und damit eine vollständige Rückzahlung maximiert werden.

    Garantien der Mitgliedstaaten wurden als Instrument im Rahmen der Verordnung zur Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) 10 eingesetzt, um sicherzustellen, dass die EU über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um erwartete Verluste aus ihren Darlehen an die Mitgliedstaaten aufzufangen. Anders als im Fall von SURE, wo die Voraussetzung galt, dass alle Garantien vorab in Kraft getreten sein mussten, könnten die außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen für die Ukraine angesichts des äußerst dringlichen Finanzierungsbedarfs der Ukraine verfügbar gemacht werden, bevor die einzelnen nationalen Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Kraft getreten sind, sofern sich die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu verpflichten, die Garantievereinbarungen so bald wie möglich abzuschließen.

    c.Maximale Synergien zwischen EU-Dotierung und Garantien der Mitgliedstaaten

    Um Situationen optimal zu bewältigen, in denen EU-Dotierung und Garantien der Mitgliedstaaten für Rückzahlungen an EU-Anleihegläubiger in Anspruch genommen werden könnten, wird vorgeschlagen, das am 1. und 2. August 2022 ausgezahlte jüngste außerordentliche Makrofinanzhilfe-Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR und die zusätzlichen Darlehen in Höhe von 5 Mrd. EUR im Rahmen dieser Initiative zusammen als ein Bündel von Risikopositionen in Höhe von 6 Mrd. EUR zu verwalten. Nach diesem Ansatz bietet der EU-Haushalt eine Erstverlustabsicherung für 9 % des gesamten Darlehensbündels von 6 Mrd. EUR. Hinzu kämen dann die Garantien der Mitgliedstaaten, um weitere 61 % des Werts des Darlehensbündels abzusichern.

    Eine solche gemeinsame Verwaltung der beiden Darlehensbündel der außerordentlichen Makrofinanzhilfe bedeutet konkret Folgendes:

    ·Die geplante Dotierung aus dem EU-Haushalt, die ausschließlich zur Deckung der potenziellen Forderungen in Höhe von 6 Mrd. EUR aus neuen Risikopositionen im Zusammenhang mit der Ukraine verwendet werden soll, beläuft sich auf 540 Mio. EUR. Dieser erhebliche Betrag (der durch Dotierungen für umgewidmete Darlehen im Rahmen des Außenmandats, wie unten beschrieben, aufgestockt werden soll) bildet einen signifikanten Puffer für fällige Rückzahlungen, sollte die Ukraine vorübergehend oder längerfristig nicht in der Lage sein, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EU nachzukommen. Ein Puffer dieser Größe kann als wirksame erste Absicherungsebene für den Fall dienen, dass Zahlungen der Ukraine an die EU ausfallen, und verzögert die Inanspruchnahme der Garantien der Mitgliedstaaten. Diese Dotierung in Höhe von 540 Mio. EUR kann in einer speziellen Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden. So könnte aus der Dotierung in Höhe von 700 Mio. EUR, die für das Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR im Rahmen des ersten Teils des außerordentlichen Makrofinanzhilfepakets bereits vorgesehen war, ein Betrag von 160 Mio. EUR freigegeben werden.

    ·Um die erforderliche Deckung von 70 % zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten für die verbleibenden 61 % des gesamten Pakets von 6 Mrd. EUR an außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen Haushaltsgarantien bereitstellen. Der von den Garantien der Mitgliedstaaten abzudeckende Betrag würde sich auf insgesamt 3,66 Mrd. EUR belaufen. Dabei würden die Garantien nur in Anspruch genommen, wenn die als Dotierung in der speziellen Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds für die Ukraine-Makrofinanzhilfe gehaltenen Beträge ausgeschöpft wären. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auf ein Ersuchen der Kommission, das wegen eines potenziellen Zahlungsausfalls der Ukraine ergeht, unbedingt und unverzüglich Mittel bereitzustellen. Da die Mitgliedstaaten keine Barmittel im Voraus bereitstellen, handelt es sich bei den von ihnen zugesagten Haushaltsgarantien um Eventualverbindlichkeiten. Die Garantien stellen eine zweite Absicherungsebene für Anleger in EU-Anleihen dar, über die die außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen finanziert werden.

    Dieser Ansatz erfordert geringfügige Änderungen am Wortlaut des Beschlusses (EU) 2022/1201 11 über die außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR. Die vorzunehmenden Änderungen werden im vorliegenden Vorschlag dargelegt.

    d.Deckung der Zinskosten aus dem EU-Haushalt

    Die Zinskosten aus dem im Juli gewährten Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR können im Rahmen des derzeitigen MFR auf Antrag der Ukraine und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln aus dem EU-Haushalt gedeckt werden. Die Übernahme der Zinskosten durch die EU würde die Ukraine finanziell weiter entlasten und auch das Risiko einer möglichen Nichtrückzahlung des Hauptbetrags auf das Ende der Darlehenslaufzeit oder auf den Zeitpunkt eines potenziellen Zahlungsausfalls begrenzen bzw. verschieben. Die Kommission könnte ein Darlehen mit langer Laufzeit (die durchschnittliche Laufzeit würde 25 Jahre betragen) organisieren, um der Ukraine einen möglichst langen Zeitraum einzuräumen, in dem sie wieder zu Wachstum zurückkehren, die Wirtschaft im Einklang mit dem eingeschlagenen europäischen Weg wieder aufbauen und die Chancen auf eine vollständige Rückzahlung maximieren kann. Durch eine solche Strukturierung der Verbindlichkeiten kann die Europäische Kommission auch versuchen, das Risiko der Inanspruchnahme eines Teils oder aller Garantien der Mitgliedstaaten zu verringern. Um in Bezug auf die Zinskosten, die sich aus den zusätzlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen in Höhe von 5 Mrd. EUR ergeben, ebenso vorzugehen, müssen zusätzliche Mittel mobilisiert werden.

    e.Anwendung einer höheren Dotierungsquote auf im dritten Quartal 2022 ausgezahlte umgewidmete Darlehen im Rahmen des Außenmandats und noch auszuzahlende Darlehen im Rahmen des Außenmandats

    Angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine stimmte die Europäische Kommission im Juli 2022 zu, EIB-Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR für die Ukraine umzuwidmen. 1,05 Mrd. EUR sollen von der EIB im dritten Quartal 2022 ausgezahlt werden. Die EIB plant, im Zeitraum 2022-23 weitere 536 Mio. EUR an Darlehen auszuzahlen, um zur Finanzierung der Wiederaufnahme ausgewählter Investitionsprojekte beizutragen. Da es sich dabei jedoch um Darlehen an den ukrainischen Staat handelt (oder um Darlehen, für die der ukrainische Staat eine Garantie gewährt), sind sie mit demselben Risiko behaftet wie die außerordentlichen Makrofinanzhilfe-Darlehen. Gemäß den Garantievereinbarungen für Darlehen im Rahmen des Außenmandats hat die EIB das Recht, für Verluste, die ihr aus diesen Darlehen entstehen, volle Deckung aus dem EU-Haushalt zu verlangen. Daher sollte klargestellt werden, dass für diese Risikopositionen derselbe am Vorsorgeprinzip ausgerichtete Ansatz gelten sollte und dass einschlägige zusätzliche Dotierungen in eine gemeinsame Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds für die Ukraine eingestellt werden sollten. Der vorliegende Vorschlag sieht daher vor, die Dotierungsquote von 70 % auf diese zusätzlichen Risikopositionen in Höhe von 1,59 Mrd. EUR aus umgewidmeten Darlehen auszudehnen. Für jede weitere mögliche Auszahlung umgewidmeter Darlehen im Rahmen des Außenmandats an die Ukraine würde dieselbe (regelmäßig zu überprüfende) Dotierungsquote gelten, sofern für eine solche Dotierung Haushaltsmittel gefunden werden.

    Die Dotierung entsprechend der Quote von 70 % für die Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR wird aus dem EU-Haushalt bereitgestellt, unterliegt den Vorschriften der Haushaltsordnung zu Dotierungen und nicht denen des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und wird ferner in einer separaten Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten.

    Es wird vorgeschlagen, dass weitere Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats an die Ukraine nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass Haushaltsmittel gefunden werden, um die Risikopositionen mit einer Dotierungsquote von 70 % ihres Nennwerts abzusichern, wobei die Prioritäten im Rahmen des Instruments NDICI/Europa in der Welt zu berücksichtigen sind.

    f.Überprüfung des Dotierungsbedarfs für Makrofinanzhilfe-Darlehen und Darlehen im Rahmen des Außenmandats

    Die hohe Dotierung nach diesem Vorschlag ist dadurch gerechtfertigt, dass die Ukraine derzeit die militärischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines größeren bewaffneten Konflikts bewältigen muss. Wenn sich die militärische und wirtschaftliche Lage der Ukraine stabilisiert oder verbessert, ist diese Dotierungsquote möglicherweise nicht mehr erforderlich. Dieser Vorschlag sieht daher eine regelmäßige halbjährliche Überprüfung der Dotierungsquote vor, ggf. ab Mitte 2023 oder früher. Die Überprüfung bezieht sich auch auf die Dotierungsquote für das Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2022/1201 12 gewährt wurde, und die außerordentliche Dotierungsquote von 70 % für die umgewidmeten Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR (s. u.). Neben dieser regelmäßigen Überprüfung könnte die Kommission die Dotierungsquote auch auf Ad-hoc-Basis neu bewerten, insbesondere wenn dies durch ein bedeutendes einschlägiges Ereignis gerechtfertigt ist.

    (3)Durchführung von Makrofinanzhilfe-Darlehen

    Die Kommission wird unverzüglich die Auszahlung von Tranchen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe -Darlehen veranlassen, nachdem dieser Vorschlag angenommen und alle Formalitäten abgeschlossen sind. Dazu gehören insbesondere i) die unmissverständliche und einstimmige Zusage aller Mitgliedstaaten, so schnell wie nach ihren nationalen Verfahren möglich Garantievereinbarungen zu schließen, und ii) die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding – MoU) und das Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung.

    Dieser Vorschlag sieht vor, dass die Europäische Kommission unter der Voraussetzung, dass alle Mitgliedstaaten in klarer und unmissverständlicher Weise zusagen, die Garantien so schnell wie nach nationalen Verfahren möglich bereitzustellen, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Beschlusses Darlehen auf den Weg bringt. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass viele Mitgliedstaaten Garantien innerhalb von zwei bis drei Monaten bereitstellen können, es aber vier bis fünf Monate dauern kann, bis alle Garantien bereitstehen. Dies wäre nicht mit dem Ziel vereinbar, die Ukraine dringend zu unterstützen. Die Kommission plant daher – ausnahmsweise und aufgrund der extremen Lage – die Darlehen zu organisieren, noch während parallel die Garantien eingehen. Das Risiko für den EU-Haushalt ist in diesem besonderen Fall gering, da während eines längeren Zeitraums keine Zahlung (Zinszahlung) fällig wird. Insbesondere wird im Übergangszeitraum (vier bis fünf Monate), bevor alle Garantien eingegangen sind, gar keine Zahlung fällig. In dem theoretischen Fall, dass es in diesem Übergangszeitraum zu einer Nichtzahlung kommt, kann die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung (erforderlichenfalls ergänzt durch Mittel aus anderen Komponenten des gemeinsamen Dotierungsfonds) mobilisiert werden, um vorübergehenden Engpässen zu begegnen. Durch die Verfügbarkeit der Dotierung im gemeinsamen Dotierungsfonds sind Barmittel vorhanden, die alle Zahlungen absichern, die an EU-Anleihegläubiger zu leisten sind, auch wenn die Garantien noch nicht in vollem Umfang vorliegen.

