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Document 52022IP0120
European Parliament resolution of 7 April 2022 on the EU’s protection of children and young people fleeing the war in Ukraine (2022/2618(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2022 zu dem Schutz von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, durch die EU (2022/2618(RSP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2022 zu dem Schutz von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, durch die EU (2022/2618(RSP))
ABl. C 434 vom 15.11.2022, p. 50–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 434 vom 15.11.2022, p. 34–42
(GA)
15.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 434/50 |
P9_TA(2022)0120
Schutz von Kindern und jungen Menschen, die vor dem Krieg gegen die Ukraine fliehen, durch die EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. April 2022 zu dem Schutz von Kindern und jungen Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen, durch die EU (2022/2618(RSP))
(2022/C 434/08)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Zusatzprotokolle, |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, |
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unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2021 zu der Europäischen Garantie für Kinder (2), |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte, |
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unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (3), |
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unter Hinweis auf die globale Studie der Vereinten Nationen vom Juli 2019 zu Kindern, denen die Freiheit entzogen wird, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit, |
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unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aus dem Jahr 2018, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Mai 2018 zum Schutz minderjähriger Migranten (4), |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 38 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 6. November 2020 zum Frauen- und Mädchenhandel im Kontext der globalen Migration, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur sexuellen Ausbeutung und Prostitution und deren Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter (5), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022 mit dem Titel „Aufnahme von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen: Vorbereitung Europas zur Deckung des Bedarfs“ (COM(2022)0131), |
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gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass der Einmarsch der Russischen Föderation in die Ukraine und der Umstand, dass die ukrainische Bevölkerung ins Visier genommen wurde, dazu geführt haben, dass eine große Zahl von Menschen und Familien aus der Ukraine geflohen ist, was einen enormen Tribut gefordert hat, insbesondere von Kindern und jungen Menschen in der weiteren Region; |
B. |
in der Erwägung, dass aus dem jüngsten Bericht (6) von UNICEF hervorgeht, dass seit dem Beginn des Krieges bis zum 25. März 2022 über 3,7 Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine geflohen sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Flüchtlinge in den kommenden Wochen voraussichtlich weiter zunehmen wird; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen zudem schätzen, dass es bisher seit dem Beginn des Krieges fast 6,5 Millionen Binnenvertriebene gibt und weitere 12,65 Millionen Menschen direkt von dem Konflikt betroffen sind; |
C. |
in der Erwägung, dass dem jüngsten Bericht (7) von UNICEF zufolge 90 % der Flüchtlinge aus der Ukraine Frauen oder Kinder sind; in der Erwägung, dass fast die Hälfte der Flüchtlinge aus der Ukraine im Schulalter sind (8); in der Erwägung, dass UNICEF zudem schätzt, dass es seit dem Beginn des Konflikts mehr als 2,5 Millionen minderjährige Binnenvertriebene gibt; |
D. |
in der Erwägung, dass die Nachbarländer mit Stand vom 25. März 2022 einen massiven Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine bewältigen, wobei über 2,2 Millionen Menschen nach Polen, über 579 000 Menschen nach Rumänien, über 379 000 Menschen in die Republik Moldau, fast 343 000 Menschen nach Ungarn und über 545 000 Menschen in andere Länder gereist sind (9); |
E. |
in der Erwägung, dass Kinder, insbesondere unbegleitete Kinder, angesichts solch hoher Zahlen einem erhöhten Risiko von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sind und dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass Kinder vermisst und Opfer von Menschenhandel werden, insbesondere dann, wenn sie Grenzen überqueren; |
F. |
in der Erwägung, dass in der Ukraine über 100 000 Kinder, von denen die Hälfte Behinderungen hat, in Heimen und Internaten leben (10) und über 90 % dieser Kinder Eltern haben; in der Erwägung, dass offiziellen Zahlen zufolge zwischen dem 24. Februar und Anfang März 4 311 Kinder in der Ukraine geboren wurden, und in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 265 000 Frauen zu Beginn der Krise schwanger waren, von denen voraussichtlich etwa 80 000 in den nächsten drei Monaten gebären werden; |
G. |
