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Document 52021PC0568

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds

    COM/2021/568 final

    Brüssel, den 14.7.2021

    COM(2021) 568 final

    2021/0206(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit der Mitteilung der Kommission zum europäischen Grünen Deal 1 (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) wurde eine neue Wachstumsstrategie ins Leben gerufen, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Damit wird die Ambition der Kommission bekräftigt, ihre Klimaziele höher zu stecken und Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das soziale sowie wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

    Auf der Grundlage der Strategie zum europäischen Grünen Deal sowie einer umfassenden Folgenabschätzung hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom September 2020 zu Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 2 (im Folgenden „Klimazielplan für 2030“) vorgeschlagen, die Klimaziele der Union ehrgeiziger zu gestalten, und einen umfassenden Plan vorgelegt, um die verbindliche Zielvorgabe für die Verringerung der Nettoemissionen bis 2030 auf verantwortungsvolle Weise auf mindestens 55 % anzuheben. Wenn die Ziele für 2030 jetzt höher gesteckt werden, können Politiker und Investoren in den kommenden Jahren in aller Sicherheit Entscheidungen über Emissionswerte treffen, die dem Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 nicht zuwiderlaufen. Das ehrgeizigere Ziel der Union für 2030 steht im Einklang mit dem Ziel des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterzeichneten Klimaschutzübereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) 3 , die Erderwärmung deutlich unter 2 °C zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

    Der Europäische Rat billigte das neue verbindliche Unionsziel für 2030 auf seiner Tagung im Dezember 2020 4 . Am 25. Mai 2021 wiederum bekräftigte der Europäische Rat diese Schlussfolgerungen und bat die Kommission, ihr Legislativpaket zusammen mit einer gründlichen Untersuchung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten zügig vorzulegen. Sowohl die Klimaneutralität der Union bis zum Jahr 2050 als auch die Verringerung der Nettoemissionen um mindestens 55 % bis 2030 sind in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) rechtlich verankert.

    Um das Europäische Klimagesetz und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates umzusetzen, hat die Kommission die derzeit geltenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie überprüft und schlägt das „Fit für 55“-Legislativpaket vor.

    Das ehrgeizigere Klimaziel der Union bedeutet auch, dass die Beiträge aus allen Bereichen erhöht werden müssen. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG 6 (im Folgenden „EHS-Richtlinie“) ein Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr vorgeschlagen. Damit soll ein zusätzlicher wirtschaftlicher Anreiz dafür geschaffen werden, den Direktverbrauch fossiler Brennstoffe zu senken und somit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen. Die Einführung eines Marktpreises für CO2 in diesen beiden Sektoren in Verbindung mit anderen Maßnahmen dürfte die Kosten für Gebäude und den Straßenverkehr mittel- bis langfristig senken und wird neue Möglichkeiten für Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten, die bei angemessenen Arbeitsmarkt- und Kompetenzmaßnahmen, wie sie auf EU-Ebene durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ) und den Fonds für einen gerechten Übergang (eingerichtet gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ) unterstützt werden, voll ausgeschöpft werden.

    Der Anstieg der Preise für fossile Brennstoffe wird jedoch erhebliche soziale und verteilungspolitische Auswirkungen haben, die finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Beförderung aufwenden und in bestimmten Regionen keinen Zugang zu alternativen, bezahlbaren Mobilitäts- und Transportmöglichkeiten haben, unverhältnismäßig stark treffen. Die Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und die Preisauswirkungen machen sich vermutlich in Mitgliedstaaten, Regionen sowie Bevölkerungsgruppen mit geringeren Durchschnittseinkommen stärker bemerkbar. Der Anstieg der Kraftstoffpreise infolge der CO2-Bepreisung führt zu Einnahmen aus dem Emissionshandel, die zur Entlastung der benachteiligten Gruppen verwendet werden können.

    Um die sozialen und verteilungspolitischen Auswirkungen des Emissionshandels für die beiden neuen Sektoren Gebäude und Straßenverkehr auf die finanziell Schwächsten zu bewältigen, wird ein Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet. Die für den vorliegenden Vorschlag erforderlichen Anpassungen des Haushaltsrahmens der Union wird die Kommission als Teil des kommenden Eigenmittelpakets vorstellen, das einen Vorschlag zur Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 9 beinhalten wird. Insbesondere wird ein Teil der Einnahmen aus dem Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr dem Unionshaushalt und ein prozentualer Anteil davon grundsätzlich dem neuen Fonds zugutekommen. Darüber hinaus plant die Kommission, vor Ablauf des Jahres einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates dazu vorzulegen, wie die sozialen Aspekte des angestrebten ökologischen Wandels gehandhabt werden sollen.

    Mit dem Fonds sollen die Auswirkungen der neuen CO2-Bepreisung gemindert und den Mitgliedstaaten Mittel zur Verfügung gestellt werden, um deren Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen dieses Emissionshandels auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu unterstützen. Dies soll in erster Linie durch befristete Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen erreicht werden, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit der Einrichtung des Klima-Sozialfonds soll einem Teil der sozialen und verteilungspolitischen Herausforderungen des ökologischen Wandels der Union begegnet werden. Er steht mit der Klimaschutzpolitik der Union und den im Rahmen des Übereinkommens von Paris übernommenen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang. Bei der Einrichtung des Fonds werden sowohl das in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Dezember 2020 und Mai 2021 bestätigte ehrgeizigere Klimaziel der Union als auch die Bestimmungen des Europäischen Klimagesetzes berücksichtigt. Dabei sollen mit dem Fonds in erster Linie die sozialen und verteilungspolitischen Belastungen aufgrund der Preisauswirkungen des Emissionshandels für die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr gemindert und umweltverträgliche Investitionen gefördert werden, um diese Belastungen zu verringern. Auch andere Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Energie und Verkehr, die diese Bereiche betreffen, beinhalten soziale Aspekte; so verweisen beispielsweise die aktuellen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 (im Folgenden „Energieeffizienzrichtlinie“) sowie die EHS-Richtlinie bereits darauf, dass bei der Verwendung von Fonds und Einnahmen soziale Aspekte berücksichtigt werden sollten. Der neue Fonds ergänzt bestehende Haushaltsinstrumente, die in Bezug auf den Wandel vorrangig auf Investitionen und Kompetenzen ausgerichtet sind.

    Das Ziel der Klimaneutralität des europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes sowie der zweifache – ökologische und digitale – Wandel gehören zu den wichtigsten Prioritäten der Union. Das „Fit für 55“‑Paket, Next Generation EU und der Mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 werden dabei helfen, den von Europa angestrebten zweifachen – ökologischen und digitalen – Wandel zu vollziehen. Diese kombinierten Maßnahmen werden entscheidend dazu beitragen, der Wirtschaftskrise nach der COVID-19-Pandemie zu begegnen und den Aufschwung zu fördern sowie den Wechsel zu einer umweltverträglichen und nachhaltigen Wirtschaft zu beschleunigen, in der Klimaschutz und Wirtschaftswachstum mit sozialem und territorialem Zusammenhalt verbunden sind.

    Der ökologische Wandel hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen. Der Fonds wird in den letzten beiden Jahren des Aufbauinstruments 11 und der Aufbau- und Resilienzfazilität 12 , den Maßnahmen der Union zur Minderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie, einsatzbereit sein und die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union nachhaltiger und widerstandsfähiger machen und besser auf die Herausforderungen und Möglichkeiten des ökologischen und des digitalen Wandels vorbereiten. Die Durchführung des Fonds, die bis 2032 fortgesetzt werden soll, wird mit diesen vorangehenden Maßnahmen im Einklang stehen. Auch der Fonds für einen gerechten Übergang wird aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen finanziert und endet 2027. Daher sollte der Fonds fünf weitere Jahre durchgeführt werden.

    Governance und Rahmen der Interventionen

    Der europäische Grüne Deal bestätigt, dass die Notwendigkeit eines sozial gerechten Übergangs sich auch in der Politik auf nationaler und EU-Ebene widerspiegeln muss. Hierzu gehören Investitionen, um denjenigen bezahlbare Alternativen (beispielsweise durch bessere öffentliche Verkehrsdienste) zu bieten, die am stärksten von den CO2-Bepreisungskonzepten betroffen sind und sie am schlechtesten bewältigen können, sowie Maßnahmen zur Minderung und Behebung von Energiearmut und zur Förderung von Umschulungen. Dies steht im Einklang mit Grundsatz 1 und Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte, die Übergänge auf dem Arbeitsmarkt im Rahmen des zweifachen Wandels und der Erholung von den sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen sowie den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Energieversorgung und Verkehr für alle zu gewährleisten.

    Im Rahmen der Governance im Bereich Klimaschutz sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 (im Folgenden „Governance-Verordnung“) 2023 zu aktualisieren. In den zehn Jahre geltenden NEKP ist dargelegt, wie die Mitgliedstaaten die Themen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Reduzierung von Treibhausgasemissionen handhaben wollen und wie sie Energiearmut im Rahmen der aktuellen Rechtsvorschriften bereits behandeln. Die Kommission überwacht und berichtet über die Fortschritte im Rahmen des Berichts über die Energieunion. Der Fonds und die Klima-Sozialpläne werden mit den geplanten Reformen und den Verpflichtungen der nationalen Energie- und Klimapläne verknüpft und von diesen eingerahmt. Um die zusätzlichen Verwaltungskosten gering zu halten, wird die Vorstellung und Annahme der Klima-Sozialpläne zeitlich an das bereits bestehende NEKP-Verfahren angepasst.

    Die Durchführung des Fonds über die Klima-Sozialpläne der Mitgliedstaaten steht auch mit der Politik und den Maßnahmen im Einklang, die durch weitere EU-Instrumente zur Förderung eines sozial gerechten Übergangs unterstützt werden. Dazu gehören der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 14 , dessen Ziel ein sozialverträglicher und gerechter ökologischer Wandel für alle Europäer ist, der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), die Pläne für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056, die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und die Beobachtungsstelle für Energiearmut, die die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Verringerung und Beobachtung der Energiearmut und zugehörige Policy-Mixe im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zu Energiearmut 16 unterstützt.

    Der Klima-Sozialfonds wird auch zur Umsetzung des EU-Aktionsplans „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ 17 beitragen, mit dem die Synergien zwischen Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel maximiert werden sollen. Dafür werden die Maßnahmen und Investitionen auch auf Aktionen ausgerichtet (z. B. zu Heizungsanlagen und Heizkesseln), die gleichzeitig dabei helfen können, die Luftverschmutzung zu verringern, da der Kampf gegen Umweltverschmutzung auch ein Kampf um Fairness und Gleichbehandlung ist. Die schädlichsten Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die menschliche Gesundheit haben meist die schwächsten Gruppen zu tragen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag einer Verordnung zur Einrichtung des Klima-Sozialfonds bilden Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Der Fonds wird eingerichtet, um den sozialen und verteilungspolitischen Herausforderungen des zur Bekämpfung des Klimawandels notwendigen ökologischen Wandels zu begegnen und Anreize für Maßnahmen zu schaffen, die erforderlich sind, um die sozialen Auswirkungen des Emissionshandels für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr zu verringern.

    Gemäß Artikel 192 Absatz 1 AEUV soll die Union unter anderem zu Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Die Maßnahmen zu nachhaltigem Verkehr werden auch gemäß diesen Bestimmungen angenommen.

    Der Fonds ist insbesondere auf die Herausforderungen der Energiearmut für finanziell schwächere Haushalte und Kleinstunternehmen ausgerichtet. Er sollte Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie zur Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen unterstützen, wie in Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c AEUV ausgeführt.

    Bei der Unterstützung aus dem Fonds muss auch die Lage der finanziell schwächeren Verkehrsnutzer berücksichtigt werden. Er sollte Maßnahmen unterstützen, die den Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und den entsprechenden, auch öffentlichen, Verkehrsmitteln fördern und so zum Erreichen der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d AEUV beitragen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

    Der Fonds wird eingerichtet, um den Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr zu ergänzen, der in der gesamten Union gilt. Die Anwendung eines einheitlichen Preises für Treibhausgasemissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs wird in den verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen unterschiedliche Folgen haben. Mit dem Fonds sollen die Mitgliedstaaten unterstützt werden, so dass sie einheitliche Maßnahmenpakete, darunter auch befristete direkte Einkommensbeihilfen, sowie Investitionen finanzieren können, die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendig erscheinen, und um insbesondere bezahlbares und nachhaltiges Heizen und Kühlen sowie Mobilität zu gewährleisten. Die Unterstützung sollte den Unterschieden in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen; dabei sollten regionale Karten zur Energiearmut und Karten von entlegenen und ländlichen Gebieten sowie Gebieten, die schlecht über das Straßen- oder Schienennetz angebunden sind, berücksichtigt werden. Die Maßnahmen und Investitionen, einschließlich der befristeten direkten Einkommensbeihilfen, sollen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen, die benachteiligt und vom Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr besonders stark betroffen sind, da die regulierten Einrichtungen vermutlich die Kosten an den Endkunden weitergeben werden.

