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Document 52022IP0207

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2022 zu den Auswirkungen des rechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die Verkehrs- und Tourismusbranche in der EU (2022/2643(RSP))

    ABl. C 465 vom 6.12.2022, p. 164–170 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 465 vom 6.12.2022, p. 138–144 (GA)

    6.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 465/164


    P9_TA(2022)0207

    Auswirkungen des rechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die Verkehrs- und Tourismusbranche in der EU

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2022 zu den Auswirkungen des rechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die Verkehrs- und Tourismusbranche in der EU (2022/2643(RSP))

    (2022/C 465/16)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 (1),

    unter Hinweis auf den Aktionsplan „Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung — Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt“, der am 21. März 2022 vom Rat genehmigt und am 25. März 2022 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

    unter Hinweis auf die informelle Sitzung der Verkehrsminister vom 8. April 2022,

    unter Hinweis auf den Globalen Pakt für Flüchtlinge aus dem Jahr 2018,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Versailles vom 11. März 2022,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2022 zu dem Erfordernis eines vordringlichen Aktionsplans der EU zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit inner- und außerhalb der EU in Anbetracht des russischen Einmarschs in die Ukraine (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2022 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022 einschließlich der jüngsten Entwicklungen des Krieges gegen die Ukraine und der EU-Sanktionen gegen Russland und ihrer Umsetzung (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2022 zu dem Schutz von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, durch die EU (5),

    unter Hinweis auf den 10-Punkte-Plan der Internationalen Energie-Agentur zur Senkung des Ölverbrauchs,

    gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

    A.

    in der Erwägung, dass die EU fünf Sanktionspakete als Reaktion auf den illegalen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen hat;

    B.

    in der Erwägung, dass eine neue Sanktionswelle ansteht, um Russland in den Bereichen Straßen- und Seeverkehr stärker zu treffen;

    C.

    in der Erwägung, dass Russland am 28. Februar 2022 als Vergeltungsmaßnahme die Sperrung seines Luftraums angekündigt hat, wovon Luftfahrzeuge aus 36 Ländern, auch aus den Mitgliedstaaten der Union, betroffen sind;

    D.

    in der Erwägung, dass der Europäische Rat den Entwurf der Haushaltslinie für militärische Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ als Teil des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 von 6,5 Mrd. EUR auf 1,69 Mrd. EUR gekürzt hat;

    E.

    in der Erwägung, dass zusätzlich zu den Passagierflügen zwischen Russland und Europa, die 2021 5,7 % des europäischen Verkehrsaufkommens ausmachten, mit der Schließung des ukrainischen Luftraums etwa 3,3 % des Fluggastverkehrs in Europa wegfallen;

    F.

    in der Erwägung, dass 2020 8 848 Hafenaufenthalte von 535 Schiffen unter russischer Flagge in Häfen der Mitgliedstaaten der Union verzeichnet wurden;

    G.

    in der Erwägung, dass sich die Lage im Schwarzen Meer und im Asowschen Meer verschlechtert hat, weil die russische Marine diese Seegebiete blockiert und Teile dieser Meere in Anbetracht des Sicherheitsrisikos für den passierenden Seeverkehr zum Kriegsgebiet erklärt wurden;

    H.

    in der Erwägung, dass die russische Marine in diesem Gebiet Schiffe von Eigentümern oder Betreibern aus der Union angegriffen hat;

    I.

    in der Erwägung, dass ukrainische und russische Seeleute 14,5 % der weltweiten Arbeitskräfte im Seeverkehr ausmachen und die Flotten der Mitgliedstaaten der Union stark von ihnen abhängig sind;

    J.

    in der Erwägung, dass die Besorgnis über die allgemeine Sicherheit und Betriebsfähigkeit des Straßen- und Seeverkehrs in die und aus der Ukraine zunimmt;

    K.

    in der Erwägung, dass die Kraftstoffpreise in den vergangenen Monaten angestiegen sind, dass sich die Lage aufgrund des rechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine verschlechtert hat und dass Kraftstoff für die Verkehrsunternehmen und -teilnehmer einer der größten Kostenfaktoren ist;

    L.

    in der Erwägung, dass touristische Ziele in vielen Ländern der Union nach zwei Jahren Pandemie, die sich ohnehin schon vernichtend auf die Branche ausgewirkt hat, zusätzlich stark in Mitleidenschaft gezogen werden dürften;

    1.   

