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Document 52019IP0089

    Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (07971/2018 — C8-0446/2018 — 2018/0093M(NLE))

    ABl. C 449 vom 23.12.2020, p. 341–345 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 449/341


    P8_TA(2019)0089

    Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (Entschließung)

    Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (07971/2018 — C8-0446/2018 — 2018/0093M(NLE))

    (2020/C 449/44)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07971/2018),

    unter Hinweis auf den vorgeschlagenen Wortlaut eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (Singapur), der weitgehend dem des am 20. September 2013 paraphierten Abkommens entspricht,

    unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (COM(2018)0194),

    unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0446/2018),

    unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur, das am 19. Oktober 2018 unterzeichnet werden soll,

    unter Hinweis auf das Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017 gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV, um das die Kommission am 10. Juli 2015 ersucht hat,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) (2),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“,

    unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009, wonach bilaterale Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN), beginnend mit Singapur, aufgenommen werden sollen,

    unter Hinweis auf die Verhandlungsleitlinien vom 23. April 2007 für ein interregionales Freihandelsabkommen mit Mitgliedstaaten des ASEAN,

    unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere Titel V zum auswärtigen Handeln der Union,

    unter Hinweis auf den AEUV, insbesondere auf die Artikel 91, 100, 168 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

    unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 13. Februar 2019 (3) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

    gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0048/2019),

    A.

    in der Erwägung, dass die EU und Singapur wichtige Werte teilen, zu denen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie kulturelle und sprachliche Vielfalt gehören, und sich beide nachdrücklich für den offenen und regelgestützten Handel und das multilaterale Handelssystem einsetzen;

    B.

    in der Erwägung, dass dies das erste bilaterale Handelsabkommen ist, das zwischen der EU und einem Mitgliedstaat des ASEAN abgeschlossen wird, und es sich um einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des letztlichen Ziels, nämlich eines interregionalen Freihandelsabkommens, handelt; in der Erwägung, dass das Abkommen darüber hinaus als Richtwert für die Abkommen dienen wird, die die EU derzeit mit den anderen wichtigen Volkswirtschaften des ASEAN aushandelt;

    C.

    in der Erwägung, dass Singapur innerhalb der ASEAN-Region der mit Abstand bedeutendste Handelspartner der EU ist und auf das Land knapp ein Drittel des Handels mit Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und dem ASEAN sowie etwa zwei Drittel der wechselseitigen Investitionen entfallen;

    D.

    in der Erwägung, dass sich der Handel zwischen der EU und Singapur auf einen Wert von jährlich über 50 Mrd. EUR beläuft;

    E.

    in der Erwägung, dass Prognosen zufolge 90 % des künftigen weltweiten Wirtschaftswachstums außerhalb Europas und insbesondere in Asien erzeugt werden;

    F.

    in der Erwägung, dass Singapur der Umfassenden und Fortschrittlichen Transpazifischen Partnerschaft angehört und an den laufenden Verhandlungen über die Umfassende Regionale Wirtschaftspartnerschaft beteiligt ist;

    G.

    in der Erwägung, dass Singapur eine Volkswirtschaft mit hohem Einkommen ist und sich sein Bruttonationaleinkommen pro Kopf im Jahr 2017 auf 52 600 USD belief; in der Erwägung, dass das Wirtschaftswachstum des Landes seit der Unabhängigkeit mit durchschnittlich 7,7 % im Jahr zu den weltweit höchsten zählt;

    H.

    in der Erwägung, dass Singapur zu den Ländern der Welt gehört, mit denen es am einfachsten ist, Geschäfte abzuschließen, sowie zu den wettbewerbsfähigsten Volkswirtschaften weltweit zählt und eines der am wenigsten korrupten Länder der Welt ist;

    I.

    in der Erwägung, dass das verarbeitende Gewerbe, insbesondere die Bereiche Elektronik und Feinmechanik, und die Dienstleistungsbereiche nach wie vor die Grundpfeiler der singapurischen Wirtschaft mit einer hohen Wertschöpfung sind;

    J.

    in der Erwägung, dass Singapur ein globaler Akteur im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ist;

    K.

    in der Erwägung, dass über 10 000 europäische Unternehmen ihre regionale Zweigniederlassung in Singapur haben und in einem durch Rechtssicherheit gekennzeichneten Umfeld tätig sind; in der Erwägung, dass etwa 50 000 europäische Unternehmen, von denen 83 % kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind, nach Singapur ausführen;

    L.

