EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.11.2021
COM(2021) 725 final
2021/0380(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2021) 572 final} - {SWD(2021) 344 final} - {SWD(2021) 345 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point, ESAP) bis 2024 gehört zu den Leitinitiativen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion, der im September 2020 von der Europäischen Kommission angenommen wurde. Das ESAP wird zur Verwirklichung der Ziele der Kapitalmarktunion beitragen, indem es EU-weiten Zugang zu von Unternehmen veröffentlichten Informationen bietet, die für die Kapitalmärkte, Finanzdienstleistungen und ein nachhaltiges Finanzwesen relevant sind, d. h. hauptsächlich Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten und Produkte der Unternehmen. Das ESAP wird auf effiziente und nichtdiskriminierende Weise Zugang zu diesen Informationen gewähren.
Informationen über die Tätigkeiten und Produkte von Unternehmen sind wesentlich für die Entscheidungsfindung von Kapitalgebern. Das ESAP wird zur weiteren Integration der Finanzdienstleistungs- und Kapitalmärkte in den Binnenmarkt, zu einer effizienteren Kapitalallokation in der gesamten EU und zur Förderung der Entwicklung kleinerer nationaler Kapitalmärkte und Volkswirtschaften beitragen, indem ihnen mehr Sichtbarkeit verliehen wird. Darüber hinaus wird das ESAP auch nicht börsennotierten Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), ermöglichen, Informationen auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen. Dies wird ihren Zugang zu Kapital erleichtern.
Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das Folgendes umfasst:
–einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals,
–einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung bestimmter Richtlinien und
–einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung bestimmter Verordnungen (dieser Vorschlag).
Zur Erreichung der oben genannten Ziele müssen bestimmte Verordnungen geändert werden, um zur Integration des Binnenmarkts beizutragen, insbesondere was die Sammlung von Informationen betrifft, die dem ESAP zur Verfügung zu stellen sind.
•Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag baut auf den Anforderungen der bestehenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und nachhaltiges Finanzwesen auf. Damit Kapitalmärkte effizient funktionieren können, müssen regelmäßig relevante, zuverlässige, vollständige, aktuelle und vergleichbare Unternehmensinformationen an die Marktteilnehmer und andere Interessenträger weitergeleitet werden.
Mit diesem Vorschlag wird keine neue Meldepflicht in Bezug auf den Inhalt geschaffen, sondern auf bestehenden Offenlegungspflichten aufgebaut, die in den durch diesen Vorschlag geänderten EU-Rechtsakten dargelegt sind.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag trägt zur Umsetzung der in einer Mitteilung der Kommission vom Februar 2020dargelegten europäischen Datenstrategie bei, da er ermöglicht, dass einschlägige Informationen in einem gemeinsamen europäischen Finanzdatenraum verfügbar werden. Das ESAP ist Teil der in der Strategie vorgestellten europäischen Finanzdatenräume.
In ihrer Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft stellte die Kommission ein nachhaltiges Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems und bezeichnete es als Voraussetzung für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für private Investitionen in nachhaltige Projekte und Tätigkeiten.
Darüber hinaus trägt dieser Vorschlag zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und der Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft bei, indem die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Informationen über die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten europäischer Unternehmen verbessert werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Ein Tätigwerden der EU zur Verringerung der Fragmentierung durch die Schaffung eines zentralen europäischen Zugangsportals würde weiter zur Integration des Binnenmarkts beitragen, da auf diese Weise Hindernisse für die freie Verbreitung von Informationen innerhalb der Union beseitigt würden. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überträgt den EU-Organen die Befugnis, geeignete Bestimmungen festzulegen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (
Artikel 114 AEUV
).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele dieser Initiative können von den Mitgliedstaaten einzeln nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Mitgliedstaaten verfügen derzeit über einen gewissen Spielraum für die Gestaltung von Vorschriften über Mechanismen und Formate der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Meldepflichten für Unternehmen. Die daraus resultierende geografische und thematische Fragmentierung von Offenlegungsmechanismen und -formaten ist in der Union stark ausgeprägt und erhöht die Zugangs- und die Verarbeitungskosten für die Nutzer von Unternehmensinformationen. Weitere Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten würden diese Fragmentierung nur dann verringern, wenn sie in die gleiche Richtung gehen, um ein zentrales europäisches Zugangsportal einzurichten und eine Reihe von Hindernissen zu beseitigen, was ohne einen koordinierten Ansatz unwahrscheinlich ist.
Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip geht diese Initiative nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Mit diesem Vorschlag werden keine Meldepflichten in Bezug auf den Inhalt geschaffen oder geändert. Um den Aufwand für die Unternehmen und die nationalen Behörden so gering wie möglich zu halten, baut das ESAP so weit wie möglich auf den bestehenden Datenmeldekanälen und -infrastrukturen auf.
•Wahl des Instruments
Eine Omnibus-Verordnung gilt als das am besten geeignete Rechtsinstrument zur Änderung bestehender Verordnungen zur Einrichtung des ESAP, da in den meisten darin enthaltenen Bestimmungen festgelegt ist, welche öffentlichen Informationen über eine Sammelstelle an das ESAP übermittelt werden sollten. Darüber hinaus wird eine Verordnung das Risiko unnötiger Abweichungen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die von den Unternehmen in die veröffentlichten Informationen aufzunehmenden Metadaten und die von den Sammelstellen auszuführenden Aufgaben beseitigen, was für ein gut funktionierendes ESAP von entscheidender Bedeutung ist.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung stützt sich unter anderem auf die Eignungsprüfung des EU-Rahmens für die öffentliche Berichterstattung durch Unternehmen, die von der Kommission im April 2021 veröffentlicht wurde. Eine wichtige Erkenntnis dieser Eignungsprüfung ist, dass das Potenzial digitaler Instrumente ausgeschöpft werden muss, um den Zugang zu den von Unternehmen offengelegten regulierten Informationen sowie deren Verwendung und Weiterverwendung zu verbessern. Bei der Eignungsprüfung wurde insbesondere deutlich, dass keine EU-weite zentrale Anlaufstelle für den Zugang zu regulierten Informationen besteht und die von den Unternehmen offengelegten Informationen nur begrenzt maschinenlesbar sind.
•Konsultation der Interessenträger
Der Konsultationsprozess und dessen wichtigste Schlussfolgerungen, auf denen dieser Vorschlag beruht, sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des ESAP zusammengefasst. Die Konsultationstätigkeiten umfassten eine gezielte Online-Konsultation, Workshops mit verschiedenen Kategorien relevanter Interessenträger und Beiträge einschlägiger Expertengruppen, die von der Kommission eingerichtet wurden, insbesondere das Hochrangige Forum zur Kapitalmarktunion.
Im Allgemeinen begrüßten alle konsultierten Interessenträger die Initiative der Kommission zum ESAP und sprachen sich für eine schrittweise Umsetzung aus, bei der die Informationen im ESAP in verschiedenen Phasen priorisiert und bereitgestellt werden. Die Interessenträger betonten auch, wie wichtig es ist, den Grundsatz der „einmaligen Vorlage“ anzuwenden. Die Ersteller der offenzulegenden Informationen und die KMU betonten ferner, dass zusätzliche Verwaltungslasten vermieden werden müssen, wozu auch gehört, dass keine neuen Meldepflichten für Unternehmen eingeführt werden.
Die Mehrheit der Interessenträger sprach sich dafür aus, dass ein breites Spektrum von Informationen in das ESAP aufgenommen werden soll und sowohl finanzielle als auch nachhaltigkeitsbezogene Informationen Eingang finden sollen. Die überwiegende Mehrheit der Interessenträger war der Ansicht, dass die Standardisierung von Informationen innerhalb eines gemeinsamen Melderahmens mit gemeinsamen Systemen und Metadaten nützlich wäre, um die Probleme in Bezug auf Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Wiederverwendbarkeit von Informationen anzugehen. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass das Fehlen solcher gemeinsamen Standards eines der größten Hindernisse für die Nutzer und die Gesellschaft bei der Verarbeitung von Finanzinformationen und ESG-bezogenen Informationen (Umwelt, Soziales und Governance) ist.
