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Document 52022AE3971

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung“ (COM(2022) 349 final)

    EESC 2022/03971

    ABl. C 486 vom 21.12.2022, p. 168–171 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 486/168


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung“

    (COM(2022) 349 final)

    (2022/C 486/23)

    Hauptberichterstatter:

    Maurizio MENSI

    Ko-Hauptberichterstatter:

    Jan PIE

    Befassung

    Rat, 22.7.2022

    Europäisches Parlament, 12.9.2022

    Rechtsgrundlage

    Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Zuständige Fachgruppe

    Beratende Kommission für den industriellen Wandel

    Verabschiedung im Plenum

    21.9.2022

    Plenartagung Nr.

    572

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    155/1/13

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (im Folgenden „das Instrument“), um die Verteidigungsindustrie und die Verteidigungsfähigkeiten Europas angesichts der unmittelbaren Herausforderungen, die sich aus der russischen Invasion der Ukraine ergeben, rasch zu stärken.

    1.2.

    Der EWSA unterstützt die Ziele des Instruments, die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) im Hinblick auf Effizienz und rasche Reaktion auf Notfälle für eine resilientere Union zu verbessern und die Zusammenarbeit und Interaktion der Mitgliedstaaten bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern zu fördern. Beide Ziele sind wichtiger denn je in einer Situation, in der in Europa wieder Krieg herrscht und die Gesellschaft im Allgemeinen auch mit Blick auf mögliche künftige Spannungen auf strategischer Ebene angemessen geschützt werden muss.

    1.3.

    Der EWSA hält das Instrument für nützlich, um die derzeitige hohe Nachfrage nach dringend benötigten marktüblichen Standardausrüstungen besser zu strukturieren und zu ordnen. Es kann aber nicht als Vorläufer eines künftigen Programms für europäische Verteidigungsinvestitionen betrachtet werden, da es in industriepolitischer Hinsicht eher schwache Impulse gibt.

    1.4.

    Der EWSA stimmt zu, dass Maßnahmen erforderlich sind, um die Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen, einschließlich des Ausbaus ihrer Produktionskapazitäten, in kooperativer Weise zu beschleunigen, damit die europäische Industrie die gestiegene Nachfrage der Mitgliedstaaten zeitnah befriedigen kann.

    1.5.

    Der EWSA ist ferner der Auffassung, dass eine gemeinsame Beschaffung erforderlich ist, um zu verhindern, dass höhere nationale Investitionen im Verteidigungsbereich die Fragmentierung des europäischen Verteidigungssektors vertiefen, das Kooperationspotenzial schmälern, externe Abhängigkeiten verstärken und die Interoperabilität beeinträchtigen. Es muss vielmehr sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten ihren dringendsten Bedarf an Fähigkeiten, der durch die Reaktion auf die russische Aggression gegen die Ukraine offenbart oder verschärft wurde, rasch decken können.

    1.6.

    Gleichzeitig meint der EWSA, dass die Wiederauffüllung der Bestände häufig bedeutet, dass in die Ukraine versandte Erzeugnisse durch genau dieselben Produkte ersetzt werden. Solche Käufe haben womöglich weder eine wesentliche strukturierende Wirkung auf die Industrie noch treiben sie die technische Innovation voran. Der EWSA fragt sich daher, ob das Instrument von seiner Konzeption her ohne Weiteres auf ein künftiges Programm für europäische Verteidigungsinvestitionen (EDIP) ausgedehnt werden sollte.

    1.7.

    Der EWSA begrüßt den Ansatz, Anreize für eine gemeinsame Beschaffung durch direkte finanzielle Unterstützung aus dem EU-Haushalt zu geben. Er bezweifelt jedoch, dass die Finanzausstattung von 500 Mio. Euro ausreicht, um die Mitgliedstaaten in ihren Beschaffungsentscheidungen zu beeinflussen.

    1.8.

    Der EWSA fragt sich, ob es sinnvoll ist, die finanzielle Unterstützung für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments einzusetzen oder auch Zuschüsse in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen zu gewähren; er ruft die beiden gesetzgebenden Organe daher auf, diese Methode zu präzisieren, damit die Wirksamkeit der EU-Ausgaben sichergestellt ist.

    1.9.

    Der EWSA begrüßt, dass sich die finanzielle Unterstützung der EU auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern beschränkt, die in der EU oder assoziierten Ländern hergestellt werden, und befürwortet die besonderen Bedingungen für von Drittländern kontrollierte EU-Unternehmen. Eine solche Beschränkung liegt im Interesse der europäischen Steuerzahler und ist notwendig, um das Ziel der Stärkung der industriellen Fähigkeiten Europas im Bereich der Verteidigung zu erreichen, und steht im Einklang mit dem Ziel der strategischen Autonomie.