    in der Erwägung, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur wahrscheinlich sehr positive Auswirkungen auf die Handels- und Investitionsströme zwischen der EU und Singapur haben wird; in der Erwägung, dass in einer für das Europäische Parlament verfassten Studie aus dem Jahr 2018 davon ausgegangen wird, dass das Volumen des Handels zwischen der EU und Singapur in den ersten fünf Jahren um 10 % zunehmen wird;

    M.

    in der Erwägung, dass andere große Volkswirtschaften wie Japan, die Vereinigten Staaten und China bereits Freihandelsabkommen mit Singapur abgeschlossen haben, wodurch die Europäische Union einen Wettbewerbsnachteil hat;

    N.

    in der Erwägung, dass die im Jahr 2009 durchgeführte handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung zum Freihandelsabkommen EU-ASEAN ergab, dass dieses bilaterale Freihandelsabkommen im Hinblick auf das Nationaleinkommen, das BIP und die Beschäftigung für beide Seiten nutzbringend wäre; in der Erwägung, dass bislang keine handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung speziell zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Singapur und für einen aktuelleren Zeitraum durchgeführt wurde;

    O.

    in der Erwägung, dass in der von der Kommission im Jahr 2013 durchgeführten Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur darauf hingewiesen wird, dass das BIP Singapurs um 0,94 % bzw. 2,7 Mrd. EUR und das BIP der EU um 550 Mio. EUR steigen könnte;

    1.

    begrüßt die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens am 19. Oktober 2018 in Brüssel;

    2.

    betont, dass die Verhandlungen ursprünglich im Jahr 2012 abgeschlossen wurden und auf den im April 2007 angenommenen Verhandlungsrichtlinien des Rates für ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem ASEAN beruhten; bedauert die lange Verzögerung mit Blick auf die Vorlage des Abkommens zur Ratifizierung, die unter anderem dadurch bedingt war, dass die Kommission um ein Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union ersuchte, das Klarheit darüber schaffen sollte, ob die unter das Abkommen fallenden Angelegenheiten jeweils in die ausschließliche Zuständigkeit der EU oder in die geteilte Zuständigkeit fallen; begrüßt die Rechtssicherheit, die durch das Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union geschaffen wurde, und ist der Ansicht, dass es die demokratisch legitimierte Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt und für Klarheit über die handelspolitischen Zuständigkeiten der EU gesorgt hat; begrüßt das anhaltende Engagement, das Singapur trotz dieser Verzögerung an den Tag gelegt hat, und fordert, dass das Abkommen zügig in Kraft tritt, sobald es vom Parlament ratifiziert wurde;

    3.

    hält es für unbedingt erforderlich, dass die EU in einem offenen und auf Regeln beruhenden Handelssystem weiterhin eine führende Rolle einnimmt, und begrüßt, dass das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur zehn Jahre nach der Aufnahme der Verhandlungen wesentlich dazu beiträgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, bei der fortwährenden Verfolgung einer ambitionierten globalen und von Fairness und Offenheit gekennzeichneten Handelsagenda andere internationale Partner aktiv einzubinden und die Erfahrungswerte aus dem Freihandelsabkommen mit Singapur zu nutzen und auf ihm aufzubauen;

    4.

    hebt den wirtschaftlichen und strategischen Stellenwert dieses Abkommens hervor, zumal Singapur ein Drehkreuz für die gesamte ASEAN-Region ist; ist der Auffassung, dass dieses Abkommen ein wichtiger Schritt hin zu Handels- und Investitionsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten des ASEAN ist und durch das Abkommen ein entsprechendes Beispiel gesetzt wird und dass es ein Sprungbrett für ein künftiges interregionales Freihandelsabkommen ist; betont ferner, dass durch dieses Abkommen verhindert wird, dass EU-Ausführer gegenüber Unternehmen aus anderen Ländern, die der Umfassenden und Fortschrittlichen Transpazifischen Partnerschaft oder der Umfassenden Regionalen Wirtschaftspartnerschaft angehören, einen Wettbewerbsnachteil haben; begrüßt, dass der Abschluss dieses Abkommens als Teil der globalen und von Fairness und Offenheit gekennzeichneten Handelsagenda der EU nicht nur für die Verbraucher, sondern auch für die Arbeitnehmer von großem Nutzen sein wird;

    5.

    weist darauf hin, dass Singapur die meisten seiner Zölle auf EU-Produkte bereits abgebaut hat und die wenigen verbleibenden Zölle mit Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig beseitigt werden;

    6.