    bekräftigt, dass es den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die Beteiligung von Belarus an diesem Krieg auf das Allerschärfste verurteilt, und fordert Russland auf, alle militärischen Aktivitäten in der Ukraine umgehend einzustellen und sämtliche Streitkräfte und das gesamte militärische Gerät bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen;

    2.   

    begrüßt die beispiellosen Sanktionen gegen Russland und deren Ausweitung als Reaktion auf Russlands Überfall auf die Ukraine und fordert die Union auf, auch künftig weitere wirksame Sanktionen im Verkehrsbereich zu prüfen und zu verhängen, um die Finanzierung von Putins Kriegsmaschinerie zu schwächen; betont, dass die Sanktionen der Union gegen Russland erstmals ausdrücklich auf den Verkehrsbereich abzielen;

    3.   

    weist darauf hin, dass der Verkehr ein strategisches Instrument der Union ist, um der Ukraine und ihrer leidenden Bevölkerung Solidarität und Unterstützung hinsichtlich Logistik, humanitärer Hilfe sowie Evakuierung und Mobilität von Flüchtlingen zukommen zu lassen;

    4.   

    verurteilt aufs Schärfste, dass die russischen Streitkräfte gezielte Angriffe auf die Verkehrsinfrastruktur in der Ukraine durchführen, wodurch die Behörden der Ukraine daran gehindert werden, Zivilisten zu evakuieren und lebenswichtige Waren und Güter zu den notleidenden Menschen zu transportieren; fordert die EU nachdrücklich auf, der Ukraine finanzielle Unterstützung zu leisten, um sie beim Wiederaufbau ihrer Verkehrsinfrastruktur zu unterstützen;

    5.   

    begrüßt die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, der Verkehrsunternehmen und der Beschäftigten im Verkehrswesen bei der Aufrechterhaltung des Verkehrs und zur Unterstützung des Transports von Flüchtlingen aus der Ukraine und der Beförderung humanitärer Hilfe; würdigt die Tapferkeit der Beschäftigten im Verkehrswesen in der Ukraine, die bei der Aufrechterhaltung der Personen- und Warenbeförderung ihr Leben riskieren;

    6.   

    begrüßt die von der Kommission angenommenen operativen Leitlinien, damit der Transit von Personen aus der Ukraine mit Verkehrsunternehmen der EU ohne gültige Dokumente sichergestellt ist;

    7.   

    zollt den europäischen Verkehrsunternehmen für die kostenfreie Beförderung ukrainischer Bürgerinnen und Bürger per Zug, Bus, Schiff und Flugzeug sowie den zahllosen Initiativen von Verbänden und Einzelpersonen in der gesamten Union, die den kostenfreien Transport von Waren und Personen zur und von der ukrainischen Grenze ermöglichen, höchstes Lob; betont, dass sich viele Ukrainer, die in ihr Land zurückkehren wollen oder versuchen, in einem anderen Mitgliedstaat unterzukommen, den entsprechenden Fahr- bzw. Flugschein nicht leisten können; fordert die Bahnbetreibergesellschaften auf, Ukrainern weiterhin kostenfreien Zugang zu reservierungsfreien Zügen zu gewähren sowie ihnen die Belegung nicht reservierter Sitzplätze zu gestatten;

    8.   

    weist darauf hin, dass sich der derzeitige Konflikt und Russlands Vergeltungsmaßnahmen wegen der Sanktionen der Union auch auf die Verkehrsbranche der Union auswirkt, die unabhängig vom Verkehrsträger stark in Mitleidenschaft gezogen wird;

    9.   

    betont, dass steigende Kraftstoffpreise und die Störung der Logistik- und Lieferketten zu den wichtigsten Folgen zählen, die alle Verkehrsträger betreffen und zu großen Unsicherheiten auf den Märkten führen;

    10.   

    vertritt die Auffassung, dass Verkehrsunternehmen, die oder deren Eigentümer in der EU ansässig sind und Verbindungen zum russischen Markt unterhalten, dabei unterstützt werden sollten, ihre Betriebstätigkeit von Russland weg anders auszurichten;

    11.   

    fordert die Kommission auf, umgehend eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Bewertung der Kriegsfolgen für sämtliche Verkehrsträger auf dem Unionsmarkt vorzunehmen und nötigenfalls rasche Unterstützung auch mittels weiterer gesetzgeberischer und/oder finanzieller Maßnahmen zu leisten, um die negativen Auswirkungen abzumildern und für gut funktionierende gleiche Rahmenbedingungen und fairen Wettbewerb für die Verkehrsunternehmen in der Union zu sorgen;