Die meisten Interessenträger vertreten ähnliche Ansichten zur Infrastrukturdimension und zur Art und Weise, in der Informationen im ESAP erfasst werden sollten, und schlagen vor, dass das ESAP auf den bestehenden nationalen oder europäischen Meldekanälen aufbauen sollte. Überdies forderten die Interessenträger, dass Informationen über das ESAP zu dem Zeitpunkt verfügbar sein sollten, zu dem sie auch über andere Mittel oder Kanäle veröffentlicht werden.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag stützt sich auch auf Daten aus Informationsrecherchen und insbesondere auf folgende Studien und Fachkenntnisse:
–Studie zum Thema „Regulatory framework analysis for potential integration into the European Electronic Access Point (EEAP)“ (Analyse des Rechtsrahmens für die mögliche Integration in das europäische elektronische Zugangsportal (EEAP));
–„Impact Assessment study on the list of High Value Datasets to be made available by the Member States under the Open Data Directive“ (Folgenabschätzung zur Liste hochwertiger Datensätze, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie über offene Daten bereitzustellen sind);
–Fachwissen von Business Reporting – Advisory Group (BR-AG), einem Unternehmen, das eigens beauftragt wurde, die Kommission bei dieser Initiative zu unterstützen.
Das für die Folgenabschätzung zusammengetragene und verwendete Material war im Allgemeinen sachbezogen oder stammte aus renommierten und anerkannten Quellen, die als Maßstäbe und Bezugspunkte für das Thema dienen. Beiträge von Interessenträgern im Rahmen der Konsultationstätigkeiten wurden in der Regel als Stellungnahmen behandelt, sofern es sich nicht um sachbezogene Beiträge handelte.
•Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 22. Juli 2021 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme mit einigen Anmerkungen ab, auf die die Kommission in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung eingegangen ist (Einzelheiten hierzu sind Anhang 1 der Folgenabschätzung zu entnehmen).
In der Folgenabschätzung werden mehrere politische Optionen zur Erreichung der spezifischen Ziele analysiert, einen nahtlosen und integrierten Zugang zu den öffentlichen Informationen der betreffenden Unternehmen zu ermöglichen und die digitale Verwendung (und Weiterverwendung) solcher Informationen zu verbessern. Die möglichen politischen Optionen, die für diesen Vorschlag relevant sind, betreffen folgende Aspekte: 1) Umfang der über das ESAP zugänglichen Informationen; 2) Format der über das ESAP zugänglichen Informationen; 3) Sammlung der über das ESAP zugänglichen Informationen und Vernetzung bestehender Sammelstellen. Dies sind die zentralen Aspekte für die Lösung der festgestellten Probleme und gleichzeitig die wichtigsten Kostendeterminanten.
Ebenso wurden die folgenden Aspekte bewertet, obwohl sie als eher technische und weniger wichtige Aspekte für die Verwirklichung der spezifischen Ziele des ESAP angesehen werden: i) Rechtzeitigkeit des Informationszugangs über das ESAP; ii) Gewährleistung der Datenintegrität und Glaubwürdigkeit der Quelle; iii) Bestandsschutz; iv) Speicherfrist; v) Grundsätze für „freiwillige Informationen“, die über das ESAP zugänglich sein werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag betrifft in erster Linie die Benennung der für die Einrichtung des ESAP erforderlichen Sammelstellen. Durch die Straffung der Offenlegungskanäle wird das ESAP dank geringerer Such- und Bearbeitungskosten vor allem auf der Nachfrageseite (Nutzer) und in gewissem Maße – im Hinblick auf die Meldepflichten – bei den Unternehmen zu einer Vereinfachung und Effizienzsteigerung führen.
•Grundrechte
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Das ESAP wird den Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, verbessern. Dies ist notwendig, um datengesteuerte Innovationen im Finanzsektor zu fördern, zur Integration der europäischen Kapitalmärkte beizutragen, Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken und Effizienzgewinne für Verbraucher und Unternehmen zu erzielen. Gleichzeitig wird das ESAP den Zugang nur zu den personenbezogenen Daten verbessern, die nach dem Unionsrecht oder einer anderen Rechtsgrundlage gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden müssen, da mit diesem Vorschlag über die bereits bestehenden Anforderungen hinaus keine neuen Anforderungen an die Datenmeldung eingeführt werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag betrifft in erster Linie die Unternehmen, die Informationen übermitteln, und die Sammelstellen.