    begrüßt, dass Singapur bestimmte Maßnahmen, bei denen es sich um Handelshemmnisse handeln kann, wie etwa doppelte Sicherheitsprüfungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile sowie Elektronikgeräte, aufheben wird, wodurch Unternehmen aus der EU leichter Waren nach Singapur ausführen werden können;

    7.

    betont, dass Unternehmen aus der EU durch das Abkommen einen besseren Zugang zum singapurischen Markt für Dienstleistungen, z. B. für Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dienstleistungen von Ingenieuren und Architekten, Dienstleistungen im Bereich des Seeverkehrs und Postdienste, erhalten werden und dass diese Liberalisierung auf dem Ansatz einer „Positivliste“ beruht;

    8.

    weist im Zusammenhang mit der Liberalisierung der Finanzdienstleistungen erneut darauf hin, dass das Abkommen eine aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung enthält, die es den Vertragsparteien ermöglicht, aus aufsichtsrechtlichen Gründen und insbesondere zum Schutz von Einlegern und Investoren sowie zur Sicherstellung der Integrität und Stabilität der Finanzsysteme der Vertragsparteien Maßnahmen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten;

    9.

    begrüßt, dass Singapur am 21. Juni 2017 das multilaterale Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch zu Steuerzwecken unterzeichnet und der OECD am 30. Juni 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, den automatischen Austausch im Rahmen dieses Abkommens mit allen EU-Mitgliedstaaten einzuleiten, mit denen das Land kein bilaterales Abkommen zu diesem Zweck abgeschlossen hat; stellt fest, dass Singapur weder auf der schwarzen Liste noch auf der Beobachtungsliste im Rahmen der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke der EU-Gruppe „Verhaltenskodex“ steht, dass allerdings einige nichtstaatliche Organisationen bemängeln, dass das Land Unternehmen mit Steueranreizen entgegenkommt;

    10.

    betont, dass im Rahmen des Abkommens im Vergleich zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der Zugang zum Markt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Singapur verbessert wird; betont, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt werden sollten; hebt hervor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge sowohl in der EU als auch in Singapur auch künftig dem Wohl der Bürger dienen muss;

    11.

    begrüßt, dass Singapur eingewilligt hat, ein System zur Eintragung geografischer Angaben einzurichten, durch das rund 190 geografische Angaben der EU geschützt werden, wobei zu einem späteren Zeitpunkt weitere geografische Angaben hinzugefügt werden können; weist erneut darauf hin, dass die EU im Jahr 2016 landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel im Wert von 2,2 Mrd. EUR nach Singapur ausgeführt hat, und stellt fest, dass Singapur der fünftgrößte Markt in Asien für Lebensmittel- und Getränkeausfuhren aus der EU ist und für die europäischen Landwirte und Erzeuger landwirtschaftlich erzeugter Lebensmittel beträchtliche Chancen bietet; begrüßt daher, dass Singapur sich in diesem Abkommen verpflichtet hat, auf landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel auch künftig keine Zölle zu erheben, und dass ein System für die Zertifizierung von Fleisch erzeugenden Betrieben aus der EU, die Ausfuhren nach Singapur anstreben, eingeführt wird; bedauert jedoch, dass das Abkommen für die im Anhang des Kapitels über die Rechte des geistigen Eigentums enthaltenen 196 geografischen Angaben der EU keinen automatischen Schutz bietet, da sämtliche geografischen Angaben — unabhängig von ihrem Ursprung — gemäß dem Eintragungsverfahren Singapurs geprüft und veröffentlicht werden (und ggf. ein Widerspruchsverfahren durchlaufen) müssen, um geschützt zu werden; betont, dass die Durchführungsvorschriften für geografische Angaben, durch die das Register Singapurs für geografische Angaben eingerichtet und das Verfahren für die Eintragung geografischer Angaben festgelegt wird, nach der Ratifizierung der Abkommens durch das Parlament in Kraft treten werden; fordert die Staatsorgane Singapurs auf, die Arbeit an dem Verfahren für die Eintragung umgehend aufzunehmen und das Register rasch einzurichten und nach der Ratifizierung des Abkommens durch das Parlament zur Anwendung zu bringen; fordert die Kommission auf, weiterhin intensiv mit den Staatsorganen Singapurs zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass möglichst viele geografische Angaben der EU ohne jegliche Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen im Einklang mit den im Freihandelsabkommen (einschließlich der Anhänge oder Fußnoten) festgelegten Bedingungen für den Schutz geschützt werden;

