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Document 52019IP0170

    Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (15093/2016 — C8-0107/2018 — 2015/0302M(NLE))

    ABl. C 23 vom 21.1.2021, p. 271–283 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 23/271


    P8_TA(2019)0170

    Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der EU und Afghanistan (Entschließung)

    Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (15093/2016 — C8-0107/2018 — 2015/0302M(NLE))

    (2021/C 23/58)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15093/2016),

    unter Hinweis auf das von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, am 18. Februar 2017 unterzeichnete Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (1),

    unter Hinweis auf das vom Rat am 6. Februar 2018 gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Artikeln 207 und 209 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0107/2018),

    unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates (2),

    unter Hinweis auf die vorläufige Anwendung der Teile des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung (CAPD), die der ausschließlichen Zuständigkeit der EU unterliegen, ab dem 1. Dezember 2017,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zu den Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan über Partnerschaft und Entwicklung (3),

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere seine Entschließungen vom 16. Dezember 2010 zu einer neuen Strategie für Afghanistan (4), vom 15. Dezember 2011 zu der Kontrolle der Ausführung der EU-Mittel zur finanziellen Unterstützung von Afghanistan (5), vom 12. März 2014 zu Pakistans regionaler Rolle und seinen politischen Beziehungen zur EU (6), vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe (7), vom 26. November 2015 zu Afghanistan und insbesondere zu den Tötungen in der Provinz Zabul (8), vom 28. April 2016 zum Thema „Anschläge auf Krankenhäuser und Schulen als Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht“ (9), vom 5. April 2017 zur Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU (10), vom 13. September 2017 zu den politischen Beziehungen zwischen der EU und Indien (11) und vom 14. Dezember 2017 zur Lage in Afghanistan (12),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2018 und vom 16. Oktober 2017 zu Afghanistan,

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der HR/VP und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. Juli 2017 mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie für Afghanistan“ (JOIN(2017)0031),

    unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 für Afghanistan innerhalb des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit der Union,

    unter Hinweis auf den EU-Länderfahrplan 2018–2020 für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in Afghanistan,

    unter Hinweis auf die Schließung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) 2016,

    unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. September 2018 mit dem Titel „Die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit“,

    unter Hinweis auf den Plan für ein gemeinsames Vorgehen Afghanistans und der EU in Migrationsfragen vom 2. Oktober 2016,

    unter Hinweis auf die Resolutionen 2210 (2015) und 2344 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA),

    unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte Binnenvertriebener vom 12. April 2017 über seine Reise nach Afghanistan,

    unter Hinweis auf die von der Chefanklägerin des IStGH, Fatou Bensouda, am 3. November 2017 erhobene Forderung, Ermittlungen zu den seit dem 1. Mai 2003 in Afghanistan mutmaßlich begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufzunehmen;

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

    unter Hinweis auf die Genfer Ministerkonferenz über Afghanistan vom 27. und 28. November 2018,

    unter Hinweis auf die Ergebnisse der internationalen Brüsseler Konferenz zu Afghanistan vom 5. Oktober 2016, an deren Vorsitz die Europäische Union beteiligt war, und auf die gegenseitigen Verpflichtungen, die auf den Internationalen Afghanistan-Konferenzen vom 5. Dezember 2011 in Bonn, vom 8. Juli 2012 in Tokyo und vom 4. Dezember 2014 in London eingegangen wurden,

    unter Hinweis auf die Afghanistan-Konferenz von Taschkent vom 26. und 27. März 2018,

    unter Hinweis auf den am 2. November 2011 in Istanbul eingeleiteten „Herz-Asiens“-Prozess,

    unter Hinweis auf die Erklärung von Kabul vom 22. Dezember 2002 über gutnachbarliche Beziehungen,

    unter Hinweis auf die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) mit Mandat der Vereinten Nationen unter der Führung der NATO (2003–2014) und auf die Schlussfolgerungen des am 24. und 25. Mai 2017 in Brüssel abgehaltenen Gipfeltreffens der NATO im Hinblick auf die Fortsetzung der Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmission „Resolute Support“ (2014 bis in die Gegenwart),

    unter Hinweis auf Afghanistans Plan für humanitäre Maßnahmen 2018–2021,

    unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über Eigenständigkeit durch gegenseitige Rechenschaft, die auf der Brüsseler Afghanistan-Konferenz vom 4. und 5. Oktober 2016 getroffen wurde,

    gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0058/2019),

    A.

    in der Erwägung, dass der Rat am 10. November 2011 einen Beschluss angenommen hat, in dem er die Kommission ermächtigt, ein CAPD zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan auszuhandeln (13); in der Erwägung, dass das CAPD seit dem 1. Dezember 2017 — und damit noch vor der Zustimmung des Europäischen Parlaments — vorläufig und teilweise angewandt wird;

    B.

    in der Erwägung, dass die HR/VP und die Kommission dem Rat am 13. Januar 2016 einen Gemeinsamen Vorschlag für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des CAPD als Abkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan („reines EU-Abkommen“) vorgelegt haben;

    C.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zwar mit dem wesentlichen Inhalt des CAPD einverstanden waren, sich jedoch für ein „gemischtes Abkommen“ mit vorläufiger Anwendung aussprachen und daher die Kommission und die HR/VP darum ersuchten, die Vorschläge entsprechend zu überarbeiten, um dem gemischten Charakter und der vorläufigen Anwendung Rechnung zu tragen;

    D.

    in der Erwägung, dass das CAPD am 18. Februar 2017 unterzeichnet wurde;

    E.

    in der Erwägung, dass das CAPD die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Afghanistan für die nächsten zehn Jahre bilden wird und automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert werden könnte;

    F.

    in der Erwägung, dass das Parlament im Laufe der Verhandlungen teilweise, aber nicht umfassend auf dem Laufenden gehalten wurde; in der Erwägung, dass das Parlament die Verhandlungsleitlinien des Rates für den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erst am 16. März 2018 erhalten hat und nicht schon im November 2011, als es über den Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen in Kenntnis gesetzt wurde;

    G.

    in der Erwägung, dass dieser Rechtsrahmen auf der gegenwärtigen EU-Strategie zu Afghanistan sowie auf der umfangreichen Unterstützung der EU zur Außenfinanzierung aufbaut;

    H.

    in der Erwägung, dass das CAPD die erste vertragliche Beziehung zwischen der EU und Afghanistan sein wird, durch die das Engagement der EU für die künftige Entwicklung Afghanistans während der „Transformationsdekade“ (2014–2024) bestätigt wird und die historischen, politischen und wirtschaftlichen Bande zwischen beiden Vertragsparteien gestärkt werden;

    I.