    Daher schlägt die Europäische Kommission vor, die neuen Makrofinanzhilfe-Darlehen so rasch wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und nach Abschluss der entsprechenden Darlehensvereinbarung in wenigen Tranchen zu organisieren. Es ist von größter Bedeutung, dass alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Haushaltsgarantien so schnell wie möglich bereitstellen und dass die gemeinsame Verpflichtung besteht, diesen Prozess zügig abzuschließen.

    Um, wie in der Mitteilung über Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine vom 18. Mai 2022 angekündigt, den vollen Betrag von bis zu 9 Mrd. EUR an Makrofinanzhilfe bereitzustellen, arbeitet die Europäische Kommission mit den EU-Mitgliedstaaten derzeit an einem soliden und gerechten Mechanismus für die Auszahlung der verbleibenden bis zu 3 Mrd. EUR. Sobald der Mechanismus steht, wird die Kommission rasch einen Vorschlag für den verbleibenden Unterstützungsbetrag vorlegen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist eine geeignete Rechtsgrundlage für die finanzielle Unterstützung von Drittländern durch die Union. Die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands erfordert eine zusätzliche Finanzhilfe für die Ukraine. Um die budgetäre Tragfähigkeit dieser Maßnahmen zu stärken, ist es außerdem erforderlich, als eine der Grundlagen für die Finanzhilfe einen Mechanismus aus Garantien der Mitgliedstaaten vorzusehen. Unter den derzeitigen Umständen sind diese Garantien ein unverzichtbarer begleitender Teil der finanziellen Unterstützung.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da das Ziel, kurzfristig in der Ukraine makroökonomische Stabilität wiederherzustellen, von den Mitgliedstaaten allein nicht in genügendem Maße erreicht werden kann und besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Die Hauptgründe hierfür sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer starken Geberkoordinierung, um den Umfang und die Wirksamkeit der Hilfe zu maximieren und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand der ukrainischen Behörden zu begrenzen, der unter den derzeitigen Umständen sehr angespannt ist.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: es wird nur das vorgeschlagen, was unbedingt erforderlich ist, um das Ziel der Wahrung der kurzfristigen makrofinanziellen Stabilität zu erreichen.

    Wie von der Kommission auf der Grundlage der Schätzungen der Behörden festgestellt und vom IWF 13 bestätigt, entspricht der Betrag der vorgeschlagenen außerordentlichen Makrofinanzhilfe zusammen mit der bereits ausgezahlten Soforthilfe höchstens der Hälfte der geschätzten verbleibenden Finanzierungslücke für 2022. Dieser Anteil steht im Einklang mit der gängigen Praxis zur Lastenteilung bei Makrofinanzhilfen (für ein Land mit einem Assoziierungsabkommen würde die Obergrenze gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 8. Oktober 2002 bei 60 % liegen) unter Berücksichtigung der von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagten Finanzhilfen für die Ukraine.

    Garantien der Mitgliedstaaten, die nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, dürften aus finanzieller Sicht die wirksamste Lösung darstellen. Durch solche Garantien wird vermieden, dass innerhalb der derzeitigen MFR-Obergrenzen zusätzliche Mittel gefunden werden müssen, denn alle Beträge sind derzeit bereits verplant. Außerdem wird vermieden, dass die Mitgliedstaaten im Voraus zusätzliche Mittel bereitstellen müssen: Mittel können vielmehr nachträglich abgerufen werden, wenn etwaige Verluste auftreten.

    Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen dieses Instruments nur unter den in dem Beschluss festgelegten Umständen Mittel zur Verfügung stellen. Insbesondere müssen sie der EU nicht sofort Barmittel zur Verfügung stellen, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Garantien erfüllt sind. Da Rückzahlungen in einem ersten Schritt aus Rückstellungen des gemeinsamen Dotierungsfonds finanziert werden können, dürfte eine Inanspruchnahme der Garantien, wenn es überhaupt dazu kommt, eher selten und vorhersehbar sein.

    Wahl des Instruments

    Eine Projektfinanzierung oder technische Hilfe wäre weder geeignet noch ausreichend, um die umfassenderen makrofinanziellen Ziele dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu erreichen. Der wichtigste Mehrwert der außerordentlichen Makrofinanzhilfe im Vergleich zu anderen EU-Instrumenten besteht darin, den externen Finanzierungbedarf rasch und im erforderlichen Umfang zu mindern. Sie trägt innerhalb eines angemessenen Rahmens für Berichtspflichten und politische Auflagen zu einem stabilen makrofinanziellen Rahmen bei, unter anderem durch eine solidere und tragfähigere Zahlungsbilanz- und Haushaltslage. Indem die Makrofinanzhilfe zur Errichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann sie die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die über andere, enger fokussierte EU-Finanzinstrumente in der Ukraine finanziert werden. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Tragfähigkeit der Schulden der Ukraine werden durch die sehr günstigen Konditionen (längere Laufzeiten und Zinszuschuss) abgemildert. Eine rasche Bereitstellung der dringend benötigten und sehr umfangreichen finanziellen Unterstützung durch die Gewährung von Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen im Rahmen der Makrofinanzhilfe erscheint gerechtfertigt, insbesondere angesichts der Grenzen, in denen die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, umfangreiche Zuschüsse bereitstellen muss.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    In der Vergangenheit haben Ex-post-Bewertungen früherer Makrofinanzhilfen für die Ukraine gezeigt, dass sie im Allgemeinen im Hinblick auf die Ziele, die Finanzausstattung und die politischen Auflagen von großer Bedeutung waren.

    Mit den Maßnahmen wurde die Ukraine wesentlich dabei unterstützt, ihre Zahlungsbilanzprobleme anzugehen und zentrale Strukturreformen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Tragfähigkeit ihrer Zahlungsbilanzsituation durchzuführen. Sie haben Haushaltseinsparungen und finanzielle Leistungen ermöglicht und eine Katalysatorwirkung für weitere finanzielle Unterstützung und das Vertrauen der Investoren entfaltet. Die an die Makrofinanzhilfe geknüpften Auflagen haben das entsprechende IWF-Programm ergänzt und hatten einen verstärkenden Effekt, der dazu beigetragen hat, die ukrainischen Behörden zu wesentlichen Reformen anzuspornen, was insbesondere für Bereiche gilt, die nicht von anderen internationalen Geberprogrammen abgedeckt wurden.

    In jüngster Zeit wurden weder die Dotierungsquoten für die Makrofinanzhilfen und Portfolios der Euratom-Darlehensfazilitäten noch die Dotierung der Haushaltsgarantie für das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern überprüft. Die Dotierungsquote von 9 % für Makrofinanzhilfen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen wurde mit der Annahme der Verordnung 2021/947 (NDICI-GE-Verordnung) erneut bestätigt. In der NDICI-GE-Verordnung ist zudem ein Höchstbetrag für die Dotierung der gesamten Garantie für Außenmaßnahmen festgelegt. 14 Eine Überprüfung der Dotierung der Makrofinanzhilfe ist für 2024 geplant. Wenngleich Makrofinanzhilfen naturgemäß ein Kriseninstrument sind, gehen die aus der Kreditvergabe an ein Kriegsland erwachsenden Risiken weit über die Szenarien hinaus, die bei der Annahme der NDICI-GE-Verordnung ins Auge gefasst wurden. Daher müssen auf der Grundlage der verfügbaren Analysen passgenaue Lösungen zur Bewältigung der kritischen Lage gefunden werden.

    Konsultation der Interessenträger

    Diese außerordentliche Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die Ukraine. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags haben die Kommissionsdienststellen den IWF, die Weltbank und andere bilaterale (einschließlich Mitgliedstaaten) und multilaterale Geber konsultiert, die über umfangreiches makrofinanzielles Fachwissen verfügen, auch in Bezug auf die ukrainische Wirtschaft. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den ukrainischen Behörden.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Diesem Vorschlag liegt eine sorgfältige Analyse des Finanzbedarfs und der allgemeinen makrofinanziellen Lage der Ukraine zugrunde, die die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit mit dem IWF und den zuständigen internationalen Institutionen vorgenommen haben. Dazu gehören regelmäßige Erörterungen der jüngsten Prognosen für den Finanzierungsbedarf der Ukraine auf internationalen Foren, z. B. G7.

    Die Kommissionsdienststellen haben auch Gespräche mit ihren Kollegen in den Risikoabteilungen internationaler Finanzinstitute geführt, die in der Ukraine umfangreiche Risikopositionen halten. Ziel dieser Gespräche war es zu verstehen, wie diese Institute ihre Risikopositionen gegenüber der Ukraine absichern und verwalten werden. Die Diskussionen haben gezeigt, inwieweit der institutionelle Ansatz der einzelnen Institute davon abhängig ist, in welchem Umfang ihre Bilanzen den Auswirkungen von Verlusten aus ukrainischen Risikopositionen ausgesetzt sind. Einige Institute profitieren von vollständigen oder teilweisen Rückbürgschaften für ihre Risikopositionen oder von anderen Formen der Sicherung (Reserven, die von der Ukraine beim IWF gehalten werden). Die EU hat Makrofinanzhilfedarlehen durch Back-to-Back-Darlehen finanziert und ist daher in der singulären Situation, dass sie im Falle von Zahlungsausfällen bei Darlehensnehmern stetige und vorhersehbare Zahlungsströme an ihre Anleiheinvestoren nach einem festen und regelmäßigen Zeitplan gewährleisten muss. Um unter den derzeitigen Umständen – und unter Beibehaltung ihres Finanzierungsmodells – einem einzigen Begünstigten rasch weitere Makrofinanzhilfe außerordentlichen Umfangs gewähren zu können, muss die Union den gemeinsamen Dotierungsfonds durch zusätzliche Garantien der Mitgliedstaaten aufstocken, die als Letztsicherung für die Risikoexposition gegenüber der Ukraine dienen würden.

    Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung werden die Kommissionsdienststellen während der Durchführung der Hilfe eine operative Bewertung der Finanz- und Verwaltungsabläufe der Ukraine durchführen, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der MFA, angemessene Garantien bieten, auch unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Dies wird eine Aktualisierung der früheren Bewertung ermöglichen, bei der festgestellt wurde, dass die Finanzkreisläufe und -verfahren in der Ukraine auf soliden Grundsätzen beruhen und daher für die Zwecke der MFA als angemessen erachtet werden.