    1.10.

    Gleichzeitig dringt der EWSA auf eine flexible Auslegung des Erfordernisses, dass das Verteidigungsgut keiner Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland (oder eine Einrichtung eines solchen Landes) unterliegen darf. Angesichts dessen, dass sich das Instrument auf die Beschaffung marktüblicher Standardausrüstung bezieht und den dringendsten Produktbedarf decken soll, hält der EWSA diese Anforderung für das Instrument für weniger relevant als für den Europäischen Verteidigungsfonds, der auf die Entwicklung künftiger Fähigkeiten abzielt. Sie sollte daher umsichtig eingesetzt werden, wobei das Streben nach mehr Autonomie gegen die Dringlichkeit der Beschaffung und die Notwendigkeit der Interoperabilität mit bestehenden Ausrüstungen abzuwägen ist.

    1.11.

    Der EWSA befürwortet die geplante Umsetzung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die zuständigen Dienststellen der Kommission rechtzeitig das erforderliche Personal erhalten, damit sie die damit verbundene Arbeitsbelastung bewältigen können.

    1.12.

    Der EWSA ruft die Mitgliedstaaten auf, eng mit der von der Europäischen Kommission und dem Hohen Vertreter/Leiter der Europäischen Verteidigungsagentur eingerichteten Task Force für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich zusammenzuarbeiten, um die erfolgreiche Umsetzung des Instruments zu gewährleisten.

    2.   Hintergrund

    2.1.

    Auf ihrer Tagung vom 11. März 2022 in Versailles erklärten die Staats- und Regierungschefs der EU ihre Absicht, angesichts der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine „die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken“. In der Erklärung von Versailles heißt es, dass die Mitgliedstaaten die Verteidigungsausgaben steigern, die Zusammenarbeit durch gemeinsame Projekte intensivieren, Defizite beheben und Fähigkeitenziele erreichen, Innovationen fördern, auch durch zivil-militärische Synergien, und die Verteidigungsindustrie der EU stärken sollten. Überdies ersuchte der Rat die Kommission, „in Abstimmung mit der Europäischen Verteidigungsagentur eine Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen bis Mitte Mai vorzulegen und jegliche weiteren Initiativen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die industrielle und technologische Basis der europäischen Verteidigung zu stärken.“

    2.2.

    Auf dieses Ersuchen hin legten die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter am 18. Mai 2022 eine gemeinsame Mitteilung über die Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte vor. In der Gemeinsamen Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass jahrelang erhebliche unzureichende Investitionen in die Verteidigung zu Defiziten bei der Industrie und den Fähigkeiten in der EU und zu den derzeitigen niedrigen Beständen an Verteidigungsgütern führten. Die Verbringungen von Verteidigungsgütern in die Ukraine führten in Verbindung mit an Friedenszeiten angepassten Beständen zum Entstehen dringlicher, kritischer Defizite bei Rüstungsgütern.

    2.3.

    In der Gemeinsamen Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten angesichts der Sicherheitslage und der bereits erfolgten Verbringungen in die Ukraine die Verteidigungsfähigkeit dringend wiederherstellen müssen. Die Wiederauffüllung der Materialbestände würde es ihnen auch ermöglichen, der Ukraine weitere Hilfe zu leisten. Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten in der Gemeinsamen Mitteilung aufgefordert, die Beschaffung der erforderlichen Verteidigungsgüter und des erforderlichen Materials gemeinsam vorzunehmen. Durch die gemeinsame Beschaffung dringend benötigter Produkte ließe sich ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis erreichen und die Interoperabilität verbessern, und zudem würde vermieden, dass es den exponierten EU-Mitgliedstaaten nicht möglich ist, das Benötigte zu beschaffen, weil kollidierende Nachfragen bei der Verteidigungsindustrie eingehen, die einen solchen Nachfrageschub auf die Schnelle nicht erfüllen kann.

    2.4.

    Vor diesem Hintergrund wird in der Gemeinsamen Mitteilung vorgeschlagen, durch ein spezielles kurzfristiges Instrument über den EU-Haushalt Anreize für eine gemeinsame Beschaffung zu geben. Die durch das Instrument bereitgestellte finanzielle Unterstützung durch die EU soll Verfahren zur kooperativen Beschaffung von Verteidigungsgütern durch die Mitgliedstaaten fördern, der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung zugutekommen und zugleich die Handlungsfähigkeit der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten, die Versorgungssicherheit und eine größere Interoperabilität sicherstellen.

    2.5.

    Angesichts der Dringlichkeit der Lage hat die Kommission am 19. Juli 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung vorgelegt. Die Kommission hofft auf eine rasche Annahme der Verordnung und ihr Inkrafttreten noch vor Ende 2022.

    2.6.

    Im Anschluss an die Einrichtung des Instruments wird die Kommission eine Verordnung über ein Programm für europäische Verteidigungsinvestitionen (European Defence Investment Programme, EDIP) vorschlagen. Diese EDIP-Verordnung könnte, so die Kommission, als Dreh- und Angelpunkt für künftige gemeinsame Entwicklungs- und Beschaffungsprojekte von hohem gemeinsamen Interesse für die Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Union und, in Fortführung der Logik des kurzfristigen Instruments, für damit zusammenhängende mögliche Finanzbeiträge der Union zur Stärkung der industriellen Basis der europäischen Verteidigung dienen, insbesondere bei Projekten, die kein Mitgliedstaat allein entwickeln oder beschaffen könnte.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Der geopolitische Kontext der Union hat sich mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine radikal verändert. Dass auf europäischem Boden wieder territoriale Konflikte ausgetragen werden und intensive Kampfhandlungen stattfinden, zwingt die Mitgliedstaaten, ihre Verteidigungspläne und -kapazitäten zu überdenken. Dies muss mit einer Anpassung der zugrundeliegenden industriellen und technologischen Basis einhergehen, die befähigt werden muss, die Streitkräfte der Mitgliedstaaten als grundlegendes Instrument einer gefestigten Demokratie zum Schutz der Freiheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und zu stärken.

    3.2.

    Der EWSA begrüßt die angekündigten Erhöhungen der Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten, um dringende militärische Lücken rasch zu schließen. Ohne Koordinierung und Zusammenarbeit drohen diese Ausgabenerhöhungen jedoch die Fragmentierung des europäischen Verteidigungssektors zu vertiefen, das Potenzial für eine Zusammenarbeit während des gesamten Lebenszyklus der beschafften Ausrüstung zu schmälern und die Interoperabilität zu beeinträchtigen. Darüber hinaus haben Entscheidungen über kurzfristige Ankäufe häufig eine längerdauernde Wirkung auf die Marktstärke der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung und auf ihre Marktchancen in den nächsten Jahrzehnten.

    3.3.

    Der EWSA unterstützt daher die Initiative, Anreize für die gemeinsame Beschaffung der am dringendsten benötigten Verteidigungsgüter zu schaffen. Besonders wichtig erscheint eine gemeinsame Beschaffung in der aktuellen Situation, in der ein plötzlicher Anstieg der Nachfrage nach ähnlichen Produkten auf eine weiter auf Friedenszeiten zugeschnittene industrielle Angebotsseite trifft, die folglich Schwierigkeiten hat, die Nachfrage zu befriedigen. Die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern ist daher notwendig, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die Interoperabilität zu verbessern, Verdrängungseffekte zu verhindern und die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen.

    3.4.

    Ebenso wichtig ist es, die Industrie bei der Anpassung an die strukturellen Veränderungen des neuen Sicherheitsumfelds zu unterstützen. Da die nötige Stärkung der militärischen Fähigkeiten Europas eine langfristige Aufgabe ist und die fortgesetzte Unterstützung der Ukraine über längere Zeit erforderlich sein kann, müssen die Produktionskapazitäten der EDTIB hochgefahren werden. Dies ist unumgänglich, um die derzeit hohe Nachfrage zu bewältigen, aber auch in anderer Hinsicht.

    3.5.

    In diesem Zusammenhang hält der EWSA das vorgeschlagene Instrument in seinem Ansatz, seinem Anwendungsbereich und seiner Finanzausstattung für zu begrenzt, als dass es spürbar zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Europas beitragen könnte. Die Bestandsauffüllung begrenzt an sich schon die Auswahl von Produkten und Lieferanten, und 500 Mio. Euro für 27 Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von zwei Jahren sind eine eher bescheidene Investition.

    3.6.

    Kurz gesagt ist der EWSA der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verordnung einen nützlichen Beitrag zur besseren Strukturierung und Steuerung der derzeitigen hohen Nachfrage nach dringend benötigen marktüblichen Standardausrüstungen leisten kann, dass sie aber in industriepolitischer Hinsicht eher schwache Impulse gibt. Daher meint der EWSA, dass das Instrument nicht unbedingt als Vorläufer eines künftigen Programms für europäische Verteidigungsinvestitionen betrachtet werden kann, das laut Ankündigung der Unterstützung der gemeinsamen Beschaffung gemeinsam entwickelter Systeme während ihres gesamten Lebenszyklus dienen soll.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1.

    Gemäß dem Vorschlag wird das Instrument die Arbeit der von der Kommission und dem Hohen Vertreter/Leiter der Europäischen Verteidigungsagentur eingesetzten Task Force für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich berücksichtigen. Die Task Force soll die Koordinierung des sehr kurzfristigen Beschaffungsbedarfs der Mitgliedstaaten erleichtern und mit den Mitgliedstaaten und den Herstellern von Verteidigungsgütern in der EU zusammenarbeiten, um die gemeinsame Beschaffung zur Bestandsauffüllung zu unterstützen. Die Arbeit dieser Task Force ist daher für den Erfolg des Instruments von ausschlaggebender Bedeutung, weswegen der EWSA die Mitgliedstaaten auffordert, sie in vollem Umfang zu nutzen.

    4.2.

    Der EWSA bezweifelt, dass die vorgeschlagene Mittelausstattung groß genug ist, um die Beschaffungsentscheidungen der Mitgliedstaaten erheblich zu beeinflussen. Gleichzeitig ist sich der Ausschuss des finanziellen Drucks auf den derzeitigen MFR und der Notwendigkeit zusätzlicher Mittel für ein künftiges EDIP voll und ganz bewusst. Vor diesem Hintergrund wird es ganz besonders darauf ankommen, die begrenzten Mittel des Instruments auf die wichtigsten gemeinsamen Beschaffungen zu konzentrieren.

    4.3.

    Im Hinblick auf Haushaltszwänge und Projektauswahl ist aus Sicht des EWSA fraglich, wie das Konzept der nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen in der Praxis auf die in dem Instrument anvisierten Ankäufe angewandt werden kann. Der EWSA fragt sich auch, ob es sinnvoll ist, das Budget für technische und administrative Hilfe für die Durchführung des Instruments einzusetzen.

    4.4.

    Der EWSA befürwortet die geplante Umsetzung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die zuständigen Dienststellen der Kommission rechtzeitig das erforderliche Personal erhalten, damit sie die damit verbundene Arbeitsbelastung bewältigen können.

    4.5.

    Der EWSA stimmt den Förderkriterien der vorgeschlagenen Verordnung zu, insbesondere der Möglichkeit, bereits bestehende Beschaffungsverträge auszuweiten.

    4.6.

    Der EWSA unterstützt auch die zusätzliche Bedingung, die EU-Finanzierung auf die Beschaffung von Ausrüstung zu beschränken, die in der EU oder in assoziierten Ländern hergestellt wurde, auch durch von Drittländern (oder dort ansässigen Einrichtungen) kontrollierte Unternehmen, die Sicherheitsgarantien des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, bieten können. Diese Bedingung entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Verteidigungsfonds und dient der Verwirklichung des Ziels der Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung.

    4.7.

    Gleichzeitig hinterfragt der EWSA das Erfordernis, dass das Verteidigungsgut keiner Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland (oder eine Einrichtung eines solchen Landes) unterliegen darf. Angesichts dessen, dass sich das vorgeschlagene Instrument auf die Beschaffung von Ausrüstung aus den Beständen bezieht und den dringendsten Produktbedarf decken soll, ist diese Anforderung für das Instrument weniger relevant als für den Europäischen Verteidigungsfonds, der auf die Entwicklung künftiger Fähigkeiten abzielt und bei dem die technologische Souveränität ein erklärtes Ziel ist. Der EWSA dringt daher auf eine flexible Auslegung dieser Bestimmung, so dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, das Streben nach operationeller Freiheit gegen die Dringlichkeit der Beschaffung und die Interoperabilität mit bestehenden Ausrüstungen abzuwägen.

    4.8.

    Schließlich hinterfragt der EWSA die Eignung bestimmter vorgeschlagener Zuschlagskriterien, insbesondere derjenigen, die die positive Wirkung der Beschaffung auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung betreffen. Da der Schwerpunkt auf dem dringendsten Bedarf und der Beschaffung auf dem Markt schnell verfügbarer Standardausrüstung liegt, ist diese Wirkung für die Mitgliedstaaten wahrscheinlich kein gewichtiges Kriterium, es sei denn, der Auftragnehmer hat seinen Sitz in ihrem Hoheitsgebiet. Darüber hinaus wird es für den beschaffenden Mitgliedstaat sicher schwierig sein, die positiven Auswirkungen auf die EDTIB nachzuweisen, insbesondere wenn Eile geboten ist.

    Brüssel, den 21. September 2022

    Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Christa SCHWENG


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