    in der Erwägung, dass im CAPD die Grundsätze und Bedingungen festgelegt werden, auf denen die künftige Partnerschaft zwischen der EU und Afghanistan beruht (Titel I und II) und zu denen auch Klauseln über wesentliche Elemente wie Menschenrechte und die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zählen; in der Erwägung, dass das CAPD die Möglichkeit der Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen vorsieht, unter anderem in den Bereichen Entwicklung (Titel III), Handel und Investitionen (Titel IV), Justiz und Rechtsstaatlichkeit (Titel V) einschließlich der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Drogen, der Zusammenarbeit im Bereich der Migration und eines potenziellen künftigen Rückübernahmeabkommens und der sektoralen Zusammenarbeit (Titel VI);

    J.

    in der Erwägung, dass die EU und Afghanistan durch das CAPD auch in der Lage sein werden, globale Herausforderungen wie die nukleare Sicherheit, die Nichtverbreitung und den Klimawandel gemeinsam anzugehen;

    K.

    in der Erwägung, dass sich Afghanistan an einem entscheidenden Punkt befindet, was bedeutet, dass alle Bemühungen, Fortschritte und Opfer, die bisher in die Entwicklung Afghanistans investiert worden sind, womöglich verloren sein werden, wenn keine weiteren Anstrengungen unternommen werden;

    L.

    in der Erwägung, dass die neue terroristische Bedrohung durch den als „Islamischer Staat in der Provinz Chorasan“ (ISKP) bekannten IS-Ableger erheblich dazu beigetragen hat, dass sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die afghanische Regierung im Mai 2018 die Kontrolle über 56 % der Bezirke und 56 % des Territoriums mit 65 % der Bevölkerung Afghanistans hielt, während 32 % der Bezirke umkämpft waren und 12 % unter Kontrolle der Aufständischen standen (14) (15);

    M.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten seit 2002 der größte Geber bei der Unterstützung des afghanischen Volkes sind, da sie über 3,66 Mrd. EUR für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe bereitgestellt haben; in der Erwägung, dass laut dem Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 für Afghanistan für den Zeitraum 2014–2020 ein neuer Entwicklungsfonds in Höhe von 1,4 Mrd. EUR bereitgestellt wird; in der Erwägung, dass das BIP Afghanistans derzeit 20 Mrd. USD beträgt und seine Wachstumsrate seit 2014 sinkt; in der Erwägung, dass die afghanische Wirtschaft noch immer vor einer Reihe von Herausforderungen wie Korruption, geringen Einnahmen, schlechter Infrastruktur und unzureichender Schaffung von Arbeitsplätzen steht;

    N.

    in der Erwägung, dass seit 2001 viele EU-Mitgliedstaaten, NATO-Partner und verbündete Länder mit militärischen und zivilen Ressourcen zur Stabilisierung und Entwicklung Afghanistans beigetragen haben und dabei zahlreiche Opfer und schwere Verluste zu beklagen hatten; in der Erwägung, dass ein stabiles, unabhängiges Afghanistan, das für sich selbst sorgen kann und terroristischen Gruppen keine Zuflucht bietet, noch immer ein wesentliches sicherheitspolitisches Interesse der NATO, der EU und ihrer Mitgliedstaaten darstellt; in der Erwägung, dass sich noch immer mehr als 3 000 Militärangehörige aus den EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan befinden, die an der NATO-Mission „Resolute Support“ beteiligt sind;

    O.

    in der Erwägung, dass sich im Iran und in Pakistan 2,5 Millionen registrierte Flüchtlinge und zwischen zwei und drei Millionen Afghanen ohne Papiere aufhalten; in der Erwägung, dass es in Afghanistan mehr als zwei Millionen Binnenvertriebene gibt, von denen mehr als 300 000 im Jahr 2018 vertrieben wurden; in der Erwägung, dass viele dieser Menschen unter Ernährungsunsicherheit, unangemessenen Unterkünften, unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und Gesundheitseinrichtungen sowie einem Mangel an Schutz leiden und dass viele Kinder als besonders gefährdet gelten, Opfer von Kinderarbeit oder sexuellem Missbrauch zu werden oder möglicherweise von kriminellen Vereinigungen rekrutiert zu werden; in der Erwägung, dass mehr als 450 000 Afghanen seit Anfang 2018 nach Afghanistan zurückgekehrt sind oder aus dem Iran abgeschoben wurden; in der Erwägung, dass die Regierung Pakistans angekündigt hat, dass die 1,7 Millionen im Land registrierten afghanischen Flüchtlinge nach Afghanistan zwangsrückgeführt werden;

    P.

    in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen durch Korruption in Afghanistan die Legitimität des Staates untergraben wird, was eine schwerwiegende Bedrohung für die verantwortungsvolle Staatsführung und eine nachhaltige Entwicklung darstellt, da auf diese Weise die Entstehung einer Realwirtschaft verhindert wird;

    Q.

    in der Erwägung, dass Afghanistan ein Binnenland mit geringem Einkommen ist, in dem gerade ein Konflikt beigelegt wurde, das aufgrund dieser Eigenschaften die internationale Gemeinschaft und ihre Institutionen vor besondere Herausforderungen stellt;

    R.

    in der Erwägung, dass Afghanistan gemäß dem „Global Adaptation Index“ eines der durch den Klimawandel am stärksten gefährdeten Länder weltweit ist;

    S.

    in der Erwägung, dass neu aufkommende Bedrohungen und internationale Krisen dazu führen, dass Aufmerksamkeit, Unterstützung und Anteilnahme der Öffentlichkeit an der Situation in Afghanistan abnehmen;

    T.

    in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 87 % der afghanischen Frauen unter geschlechtsbezogener Gewalt leiden; in der Erwägung, dass Afghanistan im Index der geschlechtsspezifischen Ungleichheit der Vereinten Nationen von 2017 unter 160 Ländern auf Platz 153 rangiert;

    U.

    in der Erwägung, dass der Opiumanbau in Afghanistan 2017 im Vergleich zu 2016 um 63 % zugenommen und somit ein Rekordniveau erreicht hat; in der Erwägung, dass in Afghanistan durch den illegalen Handel mit Opiaten Instabilität und Aufstände zunehmen und terroristische Gruppen mehr finanzielle Mittel erhalten;

    V.

    in der Erwägung, dass der Haushalt Afghanistans 2018 erstmals internationalen Prognose- und Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht;

    W.

    in der Erwägung, dass die Polizeimission der EU in Afghanistan nach neun von Fortschritten geprägten Jahren 2016 beendet wurde;

    Politisch-strategische Aspekte

    1.

    ist nach wie vor entschlossen, die afghanische Regierung in ihren Bemühungen zu unterstützen, für die Menschen in Afghanistan eine sichere und stabile Zukunft aufzubauen, indem sie wichtige Reformen durchführt, um die Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern, Terrorismus und Extremismus zu bekämpfen, nachhaltigen Frieden und nachhaltige Entwicklung zu erreichen, legitime, demokratische Institutionen aufzubauen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber nationalen und regionalen Sicherheitsbedrohungen zu erhöhen, die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Frauen, Kindern sowie ethnischen und religiösen Minderheiten zu sichern, die Korruption zu bekämpfen, Drogen zu bekämpfen, die fiskalische Nachhaltigkeit zu verbessern und ein inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum sowie soziale und ländliche Entwicklung zu fördern und so jungen Menschen, die zwei Drittel der Bevölkerung ausmachen, eine bessere Zukunft zu bieten; betont, dass der Konflikt in Afghanistan friedlich beigelegt werden muss und dass alle Bemühungen auf dieses dringendste Ziel ausgerichtet werden sollten;