in der Erwägung, dass es in der Ukraine im Jahr 2021 dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge mindestens 35 875 Staatenlose und Menschen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit gab; in der Erwägung, dass etwa zwischen 10 % und 20 % der 400 000 Roma, die Schätzungen zufolge in der Ukraine leben, staatenlos sind oder von Staatenlosigkeit bedroht sind; in der Erwägung, dass berichtet wurde, dass 55 % der in Donezk und Luhansk geborenen Kinder und 88 % der auf der Halbinsel Krim geborenen Kinder weder ukrainische Geburtsurkunden noch persönliche Dokumente haben, weshalb sie von Staatenlosigkeit bedroht sind (11); in der Erwägung, dass von Zwangsmigration betroffene Kinder aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit Hindernissen für die Registrierung ihrer Geburt in ihrem Herkunftsland oder während der Vertreibung und aufgrund der mangelnden Anerkennung der Staatenlosigkeit ihrer Eltern einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass dieses Risiko bei unbegleiteten Kindern angesichts der Hindernisse für die Dokumentation und Registrierung, einschließlich des Fehlens eines Nachweises familiärer Bindungen, höher ist; |
H. |
in der Erwägung, dass die Europäische Garantie für Kinder ein EU-Instrument ist, dessen Ziel darin besteht, Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem bedürftigen Kindern ein kostenloser und effektiver Zugang zu wichtigen Diensten wie frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, Bildungsangeboten und schulbezogenen Aktivitäten, einer Gesundheitsversorgung und mindestens einer gesunden Mahlzeit pro Schultag garantiert wird und allen bedürftigen Kindern effektiver Zugang zu gesunder Ernährung und angemessenem Wohnraum garantiert wird; in der Erwägung, dass die Ziele der Europäischen Garantie für Kinder für alle Kinder in der Union gelten sollten; |
I. |
in der Erwägung, dass es oft Lücken in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Kinder von Migranten und Flüchtlingen gibt, was zur Folge hat, dass Kinder zurückgelassen werden, was zu einer Verschärfung ihrer sozialen Unterentwicklung und zu prekären Verhältnissen sowie zu einem höheren Risiko der Ausgrenzung, der Misshandlung und des Missbrauchs führen kann; |
J. |
in der Erwägung, dass Kinder, die mit knappen Ressourcen und in prekären Familienverhältnissen aufwachsen, mit größerer Wahrscheinlichkeit Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, was weitreichende Auswirkungen auf ihre Entwicklung und ihr späteres Erwachsenenleben hat, wodurch ein Teufelskreis der generationenübergreifenden Armut aufrechterhalten wird; in der Erwägung, dass gegen Armut und soziale Ausgrenzung am besten durch umfassende Maßnahmen vorgegangen werden kann, deren Anwendung eng ist, aber deren Anwendungsbereich breit ist, die nicht nur auf Kinder, sondern auch auf ihre Familien und Gemeinschaften ausgerichtet sind und in deren Rahmen Investitionen in die Schaffung neuer Möglichkeiten und Lösungen Vorrang eingeräumt wird; in der Erwägung, dass alle Bereiche der Gesellschaft an der Lösung dieser Probleme beteiligt sein müssen, von den lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Behörden bis hin zur Zivilgesellschaft; |
K. |
in der Erwägung, dass Kinderarmut — als Ergebnis der Auswirkungen von Kinderarmut auf die Möglichkeit für Kinder, ihre Rechte wahrzunehmen, und als Ergebnis des Scheiterns bei der Wahrung dieser Rechte — von internationalen Organisationen sowohl als potenzielle Ursache für als auch als Folge von Kinderrechtsverletzungen identifiziert wurde; |
L. |
in der Erwägung, dass bisher 378 Sekundarbildungs- und Hochschuleinrichtungen in der Ukraine durch den russischen Beschuss zerstört wurden (12); |
M. |
in der Erwägung, dass die Sicherstellung der Integration von Kindern und jungen Menschen in Betreuungs- und Lernstrukturen für die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin Priorität haben sollte; |
N. |
in der Erwägung, dass die Rechte von Kindern, unter anderem von Kindern in Gewahrsam, im Zusammenhang mit dem Konflikt massiv verletzt werden; in der Erwägung, dass wirksam und umfassend auf die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts auf Kinder eingegangen werden sollte, indem auf die verschiedenen der EU zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich neuer und strikterer EU-Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten, zurückgegriffen wird; |
O. |
in der Erwägung, dass Mädchen während der humanitären Vertreibungskrise besonders stark gefährdet sind, da sie nach wie vor unverhältnismäßig oft Opfer von Diskriminierung aufgrund von Geschlechternormen und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden; |
P. |
in der Erwägung, dass die Hälfte der Flüchtlinge aus der Ukraine in der Republik Moldau Kinder sind; |
1. |
begrüßt die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022 mit dem Titel „Aufnahme von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen: Vorbereitung Europas zur Deckung des Bedarfs“, die operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (13) und den Zehn-Punkte-Plan für eine stärkere europäische Koordinierung der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine; |
2. |
weist darauf hin, dass die EU und alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert haben und daher verpflichtet sind, die darin festgelegten Rechte zu achten, zu schützen und zu verwirklichen; betont, dass das Wohl des Kindes gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden sollte; |
3. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, jedes Zuflucht suchende Kind unabhängig von seinem sozialen oder ethnischen Hintergrund, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Ausrichtung, seinen Befähigungen, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Migrationsstatus in erster Linie als Kind zu behandeln; |
4. |
fordert, dass sichere Passagen und humanitäre Korridore für vor dem Konflikt fliehende Kinder — sowohl für unbegleitete als auch für mit ihren Familien reisende Kinder — eingerichtet werden und dass die Hilfe geleistet wird, die Kinder, die Binnenvertriebene sind, in eingekreisten Gebieten gestrandet sind oder solche Gebiete nicht verlassen können, dringend benötigen; |
5. |
weist darauf hin, dass die EU-Kinderrechtsstrategie, die Europäische Garantie für Kinder, die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels, die Strategie der EU für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 und alle vorhandenen Rechtsinstrumente der EU, einschließlich der Richtlinie über vorübergehenden Schutz (14), wichtig sind, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, den spezifischen Bedürfnissen von vor dem Krieg fliehenden Kindern gerecht zu werden; |
6. |
betont, dass es wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen austauschen und dass die Registrierung in einem Mitgliedstaat von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird; |
7. |
betont, dass jedes Kind das Recht hat, vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch geschützt zu werden, und dass die EU-Mitgliedstaaten für Präventivmaßnahmen sorgen müssen, insbesondere für Kinder, die von Menschenhandel und Entführungen bedroht sind, und die Unterstützung von Kindern, die Gewalt ausgesetzt waren und traumatisiert sind, sicherstellen müssen; weist darauf hin, dass Kinder in ihrer familiären Umgebung im Allgemeinen sicherer sind und dort besser betreut werden, und fordert daher, dass Familien und Bemühungen um Familienzusammenführung stärker unterstützt werden; weist darauf hin, dass auf jeden Fall stets das Wohl des Kindes bewertet werden sollte; fordert darüber hinaus, dass Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt unterstützt werden; |
8. |
fordert die Kommission auf, Nachbarländer bei der Einrichtung angemessener und sicherer kinderfreundliche Räume mit Kinderschutzbeauftragten unmittelbar nach der Grenze zu unterstützen, z. B. bei der Einrichtung von „Blue Dots“ durch UNICEF und das UNHCR; |
9. |
empfiehlt nachdrücklich, dass Kinderschutzbeauftragte und andere kritische Dienste an der Grenze anwesend sind und zur Verfügung stehen, um die Schutzbedürftigkeit von Kindern zu ermitteln, insbesondere, indem sie die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit von Kindern oder das Risiko der Staatenlosigkeit bei Kindern bei ihrer Ankunft korrekt ermitteln und erfassen und sie an geeignete Dienste — unter anderem an Dienste für psychosoziale Unterstützung, für die Unterstützung der Gesundheit von Müttern, für den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, für die Suche nach Familienangehörigen und für die Unterstützung von Familienzusammenführungen — verweisen, und um für eine ordnungsgemäße Übergabe an die nationalen Kinderschutzsysteme zu sorgen, sodass die Kinder im Einklang mit den internationalen Kinderschutzstandards uneingeschränkten Zugang zu allen grundlegenden Dienstleistungen und zu angemessener Betreuung erhalten; |
10. |
fordert alle Parteien nachdrücklich auf, eng mit den ukrainischen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Evakuierung von Kindern in Einrichtungen und Kindern, die eine ärztliche Behandlung benötigen, zu beschleunigen und sicherzustellen, dass sie in geeignete gemeinschaftliche oder familiäre Betreuungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten gebracht werden, damit sie angemessen betreut werden können; |
11. |
betont, dass bei Evakuierungen stets besondere Maßnahmen, bei denen dem Kindeswohl Rechnung getragen wird, beachtet werden sollten und dass die Zustimmung der Eltern oder der für die Betreuung von Kindern Verantwortlichen eingeholt werden sollte; |
12. |
betont, dass es wichtig ist, eine EU-Strategie zur Verstärkung der humanitären Maßnahmen vor Ort einzuführen, um Familien und Kinder, insbesondere in umkämpften Gebieten, zu retten, vor allem schutzbedürftige Kinder, unter anderem Kinder aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, Kinder in Heimen und in Pflegefamilien, Kinder in Krankenhäusern sowie Kinder mit Behinderungen, Waisen und unbegleitete Kinder; |
13. |
ist besorgt angesichts der Berichte darüber, dass sich junge Menschen nach wie vor in Gewahrsamseinrichtungen für Einwanderer in der Ukraine befinden und angesichts der Feindseligkeiten einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind; fordert die Kommission auf, mit den ukrainischen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Freilassung junger Migranten und Asylsuchender, die in Gewahrsamseinrichtungen für Einwanderer in der Ukraine festgehalten werden, zu ermöglichen und ihre sichere Evakuierung zu erleichtern; |
14. |
begrüßt die Ankündigung der Kommission zur Einrichtung einer Solidaritätsplattform für den Austausch von Informationen über die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten und die Zahl der Personen, die in ihren Hoheitsgebieten vorübergehenden Schutz genießen; |