    Finanzierungen aus dem Unionshaushalt konzentrieren sich auf Aktivitäten, deren Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können („Erforderlichkeitsprüfung“) und bei denen ein Tätigwerden auf Unionsebene einen Mehrwert erbringen kann. Im vorliegenden Fall wird den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Mitgliedstaaten in der Zuweisungsmethode Rechnung getragen. Die Schaffung eines EU-Programms gewährleistet darüber hinaus, dass alle Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, mit denen die Klimaschutzmaßnahmen auf Unionsebene ergänzt werden. Die Maßnahmen und Investitionen werden von den Mitgliedstaaten entwickelt und ausgewählt, da sie am ehesten dazu in der Lage sind, dabei auf die nationalen Besonderheiten einzugehen.

    Die Mitgliedstaaten sollten ein umfassendes Maßnahmen- und Investitionspaket vorschlagen, das aus dem Fonds finanziert werden soll und als ihr Klima-Sozialplan gemeinsam mit der aktualisierten Fassung ihres nationalen Energie- und Klimaplans gemäß der Governance-Verordnung vorgelegt wird.

    Um einen schnellen und belastbaren ökologischen Wandel vollziehen zu können, bei dem niemand zurückbleibt, ist ein Tätigwerden auf Unionsebene erforderlich. Folglich bedarf es auch eines Tätigwerdens auf Unionsebene, um eine angemessene Reaktion auf die sozialen Herausforderungen des Emissionshandels für die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr („Wirksamkeitsprüfung“) zu koordinieren. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, während das Tätigwerden der Union durch die Schaffung eines Instruments zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Durchführung der dringend erforderlichen Maßnahmen und Investitionen einen zusätzlichen Nutzen bringen kann.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf Unionsebene zu erreichen.

    Wahl des Instruments

    Die in den vorhergehenden Abschnitten beschriebenen Ziele können nicht durch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften oder durch freiwillige Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden. Nur eine Verordnung kann dies ermöglichen. Eine für alle Mitgliedstaaten geltende Verordnung ist auch das Rechtsinstrument, das im Hinblick auf die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten am besten für die Organisation der finanziellen Unterstützung geeignet ist.

    Der Großteil der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel wird den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten zufließen und sollte für klimabezogene Zwecke, wie die Bewältigung der sozialen Auswirkungen des neuen Emissionshandels, verwendet werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, diese Einnahmen sowie zusätzliche Mittel aus anderen Programmen der Union für Maßnahmen zu verwenden, die eine sozialverträgliche Dekarbonisierung der Sektoren unterstützen. Ein neuer Fonds in direkter Mittelverwaltung im Unionshaushalt ergänzt diese Maßnahmen, indem er spezifisch auf die sozialen Herausforderungen durch den Emissionshandel in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr ausgerichtet und, durch einen ergebnisorientierten integrierten Ansatz auf der Grundlage eines vereinbarten Plans mit deutlichen Zielvorgaben, Etappenzielen und Leistungen, direkt mit ihnen verknüpft ist. Der Verteilungsschlüssel für den Fonds berücksichtigt die unterschiedlichen Folgen zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Es wurde bisher keine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung in Bezug auf den vorliegenden Vorschlag durchgeführt, da die Umsetzung der ehrgeizigeren Klimaziele der Union noch nicht begonnen hat.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission hat Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie aus dem privaten Sektor, Nichtregierungsorganisationen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Gewerkschaften und Bürger aufgefordert, ihr Rückmeldungen und Meinungen zu einem möglichen Emissionshandel in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr, auch zu den sozialen Auswirkungen, zukommen zu lassen.

    Vor der Annahme ihrer Mitteilung zum „Klimazielplan für 2030“ mit dem Vorschlag, die Klimaziele der Union ehrgeiziger zu gestalten, und einem umfassenden Plan, um das verbindliche Ziel der Union, bis 2030 eine Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen von mindestens 55 % in verantwortungsvoller Weise zu erreichen, hat die Kommission eine erste Runde öffentlicher Konsultationen durchgeführt.

    Für jeden der Vorschläge des „Fit für 55“-Pakets hat die Kommission eine zweite Runde öffentlicher Online-Konsultationen organisiert. Beinahe 500 Rückmeldungen gingen dabei zur Überarbeitung der EHS-Richtlinie, einschließlich des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr, ein 18 . Zuvor hatte die Kommission um Rückmeldungen zu einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase 19 zur Überarbeitung der EHS-Richtlinie, einschließlich der ursprünglichen Erwägungen und politischen Optionen zur möglichen Gestaltung des Emissionshandels, gebeten.

    Einige der Interessenträger, auch Sozialpartner auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, äußerten sich eher skeptisch in Bezug auf eine Ausweitung des Emissionshandels auf Gebäude und den Straßenverkehr. Die von vielen verschiedenen Interessenträgern bevorzugte politische Option unter der Vielzahl an angebotenen Möglichkeiten war es, mit einem separaten, eigenständigen System für die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr zu beginnen, wie im Vorschlag zur Überarbeitung der EHS-Richtlinie dargelegt. Mehrere Interessenträger verwiesen auch auf die sozialen Auswirkungen eines Anstiegs der Preise für Heiz- und Kraftstoffe auf die finanziell schwächsten Haushalte. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass einkommensschwache Haushalte Unterstützung benötigen würden, um die notwendigen Investitionen in Energieeffizienz und emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und entsprechende Verkehrsmittel vorzunehmen.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Dieser Vorschlag basiert auf den Nachweisen in der Folgenabschätzung zum Klimazielplan für 2030 20 , der Folgenabschätzung zur Überarbeitung der EHS-Richtlinie 21 , den Analysen, die zur Unterstützung der langfristigen Strategie der Kommission 22 durchgeführt wurden, sowie den maßgeblichen Nachweisen, die in anderen übereinstimmenden Initiativen zum europäischen Grünen Deal sowie früheren Studien zu Gebäuden und Straßenverkehr zusammengetragen wurden.

    Folgenabschätzung

    Die Probleme, die mit dem vorgeschlagenen Fonds bewältigt werden sollen, und die möglichen Lösungsansätze wurden in zwei aufeinanderfolgenden Folgenabschätzungen untersucht, sodass keine gesonderte Folgenabschätzung durchgeführt wurde.

    Die dem Klimazielplan für 2030 zugrundeliegende Folgenabschätzung zeigte, dass eine Anhebung des Emissionsminderungsziels auf 55 % bis 2030 den Anteil der energiebezogenen Ausgaben von Haushalten um ca. 0,7 bis 0,8 Prozentpunkte erhöht. Änderungen der Verbraucherpreise haben, abhängig von Ausgabenstruktur, Einkommenshöhe und -quelle sowie Wohlstand und Zusammensetzung der Haushalte, unterschiedliche Auswirkungen auf diese.

    Die geschätzte Änderung der relativen Preise durch die ehrgeizigere Klimapolitik würde Geringverdiener bedeutend stärker treffen als Spitzenverdiener. Die Ergebnisse berücksichtigen jedoch nicht die Umverteilung der Einnahmen aus den Versteigerungen der Emissionszertifikate. Wird beispielsweise für jeden Mitgliedstaat eine Umverteilung der Versteigerungseinnahmen in Form von Pauschalbeträgen auf der Grundlage der Haushaltsgröße eingeführt, könnte dies positive Wohlstandsauswirkungen auf das untere Ausgabendezil der Unionsbevölkerung insgesamt haben und die negativen Auswirkungen auf alle anderen Ausgabenklassen erheblich verringern. Die Folgenabschätzung kommt außerdem zu dem Schluss, dass ein Umverteilungsmechanismus als konkrete Strategie gezielter auf die Bedürfnisse der unteren Einkommens-/Ausgabendezile ausgerichtet sein könnte. Dies würde es ermöglichen, die bedürftigen Haushalte in höherem Maße zu entschädigen und zu unterstützen, unabhängig von der Höhe der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung.

    Die Folgenabschätzung zum Vorschlag zur Änderung der EHS-Richtlinie im Rahmen des „Fit für 55“-Pakets präzisiert diese Analyse. Sie legt besonderes Augenmerk auf die Einführung des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr und untersucht die sozialen Auswirkungen, insbesondere auf Geringverdiener und sozial schwächere Haushalte. Es ist anzumerken, dass dabei die Energieausgaben der Haushalte in Kraftstoffkosten und Kapitalkosten für Investitionen sowie nach Haupthaushaltseinkommensgruppen und Einkommensgruppen der Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden.

    Infolge des „Fit für 55“-Pakets werden 2030 in der Union die Ausgaben für Investitionen in Wohnimmobilien im Vergleich zum Ausgangswert voraussichtlich um 0,4 bis 0,7 Prozentpunkte des Haushaltseinkommens steigen. In einem politischen Umfeld, das stärker von einer CO2-Bepreisung beeinflusst wird, steigen die Investitionsaufwendungen weniger stark an als bei einem eher ausgeglichenen Policy-Mix. Bei einem kosteneffizienten Policy-Mix wären die Steigerungen der Investitionsaufwendungen für Haushalte mit geringerem Einkommen in allen Einkommensgruppen der Mitgliedstaaten mehr als doppelt so hoch wie diejenigen des Durchschnittshaushalts. In Mitgliedstaaten mit einem BIP pro Kopf unter 60 % des Unionsdurchschnitts lägen die Steigerungen weit über dem EU-Durchschnitt. Dies zeigt, wie wichtig der Zugang zu Finanzierungen für die Renovierung des Wohnungsbestandes und den Erwerb energieeffizienter Geräte ist, insbesondere in Mitgliedstaaten mit geringeren Einkommen.

    Die Folgenabschätzung zur Änderung der EHS-Richtlinie kam zu dem Ergebnis, dass ein Emissionshandel für Gebäude nicht alle Haushalte gleichermaßen beeinträchtigen wird, sondern wahrscheinlich eine regressive Wirkung auf das verfügbare Einkommen hätte, da einkommensschwache Haushalte meist einen größeren Teil ihres Einkommens für das Heizen aufwenden. Darüber hinaus hat die Einführung eines harmonisierten CO2-Preises unterschiedliche Auswirkungen auf die Verbraucherpreise in den Mitgliedstaaten, die davon abhängig sind, wie hoch die bereits bestehenden Steuern auf die betreffenden Brennstoffe sind, denn die Vorsteuerpreise für fossile Brennstoffe sind in den Mitgliedstaaten vergleichbar. Die Gesamtbrennstoffkosten als prozentualer Anteil am Einkommen bleiben jedoch im Durchschnitt nahezu konstant. Dies bedeutet, dass es trotz des Preisanstiegs auch Einsparungen bei den Brennstoffkosten geben kann, sofern kosteneffiziente Investitionen getätigt werden. Werden diese Investition verwirklicht, werden die einkommensschwachen Haushalte sich im Schnitt in einer besseren Lage wiederfinden als Durchschnittshaushalte. Für die Gruppe der Mitgliedstaaten mit niedrigen Einkommen steigt der Anteil der Brennstoffkosten an den Konsumausgaben der Haushalte in allen Einkommensgruppen und noch stärker bei den einkommensschwachen Haushalten. Werden die notwendigen Investitionen in Energieeffizienz, Modernisierung und erneuerbare Energien getätigt, bleiben die Herausforderungen des Brennstoffpreisanstiegs begrenzt und betreffen eher einkommensschwache Haushalte in einkommensschwachen Mitgliedstaaten.

    In Bezug auf den Straßenverkehr wurde in der „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität“ und der Folgenabschätzung zum Klimazielplan für 2030 die zentrale Bedeutung von Investitionen zur Steigerung der Nachfrage nach emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und zur Beschleunigung des Ausbaus der Infrastruktur für Ladestationen und Betankung dieser Fahrzeuge anerkannt, da sie eine wichtige Rolle dabei spielen, das Ziel zu erreichen, den Straßenverkehr bis 2030 deutlich zu dekarbonisieren.

    Die Folgenabschätzung zum Vorschlag zur Überarbeitung der EHS-Richtlinie kommt zu dem Schluss, dass sich der Emissionshandel für den Straßenverkehr unterschiedlich auf die Haushalte auswirken wird. Es sind üblicherweise die Haushalte mit mittleren Einkommen im unteren oder mittleren Bereich, die den größten Anteil ihrer Ausgaben für Transport aufwenden (da einkommensschwache Haushalte keinen Zugang zu einem privaten Fahrzeug haben).

    Die Folgenabschätzung kommt jedoch auch zu dem Schluss, dass die CO2-Bepreisung zwar die Energiekosten für Verbraucher erhöht, jedoch gleichzeitig auch die Einnahmen steigert, die zur Reinvestition genutzt werden können, um Klimaschutzmaßnahmen zu fördern und um soziale und verteilungspolitische Folgen der CO2-Bepreisung zu behandeln. Die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandels können durch unterschiedliche Verteilungsmechanismen zur Entschädigung der Verbraucher, Unterstützung von Investitionen in Energieeffizienz oder erneuerbare Energien oder aber für andere Alternativen genutzt werden.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    In den EU-EHS-Rechtsvorschriften wurden durchgängig Ansätze bevorzugt, mit denen die Verwaltungslasten für sowohl Wirtschaftsbeteiligte als auch Verwaltungsbehörden auf einem Minimum gehalten werden.