    2.

    unterstreicht, dass die langfristige Entwicklung Afghanistans von Rechenschaftspflicht, verantwortungsvoller Staatsführung, der nachhaltigen Gewährleistung von Sicherheit für die Menschen, wozu auch die Verringerung der Armut und die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten zählen, dem Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen, Bildung und dem Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrechte einschließlich der Rechte von Frauen und Minderheiten abhängen wird; betont, dass die Dinge auf eine Art und Weise gesteuert werden müssen, die für inklusives Wirtschaftswachstum und günstige Bedingungen für nachhaltige Auslandsinvestitionen sorgt, die dem Volk Afghanistans zugutekommen, wobei Sozial-, Umwelt- und Arbeitsnormen uneingeschränkt geachtet werden müssen;

    3.

    ist besorgt über die Brüchigkeit und mangelnde Stabilität der Zentralregierung und darüber, dass sie über einen großen Teil des Landes keinerlei Kontrolle ausübt, wodurch sich die Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung verschärfen; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, die Vermittlung in Fällen wie etwa ungelösten Problemen nach Wahlen zu erleichtern;

    4.

    fordert die EU auf, Maßnahmen gegen die lang anhaltenden Spannungen zwischen ethnischen Gruppen, die zum Zerfall der zentralen Macht beitragen, zu unterstützen und die vielfältige, multiethnische Struktur der afghanischen Gesellschaft zu fördern;

    5.

    betont seine langfristige Unterstützung für glaubwürdige, freie, faire und transparente Wahlen im Einklang mit internationalen Standards und bekundet seine Unterstützung für eine Wahlbeobachtung der EU in dem Land einschließlich der Beobachtung der Präsidentschaftswahl 2019; unterstreicht, dass das Ergebnis dieser Wahlen aufgrund der chronischen politischen Rivalitäten erhebliche Auswirkungen auf die künftige Stabilität der afghanischen Regierung haben wird;

    6.

    betont, dass das Land aufgrund seiner geografischen Lage sowie seiner menschlichen und natürlichen Ressourcen ein enormes wirtschaftliches Potenzial besitzt;

    7.

    betont, dass die EU erhebliche finanzielle und politische Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, die humanitäre Hilfe und die regionale Anbindung in Afghanistan leistet; fordert nachdrücklich weitere Bemühungen um eine gemeinsame Programmplanung der EU und ihrer Mitgliedstaaten;

    8.

    betont in dieser Hinsicht, dass eine Verstärkung der Koordinierung der Politik und des Dialogs zwischen der EU und den USA zu Afghanistan und regionalen Fragen erforderlich ist;

    9.

    begrüßt das Gemeinsame Kommuniqué, das auf der von den Vereinten Nationen ausgerichteten Ministerkonferenz zu Afghanistan am 27. und 28. November 2018 in Genf mit Blick auf die Verpflichtungen der Brüsseler Konferenz zu Afghanistan von 2016 angenommen wurde;

    Rolle und Verantwortung regionaler Akteure

    10.

    weist darauf hin, dass Afghanistan ein Binnenland am Übergang zwischen Asien und dem Nahen Osten ist und erkennt an, dass Unterstützung und positive Zusammenarbeit aus Nachbarländern und regionalen Mächten, insbesondere China, Iran, Indien, Russland und Pakistan, für die Stabilisierung, Entwicklung und wirtschaftliche Lebensfähigkeit Afghanistans wesentlich sind; bedauert, dass für diese regionalen Akteure ein stabiles und erfolgreiches Afghanistan nicht immer das Endziel ist, und unterstreicht, dass diesen Ländern im Stabilisierungs- und Friedensprozess eine entscheidende Rolle zukommt; fordert die Nachbarländer auf, künftig davon abzusehen, afghanische Ausfuhren zu blockieren, wie es in der Vergangenheit geschehen ist;

    11.

    betont, dass die Mobilität und anhaltende Aktivität von Terrornetzen in Afghanistan und auch in Pakistan zu Instabilität in der gesamten Region beitragen;

    12.

    unterstreicht, dass regionale Mächte in Afghanistan oft antagonistische Ziele verfolgen; fordert sie auf, die Friedensbemühungen in Afghanistan uneingeschränkt zu unterstützen; unterstützt Foren regionaler Zusammenarbeit, ist jedoch besorgt über die parallele Stellvertreterbeteiligung einiger von Afghanistans Nachbarn an dem Konflikt, wodurch die Friedensbemühungen untergraben werden; fordert diese Nachbarn dazu auf, auf eine Beteiligung von Stellvertretern an ihren Rivalitäten in Afghanistan zu verzichten, und fordert sowohl die Nachbarn als auch die regionalen Mächte auf, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um anhaltenden und dauerhaften Frieden in Afghanistan zu erreichen;

    13.

    fordert die EU auf, sich stärker um Dialog und Zusammenarbeit mit den regionalen Partnern zu bemühen, um Drogenhandel, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Schleuserkriminalität zu bekämpfen;

    14.

    betont, dass die Infrastruktur und die regionale Entwicklung in Afghanistan für eine Verbesserung des Handels und der Verbindungen zwischen zentral- und südasiatischen Ländern und auch als stabilisierender Faktor in der Region von grundlegender Bedeutung sind;

    15.

    fordert die EU auf, Überlegungen über eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Afghanistan in ihre Strategien für Zentral- und Südasien aufzunehmen;

    Sicherheit und Friedenskonsolidierung

    16.

    ist nach wie vor zutiefst besorgt darüber, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin verschlechtert, und über die andauernden territorialen Zugewinne der Taliban-Milizen und verschiedener terroristischer Gruppen wie dem ISKP, der offenbar durch ausländische Kämpfer erheblich verstärkt wird; verurteilt scharf deren Angriffe gegen afghanische Zivilpersonen, Sicherheitskräfte, Institutionen und die Zivilgesellschaft; bekräftigt seine uneingeschränkte Entschlossenheit, alle Formen von Terrorismus zu bekämpfen, und würdigt alle Koalitionäre und afghanischen Streitkräfte und Zivilisten, die für ein demokratisches, inklusives, wohlhabendes, sicheres und stabiles Afghanistan den höchsten Preis gezahlt haben; weist darauf hin, dass mehr als die Hälfte der gegen die Regierung gerichteten Angriffe im Jahr 2018 dem ISKP zuzuschreiben waren, dessen Ziel es ist, den Aussöhnungs- und Friedensprozess zu stören und zunichtezumachen; stellt mit Besorgnis fest, dass es den aktuellen dschihadistischen Organisationen — dem ISKP, Al-Qaida und deren verschiedenen Ablegern — gelungen ist, sich anzupassen und Fuß zu fassen, was eine erhebliche Herausforderung für die Sicherheit Afghanistans, der Region und Europas darstellt;