15. |
betont, dass es wichtig ist, eng mit den ukrainischen Behörden und den einschlägigen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um in die EU einreisende Kinder aus Heimen in der Ukraine zu registrieren und zu identifizieren, um Kinderhandel, illegale Adoptionen und andere mögliche Missbräuche unter uneingeschränkter Achtung der Datenschutzstandards der EU zu verhindern; betont, dass es wichtig ist, das Wohlergehen und den Aufenthaltsort dieser Kinder nach ihrer Ankunft in der EU zu überwachen; |
16. |
fordert, dass unbegleitete und von ihren Familien/Sorgeberechtigten getrennte Kinder und Kinder aus Heimen in der Ukraine umgehend bei den Überwachungssystemen der Sozial- und Kinderschutzdienste in den Aufnahmemitgliedstaaten berücksichtigt werden, um Familienzusammenführungen zu erleichtern, wenn dies in Zukunft ihrem Wohl dient, und ihre Betreuung zu überwachen, um für ihre Sicherheit und ihren Schutz zu sorgen; |
17. |
betont, dass es wichtig ist, im Einklang mit den Datenschutzstandards der EU aufgeschlüsselte Daten zu erheben, um schutzbedürftige Gruppen aus der Ukraine zu ermitteln, unter anderem Kinder in Heimen, Kinder mit Behinderungen, Kinder aus Roma-Gemeinschaften, Kinder ohne Papiere und andere nicht ukrainische Kinder, staatenlose Kinder und von Staatenlosigkeit bedrohte Kinder, um die Bedürfnisse bestimmter Gruppen zu ermitteln und Unterstützung bei der Suche nach unbegleiteten Kindern, Frauen und Opfern von Menschenhandel und bei ihrer Zusammenführung mit ihren Angehörigen zu leisten; |
18. |
nimmt die EU-Registrierungsplattform zur Kenntnis, durch die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, Informationen auszutauschen, um sicherzustellen, dass Personen, die nach nationalem Recht vorübergehenden oder angemessenen Schutz genießen, ihre Rechte in allen Mitgliedstaaten wirksam wahrnehmen können, und gleichzeitig möglichen Missbrauch zu begrenzen; |
19. |
fordert die benachbarten Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Kindern in einer für sie verständlichen Sprache kindgerechte Informationen über ihre Situation, ihre Rechte und das Risiko des Menschenhandels und anderer Formen der Ausbeutung, dem sie ausgesetzt sein können, zur Verfügung zu stellen; betont, dass die Informationen, die Erwachsenen zur Verfügung gestellt werden, spezielle Informationen zum Kinderhandel umfassen sollten, damit Betreuungspersonen gewarnt werden und eine maßgeschneiderte Unterstützung erleichtert wird; |
Aufnahmebedingungen und schutzbedürftige Kinder
20. |
hebt hervor, dass Kinder das Recht und von Natur aus das Bedürfnis haben, in der Nähe ihrer Eltern oder einer ständigen Betreuungsperson zu sein; betont, dass es wichtig ist, dass Geschwister nicht getrennt werden, und dass es daher auch wichtig ist, unbegleitete Minderjährige in Familien und Gemeinschaften unterzubringen, damit alle Kinder die Möglichkeit haben, in Familien und Gemeinschaften statt in Heimen aufzuwachsen, wodurch eine unnötige Trennung von Familien vermieden wird; betont, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Betreuung in einer Familie oder einer sonstigen gemeinschaftsbasierte Betreuung Vorrang eingeräumt werden sollte und dass Kinder, wenn dies nicht möglich ist, in von Erwachsenen getrennten Einrichtungen untergebracht werden sollten; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass für alle unbegleiteten Minderjährigen bei ihrer Ankunft im ersten Land unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Einwanderungsstatus rasch ein Vormund bestellt wird und dass dieser Vormund alle Informationen in kindgerechter Weise bereitstellt; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die benachbarten Mitgliedstaaten das bestehende Europäische Vormundschaftsnetz in vollem Umfang nutzen sollten, und empfiehlt nachdrücklich, dass in Fällen, in denen in den Aufnahmeländern kein Vormund zur Verfügung steht, an der Grenze ein vorübergehender Vormund bestellt wird, damit sichergestellt ist, dass die Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß auf die nationalen Kinderschutzsysteme übertragen werden; |
22. |
fordert, dass im Einklang mit dem Paket für erste Mindestdienstleistungen (Minimum Initial Service Package (MISP)) Finanzmittel für die Erbringung grundlegender und lebensrettender Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und unmittelbarer Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt bereitgestellt werden, um sexueller Gewalt vorzubeugen und ihre Folgen zu bewältigen, die Übertragungen von HIV zu verringern, die zusätzliche Morbidität und Mortalität von Müttern und Säuglingen zu verhindern und umfassende Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit zu planen; fordert, dass der grenzüberschreitende Zugang zur Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und/oder erforderlichenfalls die Durchreise in andere EU-Mitgliedstaaten umgehend erleichtert wird bzw. werden, damit strikte Einschränkungen in Transitmitgliedstaaten und Mitgliedstaaten, die Flüchtlinge aufgenommen haben, überwunden werden, und dass sichergestellt wird, dass Kinder und junge Menschen, die aus der Ukraine fliehen, Zugang zu umfassenden Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu Hygieneprodukten erhalten; |
23. |