    Im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der vorliegende Vorschlag unter Berücksichtigung der Beiträge von Interessenträgern ausgearbeitet (siehe auch: Abschnitt zur Einholung und Nutzung von Expertenwissen).

    Um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sind die Klima-Sozialpläne zusammen mit den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) vorzulegen. Die NEKP enthalten bereits einen ausführlichen Überblick über die grundlegenden Fragen der Energiearmut, auf die der Fonds ausgerichtet ist. Die Renovierung von Gebäuden, nachhaltige Verkehrsmittel und Projekte zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrs wurden in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen bereits ausführlich behandelt.

    Der notwendige zusätzliche Verwaltungsaufwand würde in erster Linie den Verwaltungsbehörden auferlegt, während die Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer letztendlich profitieren. Einnahme- und Beschäftigungsmöglichkeiten würden den örtlichen, meist kleinen und mittleren, Unternehmen zugutekommen.

    Grundrechte

    In Anbetracht der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten Unterstützung in einschlägigen, möglicherweise durch den Fonds geförderten Bereichen beantragen und erhalten werden, wird sich der Vorschlag positiv auf die Wahrung und Weiterentwicklung der Grundrechte der Union sowie die Grundsätze der Inklusion und Nichtdiskriminierung auswirken.

    Frauen sind, da sie 85 % der Alleinerziehenden ausmachen, von den Maßnahmen zur CO2-Bepreisung besonders betroffen. Bei Familien mit nur einem Elternteil ist das Risiko der Kinderarmut besonders hoch. Bei der Durchführung des Fonds müssen die Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit für alle sowie die durchgängige Berücksichtigung dieser Ziele verfolgt und gefördert werden. Zudem leben in privaten Haushalten rund 87 Millionen Europäer mit Behinderungen irgendeiner Art und sind erheblich von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht (28,5 % im Vergleich zu 18,6 % ohne Behinderung in der Union im Jahr 2019).

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Gesamtfinanzausstattung für den Fonds für den Zeitraum 2025-32 beträgt 72,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen. Die Kommission wird in Kürze einen Vorschlag zur gezielten Änderung der Verordnung für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 vorlegen, um darin zusätzliche Ausgaben der Union in Höhe von 23,7 Mrd. EUR für den Zeitraum 2025-2027 aufzunehmen. Die Mittel sollten vorzeitig bereitgestellt werden, um die reibungslose Einführung des neuen EHS einzuleiten und zu begleiten. Die Summe von 48,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2028-2032 unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel unter den jährlichen Obergrenzen des geltenden Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV, für den die Kommission vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag unterbreiten wird. 23

    Grundsätzlich sollte die Finanzausstattung des Fonds aufgrund seiner direkten Verbindung zum neuen EHS 25 % der aus der Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der EHS-Richtlinie zu erwartenden Einnahmen entsprechen. Der Vorschlag zur Änderung des Eigenmittelbeschlusses wird darlegen, wie die Mitgliedstaaten die notwendigen Einnahmen dem EU-Haushalt als Eigenmittel verfügbar machen sollten.

    Für den Zeitraum 2025-2032 wird der Fonds demnach aus den Eigenmitteln des Unionshaushalts finanziert, die ab 2026 die Einnahmen aus dem Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß der in Kürze von der Kommission vorgelegten Änderung des Eigenmittelbeschlusses umfassen. Der Fonds sollte ein Jahr vor der Einführung der CO2-Preise im Rahmen des neuen EHS zum Einsatz kommen.

    Die jährliche Verteilung der Mittelbindungen ist gemäß den Zielen des Fonds abzustimmen. Dies führt zu einem Profil der vorgezogenen Mittelbereitstellung im Einklang mit dem Ziel des Fonds, die Auswirkungen des ausgeweiteten Geltungsbereichs der EHS-Richtlinie auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu mildern. Um den Folgen der Ausweitung vorzugreifen, ist bereits ab 2025 Unterstützung erhältlich.

    Die Mittelbindungen werden in Jahrestranchen aufgeteilt, die auf zwei mehrjährige Zeiträume 2025-2027 und 2028-2032 entsprechend dem laufenden und dem nächsten MFR und im Einklang mit dem im Beschluss der Kommission zur Annahme des Klima-Sozialplans des Mitgliedstaats enthaltenen vorläufigen Zeitplan für die Umsetzung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben aufgeteilt werden.

    Die Zahlung der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten erfolgt nach Erreichen der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, die im gebilligten Klima-Sozialplan des Mitgliedstaats angegeben sind, und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel. Die Zahlungen erfolgen aufgrund des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung.

    Um die pünktliche Durchführung der unterstützten Maßnahmen zu fördern, soll die Planung der Etappenziele und Zielvorgaben dem Zeitplan der jährlichen Mittelbindung folgen, um eine schnelle Ausschöpfungsgeschwindigkeit für den Fonds zu untermauern. Die abschließenden Zahlungen erfolgen im Einklang mit der Frist zur Erfüllung aller Etappenziele und Zielvorgaben 2032.

    Die maximale Mittelzuweisung an jeden Mitgliedstaat aus dem Fonds wird anhand der in Anhang I der Verordnung dargelegten Formel berechnet. Der daraus resultierende Anteil und Betrag aus der Finanzausstattung für den Fonds für die einzelnen Mitgliedstaaten ist in Anhang II enthalten. Jeder Mitgliedstaat kann seine maximale Mittelzuweisung beantragen, um seinen jeweiligen Plan durchzuführen.

    Die maximale Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat berücksichtigt die Bruttoausgaben für administrative Unterstützung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Die entsprechenden Beträge werden von den individuellen Mittelzuweisungen anteilsmäßig abgezogen.

    Mindestens 50 % der Gesamtausgaben für die Klima-Sozialpläne sollten von den Mitgliedstaaten getragen werden. Ein Teil der von ihnen aus der Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich EHS-Richtlinie zu erwartenden Einnahmen ist, unbeschadet des Beginns des Fonds 2025, für diese Zwecke zu verwenden.

    Weitere Einzelheiten zu den Haushaltsauswirkungen und den erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der diesem Vorschlag beiliegt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Es wird ein System zur Beantragung und Ausführung von Zahlungen aus dem Fonds eingerichtet, um die Leistung der Durchführung des Fonds zu überwachen.

    Die Mitgliedstaaten sollten ihre Klima-Sozialpläne ausarbeiten, in denen die zu finanzierenden Maßnahmen und Investitionen, die erwarteten Kosten sowie die Etappenziele und Zielvorgaben für die Umsetzung festgelegt werden. Die Kommission bewertet diese Pläne und kann sie ausschließlich nach einer positiven Bewertung aufgrund ihrer Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz genehmigen. Die Auszahlung der Mittelzuweisung erfolgt nach Erreichen der mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten und durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission verbindlich gemachten Etappenziele und Zielvorgaben. Der Zeitplan für die Vorlage sowie die Intervalle für Fortschrittsberichte werden an die Aktualisierungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Governance-Verordnung angepasst.

    Dazu können die Mitgliedstaaten ein oder zwei Mal pro Jahr eine Auszahlung aus dem Fonds beantragen, wobei dem Antrag Nachweise zu den jeweiligen erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben beigefügt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in ihren zweijährlichen Fortschrittsberichten über die Umsetzung der nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Governance-Verordnung Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Sozial-Klimapläne erstatten.

    Zur Bewertung der Wirksamkeit‚ Effizienz, Relevanz und Kohärenz des Fonds werden eine Evaluierung und eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt. Sofern erforderlich, legt die Kommission mit der Evaluierung einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung vor.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Um die sozialen Auswirkungen des Emissionshandels in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr zu bewältigen, wird für den Zeitraum 2025 bis 2032 ein Klima-Sozialfonds eingerichtet (Artikel 1). Die Mittel des Fonds sollten den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, um befristete Einkommensbeihilfen zu ermöglichen und ihre Maßnahmen und Investitionen zugunsten von finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zu unterstützen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.

    Jeder Mitgliedstaat sollte einen Klima-Sozialplan erarbeiten (Artikel 3). Der Plan wird zusammen mit der aktualisierten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß dem in der Governance-Verordnung bestimmten Verfahren und Zeitplan vorgelegt, wobei die offizielle Vorlage bis Ende Juni 2024 zu erfolgen hat. Die Verordnung bestimmt den Inhalt der Klima-Sozialpläne (Artikel 4) und die förderfähigen (Artikel 6) und nicht förderfähigen (Artikel 7) Maßnahmen. Mit dem Fonds sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 entsprechen (Artikel 5).

    Die Finanzausstattung des Fonds beträgt 23,7 Mrd. EUR für den Zeitraum 2025-2027 und 48,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2028-2032 (Artikel 9). Dies entspricht im Prinzip 25 % der aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr zu erwartenden Einnahmen. Die Verteilung der Mittel des Fonds erfolgt gemäß Artikel 13 und den Anhängen I und II. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 50 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans beitragen. Zu diesem Zweck sollten sie unter anderem die Einnahmen aus der Versteigerung ihrer Zertifikate im Rahmen des Emissionshandels für die beiden neuen Bereiche verwenden (Artikel 14).

    Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der Pläne der Mitgliedstaaten (Artikel 15). Fällt die Bewertung positiv aus, erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss (Artikel 16). Andernfalls kann sie den Klima-Sozialplan ablehnen, woraufhin der Mitgliedstaat einen aktualisierten Plan vorlegen kann.

    Während der Durchführungsphase kann der Mitgliedstaat eine begründete Änderung seines Klima-Sozialplans beantragen, wenn dessen Etappenziele und Zielvorgaben aufgrund objektiver Umstände, teilweise oder vollständig, nicht mehr erreichbar sind (Artikel 17). Die Mitgliedstaaten sollten die Eignung ihrer Klima-Sozialpläne im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr beurteilen.

    Die Kommission wird mit dem entsprechenden Mitgliedstaat nach einer positiven Beurteilung seines Klima-Sozialplans eine Vereinbarung schließen (Artikel 18), um eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 (Haushaltsordnung) zu begründen.

    Die Auszahlungen der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen des Fonds erfolgen nach Erfüllung der im Klima-Sozialplan angegebenen einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben. Es sind konkrete Bestimmungen zu Zahlungen, Aussetzung und zur Kündigung von Vereinbarungen in Bezug auf die Mittelzuweisungen (Artikel 19) enthalten.

    Die Verordnung enthält die notwendigen Bestimmungen zur Sicherung der Verknüpfung des Fonds mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union (Artikel 20).

    Sie enthält genaue Bestimmungen, um ein stabiles System für die Koordinierung, Kommunikation und Überwachung zu gewährleisten (Artikel 21, 22 und 23). Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung fest.

    Zur Bewertung der Wirksamkeit‚ Effizienz, Relevanz und Kohärenz des Fonds werden Evaluierungen durchgeführt. Im Hinblick auf die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß der EHS-Richtlinie wird eine Bewertung der Höhe der Finanzausstattung des Fonds vorgenommen. Sofern erforderlich, legt die Kommission mit der Evaluierung einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung vor (Artikel 24).

    Damit sichergestellt wird, dass der Fonds ausschließlich genutzt wird, sofern das Emissionshandelssystem für Gebäude und den Straßenverkehr wirksam umgesetzt wird, gilt die Verordnung ab dem Datum, an dem die Mitgliedstaaten die EHS-Richtlinie für Gebäude und den Straßenverkehr umzusetzen haben (Artikel 26). Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine Auszahlung aus dem Fonds frühestens in dem Jahr beantragen, das dem Jahr des Beginns der Versteigerungen im Rahmen des neuen Emissionshandels vorangeht (Artikel 18 Absatz 1).



    2021/0206 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 26 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 27 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris 28 , das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterzeichnet wurde und im November 2016 in Kraft trat. Die Vertragsparteien haben in dem Übereinkommen vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

    (2)Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal 29 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer nachhaltigen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem schlägt die Kommission darin vor, dass Naturkapital der Union zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass dieser Übergang gerecht und inklusiv sein soll, ohne dass jemand zurückgelassen wird.

    (3)Die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 verankert das Unionsziel, bis 2050 für die gesamte Wirtschaft Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften. Jene Verordnung sieht ein verbindliches Ziel der Union zur Senkung der Treibhausgasemissionen vor. Die Union sollte ihre Treibhausgasemissionen nach Abzug des Abbaus von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 senken. Dabei sollten alle Wirtschaftszweige zum Erreichen dieses Ziels beitragen.