    12.   

    betont, dass die Krise nicht dazu führen darf, dass die Rechte der Arbeitnehmer im Verkehrssektor vorübergehend oder dauerhaft geschwächt werden;

    Luftfahrt

    13.

    erklärt sich besorgt über die schwerwiegenden Auswirkungen des Konflikts auf die Luftfahrtbranche hinsichtlich der Betriebskosten, wodurch sich die Personen- und Güterbeförderung verteuert; betont, dass die Luftverkehrsgesellschaften durch die Kombination der Sanktionen und Flugverbote gezwungen sind, ihre Flüge einzustellen oder umzuleiten; weist darüber hinaus darauf hin, dass die maximal notwendige Streckenverlängerung zur Umgehung des russischen und belarussischen Luftraums zwischen drei und vier Stunden je Flug beträgt, was Betankungsprobleme (zusätzliche Landungen, folglich zusätzliche Kosten) und längere als die in den Regelungen der Union vorgeschriebenen Arbeitszeiten der Besatzung zur Folge hat;

    14.

    stellt fest, dass die Ukraine und Russland zu den führenden Produzenten von Titan, dem entscheidenden Metall zur Herstellung von Luftfahrzeugen, gehören und dass sich der derzeitige Konflikt kurzfristig auf die Versorgung auswirken könnte;

    15.

    fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Unterstützung der Luftverkehrsgesellschaften und ihrer Beschäftigten in der Union, die zuerst durch die COVID-19-Pandemie und nun durch die Überflugverbote für Russland und Belarus, hohen Kraftstoffpreise und sinkende Nachfrage stark in Mitleidenschaft gezogen werden, zu prüfen und nötigenfalls vorzulegen; betont jedoch, dass für gleiche Rahmenbedingungen und fairen Wettbewerb unter den Luftverkehrsgesellschaften, insbesondere bei der Gewährung finanzieller Unterstützung, gesorgt werden muss;

    16.

    missbilligt, dass Russland unter klarem Verstoß gegen internationale Regeln der Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) ein Gesetz verabschiedet hat, wonach von ausländischen Unternehmen gemietete Luftfahrzeuge in Russlands Luftfahrzeugregister neu registriert werden müssen; besteht darauf, dass ein solcher Diebstahl nicht toleriert werden darf, und fordert die unverzügliche Rückgabe der betreffenden Luftfahrzeuge an ihre rechtmäßigen Eigentümer; begrüßt den Beschluss der Kommission, russische Verkehrsunternehmen, die von dieser Neuregistrierung betroffene Luftfahrzeuge betreiben, in die Luftsicherheitsliste aufzunehmen, da es den russischen Behörden an Kapazität zur Sicherheitsaufsicht fehlt, was die Lufttüchtigkeit der mehreren hundert neu registrierten Luftfahrzeuge anbelangt; betont, dass ausschließlich die russischen Behörden für die Gefährdung des Lebens ihrer eigenen Bürgerinnen und Bürger verantwortlich sind, wenn diese gestohlenen Luftfahrzeuge im russischen Luftraum in Betrieb genommen werden, die notwendigen Sicherheitsvoraussetzungen aber nicht erfüllen können;

    17.

    fordert ununterbrochene Maßnahmen der EU, mit denen verhindert werden soll, dass sich Söldner der Wagner-Gruppe und ausländische Kämpfer aus Syrien usw. in das Kampfgebiet in der Ukraine begeben und dort Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung verüben; fordert deshalb den Hohen Beauftragten auf, insbesondere die Regierungen der Türkei, Georgiens, Aserbaidschans und des Iraks sowie der zentralasiatischen Republiken zu ersuchen, ihren Luftraum für sämtliche russischen, iranischen und syrischen Militär- oder Charterflugzeuge und für alle regulären Luftverkehrsgesellschaften, die derlei Söldner befördern, zu schließen; fordert, das alle Luftverkehrsgesellschaften, die sich an solchen Beförderungen beteiligen, auf die „schwarze Liste“ der Union gesetzt werden;

    Seeschifffahrt

    18.

    begrüßt die dritte Säule der Kommission im fünften Sanktionspaket gegen Russland in Bezug auf das Verbot für unter russischer Flagge fahrende und von Russland betriebene Schiffe, Häfen in der EU anzulaufen; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs in dieser Hinsicht eine wichtige Aufgabe übernehmen könnte, indem sie eine klare Liste russischer Schiffe, denen das Anlaufen von Häfen der Union verboten ist, erstellt, wobei auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die seit dem 24. Februar 2022 umgeflaggt oder neu registriert wurden;

