Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021AP0299

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (06168/1/2021 — C9-0194/2021 — 2018/0197(COD))

    ABl. C 81 vom 18.2.2022, p. 98–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 81/98


    P9_TA(2021)0299

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds 2021-2027 ***II

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (06168/1/2021 — C9-0194/2021 — 2018/0197(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

    (2022/C 81/09)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06168/1/2021 — C9-0194/2021),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0372),

    unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission (COM(2020)0452),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

    gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für regionale Entwicklung für die zweite Lesung (A9-0204/2021),

    1.

    billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

    2.

    stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

    4.

    beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 90.

    (2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 115.

    (3)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 566.


    Top