    17.

    betont, dass die EU den inklusiven von Afghanen geführten und von Afghanen in Eigenverantwortung betriebenen Friedens- und Versöhnungsprozess, wozu auch die Umsetzung des mit der Hisb-i Islami vereinbarten Friedensabkommens zählt, nach wie vor unterstützt; ist bereit, dazu mit allen geeigneten EU-Instrumenten beizutragen, sobald ein sinnvoller Friedensprozess begonnen hat; fordert die Taliban auf, der Gewalt abzuschwören, sich dem Friedensprozess anzuschließen und die afghanische Verfassung zu akzeptieren; betont, dass es das umfassende Friedensangebot, das die Regierung den Taliban wiederholt unterbreitet hat, unterstützt; fordert, dass die Zivilgesellschaft umfassend in diese Gespräche einbezogen wird; erkennt an, dass die Frage einer langfristigen kombinierten Sicherheitspräsenz geklärt werden muss, um die afghanischen Sicherheitskräfte dabei zu unterstützen, das Land zu stabilisieren und zu verhindern, dass Afghanistan erneut zu einem sicheren Zufluchtsort für terroristische Gruppen und einer Quelle für regionale Instabilität wird; fordert alle Konfliktparteien auf, das humanitäre Völkerrecht zu achten;

    18.

    begrüßt den ersten Waffenstillstand seit 2001 zum Fest des Fastenbrechens (Eid al-Fitr), der gezeigt hat, dass der Wunsch nach Frieden unter den Afghanen weit verbreitet ist; fordert die Taliban auf, den Aufforderungen des afghanischen Präsidenten zu einer neuen Waffenruhe nachzukommen;

    19.

    betont, dass vier Jahrzehnte des Krieges und der Konflikte, angefangen mit der sowjetischen Invasion Afghanistans im Jahr 1979, zu zahlreichen der ungelösten Probleme geführt haben, mit denen Afghanistan heute konfrontiert ist; würdigt in diesem Zusammenhang die Rolle junger Menschen und der afghanischen Diaspora bei der Schaffung einer sichereren und besseren Zukunft für das Land; fordert die EU auf, die Aufarbeitung des Unrechts, das den Opfern der Gewalt widerfahren ist, zu unterstützen;

    20.

    weist darauf hin, dass die Union nach dem Abschluss der Mission EUPOL Afghanistan der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Dezember 2016, in deren Rahmen die afghanische Nationalpolizei und das Innenministerium speziell geschult und beraten wurden, ihre Zusammenarbeit mit der afghanischen Polizei mithilfe der außenpolitischen Instrumente der Europäischen Union wie dem Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP), mit dem auch Maßnahmen zur Aussöhnung finanziert werden, fortgeführt hat;

    21.

    stellt fest, dass die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte im Rahmen der ISAF-Mission aus dem Nichts erfolgreich zu einer fähigen Truppe aus 352 000 Soldaten und Polizisten ausgebaut wurden, die über Kapazitäten in den Bereichen Infanterie, Militärpolizei, Informationsgewinnung, Straßenräumung, Kampfunterstützung, Medizin, Luftfahrt und Logistik verfügt, wodurch der Einfluss der Aufständischen innerhalb des Landes bekämpft werden konnte;

    22.

    weist darauf hin, dass die ISAF ein sicheres Umfeld für die Verbesserung der Staatsführung und der wirtschaftlichen Entwicklung geschaffen hat, was dazu geführt hat, dass Afghanistan von allen Ländern die größte prozentuale Steigerung bei grundlegenden Gesundheits- und sonstigen Entwicklungsindikatoren verzeichnen konnte; weist darauf hin, dass der Erfolg der ISAF ebenfalls dazu geführt hat, dass eine lebendige Medienlandschaft entstanden ist und Millionen von Afghanen nun ihr Wahlrecht ausüben;

    23.

    fordert die NATO-Mission „Resolute Support“ auf, die afghanischen Streitkräfte weiterhin auszubilden und zu beaufsichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der nationalen Regierung und den Gebietskörperschaften Afghanistans Ausbildung in ziviler Krisenbewältigung anzubieten;

    24.

    fordert die NATO und die EU auf, zusammenzuarbeiten, um Informationen über aufständische Gruppen, die eine Bedrohung für Afghanistan darstellen, zu sammeln und politische Empfehlungen an die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinschaftlich zu koordinieren;

    25.

    bedauert zutiefst, dass die Taliban und andere aufständische Gruppen die Präsenz der EU und der internationalen Gemeinschaft sowie die von ihnen erreichten Entwicklungen zu Propagandazwecken so darstellen, als handle es sich um eine ausländische Besatzung, die für Afghanistan und die afghanische Lebensart hinderlich sei; fordert die EU und die afghanische Regierung auf, gegen derartige Propaganda vorzugehen;

    26.

    unterstreicht, dass die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung von wesentlicher Bedeutung für die Schaffung eines sicherheitsfördernden Umfelds in Afghanistan ist; fordert alle einschlägigen Partner nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um sämtliche Netze der Terrorismusfinanzierung zu zerschlagen, insbesondere indem sie den Missbrauch der Hawala-Netze und internationaler Spenden hierfür unterbinden, um die Radikalisierung, den Extremismus und die Rekrutierungsinstrumente zu bekämpfen, auf die terroristische Organisationen in Afghanistan weiterhin angewiesen sind;

    27.

    fordert die afghanische Regierung nachdrücklich auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass die Verhinderung und Bekämpfung der Ausbreitung extremistischer Ideologien zu ihren obersten Prioritäten zählen;

    28.

    unterstützt das Friedens- und Wiedereingliederungsprogramm für Afghanistan, bei dem Mitglieder der Taliban, die sich ergeben und der Gewalt abschwören, wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden; begrüßt es, dass das Vereinigte Königreich hierfür bereits über 9 Mio. GBP bereitgestellt hat;

    29.

    fordert die Regierung Afghanistans auf, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit vollständig umzusetzen und die Teilhabe, den Schutz und die Rechte von Frauen im gesamten Konfliktzyklus, von der Konfliktverhütung bis zum Wiederaufbau nach Konflikten, zu gewährleisten;

    30.

    fordert die afghanische Regierung auf, wirksame Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN-) Bedrohungen zu erarbeiten; fordert die EU mit Nachdruck auf, operative, technische und finanzielle Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten im CBRN-Bereich zu leisten;

    31.

    fordert die afghanische Regierung auf, ihre innerstaatlichen Kontrollsysteme zur Bekämpfung der weit verbreiteten Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen im Einklang mit geltenden internationalen Normen zu verbessern;

    Staatsaufbau

    32.