    19.

    fordert jedoch, über diese Maßnahmen hinaus tätig zu werden, um deren Umgehung zu verhindern, und allen Schiffen ungeachtet des Eigentümers oder Betreibers zu verweigern, Häfen in der EU anzulaufen, wenn diese Schiffe auf ihrer Fahrt auch russische Häfen anlaufen, es sei denn, notwendige berechtigte humanitäre Gründe machen dies erforderlich; begrüßt bereits die freiwillige Entscheidung der weltweit größten Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in der EU, sämtliche Frachtbuchungen nach und aus Russland bis auf Weiteres auszusetzen;

    20.

    fordert, dass allen Schiffen, die einen Hafen in der EU anlaufen wollen, untersagt wird, Kraftstoffe in russischen Häfen oder von russischen Bunkerschiffen auf See zu bunkern;

    21.

    ist der Ansicht, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs in dieser Hinsicht Leitlinien zur einheitlichen Anwendung solcher Sanktionen unter Beibehaltung gleicher Rahmenbedingungen für die Häfen in der Union entwickeln sollte;

    22.

    fordert die Regierungen und die zuständigen öffentlichen Stellen auf nationaler Ebene und Unionsebene auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und ausreichend Personal und Ressourcen zur reibungslosen Anwendung der Maßnahmen einzuplanen und so weitere Verzögerungen in den ohnehin schon gestörten Lieferketten abzuwenden;

    23.

    nimmt zur Kenntnis, dass gegenwärtig sehr viele Schiffe in der Region festliegen; betont die Forderungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, dass die allgemeine und betriebliche Sicherheit für die internationale Schifffahrt in dem Gebiet und insbesondere die Sicherheit der Seeleute umgehend sichergestellt werden muss; fordert, dass die betroffenen Schiffe dringend wieder mit den für deren Seeleute lebenswichtigen Vorräten versorgt werden und dass ein sicherer Korridor auf See eingerichtet wird, damit die Seeleute und Schiffe die Hochrisikogebiete und die betroffenen Gebiete im Schwarzen Meer und im Asowschen Meer gefahrlos verlassen können;

    24.

    missbilligt, dass in jüngster Zeit eine gewisse Anzahl frei treibender Seeminen das Leben von Seeleuten und Passagieren sowie die internationalen Handelsströme im Schwarzen Meer gefährdet, und fordert internationale Unterstützung für die Bemühungen der Anrainerstaaten um die Minenräumung;

    25.

    erklärt sich besorgt über die Auswirkungen des internationalen Seeverkehrs, der Logistik, der Lieferketten und der Kraftstoffpreise insbesondere auf die Frachtkosten in der Seeschifffahrtsbranche;

    Schienenverkehr

    26.

    bedauert, dass einstweilen noch kein direktes Verbot des Schienenverkehrs mit den Russischen Eisenbahnen besteht; stellt jedoch fest, dass die Russischen Eisenbahnen in die Liste der Rechtsträger und Einrichtungen, die finanziellen Beschränkungen unterworfen sind, aufgenommen wurden;

    27.

    stellt fest, dass Züge noch immer Russland durchfahren können, insbesondere Güterzüge zwischen Europa und China; stellt jedoch fest, dass der Konflikt gewaltige Auswirkungen auf die Schienengüterverkehrsströme zwischen Asien und Europa hat, was zu Unsicherheit für die Unternehmen, die Züge und Frachtversand betreiben, führt;

    28.

    betont, dass der Güterverkehr auf der Schiene auf physische Hemmnisse stößt und sich Tausende von Waggons an der Grenze zwischen der Ukraine und den an sie grenzenden Mitgliedstaaten der Union stauen; fordert die Kommission auf, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Verkehrsströme zu entflechten, neue Verbindungen und beschleunigte Handelswege einzurichten, was für den Transport verderblicher Waren wie Weizen besonders dringlich ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative „Getreidebrücke“, in deren Rahmen die Eisenbahnbetreibergesellschaften der Ukraine und der Mitgliedstaaten der Union zusammenarbeiten, damit landwirtschaftliche Erzeugnisse und Maschinen in die und aus der Ukraine gebracht werden können; begrüßt in gleicher Weise, dass Rumänien anstrebt, stillgelegte Eisenbahnstrecken zwischen Rumänien und der Ukraine wieder in Betrieb zu nehmen, wodurch die Belastung der Verkehrswege in die und aus der Ukraine weiter verringert werden könnte; ist der Ansicht, dass die EU solche Initiativen fördern und begünstigen sollte;