Um die Ziele dieser Initiative optimal zu erreichen, ist dieser Vorschlag neben den Kosten, die im Finanzbogen und unter den Auswirkungen auf den Haushalt des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung des ESAP für nationale oder EU-Sammelstellen (amtlich bestellte Systeme, zuständige nationale Behörden, europäische Aufsichtsbehörden, auf die im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit Bezug genommen wird) dargelegt sind, mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden.
Für die Sammelstellen werden die Kosten für die Zusammenschaltung der EU-/nationalen Sammelstellen mit ESAP (hauptsächlich basierend auf der Entwicklung der Programmierschnittstellen) auf Einzelebene (einmalig) auf rund 50 800 EUR geschätzt, während sich die jährlichen wiederkehrenden Kosten auf Einzelebene auf rund 6 500 EUR belaufen würden. In einigen Fällen gibt es starke Synergien mit bestehenden Aufgaben oder Projekten, die bereits von den Sammelstellen durchgeführt bzw. geplant werden, wie dem jüngsten Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, um der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) die Befugnis zu übertragen, die Veröffentlichung der jährlichen, halbjährlichen und vierteljährlichen aufsichtlichen Offenlegungen der Unternehmen zu zentralisieren. Die EBA wird im Rahmen des ESAP als Sammelstelle für diese Informationen fungieren. Dieser Vorschlag baut auch auf den bestehenden amtlich bestellten Systemen auf, mit denen derzeit gemäß der Transparenzrichtlinie vorgeschriebene Informationen von Emittenten übertragbarer Wertpapiere gesammelt werden, die an geregelten Märkten in der EU notiert sind.
Die Kosten für die übermittelnden Unternehmen (Übermittlungskosten) würden sich auf 800 EUR pro Jahr belaufen, einschließlich der Kosten für den Erhalt einer Rechtsträgerkennung, der Signaturwerkzeuge, eines digitalen Zertifikats und möglicher Einreichungsgebühren, die von den Sammelstellen erhoben werden (Schätzung im höheren Bereich – die Finanzierung der Mittel der Sammelstellen ist ein nationales Vorrecht und kann in der Regel auch öffentliche Mittel umfassen). Diese Kosten würden sich für die übermittelnden Unternehmen insgesamt auf 121,4 Mio. EUR jährlich belaufen.
Die Auswirkungen der vorstehenden Ausführungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten lassen sich nicht mit Sicherheit über die Kostenprüfung hinaus vorhersagen, da dies von vielen Faktoren abhängen wird, u. a. davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Sammelstelle handelt, deren derzeitige Finanzierungsmechanismen usw.
Die Kommission stellt über die Initiative für technische Unterstützung (Technical Support Initiative, TSI) maßgeschneidertes Fachwissen zur Verfügung, um die EU-Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung wachstumsfördernder Reformen in einer Vielzahl von Politikbereichen zu unterstützen. Über das TSI-Programm der Kommission kann die technische Unterstützung für die Umsetzung des ESAP durch die zuständigen nationalen Behörden auf deren Ersuchen teilweise finanziert werden. Die Kommission wird im Rahmen des TSI-Programms auch Beiträge zu den praktischen Aspekten der Reformen liefern. Dies kann in Form von strategischer oder rechtlicher Beratung, Studien, Schulungen und Vor-Ort-Besuchen von Experten erfolgen. Die Finanzierung im Rahmen des TSI wird auf der Grundlage jährlicher Antragszyklen gewährt.
5.ANDERE ELEMENTE
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan.
Die Überwachung bestimmter Elemente dieses Vorschlags, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Maschinenlesbarkeit der Informationen, wäre gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des ESAP eine Aufgabe der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA).
Der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des ESAP enthält eine Überprüfungsklausel für das Paket.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit jedem Artikel dieses Vorschlags wird eine bestimmte der im Anhang des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung des ESAP aufgeführten Verordnungen geändert, indem eine zusätzliche Bestimmung zur Regelung der folgenden spezifischen Aspekte eingeführt wird, um das Funktionieren des ESAP zu ermöglichen:
(1)Offenlegung und Format bestimmter Informationen
In dieser zusätzlichen Bestimmung ist festgelegt, dass alle Informationen, Dokumente und Berichte, die nach EU-Recht von einem Unternehmen (einschließlich Ratingagenturen, Fonds, zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Emittenten von Wertpapieren, Abschlussprüfern bzw. Prüfungsgesellschaften) veröffentlicht werden, der Sammelstelle zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung in einem datenextrahierbaren oder gegebenenfalls maschinenlesbaren Format vorgelegt werden müssen.