    betont, dass die Regierung Afghanistans und die internationale Gemeinschaft die Bemühungen um ein Ausmerzen der Korruption im Land verstärken, leicht zugängliche und inklusive Institutionen fördern und die lokale Verwaltung verbessern müssen, da dies entscheidende Schritte beim Aufbau eines stabilen und legitimen Staates sind, der in der Lage ist, Konflikte und Aufstände zu verhindern; fordert die afghanische Regierung auf, die nationalen Kapazitäten für die Rückführung gestohlener Vermögenswerte zu stärken, etwa durch Programme wie die von der Weltbankgruppe und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) geleitete Initiative zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte;

    33.

    fordert die Regierung Afghanistans auf, die politische Inklusivität zu erhöhen, die Rechenschaftspflicht zu stärken und die Korruption aktiv zu bekämpfen;

    34.

    betont, dass die Kluft zwischen der Nationalregierung und den Gebietskörperschaften Afghanistans überwunden werden muss; stellt fest, dass dieses Problem möglicherweise abgeschwächt werden könnte, wenn die afghanische Regierung das Statut durchsetzen würde, wonach regionale Gouverneure in den Gebieten, die sie repräsentieren, anwesend werden müssen;

    35.

    fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass EU-Mittel in Projekte investiert werden, die der afghanischen Bevölkerung zugutekommen, und dass Gemeinden bei der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen und beim Aufbau der lokalen Verwaltung angemessen unterstützt werden, damit für die Bevölkerung ein Mindestlebensstandard gewährleistet werden kann, die Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden sicherzustellen, damit die vorrangigen Bereiche, in die investiert werden soll, ermittelt werden können, die Unterstützung für die Zivilgesellschaft, vor allem für Menschenrechtsverteidiger, zu verstärken und insbesondere prioritär Mittel für Projekte bereitzustellen, die Akteuren zugutekommen, die sich für Rechenschaftspflicht, Menschenrechte und demokratische Grundsätze einsetzen und mit denen im lokalen Umfeld verankerte Mechanismen des Dialogs und der Konfliktlösung vorangetrieben werden;

    36.

    fordert die EU auf, ihren Plan des schrittweisen Rückzugs nach dem Abschluss der EUPOL-Mission fortzusetzen, wozu auch gehört, für einen nachhaltigen Übergang der Tätigkeiten auf die lokalen und internationalen Partner von EUPOL zu sorgen; fordert alle Seiten auf, sich weiterhin darum zu bemühen, die Afghanische Nationalpolizei zu einem professionellen Garanten für Sicherheit auszubauen, alle Strafverfolgungsbehörden zu stärken, wobei ein besonderes Augenmerk auf der Unabhängigkeit der Justiz, der Polizei und der Verbesserung des Zustands afghanischer Gefängnisse sowie der Achtung der Rechte der Insassen liegen sollte;

    37.

    bedauert, dass die Kampagnen zur Drogenbekämpfung in Afghanistan scheitern und nicht genügend Anstrengungen unternommen werden, um gezielt gegen die Drogenlabore der Taliban und international organisierte kriminelle Netze vorzugehen, die das Kernstück des Drogenhandels bilden und finanzielle Mittel für die Taliban und terroristische Aktionen beschaffen; unterstützt und befürwortet die neue Drogenbekämpfungsstrategie der Regierung Afghanistans, die vom UNODC mitgetragen wird; ist besorgt über die Zunahme des Opiumanbaus in Afghanistan (16) und fordert die Regierung des Landes auf, gezielte Strategien zu verfolgen, um diesem Trend entgegenzuwirken; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, konkrete und nachhaltige Alternativen zum Schlafmohnanbau zu schaffen und für die Erzeuger verfügbar zu machen;

    38.

    betont, dass die Haupteinnahmequellen der Taliban der illegale Bergbau und die Herstellung von Opium sind; weist darauf hin, dass die Taliban aktuellen Schätzungen zufolge jährlich zwischen 200 und 300 Mio. EUR durch den illegalen Bergbau einnehmen;

    39.

    fordert zusätzliche geeignete gegenseitige Kontrolle und eine Steigerung der Transparenz, damit die öffentliche Verwaltung effektiver wird, was auch die Finanzverwaltung sowie die Prävention gegen jeglichen Missbrauch von ausländischer Unterstützung oder Entwicklungshilfe gemäß der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit einschließt;

    40.

    begrüßt, dass die EU 2016 mit Afghanistan eine Vereinbarung über den Staatsaufbau unterzeichnet hat, in deren Rahmen im Verlauf von zwei Jahren 200 Mio. EUR bereitgestellt werden, um die Staatsorgane zu stärken und die Mittel für Entwicklungsschwerpunkte wie Wirtschaftswachstum, Armutsverringerung und Korruptionsbekämpfung zu erhöhen; betont, dass die Ressourcen wirksam genutzt werden müssen;

    41.

    weist darauf hin, dass die Vereinbarung sich auf eine insgesamt positive Bilanz der Fortschritte Afghanistans in wichtigen Reformbereichen stützt, räumt ein, dass es wichtig ist, die Ziele dieser Vereinbarung über den Staatsaufbau sowie die Finanzierungsbedingungen zu umreißen; betont ferner, dass Aufsicht und systematische Überwachung wichtig sind, um Missbrauch zu verhindern; unterstreicht, dass sich die afghanische Regierung auf Entwicklung und Stabilität konzentrieren muss; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Umsetzung dieser Vereinbarung auf dem Laufenden zu halten, und betont, dass ihre diesbezüglichen Erkenntnisse zur Vorbereitung der Fortsetzung der Budgethilfeoperation für den Zeitraum 2018–2021 verwendet werden sollten;

    Zivilgesellschaft und Menschenrechte

    42.

    begrüßt es, dass das in dem CAPD zwischen der EU und Afghanistan der Dialog über Menschenrechtsfragen, insbesondere die Rechte von Frauen und Kindern sowie von ethnischen und religiösen Minderheiten, betont wird, um den Zugang zu Ressourcen sicherzustellen und die umfassende Ausübung ihrer Grundrechte zu unterstützen, unter anderem dadurch, dass mehr Frauen in den Staatsstrukturen sowie im Sicherheits- und im Justizsystem Afghanistans beschäftigt werden; fordert Afghanistan auf, auf die Beseitigung jeglicher Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen hinzuarbeiten; betont, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die in den Titeln I und II enthaltenen CAPD-Bestimmungen anzuwenden;

    43.

    beharrt darauf, dass die EU in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte entschlossen auftritt, und betont, dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte, insbesondere von Frauen und Minderheiten, und die Rechtsstaatlichkeit wesentliche Bestandteile des Abkommens bilden; beharrt darauf, dass die EU spezifische Maßnahmen verhängt, falls die Regierung Afghanistans gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens verstößt;

    44.

    weist darauf hin, dass die EU ihr Augenmerk besonders darauf richtet, die Bedingungen für Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und in Armut lebende Menschen zu verbessern, und dass diese Gruppen besonders der Unterstützung bedürfen, auch in den Bereichen Gesundheit und Bildung;