    Folgenabschätzung

    Die MFA der Union ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Drittländern angegangen werden. Generell bauen die Makrofinanzhilfevorschläge der Kommission auf Erkenntnissen auf, die aus Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Diese außerordentliche Makrofinanzhilfe wird dazu beitragen, den kurzfristigen Finanzierungsbedarf der Ukraine unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen zu verringern. Die mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe verbundenen Berichtspflichten und politischen Auflagen sollen die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Unterstützung gewährleisten. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe sollte auf den Ergebnissen der sechs Makrofinanzhilfeprogramme seit 2015 aufbauen, einschließlich der jüngsten Makrofinanzhilfe zur Bewältigung der COVID-19-Krise und zur Soforthilfe zu Beginn des Jahres 2022.

    Für den Vorschlag ist keine Folgenabschätzung erforderlich, da Makrofinanzhilfen die einzige verfügbare politische Option sind, um die vorliegende Situation anzugehen. Die Verwendung zusätzlicher Garantien erfolgt nach einer gründlichen Bewertung des finanziellen Risikos ausstehender Verbindlichkeiten.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung.

    Grundrechte

    Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage. Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe besteht darin, dass das betreffende Land sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

    Der erneuerte Reformwillen und der starke politische Wille der ukrainischen Behörden, insbesondere der erfolgreiche Abschluss der mit dem COVID-19-Nothilfeprogramm für die Ukraine verbundenen strukturpolitischen Auflagen in Schlüsselbereichen wie Justiz, verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung, sind ein deutliches positives Zeichen. Ebenso zeugen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um den Antrag auf eine EU-Mitgliedschaft zu untermauern, insbesondere durch die ausführliche Beantwortung von zwei sehr umfassenden und detaillierten Fragebögen, von der Bereitschaft der Behörden, die europäischen Bestrebungen der Ukraine weiterzuverfolgen und umzusetzen. Seit dem russischen Angriff auf das Land haben die ukrainischen Behörden ein beeindruckendes Maß an Widerstandsfähigkeit bewiesen und sind weiterhin entschlossen, diese Reformen transparent und im Einklang mit den EU-Standards fortzusetzen. Zu diesem Zweck gilt die politische Vorbedingung für eine MFA-Maßnahme als erfüllt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Mittel für diese außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von 5 Mrd. EUR zugunsten der Ukraine werden an den Kapitalmärkten aufgenommen und als Darlehen an die Ukraine weitergegeben. Sie ergänzen die mit dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 1 Mrd. EUR.

    Zum Schutz des Unionshaushalts sollte für die beiden außerordentlichen MFA-Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 6 Mrd. EUR für die Ukraine eine Deckung von 70 % gewährt werden, die sich aus eingezahlten Dotierungen in Höhe von 9 % und abrufbaren Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 61 % zusammensetzt. Für die erforderliche eingezahlte Dotierung (in Höhe von 9 % der Garantie für Außenmaßnahmen) ist im Rahmen der NDICI-GE-Verordnung ein Betrag von insgesamt 540 Mio. EUR programmiert (Haushaltslinie 14 02 01 70 „NDICI-GE – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“). Der Spielraum für die Mobilisierung von Haushaltsmitteln für die zusätzliche Dotierung, die über die 9 %-Quote hinausgeht, ist innerhalb der derzeitigen MFR-Obergrenzen jedoch begrenzt. Der Rückgriff auf Garantien der Mitgliedstaaten ist erforderlich, damit der Ukraine auf haushaltspolitisch solide Weise weitere MFA-Darlehen bereitgestellt werden können, ohne dass die Umsetzung des MFR 2021-2027 beeinträchtigt würde. Darauf beruht der Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten Garantien für weitere 61 % des Werts der vorgeschlagenen Darlehen in Höhe von 6 Mrd. EUR bereitstellen.

    Für die Gesamtdeckung würde somit eine Erstverlustabsicherung durch eine eingezahlte Dotierung in Höhe von 9 % der 6 Mrd. EUR vorgesehen, gefolgt von ergänzenden Garantien der Mitgliedstaaten zur Deckung von Risikopositionen in Höhe von bis zu 3,66 Mrd. EUR bzw. 61 % der 6 Mrd. EUR der MFA-Darlehen, und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen würden etwaige Restbeträge als Eventualverbindlichkeiten durch den Unionshaushalt gedeckt.

    Die außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine im Rahmen dieses Beschlusses wird unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses auf den Weg gebracht, ohne den Eingang der erforderlichen nationalen Garantien abzuwarten.

    Da im Laufe des Jahres 2022 dringend Darlehen für die Ukraine benötigt werden, wird die EU die Darlehen zur Verfügung stellen, bevor die Mitgliedstaaten die Garantien stellen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass zwar viele Mitgliedstaaten innerhalb von zwei bis drei Monaten Garantien stellen können, es aber vier bis fünf Monate dauern kann, bis sämtliche Garantien bereitstehen. Solche Verzögerungen können aufgrund der äußersten Dringlichkeit, die mit Blick auf den Finanzbedarf der Ukraine besteht, nicht hingenommen werden. Angesichts der extremen Lage plant die Kommission daher, die Darlehen ausnahmsweise parallel zum Eingang der Garantien auf den Weg zu bringen.

    Während dieses Übergangszeitraums gehen Investoren in EU-Anleihen aufgrund der Art und Weise, wie das Darlehenspaket konzipiert wurde, in dem kurzen Zeitraum vor Eingang aller Garantien kein Risiko der Nichtzahlung durch die EU ein. Insbesondere werden in der Übergangszeit (4-5 Monate) vor der Bereitstellung sämtlicher Garantien keine Zahlungen fällig. Im theoretischen Szenario einer Nichtzahlung vor Eingang aller Garantien könnte die Europäische Kommission auf die Dotierungen für die MFA-Darlehen und erforderlichenfalls auf andere Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds der EU zurückgreifen.

    Die Mitgliedstaaten sollten mit höchster Priorität daran arbeiten, dass ihre nationalen Verfahren für die Garantien abgeschlossen werden und in Kraft treten.

    Die Garantien würden Beträge abdecken, die über die ursprünglich eingezahlte Dotierung von 9 % des Darlehensbetrags gemäß diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 hinausgehen und für die nach Artikel 31 Absatz 5 der NDICI-GE-Verordnung und der Finanzplanung Mittel aus dem MFR bereitgestellt würden. Die Abrufe von Garantien werden sich auf Fälle von Nichtzahlung des Darlehens nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 durch die Ukraine beschränken, und sie würden in erster Linie dazu verwendet, die Verpflichtungen der Union zu erfüllen und gegebenenfalls die für die Ukraine vorgesehene Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds aufzufüllen. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung sollten solche Beiträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergebenden Dotierung berücksichtigt werden.

    Bei den von den Mitgliedstaaten abgerufenen Beträgen würde es sich um externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung handeln, mit denen die Mitgliedstaaten Beiträge zur Dotierung von Makrofinanzhilfen leisten, bei denen es sich um ein im Rahmen der NDICI-GE-Verordnung garantiertes Außenhilfeprogramm handelt.

    Angesichts des Ausnahmecharakters der durch die Garantien abgesicherten Makrofinanzhilfen ist es angezeigt, die aus den Makrofinanzhilfen nach diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen zu decken. Insbesondere ist es angemessen, die im gemeinsamen Dotierungsfonds für diese Makrofinanzhilfe vorgesehene Dotierung ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten zu verwenden, die unter diesen Beschluss fallen, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der NDICI-GE-Verordnung anzuwenden.

    Die gleichen Risikoüberlegungen gelten für Darlehen im Rahmen des EIB-Außenmandats, die von der EIB nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt wurden oder ausgezahlt werden sollen. In dem vorliegenden Vorschlag ist daher vorgesehen, die Dotierungsquote von 70 % auf solche Darlehen auszuweiten und anstelle der für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen geltenden Regelungen die Bestimmungen der Haushaltsordnung über Dotierungen anzuwenden und außerdem die Dotierungen in einer separaten Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds zu halten.

    Darüber hinaus sollte, wie nachstehend beschrieben, ein Zinszuschuss gewährt werden, der während des Zeitraums des MFR 2021-2027 zulasten des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der NDICI-GE-Verordnung genannten Finanzrahmens geht. Die mit den Anleihen und Darlehen verbundenen Verwaltungskosten würden erlassen und daher nicht von der Ukraine zurückgefordert. Sie werden aus den jeweiligen Verwaltungshaushaltslinien finanziert.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Europäische Union stellt der Ukraine die außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von insgesamt 5 Mrd. EUR in Form von langfristigen Darlehen zur Verfügung. Diese Finanzhilfe, die in mehreren Tranchen ausgezahlt werden soll, wird dazu beitragen, die verbleibende Außenfinanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2022 zu schließen. Die erste Tranche wird nach Billigung des vorliegenden Vorschlags und nach Inkrafttreten der einschlägigen Grundsatzvereinbarung ausgezahlt, und sobald die Mitgliedstaaten einstimmig ihre Zustimmung erklärt haben, ihre nationalen Verfahren so rasch wie möglich abzuschließen, um nationale Garantien stellen zu können.

    Die Auszahlung würde ferner von der Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten abhängig gemacht. Die Kommission wird eng mit den internationalen Finanzinstitutionen und den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um die einschlägigen Entwicklungen und die Anwendung der in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten Pflichten und Auflagen zu überwachen.

    Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Mit dem Beschluss wird auch ein Rahmen für Garantien der Mitgliedstaaten zur Deckung von Verlusten geschaffen, die über die bereits in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlten oder in der Finanzplanung des MFR 2021-2027 vorgesehenen Dotierungen hinausgehen.

    In Artikel 1 werden die Hauptmerkmale dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe dargelegt.

    Artikel 2 sieht vor, dass die politischen Vorbedingungen für die Auszahlung der Makrofinanzhilfe erfüllt werden müssen.

    In Artikel 3 sind klar definierte Berichts- und Überwachungsanforderungen sowie politische Auflagen vorgesehen, an die diese außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union zu knüpfen ist. Diese Anforderungen und Bedingungen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt.

    In Artikel 4 sind die Bedingungen festgelegt, die für die Auszahlung dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe in mehreren Tranchen erforderlich sind. Der Zeitplan und die Bedingungen für die Auszahlung jeder Tranche werden in der Grundsatzvereinbarung festgelegt.

    Artikel 5 enthält die Regeln für die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

    In Artikel 6 wird die Finanzierung des Zinszuschusses erläutert.

    Artikel 7 enthält die Berichtspflichten der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat während der Durchführung dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine.

    Artikel 8 enthält Einzelheiten zur Bewertung der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe.

    In Artikel 9 ist die Einführung nationaler Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von insgesamt 3,66 Mrd. EUR vorgesehen.

    Artikel 10 enthält Einzelheiten zu den Garantievereinbarungen, die die Kommission mit den Mitgliedstaaten schließt.