Ferner ist in dieser Bestimmung festgelegt, dass alle Informationen, Dokumente und Berichte, die veröffentlicht werden sollen, mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014des Europäischen Parlaments und des Rates versehen sein und mindestens folgende Metadaten enthalten müssen:
–den Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt;
–die Rechtsträgerkennung;
–die Größe des Unternehmens;
–die Art der Informationen;
–gegebenenfalls den Zeitraum, innerhalb dessen die Informationen öffentlich zugänglich zu machen sind.
Die zuständige Europäische Aufsichtsbehörde (d. h. die ESMA, die EBA oder die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA)) wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen Folgendes festgelegt wird:
–die spezifischen Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
–die Datenstrukturierung der Informationen;
–das maschinenlesbare Format.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen.
(2)Benennung der Sammelstellen
In dieser Bestimmung ist festgelegt, an welche zuständige Sammelstelle die Informationen zu übermitteln sind. Ist eine Sammelstelle bereits in einer Verordnung bestimmt, so wird sie speziell für die Zwecke der Sammlung von Informationen für die Zwecke des ESAP benannt. Wurde in einer Verordnung noch keine Sammelstelle für die Zwecke des ESAP bestimmt, wird die Aufgabe, für die Zwecke des ESAP als Sammelstelle zu fungieren, auf amtlich bestellte Systeme übertragen, die gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) eingerichtet wurden.
(3)Anwendungszeitpunkt
Der in jedem Artikel angegebene Anwendungszeitpunkt bestimmt, wann eine bestimmte Verordnung und die damit verbundenen Offenlegungspflichten in den Anwendungsbereich des ESAP fallen.
2021/0380 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion schlug die Kommission vor, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) zu verbessern. In der Strategie der Kommission für ein digitales Finanzwesen sind allgemeine Leitlinien dargelegt, wie Europa die digitale Transformation des Finanzwesens in den kommenden Jahren unterstützen und insbesondere ein datengesteuertes Finanzwesen fördern kann. In ihrer Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft rückte die Kommission ein nachhaltiges Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems, um mit diesem Schlüsselinstrument die Umstellung auf eine grüne EU-Wirtschaft im Rahmen des Grünen Deals herbeizuführen.
(2)Das ESAP soll gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [ESAP-Verordnung] eingerichtet werden, um Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Gesellschaft einen einfachen Zugang zu Daten zu ermöglichen, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können, die dem effizienten Funktionieren des Marktes dienen. Die Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume in wichtigen Sektoren, einschließlich des Finanzsektors, würde diesem Zweck dienen. Die Finanzwelt dürfte in den nächsten Jahren einen digitalen Wandel durchlaufen, was die Union insbesondere durch die Förderung eines datengesteuerten Finanzwesens unterstützen sollte. Darüber hinaus besteht ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft in der Union darin, das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems zu stellen. Damit der Übergang zu einer grünen Wirtschaft durch ein nachhaltiges Finanzwesen gelingen kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Informationen über die Nachhaltigkeit von Unternehmen für Investoren leicht zugänglich sind, damit sie bei Investitionsentscheidungen besser informiert sind. Zu diesen Zwecken muss der öffentliche Zugang zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen über natürliche oder natürliche Personen, die zur Veröffentlichung von Informationen verpflichtet sind oder finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Informationen über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten freiwillig an eine Sammelstelle übermitteln („Unternehmen“), verbessert werden. Auf Unionsebene besteht diesbezüglich ein effizientes Mittel in der Einrichtung einer zentralen Plattform, des ESAP, das elektronischen Zugang zu allen relevanten Informationen bietet.
(3)Das ESAP sollte der Öffentlichkeit einen einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit bieten, die Unternehmen und Behörden gemäß einer Reihe einschlägiger Richtlinien veröffentlichen müssen. Jede natürliche oder juristische Person kann einer Sammelstelle in allen Fällen Informationen über ihre Wirtschaftstätigkeiten vorlegen, die für Finanzdienstleistungen oder Kapitalmärkte relevant sind oder Nachhaltigkeit betreffen, um diese Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) XXX/XXX [ESAP-Verordnung] über das ESAP zugänglich zu machen.