    45.

    begrüßt den sehr wichtigen Platz, den im Abkommen die Gleichstellung der Geschlechter und damit zusammenhängende Maßnahmen einnehmen, und den starken Schwerpunkt, der auf die Entwicklung der Zivilgesellschaft gelegt wird; fordert die Europäische Union auf, durch ihre Entwicklungsbemühungen die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Stärkung der Rolle der Frau weiter zu fördern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Veränderung der gesellschaftlichen Einstellung zur sozioökonomischen Rolle der Frauen entsprechende Maßnahmen zur Sensibilisierung, Bildung und Reform des Rechtsrahmens erfordert;

    46.

    betont, dass ethnische und religiöse Minderheiten, die bedroht oder angegriffen werden, geschützt werden müssen; weist darauf hin, dass die ethnische Gruppe der schiitischen Hasara häufiger als andere Gruppen Ziel solcher Bedrohungen und Angriffe ist und daher besonderer Aufmerksamkeit bedarf;

    47.

    fordert die Stärkung und Unterstützung von nationalen und subnationalen Menschenrechtsorganisationen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Wissenschaft in Afghanistan; fordert die entsprechenden Organisationen auf internationaler Ebene auf, eine engere Zusammenarbeit und ein stärkeres gemeinsames Engagement mit diesen afghanischen Partnern zu fördern;

    48.

    unterstützt die Bemühungen des IStGH um Rechenschaftspflicht für die seit Mai 2003 mutmaßlich begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    49.

    ist besorgt darüber, dass gewalttätige und vorsätzliche Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitspersonal zunehmen und vermehrt auch auf zivile Infrastruktur abzielen; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, ihre Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts zu erfüllen und Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur zu verhindern;

    50.

    fordert die afghanische Regierung auf, als einen Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe unverzüglich ein Moratorium einzuführen;

    Entwicklung und Handel

    51.

    erkennt an, dass das Endziel der Hilfe der EU für Afghanistan darin besteht, der Regierung und der Wirtschaft des Landes dabei zu helfen, mit innerer Entwicklung und regionaler Zusammenarbeit durch Außenhandel und nachhaltige öffentliche Investitionen die Armut auszumerzen und einen Zustand der Unabhängigkeit und des Wachstums zu entwickeln, um durch Beiträge zur sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung Afghanistans die übermäßige Abhängigkeit von ausländischer Hilfe zu verringern;

    52.

    stellt fest, dass Afghanistan einer der weltweit größten Empfänger von Entwicklungshilfe ist und dass die Organe der EU im Zeitraum zwischen 2002 und 2016 3,6 Mrd. EUR an Hilfe für das Land bereitgestellt haben; bedauert, dass der Anteil der in Armut lebenden Afghanen von 38 % im Jahr 2012 auf 55 % im Jahr 2017 gestiegen ist, und hebt hervor, dass das Land seit 2014 mit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte, den damit einhergehenden Kürzungen der internationalen Finanzhilfen sowie einer sich verschlechternden Sicherheitslage ein langsames Wachstum verzeichnet;

    53.

    betont, dass die hohe Arbeitslosigkeit und die Armut bekämpft werden müssen, um Frieden und Stabilität im Land zu erreichen;

    54.

    betont, dass mehr Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und des öffentlichen Dienstes geschaffen werden müssen, um zu verhindern, dass junge Männer von den Taliban und anderen aufständischen Netzen angeworben werden;

    55.

    begrüßt den Nationalen Rahmen für Frieden und Entwicklung Afghanistans 2016 und die Rahmenvereinbarung über Eigenständigkeit durch gegenseitige Rechenschaft, die beide von der afghanischen Regierung angenommen wurden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die afghanischen Entwicklungsprioritäten im Rahmen des CAPD im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit weiterhin zu unterstützen;

    56.

    fordert die HR/VP und die Kommission auf, alle Maßnahmen der EU in Afghanistan regelmäßig anhand klar formulierter qualitativer und quantitativer Indikatoren, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklungshilfe, die verantwortungsvolle Staatsführung einschließlich des Justizwesens, der Achtung der Menschenrechte und der Sicherheit, zu bewerten; fordert in diesem Zusammenhang auch eine Bewertung der relativen Auswirkungen der EU-Maßnahmen auf die Lage im Land im Allgemeinen sowie der Frage, inwieweit eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen EU-Akteuren und anderen internationalen Missionen und Maßnahmen stattfindet, damit die Erkenntnisse und Empfehlungen veröffentlicht werden und dem Europäischen Parlament darüber berichtet wird;

    57.

    bedauert, dass trotz umfangreicher ausländischer Finanzspritzen relativ wenig erreicht wurde; fordert den Europäischen Rechnungshof auf, einen Sonderbericht über die Wirksamkeit der in den vergangen zehn Jahren geleisteten Hilfe der EU für Afghanistan zu erstellen;

    58.

    bestärkt die EU und andere an der Entwicklung Afghanistans beteiligte internationale Agenturen darin, mit den afghanischen Medien zusammenzuarbeiten, um der afghanischen Bevölkerung die Entwicklungsmaßnahmen sowie deren Quellen, Zwecke und Auswirkungen strategisch zu vermitteln;

    59.

    weist erneut darauf hin, dass es in Afghanistan derzeit an zivilen Experten mangelt; legt der EU und ihren Mitgliedstaaten nahe, in Schlüsselbereichen, die für die wirtschaftliche Entwicklung und die Drogenbekämpfung wesentlich sind, zivile Experten einzusetzen und entsprechend auszubilden, damit diese wiederum die afghanischen Beamten und die lokale Bevölkerung unterstützen und ausbilden können;

    60.

    betont, dass das afghanische Bildungssystem gefördert werden muss, damit mehr Kinder Schulen auf allen Ebenen besuchen;

    61.

    begrüßt, dass sich die Zahl der Einschulungen seit 2001 verzehnfacht hat und dass Mädchen 39 % der Schülerschaft ausmachen;

    62.

    verlangt mit Nachdruck, dass der jungen Generation besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und fordert, dass Programme wie Erasmus+ und Horizont 2020 umfassend genutzt werden, um Verbindungen zwischen Bildungseinrichtungen, der Wissenschaft, der Forschung sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) herzustellen;

    63.

    unterstützt die Beiträge der EU und der Mitgliedstaaten zum gemeinsam von der Weltbank und vom Finanzministerium Afghanistans verwalteten Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans, mit dessen Hilfe essenzielle Basisdienstleistungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Bildung erbracht werden sollen;

    64.

    begrüßt den Beitritt Afghanistans zur WTO im Jahr 2016 und erkennt den Mehrwert an, den Handel und ausländische Direktinvestitionen zur Zukunft Afghanistans beisteuern werden; erkennt die positive Rolle an, die die Mitgliedschaft in der WTO auf die Integration Afghanistans in die Weltwirtschaft haben könnte;

    65.