    (4)Am 11. Dezember 2020 billigte der Europäische Rat dieses Ziel und betonte dabei, wie wichtig es ist, Fairness- und Solidaritätsaspekte zu berücksichtigen und niemanden zurückzulassen. Am 25. Mai 2021 wiederum bekräftigte der Europäische Rat diese Schlussfolgerungen und bat die Kommission, ihr Legislativpaket zusammen mit einer gründlichen Untersuchung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten zügig vorzulegen.

    (5)Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte besagt: „Jede Person hat das Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.“

    (6)Die Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 bestätigte die Zusicherung des Europäischen Rates, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten, und dessen Entschlossenheit, die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene unter gebührender Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter zu intensivieren.

    (7)Die Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie der Union wurden überprüft und geändert, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und die Verpflichtungen zum Erreichen der Klimaneutralität umzusetzen.

    (8)Diese Änderungen haben unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige, die Bürger und die Mitgliedstaaten. Insbesondere die Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 31 sollte einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz darstellen, Investitionen zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe zu tätigen, und so die Verringerung der Treibhausgasemissionen beschleunigen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen sollte dies mittel- bis langfristig die Kosten für Gebäude und den Straßenverkehr senken und neue Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen bieten.

    (9)Es sind jedoch Mittel nötig, um diese Investitionen zu finanzieren. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass, noch bevor sie getätigt werden, die von Haushalten und Verkehrsnutzern zu tragenden Kosten für Heizen, Kühlen und Kochen sowie für den Straßenverkehr steigen, da die Brennstoffanbieter, die den Verpflichtungen im Rahmen des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr unterliegen, die CO2-Kosten an die Verbraucher weitergeben.

    (10)Der Anstieg der Preise für fossile Brennstoffe kann finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Transport aufwenden, in bestimmten Regionen keine alternativen bezahlbaren Mobilitäts- und Transportmöglichkeiten haben und denen gegebenenfalls die finanziellen Kapazitäten für Investitionen in die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe fehlen, unverhältnismäßig stark treffen.

    (11)Daher sollte ein Teil der Einnahmen, die durch die Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet werden, verwendet werden, um die sozialen Auswirkungen dieser Aufnahme zu bewältigen, damit der Übergang gerecht und inklusiv ist, ohne dass jemand zurückgelassen wird.

    (12)Dies ist in Anbetracht des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut noch bedeutsamer. „Energiearmut“ bezeichnet eine Situation, in der Haushalte keinen Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen (wie Kühlung bei steigenden Temperaturen oder Heizung) haben. Im Jahr 2018 berichteten rund 34 Mio. Europäer, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung ausreichend warm zu halten, und in einer EU-weiten Umfrage 2019 haben 6,9 % der Bevölkerung angegeben, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung ausreichend zu beheizen. 32 Insgesamt schätzt die Beobachtungsstelle für Energiearmut, dass mehr als 50 Mio. Haushalte in der Europäischen Union von Energiearmut betroffen sind. Deshalb stellt die Energiearmut eine besonders große Herausforderung für die Union dar. Während Sozialtarife oder direkte Einkommensbeihilfen eine kurzfristige Erleichterung für die Haushalte darstellen, die von Energiearmut betroffen sind, können nur gezielte strukturelle Maßnahmen, insbesondere energetische Renovierungen, dauerhafte Lösungen bieten.

    (13)Daher sollte ein Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet werden, aus dem den Mitgliedstaaten Mittel zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Abfederung der sozialen Auswirkungen des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu unterstützen. Dies sollte in erster Linie durch befristete Einkommensbeihilfen sowie Maßnahmen und Investitionen zugunsten von finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern erreicht werden, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.

    (14)Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vorlegen. Diese Pläne sollten zwei Ziele verfolgen: Erstens sollten sie den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, die diese brauchen, um Investitionen in die Energieeffizienz, die Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens und in emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Mobilität zu finanzieren und auszuführen. Zweitens sollten sie die Auswirkungen des Preisanstiegs bei fossilen Brennstoffen auf die Schwächsten mindern und so Energie- und Mobilitätsarmut während des Übergangszeitraums verhindern, bis diese Investitionen durchgeführt wurden. Die Pläne sollten Investitionen beinhalten, mit denen die langfristige Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert wird, und können andere Maßnahmen wie befristete direkte Einkommensbeihilfen vorsehen, um die nachteiligen Einkommenseffekte kurzfristig abzumildern.

    (15)Die Mitgliedstaaten können, in Absprache mit den Behörden auf regionaler Ebene, am ehesten Pläne entwickeln und umsetzen, die an die lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten wie bereits vorhandene Strategien in den entsprechenden Bereichen und die geplante Verwendung anderer einschlägiger EU-Fördermittel angepasst und darauf ausgerichtet sind. Auf diese Weise können die sehr verschiedenen Situationen, die spezifischen Kenntnisse der lokalen und regionalen Regierungen, Forschung und Innovation, die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern und die Strukturen des sozialen Dialogs sowie die nationalen Traditionen am besten geachtet werden und tragen so zur Wirksamkeit und Effizienz der allgemeinen Unterstützung Schutzbedürftiger bei.

    (16)Für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität ist es entscheidend zu gewährleisten, dass die Maßnahmen und Investitionen besonders auf von Energiearmut betroffene oder finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Verringerung von Treibhausgasemissionen sollten den Mitgliedstaaten helfen, den sozialen Auswirkungen des Emissionshandels in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr zu begegnen.

    (17)Abhängig von der Wirkung dieser Investitionen auf die Reduzierung von Kosten und Emissionen würden gezielte direkte Einkommensbeihilfen für die Schwächsten einen gerechten Übergang fördern. Diese Unterstützung sollte als befristete Maßnahme verstanden werden, die die Dekarbonisierung des Wohnungs- und Straßenverkehrssektors begleitet. Sie sollte nicht dauerhaft sein, da sie nicht die grundlegenden Ursachen für Energie- und Mobilitätsarmut behebt. Eine derartige Unterstützung sollte nur die unmittelbaren Folgen der Aufnahme von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betreffen, nicht aber die Strom- oder Heizkosten, die mit der Aufnahme der Erzeugung von Strom und Wärme in den Geltungsbereich dieser Richtlinie verbunden sind. Der Anspruch auf eine solche direkte Einkommensbeihilfe sollte zeitlich befristet sein.

    (18)Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen zum Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zukommt, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass 30 % aller Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2021-2027 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele verwendet werden, und zu dem Ziel, in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Für diese Zwecke sollte die in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 dargelegte Methode verwendet werden, um die Ausgaben des Fonds zu markieren. Mit dem Fonds sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 einhalten. In den Plänen sollten nur derartige Maßnahmen und Investitionen enthalten sein. Bei direkten Einkommensbeihilfen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nur unbedeutende vorhersehbare Auswirkungen auf die Umweltziele haben und demnach dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung entsprechen. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten deutlich vor der Erstellung der Pläne technische Leitlinien zur Verfügung. In diesen Leitlinien wird erläutert, wie die Maßnahmen und Investitionen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten müssen. Die Kommission plant darüber hinaus, 2021 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates dazu vorzulegen, wie die sozialen Aspekte des angestrebten ökologischen Wandels gehandhabt werden sollen.

    (19)Frauen sind, da sie 85 % der Alleinerziehenden ausmachen, von der CO2-Bepreisung besonders betroffen. In Familien mit nur einem Elternteil ist das Risiko der Kinderarmut besonders hoch. Bei der Erarbeitung und Durchführung der Pläne sollten die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle sowie die durchgängige Berücksichtigung dieser Ziele und auch Fragen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen verfolgt und gefördert werden, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird.

    (20)Die Mitgliedstaaten sollten ihre Pläne gemeinsam mit den aktualisierten Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 vorlegen. Die Pläne sollten die zu finanzierenden Maßnahmen, deren geschätzte Kosten und die nationalen Beiträge enthalten. Darüber hinaus sollten auch die wichtigsten Etappenziele und Zielvorgaben enthalten sein, um die wirksame Durchführung der Maßnahmen bewerten zu können.

    (21)Der Fonds und die Pläne sollten mit den geplanten Reformen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, im Rahmen der Richtlinie [jjjj/nnn] des europäischen Parlaments und des Rates [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz] 36 , des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte 37 , des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), der Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 sowie der langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten für die Gebäuderenovierung gemäß Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 40 im Einklang stehen und von diesen eingerahmt sein. Die in den Plänen enthaltenen Informationen sollten gegebenenfalls mit den vorstehenden Rechtsvorschriften und Plänen vereinbar sein, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

    (22)Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch den Klima-Sozialfonds mit den Finanzmitteln zur Durchführung ihrer Pläne ausstatten. Zahlungen aus dem Klima-Sozialfonds sollten vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben abhängig gemacht werden. Dies würde es ermöglichen, nationale Gegebenheiten und Prioritäten zu berücksichtigen, gleichzeitig die Finanzierung zu erleichtern und die Einbeziehung in andere nationale Ausgabenprogramme zu fördern, während die Wirksamkeit und Integrität der Ausgaben der Union gewährleistet werden.

    (23)Die Finanzausstattung des Fonds sollte grundsätzlich 25 % der für den Zeitraum 2026-2032 zu erwartenden Einnahmen aus der Aufnahme von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Einnahmen gemäß Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 41 dem Unionshaushalt als Eigenmittel zur Verfügung stellen. Von den Mitgliedstaaten sind 50 % der Gesamtkosten ihrer Pläne selbst zu übernehmen. Für diese Zwecke sowie für Investitionen und Maßnahmen, mit denen der nötige Wandel für die am stärksten betroffenen Bürger beschleunigt und erleichtert wird, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem die aus dem Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erwarteten Einnahmen verwenden.

    (24)Mit dem Fonds sollten Maßnahmen unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Der Fonds sollte, außer in hinreichend begründeten Fällen, nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen.

    (25)Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union kohärent sein und diese ergänzen, wobei eine Doppelförderung derselben Aufwendungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden sollte. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission einschlägige Informationen über eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union vorzulegen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen des Fonds finanziert werden, sollten Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

    (26)Zahlungen sollten aufgrund eines Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Daher ist es notwendig, von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 abzuweichen, sodass die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung dieses Beschlusses durch die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat statt an dem Tag, an dem ein Zahlungsantrag eingegangen ist, beginnen kann.

    (27)Um transparente Regeln für Überwachung und Evaluierung zu gewährleisten, sollte der Kommission in Bezug auf die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte sowie für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung der Durchführung des Plans die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen geführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (28)Die Durchführung des Fonds sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der wirksamen Prävention und Verfolgung von Betrug, darunter Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Korruption und Interessenkonflikte, erfolgen.

    (29)Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit des Fonds sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen und Einziehungen sowie für die Kündigung von Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen mit den geltenden Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang steht. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Unterstützung gegebenenfalls unter Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie sollten insbesondere dafür Sorge tragen, dass Betrug, Korruption und Interessenkonflikte verhindert, aufgedeckt und behoben und einschlägige Abhilfemaßnahmen ergriffen sowie Doppelfinanzierungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden. Eine Aussetzung bzw. Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen sowie eine Verringerung bzw. eine Einziehung der Mittelzuweisung sollte möglich sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Plan nicht zufriedenstellend umgesetzt hat oder wenn gravierende Unregelmäßigkeiten – d. h. Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte – im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen vorliegen. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Erlass eines Kommissionsbeschlusses über die Aussetzung und Einziehung der gezahlten Beträge sowie die Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.

    (30)Die Kommission sollte gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union wirksam geschützt werden. Während es in erster Linie in der Verantwortung des Mitgliedstaats liegt, dafür zu sorgen, dass der Fonds im Einklang mit den einschlägigen Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Fonds das Funktionieren eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems sicherstellen und rechtsgrundlos gezahlte oder missbräuchlich verwendete Beträge einziehen. In dieser Hinsicht sollten sich die Mitgliedstaaten auf ihre üblichen einzelstaatlichen Haushaltsverwaltungsverfahren stützen können. Die Mitgliedstaaten sollten standardisierte Kategorien von Daten und Informationen erheben, aufzeichnen und elektronisch speichern, um gravierende Unregelmäßigkeiten – d. h. Betrug, Korruption und Interessenkonflikte – im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die vom Fonds unterstützt werden, verhindern, aufdecken und beheben zu können. Die Kommission sollte ein Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung stellen, das auch ein gemeinsames Verfahren zur Datenauswertung und Risikobeurteilung umfasst, mit dem auf diese Daten und Angaben zugegriffen und sie analysiert werden können und das von den Mitgliedstaaten obligatorisch angewendet werden soll.

    (31)Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Rechnungshof und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sollten dieses Informations- und Überwachungssystem im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Rechte nutzen können.

    (32)Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sein, wenn dies zum Zwecke der Entlastung sowie der Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Publizität der Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung im Rahmen des Fonds erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 verarbeitet werden.

    (33)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 46 , (Euratom, EG) Nr. 2185/96 47 und (EU) 2017/1939 48 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption, ein Interessenkonflikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

    (34)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union —



    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand, Geltungsbereich und Ziele

    Es wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet.