    In Artikel 11 wird die Dotierung der gedeckten Makrofinanzhilfen erläutert.

    In Artikel 12 ist die Aufstockung der Dotierung für bestimmte nach dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten in der Ukraine geregelt.

    In Artikel 13 werden eine Bewertung der Angemessenheit der Dotierung und ein Überprüfungsverfahren festgelegt.

    Artikel 14 enthält Einzelheiten zur Buchführung hinsichtlich der Dotierung im gemeinsamen Dotierungsfonds.

    Gemäß Artikel 15 unterstützt ein Ausschuss die Kommission nach dem Ausschussverfahren.

    Artikel 16 regelt die Ausübung der Befugnisübertragung.

    Artikel 17 enthält die Berichtspflichten der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat während der Durchführung dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine.

    Artikel 18 enthält die Änderungen des Beschlusses (EU) 2022/1201.

    In Artikel 19 wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

    2022/0281 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 15 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine 16 (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

    (2)Im Frühjahr 2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm ein, das darauf abzielt, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfeprogramme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine Finanzhilfe in Form von Darlehen in Höhe von insgesamt 6,6 Mrd. EUR erhalten hat. Mit der Notfall-Makrofinanzhilfe, die im Zusammenhang mit zunehmenden Spannungen an der Grenze zu Russland gemäß dem Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 gewährt wurde, wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt, die in zwei Tranchen von 600 Mio. EUR im März und im Mai 2022 ausgezahlt wurden. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 leistete rasche und dringende Unterstützung für den ukrainischen Haushalt und wurde am 1. und 2. August 2022 vollständig ausgezahlt. Sie bildete den ersten Teil des von der Kommission in ihrer Mitteilung „Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine“ vom 18. Mai 2022 angekündigten außerordentlichen MFA-Pakets und wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2022 gebilligt. Der vorliegende Beschluss stellt eine zweite Phase bei der Erfüllung der Verpflichtung dar, der Ukraine Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR zur Verfügung zu stellen. Er bildet die Grundlage für die Bereitstellung von weiteren 5 Mrd. EUR in Form von MFA-Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen. Sobald angemessene Modalitäten festgelegt sind, sollte rasch ein drittes Finanzhilfepaket mit einem Umfang von bis zu 3 Mrd. EUR folgen.

    (3)Der unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, und der seitdem anhaltende Krieg haben zu einem eingeschränkten Marktzugang und einem drastischen Rückgang der öffentlichen Einnahmen geführt, während die öffentlichen Ausgaben zur Bewältigung der humanitären Lage und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste deutlich gestiegen sind. In dieser sehr unsicheren und instabilen Lage deuten die bestmöglichen Schätzungen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine, die der Internationale Währungsfonds vorgenommen hat, auf eine außerordentliche Finanzierungslücke von rund 39 Mrd. USD im Jahr 2022 hin, die bei vollständiger Auszahlung der bisher zugesagten internationalen Unterstützung in etwa zur Hälfte geschlossen werden könnte. Die rasche Bereitstellung dieses zweiten Teils des außerordentlichen MFA-Pakets der Union für die Ukraine wird unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene kurzfristige Reaktion auf die erheblichen Risiken für die makrofinanzielle Stabilität des Landes angesehen. Diese weiteren 5 Mrd. EUR an außerordentlicher Makrofinanzhilfe der Union würden zur makrofinanziellen Stabilisierung der Ukraine beitragen, die unmittelbare Widerstandsfähigkeit des Landes stärken und seine Fähigkeit zum Wiederaufbau erhalten, was die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung der Ukraine und die Aussichten darauf verbessern würde, dass das Land seinen finanziellen Verpflichtungen letztlich nachkommen kann.

    (4)Diese neue Phase der außerordentlichen Makrofinanzhilfe wird einen signifikanten Beitrag zur Finanzierung des vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen internationalen Finanzinstitutionen geschätzten Finanzierungsbedarfs der Ukraine leisten, wobei die Fähigkeit der Ukraine berücksichtigt wird, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber, die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt. Die Zusage der ukrainischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung kurzfristiger Notfallmaßnahmen eng mit dem IWF zusammenzuarbeiten, und ihre Absicht, mit dem IWF an einem geeigneten Wirtschaftsprogramm zu arbeiten, wenn es die Umstände erlauben, sollte anerkannt werden. Im August 2022 wurde ein solches Programm förmlich beantragt. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte darauf abzielen, die makrofinanzielle Stabilität und Widerstandsfähigkeit unter den Umständen des russischen Angriffskriegs aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

    (5)Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten.

    (6)Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems – und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Grundsätze sollten durch den anhaltenden Kriegszustand angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und insbesondere das derzeitige Kriegsrecht trotz der Machtkonzentration in der Exekutive nicht eingeschränkt werden.

    (7)Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten ausübt.

    (8)Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte an Berichtspflichten und politische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Die strengen Berichtspflichten zielen angesichts der aktuellen Umstände im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel sicherzustellen. Die politischen Auflagen sollen die unmittelbare Resilienz des Landes und seine längerfristige Schuldentragfähigkeit stärken und dadurch die Risiken hinsichtlich der Begleichung seiner offenen und künftigen finanziellen Verpflichtungen verringern.

    (9)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 ausgeübt werden.

    (10)Die durchschnittliche Laufzeit der Darlehen im Rahmen dieses Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 sollte höchstens 25 Jahre betragen.

    (11)Da die Darlehen nach diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 mit denselben Risiken für den EU-Haushalt behaftet sind und beide eine durchschnittliche Laufzeit von 25 Jahren haben sollten, sollte hinsichtlich des Gesamtbetrags der Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 6 Mrd. EUR im Rahmen dieses Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 eine gemeinsame Methode zur Bewältigung der finanziellen und haushaltspolitischen Auswirkungen gelten. Insbesondere sollte als angemessener Schutz vor der Möglichkeit, dass die Ukraine einige oder alle Darlehen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht zurückzahlt, die gleiche Haushaltsdeckung festgelegt werden. Die aus dem EU-Haushalt für die beiden Darlehenspakete der außerordentlichen Makrofinanzhilfe bereitgestellten Mittel sollten als integriertes Paket von Dotierungen verwaltet werden. Dies wird die Widerstandsfähigkeit und Flexibilität des EU-Haushalts im Fall von Nichtzahlungen erhöhen. Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2022/1201 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (12)Die nach diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der Union im Rahmen des Gesamtvolumens der Garantie für Außenmaßnahmen dar. Für den Gesamtbetrag von bis zu 6 Mrd. EUR an außerordentlichen MFA-Darlehen für die Ukraine sollten 9 % der eingezahlten Dotierungen für MFA-Darlehen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen vorgesehen werden. Der Dotierungsbetrag sollte aus der Mittelausstattung für Makrofinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 in Höhe von insgesamt 540 Mio. EUR finanziert werden. Dieser Betrag sollte im Rahmen des MFR 2021-2027 gebunden und in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden.

    (13)Nach Artikel 210 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den durch die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 21 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom 22 des Rates festgelegt ist, vereinbar ist. Um die Union in die Lage zu versetzen, der Ukraine durch Makrofinanzhilfen beispiellosen Umfangs auf finanziell sichere Weise substanzielle Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig die hohe Bonität der Union und damit ihre Fähigkeit zu einer wirksamen Finanzierung im Rahmen ihrer internen und externen politischen Maßnahmen zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, den Unionshaushalt angemessen vor der Verwirklichung dieser Eventualverbindlichkeiten zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Sinne des Artikels 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziell tragfähig sind.

    (14)Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte der gemeinsame Dotierungsfonds durch Mittel aufgestockt werden, die den Risiken angemessen sind, die sich aus den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe beispiellosen Umfangs für einen einzigen Begünstigten ergeben. Ohne eine solche Verstärkung könnte die Unterstützung beispiellosen Umfangs, die aufgrund des Bedarfs der Ukraine infolge des Kriegs geboten ist, nicht unter Wahrung der Finanzsicherheit über den Haushalt der Union bereitgestellt werden. Zum Schutz des Unionshaushalts sollte für die außerordentlichen MFA-Darlehen in Höhe von bis zu 6 Mrd. EUR für die Ukraine eine Deckung von 70 % durch eingezahlte Dotierungen (in Höhe von 9 %), ergänzt durch nationale Garantien zur haushaltsmäßigen Deckung von Verlusten von bis zu 61 % des Darlehenswerts, gewährt werden.

    (15)Die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vorgesehenen Mittel werden angesichts der generellen Ausgabenprioritäten der Union stark beansprucht. Es ist daher angezeigt, nach Alternativen für zusätzliche Mittel zu streben, die die regulären Ausgaben, die in der Finanzplanung des MFR 2021-2027 vorgesehen sind, nicht belasten.

    (16)Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um zusätzlich zur anfänglich eingezahlten Dotierung Schutz zu bieten. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten freiwillig bereitgestellt werden und eine geeignete Letztsicherung darstellen, die den Unionshaushalt im Falle einer Ausschöpfung der Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die finanziellen Verbindlichkeiten nach diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 zu unterstützen. Die Beiträge im Rahmen dieser Garantien sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung in den Betrag der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten eingeschlossen werden. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung sollten diese Beträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergebenden Dotierung berücksichtigt werden. 

    (17)Die von den Mitgliedstaaten gewährten Garantien sollten das im Rahmen dieses Beschlusses gewährte außerordentliche MFA-Darlehen und das außerordentliche MFA-Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 abdecken. Sie sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die an den Kapitalmärkten oder bei den Finanzinstituten aufgenommenen Mittel zurückzuzahlen. Sie sollten nur abgerufen werden, wenn strenge Bedingungen in Bezug auf die Angemessenheit der verfügbaren Dotierungen erfüllt sind und die Union nicht rechtzeitig eine Zahlung von der Ukraine im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 gewährten Makrofinanzhilfedarlehen erhält, um die finanziellen Verpflichtungen der Union aus Anleihen zu erfüllen, oder falls der Zeitplan für die Zahlungen der nach diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährten Darlehen geändert werden sollte. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten für einen Betrag abgerufen werden, der dem Betrag entspricht, der sich aus Verlusten der finanziellen Unterstützung für die Ukraine gemäß diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 ergibt, und um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder bis zur erforderlichen Höhe eingezahlter Dotierungen aufzufüllen. Abrufe von Garantien der Mitgliedstaaten sollten erst dann erfolgen, wenn der Betrag der ursprünglichen vorgesehenen Dotierung für die Makrofinanzhilfe nach diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 ausgeschöpft ist oder ausgeschöpft werden soll. Beträge, die im Rahmen der Darlehensvereinbarungen für die finanzielle Unterstützung der Ukraine gemäß dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 eingezogen wurden, sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, die den Abrufen von Garantien nachgekommen sind.