    weist darauf hin, dass die EU Afghanistan nach dem WTO-Beitritt des Landes im Jahr 2016, durch den Afghanistan näher an die Weltwirtschaft gerückt ist, zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt gewährt hat, erkennt jedoch an, dass weitere konkrete Maßnahmen erforderlich sind, damit die Privatwirtschaft die Vorteile dieser Regelung nutzen und somit die innere Entwicklung vorangetrieben werden kann;

    66.

    betont, dass die afghanische Regierung ein nachhaltiges Wirtschaftsmodell entwickeln sollte, dessen Kernstück der Grundsatz der Umverteilung ist; fordert die EU auf, Afghanistan bei seiner ökologischen Entwicklung und Energiewende zu unterstützen, da Bestimmungen für saubere und nachhaltige Energie unerlässlich sind, um die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu beschleunigen;

    67.

    betont, dass weitere Anstrengungen notwendig sind, um die Fähigkeit staatlicher Institutionen zur Formulierung und Umsetzung von handelspolitischen Strategien und Maßnahmen zu stärken, den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verbessern und die Qualität von Produkten zu erhöhen, damit sie internationalen Standards gerecht werden;

    68.

    fordert den Ausbau der Geschäftsbeziehungen zwischen in der EU ansässigen Unternehmen und der Privatwirtschaft in Afghanistan; fordert die Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen;

    69.

    unterstützt und begrüßt die Einrichtung jedes Entwicklungsprogramms durch die EU, durch einzelne Mitgliedstaaten oder durch Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, das zum Ziel hat, Inhabern von Kleinunternehmern und Unternehmern dabei zu helfen, Hürden in Form von Rechtskosten, Regelungen und sonstigen Produktionshindernissen, die ansonsten Unternehmen vom Markteintritt bzw. vom Wachstum innerhalb des Marktes abhalten würden, zu überwinden;

    70.

    weist darauf hin, dass die Mineralreserven in Afghanistan eine wirtschaftliche Chance für das Land zur Schaffung von Einkommen und Arbeitsplätzen darstellen; stellt fest, dass China Interesse an diesen Mineralreserven, insbesondere den Seltenerdmetallen, gezeigt hat;

    Migration

    71.

    stellt fest, dass die Migration auch weiterhin eine Herausforderung für Afghanistan darstellt und Probleme für Nachbarländer und EU-Mitgliedstaaten mit sich bringt; ist besorgt über die beispiellos hohe Anzahl an Migranten, die vor allem aus Pakistan und dem Iran und in geringerem Umfang auch aus Europa zurückkehren; stellt fest, dass Probleme im Zusammenhang mit Binnenvertriebenen und Flüchtlingen auf die Androhung von Gewalt durch aufständische Gruppen in Afghanistan sowie auf wirtschaftliche und ökologische Faktoren zurückzuführen sind; betont, dass die Anstrengungen der Union und der internationalen Gemeinschaft darauf gerichtet sein sollten, die Grundursachen von Massenmigration zu verhindern. begrüßt die nationale afghanische Strategie für das Rückkehrmanagement; ist jedoch besorgt darüber, dass es seitens der afghanischen Staatsorgane keine ständigen Maßnahmen gibt, um die Rückkehrer zu integrieren; ist davon überzeugt, dass es, um für Stabilität im Land zu sorgen, von entscheidender Bedeutung ist, dass Rückkehrer angemessen wiedereingegliedert werden, insbesondere Kinder, die Zugang zur Primar- und Sekundarschulbildung erhalten müssen, und dass Menschen, die zurückgekehrt sind, während der Rückführungsverfahren nicht Opfer von Gewalt oder Zwang geworden sind;

    72.

    betont, dass nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) 5,5 Millionen Menschen in Afghanistan humanitäre Hilfe benötigen, einschließlich der Binnenvertriebenen nach Konflikten oder Dürren, und betont, dass die Dürre zu einer Zwangsvertreibung von mehr als 250 000 Menschen im Norden und Westen des Landes geführt hat; stellt fest, dass der Aktionsplan für humanitäre Maßnahmen nur zu 33,5 % finanziert wird, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um den wichtigsten humanitären Herausforderungen und menschlichen Bedürfnissen gerecht zu werden und dabei den schutzbedürftigen Menschen, auch den Menschen in schwer zugänglichen Gebieten, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

    73.

    bedauert, dass trotz Artikel 28 Absatz 4 des CAPD, worin es heißt, dass die Vertragsparteien ein Rückübernahmeabkommen schließen sollten, kein formelles Abkommen erzielt wurde, sondern ein informelles Abkommen — der Plan für ein gemeinsames Vorgehen; hält es für wichtig, dass alle Vereinbarungen über die Rückübernahme formalisiert werden, um die demokratische Rechenschaftspflicht zu gewährleisten; bedauert den Mangel an parlamentarischer Aufsicht und demokratischer Kontrolle über den Abschluss des Plans für ein gemeinsames Vorgehen und betont, wie wichtig es ist, einen kontinuierlichen Dialog mit den einschlägigen Akteuren zu führen, um zu einer nachhaltigen Lösung für die regionale Dimension der Frage der afghanischen Flüchtlinge zu gelangen;

    74.

    bedauert, dass aufgrund der Perspektivlosigkeit in ihrem Land insbesondere gebildete und junge Menschen vermehrt aus Afghanistan in den Westen abwandern; hebt die von der EU in Pakistan und im Iran geleistete finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der Lebensbedingungen afghanischer Auswanderer hervor; fordert diese Länder auf, diese Menschen nicht auszuweisen, da dies schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Stabilität und die Wirtschaft Afghanistans haben könnte; fordert, dass die Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat auf sichere, geordnete und freiwillige Weise organisiert wird;

    75.

    lobt die Kommission dafür, dass sie 2016 ein umfassendes Projekt zur besseren Wiedereingliederung zurückkehrender Migranten in Afghanistan, Bangladesch und Pakistan auf den Weg gebracht hat, wobei speziell für Afghanistan zwischen 2016 und 2020 ein Betrag von 72 Mio. EUR zugewiesen wurde;

    76.

    betont, dass die Entwicklungshilfe der EU für Afghanistan nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Migration und der Ziele des Grenzmanagements betrachtet werden sollte, und ist der Auffassung, dass die Entwicklungshilfe die eigentlichen Ursachen der Migration wirksam angehen sollte;

    Sektorielle Zusammenarbeit

    77.

    fordert die Kommission mit Nachdruck auf, umfassende Strategien für jeden Bereich vorzulegen, um für eine breitenwirksame Entwicklung in allen Bereichen der Zusammenarbeit mit Afghanistan zu sorgen;

    78.

    fordert Anstrengungen, um die Erfahrung der EU beim Kapazitätsaufbau, der öffentlichen Verwaltung und der Reform des öffentlichen Dienstes konstruktiv zu nutzen; weist darauf hin, dass die Governance im Bereich des Steuerwesens dringend verbessert werden muss; fordert, dass zivilgesellschaftliche Organisationen unter vollständiger Berücksichtigung ihres jeweiligen ethnischen, religiösen, sozialen oder politischen Hintergrunds unterstützt werden;