    Er dient der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“).

    Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen sollen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen, die finanziell schwächer und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut betroffenen Haushalten und Bürgern, denen (in abgelegenen und ländlichen Gebieten) keine öffentlichen Verkehrsmittel als Alternative zu Privatfahrzeugen zur Verfügung stehen.

    Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem die sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG abgefedert werden. Das spezifische Ziel des Fonds ist es, finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.„Gebäuderenovierung“ alle Arten energetischer Gebäuderenovierung einschließlich der Isolierung der Gebäudehülle, das heißt von Wänden, Dach, Boden, der Ersetzung von Fenstern, der Ersetzung von Heizung, Kühlung und Kochgeräten sowie der Installation von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort;

    2.„Energiearmut“ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer [(49)] der Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates 50 ;

    3.„geschätzte Gesamtkosten des Plans“ die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen, die im vorgelegten Plan vorgesehen sind;

    4.„Mittelzuweisung“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen des Fonds, die für die Zuweisung an einen Mitgliedstaat zur Verfügung steht oder ihm zugewiesen wurde;

    5.„Haushalt“ einen privaten Haushalt im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 ;

    6. „Etappenziel“ ein qualitatives Ziel zwecks Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder Investition;

    7.„Zielvorgabe“ ein quantitatives Ziel zwecks Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder Investition;

    8.„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Quellen im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 ;

    9.„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft, berechnet gemäß Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 53 ;

    10. „Verkehrsnutzer“ Haushalte oder Kleinstunternehmen, die verschiedene Verkehrs- und Mobilitätsoptionen nutzen;

    11.„finanziell schwächere Haushalte“ von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte, einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;

    12.„finanziell schwächere Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, fehlen;

    13.„finanziell schwächere Verkehrsnutzer“ Verkehrsnutzer, auch aus Haushalten mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel fehlen, um emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge zu erwerben oder auf alternative – auch öffentliche – nachhaltige Verkehrsmittel umzusteigen, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten.

    KAPITEL II

    KLIMA-SOZIALPLÄNE

    Artikel 3

    Klima-Sozialpläne

    (1)Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplan einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vor. Der Plan muss ein in sich stimmiges Maßnahmen- und Investitionspaket umfassen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen, zu deren Beschleunigung er beiträgt.

    (2)Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsnutzer vorsehen, die finanziell schwächere Haushalte sind, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern.

    (3)Der Plan muss nationale Projekte umfassen, mit denen

    a)Maßnahmen und Investitionen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Integration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, finanziert werden;

    b)Maßnahmen und Investitionen zum Ausbau emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und der entsprechenden Verkehrsmittel finanziert werden.

    Artikel 4

    Inhalt des Klima-Sozialplans

    (1)Der Klima-Sozialplan muss insbesondere die folgenden Elemente enthalten:

    a)konkrete Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 3, um die in Buchstabe c aufgeführten Auswirkungen zu mindern, zusammen mit einer Erläuterung, wie sie im Rahmen der einschlägigen Strategien des Mitgliedstaats wirksam zum Erreichen der in Artikel 1 genannten Ziele beitragen würden;

    b)konkrete Begleitmaßnahmen, die zur Durchführung der Maßnahmen und Investitionen des Plans und zur Minderung der Auswirkungen gemäß Buchstabe c nötig sind, sowie Informationen zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder privaten Quellen;

    c)eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut, sowie auf Kleinstunternehmen und auf Verkehrsnutzer, einschließlich der Schätzung und Identifizierung der finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer; diese Auswirkungen sind mit einem angemessenen Grad regionaler Aufschlüsselung zu analysieren, wobei Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen, insbesondere die ländlichen und abgelegenen Gebiete, zu ermitteln sind;

    d)sofern der Plan Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorsieht, die Kriterien zur Identifizierung berechtigter Endempfänger, die Angabe der vorgesehenen Fristen für die betreffenden Maßnahmen und deren Begründung anhand einer quantitativen Schätzung und qualitativen Erläuterung, wie die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die Energie- und Mobilitätsarmut und die Schutzbedürftigkeit der Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer gegenüber dem Anstieg der Erhöhung der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;

    e)die geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die bis 31. Juli 2032 abzuschließen sind;

    f)die geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammen mit einer angemessenen Kostenbegründung und Erläuterungen dazu, wie sie mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen;

    g)der angestrebte nationale Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten, berechnet gemäß Artikel 14;

    h)eine Erläuterung, wie der Plan gewährleistet, dass keine der im Plan vorgesehenen Investitionen oder Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht; die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diesbezüglich technische Leitlinien zum Anwendungsbereich des Fonds zur Verfügung; für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist keine Erläuterung erforderlich;

    i)die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Umsetzung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, einschließlich der Indikatoren für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die gegebenenfalls den beim statistischen Amt der Europäischen Union und der europäischen Beobachtungsstelle für Energiearmut erhältlichen, in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission zu Energiearmut 54 genannten Regelungen entsprechen;

    j)für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Plans eine Zusammenfassung des gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger in den Plan einfließen;

    k)eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittel sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll.

    (2)Die Pläne stehen mit den Informationen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte und des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), im Rahmen der operationellen Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058 55 , ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 sowie der langfristigen Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und der aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang. Sie ergänzen außerdem die Pläne für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 .

    (3)Die Mitgliedstaaten können bei der Ausarbeitung ihrer Pläne die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren. Die Mitgliedstaaten können auch um technische Unterstützung im Rahmen der ELENA-Fazilität, die 2009 durch eine Vereinbarung der Kommission mit der Europäischen Investitionsbank geschaffen wurde, oder im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 geschaffenen Instruments für technische Unterstützung bitten.

    KAPITEL III

    UNTERSTÜTZUNG AUS DEM FONDS FÜR DIE KLIMA-SOZIALPLÄNE

    Artikel 5

    Grundsätze des Fonds und Förderfähigkeit

    (1)Die Mitgliedstaaten erhalten aus dem Fonds finanzielle Unterstützung für die in ihren Plänen dargelegten Maßnahmen und Investitionen.

    (2)Die Zahlung der Unterstützung wird vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben für die Maßnahmen und Investitionen abhängig gemacht. Die Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen:

    a)Energieeffizienz;

    b)Gebäuderenovierung;

    c)emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel;

    d)Verringerung der Treibhausgasemissionen;

    e)Verringerung der Anzahl finanziell schwächerer Haushalte, insbesondere von Energiearmut betroffener Haushalte, finanziell schwächerer Kleinstunternehmen und finanziell schwächerer Verkehrsnutzer, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten.

    (3)Aus dem Fonds dürfen ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, die den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 beachten.

    Artikel 6

    Für die geschätzten Gesamtkosten der Klima-Sozialpläne zu berücksichtigende Maßnahmen und Investitionen

    (1)Die Mitgliedstaaten können die Kosten für Maßnahmen zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten und von Verkehrsnutzern, die finanziell schwächere Haushalte sind, durch befristete direkte Einkommensbeihilfen in die Pläne aufnehmen, um den Preisanstieg bei Brennstoffen für den Straßenverkehr und die Gebäudeheizung abzufangen. Diese Unterstützung nimmt mit der Zeit ab und ist ausschließlich auf die direkten Auswirkungen des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr beschränkt. Der Anspruch auf diese direkten Einkommensbeihilfen entfällt innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Fristen.

    (2)Die Mitgliedstaaten können die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzern zugutekommen und

    a)Gebäuderenovierungen unterstützen, insbesondere für Bewohner von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auch in Form von finanzieller Unterstützung oder steuerlichen Anreizen wie der Abzugsfähigkeit der Renovierungskosten von der Miete, unabhängig davon, wer Eigentümer des betreffenden Gebäudes ist;

    b)die Dekarbonisierung, auch durch Elektrifizierung, des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden sowie durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, die zu Energieeinsparungen beitragen, unterstützen;

    c)öffentliche und private Einrichtungen bei der Entwicklung und Bereitstellung bezahlbarer Lösungen für energieeffiziente Renovierungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds unterstützen;

    d)Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb, sowie zu der geeigneten öffentlichen und privaten Infrastruktur, auch für das Laden und Tanken, eröffnen; für die Unterstützung in Bezug auf emissionsarme Fahrzeuge ist ein Zeitplan für die schrittweise Reduzierung der Unterstützung zu erstellen;

    e)kostenlosen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder angepasste Tarife für den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln gewähren sowie nachhaltige Mobility-on-Demand- und gemeinsam genutzte Mobilitätsdienste fördern;

    f)öffentliche oder private Einrichtungen bei der Entwicklung und Bereitstellung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilitäts- und Verkehrsdienste und der Einführung attraktiver Angebote für aktive Mobilität in ländlichen Gebieten, auf Inseln, in den Bergen und in abgelegenen und schlechter zugänglichen Gebieten oder in weniger entwickelten Regionen oder Gebieten, auch weniger entwickelten Stadtrandgebieten, unterstützen.

    Artikel 7

    Ausnahmen von den geschätzten Gesamtkosten der Sozial-Klimapläne

    (1)Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung werden nicht durch den Fonds unterstützt und sind nicht in den geschätzten Gesamtkosten der Pläne enthalten im Falle von Haushalten, denen bereits Folgendes zugutekommt:

    a)staatliche Interventionen in Bezug auf die Preise von Brennstoffen, die Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG unterliegen;

    b)staatliche Interventionen in Bezug auf die Preisgestaltung für die Gasversorgung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG.

    (2)Wird vom betreffenden Mitgliedstaat in dessen Plan nachgewiesen, dass die staatlichen Interventionen gemäß Absatz 1 den Preisanstieg aufgrund der Aufnahme der Sektoren Gebäude und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG nicht vollständig ausgleichen, können innerhalb der Grenzen des nicht vollständig ausgeglichenen Preisanstiegs direkte Einkommensbeihilfen in die geschätzten Gesamtkosten aufgenommen werden.

    Artikel 8

    Weitergabe der Vorteile an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer

    Die Mitgliedstaaten können in ihre geschätzten Gesamtkosten finanzielle Unterstützung für private oder öffentliche Einrichtungen, die keine finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzer sind, aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen.

    Um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer weitergegeben werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien.

    Artikel 9

    Mittelausstattung

    (1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 20252027 auf 23 700 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

    (2)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 20282032 auf 48 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Beträge innerhalb der jährlichen Obergrenzen des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV.

    (3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Fonds entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung der förderfähigen Maßnahmen abdecken.

    Artikel 10

    Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln

    (1)Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf ihren Antrag – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

    (2)Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörden des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und der operationellen Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058 im Einklang mit den Zielen des Fonds mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen betrauen, die durch den Fonds unterstützt werden und bei denen gegebenenfalls Synergien mit diesen Unions-Fonds bestehen. Die Mitgliedstaaten erklären in ihren Plänen ihre Absicht, die genannten Behörden mit der Durchführung zu betrauen.

    (3)Die Mitgliedstaaten können Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 und den Betrag der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 als Teil der geschätzten Gesamtkosten in ihre Pläne aufnehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der gesamten Mittelzuweisung für den Plan nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Plan dargelegt sind, müssen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

    Artikel 11

    Durchführung

    59 Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates, durchgeführt.

    Artikel 12

    Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung

    (1)Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

    (2)Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich gewährt und ersetzt keine wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben.

    Artikel 13

    Maximale Mittelzuweisung

    (1)Die maximale Mittelzuweisung wird für jeden Mitgliedstaat gemäß den Anhängen I und II berechnet.

    (2)Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seiner maximalen Mittelzuweisung zur Durchführung seines Plans stellen.

    Artikel 14

    Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten

    (1)Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 50 % zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.

    (2)Die Mitgliedstaaten verwenden für ihren nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne unter anderem die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.

    Artikel 15

    Bewertung durch die Kommission

    (1)Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls dessen Änderungen gemäß Artikel 17 im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten, einschließlich nach der Vorlage des Plans. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.

    (2)Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans wie folgt:

    a)Bei der Bewertung der Relevanz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

    i) ob der Plan eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere von Energiearmut betroffene Haushalte, aus der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 ermittelt hat. Dabei werden die besonderen Herausforderungen für und die Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt;

    ii) ob der Plan geeignet ist sicherzustellen, dass keine der im Plan vorgesehenen Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht;

    iii) ob der Plan Maßnahmen und Investitionen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union bis 2030 und der Etappenziele der Mobilitätsstrategie bis 2030 beitragen.

    b)Bei der Bewertung der Wirksamkeit berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

    i) ob der Plan voraussichtlich eine nachhaltige Wirkung auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, und insbesondere auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut betroffene Haushalte, in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    ii) ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie der entsprechenden Indikatoren;

    iii) ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen mit den Anforderungen der Richtlinie [jjjj/nnn] [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz], der Richtlinie 2018/2001, der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 60 , der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2010/31/EU zu vereinbaren sind und sie erfüllen;

    c)Bei der Bewertung der Effizienz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

    i) ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht;

    ii) ob zu erwarten ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieses Fonds bereitgestellten Mittel verhindern, aufdecken und beheben, einschließlich der Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;

    iii) ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben in Anbetracht des Geltungsbereichs, der Ziele und der förderfähigen Maßnahmen des Fonds effizient sind.

    d)Bei der Bewertung der Kohärenz berücksichtigt die Kommission, ob der Plan Maßnahmen und Investitionen enthält, die kohärent sind.