    (18)Falls die aus Anleihen für Makrofinanzhilfen für die Ukraine im Rahmen dieses Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 entstandenen finanziellen Verpflichtungen der Union vorübergehend aus Dotierungen des gemeinsamen Dotierungsfonds, die zur Deckung anderer finanzieller Verbindlichkeiten der Union vorgesehen sind, beglichen werden, könnten die Garantien der Mitgliedstaaten zu dem Zweck abgerufen werden, die Dotierungen für diese finanziellen Verbindlichkeiten wieder aufzustocken.

    (19)Angesichts des Ausnahmecharakters der durch die Garantien abgesicherten Makrofinanzhilfe ist es angezeigt, die Dotierungen für die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus der Makrofinanzhilfe gemäß diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 ergeben, sowie für etwaige Auszahlungen von im Rahmen des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 23 garantierten Darlehen nach dem 15. Juli 2022 getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zu verwalten. Daher wird vorgeschlagen, die im gemeinsamen Dotierungsfonds ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten aus den unter diesen Beschluss und unter den Beschluss (EU) 2022/1201 fallenden Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen zu verwenden, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der NDICI-GE-Verordnung 24 anzuwenden. Es wird ferner vorgeschlagen, die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierten Darlehen, die nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt werden, ausschließlich für die finanziellen Verbindlichkeiten aus diesen Darlehen zu verwenden und anstelle der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 8 der NDICI-GE-Verordnung die Bestimmungen der Haushaltsordnung auf die Dotierung anzuwenden. Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung sollte dies durch eine Ausnahme der für diese Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen von der Anwendung der effektiven Dotierungsquote ergänzt werden.

    (20)Der relative Anteil der Beiträge jedes Mitgliedstaats am Gesamtgarantiebetrag (Beitragsschlüssel) sollte dem relativen Anteil der Mitgliedstaaten am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union entsprechen. Die Abrufe von Garantien sollten anteilig erfolgen und auf diesem Beitragsschlüssel beruhen.

    (21)Die Mitgliedstaaten sollten mit höchster Priorität daran arbeiten, dass ihre nationalen Verfahren für die Garantien abgeschlossen werden und in Kraft treten. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die für den Abschluss dieser Verfahren benötigte Zeit nicht die Auszahlung der dringend benötigten außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine nach diesem Beschluss verzögern. Die zusätzlichen MFA-Darlehen im Rahmen dieses Beschlusses werden nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, der Annahme der Grundsatzvereinbarung und der Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung rasch vereinbart.

    (22)Angesichts der schwierigen Lage der Ukraine aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung ihres langfristigen Stabilitätspfads ist es angezeigt, von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abzuweichen und der Union die Möglichkeit einzuräumen, die Zinskosten zu decken und der Ukraine die Verwaltungskosten zu erlassen. Der Zinszuschuss sollte gewährt werden, da er im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung als ein geeignetes Instrument erscheint, um eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten, und er sollte zumindest während des laufenden MFR-Zyklus aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Während des Zeitraums 2021-2027 sollte der Zinszuschuss aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden.

    (23)Der Zinszuschuss und der Verwaltungskosten-Erlass könnten von der Ukraine jedes Jahr bis Ende März beantragt werden. Um eine flexible Rückzahlung des Hauptbetrags zu ermöglichen, sollte es abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung auch möglich sein, die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen abzulösen.

    (24)Angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine hat die Europäische Kommission im Juli 2022 der Umwidmung und Auszahlung weiterer EIB-Darlehen in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine zugestimmt, die im Rahmen des EIB-Außenmandats 2014-2020 (ELM) garantiert werden. Da es sich dabei jedoch um Darlehen für den ukrainischen Staat und staatseigene Stellen handelt, sind sie mit demselben Risiko für den EU-Haushalt behaftet wie die MFA-Darlehen. Für den EU-Haushalt sollte daher bei diesen Risikopositionen derselbe Vorsorgeansatz angewandt werden wie bei den neuen MFA-Darlehen. In dem vorliegenden Beschluss ist somit vorgesehen, dass auf die umgewidmeten Darlehen im Rahmen des EIB-Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR sowie auf etwaige weitere Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des EIB-Außenmandats an die Ukraine eine Dotierungsquote von 70 % angewandt wird. Diese Dotierungsquote sollte anstelle der Dotierungsquote Anwendung finden, die sich aus Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 ergibt. Die Dotierung von 70 % für die Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des EIB-Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine wird aus dem EU-Haushalt finanziert.

    (25)Die Dotierung für die jeweiligen Makrofinanzhilfen und Darlehen im Rahmen des EIB-Außenmandats sollte alle sechs Monate, beginnend Mitte 2023 oder gegebenenfalls früher, überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollte insbesondere bewertet werden, ob sich die Lage in der Ukraine so entwickelt hat, dass eine Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote gerechtfertigt wäre. Die Kommission könnte die Dotierungsquote auf Ad-hoc-Basis neu bewerten, insbesondere wenn dies durch ein wesentliches einschlägiges Ereignis gerechtfertigt ist. Um sicherzustellen, dass die Dotierungsquote den finanziellen Risiken angemessen bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Dotierungsquote zu erlassen, wenn eine Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote gerechtfertigt ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (26)Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen Widerstandskraft und Stabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Absatz 4 des genannten Artikels genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (27)Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union als angemessen erachtet.

    (28)Wegen der mit der Lage in der Ukraine verbundenen Dringlichkeit sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Kapitel I Außerordentliche Makrofinanzhilfe

    Artikel 1

    Bereitstellung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union

    (1)Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 5 000 000 000 EUR (im Folgenden „außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu unterstützen. Die Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen gewährt. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung der in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen festgestellten Finanzierungslücke der Ukraine geleistet.

    (2)Zur Finanzierung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an die Ukraine weiterzugeben. Die Darlehen nach Absatz 1 und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren.

    (3)Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung und während des darin festgelegten Bereitstellungszeitraums zur Verfügung gestellt, selbst wenn die Garantien nach Kapitel II Abschnitt 1 dieses Beschlusses noch nicht bereitgestellt worden sind.

    (4)Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission den Betrag der Hilfe kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

    Artikel 2

    Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe

    (1)Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems – sowie das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

    (2)Die Kommission überprüft die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union und insbesondere vor Auszahlungen, wobei sie auch den Gegebenheiten vor Ort und den Folgen der Anwendung des Kriegsrechts Rechnung trägt.

    (3)Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 25 angewendet.

    Artikel 3

    Grundsatzvereinbarung

    (1)Die Kommission vereinbart mit der Ukraine politische Auflagen, an die die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die politischen Auflagen werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 angenommen. Die politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgehalten.

    (2)Die Berichtspflichten, die im Rahmen des ersten Teils dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe angenommen wurden, werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union.

    (3)Die finanziellen Bedingungen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

    (4)Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.

    Artikel 4

    Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe

    (1)Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen wird die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in Tranchen zur Verfügung gestellt, die jeweils aus einem Darlehen bestehen. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche fest. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

    (2)Die Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen der Kommission und der Ukraine in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung getroffenen Abmachungen oder Absprachen.

    (3)Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:

    a)der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vorbedingung;

    b)einer zufriedenstellenden Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten;

    c)für die zweite und die nachfolgenden Tranchen zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.

    Bevor der Höchstbetrag der Makrofinanzhilfe ausgezahlt wird, überprüft die Kommission, ob alle in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen erfüllt sind.

    (4)Sind die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder unterlassen. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Unterlassung mit.

    (5)Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird grundsätzlich an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten ausgezahlt werden.

    Artikel 5

    Anleihe-und Darlehenstransaktionen 

    (1)Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung durchgeführt.

    (2)Abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission für die Rückzahlung der im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen erforderlichenfalls erneut Kredite aufnehmen.

    Artikel 6

    Zinszuschuss

    (1)Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung kann die Union für das im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen.

    (2)Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union bis Ende März eines jeden Jahres beantragen.

    (3)Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Finanzausstattung wird zur Deckung der Kosten von Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe im Zeitraum 2021-2027 als Zinszuschuss verwendet.

    Artikel 7

    Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

    Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bezüglich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung und über Entwicklungen hinsichtlich der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Transaktionen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

    Artikel 8

    Bewertung der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe

    Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung erneut, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind. Diese operative Bewertung kann zusammen mit der im Beschluss (EU) 2022/1201 vorgesehenen Bewertung durchgeführt werden.

    Kapitel II Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds

    Abschnitt 1

    Garantien der Mitgliedstaaten für die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union nach diesem Beschluss und dem Beschluss (EU) 2021/1201

    Artikel 9

    Beiträge in Form von Garantien der Mitgliedstaaten

    (1)Die Mitgliedstaaten können die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Makrofinanzhilfe gehaltene Dotierung ergänzen, indem sie Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 3 660 000 000 EUR für die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine nach Artikel 1 dieses Beschlusses und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“) bereitstellen.

    (2)Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission geschlossenen Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 10 geleistet. 

    (3)Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats zu dem in Absatz 1 genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union, der sich aus Teil A Tabelle 4 Spalte 1 („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) unter „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2022 im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2022 in der am 24. November 2021 angenommenen Fassung ergibt.

    (4)Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 10 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.

    Artikel 10

    Garantievereinbarungen

    Die Kommission schließt mit jedem Mitgliedstaat, der eine Garantie gemäß Artikel 9 bereitstellt, eine Garantievereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die für die Garantie geltenden Regelungen festgelegt, die für alle Mitgliedstaaten gleich sein müssen, darunter insbesondere Bestimmungen

    b)über die Einführung der Verpflichtung für Mitgliedstaaten, Abrufen von Garantien seitens der Kommission für die gedeckten Makrofinanzhilfen nachzukommen, sobald die Gesamtbeträge der im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltenen ursprünglichen Dotierung für die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten Makrofinanzhilfen in Anspruch genommen worden sind oder in Anspruch genommen werden sollen;

    c)mit denen sichergestellt wird, dass die Abrufe von Garantien anteilig erfolgen und auf dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Beitragsschlüssel basieren;

    d)nach denen die Abrufe von Garantien sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die Mittel zurückzuzahlen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen wurden, falls es zu einer Nichtzahlung durch die Ukraine kommt, was auch Fälle einschließt, in denen mit einem Zahlungsausfall gerechnet wurde oder in denen ein Zeitplan für Zahlungen aus welchem Grund auch immer geändert wurde;

    e)mit denen gewährleistet wird, dass Abrufe von Garantien genutzt werden können, um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder aufzufüllen, wenn Dotierungen für die gedeckten Makrofinanzhilfen in Anspruch genommen worden sind;

    f)die dafür sorgen, dass ein Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, verpflichtet bleibt, diesem nachzukommen;

    g)in Bezug auf die Zahlungsbedingungen.

    Abschnitt 2

    Dotierung der gedeckten Makrofinanzhilfen und bestimmter finanzieller Verbindlichkeiten im Rahmen des EIB-Außenmandats in der Ukraine

    Artikel 11

    Dotierung der gedeckten Makrofinanzhilfen

    (1)Für die gedeckten Makrofinanzhilfen gilt eine Dotierungsquote von 70 %, und nicht die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte allgemeine Regel.
    Das Niveau der in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlten Dotierungen wird jedoch bei 9 % der aus den gedeckten Makrofinanzhilfen erwachsenden ausstehenden Verbindlichkeiten gehalten und nach Inanspruchnahme wieder auf diese Höhe aufgestockt, bis die in Artikel 9 genannten Garantien gänzlich in Anspruch genommen worden sind.

    (2)Beträge, die sich aus dem Abruf der Garantien nach Artikel 10 ergeben, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen zur Rückzahlung von finanziellen Verbindlichkeiten aus den gedeckten Makrofinanzhilfen und Zahlungen für den gemeinsamen Dotierungsfonds im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    (3)Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag der Garantien nach Artikel 9 Absatz 1 in den Betrag der genehmigten finanziellen Verbindlichkeit eingeschlossen. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung werden die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dotierungsbeträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote für gedeckte Makrofinanzhilfen ergebenden Dotierung berücksichtigt.

    (4)Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die im Zusammenhang mit den gedeckten Makrofinanzhilfen von der Ukraine eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Abrufe von Garantien, denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Buchstabe a nachgekommen sind, nicht in die Dotierung einfließen. Diese Beträge werden den betreffenden Mitgliedstaaten erstattet.

    Artikel 12

    Aufstockung der Dotierung für bestimmte nach dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten in der Ukraine

    Abweichend von Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 gilt der Dotierungssatz von 70 % für Darlehensbeträge, die nach dem 15. Juli 2022 im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen der Europäischen Investitionsbank in der Ukraine ausgezahlt werden, die von der Europäischen Investitionsbank vor dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet und von der EU im Einklang mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantiert wurden („gedeckte finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen des EIB-Außenmandats in der Ukraine“), und die Artikel 211, 212 und 213 der Haushaltsordnung finden vorbehaltlich der Artikel 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses Anwendung. Für die Zwecke von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erreicht die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 das Niveau, das der Dotierungsquote entspricht, die auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten aus gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des EIB-Außenmandats in der Ukraine angewandt wird.

    Artikel 13

    Bewertung der Angemessenheit der Dotierungsquote und Überprüfungsverfahren

    (1)Ab dem 30. Juni 2023 bewertet die Kommission alle sechs Monate und immer dann, wenn sie es aufgrund anderer Gründe oder Ereignisse für erforderlich hält, ob es neue Entwicklungen gibt, die sich dauerhaft und auf nennenswerte Weise auf die Angemessenheit der in den Artikeln 11 und 12 genannten Dotierungsquote, einschließlich der Quote der eingezahlten Dotierung, auswirken könnten. Anhand von Daten aus einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren stellt die Kommission insbesondere fest, ob sich das Kreditrisikoprofil dieser Risikopositionen auf nachhaltige Weise erheblich verändert hat.

    (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Artikel 11 und 12 zu ändern, um die Dotierungsquote durch einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 16 anzupassen, insbesondere um den in Absatz 1 genannten Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    Artikel 14

    Im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltene Dotierung

    (1)Abweichend von der allgemeinen Regel in Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten Makrofinanzhilfen getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gedeckten Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen werden ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 verwendet.

    Abweichend von der allgemeinen Regel in Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des EIB-Außenmandats in der Ukraine getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des EIB-Außenmandats in der Ukraine vorgesehenen Dotierungen werden ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 verwendet.

    (2)Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die gedeckten Makrofinanzhilfen und die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des EIB-Außenmandats in der Ukraine.

    (3)Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten alle in Artikel 12 genannten Dotierungsüberschüsse als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung für das Außenhilfeprogramm, in dessen Rahmen die Ukraine förderfähig ist.

    Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 15

    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 16

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses übertragen.

    (3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Widerruf nicht berührt.

    (4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von jedem Mitgliedstaat benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

    (5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 17

    Jahresbericht

    (1)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni im Rahmen ihres Jahresberichts eine Bewertung der Durchführung von Kapitel I dieses Beschlusses im Vorjahr. Darin

    a)analysiert sie den bei der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

    b)bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichten und Auflagen;

    c)erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union.

    (2)Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

    Kapitel IV Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 und Schlussbestimmung

    Artikel 18

    Der Beschluss (EU) 2022/1201 wird wie folgt geändert:

    (1)Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Darlehen nach Absatz 1 und nach dem Beschluss [COM(2022)XXX – vorliegender Vorschlag] haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren.“

    (2)Artikel 7 wird aufgehoben.

    Artikel 19

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments            Im Namen des Rates

    Die Präsidentin            Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine.

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 26

    Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen

    Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

     eine neue Maßnahme 

    eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 27  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    „Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen: Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Einzelziel Nr.

    „Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

    ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der GD ECFIN betreffen:

    a)    Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen, und

    b)    Unterstützung des Erweiterungsprozesses und der Umsetzung der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU sowie anderer EU-Prioritäten bei Partnern mittels Durchführung von Wirtschaftsanalysen sowie politischer Bewertungen und Beratung.

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    ·Gewährung einer Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung ihrer wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Stabilität unter den Kriegsbedingungen.

    ·Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine für 2022 vor dem Hintergrund einer erheblichen Verschlechterung ihrer Zahlungsbilanz infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten russischen Invasion in die Ukraine.

    ·Verringerung des Haushaltsbedarfs des Partners, als Fortsetzung der bereits geleisteten Soforthilfe.

    ·Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung insgesamt, zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Governance und Transparenz sowie zur Verbesserung der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Die ukrainischen Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von wirtschaftlichen Indikatoren und über die in der Grundsatzvereinbarung enthaltenen Berichtspflichten und politischen Auflagen Bericht erstatten.

    Die Dienststellen der Kommission werden – im Nachgang zur operativen Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren der Ukraine, die im Juni 2020 vorgelegt wurde – die öffentliche Finanzverwaltung weiterhin überwachen. Die Kommission wird während der Durchführung der Maßnahme eine zweite operative Bewertung vornehmen.

    In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein MFA-Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Innerhalb von zwei Jahren nach Freigabe der letzten Tranche wird eine unabhängige Ex-post-Bewertung der Finanzhilfe vorgenommen.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

    Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfe ist die Erfüllung der politischen Vorbedingungen, die in einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden festgelegt sind. Die Hilfe soll in mehreren Tranchen ausgezahlt werden. Die Freigabe der Tranchen würde rasch nach der Annahme dieses Vorschlags und dem Inkrafttreten der betreffenden Grundsatzvereinbarung erfolgen und im Anschluss daran verfügbar.

    Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

    Die Kommission und die ukrainischen Behörden würden sich auf eine Grundsatzvereinbarung einigen, in der die Berichtspflichten festgelegt sind. Die Kommission wird eng mit den internationalen Finanzinstitutionen und den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um die einschlägigen Entwicklungen und die Anwendung der in der Grundsatzvereinbarung vereinbarten Pflichten und Auflagen zu überwachen.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Dieser Vorschlag für eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine mit einem Umfang von bis zu 5 Mrd. EUR trägt zu dem Ziel der EU bei, kurzfristige Liquiditätshilfen in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR bereitzustellen. Der Vorschlag folgt auf den Beschluss (EU) 2022/1201 zur Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 1 Mrd. EUR in Form von Darlehen, die Anfang August 2022 vollständig ausgezahlt wurde, und ändert den Beschluss. Mit der Makrofinanzhilfe werden außerdem die Maßnahmen der Union für unmittelbare humanitäre Hilfe und Wirtschafts- und Verteidigungshilfe sowie die Initiativen der Union zur Koordinierung multilateraler Maßnahmen wie „Stand up for Ukraine“ verstärkt. Makrofinanzhilfen an sich sind auch ein Katalysator für Reformen, die die kurzfristige Widerstandsfähigkeit des Landes stärken und außerdem einer größeren längerfristigen Stabilität förderlich sind. Diese erwarteten Ergebnisse sind für die Ukraine zum jetzigen kritischen Zeitpunkt besonders relevant.

    Die Bereitstellung weiterer Unterstützung für die Ukraine in Form von Darlehen zu diesem Zeitpunkt kann den ukrainischen Behörden dabei helfen, die unmittelbaren und drängendsten finanziellen Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Kriegssituation ergeben. Mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe werden die Bemühungen der Behörden um die Aufrechterhaltung eines stabilen makrofinanziellen Umfelds unterstützt, sodass darüber hinaus auch der Mehrwert des gesamten Engagements der EU in der Ukraine erhöht und die Wirksamkeit anderer Formen der EU-Finanzhilfe für das Land verbessert werden, einschließlich Budgethilfemaßnahmen und Finanzhilfen, die im Rahmen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 über externe Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen.

    Die Projektfinanzierung oder technische Hilfe wäre weder geeignet noch ausreichend, um die umfassenderen makrofinanziellen Ziele dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu erreichen. Der wesentliche Mehrwert der außerordentlichen Makrofinanzhilfe im Vergleich zu anderen EU-Instrumenten besteht darin, dass die externen finanziellen Zwänge rasch abgemildert werden und dazu beigetragen wird, einen stabilen makrofinanziellen Rahmen zu gewährleisten, unter anderem durch die Förderung einer dauerhaften und tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage mit einem angemessenen Rahmen für die Berichterstattung. Indem sie zur Errichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann die Makrofinanzhilfe die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in der Ukraine finanziert werden.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Makrofinanzhilfemaßnahmen für Partner werden einer Ex-post-Bewertung unterzogen. In der Vergangenheit haben Ex-post-Bewertungen früherer Makrofinanzhilfen für die Ukraine gezeigt, dass sie im Allgemeinen im Hinblick auf die Ziele, die Finanzausstattung und die politischen Ziele von großer Relevanz waren.

    Mit den Maßnahmen wurde die Ukraine wesentlich dabei unterstützt, ihre Zahlungsbilanzprobleme anzugehen und zentrale Strukturreformen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Tragfähigkeit ihrer Zahlungsbilanzsituation durchzuführen. Sie haben Haushaltseinsparungen und finanzielle Leistungen ermöglicht und eine Katalysatorwirkung für weitere finanzielle Unterstützung und das Vertrauen der Investoren entfaltet. Die an die Makrofinanzhilfe geknüpften Auflagen standen mit dem betreffenden IWF-Programm vollständig in Einklang und hatten eine verstärkende Wirkung, die dazu beigetragen hat, die ukrainischen Behörden zu wesentlichen Reformen anzuspornen, was insbesondere für Bereiche gilt, die nicht von anderen internationalen Geberprogrammen abgedeckt waren.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Grundsätzlich werden die Dotierungen für Makrofinanzhilfen im Rahmen des MFR 2021-2027 zu einem Satz von 9 % für den nach Artikel 212 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds bereitgestellt.

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und angesichts der derzeit geschätzten Risikoexponierung ist es erforderlich, diese zusätzlichen Risikopositionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu einem Satz von 70 % abzudecken. Der EU-Haushalt wird eine Absicherung der Erstverluste für 9 % des Gesamtpakets von 6 Mrd. EUR in Form von Darlehen bieten. Der Schutz wird durch die Garantien der Mitgliedstaaten für weitere 61 % des Darlehenswerts verstärkt.   