    79.

    betont, dass 50 % des Einkommens der afghanischen Bevölkerung und ein Viertel des BIP des Landes auf die Landwirtschaft entfallen; weist darauf hin, dass die EU zugesagt hat, im Zeitraum 2014–2020 Ausgaben in Höhe von 1,4 Mrd. EUR für Entwicklungsprojekte in ländlichen Gebieten bereitzustellen; weist weiterhin darauf hin, dass diese Projekte unerlässlich sind, um zu verhindern, dass Landwirte in die Schattenwirtschaft ausweichen;

    80.

    stellt fest, dass 80 % der afghanischen Bevölkerung in einem für die Landwirtschaft ungünstigen Umfeld Subsistenzlandwirtschaft mit schlechten Bewässerungsmethoden betreiben; unterstützt verstärkte Bemühungen um Ernährungssicherheit;

    81.

    weist mit Besorgnis auf die derzeitige Dürre in Afghanistan hin, die die schlimmste seit Jahrzehnten ist und Menschen, Tiere und die Landwirtschaft bedroht; ist ferner besorgt über häufig auftretende Naturkatastrophen wie Sturzfluten, Erdbeben, Erdrutsche und harte Winter;

    82.

    weist mit Besorgnis darauf hin, dass Schäden an landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Weizen dazu führen können, dass Menschen vertrieben werden, Armut oder Hunger erleiden und sich in manchen Fällen auch dem Schwarzmarkt zuwenden, und dass die Ernährungssicherheit und Existenzgrundlage von drei Millionen Menschen äußerst stark gefährdet ist;

    83.

    weist darauf hin, dass die Einkommen von Familien erhöht, die Ernährungssicherheit verbessert, die Lebensmittelkosten verringert und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten geboten werden könnten, wenn ein größerer Teil der Wertschöpfungskette der Lebensmittelverarbeitung wieder nach Afghanistan verlagert würde;

    84.

    fordert die EU auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um die Gesundheitsversorgung in Afghanistan zu verbessern, und betont, dass es wichtig ist, alle Menschen zu impfen, besonders diejenigen, die besonders krankheitsanfällig sind, zum Beispiel Kinder;

    85.

    würdigt es, dass der Zugang zu medizinischer Grundversorgung von 9 % auf mehr als 57 % und die Lebenserwartung von 44 auf 60 Jahre gestiegen ist und dass diese Verbesserungen durch die Beiträge der EU, einzelner Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft möglich gemacht wurden; räumt vor dem Hintergrund dieser Errungenschaften ein, dass noch mehr getan werden muss, um die Lebenserwartung weiter zu erhöhen und die Sterblichkeit von gebärenden Frauen und von Neugeborenen zu senken;

    86.

    verurteilt scharf die korrupten Methoden im afghanischen Gesundheitssystem wie die Einfuhr illegaler Arzneimittel und fordert die EU nachdrücklich auf, weiterhin Druck auf die afghanische Regierung auszuüben, damit sie mehr unternimmt, um derartige korrupte Praktiken zu verhindern;

    87.

    weist erneut auf die Notwendigkeit von geschultem medizinischem Personal in Afghanistan hin und bestärkt die EU und ihre Mitgliedstaaten darin, weiterhin medizinische Fachkräfte in das Land zu entsenden, damit sie einheimische Ärzte und Sanitäter ausbilden;

    88.

    stellt fest, dass der Menschenhandel und die Schleusung von Migranten allen Seiten schaden, insbesondere der afghanischen Gesellschaft; fordert die schnelle Umsetzung der bestehenden Abkommen, wozu auch der Austausch von Informationen zählt, um die länderübergreifenden kriminellen Netze, die von Instabilität und schwachen Institutionen profitieren, zu zerschlagen;

    Durchführung des CAPD

    89.

    begrüßt das CAPD als erste vertragliche Beziehung zwischen der EU und Afghanistan;

    90.

    weist darauf hin, dass das CAPD die Grundlage für die Entwicklung von Beziehungen auf verschiedenen Gebieten bildet, etwa in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Gesundheit, ländliche Entwicklung, Bildung, Wissenschaft und Technologie, Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierter Kriminalität und Drogen, Migration, nukleare Sicherheit, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Klimawandel;

    91.

    begrüßt die Einsetzung der gemeinsamen Gremien für Zusammenarbeit auf der Ebene der Exekutive mit Betonung darauf, dass regelmäßig Dialoge über politische Fragen einschließlich der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern, geführt werden, die wesentliche Bestandteile dieses Abkommens sind, Herausforderungen angegangen und Möglichkeiten für eine stärkere Partnerschaft geschaffen werden;

    92.

    ist besorgt darüber, dass das CAPD keine Bestimmungen über eine gemeinsame parlamentarische Kontrolle seiner Durchführung enthält; spricht sich dafür aus, dass das Europäische Parlament, die Parlamente der Mitgliedstaaten und das afghanische Parlament daran mitwirken, die Durchführung des CAPD zu überwachen;

    93.

    nimmt zur Kenntnis, dass die EU ihren Sonderbeauftragten für Afghanistan ab September 2017 durch einen Sondergesandten ersetzt hat, der in die Strukturen des EAD eingebettet ist;

    94.

    bedauert, dass der Rat einen Beschluss über die vorläufige Anwendung in Bereichen gefasst hat, die der Zustimmung des Parlaments unterliegen, konkret dem Kapitel über die Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen, anstatt zuvor in einem frühen Stadium des Verfahrens um Ratifizierung zu ersuchen; ist der Auffassung, dass dieser Beschluss gegen den in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstößt und die rechtlich vorgesehenen Rechte und Pflichten des Parlaments untergräbt;

    o

    o o

    95.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der VP/HR, dem Sondergesandten der EU für Afghanistan, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Afghanistan zu übermitteln

    (1)  ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 3.

    (2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0169.

    (3)  ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 133.

    (4)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 108.

    (5)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 55.

    (6)  ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 73.

    (7)  ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 41.

    (8)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 129.

    (9)  ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 17.

    (10)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 39.

    (11)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 48.

    (12)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 85.

    (13)  Beschlüsse des Rates vom 10. November 2011 (16146/11 und 16147/11).

    (14)  EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation — Update, May 2018 (Herkunftsland-Informationsbericht des EASO, Sicherheitslage Afghanistans– Aktualisierung, Mai 2018), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan-security_situation_2018.pdf

    (15)  Sondergeneralinspekteur der USA für den Wiederaufbau Afghanistans (SIGAR), Quartalsbericht an den Kongress der Vereinigten Staaten, 30. Oktober 2018, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-10-30qr.pdf

    (16)  https://www.unodc.org/unodc/en/frontpage/2018/May/last-years-record-opium-production-in-afghanistan-threatens-sustainable-development--latest-survey-reveals.html


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