    Artikel 16

    Beschluss der Kommission

    (1)Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 15 innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Vorlage des Plans gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung im Wege eines Durchführungsrechtsakts über den Plan.

    Bewertet die Kommission den Plan positiv, so muss der Beschluss folgende Angaben enthalten:

    a)die vom Mitgliedstaat durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen, die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans und die Etappenziele und Zielvorgaben;

    b)die Mittelzuweisung der Union, die im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung zugewiesen und in Tranchen ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben für die Durchführung des Plans zufriedenstellend erreicht hat; dies gilt für den Zeitraum 20282032 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung innerhalb der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV;

    c)die nationalen Beiträge;

    d)die Modalitäten und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Einhaltung von Artikel 20 erforderlich sind;

    e)die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben;

    f)die Modalitäten für die Gewährung des vollständigen Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten.

    (2)Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Plans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 bewertet werden.

    Die Höhe der Mittelzuweisung wird wie folgt festgesetzt:

    a)Entspricht der Plan den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags gleich der in Artikel 13 Absatz 1 genannten maximalen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat oder höher als diese, so entspricht die dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Gesamtbetrag der maximalen Mittelzuweisung gemäß Artikel 9.

    b)Entspricht der Plan den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans niedriger als die in Artikel 13 Absatz 1 genannte maximale Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat, so entspricht die dem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags.

    c)Entspricht der Plan den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, aber in der Bewertung wurden Schwachstellen in den Kontrollsystemen festgestellt, kann die Kommission vor der ersten Auszahlung das Erreichen zusätzlicher Etappenziele und Zielvorgaben verlangen.

    d)Entspricht der Plan den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine Mittel zugewiesen.

    (3)Bewertet die Kommission den Plan negativ, so muss der in Absatz 1 genannte Beschluss die Gründe für die negative Bewertung enthalten. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den Plan nach Berücksichtigung der Bewertung der Kommission erneut.

    Artikel 17

    Änderung des Klima-Sozialplans

    (1)Ist der Klima-Sozialplan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände, insbesondere aufgrund der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr, in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchzuführen, kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Änderung seines Plans vorlegen, um die erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Vorbereitung solcher Anträge ersuchen.

    (2)Die Kommission bewertet den geänderten Plan gemäß Artikel 15.

    (3)Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der offiziellen Vorlage des geänderten Plans durch den Mitgliedstaat einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

    (4)Bewertet die Kommission den geänderten Plan negativ, so lehnt sie den Antrag innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Bewertung der Kommission Stellung zu nehmen.

    (5)Jeder Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2027 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr. Diese Bewertungen werden der Kommission als Bestandteil der zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt.

    Artikel 18

    Mittelbindung für die Mittelzuweisung

    (1)Nachdem die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum 2025-2027, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellt. Diese Vereinbarung kann frühestens ein Jahr vor dem Jahr des Beginns der Versteigerungen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen werden.

    (2)Die rechtliche Einzelverpflichtung für den Zeitraum 2028-2032 wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung innerhalb der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV geschlossen.

    (3)Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.

    Artikel 19

    Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Vereinbarungen zur Mittelzuweisung

    (1)Die Zahlung der Mittelzuweisungen gemäß diesem Artikel an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgt nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielvorgaben, die in dem gemäß Artikel 16 gebilligten Plan angegeben sind, und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission nach dem Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung der Mittelzuweisung. Diese Zahlungsanträge werden von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli ein- oder zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht.

    (2)Die Kommission nimmt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags eine Bewertung vor, ob die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 16 genannten einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben rückgängig gemacht hat. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

    (3)Ist die Bewertung der Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung.

    (4)Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 16 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung der Mittelzuweisung ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.

    Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 16 dargelegten Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden.

    (5)Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.

    (6)Werden die Etappenziele und Zielvorgaben nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung in zufriedenstellender Weise erfüllt, so kürzt die Kommission die Mittelzuweisung anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.

    (7)Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 18 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben gemacht, so kündigt die Kommission die in Artikel 18 genannten Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel auf. Die Kommission entscheidet über die Kündigung der Vereinbarungen gemäß Artikel 18, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung dazu zu äußern, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden oder nicht.

    Artikel 20

    Schutz der finanziellen Interessen der Union 

    (1)Bei der Durchführung des Fonds ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente interne Kontrollsystem gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.

    (2)Gemäß den in Artikel 18 genannten Vereinbarungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,

    a)sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;

    b)geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans wieder einzuziehen;

    c)einem Antrag auf Zahlung folgende Dokumente beizulegen:

    i) eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Mittel widmungsgerecht eingesetzt wurden, dass die zusammen mit dem Antrag auf Zahlung eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind, und dass dank der eingerichteten Kontrollsysteme verlässlich bestätigt werden kann, dass die Mittel gemäß den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden, und

    ii) eine Zusammenfassung der gemäß den international anerkannten Prüfstandards durchgeführten Prüfungen, einschließlich ihres Umfangs in Bezug auf die erfassten Ausgaben und Zeiträume sowie einer Analyse der ermittelten Schwachstellen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

    d)zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den im Rahmen des Plans durchgeführten Maßnahmen und Investitionen, Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben, aufzuzeichnen und elektronisch zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen:

    i) Namen der Endempfänger der Mittel, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Steueridentifikationsnummern und Betrag der aus dem Fond zugewiesenen Mittel;

    ii) Namen des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmer und des Unterauftragnehmers bzw. der Unterauftragnehmer und deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummern(n) oder Steueridentifikationsnummer(n), wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie Wert des Auftrags bzw. der Aufträge;

    iii) Vorname(n), Nachname(n) und Geburtsdatum sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittel oder des Auftragnehmers im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 ;

    iv) eine Liste aller im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und Investitionen mit dem Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Maßnahmen und Investitionen und unter Angabe des Betrags der Mittel, die aus anderen mit Unionsmitteln finanzierten Fonds stammen;

    e)die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern von Mitteln, die zur Durchführung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans gezahlt wurden, bzw. allen anderen an deren Durchführung beteiligten Personen oder Einrichtungen Verpflichtungen aufzuerlegen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen;

    f)Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu führen.

    (3)Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission für den Zweck und die entsprechende Dauer der Entlastung, Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Verwendung von Mitteln im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 18 verarbeitet. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über den Fonds als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.

    (4)Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung, das auch ein gemeinsames Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung umfasst, mit dem auf die relevanten Daten zugegriffen wird und diese analysiert werden. Die Mitgliedstaaten verwenden dieses Instrument zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte in Verbindung mit den vom Fonds geförderten Maßnahmen und Investitionen zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Die Kommission, das OLAF, der Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA können dieses Instrument im Rahmen ihrer Befugnisse und Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels anwenden.

    (5)Die in Artikel 18 genannten Vereinbarungen gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus den Vereinbarungen ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus dem Fonds anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen.

    Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Der Mitgliedstaat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird.

    KAPITEL IV
    KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

    Artikel 21

    Koordinierung und Komplementarität

    Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Programms „InvestEU“, des Instruments für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und der in der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Fonds. Zu diesem Zweck

    a)gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene,

    b)optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und

    c)stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.

    Artikel 22
    Information, Kommunikation und Publizität

    (1)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iv der vorliegenden Verordnung genannten Daten in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 , wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird. Die Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii der vorliegenden Verordnung werden in Fällen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder im Fall, dass die gezahlte direkte Einkommensbeihilfe einen Betrag von 15 000 EUR nicht übersteigt, nicht veröffentlicht.

    (2)Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

    (3)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich – falls angezeigt und mit Zustimmung der nationalen Behörden – auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.

    Artikel 23

    Überwachung der Durchführung

    (1)Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zweijährlich im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen Folgendes in ihren Fortschrittsbericht auf:

    a)ausführliche quantitative Informationen zur Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte;

    b)gegebenenfalls ausführliche Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Richtziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern;

    c)ausführliche Informationen zu den Ergebnissen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen;

    d)Informationen über die Treibhausgasstrategien und maßnahmen sowie über Projektionen und über Energiearmut, über die gemäß Artikel 18 bzw. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 Bericht erstattet wurde;

    e)Informationen über die langfristigen Strategien zur Gebäuderenovierung, über die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU Bericht erstattet wurde;

    f)im Jahr 2027: die Bewertung der Eignung des Plans gemäß Artikel 17 Absatz 5 angesichts der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr;

    g)Informationen über Änderungen des Plans gemäß Artikel 17.

    (2)Die Kommission überwacht die Durchführung des Fonds und misst die Erreichung der Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Fonds durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

    (3)Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

    (4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 festzulegen.

    KAPITEL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    Evaluierung und Überprüfung des Fonds

    (1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Juli 2028 einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds vor.

    (2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2033 einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht vor.

    (3)In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele des Fonds gemäß Artikel 1 erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde. Dabei wird die fortbestehende Relevanz aller Ziele und Maßnahmen gemäß Artikel 6 angesichts der Auswirkungen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG und der nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 63 zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen berücksichtigt. Auch die fortbestehende Relevanz der Finanzausstattung des Fonds hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie andere maßgebliche Faktoren werden berücksichtigt.

    (4)Dem Evaluierungsbericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zu Änderungen dieser Verordnung beigefügt.

    (5)Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung des Fonds und Informationen über seine langfristigen Auswirkungen.

    Artikel 25

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 23 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

    (3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 26

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedstaaten die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates 64 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e)

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    1.4.2.Einzelziel(e)

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.2.1.    Geschätzter Personalbedarf

    3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds

    1.2.Politikbereich(e) 

    Umwelt- und Klimapolitik, Energiearmut, Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, Förderung nachhaltiger Verkehrsmittel

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

     eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 65  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Verordnung 2003/87/EG begegnet.

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Das spezifische Ziel des Fonds ist es, finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden beispielsweise durch Gebäuderenovierungsmaßnahmen erhöht und das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert wird, und der Ausbau emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechender Verkehrsmittel finanziert werden soll.

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Der Fonds trägt dazu bei, die überarbeitete Zielvorgabe der Union zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu erreichen, indem die nötigen Investitionen gefördert und die sozialen Auswirkungen auf die finanziell schwächsten Gruppen abgemildert werden.

    Die Mittel des Fonds sollten den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, um damit deren Maßnahmen und Investitionen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, sowie für emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und entsprechende Verkehrsmittel zu unterstützen.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Outputindikatoren

    Indikator Nr. 1: Zahl der von der Kommission gebilligten Pläne

    Indikator Nr. 2: Gesamtsumme der den Plänen zugewiesenen Mittel

    Ergebnisindikatoren:

    Indikator Nr. 3: Zahl der umgesetzten Pläne

    Erfolgsindikatoren:

    Indikator Nr. 4: in den Plänen dargelegte Ziele, die erreicht wurden

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Jeder Mitgliedstaat erfüllt die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anforderungen. Dies verringert das soziale Ungleichgewicht zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten bei deren Streben, das aktualisierte Ziel zur Reduzierung der Nettotreibhausgasemissionen um 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu erreichen, insbesondere in Bezug auf den Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr.

    Der Fonds ist von 2025 bis 2032 anwendbar.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

    Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, und koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene sind eine wirksame Ergänzung und Verstärkung nationaler Maßnahmen. Eine höhere Vorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 wird sich auf viele Sektoren der gesamten Wirtschaft in der EU auswirken. Ein koordiniertes Handeln sowie finanzielle Unterstützung auf EU-Ebene sind daher unerlässlich. Im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Umweltpolitik der Union zu Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität bei und fördert Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab.

    Darüber hinaus soll die Energiepolitik der Union im Einklang mit Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c AEUV, im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienz und Energieeinsparung besonders zu fördern und neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln.

    Im Rahmen des Fonds muss auch die Lage der finanziell schwächeren Verkehrsnutzer berücksichtigt werden. Er sollte Maßnahmen unterstützen, die den Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und den entsprechenden, auch öffentlichen, Verkehrsmitteln fördern und so zum Erreichen der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d AEUV beitragen.

    Der Fonds wird eingerichtet, um die soziale Belastung durch den Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr zu mindern, indem die Maßnahmen und Investitionen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Durchführung von Gebäuderenovierungen, zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, und für emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und entsprechende Verkehrsmittel gefördert werden.

    Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

    Die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds wird auf gerechte und angemessene Weise zugeteilt, um den sozialen Auswirkungen auf die finanziell schwächsten EU-Bürger in allen Mitgliedstaaten zu begegnen. Um Mittel zu erhalten, erstellen die Mitgliedstaaten Klima-Sozialpläne, in denen die Tätigkeiten (Maßnahmen und Investitionen) aufgeführt sind, die sie aus dem Fonds finanzieren wollen. Die Finanzierung aus dem Unionshaushalt konzentriert sich auf Tätigkeiten, deren Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können („Erforderlichkeitsprüfung“), und bei denen die Intervention der Union gegenüber einem alleinigen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen bringen kann. Es sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um eine angemessene Reaktion auf die sozialen Herausforderungen des Emissionshandels für die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr („Wirksamkeitsprüfung“) zu koordinieren. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, während das Tätigwerden der Union durch die Schaffung eines Instruments zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Investitionen einen zusätzlichen Nutzen bringen kann.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Der Fonds baut auf den bei der Umsetzung anderer Unionsförderprogramme gewonnenen Erkenntnissen auf. Die Einrichtung und Durchführung des Fonds folgt den wichtigsten Grundsätzen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF).

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Das Ziel der Klimaneutralität des europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes sowie der zweifache – ökologische und digitale – Wandel gehören zu den wichtigsten Prioritäten der Europäischen Union. Das „Fit für 55“‑Paket, Next Generation EU und der Mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 werden dabei helfen, den von Europa angestrebten zweifachen – ökologischen und digitalen – Wandel zu vollziehen. Diese kombinierten Maßnahmen werden entscheidend dazu beitragen, der Wirtschaftskrise nach der COVID-19-Pandemie zu begegnen und den Wechsel zu einer umweltverträglichen und nachhaltigen Wirtschaft zu beschleunigen, in der Klimaschutz und Wirtschaftswachstum miteinander verbunden sind.

    Dieser Vorschlag ist Teil des „Fit für 55“‑Klima- und ‑Energiepakets. Das übergeordnete Ziel des Pakets ist die Angleichung des einschlägigen Unionsrechts an die ehrgeizigere Klimapolitik der EU. Alle Initiativen in dem Paket sind eng miteinander verknüpft, und bei jeder einzelnen kommt es auf die Ausgestaltung der anderen an. Dieser Gesetzgebungsvorschlag ergänzt die anderen Vorschläge des Pakets, und die Kohärenz mit ihnen ist gewahrt.

    Der Fonds wird im Rahmen von Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ des Mehrjährigen Finanzrahmens und im jährlichen Eingliederungsplan als Teil von Cluster 9 „Umwelt- und Klimapolitik“ finanziert.

    Die Größe des Klima-Sozialfonds sollte grundsätzlich 25 % der aus der Aufnahme der Bereiche Gebäude und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwarteten Einnahmen entsprechen. Die Kommission wird in Kürze einen Vorschlag zur Änderung des Eigenmittelbeschlusses machen, gemäß dem die Mitgliedstaaten diese Einnahmen dem Unionshaushalt als Eigenmittel bereitstellen sollten.

    Ein gleichwertiger Betrag zu dem genannten Anteil wird aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen zur Unterstützung des Fonds bereitgestellt. Diesbezüglich wird die Kommission in Kürze eine zielgerichtete Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens vorschlagen, um die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen unter Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ im Jahr 2025 um 2 176 Mio. EUR, 2026 um 9 132 Mio. EUR und 2027 um 8 786 Mio. EUR zu Preisen von 2018 zu erhöhen.

    Angesichts der Tatsache, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Obergrenzen der Verpflichtungen eine gleichwertige Erhöhung des Zahlungsbedarfs verursacht, schlägt die Kommission vor, die Zahlungsobergrenze in den Jahren 2025, 2026 und 2027 um die gleichen Beträge zu erhöhen.

    In Bezug auf Synergien mit anderen Instrumenten ist die Aufbau- und Resilienzfazilität, die den Mitgliedstaaten bereits jetzt erlaubt, Maßnahmen zur Verringerung der Energiearmut zu finanzieren, am bedeutendsten. Die Auszahlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität enden mit Ablauf des Jahres 2026, sodass der Klima-Sozialfonds sie rechtzeitig und mit Fokus auf die finanziell Schwächsten ergänzen würde. Gleichermaßen endet der Fonds für einen gerechten Übergang und dessen Finanzierung von NextGeneration EU kurz nach Beginn des Klima-Sozialfonds.

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Der Fonds ergänzt andere Unionsprogramme und gewährleistet Synergien, insbesondere mit den aus den Struktur- und Kohäsionsfonds und aus InvestEU finanzierten Projekten.

    Der Fonds wird auf der Grundlage der Klima-Sozialpläne der Mitgliedstaaten nicht-rückzahlbare finanzielle Förderung zur Mitfinanzierung nationaler Programme zur Verfügung stellen, die Haushalte mit geringem Einkommen in erster Linie durch Investitionsförderung und ggf. befristete Einkommensbeihilfen unterstützen.

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

     befristete Laufzeit

       Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

       Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2025 bis 2032 und auf die Mittel für Zahlungen von 2025 bis 2032

     unbefristete Laufzeit

    ◻ Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 66  

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    ⌧ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    ◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    ◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    ◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

    ◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    ◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    ◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Nicht zutreffend

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

    2.1.Überwachung und Berichterstattung 

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Es wird ein System zur Beantragung und Ausführung von Zahlungen aus dem Fonds eingerichtet, um die Leistung der Durchführung des Fonds zu überwachen.

    Um Mittel aus dem Fonds zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten ihre Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“) so ausarbeiten, dass sie die zu finanzierenden Maßnahmen und Investitionen enthalten. Die Kommission bewertet diese Pläne und kann sie ausschließlich nach einer positiven Bewertung aufgrund ihrer Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz genehmigen. Die Auszahlung der Mittelzuweisung erfolgt nach Erreichen der mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten Etappenziele und Zielvorgaben. Der Zeitplan für die Vorlage der Pläne sowie die Intervalle für die Fortschrittsberichte sind an die Aktualisierungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 angepasst.

    Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten zwei Mal pro Jahr eine Zahlung aus dem Fonds beantragen, wobei dem Antrag Nachweise zu den jeweiligen erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben beizufügen sind. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in ihren zweijährlichen Fortschrittsberichten über die Umsetzung der nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Governance-Verordnung Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen und Investitionen der Pläne erstatten.

    Zur Bewertung der Wirksamkeit‚ Effizienz, Relevanz und Kohärenz des Fonds werden eine Evaluierung und eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt. Sofern erforderlich, legt die Kommission mit der Evaluierung einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung vor.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Die Finanzierung der in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Plänen enthaltenen Maßnahmen, zusammen mit nationalen Beiträgen, ist die am besten geeignete Lösung. Direkte Mittelverwaltung kombiniert mit leistungsorientierten Instrumenten gewährleistet am besten gute Ergebnisse und minimiert die am Prozess beteiligten Verwaltungsstrukturen und somit die Komplexität und die Verwaltungskosten.

    Der Fonds hat voraussichtlich folgende Zeitleiste:

    Die Mitgliedstaaten können Mitte 2023 beginnen, die Entwürfe ihrer Pläne zur Verwendung des Fonds vorzulegen.

    Die Kommissionsdienststellen müssten Ende 2023 und Anfang 2024 beginnen, die delegierten Rechtsakte zu den Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des Fonds vorzubereiten.

    Das für das Wirksamwerden der Verordnung zur Einrichtung des Fonds geplante Datum ist der 30. Juni 2024.

    Der 30. Juni 2024 ist außerdem der Stichtag, an dem die Mitgliedstaaten ihre Pläne offiziell der Kommission vorlegen müssten. Sie können sie jedoch, wie vorstehend genannt, bereits ab Mitte 2023 vorlegen, da sie übereinstimmend mit den nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen der Governance-Verordnung vorzulegen sind.

    Die Kommission muss die Pläne für die Verwendung des Fonds zwischen dem 30. Juni und dem 31. Dezember 2024 bewerten und schlussendlich delegierte Rechtsakte für deren Genehmigung erlassen. Dies bedeutet einen enormen Arbeitsaufwand, wobei das gleiche System wie für die Aufbau- und Resilienzfazilität/-Pläne vorgesehen ist.

    Anfang 2025 beginnt die Kommission, individuelle Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten zur Verwendung des Fonds zu unterzeichnen; diese stellen die finanziellen Verpflichtungen zur Verwendung der Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Fonds dar.

    Ab Mitte 2025 können die Mitgliedstaaten beginnen, Zahlungen aus dem Fonds zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können zweimal pro Jahr Zahlungen aus dem Fonds beantragen. Diese erfolgen nach Bewertung der erreichten Etappenziele und Zielvorgaben.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Das Risiko bezieht sich auf die Leistungsmessung (Nichterfüllung vorgegebener Zielvorgaben/Etappenziele) oder gravierende Unregelmäßigkeiten.

    Zur Verringerung dieser Risiken werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

       gründliche Bewertung vor der Auszahlung der Mittel im Gegenzug für das Erreichen der Etappenziele/Zielvorgaben durch die begünstigten Mitgliedstaaten;

       Aussetzung von Zahlungen, Rückforderung von Mitteln, Kündigung der Vereinbarungen bei Nichterreichen der Etappenziele/Zielvorgaben durch die begünstigten Mitgliedstaaten oder bei gravierenden Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Verpflichtungen der Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten.

    Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

    Die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten erfolgt in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Die Verordnung enthält die notwendigen Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass die Durchführung des Fonds mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang steht.

    Auf Verwaltungsebene wird es angemessene interne Kontrollverfahren geben, die so konzipiert sind, dass sie hinreichende Gewähr dafür bieten, dass folgende Ziele erreicht werden: Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; eine zuverlässige Berichterstattung; die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; eine angemessene Steuerung der Risiken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

    Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    3

    09 01 04 01 – Unterstützungsausgaben für den Klima-Sozialfonds

    NGM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    3

    09 05 01 – Klima-Sozialfonds – operative Ausgaben

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Rubrik des Mehrjährigen
    Finanzrahmens

    3

    NATÜRLICHE RESSOURCEN UND UMWELT

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    2030

    2031

    2032

    INSGESAMT

    Operative Mittel  

    09 05 01

    Verpflichtungen

    -1

    2 495,000

    10 695,000

    10 495,000

    10 145,000

    9 945,000

    9 745,000

    9 495,000

    9 145,000

    72 160,000

    Zahlungen

    -2

    2 495,000

    10 695,000

    10 495,000

    10 145,000

    9 945,000

    9 745,000

    9 495,000

    9 145,000

    72 160,000

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

    09 01 04 01

     

    -3

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    40,000

    Mittel INSGESAMT für die Finanzausstattung des Programms

    Verpflichtungen

    = 1 + 3

    2 500,000

    10 700,000

    10 500,000

    10 150,000

    9 950,000

    9 750,000

    9 500,000

    9 150,000

    72 200,000

    Zahlungen

    = 2 + 3

    2 500,000

    10 700,000

    10 500,000

    10 150,000

    9 950,000

    9 750,000

    9 500,000

    9 150,000

    72 200,000

       



    Rubrik des Mehrjährigen
    Finanzrahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird. 

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    2030

    2031

    2032

    INSGESAMT

    Personal

    1,824

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    88,464

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    -

    -

    0,059

    0,016

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    0,075

    Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    1,824

    8,664

    8,723

    8,680

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    88,539

       in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    2030

    2031

    2032

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    in allen RUBRIKEN
    des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    1,824

    8,664

    8,723

    2 508,680

    10 708,664

    10 508,664

    10 158,664

    9 958,664

    9 758,664

    9 508,664

    9 158,664

    72 288,539

    Zahlungen

    1,824

    8,664

    8,723

    2 508,680

    10 708,664

    10 508,664

    10 158,664

    9 958,664

    9 758,664

    9 508,664

    9 158,664

    72 288,539

    3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    2030

    2031

    2032

    INSGESAMT

    RUBRIK 7
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    1,824

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    88,464

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    -

    -

    0,059

    0,016

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    -

    0,075

    Zwischensumme RUBRIK 7
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    1,824

    8,664

    8,723

    8,680

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    8,664

    88,539

    Außerhalb der RUBRIK 7 67
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Other expenditure Sonstige Verwaltungsausgaben

    -

    -

    -

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    40,000

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 7
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    -

    -

    -

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    5,000

    40,000

    INSGESAMT

    1,824

    8,664

    8,723

    13,680

    13,664

    13,664

    13,664

    13,664

    13,664

    13,664

    13,664

    128,539

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

     

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    2030

    2031

    2032

    Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    12

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 01 (indirekte Forschung)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 11 (direkte Forschung)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[1]

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    XX 01 xx jj

    - am Sitz der EU

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    - in den Delegationen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    INSGESAMT

    12

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    57

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

       Entwicklung, rechtliche Gestaltung, Konsultationen, Koordinierung mit den Kommissionsdienststellen

       Bewertung der Entwürfe und der endgültigen Fassungen der nationalen Klima-Sozialpläne in Synergie mit anderen Vorgängen (2023-2024)

       Vorbereitung und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und der damit verbundenen Finanzoperationen

       Aufsicht und Überwachung der Durchführung des Fonds (ab 2025)

       Haushalts- und Überwachungsverfahren mit DG BUDG (ab 2025)

    Externes Personal

    3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Der Fonds wird im Rahmen von Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ des Mehrjährigen Finanzrahmens und als Teil von Cluster 9 „Umwelt- und Klimapolitik“ im jährlichen Eingliederungsplan finanziert.