hebt die Bedeutung der örtlichen Gemeinschaften und Gemeinden sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft hervor, zumal sie an vorderster Front tätig sind, was die Aufnahme und die Unterbringung von Kindern und jungen Menschen sowie ihren Zugang zu Bildung betrifft; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass sie schneller Zugang zu bestehenden EU-Mitteln erhalten; |
24. |
lobt und würdigt die wesentliche Rolle, die der Zivilgesellschaft zukommt, wenn es darum geht, Kinder und junge Menschen, die vor dem Krieg fliehen, aufzunehmen und unterzubringen, ihnen humanitäre Hilfe und Rechtshilfe bereitzustellen und für ihre soziale Inklusion zu sorgen; weist darauf hin, dass sich die Behörden im Hinblick auf die Organisation der Aufnahme und des Schutzes von Kindern, die aus der Ukraine fliehen, nicht allein auf die Bürgerinnen und Bürger und die Organisationen der Zivilgesellschaft verlassen können; betont, dass es wichtig ist, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger überwachen; |
25. |
fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, die Kinderschutzsysteme in den Aufnahmeländern zu stärken, um die psychologische Unterstützung für Kinder, die aus der Ukraine fliehen, sowie ihren Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit zu verbessern, damit für sie diesbezüglich die gleichen Bedingungen herrschen wie für Kinder aus den Aufnahmeländern, und Umsiedlungsmechanismen einzurichten, in deren Rahmen der Familienzusammenführung und der Umsiedlung schutzbedürftiger und sonstiger Kinder Vorrang eingeräumt wird, um den Druck auf die Nachbarländer zu verringern; |
26. |
betont, dass die Gesundheitssysteme der Aufnahmeländer unterstützt werden müssen, damit für eine durchgehende medizinische Versorgung von Kindern und jungen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, gesorgt werden kann, insbesondere, indem grundlegende Arzneimittel, etwa für Patienten mit HIV, Krebs und seltenen Krankheiten, bereitgestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen mit UNICEF und der Weltgesundheitsorganisation abzustimmen, um sicherzustellen, dass Kindern und jungen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, Impfungen gegen wesentliche Krankheiten wie Polio, Masern und COVID-19 bereitgestellt werden; |
27. |
weist darauf hin, dass die EU und alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert haben und daher verpflichtet sind, die darin festgelegten Rechte zu achten, zu schützen und zu verwirklichen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen angemessen Rechnung zu tragen, auch durch angemessene Einrichtungen und eine ständige Betreuung durch überprüfte Betreuungspersonen; |
28. |
betont, dass sichergestellt werden muss, dass den Bedürfnissen von LGBTIQ+-Kindern und jungen LGBTIQ+-Personen Rechnung getragen wird, insbesondere, indem sichere und angemessene Aufnahme- oder Betreuungsmöglichkeiten geschaffen werden und sichergestellt wird, dass es an den Grenzübergängen nicht zu Diskriminierung kommt; hebt die besonderen Schwierigkeiten hervor, mit denen transsexuelle Frauen und Regenbogenfamilien beim Überschreiten der Grenzen konfrontiert sind; betont, dass Kinder gleichgeschlechtlicher Paare der Gefahr ausgesetzt sind, von einem oder beiden Elternteilen getrennt zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz De-facto-Partnerschaften und -Familien zu berücksichtigen; |
29. |
begrüßt die Initiative der Kommission zur Einrichtung eines Solidaritätsmechanismus für die EU-interne Verlegung von Flüchtlingen und Vertriebenen, die medizinische Betreuung benötigen — auch von Kindern und jungen Menschen, die eine sofortige lebensrettende Behandlung oder Therapie benötigen –, aus den an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten; |
30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehende einheitliche europäische Hotline für vermisste Kinder (116 000) und die europäische Helpline für kostenlose psychologische Unterstützung für Kinder und junge Menschen, die aus der Ukraine fliehen (116 111), auszubauen; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Hotline 116 000 sowie bei der Verstärkung der grenzüberschreitenden Maßnahmen zur Ermittlung von vermissten Kindern und zur Suche nach ihnen verstärkt zusammenarbeiten; |
Familienzusammenführung
31. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bearbeitung aller Fälle von Kindern, die aus der Ukraine geflohen sind und sich vorübergehend in ihrer Obhut befinden, das letztendliche Ziel zu verfolgen, die Familienzusammenführung zu erleichtern, indem sie unter anderem sicherstellen, dass die Behörden die bestehenden Datenbanken — darunter jene, in denen Informationen über vermisste Kinder erfasst werden — regelmäßig und unter vollständiger Einhaltung der Datenschutzstandards der EU überprüfen; betont, dass in Fällen, in denen eine tatsächliche Familienzusammenführung nicht sofort möglich ist, der Kontakt — auch mit Geschwistern oder Familienangehörigen im weiteren Sinne — aufrechterhalten bzw. so bald wie möglich wieder aufgenommen werden sollte; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen robuste Schutz- und Meldemechanismen umfassen müssen, auch was die Orientierung im Hinblick auf Dienstleistungen und die Weiterleitung sowie Anfragen an nationale Systeme zur Bearbeitung von Fällen betreffend den Schutz von Kindern betrifft; |