    Darüber hinaus sollte die Union angesichts der schwierigen Lage der Ukraine und zur Unterstützung ihres langfristigen Stabilitätspfads die Möglichkeit haben, ausnahmsweise die Zinskosten zu decken und der Ukraine die Verwaltungskosten zu erlassen. Der Zinszuschuss sollte während des Zeitraums des MFR 2021-2027 aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden.

    Neben der Bereitstellung direkter Unterstützung hat die Europäische Kommission im Juli 2022 der Umwidmung von 1,59 Mrd. EUR im Rahmen des Mandats der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (ELM) für Darlehen an die Ukraine zugestimmt, die durch Garantien aus dem EU-Haushalt unterstützt werden. Im dritten Quartal 2022 soll die EIB einen Betrag von 1,05 Mrd. EUR auszahlen. Weitere 536 Mio. EUR an Darlehen sollen 2022-23 von der EIB ausgezahlt werden, um zur Finanzierung der Wiederaufnahme ausgewählter Investitionsprojekte beizutragen. Da es sich dabei jedoch um Darlehen an den ukrainischen Staat handelt (oder diese von ihm garantiert werden), sind sie mit demselben Risiko behaftet wie die außerordentlichen MFA-Darlehen. Gemäß den Garantievereinbarungen für das Außenmandat hat die EIB das Recht, bis zur Höhe der Verluste, die ihr aus diesen Darlehen entstehen, Mittel aus dem EU-Haushalt abzurufen. Daher sollte klargestellt werden, dass derselbe Vorsorgeansatz für diese Risikopositionen gelten sollte und dass einschlägige zusätzliche Dotierungen in eine spezifische gemeinsame Komponente des gemeinsamen Dotierungsfonds (CPF) für die Ukraine aufgenommen werden sollten. Der Vorschlag sieht daher vor, die Dotierungsquote von 70 % auf diese zusätzlichen Risikopositionen in Höhe von 1,59 Mrd. EUR aus umgewidmeten EIB-Darlehen auszuweiten.

    Mögliche Synergien mit anderen angemessenen Instrumenten

    Die EU gehört zu den wichtigsten Geldgebern der Ukraine und unterstützt dort wirtschaftliche, strukturelle und institutionelle Reformen sowie die Zivilgesellschaft. Die Bereitstellung weiterer Unterstützung für die Ukraine in Form von Darlehen zu diesem Zeitpunkt kann den ukrainischen Behörden dabei helfen, erhebliche finanzielle Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Kriegssituation ergeben. Mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe werden die Bemühungen der Behörden um die Aufrechterhaltung eines stabilen makrofinanziellen Umfelds unterstützt, sodass darüber hinaus auch der Mehrwert des gesamten Engagements der EU in der Ukraine erhöht und die Wirksamkeit anderer Formen der EU-Finanzhilfe für das Land verbessert werden, einschließlich Budgethilfemaßnahmen und Finanzhilfen, die im Rahmen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 über externe Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe ist auch Teil einer umfassenderen Hilfs- und Wiederaufbauinitiative der EU für die Ukraine und integraler Bestandteil der internationalen Gesamtunterstützung für die Ukraine 28 .

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Durch Einsatz eines Darlehens erhöht diese MFA-Maßnahme die Wirksamkeit des EU-Haushalts, da sie so eine Hebelwirkung entfaltet und am kostengünstigsten ist.

    Die Kommission darf Mittel der Kapitalmärkte sowohl im Namen der Europäischen Union als auch im Namen von Euratom aufnehmen und dabei die Garantie seitens des EU-Haushalts einsetzen. Ziel ist es, über den ausgezeichneten Bonitätsstatus (AAA-Rating von Fitch, Moody's und DBRS, AA von S&P, alle mit stabilen Prognosen) auf den Geldmärkten Kapital für die EU / Euratom zu den bestmöglichen Zinssätzen zu erhalten und es dann als Darlehen im Rahmen von EFSM-, BoP-, MFA- und Euratom-Projekten an geeignete Kreditnehmer weiterzugeben. Anleihe- und Darlehenstätigkeiten werden als Spiegelgeschäfte durchgeführt, wodurch für den EU-Haushalt Zins- oder Fremdwährungsrisiken ausgeschlossen werden. Das Ziel, Mittel zu den besten verfügbaren Zinssätzen für die Kreditaufnahme und -vergabe zu erhalten, wurde erreicht, da diese Zinssätze mit denen vergleichbarer Institutionen (EIB, EFSM und ESM) übereinstimmen.

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2022 bis 2027

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und der Europäische Investitionsfonds,

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung von den zentralen Dienststellen der Kommission durchgeführt.

    Diese Hilfe ist makroökonomischer Art. Die Überwachung der Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen erfolgt auf der Grundlage der spezifischen Maßnahmen, die mit den ukrainischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung von den zentralen Dienststellen der Kommission durchgeführt.

    MFA-Auszahlungen sind an erfolgreiche Überprüfungen und an die Erfüllung der mit der Maßnahme geknüpften politischen Auflagen gebunden. Die Einhaltung dieser Bedingungen wird von der Kommission genau überwacht.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Ermittelte Risiken

    Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen MFA-Maßnahme bestehen politische, treuhänderische und politische Risiken.

    Ein wesentliches Risiko für die Maßnahme ergibt sich aus der Fortsetzung des Krieges, der durch die ungerechtfertigte und unprovozierte Invasion Russlands in die Ukraine verursacht wurde und weitere negative Auswirkungen auf die makroökonomische Stabilität der Ukraine haben und sich auf die Auszahlung und/oder Rückzahlung der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe auswirken könnte.

    Es besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe in betrügerischer Weise verwendet wird. Da Makrofinanzhilfen (im Gegensatz beispielsweise zu Projektfinanzierungen) nicht an spezifische Ausgaben gebunden sind, hängt dieses Risiko von Faktoren wie der allgemeinen Qualität der Managementsysteme in der Nationalbank der Ukraine und im ukrainischen Finanzministerium ab, von Verwaltungsverfahren, Kontroll- und Überwachungsmechanismen, der Sicherheit der IT-Systeme und der Eignung der internen und externen Auditmethoden.

    Ein drittes Risiko rührt daher, dass die Ukraine die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der EU, die aus dem vorgeschlagenen MFA-Darlehen entstehen, möglicherweise nicht bedienen kann (Ausfall- oder Kreditrisiko), wenn sich beispielsweise Zahlungsbilanz und Haushaltslage des Partners deutlich weiter verschlechtern.

    Systeme der internen Kontrolle

    Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

    Während der Durchführung prüft die Kommission regelmäßig die Erklärungen des Partners. Die Zahlung unterliegt (1) der Überwachung durch verantwortliche Personen der GD ECFIN und (2) dem üblichen Kontrollverfahren, das in dem von der GD ECFIN verwendeten Finanzkreislauf (Modell 2) vorgesehen ist. Die Auszahlungen im Zusammenhang mit MFA-Maßnahmen können Gegenstand weiterer unabhängiger Ex-post-Überprüfungen durch offizielle Vertreter des Ex-post-Kontrollteams der GD sein (dokumentarisch und/oder vor Ort). Solche Überprüfungen können auch auf Verlangen von nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (AOSD) eingeleitet werden. Nötigenfalls können Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen, (von der Kommission eingeleitete) finanzielle Korrekturen und Wiedereinziehungen vorgenommen werden (was bisher aber nicht vorgekommen ist); dies ist in den Finanzierungsvereinbarungen mit den Partnern ausdrücklich vorgesehen.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Die bestehenden Kontrollsysteme haben bislang eine effektive Fehlerquote von 0 % für MFA-Zahlungen gewährleistet. Es gibt keine bekannten Fälle von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten. Alle MFA-Maßnahmen folgen einer klaren Interventionslogik, die der Kommission auch die Einschätzung ihrer Wirkung ermöglicht. Die Kontrollen ermöglichen eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Erreichung der politischen Ziele und Prioritäten.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wurden und werden verschiedene Maßnahmen getroffen.

    Zunächst gehören zu jeder Darlehensvereinbarung verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Ferner ist vorgesehen, dass eine Reihe von Berichtspflichten an die Unterstützung geknüpft werden, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel zu verbessern. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Nationalbank der Ukraine gezahlt.

    Im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung haben die Dienststellen der Kommission eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren der Ukraine durchgeführt, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten. Diese Bewertung wurde im Juni 2020 vorgenommen und umfasst Bereiche wie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, interne und externe Auditverfahren, öffentliche Auftragsvergabe, Liquiditäts- und Staatsschuldenmanagement sowie die Unabhängigkeit der Zentralbank. Die Kommission wird während der Durchführung der vorgeschlagenen außerordentlichen Makrofinanzhilfe eine zweite operative Bewertung vornehmen.

    Schließlich unterliegen die Hilfen Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjähri-gen Finanzrah-mens

    Haushaltslinie

    Art der Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Anzahl

    GM/NGM 29

    von EFTA-Ländern 30

    von Bewerber-ländern 31

    von Drittlän-dern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    6

    14 02 01 11 „Östliche Nachbarschaft“

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    6

    14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt)

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    6

    Rubrik 6 – Nachbarschaft und übrige Welt 

    GD: GD NEAR

    Jahr

    2021

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    Jahr

    2024

    Jahr

    2025

    Jahr

    2026

    Jahr

    2027

    GESAMT

    □ Operative Mittel MFA I 32

    Haushaltslinie 33  

    14 02 01 11 „Östliche Nachbarschaft“  34

    Verpflichtungen

    a)

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    100,0

    Zahlungen

    b)

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    20,0

    100,0

    □ Operative Mittel MFA II

    Haushaltslinie

    14 02 01 11 „Östliche Nachbarschaft“  35

    Verpflichtungen

    a)

    150,0

    150,0

    150,0

    150,0

    150,0

    750,0

    Zahlungen

    b)

    150,0

    150,0

    150,0

    150,0

    150,0

    750,0

    □ Bereitstellung von Mitteln für Auszahlungen von EIB-Darlehen im Rahmen des EIB-Außenmandats in Höhe von 1,586 Mrd. EUR

    Haushaltslinie

    14 02 01 70 05 „NDICI – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“ (9 % Dotierung)

    Verpflichtungen

    a)

    47,58

    47,58

    47,58

    142,74

    Zahlungen

    b)

    47,58

    47,58

    47,58

    142,74

    Haushaltslinie

    14 02 01 70 05 “NDICI – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“ 36 (61 % Dotierung)

    Verpflichtungen

    a)

    322,48

    322,48

    322,48

    967,46

    Zahlungen

    b)

    322,48

    322,48

    322,48

    967,46

    Mittel INSGESAMT für GD NEAR

    Verpflichtungen

    Gesamtzahl von a)

    170,0

    170,0

    540,06

    540,06

    540,06

    1 960,2

    Zahlungen

    Gesamtzahl von b)

    170,0

    170,0

    540,06

    540,06

    540,06

    1 960,2

    GD: ECFIN

    Jahr

    2021

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    Jahr

    2024

    Jahr

    2025

    Jahr

    2026

    Jahr

    2027

    GESAMT

    □ MFA I8

    Haushaltslinie

    14 02 01 70 06 „NDICI – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“  37

    Verpflichtungen

    c)

    27,3

    62,7

    90,0

    Zahlungen

    d)

    81,2

    8,8

     

     

    90,0

    □ MFA II

    Haushaltslinie

    14 02 01 70 06 „NDICI – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“  38

    Verpflichtungen

    c)

    62,4

    162,6

    32,5

    143,4

    49,1

    450,0

    Zahlungen

    d)

    91,2

    300,0

    58,8

    450,0

    □ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 39  

    Haushaltslinie

    14 20 03 01 Makrofinanzhilfen

    Verpflichtungen

    c)

    0,15

    0,15

    0,3

    Zahlungen

    d)

    0,15

    0,15

    0,3

    Mittel INSGESAMT für GD ECFIN

    Verpflichtungen

    Gesamtzahl von c)

    27,3

    125,2

    162,6

    32,5

    143,55

    49,1

    540,3

    Zahlungen

    Insgesamt (d)

    0,15

    81,2

    100,15

    300,0

    58,8

    540,3

    Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 6 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    = a+c

    27,3

    125,2

    332,6

    202,5

    683,6

    589,19

    540,06

    2 500,5

    Zahlungen

    = b+d

    0,15

    170,0

    251,2

    640,22

    840,06

    598,87

    2 500,5



    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    7

    „Verwaltungsausgaben“

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    Jahr

    2024

    Jahr

    2025

    Jahr

    2026

    Jahr

    2027

    GESAMT

    GD: ECFIN

    □ Personal

    0,848

    0,424

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,912

    □ Sonstige Verwaltungsausgaben

    -

    0,06

    -

    -

    -

    -

    0,06

    GD ECFIN INSGESAMT

    Mittel

    0,848

    0,484

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,972

    Mittel INSGESAMT

    unter der RUBRIK 7

    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    0,848

    0,484

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,972

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr

    2021

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    Jahr

    2024

    Jahr

    2025

    Jahr

    2026

    Jahr

    2027

    GESAMT

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    27,3

    126,098

    333,084

    202,924

    683,672

    589,262

    540,132

    2502,472

    Zahlungen

    0,998

    170,484

    251,624

    640,292

    840,132

    598,942

    2502,472

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 2021

    Jahr 2022

    Jahr 2023

    Jahr 2024

    Jahr 2025

    Jahr 2026

    Jahr 2027

    GESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 40

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Zahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 41

    -Ergebnis

    Auszahlungen von Zuschüssen

    170,0

    170,0

    170,0

    170,0

    170,0

    850

    -Ergebnis

    Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen

    27,3

    125,2

    162,6

    32,5

    513,46

    419,16

    370,06

    1 650,2

    -Ergebnis

    Operative Bewertung

    1

    0,15

    1

    0,15

    -Ergebnis

    Ex-post-Bewertung

    1

    0,15

    1

    0,15

    GESAMT

    27,3

    1

    125,2

    332,6

    1

    202,65

    683,46

    589,16

    540,06

    2 500,5

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

    X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 2022

    Jahr 2023

    Jahr 2024

    Jahr 2025

    Jahr 2026

    Jahr 2027

    GESAMT

    RUBRIK 7

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    0,848

    0,424

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,912

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    -

    0,06

    -

    -

    -

    -

    0,06

    Zwischensumme RUBRIK 7

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    0,848

    0,484

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,972

    Außerhalb der RUBRIK 7 42  

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme außerhalb RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    GESAMT

    0,848

    0,484

    0,424

    0,072

    0,072

    0,072

    1,972

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr 2022

    Jahr 2023

    Jahr 2024

    Jahr 2025

    Jahr 2026

    Jahr 2027

    GESAMT

    □ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    5,4

    2,7

    2,7

    0,45

    0,45

    0,45

    12,15

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    01 01 01 01 (indirekte Forschung)

    01 01 01 11 (direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    □ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 43

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 xx jj zz   44

    -am Sitz

    - in den Delegationen

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

    01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    GESAMT

    5,4

    2,7

    2,7

    0,45

    0,45

    0,45

    12,15

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Direktor Dir. D: Überwachung und Verwaltung der Maßnahme, Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung (MoU), Aushandlung der Vereinbarung mit den ukrainischen Behörden, Überprüfung von Berichten, Leitung von Dienstreisen und Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen.

    Referatsleiter/Stellvertretender Referatsleiter Dir. D: Unterstützung des Direktors bei der Verwaltung der Maßnahme, bezüglich der Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung, der Aushandlung der Grundsatzvereinbarung und (gemeinsam mit der GD BUDG) der Darlehensvereinbarung mit den ukrainischen Behörden, der Überprüfung von Berichten und der Bewertung der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Auflagen.

    Ökonomen des Teams, Bereich Makrofinanzhilfen (Dir. D): Vorbereitung des Beschlusses und der Vereinbarung, Kontakte zu den Behörden und den internationalen Finanzinstitutionen, Durchführung von Kontrollbesuchen, Vorbereitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe, Kontakte zu externen Sachverständigen für operative Bewertung und die Ex-post-Bewertung.

    GD BUDG (Referate E1, E3 unter der Aufsicht des Direktors): Vorbereitung der Darlehensvereinbarung, Aushandlung dieser Vereinbarung mit den ukrainischen Behörden und Vorbereitung ihrer Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission sowie ihrer Unterzeichnung durch beide Seiten. Follow-up zum Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung. Vorbereitung des Kommissionsbeschlusses/der Kommissionsbeschlüsse über die Anleiheoperation(en), Follow-up zur Einreichung des Antrags/der Anträge auf Gewährung von Mitteln, Auswahl der Banken, Vorbereitung und Durchführung der Transaktion(en) und Auszahlung der Mittel an die Ukraine. Back-office-Tätigkeiten zur Verfolgung der Rückzahlung des Darlehens/der Darlehen. Vorbereitung der entsprechenden Berichte über diese Tätigkeiten.

    Externes Personal

    -

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    Der Vorschlag umfasst Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien als geeignetes Instrument, um zusätzlich zur Dotierung aus dem EU-Haushalt von 9 % Schutz zu bieten. Die Beiträge im Rahmen dieser Garantien sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung in den Betrag der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten eingeschlossen werden. Der Abruf von Garantiebeträgen sollte der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Union aus den Anleihen und der Auffüllung des gemeinsamen Dotierungsfonds dienen.

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative hat keine finanziellen Auswirkungen.

    (1)     Die Ukraine beantragte am 28. Februar 2022, vier Tage nach der russischen Invasion, offiziell die EU-Mitgliedschaft und erhielt am 23. Juni 2022 den Status eines Kandidatenlandes.
    (2)     Wie der IWF der Europäischen Kommission in einem am 3. Juni 2022 eingegangenen Bewertungsschreiben bestätigte.
    (3)     Erstens gestattete die NBU den Banken bargeldlose Fremdwährungs-Verkäufe für Einlagen mit mindestens drei Monaten Laufzeit ohne Recht auf vorzeitige Kündigung. Zweitens wurden strengere Obergrenzen für Barabhebungen von Fremdwährungen mittels Zahlungs- oder Kreditkarten sowie für Überweisungen und Zahlungen ins Ausland eingeführt. Drittens wurde der Algorithmus für die Berechnung der offenen Devisenpositionen der Banken zum 1. August 2022 angepasst.
    (4)    Die Gruppe der Gläubiger der Ukraine umfasst Deutschland, Frankreich, Japan, Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika. Beobachterstatus haben Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Irland, Israel, Italien, Korea, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz und Spanien.
    (5)     Die einmalige Sonderfinanzhilfe von bis zu 1 Mrd. EUR wurde an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in zwei Tranchen durchgeführt, um den durchschnittlichen Zinssatz für die aufgenommenen Mittel zu optimieren.
    (6)     Das ukrainische Finanzministerium geht in Zusammenarbeit mit dem IWF davon aus, dass die Budgethilfe für das vierte Quartal, die durch feste Geberzusagen ausreichend gesichert wurde, bei etwas über 2 Mrd. USD liegen wird.
    (7)     Auf der Website https://eu-solidarity-ukraine.ec.europa.eu/eu-assistance-ukraine_de wird ein Überblick über das intensivierte Engagement der EU gegeben.
    (8)     Die Erfüllung der an die Soforthilfe geknüpften politischen Auflagen wurde zwar durch die Kriegslage behindert, aber dennoch haben die ukrainischen Behörden in der Zwischenzeit Fortschritte bei ihrer Umsetzung erzielt, wie die kürzlich erfolgte Ernennung eines neuen Leiters der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung am 28. Juli.
    (9)     Beschluss (EU) 2022/1201
    (10)

       Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch

    (11)    Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).
    (12)    Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).
    (13)    Wie der IWF der Europäischen Kommission in einem im Juni 2022 eingegangenen Bewertungsschreiben bestätigte.
    (14)    Unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallen Maßnahmen des EFSD+, die von der Haushaltsgarantie gedeckt sind, sowie Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/948. In Artikel 31 Absatz 4 der NDICI-GE-Verordnung sind der Höchstbetrag der Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen auf 53 448 800 000 EUR und der Höchstbetrag der Dotierung auf 10 000 000 EUR festgesetzt.
    (15)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2022.
    (16)    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ( ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3 ).
    (17)    Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine ( ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4 ).
    (18)    Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).
    (19)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (20)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/Union des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
    (21)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
    (22)    Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
    (23)    Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).
    (24)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
    (25)    Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
    (26)    ABM: Activity Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (27)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (28)    Wie in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai dargelegt, https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/ukraine-relief-reconstruction_en.pdf .
    (29)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (30)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (31)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans
    (32)    Beschluss (EU) 2022/1201
    (33)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
    (34)    Aufstockung aus dem NDICI-Puffer für neue Herausforderungen und Prioritäten, Haushaltslinie 14 02 04.
    (35)    Aufstockung aus dem NDICI-Puffer für neue Herausforderungen und Prioritäten, Haushaltslinie 14 02 04.
    (36)    Aufstockung aus dem NDICI-Puffer für neue Herausforderungen und Prioritäten, Haushaltslinie 14 02 04.
    (37)    Betrag der Dotierung für MFA-Darlehen (9 %), der im Zeitraum 2021-2027 gebunden und in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden soll, vorbehaltlich der Annahme der jährlichen Haushaltspläne.
    (38)    Betrag der Dotierung für MFA-Darlehen (9 %), der im Zeitraum 2021-2027 gebunden und in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden soll, vorbehaltlich der Annahme der jährlichen Haushaltspläne.
    (39)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (40)    Outputs sind zu liefernde Produkte und Dienstleistungen (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.).
    (41)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
    (42)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (43)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (44)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)
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