    12.

    betont, dass im Rahmen des Abkommens das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt wird, auf allen Ebenen öffentliche Dienste festzulegen und zu erbringen, und dass das Abkommen die Regierungen nicht daran hindert, privatisierte Dienste wieder zu verstaatlichen;

    13.

    betont, dass im Rahmen des Abkommens das Recht der EU, ihre eigenen Normen beizubehalten und auf alle in der EU verkauften Waren und Dienstleistungen anzuwenden, gewahrt wird und folglich bei sämtlichen Einfuhren aus Singapur die Normen der EU gewahrt werden müssen; betont, dass die Normen der EU niemals als Handelshemmnisse angesehen werden dürfen und hebt die Bedeutung der weltweiten Förderung dieser Normen hervor; betont, dass das Abkommen keine Bestimmungen enthält, die eine Anwendung des Vorsorgeprinzips, wie es im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, verhindern;

    14.

    hebt den Stellenwert einer auf Werten beruhenden und verantwortungsvollen Handelspolitik hervor und betont, dass für eine nachhaltige Entwicklung eingetreten werden muss; begrüßt daher, dass sich beide Vertragsparteien im Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ dazu verpflichtet haben, für ein hohes Maß an Umwelt- und Arbeitnehmerschutz zu sorgen, und das Abkommen daher als fortschrittlich erachtet werden kann; stellt fest, dass das Abkommen auch ein Kapitel über nichttarifäre Hemmnisse im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie enthält; weist darauf hin, dass das Abkommen zwischen der EU und Singapur als Instrument dafür dienen könnte, den Klimawandel zu bekämpfen sowie die Maßnahmen und Investitionen zu beschleunigen und zu verstärken, die für eine nachhaltige Zukunft mit geringen CO2-Emissionen vonnöten sind; fordert die EU und Singapur auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erforderlich sind;

    15.

    weist erneut darauf hin, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichtet haben, in den Bemühungen um die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der IAO nicht nachzulassen; nimmt Kenntnis von den bisher von der Regierung Singapurs bereitgestellten Informationen zur Einhaltung von drei noch ausstehenden grundlegenden Übereinkommen der IAO durch Singapur, nämlich des Übereinkommens über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, des Übereinkommens über Diskriminierung und des Übereinkommens über Zwangsarbeit, und fordert Singapur auf, weiter mit der IAO zusammenzuarbeiten, um im Hinblick auf die vollständige Angleichung an den Inhalt dieser Übereinkommen Fortschritte zu erzielen und sie schließlich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu ratifizieren;

    16.

    begrüßt, dass die Verpflichtung eingegangen wurde, multilaterale Umweltübereinkommen wie das Pariser Klimaschutzübereinkommen wirksam umzusetzen und Wälder und Fischbestände nachhaltig zu bewirtschaften;

    17.

    betont, dass eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf freiwilliger Basis erfolgt und dass das Regulierungsrecht dadurch in keiner Weise beschränkt werden darf;

    18.

    fordert die Vertragsparteien auf, die Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Tierschutzes uneingeschränkt zu nutzen und so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens eine gemeinsame Arbeitsgruppe einzurichten, in der ein Aktionsplan für einschlägige Bereiche wie die artgerechte Haltung von Fischen in der Aquakultur festgelegt wird;

    19.

    betont, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in die Überwachung der Umsetzung des Abkommens von entscheidender Bedeutung ist, und fordert, dass die internen Beratungsgruppen nach Inkrafttreten des Abkommens zügig eingerichtet werden und die Zivilgesellschaft in ihnen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten ist; fordert die Kommission auf, ausreichend Finanzmittel bereitzustellen, um eine wirksame Tätigkeit zu ermöglichen, und Unterstützung zu leisten, um die konstruktive Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen;

    20.

    stellt fest, dass im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur vorgesehen ist, dass die EU das Freihandelsabkommen aussetzen kann, wenn Singapur gegen grundlegende Menschenrechte verstößt;

    21.

    fordert die Kommission auf, die im Abkommen enthaltene Klausel zur allgemeinen Überprüfung so bald wie möglich sinnvoll zu nutzen, um die Durchsetzbarkeit der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der Umweltschutzbestimmungen zu verbessern, wobei als eine der unterschiedlichen Methoden der Durchsetzung als letztes Mittel auch ein auf Sanktionen beruhender Mechanismus in Betracht gezogen werden sollte;

    22.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Singapur zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.

    (2)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 21.

    (3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0088.


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