    29.

    fordert die Kommission auf, die Ukraine und ihre Bemühungen zu unterstützen, die Schienenverkehrsverbindungen zwischen der Ukraine und der Union auszubauen;

    30.

    würdigt den Heldenmut der ukrainischen Eisenbahnarbeiter, die sich trotz ständiger Lebensgefahr tatkräftig dafür einsetzen, die Bevölkerung der Ukraine aus dem Kriegsgebiet zu evakuieren, weiterhin Post, Rentenzahlungen, Medikamente, humanitäre Güter und Lebensmittel zu liefern, das Eigentum nationaler Unternehmen, Institutionen und Organisationen in sichere Regionen der Ukraine zu transportieren und dafür Sorge zu tragen, dass der internationale Handel und aktive diplomatische Kontakte auf höchster Ebene fortgesetzt werden können;

    31.

    vertritt die Auffassung, dass der Angriff Russlands auf die Ukraine und der sich daraus ergebende Beförderungsbedarf innerhalb der Union verdeutlichen, dass das Schienennetz in der Union für ein größeres Fahrgast- und Güteraufkommen ausgelegt werden muss; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, die Normung, Harmonisierung und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme in allen Mitgliedstaaten zu beschleunigen, und fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Beseitigung der verbleibenden Mängel auch künftig zu überwachen;

    32.

    fordert die Kommission auf, umgehend Verhandlungen mit der Ukraine über die Liberalisierung des internationalen Schienen- und Binnenschiffsgüterverkehrs aufzunehmen, um die Transportwege zu sichern und für ununterbrochene Lieferketten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Rohstoffe nach Europa und der übrigen Welt zu sorgen;

    33.

    hebt den Heldenmut einiger belarussischer Eisenbahnarbeiter hervor, die den Einsatz russischer Streitkräfte im Angriff auf die Ukraine sabotiert haben, und fordert alle Bürgerinnen und Bürger in Russland und Belarus auf, deren Beispiel des zivilen Widerstands gegen diesen grauenhaften Angriffskrieg zu folgen;

    Straßenverkehr

    34.

    begrüßt die Maßnahmen der Kommission, mit denen dafür Sorge getragen wird, dass europäische Lastkraftwagenfahrer aus dem Konfliktgebiet zurückkehren und Güter auf der Straße in die Ukraine und die Republik Moldau befördert werden können;

    35.

    begrüßt die jüngsten Sanktionen, mit denen Straßentransportunternehmen mit Sitz in Russland und Belarus untersagt wird, auf dem Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße zu befördern, da dadurch die Möglichkeiten der russischen Industrie zur Beschaffung wichtiger Güter drastisch eingeschränkt wird;

    36.

    weist darauf hin, dass der Gütertransport in die Ukraine und die benachbarten Mitgliedstaaten und der große Zustrom von Flüchtlingen in Gegenrichtung auf rechtliche Hindernisse zu stoßen drohen; begrüßt die von der Kommission unternommenen Schritte, bestimmte Maßnahmen klarzustellen und den Mitgliedstaaten deren Anwendung nahezulegen, mit denen der Transport auf der Straße unter den außergewöhnlichen, durch Russlands Angriff auf die Ukraine verursachten Umständen erleichtert werden soll, etwa die Ausstellung temporärer Führerscheine für ukrainische Fahrer, die in der EU tätig sind und zur Verlängerung ihrer abgelaufenen Führerscheine nicht in die Ukraine zurückkehren können, die Annahme der vorübergehenden Befreiung von Fahr- und Ruhezeitregelungen unter Wahrung des Wohlergehens und der Sicherheit der Fahrer, die Befreiung von Mautgebühren bei als Notfalldienst geltenden Transporten sowie die Befreiung von Transportgenehmigungen für die Beförderung sämtlicher zur medizinischen Versorgung notwendigen Produkte; hebt hervor, dass die ukrainischen Lastkraftwagenfahrer in Europa wegen des Krieges in ihrem Land unter großem Druck stehen; fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Unterstützung von Lastkraftwagenfahrern bei der Zusammenführung mit ihren in die Europäische Union vertriebenen Familien umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten hilfsbedürftigen Fahrern die notwendige Unterstützung gewähren;

    37.