    Die Größe des Klima-Sozialfonds sollte grundsätzlich 25 % der aus der Aufnahme der Bereiche Gebäude und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwarteten Einnahmen entsprechen.

    Ein gleichwertiger Betrag zu dem genannten Anteil wird aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen zur Unterstützung des Fonds bereitgestellt. Diesbezüglich wird die Kommission in Kürze eine zielgerichtete Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens vorschlagen, um die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen unter Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ im Jahr 2025 um 2 176 Mio. EUR, 2026 um 9 132 Mio. EUR und 2027 um 8 786 Mio. EUR zu Preisen von 2018 zu erhöhen. Angesichts der Tatsache, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Obergrenzen der Verpflichtungen eine gleichwertige Erhöhung des Zahlungsbedarfs verursacht, schlägt die Kommission vor, die Zahlungsobergrenze in den Jahren 2025, 2026 und 2027 um die gleichen Beträge zu erhöhen.

    3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

    Der Vorschlag/Die Initiative

       sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    2030

    2031

    2032

    Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    Kofinanzierung INSGESAMT

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    p.m.



    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 68

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    2028

    2029

    2030

    2031

    2032

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    […]

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).[…]

    […]

    (1)    COM(2019) 640 final.
    (2)    COM(2020) 562 final.
    (3)    Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
    (4)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2020, EUCO 22/20 CO EUR 17 CONCL 8.
    (5)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
    (6)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
    (7)    Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
    (8)    Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
    (9)    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, COM/2021/XXX final.
    (10)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
    (11)    Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).
    (12)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
    (13)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
    (14)    Gebilligt vom europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.
    (15)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
    (16)    Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut C/2020/9600 (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35).
    (17)    COM(2021) 400.
    (18)    Sie lief 12 Wochen lang vom 13. November 2020 bis zum 5. Februar 2021. Das Ergebnis kann auf der folgenden Internetseite eingesehen werden: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12660-Updating-the-EU-Emissions-Trading-System/public-consultation_de
    (19)    Im Rahmen der Folgenabschätzung in der Anfangsphase konnte vom 29. Oktober 2020 bis zum 26. November 2020 Stellung genommen werden, und es gingen rund 250 Beiträge ein. Das Ergebnis kann auf der folgenden Internetseite eingesehen werden: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12660-Klimawandel-Aktualisierung-des-EU-Emissionshandelssystems-EHS-_de
    (20)    SWD(2020)176, insbesondere Abschnitt 6.5.2.
    (21)    [Folgenabschätzung zu ….]
    (22)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Ein sauberer Planet für alle Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“, COM(2018) 773 final.
    (23)    Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
    (24)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
    (25)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
    (26)    ABl. C... S. 
    (27)    ABl. C... S. .
    (28)    Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
    (29)    COM(2019) 640 final.
    (30)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
    (31)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
    (32)    Daten aus dem Jahr 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01]).
    (33)    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
    (34)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
    (35)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
    (36)    [Verw. einfügen]
    (37)    Gebilligt vom europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.
    (38)    Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
    (39)    Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
    (40)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
    (41)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
    (42)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
    (43)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (44)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
    (45)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
    (46)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
    (47)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
    (48)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
    (49)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
    (50)    [Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C […] vom […], S. […]).] [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz]
    (51)    Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/980 des Rates (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1).
    (52)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
    (53)    Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
    (54)    ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.
    (55)    Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
    (56)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
    (57)    Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
    (58)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
    (59)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
    (60)    Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
    (61)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
    (62)    Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
    (63)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26-42).
    (64)    [Richtlinie (EU) jjjj/nnn des Europäischen Parlaments und des Rates…. (ABl. …).] [Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG]
    (65)    Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (66)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
    (67)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (68)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
    Top

    Brüssel, den 14.7.2021

    COM(2021) 568 final

    ANHÄNGE

    der

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds


    ANHANG I

    Methodik für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 13

    Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung der maximalen Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 9 und 13.

    Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:

    von Armut bedrohte Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten lebt (2019);

    CO2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung durch Haushalte (Durchschnitt 2016‑2018);

    prozentualer Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen (2019);

    Personenzahl insgesamt (2019);

    Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards (2019);

    Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die unter [Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG] fallenden Sektoren (Durchschnitt 2016-2018).

    Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MFCi) berechnet sich wie folgt:

    Dabei gilt:

    Die Gesamtmittelausstattung (TFE) für die Durchführung des Fonds ist die Summe der Mittelausstattungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 und ist der Anteil des Mitgliedstaats i an der Gesamtmittelausstattung, bestimmt anhand folgender Schritte:

    Dabei gilt:

    βi = min(

    γi =

    δi = min(

    fi = 1 wenn ; fi = 2,5 wenn

    Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:

    ist die von Armut bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten des Mitgliedstaats i;

    ist die Summe der von Armut bedrohten Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den Mitgliedstaaten der EU-27;

     ist die Bevölkerung des Mitgliedstaats i;

     ist die Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27;

    sind die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte des Mitgliedstaats i;

    ist die Summe der Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte der Mitgliedstaaten der EU-27;

    ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in Mitgliedstaat i;

    ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in der EU-27;

    ist das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats i;

    ist das BNE pro Kopf der EU-27.

    Der Wert βi der Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf unter dem Wert für die EU-27, für die die minimale Komponente ist, wird proportional angepasst, um zu gewährleisten, dass die Summe von βi für alle Mitgliedstaaten gleich 100 % ist. Alle λi sind proportional angepasst, um sicherzustellen, dass ihre Summe gleich 100 % ist.

    Für Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf unter 90 % des EU-27-Werts darf nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die unter [Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG] fallenden Sektoren für den Durchschnitt im Zeitraum 2016-2018 sein. Der Wert der Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller 100 % ist.

    ANHANG II

    Maximale Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds gemäß den Artikeln 9 und 13

    Die Anwendung der Methode in Anhang I auf die Beträge gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ergibt die folgenden Anteile und maximalen Mittelzuweisungen (MFA) pro Mitgliedstaat.

    Alle Beträge betreffend Artikel 9 Absatz 3 werden innerhalb der Grenzen der maximalen Mittelzuweisungen pro Mitgliedstaat anteilsmäßig abgedeckt.

    Maximale Mittelzuweisung pro EU-Mitgliedstaat

    Mitgliedstaat

    Anteil in % des Gesamtbetrags

    INSGESAMT

    2025-2032

    (in EUR zu jeweiligen Preisen)

    Betrag für

    2025-2027

    (in EUR zu jeweiligen Preisen)

    Betrag für

    2028-2032

    (in EUR zu jeweiligen Preisen)

    Belgien

    2,56

    1 844 737 639

    605 544 073

    1 239 193 566

    Bulgarien

    3,85

    2 778 104 958

    911 926 420

    1 866 178 538

    Tschechien

    2,40

    1 735 707 679

    569 754 460

    1 165 953 219

    Dänemark

    0,50

    361 244 536

    118 580 270

    242 664 266

    Deutschland

    8,19

    5 910 983 488

    1 940 308 984

    3 970 674 504

    Estland

    0,29

    207 004 992

    67 950 392

    139 054 600

    Irland

    1,02

    737 392 966

    242 052 816

    495 340 150

    Griechenland

    5,52

    3 986 664 037

    1 308 641 796

    2 678 022 241

    Spanien

    10,53

    7 599 982 898

    2 494 731 228

    5 105 251 670

    Frankreich

    11,20

    8 087 962 701

    2 654 912 964

    5 433 049 737

    Kroatien

    1,94

    1 403 864 753

    460 825 411

    943 039 343

    Italien

    10,81

    7 806 923 117

    2 562 660 358

    5 244 262 759

    Zypern

    0,20

    145 738 994

    47 839 531

    97 899 463

    Lettland

    0,71

    515 361 901

    169 170 042

    346 191 859

    Litauen

    1,02

    738 205 618

    242 319 573

    495 886 046

    Luxemburg

    0,10

    73 476 421

    24 118 991

    49 357 430

    Ungarn

    4,33

    3 129 860 199

    1 027 391 783

    2 102 468 416

    Malta

    0,01

    5 112 942

    1 678 348

    3 434 594

    Niederlande

    1,11

    800 832 270

    262 877 075

    537 955 195

    Österreich

    0,89

    643 517 259

    211 237 660

    432 279 599

    Polen

    17,61

    12 714 118 688

    4 173 471 093

    8 540 647 595

    Portugal

    1,88

    1 359 497 281

    446 261 573

    913 235 708

    Rumänien

    9,26

    6 682 901 998

    2 193 694 977

    4 489 207 021

    Slowenien

    0,55

    397 623 987

    130 522 001

    267 101 985

    Slowakei

    2,36

    1 701 161 680

    558 414 568

    1 142 747 112

    Finnland

    0,54

    386 966 933

    127 023 772

    259 943 161

    Schweden

    0,62

    445 050 067

    146 089 842

    298 960 225

    EU27

    100 %

    72 200 000 000

    23 700 000 000

    48 500 000 000

    ANHANG III

    Kernforderungen an die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten

    (1)Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Modalitäten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung ein.

    Dies beinhaltet:

    ·die Benennung einer Behörde als „Koordinator“, die die Gesamtverantwortung für den Klima-Sozialplan trägt und die zentrale Anlaufstelle für die Kommission ist;

    ·dass der Koordinator i) über die für die Verwaltung erforderlichen Humanressourcen (Personalbestand und ‑profile), interinstitutionelle Erfahrungen und Expertenwissen verfügt und ii) das Mandat und die Befugnis zur Ausführung aller maßgeblichen Aufgaben, einschließlich Aufsicht und Berichterstattung, hat;

    ·die Benennung der Behörden, die mit der Durchführung des Klima-Sozialplans beauftragt werden, und die Zuweisung der zugehörigen Funktionen;

    ·die Benennung der Behörde, die für die Unterzeichnung der dem Zahlungsantrag beizufügenden Verwaltungserklärung zuständig ist;

    ·Verfahren, die gewährleisten, dass diese Behörde die Bestätigung erhält, dass die im Plan festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht sowie die Mittel gemäß sämtlichen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung, verwaltet wurden;

    ·eine geeignete Trennung von Verwaltungs- und Prüfungsfunktionen.

    (2)Der Mitgliedstaat führt auf wirksame Weise angemessene Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durch.

    Dies beinhaltet:

    ·geeignete Maßnahmen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben sowie Doppelfinanzierung zu vermeiden, und die Ergreifung rechtlicher Schritte, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel wieder einzuziehen;

    ·eine Bewertung des Betrugsrisikos und die Festlegung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.

    (3)Der Mitgliedstaat unterhält geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen und Kontrollen.

    Dies beinhaltet:

    ·ein effektives Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung, mit der Zusammenfassung der Prüfungen und Kontrollen und der Aufbewahrung der zugrunde liegenden Informationen für den Prüfpfad;

    ·wirksame Verfahren, um sicherzustellen, dass alle Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß gemeldet und durch Rückforderungen korrigiert werden.

    (4)Um die notwendigen Informationen bereitzustellen, gewährleistet der Mitgliedstaat geeignete Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich der Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben und der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

    Dies beinhaltet:

    ·geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden die Erfüllung der Etappenziele und Zielvorgaben des Fonds (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen) überprüfen;

    ·geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden prüfen, dass keine gravierenden Unregelmäßigkeiten (Betrug, Korruption, Interessenkonflikte) und keine Doppelfinanzierung vorliegen (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen).

    (5)Der Mitgliedstaat führt geeignete und unabhängige Überprüfungen der Systeme und Operationen gemäß den international anerkannten Prüfstandards durch.

    Dies beinhaltet:

    ·die Benennung der Stelle(n), die die Überprüfungen der Systeme und Operationen durchführt/durchführen, und die Darlegung, wie deren funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet wird;

    ·die Zuweisung ausreichender Mittel an diese Stelle(n) für die Zwecke des Fonds;

    ·die wirksame Bekämpfung des Risikos von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, indem die Prüfstelle(n) sowohl System- als auch Vorhabenprüfungen durchführen.

    (6)Der Mitgliedstaat verfügt über ein wirksames System, um zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Informationen und Dokumente aufbewahrt werden.

    Dies beinhaltet:

    ·die effektive Erhebung, Aufzeichnung und elektronische Speicherung von Daten zu den Endempfängern der zum Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben notwendigen Maßnahmen oder Investitionen;

    ·den Zugang der Kommission, des OLAF, des EuRH und ggf. der EUStA zu den Daten der Endempfänger.

    ANHANG […]

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