(4)Eine Reihe von Verordnungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit sollten geändert werden, um das Funktionieren des ESAP zu ermöglichen. Um ein solides und effizientes Funktionieren des ESAP in angemessener Weise zu ermöglichen, müsste die Sammlung und Übermittlung der Informationen schrittweise ausgebaut werden.
(5)Für das Funktionieren des ESAP sollten Sammelstellen benannt werden, die Informationen von Unternehmen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit sammeln. In Ermangelung einer bereits nach Unionsrecht eingerichteten Sammelstelle benennen die Mitgliedstaaten eines der gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten amtlich bestellten Systeme für die Sammlung und Speicherung der Informationen und teilen dies der ESMA mit. Dieses amtlich bestellte System sollte als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XXXX/XXX [ESAP-Verordnung] fungieren und die in der genannten Verordnung festgelegten spezifischen Aufgaben wahrnehmen. Ist eine Europäische Aufsichtsbehörde oder eine zuständige Behörde nach Unionsrecht verpflichtet, Informationen über einschlägige Unternehmen und deren Finanzprodukte in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen, so sollte diese Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XXXX/XXX [ESAP-Verordnung] fungieren. Diese Behörde sollte die Informationen in einem datenextrahierbaren Format veröffentlichen und die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung sowie die Art der Informationen hinzufügen.
(6)Um sicherzustellen, dass das ESAP nach Maßgabe der Verordnung (EU) XXXX/XXX [ESAP-Verordnung] zeitnah Zugang zu Informationen bietet, die für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind, sollten die Unternehmen ihre Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an eine Sammelstelle übermitteln.
(7)Damit die Informationen digital verwendbar sind, sollten die Unternehmen die Informationen den Sammelstellen in einem datenextrahierbaren Datenformat oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format übermitteln. Ebenso sollten die Unternehmen die Informationen, die sie an die Sammelstellen übermitteln, auch mit den Metadaten versehen, die von diesen Sammelstellen angefordert werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Metadaten für jede Information sowie die Datenstrukturierung der Informationen spezifiziert sind und angegeben ist, für welche Informationen das maschinenlesbare Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesem Fall zu verwenden ist.
(8)Die Unternehmen sollten für die Informationen haften, die sie an die Sammelstellen übermitteln. Die Gewährleistung der Datenintegrität und Glaubwürdigkeit der Quelle würde es ermöglichen, die Unternehmen vor unzulässigen Änderungen ihrer Informationen zu schützen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das ESAP zu stärken. Zu diesem Zweck sollten die Dokumente, die den Sammelstellen von den Unternehmen übermittelt werden, sofern erforderlich ein qualifiziertes elektronisches Siegel umfassen, mit dem die an die Sammelstelle übermittelten Informationen von dem meldenden Unternehmen gemäß den Spezifikationen der Verordnung (EU) XXXX/XXX [ESAP-Verordnung] versehen wurden.
(9)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben.