    fordert die Kommission auf, weiter zu prüfen, wie die Beförderung von Personen oder von Gütern aller Art in die bzw. aus der Ukraine und in ihre bzw. aus ihren benachbarten Mitgliedstaaten der Union als humanitäre Hilfe unterstützt und Vorkehrungen für die notwendige Entlastung in Bezug auf Maut, Infrastrukturgebühren, Fahrten am Wochenende, Besteuerung usw. getroffen werden können;

    38.

    unterstützt den sofortigen Abschluss des Übereinkommens über den Straßengüterverkehr zwischen der Europäischen Union und der Ukraine und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen mit sofortiger Wirkung vorläufig anzuwenden;

    39.

    unterstützt den Vorschlag der Kommission, mit der Ukraine und der Republik Moldau Verkehrsabkommen über die Teilliberalisierung des Straßentransports für deren Straßentransportunternehmer abzuschließen, wodurch die Ausfuhr wichtiger Güter auf dem Seeweg über ukrainische Häfen, die derzeit infolge der militärischen Aggression Russlands nicht nutzbar sind, auf andere Transportwege verlagert werden kann, sowie die Seehäfen der Union stärker für die Aus- und Einfuhr von Gütern aus der bzw. in die Ukraine zu nutzen; befürwortet in dieser Hinsicht nachdrücklich die rasche Wiederherstellung in früherer Zeit stillgelegter Schienen- und Wasserstraßenverbindungen insbesondere zwischen der Ukraine und Rumänien;

    40.

    betont, dass die Öffnung grüner Verkehrskorridore in die und aus der Ukraine von entscheidender Bedeutung ist, um der Ukraine alle zur Steigerung ihrer landwirtschaftlichen Produktion notwendigen Betriebsmittel (z. B. Pestizide, Düngemittel und Saatgut) zur Verfügung zu stellen und die Fortsetzung des Agrarhandels mit der Ukraine zu ermöglichen;

    TEN-V und militärische Mobilität

    41.

    begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Erweiterung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) auf benachbarte Drittstaaten und fordert nachdrücklich, bei der laufenden Überprüfung des TEN-V den Schwerpunkt auf wesentlich höhere Investitionen in die Verkehrsinfrastrukturanbindung der Westbalkanländer, der Republik Moldau, Georgiens und der Ukraine zu richten; fordert überdies, dass die Kommission, der Rat und das Parlament die laufende TEN-V-Überarbeitung als Gelegenheit nutzen, die neuen TEN-V-Karten wie im Dezember 2021 vorgeschlagen zu überarbeiten und ein Beiblatt insbesondere für die Ukraine, die Republik Moldau und Georgien vorzuschlagen, um sich dem vollkommen neuen Verkehrsbedarf, der durch den rechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursacht wurde, anzupassen; fordert die Kommission zudem auf, einen Vorschlag für eine Verkehrsgemeinschaft zwischen der Union und Osteuropa bzw. der Union und den Ländern der Östlichen Partnerschaft vorzulegen, die teilweise am Vorbild der Verkehrsgemeinschaft der Westbalkanländer ausgerichtet sein könnte;

    42.

    betont, dass die Union bei ihrem Vorhaben zur militärischen Mobilität wesentlich ambitionierter werden muss, und begrüßt in dieser Hinsicht die gegenwärtigen Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Gedanken der militärischen Mobilität in der Union rascher zu verbreiten;

    43.

    erklärt erneut sein starkes Bedauern über den Beschluss des Europäischen Rates, die endgültige Finanzausstattung der neu eingerichteten Haushaltslinie für militärische Mobilität im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF II) bei der Annahme der Mittel des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 drastisch zu kürzen, und missbilligt, dass durch diesen Fehler nun die gemeinsame Sicherheit der Union geschwächt wird; fordert die Kommission auf, Lösungen zur erheblichen Aufstockung der Haushaltslinie für militärische Mobilität im Rahmen der CEF II zu finden und vorzulegen, und schlägt diesbezüglich die Mobilisierung ungenutzter Mittel im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (RRF) vor; betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass Aspekte der militärischen Mobilität hinsichtlich Infrastruktur und Finanzierung gründlich bewertet und thematisiert werden, damit die länderübergreifende Zusammenarbeit und Mobilität in der Union tatsächlich optimiert wird; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, gezielte Unterstützung wichtiger Infrastrukturprojekte zur besseren Anbindung der Mitgliedstaaten vorzuschlagen und die Verkehrsinfrastrukturanbindung der Westbalkanländer, der Republik Moldau, Georgiens und der Ukraine zu verbessern; fordert insbesondere die Verstärkung der gesamten wichtigen Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck, die zur Ostgrenze der Union führt;

    44.

    fordert die Kommission auf, in den Mitgliedstaaten der Union die Mittel bereitzustellen, die für den Ausbau der Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck und von strategischer Bedeutung benötigt werden, damit den derzeitigen und künftigen Anforderungen Genüge getan werden kann; betont, dass die Kapazität der EU zur Bewertung und Kontrolle der Eigentumsverhältnisse und Investitionen im Bereich der strategischen Infrastruktur verbessert werden muss, da es sich hierbei um einen entscheidenden Aspekt handelt, mit dem die Sicherheit der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger garantiert wird;

    45.

    fordert die Kommission auf, die Global-Gateway-Initiative zur Förderung gemeinsamer Infrastrukturinvestitionen insbesondere in den Ländern, die die universellen Werte der Union teilen, weiterzuentwickeln; stellt fest, dass die Union nicht Autokratien das Feld überlassen sollte, sondern eine sowohl wirtschaftlich attraktive als auch wertegestützte Alternative für Infrastrukturinvestitionen in ärmeren Drittstaaten zu bieten hat; ist der Ansicht, dass sich die Union bei diesem Vorhaben mit anderen wichtigen Demokratien wie den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Australien, Japan oder Südkorea zusammentun sollte;

    Anstieg der Energiepreise beim Verkehr

    46.

    hebt hervor, dass die Kombination höherer Energie- und Verkehrspreise sich auf alle Bürgerinnen und Bürger und insbesondere auf Haushalte mit geringem Einkommen auswirken und ein erhöhtes Risiko der Verkehrsarmut mit sich bringen würde; betont außerdem, dass sich höhere Kraftstoffkosten für den Luft-, Straßen- und Seeverkehr unmittelbar auf die Preise von Endprodukten und Dienstleistungen auswirken und dass durch den Anstieg der Kraftstoffpreise die Erholung der Tourismusbranche von der Pandemie beeinträchtigt wird;

    47.

    begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ und teilt die Auffassung, dass die Union rasch von russischen Energiequellen unabhängig gemacht werden muss, wodurch sich gleichzeitig eine Gelegenheit zur Beschleunigung der Energiewende bieten kann; bedauert jedoch, dass die Kommission den Anstieg der Kraftstoffpreise für Verkehrsunternehmen noch nicht angegangen ist; fordert die Kommission auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kraftstoffpreise auf Verkehr und Mobilität in der Union gründlich zu analysieren und im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Reaktion auf die steigenden Preise im Verkehrsbereich weitere Maßnahmen zu beschließen;

    48.

    begrüßt die von mehreren Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Minderung des Anstiegs der Kraftstoffpreise etwa durch vorübergehende Steuersenkungen und fordert die Kommission auf, koordinierte und gemeinsame Kriterien für die Union vorzulegen und die nationalen Behörden bei der Verabschiedung dieser Maßnahmen zu unterstützen;

    49.

    fordert die Kommission und insbesondere die nationalen Regierungen und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, Maßnahmen entsprechend dem 10-Punkte-Plan der Internationalen Energie-Agentur zur Senkung des Ölverbrauchs umzusetzen, z. B. die Ausweitung der Telearbeit, autofreie Sonntage in den Städten, die verstärkte Förderung von öffentlichen Verkehrsmitteln, der Mikromobilität, des Zufußgehens und des Radfahrens, verstärktes Carsharing, die Förderung effizienten Fahrens für Güterlastkraftwagen und bei Warenlieferungen, die Nutzung von Hochgeschwindigkeits- und Nachtzügen anstelle von Flugzeugen, wo dies möglich ist, die Vermeidung von Geschäftsreisen per Flugzeug, wo Alternativen bestehen, und die verstärkte Einführung von Elektrofahrzeugen und effizienteren Fahrzeugen;

    50.

    hält es für dringend erforderlich, in der Union die Erzeugung von, Versorgung mit und Speicherung von Brennstoffen und Energie aus erneuerbaren Quellen deutlich zu erhöhen und die Diversifizierung der Energieversorgung in der EU auszuweiten, auch durch die kurzfristige Einfuhr alternativer Energieträger, etwa über Terminals in Häfen in der Union für Flüssiggas als Übergangsenergieträger, wobei weder Knebeleffekte noch gestrandete Vermögenswerte entstehen dürfen und die Klimaziele der Union zu beachten sind; betont zudem, dass das Energieverbundnetz der Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen der Iberischen Halbinsel und dem restlichen Europa, verstärkt werden muss;

    51.

    vertritt die Ansicht, dass Synergie- und Ergänzungseffekte in Bezug auf das TEN-V und das TEN-E gefördert werden sollten, wobei die bestehenden und künftigen Finanzierungsmöglichkeiten und die Höhe der Finanzmittel für den Ausbau des TEN-V in vollem Umfang sichergestellt werden sollten;

    Tourismus

    52.

    betont, dass die gegenwärtige verbrecherische Aggression Russlands gegen die Ukraine in der Tourismusbranche tiefe Spuren hinterlässt, insbesondere in den Grenzgebieten; stellt fest, dass Touristen von Reisen in bestimmte Mitgliedstaaten der Union wie Polen, Rumänien, die Slowakei oder die baltischen Staaten absehen, weil diese Länder in der Nähe der Grenze zur Ukraine liegen und die Touristen Angst vor dem Krieg haben; stellt fest, dass die Tourismusbranche dieser Länder ungeachtet ihrer eigenen Probleme Flüchtlinge aus der Ukraine unterstützt; fordert deshalb eine gemeinsame Tourismuspolitik der Union und insbesondere einen Aktionsplan mit wirksamer finanzieller Unterstützung der Branche und der am stärksten betroffenen Reiseziele zur Bewältigung der jüngsten Krisen, die durch die COVID-19-Pandemie und Russlands verbrecherische Aggression gegen die Ukraine verursacht wurden;

    53.

    bekräftigt seine starke Unterstützung für die Einrichtung eines Krisenbewältigungsmechanismus der Union für die Tourismusbranche der Union, um auf Krisen großen Ausmaßes wie Pandemien, Kriege, humanitäre Krisen oder die Auswirkungen des Klimawandels angemessen und rasch reagieren zu können; erachtet es als sehr wichtig, Finanzierungslösungen für kurzfristige finanzielle Engpässe, die sich aus solchen Krisen ergeben, einzubeziehen und außerdem für mittel- und langfristige Rahmenregelungen und Strategien zu sorgen;

    54.

    hebt hervor, dass sich durch die steigenden Ausgaben für Energie und Lebensmittel, die infolge des Krieges noch weiter steigen, die Kosten der Tourismusunternehmen, der gesamten Wertschöpfungskette und insbesondere der KMU, die nach zwei Jahren Pandemie bereits um ihr Überleben kämpfen, vervielfachen dürften; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, für die notwendige Entlastung durch steuerliche Maßnahmen und insbesondere durch Steuersenkungen zu sorgen, und fordert die Kommission auf, Unionsmittel zur Verbesserung der Liquidität von KMU einzusetzen; betont in dieser Hinsicht, dass sich die Erholung der Branche weiter verzögern dürfte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden öffentlichen Hilfen etwa durch den Aufschub anstehender Zahlungsverpflichtungen beizubehalten;

    55.

    betont, dass die COVID-19-Pandemie und die derzeitige Krise des Krieges in der Ukraine gezeigt haben, dass es dringend erforderlich ist, eine Unionsagentur für Tourismus einzurichten; vertritt die Auffassung, dass als kurzfristige Lösung für die Erholung der Tourismuswirtschaft in der EU eine Koordinierung unentbehrlich ist und dass in einer der bestehenden Agenturen rasch eine besondere Abteilung eingerichtet werden sollte, die für die Schaffung einer neuen Tourismusmarke der Union als Werbemaßnahme für die Union als sicheres, nachhaltiges und intelligentes Reiseziel für alle zuständig sein sollte; fordert eine gemeinsame Kampagne der Union, in der die Union als Reiseziel beworben wird und Touristen auf die Reiseziele aufmerksam gemacht werden, die am stärksten von Touristen aus der Ukraine und Russland abhängig sind;

    56.

    fordert die Kommission auf, Hotels und Kurzzeitvermieter, die ukrainische Flüchtlinge unterbringen, zu unterstützen;

    57.

    begrüßt, dass die Tourismusunternehmen bereits ukrainische Flüchtlinge einstellen, und fordert die Kommission auf, solche Aktionen zu unterstützen, indem sie als Antwort auf den Arbeitskräftemangel im Tourismus, der in der Zeit nach der Pandemie ein relevantes Problem in der Tourismusbranche ist, ein befristetes Finanzierungsprogramm der Union auflegt;

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    58.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 1.

    (2)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0052.

    (3)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0099.

    (4)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0121.

    (5)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0120.


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