32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Adoptionen von Kindern ein Ende zu setzen, um eine weitere oder dauerhafte Trennung von Kindern von ihren Eltern und Familien zu verhindern, da diese dem Kindeswohl zuwiderläuft; |
Umsiedlung
33. |
fordert die Förderung von Umsiedlungsmechanismen, einschließlich sicherer, schneller und koordinierter Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten für Kinder und ihre Familien, die sich bereits in benachbarten Mitgliedstaaten aufhalten — und insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Kinder mit Behinderungen, die eine besondere Betreuung benötigen –, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den ukrainischen Behörden und den Konsularstellen der Ukraine in der EU; |
34. |
fordert die Kommission auf, benachbarte Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, individuelle Bewertungen des Kindeswohls vorzunehmen und, wenn ein Kind in Begleitung eines Erwachsenen ist — sei es ein Familienmitglied, ein Verwandter oder ein privater Beistand –, für ein angemessenes Überprüfungssystem für Pflegefamilien zu sorgen, damit der Schutz der Kinder gewährleistet ist und um sicherzustellen, dass die Kinder auf sichere Weise in ihre Pflegefamilien gebracht werden; |
Integration
35. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen koordinierten Ansatz in Bezug auf die Planung und Verwendung von EU-Mitteln zu sorgen und sicherzustellen, dass die EU-Mittel rasch und unmittelbar den Anbietern von Unterstützungsdiensten in den am stärksten betroffenen Ländern, einschließlich der Zivilgesellschaft und internationaler Organisationen, zugutekommen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die Umsetzung solcher Maßnahmen zu beschleunigen und alle verfügbaren nationalen Ressourcen — ergänzt durch EU-Fonds wie den Europäischen Sozialfonds Plus, die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU), die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, InvestEU, Erasmus+, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und EU4Health — einzusetzen, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge sozioökonomische Integration und gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen, Bildung, Ausbildung sowie Betreuung und Pflege genießen und vor Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung geschützt werden; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne gezielte Maßnahmen für Investitionen in Kinder und junge Menschen aufnehmen müssen, um Zugang zu dem Fonds zu erhalten, wie dies in der Säule „Maßnahmen für die nächste Generation“ der Aufbau- und Resilienzfazilität und im Rahmen des Einsatzes von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) vorgesehen ist; fordert die Kommission und den Rat auf, erforderlichenfalls zusätzliche Mittel bereitzustellen; |
36. |
nimmt die Herausforderungen zur Kenntnis, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Integration von Lernenden in ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung konfrontiert sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Lernende aller Altersgruppen rasch in die regulären Strukturen des formalen, informellen und nichtformalen Lernens zu integrieren und Personen mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Kindern aus marginalisierten Gemeinschaften wie Roma-Gemeinschaften, eine spezielle pädagogische Unterstützung anzubieten, um die Zahl der Schulabbrüche zu begrenzen und eine Segregation im Bildungswesen, die zu sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung führt, zu verhindern; stellt fest, dass die Anmeldung an Schulen und die schulische Leistung von Kindern, die aus der Ukraine fliehen, durch Sprachbarrieren behindert werden könnten; fordert die Kommission daher auf, die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, für kostenlose Verdolmetschung, spezielle Sprachkurse und sonstige spezielle Programme zur Einstellung ukrainischer Lehrkräfte sowie von Lehrkräften, die Ukrainisch und/oder relevante Minderheitensprachen sprechen, zu sorgen; |
37. |
stellt fest, dass digitale Instrumente als sehr nützliche, flexible und maßgeschneiderte Maßnahmen dafür dienen können, Kindern und jungen Menschen in prekären Situationen eine zeitnahe Fortsetzung ihrer Schulbildung und zusätzliche Unterstützung zu bieten, und dass diese Instrumente vollständig mit den Datenschutzstandards im Einklang stehen sollten; fordert die Kommission auf, die vorhandenen digitalen Instrumente und Einrichtungen im Bereich der Bildung, insbesondere jene, die in der Ukraine entwickelt wurden, bestmöglich zu nutzen, um sicherzustellen, dass alle Kinder ihre Schulbildung fortsetzen können; weist jedoch erneut darauf hin, dass diese Instrumente und Einrichtungen nur als Ergänzung zu physischen Strukturen dienen sollten, und betont, dass Präsenzunterricht von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere im aktuellen Kontext, in dem diese Kinder und jungen Menschen zusätzliche psychosoziale Unterstützung benötigen; fordert, dass die Aufnahmeländer eine koordinierte Unterstützung erhalten, um den Zugang zu angemessener psychologischer Betreuung durch Experten, die mit kriegsbedingten Traumata umgehen können, zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Lehrkräfte, Ausbilder und sonstige pädagogische Fachkräfte, die mit traumatisierten Kindern arbeiten, zu unterstützen; |
38. |
begrüßt die Initiative der Kommission für den Ausbau des School Education Gateway, das als zentrale Anlaufstelle für die Koordinierung des Unterrichtsmaterials zwischen der Ukraine und den Mitgliedstaaten in der Sprache der Lernenden die Mitgliedstaaten in Kontakt bringen soll, damit sie Erfahrungen austauschen und ermitteln können, was erforderlich ist, damit die Schulbildung vertriebener Kinder fortgesetzt werden kann; betont, dass die Kapazitäten der unter den Neuankömmlingen in Europa befindlichen ukrainischen Lehrkräfte genutzt werden müssen; |
39. |
besteht darauf, dass Abschlüsse, Qualifikationen und Lernzeiten — auch für Pädagogen und Gesundheitspersonal — anerkannt werden müssen, da diese für die reibungslose Integration von Kindern und jungen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, in ihr neues Umfeld von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten angesichts der derzeitigen Umstände nachdrücklich auf, sich in Fällen, in denen Verwaltungsdokumente fehlen, flexibel zu zeigen und innovative und pragmatische Möglichkeiten für das weitere Vorgehen zu entwickeln, bei denen digitale und papiergestützte Optionen kombiniert werden; |
40. |
fordert die Kommission nachdrücklich zur genauen Überwachung der Maßnahmen auf, die ergriffen werden, um den pädagogischen und sozialen Bedürfnissen von Kindern und jungen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, gerecht zu werden, und dabei die Erhebung aggregierter Daten bestmöglich zu nutzen, wobei die vollständige Einhaltung der Datenschutzstandards der EU sicherzustellen ist; |
41. |
begrüßt die ersten Versuche der Kommission, die Anpassung bestehender EU-Finanzierungsprogramme zur Unterstützung junger Menschen — insbesondere von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps — zu erleichtern, und fordert nachdrücklich, dass diese Bemühungen abhängig von den weiteren Entwicklungen so lange wie nötig fortgesetzt bzw. verstärkt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die verstärkte Jugendgarantie vorsieht, dass allen jungen Menschen ab 15 Jahren innerhalb von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder aus dem formalen Bildungssystem ausscheiden, eine Arbeitsstelle, eine Ausbildung, ein Praktikum oder eine Lehre angeboten werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die verstärkte Jugendgarantie umzusetzen und dementsprechend für hochwertige Angebote zu sorgen, wozu unter anderem eine gerechte Vergütung und der Zugang zu sozialem Schutz, das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge sowie die Sicherstellung eines Arbeitsumfelds, das an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst ist, gehören; |
42. |
hebt die Rolle hervor, die der Sport im Prozess der Integration von Flüchtlingen — insbesondere von Kindern und jungen Menschen — spielt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Kindern und jungen Menschen den Zugang zu sportlichen Aktivitäten und Maßnahmen zu erleichtern, die ihnen dabei helfen, ihr psychisches Wohlbefinden zu verbessern, Traumata zu bewältigen, sich an ihr neues Umfeld anzupassen und Kontakte zur jeweiligen Aufnahmegemeinschaft zu knüpfen; |
43. |
begrüßt die Bemühungen einiger Länder, Mittel speziell für Stipendien für ukrainische Studierende bereitzustellen, und fordert in dieser Hinsicht gemeinsame Bemühungen auf europäischer Ebene; betont, dass es wichtig ist, dass alle Studierenden, die aus der Ukraine fliehen — auch Studierende aus anderen Ländern –, die Möglichkeit haben, solche Mittel in Anspruch zu nehmen können und ihr Studium abzuschließen, da auch sie sich in einer Notlage befinden; beharrt darauf, dass es wichtig ist, dass alle Kinder und jungen Menschen unterstützt werden; |
44. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin einen kohärenten Ansatz zu verfolgen und umzusetzen, um die aktuellen und künftigen Herausforderungen, die durch den Krieg gegen die Ukraine entstehen, zu bewältigen, und die Lehren, die aus der Reaktion auf diesen Krieg gezogen wurden, nicht zu vergessen, sondern ihnen Rechnung zu tragen, auch indem sie die Richtlinie über vorübergehenden Schutz anwenden und umsetzen, um dafür zu sorgen, dass Flüchtlinge und Asylsuchende jeglicher Herkunft Zugang zu Schutz haben; |
45. |
fordert die Mitgliedstaaten und insbesondere die nationalen EU-Koordinatoren im Rahmen der Europäischen Garantie für Kinder auf, dafür zu sorgen, dass Kinder, die aus der Ukraine fliehen, in den Aufnahmeländern gleichberechtigt mit anderen Kindern Zugang zu kostenlosen, wirksamen und hochwertigen Dienstleistungen erhalten, und so der Empfehlung zu folgen, auf nationaler Ebene integrierte Maßnahmen umzusetzen und konkreten Benachteiligungen Rechnung zu tragen; betont, dass sich die Lage von Kindern, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder von Kindern, die Zugang zu hochwertiger Betreuung benötigen, durch die COVID-19-Krise und die Ankunft von Flüchtlingen infolge des Krieges in der Ukraine verschärfen könnte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, die Mittel für die Europäische Garantie für Kinder dringend mit einem gesonderten Budget in Höhe von mindestens 20 Mrd. EUR aufzustocken, um die Armut von Kindern und ihren Familien zu bekämpfen und zu dem Ziel beizutragen, die Zahl der von Armut betroffenen Menschen bis 2030 um mindestens 15 Millionen — darunter bis 2030 mindestens 5 Millionen Kinder in allen Mitgliedstaaten — zu verringern; fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten auf, mehr als den Mindestanteil von 5 % der Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus unter geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Garantie für Kinder bereitzustellen; |
46. |
fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Investitionen in nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze und in die soziale Unterstützung für junge Menschen und Eltern zu fördern und gezielte beschäftigungspolitische Maßnahmen umzusetzen, mit denen ein angemessener Lebensstandard, faire Löhne und Arbeitsbedingungen, eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, ein inklusiver Arbeitsmarkt und eine höhere Beschäftigungsfähigkeit, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, sichergestellt werden; betont, dass eine kostenlose frühkindliche Betreuung eingerichtet werden sollte, um die Teilhabe von Eltern, insbesondere von Frauen, am Arbeitsmarkt zu erleichtern und die soziale Entwicklung von Kindern zu unterstützen; betont, dass eng mit nationalen und europäischen Gewerkschaften zusammengearbeitet werden muss, um alle Menschen, die aus der Ukraine fliehen, bei der Ausübung ihrer Arbeitnehmer- und Sozialrechte in den Mitgliedstaaten zu unterstützen; |
47. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Menschen, die aus der Ukraine fliehen, angemessenen und sicheren Wohnraum erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bereitstellung von dauerhaften Unterkünften für Kinder und ihre Familien, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, Vorrang einzuräumen und Wohnlösungen für Kinder, die von Obdachlosigkeit und schwerwiegenden Ausgrenzungen auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind, in ihre nationalen Aktionspläne zur Europäischen Garantie für Kinder aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Kinder und jungen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, sowohl zu Hause als auch in der Schule Zugang zu fließendem Wasser, sanitären Einrichtungen und Einrichtungen für die Körperpflege haben; |
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48. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14.
(2) ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 94.
(3) ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1.
(4) ABl. C 41 vom 6.2.2020, S. 41.
(5) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 78.
(6) UNICEF, Bericht Nr. 3 vom 23. März 2022 über die humanitäre Lage mit dem Titel „Ukraine Situation: Refugee Response in Neighbouring Countries“ (Lage in der Ukraine: Flüchtlingshilfe in Nachbarländern).
(7) UNICEF, Bericht Nr. 3 vom 23. März 2022 über die humanitäre Lage mit dem Titel „Ukraine Situation: Refugee Response in Neighbouring Countries“ (Lage in der Ukraine: Flüchtlingshilfe in Nachbarländern).
(8) Kommission, „Flucht aus der Ukraine: Bildungsförderung“, abrufbar unter dem folgenden Link: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/stronger-europe-world/eu-solidarity-ukraine/eu-assistance-ukraine/information-people-fleeing-war-ukraine/fleeing-ukraine-support-education_de.
(9) UNICEF, Bericht Nr. 3 vom 23. März 2022 über die humanitäre Lage mit dem Titel „Ukraine Situation: Refugee Response in Neighbouring Countries“ (Lage in der Ukraine: Flüchtlingshilfe in Nachbarländern).
(10) Siehe: UNICEF, gemeinsame Erklärung von Catherine Russell, UNICEF-Exekutivdirektorin, und Filippo Grandi, Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, vom 7. März 2022 zu dem Thema „Unaccompanied and separated children fleeing escalating conflict in Ukraine must be protected“ (Unbegleitete Kinder und von ihren Eltern/Sorgeberechtigten getrennte Kinder, die vor dem eskalierenden Konflikt in der Ukraine fliehen, müssen geschützt werden), und: Hope and Homes for Children, Bericht aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „The Illusion of Protection: An Analytical Report Based on the Findings of a Comprehensive Study of the Child Protection System in Ukraine“ (Die Illusion des Schutzes: Ein analytischer Bericht auf der Grundlage der Ergebnisse einer umfassenden Untersuchung des Kinderschutzsystems in der Ukraine), unter dem folgenden Link abgerufen: http://www.openingdoors.eu/the-illusion-of-protection-national-audit-of-the-child-protection-system-in-ukraine.
(11) Siehe: European Network on Statelessness, Briefing vom 10. März 2022 zu dem Thema „Stateless people and people at risk of statelessness forcibly displaced from Ukraine“ (Aus der Ukraine vertriebene Staatenlose und von Staatenlosigkeit bedrohte Menschen), und: UNHCR, Seite zu Staatenlosen, abrufbar unter dem folgenden Link: https://www.unhcr.org/ua/en/stateless-persons.
(12) Kyiv School of Economics, „Direct damage caused to Ukraine’s infrastructure during the war has already reached almost $63 billion. Global economic losses are about $543–600 billion“ (Durch die direkte Beschädigung ukrainischer Infrastruktur während des Krieges wurden bereits Schäden in Höhe von fast 63 Mrd. USD verursacht. Die weltweiten wirtschaftlichen Verluste belaufen sich auf etwa 543–600 Mrd. USD), online unter dem folgenden Link abgerufen: https://kse.ua/about-the-school/news/zbitki-naneseni-infrastrukturi-ukrayini-v-hodi-viyni-skladayut-mayzhe-63-mlrd/.