(10)Da das Ziel dieser Verordnung, d. h. die Harmonisierung der Anforderungen an die Offenlegung der öffentlichen Informationen, die über das ESAP zugänglich sein sollten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(11)Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:
–Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen;
–Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps;
–Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister;
–Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds;
–Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum;
–Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen;
–Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse;
–Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung);
–Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente;
–Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer;
–Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs);
–Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds;
–Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung;
–Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden;
–Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist;
–Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds;
–Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP);
–Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen;
–Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor;
–Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen;
–Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
In die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird folgender Artikel 13a eingefügt:
„Artikel 13a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln Ratingagenturen Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 8a Absatz 1, Artikel 8a Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen der Ratingagenturen, die die Informationen übermitteln;
ii)die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Ratingagenturen die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8d Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 11a Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 36d Absatz 1 im ESAP fungiert ab dem 1. Januar 2026 die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten den Namen, soweit verfügbar, und die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
In die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird folgender Artikel 11a eingefügt:
„Artikel 11a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2024 übermitteln natürliche oder juristische Personen Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen der natürlichen oder juristischen Person, die die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse der juristischen Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwirbt die einschlägige natürliche oder juristische Person die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP fungiert die nationale zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
In die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Artikel 38a eingefügt:
„Artikel 38a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln CCP und Clearingmitglieder Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 7, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 7, Artikel 39 Absatz 8 und Artikel 49 Absatz 3 bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen der CCP, die die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung der CCP gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse der CCP gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben CCP und Clearingmitglieder die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 25m Absatz 1, Artikel 25q Absatz 3, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 73 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 Unterabsatz 4 im ESAP fungiert ab dem 1. Januar 2026 die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der CCP und Clearingmitglieder gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 im ESAP fungieren ab dem 1. Januar 2026 die zuständigen nationalen Behörden als Sammelstellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der CCP und Clearingmitglieder gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
In die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird folgender Artikel 13a eingefügt:
„Artikel 13a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 im ESAP, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird, fungiert ab dem 1. Januar 2026 die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen, soweit verfügbar, und die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).“
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
In die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird folgender Artikel 14a eingefügt:
„Artikel 14a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 im ESAP, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird, fungiert ab dem 1. Januar 2026 die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung. ________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).“
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
In die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird folgender Artikel 434b eingefügt:
„Artikel 434b
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln Institute Informationen gemäß Teil 8 der vorliegenden Verordnung bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Instituts, das die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Institute eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 fungiert die EBA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
In die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird folgender Artikel 13a eingefügt:
„Artikel 13a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften Informationen gemäß Artikel 13 bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP benennen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 eines der amtlich bestellten Systeme nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und teilen dies der ESMA mit.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, werden der Kommission im Anschluss an die Konsultation des CEAOB Durchführungsbefugnisse übertragen, um Folgendes festzulegen:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die Kommission die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 8
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
In die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird folgender Artikel 21a eingefügt:
„Artikel 21a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2025 übermitteln Emittenten Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Emittenten, der die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Emittenten die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 im ESAP benennen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 eines der amtlich bestellten Systeme, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG eingerichtet wurden, als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und teilen dies der ESMA mit.
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3 im ESAP fungiert ab dem 1. Januar 2025 das einschlägige amtlich bestellte System als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 1 im ESAP fungiert ab dem 1. Januar 2025 die zuständige nationale Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten den Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 9
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
In die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird folgender Artikel 23a eingefügt:
„Artikel 23a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 34, Artikel 40 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 48 im ESAP, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird, fungiert ab dem 1. Januar 2026 die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).“
Artikel 10
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
In die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird folgender Artikel 74a eingefügt:
„Artikel 74a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln Zentralverwahrer Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 7, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Zentralverwahrers, der die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des Zentralverwahrers gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Zentralverwahrers gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Zentralverwahrer eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 62 im ESAP fungiert die ESMA ab dem 1. Januar 2026 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten den Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zentralverwahrers gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 11
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
In die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird folgender Artikel 29a eingefügt:
„Artikel 29a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln PRIIP-Hersteller das Basisinformationsblatt gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit die entsprechenden Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Das Basisinformationsblatt bzw. die Informationen muss bzw. müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Das Basisinformationsblatt bzw. die Informationen wird bzw. werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)das Basisinformationsblatt bzw. die Informationen enthält bzw. enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des PRIIP-Herstellers, der die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Fertigung der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)das Basisinformationsblatt bzw. die Informationen umfasst bzw. umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die PRIIP-Hersteller eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1 im ESAP benennen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 eines der amtlich bestellten Systeme nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und teilen dies der ESMA mit.
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 im ESAP fungiert ab dem 1. Januar 2026 die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeiten die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewerten die ESA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führen zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt der Gemischte Ausschuss der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 12
Änderung der Verordnung (EU) 2015/760
In die Verordnung (EU) 2015/760 wird folgender Artikel 25a eingefügt:
„Artikel 25a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 im ESAP, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird, fungiert ab dem 1. Januar 2026 die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).“
Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365
In die Verordnung (EU) 2015/2365 wird folgender Artikel 32a eingefügt:
„Artikel 32a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2024 übermitteln Unternehmen Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Unternehmen eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 fungiert die ESMA ab dem 1. Januar 2024 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung im ESAP fungiert die ESMA ab dem 1. Januar 2024 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 14
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011
In die Verordnung (EU) 2016/2011 wird folgender Artikel 28a eingefügt:
„Artikel 28a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln Administratoren Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Administrators, der die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Administratoren eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 fungieren die nationalen zuständigen Behörden als Sammelstellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 45 Absatz 1 im ESAP fungieren die nationalen zuständigen Behörden als Sammelstellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung)]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen in Artikel 36 im ESAP fungiert die ESMA ab dem 1. Januar 2026 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Administrators gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 15
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129
In die Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Artikel 21a eingefügt:
„Artikel 21a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2024 übermitteln Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Personen Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben f und g, Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 9 und Artikel 23 Absatz 1 bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Emittenten, Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person;
ii)die Rechtsträgerkennung des Emittenten, Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 2 im ESAP fungiert die ESMA ab dem 1. Januar 2024 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format oder im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Emittenten bzw. des Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 16
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1131
In die Verordnung (EU) 2017/1131 wird folgender Artikel 37a eingefügt:
„Artikel 37a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 7 im ESAP, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird, fungiert ab dem 1. Januar 2026 die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).“
Artikel 17
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238
In die Verordnung (EU) 2019/1238 wird folgender Artikel 70a eingefügt:
„Artikel 70a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln PEPP-Anbieter Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des PEPP-Anbieters, der die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die PEPP-Anbieter eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP benennen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 eines der amtlich bestellten Systeme nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und teilen dies der ESMA mit.
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen in Artikel 65 Absatz 6 im ESAP fungiert die EIOPA ab dem 1. Januar 2026 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung (EU) und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 63 Absatz 4, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 4 im ESAP fungieren ab dem 1. Januar 2026 die zuständigen Behörden als Sammelstellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung]. Diese Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] erstellt, enthalten die Namen und, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung und umfassen die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die EIOPA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EIOPA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 18
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2033
In die Verordnung (EU) 2019/2033 wird folgender Artikel 46a eingefügt:
„Artikel 46a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln Wertpapierfirmen Informationen gemäß Teil 6 der vorliegenden Verordnung bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen der Wertpapierfirma, die die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Wertpapierfirmen eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP fungiert die EBA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 19
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
In die Verordnung (EU) 2019/2088 wird folgender Artikel 18a eingefügt:
„Artikel 18a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2025 übermitteln Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Informationen gemäß Artikel 3 Absatz1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung der Finanzmarktteilnehmer bzw. Finanzberater gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse der Finanzmarktteilnehmer bzw. Finanzberater gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Finanzmarktteilnehmer oder Finanzberater eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP benennen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 eines der amtlich bestellten Systeme nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und teilen dies der ESMA mit.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeiten die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führen die ESA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewerten die ESA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führen zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 20
Änderung der Verordnung (EU) 2020/852
In die Verordnung (EU) 2020/852 wird folgender Artikel 8a eingefügt:
„Artikel 8a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2024 übermitteln Unternehmen Informationen gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt;
ii)die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
c)die Informationen umfassen ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates***.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Unternehmen eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 im ESAP benennen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 eines der amtlich bestellten Systeme nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] und teilen dies der ESMA mit.
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 21
Änderung der Verordnung (EU) 2021/23
In die Verordnung (EU) 2021/23 wird folgender Artikel 95a eingefügt:
„Artikel 95a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP)
(1)Ab dem 1. Januar 2026 übermitteln Abwicklungsbehörden Informationen gemäß Artikel 50 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bei der Veröffentlichung gleichzeitig an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, damit diese Informationen im ESAP zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtet wird.
Die Informationen müssen alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)Die Informationen werden in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung] oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates** erstellt;
b)die Informationen enthalten die folgenden Metadaten:
i)alle Namen des übermittelnden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
ii)die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iii)die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
iv)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung];
v)gegebenenfalls den spezifischen Zeitraum, für den die Informationen über das ESAP öffentlich zugänglich zu machen sind.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erwerben die Unternehmen eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(3)Für die Zwecke der Bereitstellung der Informationen in Absatz 1 im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [ESAP-Verordnung].
(4)Um eine effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Daten zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die in den Informationen enthalten sein müssen;
b)die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
Vor der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Durchführungsstandards führt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
________________
* Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L [...] vom […], S. […]).
** Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
*** Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident