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Document 52019AP0175

    P8_TA(2019)0175 Asyl- und Migrationsfonds ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (COM(2018)0471 — C8-0271/2018 — 2018/0248(COD)) P8_TC1-COD(2018)0248 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds [Abänd. 1]

    ABl. C 23 vom 21.1.2021, p. 356–405 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 23/356


    P8_TA(2019)0175

    Asyl- und Migrationsfonds ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (COM(2018)0471 — C8-0271/2018 — 2018/0248(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2021/C 23/62)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0471),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0271/2018),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0106/2019),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    P8_TC1-COD(2018)0248

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Migrationsfonds Integrationsfonds [Abänd. 1]

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und, Artikel 79 Absätze 2 und 4 und Artikel 80 , [Abänd. 2]

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (*1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Zuge des sich wandelnden Migrationsdrucks, der es notwendig macht, stabile Aufnahme-, Asyl-, Integrations- und Migrationssysteme in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, von Druck geprägte Situationen zu verhindern und in angemessener und solidarischer Weise zu bewältigen und irreguläre und unsichere Einreisen durch legale und sichere Einreisewege zu ersetzen, und im Hinblick auf das Ziel der Union im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zu schaffen, ist es unverzichtbar, in ein wirksames und koordiniertes Migrationsmanagement der Union zu investieren. [Abänd. 3]

    (2)

    Die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens der Union und der Mitgliedstaaten wird in der Europäischen Migrationsagenda vom Mai 2015 deutlich, in der betont wird, dass eine einheitliche und klare gemeinsame Politik notwendig ist, um das Vertrauen in die Fähigkeiten der Union zur Zusammenführung europäischer und nationaler Anstrengungen zur Bewältigung der Migration und wirksamen Zusammenarbeit im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wiederherzustellen; dies wurde auch in der Halbzeitüberprüfung vom September 2017 und in dem Fortschrittsbericht vom März und vom Mai 2018 bekräftigt. [Abänd. 4]

    (3)

    Der Europäische Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 die Notwendigkeit eines umfassenden, pragmatischen und entschiedenen Konzepts zur Migrationssteuerung, mit dem die Kontrolle an den Außengrenzen wiederhergestellt und die irregulären Einreisen und die Todesfälle auf See verringert werden und das auf einem flexiblen und koordinierten Einsatz aller verfügbaren Instrumente der EU und der Mitgliedstaaten basieren sollte. Der Europäische Rat forderte zudem, deutlich verstärkte Rückführungen durch Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, etwa wirksame Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen, zu gewährleisten. Der Europäische Rat forderte darüber hinaus die Umsetzung und Weiterentwicklung von Programmen für die freiwillige Neuansiedlung. [Abänd. 5]

    (4)

    Im Hinblick auf eine gemeinsame nachhaltige Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und um die Anstrengungen im Interesse eines umfassenden Konzepts zur Migrationssteuerung, das auf gegenseitigem Vertrauen, Solidarität und geteilter Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen aufbaut, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten durch angemessene Mittel aus dem Asyl- , Migrations- und Migrationsfonds Integrationsfonds (im Folgenden der „Fonds“) unterstützt werden. [Abänd. 6]

    (4a)

    Der Fonds sollte die Menschenrechte uneingeschränkt achten und mit der Agenda 2030 sowie dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 AEUV und den internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Migration und Asyl im Einklang stehen, insbesondere mit dem globalen Pakt für Flüchtlinge und dem globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration. [Abänd. 7]

    (4b)

    Bei der Verwaltung des Fonds aus einer entwicklungsbezogenen Perspektive sollte den verschiedenen Ursachen der Migration Rechnung getragen werden, darunter Konflikte, Armut, Mangel an landwirtschaftlichen Kapazitäten, Bildung und Ungleichheit. [Abänd. 8]

    (5)

    Bei der Durchführung der im Rahmen des Fonds finanzierten Maßnahmen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze , einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, und die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundrechte, darunter das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) und das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung, uneingeschränkt eingehalten werden. [Abänd. 9]

    (5a)

    Bei der Durchführung des Fonds sollten die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen, beachtet und gefördert werden. Aus dem Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu jeglicher Form von Segregation oder gesellschaftlicher Ausgrenzung beitragen. [Abänd. 10]

    (5b)

    Bei der Durchführung des Fonds sollten Maßnahmen Vorrang haben, mit denen durch frühzeitige Identifizierung und Registrierung die Lage unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Minderjähriger verbessert wird, sowie Maßnahmen, die im Interesse des Kindeswohls ergriffen werden. [Abänd. 11]

    (6)

    Der Fonds sollte auf die mit der Unterstützung seiner Vorgänger erzielten Ergebnisse und Investitionen aufbauen, d. h. auf den mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Flüchtlingsfonds, den mit der Entscheidung Nr. 2007/435/EG des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, den mit der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2007 bis 2013 eingerichteten Europäischen Rückkehrfonds und den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2014 bis 2020 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Zugleich sollte er allen maßgeblichen neuen Entwicklungen Rechnung tragen.

    (7)

    Der Fonds sollte zur Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen, indem unter anderem gemeinsame Maßnahmen im Bereich Asyl — darunter die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen der Neuansiedlung , der Aufnahme aus humanitären Gründen und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen — zwischen den Mitgliedstaaten gefördert , der Schutz schutzbedürftiger Asylsuchender wie Kinder verbessert, und Integrationsstrategien sowie und eine wirksamere Politik für legale Migration unterstützt sowie sichere und legale Zugangswege in die Union geschaffen werden, die auch dazu beitragen sollten , damit die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Zukunft ihres Sozialmodells gesichert zu sichern und Anreize für irreguläre Migration durch eine nachhaltige Rückkehr- und Rückübernahmepolitik verringert werden zu verringern . Der Fonds ist ein innenpolitisches Instrument der Union und das einzige Finanzierungsinstrument für die Bereiche Asyl und Migration auf Unionsebene; daher sollten aus ihm in erster Linie innerhalb der Union Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Migration unterstützt werden. Innerhalb festgelegter Grenzen und unter der Voraussetzung, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, sollte mit dem Fonds jedoch auch dafür sorgen gesorgt werden , dass die Zusammenarbeit mit Drittstaaten gestärkt wird, damit die Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder andere Arten des internationalen Schutzes beantragt haben, verbessert wird, und dass Wege der legalen Migration geschaffen und die Bekämpfung der irregulären Migration unterstützt sowie irreguläre Migration sowie Schleuser- und Menschenhändlernetze bekämpft werden, und dass eine dauerhafte , sichere und würdevolle Rückkehr und eine wirksame Rückübernahme Wiedereingliederung in Drittstaaten gewährleistet werden. [Abänd. 12]

    (8)

    Die Migrationskrise hat und die in den letzten Jahren gestiegene Zahl der Todesfälle im Mittelmehr haben deutlich gemacht, dass eine Reform des Gemeinsamen Europäisches Asylsystem notwendig ist, um für wirksame Asylverfahren zu sorgen, Europäischen Asylsystems sowie die Schaffung einer gerechteren und damit Sekundärbewegungen zu verhindern und einheitliche und geeignete Aufnahmebedingungen wirksameren Regelung für die Bestimmung der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten für Person Personen , die internationalen Schutz beantragt haben, sowie einheitliche Normen und eines Rahmens für die Gewährung internationalen Schutzes Bemühungen der Mitgliedstaaten um Neuansiedlung und angemessene Rechte und Leistungen für Personen, um Aufnahme aus humanitären Gründen mit Blick auf die internationalen Schutz genießen, zu bieten Erhöhung der Gesamtzahl der verfügbaren Neuansiedlungsplätze weltweit notwendig ist . Die Reform war zudem erforderlich, um eine gerechtere sicherzustellen, dass effiziente Asylverfahren vorhanden und wirksamere Reglung für die Bestimmung der Verantwortung der Mitgliedstaaten zugänglich sind, und um einheitliche und geeignete Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sowie einen Unionsrahmen einheitliche Normen für die Gewährung internationalen Schutzes, angemessene Rechte und Leistungen für Personen, die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten internationalen Schutz genießen, sowie wirksame und effiziente Rückkehrverfahren für irreguläre Migranten zu schaffen bieten . Daher sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine korrekte und vollständige Umsetzung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stärker aus dem Fonds unterstützt werden. [Abänd. 13]

    (9)

    Der Fonds sollte ferner die Tätigkeiten der Asylagentur der des Europäischen Union (EUAA), die mit der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] (3) im Hinblick darauf eingerichtet wurde, Unterstützungsbüros für Asylfragen ergänzen und verstärken, um die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu erleichtern und zu verbessern, indem die praktische Zusammenarbeit verbessert und der Informationsaustausch Austausch von Informationen im Asylbereich, insbesondere über bewährte Verfahren, zwischen den Mitgliedstaaten koordiniert und verbessert werden wird , das Unionsrecht und operative Normen im Asylbereich gefördert werden, um das Völkerrecht gefördert werden und mittels einschlägiger Leitlinien , einschließlich operativer Normen, zu einer unionsweit ein hohes Maß an Einheitlichkeit einheitlichen Umsetzung des Unionsrechts im Asylbereich auf der Grundlage hoher Schutzstandards bezüglich der Verfahren für internationalen Schutz, der Aufnahmebedingungen und der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit sicherzustellen beigetragen wird , und eine tragfähige und gerechte Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen ermöglicht wird , eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union zu erleichtern erleichtert wird , die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen unterstützt werden und insbesondere jenen Mitgliedstaaten bei der Verwaltung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme operative und technische Hilfe zu bieten geboten wird , die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind. [Abänd. 14]

    (9a)

    Der Fonds sollte die Bemühungen der Union und der Mitgliedstaaten unterstützen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, zur Überwachung und zur Evaluierung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen von bestehendem Unionsrecht zu verbessern. [Abänd. 15]

    (10)

    Der Mit dem Fonds sollte sollten die Bemühungen der Union und Union und die Mitgliedstaaten bei der Mitgliedstaaten unterstützen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, zur Überwachung Umsetzung bzw. Durchführung des bestehenden Unionsrechts , insbesondere der Richtlinien 2013/33/EU  (4) (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) , 2013/32/EU  (5) (Asylverfahrensrichtlinie), 2011/95/EU  (6) (Anerkennungsrichtlinie) und 2008/115/EG  (7) (Rückführungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und Evaluierung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen von bestehendem Unionsrecht zu verbessern des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) (Dublin-Verordnung), unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte unterstützt werden . [Abänd. 16]

    (11)

    Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Gewährleistung einer angemessenen Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder eine andere Form des internationalen Schutzes beantragt haben, sind ein wesentlicher Bestandteil der Asylpolitik der Union. Mit dem Ziel, unsichere und irreguläre Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, durch legale und sichere Wege in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu ersetzen und im Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, und zur Entlastung dieser Länder, zur Verwirklichung der migrationspolitischen Ziele der Union durch Stärkung der Einflussmöglichkeiten der EU gegenüber Drittstaaten und zur wirksamen Unterstützung globaler Neuansiedlungsinitiativen durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittstaaten, sollte der Fonds finanzielle Anreize für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmen der Union [und des Rahmens für die humanitäre Aufnahme] bieten. [Abänd. 17]

    (11a)

    Mit dem Fonds sollten die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, den Flüchtlingen und Vertriebenen, die für eine Neuansiedlung infrage kommen oder unter nationale Regelungen für die Aufnahme aus humanitären Gründen fallen, in ihrem Hoheitsgebiet internationalen Schutz und dauerhafte Lösungen zu bieten, wobei die Prognose des UNHCR zum weltweiten Neuansiedlungsbedarf berücksichtigt werden sollte. Im Hinblick auf einen ambitionierten und wirksamen Beitrag sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung in Form finanzieller Anreize für jede aufgenommene oder neu angesiedelte Person gewährt werden. [Abänd. 18]

    (12)

    Angesichts des in den letzten Jahren anhaltend hohen Zustroms an Migranten in die Union und im Im Interesse der Gewährleistung des Zusammenhalts in unseren Gesellschaften ist es unabdingbar, die Strategien der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine frühzeitige Integration von legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu fördern, so auch in den Schwerpunktbereichen, die in dem von der Kommission 2016 angenommenen Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen dargelegt sind. [Abänd. 19]

    (13)

    Im Interesse einer kohärenten Politik der Union zur Integration von Drittstaatsangehörigen und um die Effizienz zu steigern und den größtmöglichen zusätzlichen Nutzen für die Union zu erzielen, sollten mit dem Fonds nur spezifische Maßnahmen gefördert werden, die die durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die Strukturfonds der Union geförderten Maßnahmen ergänzen. Aus dem Fonds sollten spezifische Maßnahmen finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten sind und im Allgemeinen frühzeitig im Rahmen der Integration durchgeführt werden, sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Integration; dahingehen sollten Interventionen für Drittstaatsangehörige mit langfristiger Wirkung aus dem EFRE und dem ESF+ finanziert , die durch aus den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Drittstaatsangehörigen ergänzt werden. [Abänd. 20]

    (13a)

    Die Integrationsmaßnahmen sollten sich im Interesse eines umfassenden Integrationskonzepts auch auf Personen erstrecken, die internationalen Schutz genießen, und dabei die Besonderheiten dieser Zielgruppe berücksichtigen. Sind Integrationsmaßnahmen mit einer Aufnahme verbunden, so sollte gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Asylsuchenden möglich sein. [Abänd. 21]

    (14)

    Die für die Umsetzung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deswegen verpflichtet werden, Mechanismen für die Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF+ und dem EFRE der Strukturfonds betraut wurden, und erforderlichenfalls mit ihren Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsbehörden anderer Fonds der Union , die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen, zusammenzuarbeiten und Mechanismen für die entsprechende Koordinierung einzurichten, die . Im Rahmen dieser Koordinierungsmechanismen sollte die Kommission die Kohärenz und Komplementarität der Fonds bewerten und prüfen, inwieweit die im Rahmen der einzelnen Fonds durchgeführten Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen. [Abänd. 22]

    (15)

    Die Mittel des Fonds in diesem Bereich sollten im Einklang mit den in der gemeinsamen Integrationsagenda genannten gemeinsamen Grundprinzipien der Union für die Integration eingesetzt werden.

    (16)

    Daher sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren nationalen Programmen vorzusehen, dass sich Integrationsmaßnahmen auch auf die nächsten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen erstrecken können – wodurch die Einheit der Familie im Interesse des Kindeswohls gefördert würde – , sofern dies für ihre die wirksame Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist. Unter „nächsten Verwandten“ sollten die Ehegatten, Partner sowie alle direkten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen in absteigender oder aufsteigender Linie, die sonst vom Fonds nicht erfasst würden, verstanden werden. [Abänd. 23]

    (17)

    In Anbetracht der entscheidenden Rolle der lokalen und regionalen Behörden und der Organisationen der Zivilgesellschaft ihrer Vertretungsorganisationen im Bereich der Integration und im Hinblick darauf, diesen Behörden die direkte Finanzierung durch die Union zu erleichtern, sollte der Fonds die Durchführung von Maßnahmen im Bereich Integration durch lokale und regionale Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtern, darunter durch einen höheren Kofinanzierungssatz für diese Maßnahmen und den Einsatz einer speziell hierfür vorgesehenen Komponente der Thematischen Fazilität und durch einen höheren Kofinanzierungssatz , sofern die lokalen und regionalen Behörden für diese Maßnahmen die Durchführung von Integrationsmaßnahmen zuständig sind . [Abänd. 24]

    (18)

    Angesichts der langfristigen und demografischen Herausforderungen, die sich der Union stellen, und der Tatsache, dass Migration zunehmend auf globaler Ebene stattfindet, ist es unverzichtbar, gut funktionierende legale Migrationswege in die Union zu schaffen, damit die Union weiterhin ein attraktives Ziel für Migranten die reguläre Migration entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten bleibt und die Tragfähigkeit der Sozialsystems Sozialsysteme und das Wachstum der Unionswirtschaft gewährleistet wird werden und gleichzeitig Wanderarbeitnehmer vor Ausbeutung geschützt werden . [Abänd. 25]

    (19)

    Der Mit dem Fonds sollte sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Organisation und Ausweitung der legalen Migration unterstützen Migrationswege unterstützt und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, zur Durchführung, zur Überwachung und zur generellen Evaluierung aller Zuwanderungs- und Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt einschließlich – insbesondere der Rechtsinstrumente der Union stärken Unionsinstrumente für legale Migration — gestärkt werden . Ferner sollte er den sollten mit dem Fonds der Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen Verfahren und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verwaltungen und Verwaltungsebenen sowie mit anderen Mitgliedstaaten fördern gefördert werden . [Abänd. 26]

    (20)

    Eine effiziente und würdevolle Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des umfassenden, von der Union und ihren Mitgliedstaaten verfolgten Migrationskonzepts. Mit dem Fonds sollten die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Rückkehrnormen – mit Schwerpunkt auf der freiwilligen Rückkehr – , wie sie insbesondere in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt wurden, und eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement weiter unterstützt und gefördert werden. Im Interesse einer nachhaltigen Rückkehrpolitik Der Fonds sollte der Fonds gleichermaßen damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen in Drittstaaten fördern, wie Wiedereingliederungsmaßnahmen von Rückkehrern damit die sichere und würdevolle Rückkehr und Rückübernahme sowie die dauerhafte Wiedereingliederung im Sinne des globalen Pakts für Migration erleichtert und sichergestellt werden . [Abänd. 27]

    (21)

    Die Mitgliedstaaten sollten der freiwilligen Rückkehr den Vorzug zu geben und eine wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr irregulärer Migranten sicherstellen . Daher sollten sie aus dem Fonds vorrangig Maßnahmen im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr unterstützt werden. Um dies zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Anreize wie eine Vorzugsbehandlung in Form einer verstärkten Rückkehrhilfe für die freiwillige Rückkehr sowie eine langfristige Wiedereingliederungshilfe vorsehen. Die freiwillige Rückkehr liegt im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden, was das Kosten-/Nutzen-Verhältnis anbelangt. Bei allen Maßnahmen und Entscheidungen im Kontext der Migration, einschließlich der Rückkehr, die Kinder betreffen, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein und dem Recht des Kindes auf Meinungsäußerung uneingeschränkt Rechnung getragen werden. [Abänd. 28]

    (22)

    Die freiwillige und die erzwungene Rückkehr sollte zwar gegenüber der erzwungenen Rückkehr sind Vorrang haben, jedoch sind sie miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig; die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Die Möglichkeit der Abschiebung ist ein wichtiges Element, das zur Integrität der Asyl- und legalen Migrationssysteme beiträgt. Aus dem Fonds sollten daher gegebenenfalls auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung und Durchführung von Abschiebungen im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards und unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde der Rückkehrer unterstützt werden. Aus dem Fonds sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr bzw. Rückführung von Kindern nur dann unterstützt werden, wenn diese auf der Grundlage einer positiven Bewertung des Kindeswohls erfolgt. [Abänd. 29]

    (23)

    Spezifische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und in den Rückkehrländern zur Unterstützung der Rückkehrer in den Mitgliedstaaten und in den Rückkehrländern mit besonderem Augenmerk auf ihrem Bedarf im humanitären Bereich und ihrer Schutzbedürftigkeit können die Bedingungen für die Rückkehr/Rückführung und folglich die Wiedereingliederung der Rückkehrer verbessern. Besonderes Augenmerk sollte auf schutzbedürftige Personen gelegt werden. Rückkehrentscheidungen sollten auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Lage in den Herkunftsstaaten, einschließlich einer Bewertung der Aufnahmekapazitäten auf lokaler Ebene, beruhen. Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Herkunftsländer und insbesondere von schutzbedürftigen Personen tragen zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit, Sicherheit und Wirksamkeit von Rückführungen bei. Solche Maßnahmen sollten unter aktiver Beteiligung der lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und der Diasporagemeinschaften umgesetzt werden. [Abänd. 30]

    (24)

    Die Formelle Rückübernahmeabkommen und sonstigen Vereinbarungen sind ein wichtiger integraler und entscheidender Bestandteil der Rückkehrstrategie der Union und ein zentrales Instrument für die wirksame Steuerung der Migrationsströme, da sie die rasche Rückkehr irregulärer Migranten erleichtern. Diese Abkommen und Vereinbarungen sind ein wichtiges Element im Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- oder den Transitländern irregulärer Migranten; ihre Anwendung in Drittstaaten – innerhalb festgelegter Grenzen und unter der Voraussetzung, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden – sollte aus dem Fonds gefördert werden, damit die Rückkehrstrategien auf nationaler Strategien für eine sichere und auf Unionsebene würdevolle Rückkehr greifen. [Abänd. 31]

    (25)

    Der Fonds sollte nicht nur, wie in dieser Verordnung vorgesehen, die Rückkehr von Personen die Integration von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in den Mitgliedstaaten unterstützen, sondern auch andere Maßnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration, Schleusung von Migranten und zur Reduzierung von Anreizen für illegale Migration oder der Umgehung geltender Zuwanderungsvorschriften Unterstützung und Erleichterung der Festlegung von Vorschriften über die legale Migration fördern und auf diese Weise die Integrität der Zuwanderungssysteme in den Herkunftsstaaten unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Mitgliedstaaten Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung gewährleisten. [Abänd. 32]

    (26)

    Die Beschäftigung irregulärer Migranten ist ein Anreiz für die illegale Migration und untergräbt die Entwicklung einer Politik für die Mobilität von Arbeitskräften aufbauend auf Programmen für die legale Migration und gefährdet die Rechte von Wanderarbeitnehmern, die dadurch der Verletzung ihrer Rechte und Missbrauch ausgesetzt sind . Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die ein Verbot der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger , einen Mechanismus für Beschwerden und Lohneinforderung für ausgebeutete Arbeitnehmer sowie Sanktionen gegen zuwiderhandelnde Arbeitnehmer vorsieht, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden. [Abänd. 33]

    (26a)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Forderungen der Zivilgesellschaft und der Arbeitnehmerverbände, etwa bezüglich der Einrichtung eines europäischen Netzwerks der mit der Aufnahme von Migranten befassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unterstützen, um alle in Europa im Bereich Migration Beschäftigten miteinander zu vernetzen und auf diese Weise eine würdevolle Aufnahme und ein Migrationskonzept zu fördern, das auf den Menschenrechten und dem Austausch bewährter Verfahren mit Blick auf die Aufnahme von Migranten und ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt beruht. [Abänd. 34]

    (27)

    Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11), in der Bestimmungen für die Unterstützung, die Betreuung und den Schutz von Opfern des Menschenhandels festgelegt sind, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden. Bei diesen Maßnahmen sollte der geschlechtsspezifischen Komponente des Menschenhandels Rechnung getragen werden. Bei der Durchführung des Fonds sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass Menschen, die aufgrund plötzlicher oder schrittweiser klimabedingter Umweltveränderungen, durch die ihr Leben oder ihre Lebensbedingungen beeinträchtigt werden, gezwungen sind, ihren gewöhnlichen Wohnort zu verlassen, stark gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden. [Abänd. 35]

    (27a)

    Aus dem Fonds sollten gemäß dem Besitzstand der Union im Asylbereich insbesondere die Ermittlung schutzbedürftiger Asylsuchender — wie unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter oder anderer schwerer Formen von Gewalt — und Maßnahmen, um ihren Bedürfnissen gerecht zu werden, unterstützt werden. [Abänd. 36]

    (27b)

    Im Hinblick auf eine faire und transparente Verteilung der Mittel auf die einzelnen Ziele des Fonds sollte für ein Mindestniveau an Ausgaben für bestimmte Ziele Sorge getragen werden, sei es im Wege der direkten, der indirekten oder der geteilten Mittelverwaltung. [Abänd. 37]

    (28)

    Der Mit dem Fonds sollte sollten die Tätigkeiten im Bereich Rückkehr/Rückführung der mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ergänzen ergänzt und verstärken und damit zu einem wirksamen integrierten europäischen Grenzmanagement nach Maßgabe von Artikel 4 der Verordnung beitragen verstärkt werden, ohne dabei eine weitere Finanzierungsquelle für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu erschließen; über den jährlichen Haushalt der Agentur, mit dem diese in die Lage versetzt werden sollte, alle ihre Aufgaben zu erfüllen, entscheidet die Haushaltsbehörde . [Abänd. 38]

    (29)

    Es sollten Synergien, Konsistenz , Komplementarität und Effizienz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen oder jeglicher Widerspruch zwischen den Maßnahmen vermieden werden. [Abänd. 39]

    (30)

    Die Mit dem Fonds sollten vorrangig Maßnahmen im Gebiet der Union finanziert werden. Mit dem Fonds können aus dem Fonds geförderten geförderte Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten finanziert werden; diese sollten in finanzieller Hinsicht begrenzt und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds gemäß Artikel 3 dieser Verordnung geeignet sein und der Voraussetzung unterliegen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Solche Maßnahmen sollten andere Maßnahmen außerhalb der Union ergänzen, die durch die Außenfinanzierungsinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung und Komplementarität mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region und mit den internationalen Verpflichtungen der Union angestrebt werden. Was die externe Dimension anbetrifft, so sollten mit dem Fonds die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die weitere Verstärkung der Schlüsselaspekte des Migrationsmanagements zielgerichtet unterstützt werden, die für die Migrationspolitik der Union von Interesse sind Der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung , wie er unter Nummer 35 des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik niedergelegt ist, sollte geachtet werden. Bei der Leistung von Soforthilfe sollte die Kohärenz mit den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegten humanitären Grundsätzen sichergestellt werden . [Abänd. 40]

    (31)

    Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Tätigkeiten fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Solidarität unter den Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl und Migration gemäß Artikel 80 AEUV und zur Stärkung der nationalen und Unionskapazität in den Bereichen Asyl und Migration beitragen. [Abänd. 41]

    (32)

    Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen dieses Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Asyl und Rückkehr/Rückführung nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Asyl und Rückkehr/Rückführung durch einen Mitgliedstaat besteht oder in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus des Schengen-Besitzstands oder der Asylagentur der Europäischen Union Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.

    (33)

    Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Transparenz, Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten politischen und spezifischen Ziele erreicht werden können. Die Durchführung des Fonds sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, der Wirksamkeit und der Qualität der Ausgaben orientieren. Darüber hinaus sollte die Durchführung so benutzerfreundlich wie möglich erfolgen. [Abänd. 43]

    (34)

    Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an die Mitgliedstaaten regeln, die sich aus einem Pauschalbetrag und einem Betrag auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang I zusammensetzen und den Bedürfnissen und der Belastung der einzelnen Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl, Migration, Integration und Rückkehr/Rückführung Rechnung tragen. Inselgesellschaften, die mit unverhältnismäßig starken Migrationsproblemen konfrontiert sind, sollte dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. [Abänd. 44]

    (35)

    Diese Ausgangsbeträge bilden die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten. Um Veränderungen der Migrationsströme Rechnung zu tragen und die Bedürfnisse in Bezug auf die Asyl- und Aufnahmesysteme und die Integration von Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthalt anzugehen , die legale Migration weiterzuentwickeln und die irreguläre Migration mit einer wirksamen , rechtskonformen und nachhaltigen Rückkehrpolitik zu bekämpfen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit unter Berücksichtigung der Ausschöpfungsquoten ein Zusatzbetrag zugewiesen werden. Dieser Betrag sollte auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten nach Anhang I unter Berücksichtigung der Änderungen der Ausgangslage in den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. [Abänd. 45]

    (36)

    Um einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür sorgen, dass ihre die Programme der Mitgliedstaaten Maßnahmen umfassen, die zur Verwirklichung der einzelnen spezifischen Ziele der vorliegenden Verordnung beitragen. Zudem sollten sie dafür sorgen, dass die Mittel den spezifischen Zielen so zugewiesen werden, dass damit bestmöglich zu deren Verwirklichung beigetragen und den aktuellsten Bedürfnissen entsprochen wird, dass die Programme ein Mindestniveau an Ausgaben für diese Ziele umfassen, dass die Aufteilung der vorliegenden Verordnung Rechnung tragen Ressourcen zwischen den Zielen in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen steht , dass die gewählten Prioritäten im Einklang mit den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen Maßnahmen stehen und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass das allgemeine politische Ziel erreicht werden kann. [Abänd. 46]

    (37)

    Da sich die Herausforderungen im Bereich Migration stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der Migrationsströme angepasst werden. Um auf dringende Bedürfnisse, und auf Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, wird im Interesse der Solidarität und Lastenteilung ein Teil der Mittel bei Bedarf regelmäßig für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen , Maßnahmen lokaler und regionaler Behörden , Soforthilfe, Neuansiedlung und zusätzliche Unterstützung der Mitgliedstaaten über eine Thematische Fazilität zugewiesen. [Abänd. 47]

    (38)

    Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.

    (38a)

    Die Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands der Union im Asylbereich, um die Gewährung angemessener Aufnahmebedingungen für Personen, die um internationalen Schutz ansuchen oder diesen genießen und — im Einklang mit der Richtlinie 2011/95/EU — um die Ermöglichung einer korrekten Feststellung ihres Status und die Anwendung gerechter und wirksamer Asylverfahren sollten aus dem Fonds unterstützt werden, insbesondere wenn diese Anstrengungen auf unbegleitete Minderjährige abzielen, für die die Kosten höher ausfallen. Die Mitgliedstaaten sollten daher für jeden unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz gewährt wird, einen Pauschalbetrag erhalten, der jedoch nicht mit einer im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierung für Neuansiedlung kombiniert werden kann. [Abänd. 48]

    (39)

    Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte zudem zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugeteilt werden. Diese spezifischen Maßnahmen sollten auf Unionsebene festgelegt werden und eine Kooperation oder gemeinsame Maßnahmen in den Fällen voraussetzen, in denen Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern.

    (40)

    Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit der Asyl- und Rückkehrpolitik Einwanderungspolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten der gesamten Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten und sollte integraler Bestandteil der Programme Mitgliedstaaten sein. [Abänd. 49]

    (41)

    Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels dieses Fonds auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Austausch und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union dienen , wobei darauf zu achten ist, dass auf faire und transparente Weise angemessene Finanzierungen bereitgestellt werden, um die Ziele des Fonds zu erreichen. Mittels solcher Maßnahmen sollte im Rahmen der Durchführung des Fonds der Schutz der Grundrechte sichergestellt werden . [Abänd. 50]

    (42)

    Um die Unionskapazitäten zu stärken und unverzüglich auf einen unvorhergesehenen massiven oder unverhältnismäßig starken Migrationsdruck unverhältnismäßigen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, aufgrund eines massiven oder unverhältnismäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen bei dem deren die Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden und um auf starken Migrationsdruck , oder auf Migrationsdruck oder einen erheblichen Neuansiedlungsbedarf in Drittstaaten aufgrund politischer von politischen Entwicklungen , Konflikten oder Konflikte Naturkatastrophen reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen dieser Verordnung Soforthilfe geleistet werden können. [Abänd. 51]

    (43)

    Diese Verordnung sollte die Fortsetzung des Europäischen Migrationsnetzwerks, das mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates (13) ins Leben gerufen wurde, gewährleisten, und finanzielle Unterstützung entsprechend den Zielen und Aufgaben dieses Netzwerkes bereitstellen.

    (44)

    Das politische Ziel dieses Fonds wird auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ angegangen werden. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. [Abänd. 52]

    (45)

    Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für den gesamten Asyl-, und Migrationsfonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Referenz ggf. entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (14)] bilden soll.

    (46)

    Die Verordnung (EU) …/… (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf diesen Fonds Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

    (47)

    Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung] gebildet wird. Bei widersprüchlichen Bestimmungen sollte diese Verordnung Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. …/… [Dachverordnung] haben. [Abänd. 53]

    (48)

    Mit der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung] wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), dem Asyl- und Migrationsfonds (AMF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Daher Neben der Festlegung eines Rahmens, mit dem für mehrere Unionsfonds, einschließlich des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), gemeinsame Finanzregelungen festgelegt werden, ist es auch notwendig, die Ziele des AMF AMIF zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Tätigkeiten festzulegen, die aus dem AMF AMIF finanziert werden können. [Abänd. 54]

    (49)

    Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

    (50)

    Gemäß der Haushaltsordnung (15), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (17), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (18) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (19) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche bzw. strafrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union jede für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die Ergebnisse der Untersuchungen zu Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit dem Fonds sollten dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 55]

    (51)

    Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

    (51a)

    Wenn aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass die Rechtmäßigkeit von Projekten oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Finanzierung oder die Leistung von Projekten infrage zu stellen ist, sollte die Kommission sicherstellen, dass für diese Projekte keine Mittel zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 56]

    (52)

    Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (21) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

    (53)

    Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (22), die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds erhalten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel, um die betreffenden Regionen dabei zu unterstützen, Migration nachhaltig zu steuern und mögliche von Druck geprägte Situationen zu bewältigen.

    (53a)

    Die Organisationen der Zivilgesellschaft, die lokalen und regionalen Behörden und die nationalen Parlamente in den Mitgliedstaaten und in den Drittstaaten sollten bei der Planung, der Durchführung und der Bewertung der Programme, die über den Fonds finanziert werden, konsultiert werden. [Abänd. 57]

    (54)

    Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, den Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren – einschließlich qualitativer und quantitativer Indikatoren – als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) …/2021 des Europäischen Parlaments und des Rates [Dachverordnung] und dieser Verordnung anhand der gemeinsamen Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards überwachen anhand der gemeinsamen Indikatoren und der Rechnungslegung überwachen. Damit die Kommission ihrer Aufsichtsfunktion angemessen nachkommen kann, muss sie die aus dem Fonds in einem bestimmten Jahr tatsächlich ausgegebenen Beträge feststellen können. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Berichterstattung über die Jahresrechnungen ihrer nationalen Programme an die Kommission zwischen Einziehungen, Vorfinanzierungen an Endbegünstigte und Erstattungen von Ausgaben, die tatsächlich angefallen sind, unterscheiden. Um die Prüfung und Überwachung der Durchführung des Fonds zu vereinfachen, sollte die Kommission diese Beträge sowie die Ergebnisse der Überwachung und Erläuterung zu der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Fonds auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und auf Unionsebene, einschließlich spezifischer Projekte und Partner, in ihren Bericht aufnehmen, den sie jährlich über die Durchführung des Fonds erstellt. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Zusammenfassung der angenommenen jährlichen Leistungsberichte vorlegen. Die Berichte, in denen die Ergebnisse der Überwachung sowie die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Fonds sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Unionsebene erläutert werden, sollten veröffentlicht und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden [Abänd. 58].

    (55)

    Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen zur Umsetzung des Klimaschutzübereinkommens von Paris und die der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken , wird der Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 25  % und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, jährlich 30  % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Fonds ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. [Abänd. 59]

    (56)

    Um bestimmte nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 AEUV in Bezug auf die Arbeitsprogramme für die Thematische Fazilität und die für eine Unterstützung im Rahmen des Instruments in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang III, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung nach Anhang VII und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Rahmens für die Überwachung und Evaluierung übertragen werden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Migranten- und Flüchtlingsorganisationen  — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. [Abänd. 60]

    (57)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, angewendet werden; angesichts ihrer rein technischen Natur sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung angewendet werden.

    (58)

    Da das Ziel die Ziele der vorliegenden Verordnung, namentlich ein nämlich einen Beitrag zu einer mehr Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme in der Union im Einklang mit sowie zur Umsetzung, Stärkung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik und des internationalen Schutzes Politik in den Bereichen Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten , von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 61]

    (59)

    Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will].

    (60)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (61)

    Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) …/2021 des Rates [Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen] anzupassen —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Mit dieser Verordnung wird der Asyl- , Migrations- und Migrationsfonds Integrationsfonds (im Folgenden der „Fonds“) eingerichtet. [Abänd. 62]

    (2)   Diese Verordnung legt die Ziele des Fonds fest, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Person, die internationalen Schutz beantragt hat,“ einen Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer [x] Buchstabe c der Verordnung (EU) ../.. [Asylverfahrensverordnung] (24) Richtlinie 2013/32 / EU ; [Abänd. 63]

    b)

    „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde,“ wurde“ eine Person im Sinne des Artikels [2] Nummer 2 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) ../.. [Anerkennungsverordnung] (25) Richtlinie 2011/95/EU ; [Abänd. 64]

    c)

    „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

    d)

    „Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich relevant ist;

    e)

    „Aufnahme aus humanitären Gründen“ „humanitäre Regelung“ die Aufnahme im Sinne des Artikels [2] der Verordnung (EU) ../.. [Unionsrahmen für Neuansiedlung [und Aufnahme aus humanitären Gründen]] (26) – nach, sofern von einem Mitgliedstaat gefordert, der Übermittlung von Dossiers durch das UNHCR oder ein anderes relevantes internationales Gremium — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen internationaler Schutz oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, der mit Rechten und Pflichten entsprechend den in den Artikeln 20 bis 32 und in Artikel 34 der Richtlinie 2011/95/EU für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten Rechten und Pflichten verbunden ist, aus einem Drittstaat, in den sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ; [Abänd. 65]

    f)

    „Abschiebung“ die Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;

    g)

    „Neuansiedlung“ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels [2] der Verordnung (EU) ../.. [Unionsrahmen für Neuansiedlung [und Aufnahme aus humanitären Gründen]] Aufnahme — nach der Übermittlung von Dossiers durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) — von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die im Einklang mit dem Recht der EU und der Mitgliedstaaten Zugang zu einer dauerhaften Lösung haben, aus einem Drittstaat, in den sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ; [Abänd. 66]

    h)

    „Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;

    i)

    „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist; der Verweis auf Drittstaatsangehörige schließt Staatenlose und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit ein;

    j)

    „schutzbedürftige Person“ eine schutzbedürftige Person im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich relevant ist.

    ja)

    „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden. [Abänd. 67]

    Artikel 3

    Ziele des Fonds

    (1)   Das politische Ziel des Fonds besteht darin, im Einklang mit dem Besitzstand Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Union im Bereich Asyl und Migration Verantwortlichkeiten zur Durchführung, Konsolidierung und im Einklang mit den Grundrechtsverpflichtungen Weiterentwicklung sämtlicher Aspekte der gemeinsamen europäischen Asylpolitik nach Artikel 78 AEUV und der gemeinsamen europäischen Einwanderungspolitik nach Artikel 79 AEUV beizutragen und dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union zu einer effizienten Steuerung der Migrationsströme beizutragen und ihrer Mitgliedstaaten und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze in vollem Umfang zu wahren . [Abänd. 68]

    (2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

    a)

    Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;

    b)

    Unterstützung Stärkung und Weiterentwicklung der Maßnahmen im Bereich der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen auf europäischer und nationaler Ebene entsprechend der wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse der Mitgliedstaaten ; [Abänd. 69]

    c)

    Beitrag zur Bekämpfung Förderung der irregulären Migration effektiven Integration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten sozialen Eingliederung von Drittstaatsangehörigen in Ergänzung zu anderen Unions-Fonds . [Abänd. 70]

    ca)

    Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven, sicheren und würdevollen Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung in Drittstaaten; [Abänd. 71]

    cb)

    Gewährleistung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am meisten von Migrationsproblemen betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit. [Abänd. 72]

    (3)   Der Fonds trägt im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zielen bei.

    Artikel 3a

    Partnerschaft

    Für die Zwecke dieses Fonds umfassen Partnerschaften zumindest die lokalen und regionalen Behörden oder deren Vertretungsorganisationen, einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen — insbesondere Flüchtlings- und Migrantenorganisationen –, nationale Menschenrechtsinstitutionen und Gleichstellungsstellen sowie die Wirtschafts- und Sozialpartner.

    Die Partner werden auf sinnvolle Weise in die Vorbereitung, die Durchführung, die Überwachung und die Evaluierung der Programme eingebunden. [Abänd. 73]

    Artikel 4

    Gegenstand der Unterstützung

    (1)   Aus dem Fonds werden im Rahmen Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II Maßnahmen unterstützt, mit denen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele beigetragen wird und im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten aufgeführt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III genannten Maßnahmen unterstützt , die für eine Unterstützung aus dem Fonds in Betracht kommen, zu erlassen . [Abänd. 74]

    (2)   Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Artikel 3 genannten Ziele können aus dem Fonds im Einklang mit den in Ausnahmefällen, innerhalb festgelegter Grenzen und unter der Voraussetzung, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die in Anhang III aufgeführten Prioritäten der Union genannten Maßnahmen gegebenenfalls mit Bezug zu Drittstaaten oder in Drittstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 unterstützt werden. [Abänd. 75]

    (2a)     Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 liegt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Thematischen Fazilität gemäß Artikel 9 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten bereitgestellten Mittel bei höchstens 5 % des Gesamtbetrags der Mittel, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Thematischen Fazilität zugewiesen werden. [Abänd. 76]

    (2b)     Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 liegt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten bereitgestellten Mittel je Mitgliedstaat bei höchstens 5 % des Gesamtbetrags der Mittel, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1 sowie Anhang I dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden. [Abänd. 77]

    (2c)     Die gemäß diesem Absatz unterstützten Maßnahmen müssen mit den Maßnahmen, die durch die externen Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt werden, und mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union voll und ganz im Einklang stehen. [Abänd. 78]

    (3)   Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen unterstützt, die sich auf eine oder mehrere Zielgruppen im Sinne der Artikel 78 und 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konzentrieren.

    Artikel 4a

    Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot

    Geschlechter sowie die Berücksichtigung von Gleichstellungfragen integrale Bestandteile der einzelnen Phasen der Durchführung des Fonds sind und in diesen Phasen gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum Fonds und in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds. [Abänd. 79]

    Artikel 5

    Mit dem Fonds assoziierte Drittstaaten

    Der Fonds steht Schengen-assoziierten Drittstaaten nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in einem gemäß Artikel 218 AEUV anzunehmenden besonderen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittstaats an dem Asyl- und Migrationsfonds geregelten Bedingungen offen Fonds geregelt sind , sofern das Abkommen [Abänd. 80]

    ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittstaats an dem Fonds gewährleistet;

    die Bedingungen für die Teilnahme an dem Fonds regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu dem Fonds und zu den Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung;

    dem Drittstaat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den Fonds einräumt;

    die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

    Bei der Ausarbeitung des in diesem Artikel genannten besonderen Abkommens, insbesondere im Zusammenhang mit den Grundrechtsaspekten des Abkommens, konsultiert die Kommission die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. [Abänd. 81]

    Artikel 6

    Förderfähige Stellen

    (1)   Förderfähig sind:

    a)

    Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

    1.

    einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

    2.

    mit dem Fonds assoziierte Drittstaaten;

    3.

    einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat nach den dort genannten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass bei allen Maßnahmen in oder in Bezug auf diesen Drittstaat die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten in vollem Umfang geachtet werden ; [Abänd. 82]

    b)

    nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder einschlägige internationale Organisationen. [Abänd. 83]

    (2)   Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

    (3)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist. [Abänd. 84]

    (4)   Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder mit ihnen verbundenen überseeischen Ländern und Gebieten oder in Drittstaaten ihren Sitz haben, sind förderfähig , wenn dies zur Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung aufgeführten Ziele des Fonds beiträgt . [Abänd. 85]

    KAPITEL II

    FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

    ABSCHNITT 1

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 7

    Allgemeine Grundsätze

    (1)   Die im Rahmen dieser Verordnung geleistete Unterstützung ergänzt Interventionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen europäischen Mehrwert in Bezug auf die Ziele dieser Verordnung zu bewirken. [Abänd. 86]

    (2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage dieser Verordnung und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und nationale Instrumente und die anderen Instrumente und Maßnahmen der Union ergänzt , die aus anderen Unionsfonds finanziert werden, insbesondere aus den Strukturfonds und aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union, ergänzt und mit diesen abgestimmt wird . [Abänd. 87]

    (3)   Der Fonds wird in geteilter, direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel [62 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c] der Haushaltsordnung durchgeführt.

    Artikel 8

    Mittelausstattung

    (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 9 204 957 000 EUR zu Preisen von 2018 ( 10 415 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 88]

    (2)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

    a)

    5 522 974 200 EUR zu Preisen von 2018 ( 6 249 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen. [Abänd. 89]

    b)

    3 681 982 800 EUR zu Preisen von 2018 ( 4 166 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) werden der Thematischen Fazilität zugewiesen. [Abänd. 90]

    (3)   Bis zu 0,42 % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) ../.. [Dachverordnung] technischen Hilfe zugewiesen. [Abänd. 91]

    Artikel 9

    Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Thematischen Fazilität

    (1)   Die Finanzausstattung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b wird mittels der Thematischen Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. Aus der Thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

    a)

    spezifische Maßnahmen,

    b)

    Unionsmaßnahmen,

    c)

    Soforthilfe,

    d)

    Neuansiedlung,

    e)

    Unterstützung der Mitgliedstaaten einschließlich lokaler und regionaler Behörden sowie internationaler und nichtstaatlicher Organisationen , die einen Beitrag zu den Solidaritätsmaßnahmen leisten, und [Abänd. 92]

    f)

    Europäisches Migrationsnetzwerk.

    Die Finanzausstattung der Thematischen Fazilität wird auch zur Unterstützung von technischer Hilfe auf Initiative der Kommission eingesetzt.

    (2)   Aus der Thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II sowie über die förderfähigen Maßnahmen in Anhang III Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringende Erfordernisse finanziert. Die Kommission stellt sicher, dass bei der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Arbeitsprogramme regelmäßige Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft gepflegt werden.

    Mindestens 20 % der Mittel aus der Thematischen Fazilität werden für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt.

    Mindestens 10 % der Mittel aus der Thematischen Fazilität werden für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b bereitgestellt.

    Mindestens 10 % der Mittel aus der Thematischen Fazilität werden für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c bereitgestellt.

    Mindestens 10 % der Mittel aus der Thematischen Fazilität werden für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe ca bereitgestellt. [Abänd. 93]

    (3)   Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, ist sicherzustellen, dass die ausgewählten Projekte nicht Gegenstand so werden Projekten keine Mittel zur Verfügung gestellt, wenn aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, eindeutige Nachweise dafür vorliegen , dass die Rechtmäßigkeit dieser Projekte, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben Finanzierung oder die Leistung der Projekte gefährdet infrage gestellt würden . [Abänd. 94]

    (4)   Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, prüft stellt die Kommission im Hinblick auf Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung], ob die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand sicher, dass keine Mittel für Projekte zur Verfügung gestellt werden , wenn aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, eindeutige Nachweise dafür vorliegen , dass die Rechtmäßigkeit dieser Projekte, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben Finanzierung oder die Leistung der Projekte gefährdet infrage gestellt würden . [Abänd. 95]

    (5)   Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die Thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird. Die Kommission nimmt Finanzierungsbeschlüsse nach gemäß Artikel [110] der Haushaltsordnung 32 delegierte Rechtsakte an, in denen Arbeitsprogramme für die Thematische Fazilität an festgelegt werden , bestimmt die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen und legt die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 fest. In den Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen Die Arbeitsprogramme werden öffentlich zugänglich gemacht . [Abänd. 96]

    (6)   Aus der Thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von lokalen und regionalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang werden mindestens 5 % der Finanzausstattung der Thematischen Fazilität im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung lokalen und regionalen Behörden gewährt, die Integrationsmaßnahmen durchführen. [Abänd. 97]

    (7)   Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 5 kann die Kommission die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme entsprechend ändern. [Abänd. 98]

    (8)   Die Finanzierungsbeschlüsse Arbeitsprogramme können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der Thematischen Fazilität abdecken. [Abänd. 99]

    ABSCHNITT 2

    UNTERSTÜTZUNG UND DURCHFÜHRUNG IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG

    Artikel 10

    Anwendungsbereich

    (1)   Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten Teil der Finanzausstattung und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Kommissionsbeschlusses über die Thematische Fazilität gemäß Artikel 9 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.

    (2)   Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel [63] der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] des Rahmens für die Festlegung gemeinsamer Finanzvorschriften für mehrere Unions-Fonds, darunter auch für den AMIF . [Abänd. 100]

    Artikel 11

    Haushaltsmittel

    (1)   Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel (Richtbeträge) werden den von den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten nationalen Programmen (im Folgenden „Programme“) wie folgt zugewiesen:

    a)

    5 207 500 000 EUR den Mitgliedstaaten nach Anhang I;

    b)

    1 041 500 EUR den Mitgliedstaaten zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme gemäß Artikel 14 Absatz 1.

    (2)   Wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

    Artikel 12

    Kofinanzierungssätze

    (1)   Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, Kofinanzierungsmittel für Tätigkeiten bereitzustellen, die aus dem Fonds unterstützt werden. [Abänd. 101]

    (2)   Für im Rahmen von spezifischen Maßnahmen durchgeführte Projekte kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

    (3)   Für in Anhang IV aufgeführte Maßnahmen kann wird der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf mindestens 80 % erhöht und kann auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden. [Abänd. 102]

    (4)   Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

    (5)   Für Soforthilfe kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

    (6)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus diesem Fonds für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Maßnahmenarten festgelegt.

    (7)   Für jedes spezifische Ziel wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für das spezifische Ziel anzuwenden ist auf

    a)

    den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder

    b)

    nur auf den öffentlichen Beitrag.

    Artikel 13

    Programme

    (1)   Jeder Mitgliedstaat stellt und die Kommission stellen sicher, dass die in seinem dem jeweiligen nationalen Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Asyl- und Migrationssteuerung im Einklang stehen, darauf eingehen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und sowie den vereinbarten Unionsprioritäten internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen , die sich aus ihrem Beitritt zu internationalen Instrumenten, insbesondere zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, ergeben . Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten mindestens 20 % der ihnen zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereit.

    Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 10 % der ihnen zugewiesenen Mittel für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b bereit.

    Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 10 % der ihnen zugewiesenen Mittel für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c bereit.

    Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 10 % der ihnen zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe cb bereit. [Abänd. 103]

    (1a)     Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass ihre Programme Maßnahmen beinhalten, die alle spezifischen Ziele des Fonds gemäß Artikel 3 Absatz 2 berücksichtigen, und dass durch die Zuweisung der Mittel auf die einzelnen Ziele gewährleistet ist, dass diese Ziele erreicht werden können. Bei der Bewertung der Programme der Mitgliedstaaten stellt die Kommission sicher, dass keine Mittel für Projekte zur Verfügung gestellt werden, wenn aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 258 AEUV eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass die Rechtmäßigkeit dieser Projekte, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung oder die Leistung der Projekte infrage gestellt würden. [Abänd. 104]

    (2)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, die Asylagentur Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, frühzeitig in die Ausarbeitung der Programme einbezogen werden. Die Kommission konsultiert die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und, die Asylagentur Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen zu den Entwürfen der Programme, um die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Agenturen und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. [Abänd. 105]

    (3)   Die Kommission kann gegebenenfalls das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, die Asylagentur Agentur der Europäischen Union und für Grundrechte, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und das UNHCR in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen. [Abänd. 106]

    (4)   Im Anschluss an ein jegliches Kontrollverfahren im Einklang mit der Verordnung (EU) ../.. [Asylagentur-Verordnung] oder nach Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission und gegebenenfalls dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, der Asylagentur Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, wie auf die Ergebnisse, einschließlich etwaiger Mängel oder Fragen der Kapazität und Reaktionsfähigkeit, reagiert werden soll, und setzt die Empfehlungen im Rahmen seines Programms um. [Abänd. 107]

    (5)   Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 4 sowie den Fortschritten bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, die in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a bewertet werden, Rechnung zu tragen. Je nach den Auswirkungen der Anpassung kann das überarbeitete Programm von der Kommission genehmigt werden. [Abänd. 108]

    (6)   In Zusammenarbeit und in Absprache mit der Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Agenturen, soweit diese zuständig sind, können Mittel im Rahmen des Programms neu zugewiesen werden, um Empfehlungen nach Absatz 4, die finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.

    (7)   Die Mitgliedstaaten verfolgen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV genannten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen, zu erlassen.

    (7a)     In den nationalen Programmen kann vorgesehen werden, dass direkte Verwandte von Personen, die der in Anhang III Nummer 3 Buchstabe a genannten Zielgruppe angehören, in die Maßnahmen nach jenem Buchstaben einbezogen werden, sofern dies für die effektive Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist. [Abänd. 109]

    (8)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Projekte mit oder in einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Fonds durchzuführen, so konsultiert holt er unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 vor Projektbeginn die Genehmigung der Kommission ein . Die Kommission gewährleistet die Komplementarität und die Kohärenz der geplanten Vorhaben mit anderen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, die in dem oder mit Bezug zu dem betreffenden Drittstaat ergriffen werden, und prüft, ob die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. [Abänd. 110]

    (9)   Die Programmplanung nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung] stützt sich auf Im Rahmen jedes nationalen Programms werden für jedes spezifische Ziel die Interventionsarten in gemäß der Tabelle 1 des Anhangs VI festgelegt und es wird eine indikative Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel nach Interventionsart oder Unterstützungsbereich vorgenommen . [Abänd. 111]

    (9a)     Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht sein Programm auf einer eigens einzurichtenden Website und übermittelt es dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf dieser Website werden die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Programms unterstützten Maßnahmen sowie die Begünstigten angeführt. Sie wird regelmäßig, mindestens aber jeweils zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 30 aktualisiert. [Abänd. 112]

    Artikel 14

    Halbzeitüberprüfung

    (-1)     Die Programme werden einer Halbzeitüberprüfung sowie gemäß Artikel 29 dieser Verordnung einer Halbzeitevaluierung unterzogen. [Abänd. 113]

    (1)   Im Jahr Spätestens Ende 2024 und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 5 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025. [Abänd. 114]

    (2)   Sollten für mindestens 10  30  % der ursprünglichen Mittelausstattung eines Programms gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a keine Zahlungsanträge im Einklang mit Artikel [85] der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung] eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Absatz 1. [Abänd. 115]

    (3)   Bei der Zuweisung der Mittel aus der Thematischen Fazilität ab 2025 werden gegebenenfalls die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel [12] der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung] und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt. [Abänd. 116]

    Artikel 15

    Spezifische Maßnahmen

    (1)   Spezifische Maßnahmen sind transnationale oder nationale Projekte im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung, die einen europäischen Mehrwert bewirken und für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können. [Abänd. 117]

    (2)   Zusätzlich zu ihrer nach Artikel 11 Absatz 1 berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern solche Mittel im Programm entsprechend ausgewiesen werden und zur Umsetzung der Ziele dieser Verordnung verwendet werden.

    (3)   Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

    Artikel 16

    Mittel für den Unionsrahmen für Neuansiedlung [und Aufnahme aus humanitären Gründen]

    (1)   Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung für jede Person, die im Einklang mit der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union neu angesiedelt worden ist, einen Beitrag von 10 000 EUR. Dieser Beitrag erfolgt in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel [125] der Haushaltsordnung.

    (2)   Der Betrag nach Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten im Wege einer Änderung ihrer Programme zugewiesen, sofern die Person, für die der Beitrag zugewiesen wird, tatsächlich im Einklang mit dem Unionsrahmen für Neuansiedlung [und Aufnahme aus humanitären Gründen] neu angesiedelt wurde.

    (3)   Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten halten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der neu angesiedelten Personen und des Datums ihrer Neuansiedlung erforderlich sind. [Abänd. 118]

    Artikel 16a

    Mittel für eine Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen

    (1)     Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel in Form eines Pauschalbetrags von 10 000 EUR je durch Neuansiedlung aufgenommener Person.

    (2)     Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je im Rahmen von humanitären Regelungen aufgenommener Person.

    (3)     Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls für Pauschalbeträge für Familienangehörige der in Absatz 1 genannten Personen in Frage kommen, damit die Einheit der Familie gewährleistet ist.

    (4)     Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 werden den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre — erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden — zugewiesen.

    (5)     Unter Berücksichtigung der jeweiligen Inflationsraten, einschlägiger Entwicklungen im Bereich der Neuansiedlung sowie von Faktoren, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können, und im Rahmen der verfügbaren Mittel wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 32 übertragen, um den Pauschalbetrag nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gegebenenfalls anzupassen. [Abänd. 119]

    Artikel 17

    Mittel zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung ../.. [Dublin-Verordnung]

    (1)   Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und für die er zuständig wird, einen Beitrag von [10 000] EUR ab dem Zeitpunkt, zu dem sich dieser Mitgliedstaat in einer schwierigen Lage im Sinne der Verordnung (EU) ../.. [Dublin-Verordnung] befindet.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung einen Beitrag von [10 000] EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und die ihm über den gerechten Anteil des begünstigten Mitgliedstaats hinaus zugewiesen wurde.

    (3)   Die Mitgliedstaaten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, erhalten für die Durchführung von Integrationsmaßnahmen einen zusätzlichen Beitrag von [10 000] EUR für jede Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde.

    (4)   Die Mitgliedstaaten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, erhalten einen zusätzlichen Beitrag von [10 000] EUR für jede Person, für die diese Mitgliedstaaten auf der Grundlage des aktualisierten Datensatzes nach Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) ../.. [Eurodac-Verordnung] nachweisen können, dass die Person ihr Hoheitsgebiet nach Maßgabe eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung entweder unter Zwang oder freiwillig verlassen hat.

    (5)   Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung einen Beitrag von [500] EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und die von einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet überstellt worden ist, sowie für jeden gemäß Artikel 34i Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) ../.. [Dublin-Verordnung] überstellten Antragsteller und gegebenenfalls für jeden Antragsteller, der gemäß Artikel 34j Buchstabe g der Verordnung (EU) ../.. [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde.

    (6)   Die in diesem Artikel genannten Beiträge erfolgen in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel [125] der Haushaltsordnung.

    (7)   Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten zusätzlichen Beträge werden den Mitgliedstaaten in ihren Programmen zugewiesen, sofern die Person, für die der Beitrag gewährt wird, tatsächlich aus einem anderen Mitgliedstaat überstellt, zurückgeführt oder als Antragsteller in dem nach Maßgabe der Verordnung (EU) ../.. [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde.

    (8)   Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden. [Abänd. 120]

    Artikel 17a

    Mittel zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

    (1)     Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung berechneten Mittelzuweisung die Erstattung der Kosten für die Aufnahme einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, bis zur Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat oder bis zur Übernahme der Zuständigkeit für den Antragsteller durch den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

    (2)     Der überstellende Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung berechneten Mittelzuweisung die Erstattung der Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder anderer Personen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

    (3)     Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung berechneten Mittelzuweisung einen Pauschalbetrag von 10 000 EUR für jeden unbegleiteten Minderjährigen, dem in dem betreffenden Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wird, sofern der Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 16 Absatz 1 Anspruch auf einen Pauschalbetrag für den betreffenden unbegleiteten Minderjährigen hat.

    (4)     Die Erstattung nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung.

    (5)     Die Erstattung nach Maßgabe von Absatz 2 wird den Mitgliedstaaten in ihren Programmen zugewiesen, sofern die Person, für die die Erstattung gewährt wird, tatsächlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in einen Mitgliedstaat überstellt wurde. [Abänd. 121]

    Artikel 17b

    Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, die internationalen Schutz genießen

    (1)     Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten erhalten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel in Form eines Pauschalbetrags von 10 000 EUR für jede aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder internationalen Schutz genießt.

    (2)     Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls für Pauschalbeträge für Familienangehörige der in Absatz 1 genannten Personen in Frage kommen, sofern diese Familienmitglieder gemäß dieser Verordnung überstellt worden sind.

    (3)     Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

    (4)     Zur Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV und unter Berücksichtigung der jeweiligen Inflationsraten, einschlägiger Entwicklungen im Bereich der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie im Bereich von Neuansiedlungen und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen sowie von Faktoren, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können, und im Rahmen der verfügbaren Mittel wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 32 übertragen, um den Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls anzupassen. [Abänd. 122]

    Artikel 18

    Betriebskostenunterstützung

    (1)   Die Betriebskostenunterstützung ist Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 10 % des aus dem Fonds für ihr Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Ziele nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c zu finanzieren. [Abänd. 123]

    (3)   Die Mitgliedstaaten verwenden die Betriebskostenunterstützung im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl und Rückkehr Einwanderung und achten uneingeschränkt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze . [Abänd. 124]

    (4)   Die Mitgliedstaaten begründen im Programm und in den jährlichen Leistungsberichten nach Artikel 30, wie sie die Betriebskostenunterstützung verwendet haben, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Vor Genehmigung des Programms bewertet die Kommission mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, der Asylagentur Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 13 die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission berücksichtigt dabei die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und gegebenenfalls die Informationen, die sich aus Kontrollverfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) ../.. [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ergeben haben. [Abänd. 125]

    (5)   Die Betriebskostenunterstützung ist auf die in Anhang VII festgelegten spezifischen Aufgaben und Leistungen Maßnahmen, die für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommen, zu konzentrieren. [Abänd. 126]

    (6)   Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang VII genannten spezifischen Aufgaben und Leistungen Maßnahmen, die für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommen, zu erlassen. [Abänd. 127]

    ABSCHNITT 3

    UNTERSTÜTZUNG UND DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

    Artikel 19

    Anwendungsbereich

    Die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts erfolgt entweder direkt durch die Kommission im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels.

    Artikel 20

    Unionsmaßnahmen

    (1)   Unionsmaßnahmen sind transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung durchgeführt werden.

    (2)   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um im Einklang mit Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die in Artikel 3 genannten Ziele dieser Verordnung betreffen.

    (3)   Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

    (4)   In direkter und indirekter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des [Titels VIII] der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet. [Abänd. 128]

    (4a)     Die Kommission gewährleistet bei der Verteilung der Mittel auf die Ziele nach Artikel 3 Absatz 2 Flexibilität, Fairness und Transparenz. [Abänd. 129]

    (5)   Der Bewertungsausschuss, der die Vorschläge bewertet, kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

    (6)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X der] Verordnung (EU) …/… [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung]. [Abänd. 130]

    Artikel 21

    Europäisches Migrationsnetzwerk

    (1)   Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird.

    (2)   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG (in der geänderten Fassung) festgelegt. Der Beschluss der Kommission gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels [110] der Haushaltsordnung. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen. [Abänd. 131]

    (3)   Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

    Artikel 21a

    Änderung der Entscheidung 2008/381/EG

    In Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung 2008/381/EG wird der folgende Buchstabe angefügt:

    „da)

    fungieren sie als Kontaktstellen für potenzielle Anspruchsberechtigte in Bezug auf Mittel im Rahmen der Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und bieten sie unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu allen Aspekten des Fonds, auch zu Anträgen auf finanzielle Unterstützung im Rahmen des entsprechenden nationalen Programms oder der Thematischen Fazilität.“ [Abänd. 132]

    Artikel 22

    Mischfinanzierungsmaßnahmen

    Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Fonds gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt. [Abänd. 133]

    Artikel 23

    Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

    Aus dem Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert werden. Diese Maßnahmen können zu 100 % finanziert werden.

    Artikel 24

    Prüfungen

    Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) [Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union].

    Artikel 25

    Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

    (1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen fördern die Maßnahmen und deren Herkunft Ergebnisse durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte aussagekräftige Information verschiedener relevanter Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und in den jeweiligen Sprachen. Um für die Sichtbarkeit der Unionsförderung zu sorgen, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hin, wann immer sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck stellen die Empfänger sicher, dass alle Mitteilungen, die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Unterstützung der Union hingewiesen wird . [Abänd. 134]

    (2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch , um ein möglichst breites Publikum zu erreichen. Insbesondere veröffentlicht die Kommission Informationen über die Entwicklung der jährlichen und mehrjährigen Programme der Thematischen Fazilität. Die Kommission veröffentlicht auch die Liste der Maßnahmen, die für eine Unterstützung im Rahmen der Thematischen Fazilität ausgewählt wurden, auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese Liste mindestens alle drei Monate . Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die Umsetzung der politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die Ziele dieser Verordnung betreffen. Insbesondere kann die Kommission bewährte Verfahren bei der Durchführung des Instruments fördern und entsprechende Informationen austauschen. [Abänd. 135]

    (2a)     Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen in offenem, maschinenlesbarem Format, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (27) dargelegt; dies ermöglicht es, Daten zu sortieren, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und weiterzuverwenden. Es muss möglich sein, die Daten nach Priorität, spezifischem Ziel, förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen, förderfähigen Gesamtkosten der Vorhaben, Gesamtkosten der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Name des Begünstigten und Name des Auftragnehmers zu sortieren. [Abänd. 136]

    ABSCHNITT 4

    UNTERSTÜTZUNG UND DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER GETEILTEN, DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

    Artikel 26

    Soforthilfe

    (1)   Aus dem Fonds wird Die Kommission kann beschließen, finanzielle Unterstützung gewährt zu gewähren , um dringenden spezifischen Erfordernissen in einer Notlage Rechnung tragen zu können, die auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist: [Abänd. 137]

    a)

    starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven einen unvorhergesehenen massiven oder übermäßigen Zustroms Zustrom von Drittstaatsangehörigen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten , bei dem die Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme, die Systeme für den Schutz von Kindern und die Asylsysteme und -verfahren sowie die Migrationssteuerungssysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden; [Abänd. 138]

    aa)

    freiwillige Umsiedlung; [Abänd. 139]

    b)

    die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG (28);

    c)

    starken Migrationsdruck einen unvorhergesehenen massiven oder übermäßigen Zustrom von Personen in Drittstaaten, unter anderem wenn schutzbedürftige Personen wegen politischer Entwicklungen , Konflikte oder Konflikte Naturkatastrophen  — insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Migrationsströme in die EU haben könnten — gestrandet sind. [Abänd. 140]

    (1a)     Die gemäß diesem Artikel in Drittländern durchgeführten Maßnahmen stehen mit der humanitären Politik der Union im Einklang und ergänzen sie gegebenenfalls; dabei werden die im Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegten humanitären Grundsätze beachtet. [Abänd. 141]

    (1b)     In den in Absatz 1 Buchstaben a, aa, b und c dieses Artikels beschriebenen Fällen informiert die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat. [Abänd. 142]

    (2)   Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, dem UNHCR und lokalen und regionalen Stellen, die einem unvorhergesehenen massiven oder übermäßigen Zustrom von Drittstaatsangehörigen ausgesetzt sind, gewährt werden , insbesondere denjenigen, die für die Aufnahme und Integration unbegleiteter minderjähriger Migranten zuständig sind . [Abänd. 143]

    (3)   Zusätzlich zu der nach Artikel 11 Absatz 1 und Anhang I berechneten Mittelzuweisung kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in dem jeweiligen Programm als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

    (4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des [Titels VIII] der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet. [Abänd. 144]

    (4a)     Sofern dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden. [Abänd. 145]

    Artikel 27

    Kumulierte, ergänzende und kombinierte Finanzierung

    (1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die von der Kommission vorgelegten Programme ergänzen sich synergetisch und sind so transparent auszugestalten, dass jegliche Aufgabendopplungen vermieden werden. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden. [Abänd. 146]

    (2)   Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet,

    b)

    sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

    c)

    sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden,

    können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) …/… [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

    ABSCHNITT 5

    ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG

    UNTERABSCHNITT 1

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 28

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [43 Absatz 3 Buchstabe h Ziffern i und iii] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens jährlich Informationen über die Leistung gemäß Anhang V vor. [Abänd. 148]

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.

    (3)   In Anhang VIII sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Fonds im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung aufgeführt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. Auf Nachfrage werden die Daten, die die Kommission zu den Output- und Ergebnisindikatoren erhält, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt. [Abänd. 149]

    (4)   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

    (5)   Im Hinblick auf eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII erforderlichenfalls zur Überarbeitung und Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen.

    Artikel 29

    Evaluierung

    (1)   Die Kommission nimmt eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung dieser Verordnung einschließlich der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen vor.

    (2)   Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. [Abänd. 150]

    Artikel 29a

    Evaluierung

    (1)     Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung der Durchführung dieser Verordnung vor. Im Rahmen dieser Halbzeitevaluierung wird geprüft, inwieweit der Fonds wirksam und effizient ist, welche Erleichterungen er bewirkt und wie flexibel er ist. Im Einzelnen bewertet werden dabei

    a)

    die Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung aller verfügbaren relevanten Informationen, insbesondere der jährlichen Leistungsberichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 30 und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII;

    b)

    der Unionsmehrwert der Maßnahmen und Vorhaben, die mithilfe dieses Fonds durchgeführt wurden;

    c)

    der Beitrag zur Solidarität innerhalb der Union im Bereich Asyl und Migration;

    d)

    die weitere Relevanz der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen und der in Anhang III aufgeführten Maßnahmen;

    e)

    die Komplementarität, Koordinierung und Kohärenz zwischen den aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, etwa der Strukturfonds, und im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union;

    f)

    die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Fonds.

    Bei der Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse rückblickender Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen des Vorgängerfonds — des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2014–2020 — berücksichtigt; gegebenenfalls wird ihr ein Gesetzgebungsvorschlag für die Überarbeitung dieser Verordnung beigefügt.

    (2)     Spätestens bis 31. Januar 2030 führt die Kommission eine rückblickende Evaluierung durch. Bis zum selben Datum übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht. Die rückblickende Evaluierung umfasst eine Bewertung aller in Absatz 1 genannten Elemente. Dabei werden die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Fonds evaluiert, und die Ergebnisse dieser Evaluierung fließen in einen Beschluss über die Möglichkeit der Verlängerung oder Änderung eines Nachfolgerfonds ein.

    Die Berichte über die Halbzeitevaluierung und über die rückblickende Evaluierung nach Absatz 1 bzw. Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden unter substanzieller Beteiligung der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Migranten- und Flüchtlingsorganisationen, Gleichbehandlungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und sonstigen einschlägigen Organisationen im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip nach Artikel 3a erstellt.

    (3)     Bei ihrer Halbzeit- und rückblickenden Evaluierung legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Bewertung von Maßnahmen von, in oder in Bezug auf Drittstaaten gemäß Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 8. [Abänd. 151]

    UNTERABSCHNITT 2

    VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GETEILTE MITTELVERWALTUNG

    Artikel 30

    Jährliche Leistungsberichte

    (1)   Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung]. Der 2023 übermittelte Bericht erstreckt sich auf die Durchführung des Programms bis zum 30. Juni 2022. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Berichte auf einer eigens einzurichtenden Website und übermitteln sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. [Abänd. 152]

    (2)   Der jährliche Leistungsbericht enthält insbesondere Informationen über:

    a)

    den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der der neuesten Daten gemäß Artikel [37] der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung] Kommission übermittelten neuesten kumulierten Daten ; [Abänd. 153]

    aa)

    die Aufstellung der Jahresrechnungen des nationalen Programms, unterteilt in Einziehungen, Vorfinanzierungen an Endbegünstigte und tatsächlich getätigte Ausgaben; [Abänd. 154]

    b)

    jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden , einschließlich mit Gründen versehener Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV ; [Abänd. 155]

    c)

    die Komplementarität , Koordinierung und Kohärenz zwischen den aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere derjenigen in oder mit Bezug zu Drittstaaten etwa der Strukturfonds, und im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union ; [Abänd. 156]

    d)

    den Beitrag des Programms zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union sowie zur Kooperation und Solidarität unter den Mitgliedstaaten im Asylbereich ; [Abänd. 157]

    da)

    die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der Grundrechte; [Abänd. 158]

    e)

    die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

    f)

    die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums;

    g)

    die Zahl der mit Unterstützung des Fonds neu angesiedelten oder aufgenommenen Personen nach Maßgabe der Beträge nach Artikel 16 Absatz  Absätze  1 und 2 ; [Abänd. 159]

    h)

    die Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen und im Einklang mit Artikel 17 17b von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind. [Abänd. 160]

    ha)

    die Zahl der schutzbedürftigen Personen, die im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten haben, einschließlich Kinder, und die Zahl jener Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde; [Abänd. 161]

    (3)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts Anmerkungen vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt der Bericht als angenommen. Nach der Annahme des Berichts stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Zusammenfassungen der jährlichen Leistungsberichte zur Verfügung und veröffentlicht sie auf einer eigens einzurichtenden Website. Werden die jährlichen Leistungsberichte nicht gemäß Absatz 1 von den Mitgliedstaaten übermittelt, so werden sie dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Nachfrage im vollständigen Wortlaut zur Verfügung gestellt. [Abänd. 162]

    (4)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den jährlichen Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Artikel 31

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] stützen sich auf die Interventionsarten in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Interventionsarten zu erlassen.

    (2)   Diese Indikatoren werden gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 37 der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung] zugrunde gelegt.

    KAPITEL III

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 32

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln  4, 9, 13 , 16, 17b , 18, 28 und 31 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 163]

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln  4, 9, 13, 16, 17b, 18, 28 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 164]

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln  4, 9, 13 , 16, 17b , 18, 28 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 165]

    Artikel 33

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht. Dies gilt nicht für den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 30 Absatz 4.

    Artikel 34

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die auf der Grundlage des mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Fonds für den Zeitraum 2014-2020 durchgeführt werden, unberührt; letztere Verordnung ist auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

    (2)   Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den unter dem Vorgängerfonds — dem mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Fonds — eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

    Artikel 35

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu … am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C vom, S. .

    (2)  ABl. C vom, S. .

    (*1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019.

    (3)  Verordnung (EU) …/… . Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] (ABl. L […] vom […], S. […]).

    (4)   Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

    (5)   Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

    (6)   Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

    (7)   Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    (8)   Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

    (9)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    (10)  Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

    (11)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

    (12)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

    (13)  Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

    (14)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.01.0001.01.ENG&toc=OJ:C:2013:373:TOC

    (15)  ABl. C vom, S. .

    (16)  ABl. C vom, S. .

    (17)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    (18)  ABl. C vom, S. .

    (19)  Verordnung (EU) 2017/1371 1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (20)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (21)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

    (22)  COM(2017)0623.

    (23)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (24)  ABl. C vom, S. .

    (25)  ABl. C vom, S. .

    (26)  ABl. C vom, S. .

    (27)   Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

    (28)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

    ANHANG I

    Kriterien für die Zuweisung von Mitteln für die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programme

    1.

    Die gemäß Artikel 11 verfügbaren Mittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

    a)

    Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 5 000 000  10 000 000  EUR. [Abänd. 166]

    b)

    Die restlichen Mittel gemäß Artikel 11 werden wie folgt aufgeteilt:

    30 % für Asyl;

    30 % für legale Migration und Integration;

    40 % für die Bekämpfung irregulärer Migration, einschließlich Rückkehr/Rückführung.

    2.

    Für den Bereich Asyl gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

    a)

    30 % im Verhältnis zur Zahl der Personen, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen der in der Genfer Konvention definierte Status zuerkannt wurde;

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Sinne der neu gefassten Richtlinie 2011/95/EU (1) genießen;

    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vorübergehenden Schutz im Sinne der neu gefassten Richtlinie 2001/55/EG (2) genießen;

    b)

    60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

    c)

    10 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden.

    3.

    Für den Bereich legale Migration und Integration gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

    a)

    40 % im Verhältnis zur Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen;

    b)

    60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, die eine erste Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben.

    c)

    Bei der Berechnung gemäß Absatz 3 Buchstabe b werden jedoch folgende Personengruppen nicht berücksichtigt:

    Drittstaatsangehörige, denen ein arbeitsbezogener erster Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 12 Monaten erteilt wurde;

    Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates (3) oder — sofern anwendbar — der Richtlinie (EU) 2016/801 (4) zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst zugelassen wurden;

    Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates (5) oder — sofern anwendbar — der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zugelassen wurden.

    4.

    Für den Bereich Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr/Rückführung, gelten folgende Kriterien und Gewichtungen gilt das folgende Kriterium : [Abänd. 167]

    a)

    50 % der Mittel im Verhältnis zu der die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und gegen die eine endgültige Rückkehrentscheidung gemäß dem innerstaatlichen und/oder dem Unionsrecht ergangen ist, d. h. eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird; [Abänd. 168]

    b)

    50 % im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats — freiwillig oder gezwungenermaßen — nach einer behördlichen oder gerichtlichen Ausweisungsanordnung verlassen haben. [Abänd. 169]

    5.

    Für die ursprüngliche Mittelzuweisung gelten als Bezugsdaten die aktuellsten jährlichen statistischen Daten der drei vorangegangenen Kalenderjahre, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Daten sollten nach Alter und Geschlecht, besonderer Schutzbedürftigkeit und Asylstatus aufgeschlüsselt werden, auch bei Minderjährigen. Für die Halbzeitüberprüfung gelten als Bezugsdaten die aktuellsten jährlichen statistischen Daten der drei vorangegangenen Kalenderjahre, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2024 nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden Statistiken übermittelt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung. [Abänd. 170]

    6.

    Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen operativen Verfahren, bevor sie diese Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    (1)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

    (2)  Berücksichtigt werden diese Daten nur im Falle der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

    (3)  Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12).

    (4)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

    (5)  Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).

    ANHANG II

    Durchführungsmaßnahmen

    1.

    Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

    a)

    Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der Prioritäten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem;

    b)

    Stärkung der Kapazitäten der Asylsysteme der Mitgliedstaaten , auch auf lokaler und regionaler Ebene, in den Bereichen Infrastruktur , beispielsweise geeignete Aufnahmebedingungen, insbesondere für Minderjährige, und Dienstleistungen , beispielsweise Rechtsbeistand und Rechtsvertretung sowie Verdolmetschung , soweit erforderlich; [Abänd. 171]

    c)

    Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den am stärksten von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten, sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten, die zu den Solidaritätsbemühungen beitragen; [Abänd. 172]

    d)

    Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit mit den Drittstaaten, in die eine große Zahl von den Migrationsströmen betroffenen Drittstaaten Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurden , unter anderem durch Förderung der Fähigkeit dieser Länder, die Bedingungen für die Aufnahme und den internationalen Schutz zu verbessern, durch Neuansiedlung sowie andere rechtliche Möglichkeiten des Schutzes in der Union , insbesondere für gefährdete Gruppen wie Minderjährige und Jugendliche, deren Sicherheit gefährdet ist, sowie durch Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zum Zwecke vor dem Hintergrund der Migrationssteuerung Bemühungen zur globalen Zusammenarbeit im Bereich des internationalen Schutzes . [Abänd. 173]

    da)

    Umsetzung technischer und operativer Unterstützung für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen. [Abänd. 174]

    2.

    Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

    a)

    Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der legalen Migration , einschließlich der Familienzusammenführung, sowie der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der legalen Migration , insbesondere der Instrumente für eine legale Arbeitsmigration im Einklang mit den geltenden internationalen Normen für Migration und den Schutz von Wanderarbeitnehmern ; [Abänd. 175]

    aa)

    Förderung und Entwicklung struktureller und unterstützender Maßnahmen zur Erleichterung der regulären Einreise und des regulären Aufenthalts in der Union; [Abänd. 176]

    ab)

    Stärkung der Partnerschaft und der Zusammenarbeit mit den von den Migrationsströmen betroffenen Drittstaaten, unter anderem durch legale Einreisemöglichkeiten in die Union, zwecks Bemühungen zur globalen Zusammenarbeit im Bereich der Migration; [Abänd. 177]

    b)

    Förderung der frühzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Integration von Drittstaatsangehörigen, vorbereitende Maßnahmen für ihre aktive Teilhabe und Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft, insbesondere unter Einbeziehung lokaler oder regionaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen. [Abänd. 178]

    2a.

    Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

    a)

    Förderung von Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Integration von Drittstaatsangehörigen, Erleichterung der Familienzusammenführung, vorbereitende Maßnahmen für ihre aktive Teilhabe und Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft, insbesondere unter Einbeziehung lokaler oder regionaler Behörden, regierungsunabhängiger Organisationen, einschließlich Flüchtlings- und Migrantenorganisationen, und der Sozialpartner; und

    b)

    im Rahmen von Integrationsmaßnahmen Förderung und Durchführung von Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen. [Abänd. 179]

    3.

    Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ca genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden: [Abänd. 180]

    a)

    Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der politischen Prioritäten in den Bereichen Infrastruktur, Verfahren und Dienstleistungen;

    b)

    Unterstützung eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, für die Entwicklung von Kapazitäten für eine wirksame , menschenwürdige und nachhaltige Rückkehr und die Verringerung der Anreize für irreguläre Migration; [Abänd. 181]

    c)

    Förderung der unterstützten freiwilligen Rückkehr , Suche nach Familienangehörigen und Reintegration , wobei auf das Wohl von Minderjährigen geachtet wird ; [Abänd. 182]

    d)

    Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und ihrer Fähigkeit, Rückübernahmeabkommen und andere Vereinbarungen , darunter die Reintegration, umzusetzen und , um eine dauerhafte Rückkehr zu ermöglichen. [Abänd. 183]

    3a.

    Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cb genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

    a)

    Förderung und Umsetzung der Achtung des Völkerrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei Strategien und Maßnahmen im Bereich Asyl und Migration;

    b)

    Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere der Solidarität gegenüber den am stärksten von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten, sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene, der internationalen Organisationen, der regierungsunabhängigen Organisationen und der Sozialpartner bei ihren Solidaritätsbemühungen;

    c)

    Unterstützung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen. [Abänd. 184]

    ANHANG III

    Gegenstand der Unterstützung Im Rahmen des Instrumentes zu unterstützende förderfähige Maßnahmen im Einklang mit Artikel 3 [Abänd. 185]

    1.

    Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: [Abänd. 186]

    a)

    Konzeption und Weiterentwicklung nationaler , regionaler und lokaler Strategien zur Durchführung des Besitzstands der Union in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration, insbesondere Strategien der lokalen Integration, Rückkehr/Rückführung und irreguläre Migration; [Abänd. 187]

    b)

    Aufbau von Verwaltungsstrukturen, -systemen und -instrumenten sowie Schulung von Mitarbeitern, u. a. der lokalen Behörden und anderer relevanter Akteure , ggf. in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Agenturen der Union ; [Abänd. 188]

    c)

    Entwicklung, Überwachung und Evaluierung von Strategien und Verfahren, u. a. in Bezug auf die Erhebung und den Austausch von Informationen und Daten einschließlich Entwicklung, Erhebung, Analyse, Verbreitung qualitativer und quantitativer Daten und Statistiken zu Migration und internationalem Schutz, und die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und Indikatoren zur Messung der Fortschritte und zur Bewertung politischer Entwicklungen; [Abänd. 189]

    d)

    Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Strategien, wechselseitiges Lernen, Studien und Forschungsarbeiten, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Aktionen sowie Einrichtung von transnationalen Kooperationsnetzen;

    e)

    geschlechterdifferenzierte Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die dem Status und den Bedürfnissen der jeweiligen Person — insbesondere der gefährdeten Gruppen schutzbedürftigen Personen  — Rechnung tragen; [Abänd. 190]

    ea)

    der wirksame Schutz von minderjährigen Migranten, darunter die Umsetzung der Ergebnisse von Beurteilungen in Bezug auf das Kindeswohl, bevor Entscheidungen gefasst werden, sämtliche in der Mitteilung der Kommission vom 12. April 2017 über den Schutz minderjähriger Migranten aufgeführten Maßnahmen, beispielsweise Bereitstellung von angemessenem Wohnraum und rechtzeitige Benennung eines Vormunds für alle unbegleiteten Minderjährigen, die Beiträge für das Europäische Netzwerk von Vormundschaftseinrichtungen sowie die Entwicklung, Überwachung und Evaluierung von Kinderschutzmaßnahmen und -verfahren, einschließlich eines kinderrechtsbasierten Beschwerdemechanismus; [Abänd. 191]

    f)

    Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien in den Bereichen Asyl, Integration, legale Migration und Rückkehr/Rückführung , wobei gefährdeten Gruppen, einschließlich Minderjährigen, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist . [Abänd. 192]

    2.

    Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: [Abänd. 193]

    a)

    Bereitstellung materieller Hilfe, einschließlich Unterstützung an der Grenze , von kinderfreundlichen und geschlechterdifferenzierten Einrichtungen, Notdiensten durch lokale Behörden, von Bildung, Ausbildung, Unterstützungsdiensten, Rechtsbeistand und Rechtsvertretung, Gesundheitsversorgung und psychologischer Betreuung ; [Abänd. 194]

    b)

    Durchführung von Asylverfahren , einschließlich der Suche nach Familienangehörigen und der Sicherstellung des Zugangs von Asylbewerbern zu einem Rechtsbeistand und einer Rechtsvertretung sowie einer Verdolmetschung in sämtlichen Phasen des Verfahrens ; [Abänd. 195]

    c)

    Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme , einschließlich der frühzeitigen Erkennung von Opfern des Menschenhandels, Minderjährigen und sonstigen schutzbedürftigen Personen, beispielsweise Opfer von Folter und geschlechtsspezifischer Gewalt, und Verweisung an spezialisierte Dienste ; [Abänd. 196]

    ca)

    Bereitstellung qualifizierter psychosozialer Betreuung und qualifizierter Rehabilitierungsdienste für Opfer von Gewalt und Folter, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt; [Abänd. 197]

    d)

    Schaffung oder Verbesserung von Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen , beispielsweise Unterbringung in kleinen Einheiten und kleinen Infrastrukturen, die den Bedürfnissen von Familien mit Minderjährigen gerecht werden, auch wenn sie von lokalen und regionalen Behörden bereitgestellt werden, sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat; [Abänd. 198]

    da)

    Bereitstellung alternativer Formen der Betreuung, die in bestehende nationale Kinderschutzsysteme integriert werden und im Einklang mit internationalen Standards die Bedürfnisse aller Minderjährigen berücksichtigen; [Abänd. 199]

    e)

    Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Informationen über die Herkunftsländer zu erheben, zu analysieren und zu verbreiten untereinander auszutauschen ; [Abänd. 200]

    f)

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verfahren zur Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union oder nationaler Neuansiedlungsregelungen, die mit dem Neuansiedlungsrahmen der Union in Einklang stehen von nationalen Regelungen zur Neuansiedlung oder zur Aufnahme aus humanitären Gründen, wie in dieser Verordnung dargelegt ; [Abänd. 201]

    g)

    Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen bzw. genießen; [Abänd. 202]

    h)

    Ausbau der Kapazitäten von Drittstaaten, um schutzbedürftige Menschen besser zu schützen , darunter durch Unterstützung der Ausarbeitung wirksamer Systeme zum Schutz von Kindern in Drittstaaten, damit Kinder durchgängig vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung geschützt werden und Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung haben ; [Abänd. 203]

    i)

    Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung und institutionellen Betreuung , insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Kinder mit Familien unter Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes . [Abänd. 204]

    3.

    Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: [Abänd. 205]

    a)

    Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union sowie über das Unionsrecht im Bereich der legalen Migration;

    b)

    Entwicklung von Mobilitätsprogrammen für die Migration in die Union, z. B. einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Regelungen für zirkuläre oder temporäre Migration, einschließlich Berufsbildungs- und anderweitige Ausbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit; [Abänd. 206]

    c)

    Zusammenarbeit zwischen den Drittstaaten und den Personalagenturen, den Arbeitsvermittlungsdiensten und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten;

    d)

    Bewertung und Anerkennung der in einem Drittstaat erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen , einschließlich der Berufserfahrung, sowie deren Transparenz und Vereinbarkeit mit den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelungen sowie Ausarbeitung gemeinsamer Evaluierungsstandards ; [Abänd. 207]

    e)

    Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Sinne zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (1); [Abänd. 208]

    f)

    Unterstützung , einschließlich Rechtsbeistand und Rechtsvertretung, bei Änderungen des Status von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach Maßgabe des Unionsrechts; [Abänd. 209]

    fa)

    Unterstützung von Drittstaatsangehörigen, die sich legal in der Union aufhalten, bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere in Bezug auf die Mobilität innerhalb der Union und den Zugang zu Beschäftigung. [Abänd. 210]

    g)

    Maßnahmen für eine frühzeitige Integration wie spezifische, auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnittene Unterstützung sowie Integrationsprogramme mit Schwerpunkten wie Bildung, Sprache, Staatsbürgerkunde und Berufsorientierung; [Abänd. 211]

    h)

    Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zu und der Bereitstellung von öffentlichen und privaten Dienstleistungen, u. a. durch Anpassungen an die Bedürfnisse der Zielgruppe; [Abänd. 212]

    i)

    integrierte Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, u. a. über Zentren für die koordinierte Integrationsförderung (z. B. zentrale Anlaufstellen); [Abänd. 213]

    j)

    Maßnahmen, die die Einführung von Drittstaatsangehörigen in die Aufnahmegesellschaft und ihre aktive Teilhabe ermöglichen und unterstützen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz durch die Aufnahmegesellschaft; [Abänd. 214]

    k)

    Förderung von Austausch und Dialog zwischen Drittstaatsangehörigen, der Aufnahmegesellschaft und Behörden, u. a. durch Konsultation von Drittstaatsangehörigen sowie interkulturellen und interreligiösen Dialog. [Abänd. 215]

    3a.

    Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

    a)

    Integrationsmaßnahmen wie spezifische, auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnittene Unterstützung sowie Integrationsprogramme mit Schwerpunktlegung auf inklusive Bildung und Betreuung, Sprache, Beratung sowie berufliche Aus- und Weiterbildung, etwa in den Bereichen Staatsbürgerkunde und Berufsorientierung;

    b)

    Kapazitätsaufbau bei Integrationsdiensten, die von lokalen Behörden erbracht werden;

    c)

    Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zu und der Bereitstellung von öffentlichen und privaten Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und psychosozialer Unterstützung, und deren Anpassung an die Bedürfnisse der Zielgruppe;

    d)

    integrierte Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, u. a. über Zentren für die koordinierte Integrationsförderung (z. B. zentrale Anlaufstellen);

    e)

    Maßnahmen, die die Einführung von Drittstaatsangehörigen in die Aufnahmegesellschaft und ihre aktive Teilhabe ermöglichen und unterstützen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz durch die Aufnahmegesellschaft;

    f)

    Förderung von Austausch und Dialog zwischen Drittstaatsangehörigen, der Aufnahmegesellschaft und Behörden, u. a. durch Konsultation von Drittstaatsangehörigen sowie interkulturellen und interreligiösen Dialog. [Abänd. 216]

    4.

    Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ca genannten spezifischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt: [Abänd. 217]

    a)

    Aufnahme- oder Verbesserung der offenen Aufnahmeeinrichtungen und Verbesserung der bestehenden Hafteinrichtungen sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat; [Abänd. 218]

    b)

    Einführung, Entwicklung , Durchführung und Verbesserung wirksamer alternativer Maßnahmen zur Inhaftierung auf der Grundlage einer Fallbearbeitung in der Gemeinde , insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien; [Abänd. 219]

    ba)

    Ermittlung und Aufnahme von Opfern des Menschenhandels gemäß der Richtlinie 2011/36/EU und der Richtlinie 2004/81/EG des Rates  (2) ; [Abänd. 220]

    c)

    Einrichtung und Ausbau unabhängiger und wirksamer Systeme für die Überwachung von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG (3);

    d)

    Maßnahmen gegen zur Verringerung der Anreize für irreguläre Migration und die Beschäftigung irregulärer Migranten durch wirksame und angemessene Inspektionen auf der Grundlage von Risikobewertungen, die Schulung von Personal, die Einführung und Implementierung von Mechanismen, über die irreguläre Migranten Zahlungen einfordern und Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber einlegen können, oder Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung von Arbeitgebern und irregulären Migranten über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/52/EG (4); [Abänd. 221]

    e)

    Rückkehrvorbereitung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rückkehrentscheidungen, der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, der Ausstellung von Reisedokumenten und der Suche nach Familienangehörigen;

    f)

    Zusammenarbeit mit den Konsularstellen, Einwanderungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden und Stellen von Drittstaaten im Hinblick auf die Ausstellung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung/Rückkehr und die Gewährleistung der Rückübernahme, u. a. durch Entsendung von Drittstaatsverbindungsbeamten;

    g)

    Rückkehrhilfe, insbesondere für die unterstützte freiwillige Rückkehr sowie Information über Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr , einschließlich durch Bereitstellung spezifischer Beratung für Minderjährige in Rückkehrverfahren und durch Sicherstellung von kinderrechtsbasierten Rückkehrverfahren ; [Abänd. 222]

    h)

    Abschiebungen und damit zusammenhängende Maßnahmen im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen technische Zwangsmittel;

    i)

    Maßnahmen zur Unterstützung der dauerhaften Rückkehr und Reintegration der Rückkehrer;

    j)

    Einrichtungen und Leistungen Unterstützungsleistungen in Drittstaaten, die bei der Ankunft eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme im Einklang mit internationalen Standards gewährleisten, u. a. für unbegleitete Minderjährige und andere gefährdete Gruppen sowie ein schneller Übergang zu einer Unterbringung in einer Gemeinde gewährleisten ; [Abänd. 223]

    k)

    Zusammenarbeit mit Drittstaaten, um irreguläre Migration zu bekämpfen und eine wirksame Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten, u. a. durch die Umsetzung von Rückübernahmeabkommen und anderen Vereinbarungen; [Abänd. 224]

    l)

    Maßnahmen in Drittstaaten zur Aufklärung über geeignete legale Einwanderungsmöglichkeiten Migrationsmöglichkeiten und die Risiken der illegalen irregulären Einwanderung. [Abänd. 225]

    m)

    Unterstützung von und Maßnahmen in Drittstaaten, u. a. in den Bereichen Infrastruktur, Ausrüstung sowie andere Maßnahmen, sofern diese zu einer verstärkten wirksamen Zusammenarbeit zwischen Drittstaaten und der Union und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr/Rückführung und Rückübernahme beitragen. [Abänd. 226]

    4a.

    Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cb genannten spezifischen Ziels wird aus dem Fonds Folgendes unterstützt:

    a)

    die Durchführung von Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, einschließlich der in Artikel 17 dieser Verordnung genannten Maßnahmen;

    b)

    operative Unterstützung in Form von abgeordnetem Personal oder finanzieller Unterstützung, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat, der mit Migrationsproblemen konfrontiert ist, bereitstellt;

    c)

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verfahren zur Umsetzung von nationalen Regelungen zur Neuansiedlung oder zur Aufnahme aus humanitären Gründen. [Abänd. 227]


    (1)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).

    (2)   Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19).

    (3)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    (4)  Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

    ANHANG IV

    Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 in Betracht kommen

    von lokalen und regionalen Behörden sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen , einschließlich von Flüchtlings- und Migrantenorganisationen, durchgeführte Integrationsmaßnahmen; [Abänd. 228]

    Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung wirksamer Alternativen zur zu Inhaftierung und institutioneller Betreuung ; [Abänd. 229]

    Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und die Reintegration sowie damit verbundene Tätigkeiten;

    gezielte Maßnahmen für schutzbedürftige Personen und Personen, die internationalen Schutz beantragen, die deren besonderen Bedürfnissen bei den Verfahren und/oder der Aufnahme Rechnung tragen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von minderjährigen Migranten, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen.

    ANHANG V

    Zentrale Leistungsindikatoren im Sinne des Artikels 28 Absatz 1

    Spezifisches Ziel 1: Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension:

    -1.

    Alle nachstehend aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren sind nach Geschlecht und Alter aufzuschlüsseln. [Abänd. 231]

    1.

    Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds neu angesiedelten Personen;

    1a.

    Zahl der Personen, die im Rahmen von Regelungen zur Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind; [Abänd. 232]

    2.

    Zahl der Personen im Aufnahmesystem im Vergleich zur Zahl der Asylsuchenden;

    3.

    Angleichung der Anerkennungsquoten in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus demselben Land.

    3a.

    Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und mit Unterstützung aus dem Fonds von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind; [Abänd. 233]

    3b.

    Zahl der Personen, die internationalen Schutz genießen und mit Unterstützung aus dem Fonds von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind; [Abänd. 234]

    Spezifisches Ziel 1a: Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten:

    1.

    Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds ausgestellten „Blauen Karten EU“;

    2.

    Zahl der innerbetrieblich versetzten Arbeitnehmer, die mit Unterstützung aus dem Fonds den Status der „Blauen Karte EU“ erhalten haben;

    3.

    Zahl der Personen, deren Antrag auf Familienzusammenführung mit Unterstützung aus dem Fonds erfolgreich war;

    4.

    Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen mit Unterstützung aus dem Fonds ein langfristiger Aufenthaltstitel gewährt wurde. [Abänd. 235]

    Spezifisches Ziel 2: Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen: [Abänd. 236]

    1.

    Zahl der Teilnehmer an aus dem Fonds geförderten Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung;

    2.

    Zahl der Personen, die an aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und angegeben haben, dass die Maßnahmen für ihre rasche Integration nützlich waren, im Vergleich zur Gesamtzahl der Teilnehmer an den aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen. [Abänd. 237]

    2a.

    Zahl der Personen, die an aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen teilgenommen und anschließend Arbeit gefunden haben. [Abänd. 238]

    2b.

    Zahl der Personen, die an aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und deren Qualifikation anerkannt wurde oder die in einem Mitgliedstaat einen Bildungs- oder Ausbildungsabschluss erlangt haben. [Abänd. 239]

    Spezifisches Ziel 3: Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten:

    1.

    Zahl der aufgrund einer Ausreiseanordnung und mit Unterstützung aus dem Fonds rückgeführten Personen im Vergleich zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Ausreiseanordnung ergangen ist; [Abänd. 240]

    2.

    Zahl der Rückkehrer, die vor oder nach der Rückkehr eine aus dem Fonds kofinanzierte Unterstützung für die Reintegration erhalten haben, im Vergleich zur Gesamtzahl der Rückkehrmaßnahmen/Rückführungen, die aus dem Fonds unterstützt wurden.

    Spezifisches Ziel 3a: Gewährleistung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten:

    1.

    Zahl der nach Artikel 17b dieser Verordnung durchgeführten Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben;

    1a.

    Zahl der nach Artikel 17b dieser Verordnung durchgeführten Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz genießen;

    2.

    Zahl der abgeordneten Bediensteten bzw. Höhe der finanziellen Unterstützung, die Mitgliedstaaten, die mit Migrationsproblemen konfrontiert sind, bereitgestellt wurde(n);

    3.

    Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds neu angesiedelten oder im Rahmen von humanitären Regelungen aufgenommenen Personen. [Abänd. 241]

    ANHANG VI

    Art der Intervention

    TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE

    I.

    GEAS

    001

    Aufnahmebedingungen

    002

    Asylverfahren

    003

    Umsetzung des Besitzstands der Union

    004

    Minderjährige Migranten

    005

    Personen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens und der Aufnahme

    006

    Neuansiedlung

    007

    Bemühungen um Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten

    008

    Betriebskostenunterstützung

    II.

    Legale Migration und Integration

    001

    Entwicklung von Integrationsstrategien

    002

    Opfer von Menschenhandel

    003

    Integrationsmaßnahmen — Information und Orientierung, zentrale Anlaufstellen

    004

    Integrationsmaßnahmen — Sprachkurse

    005

    Integrationsmaßnahmen — Staatsbürgerkunde und sonstige Schulungsmaßnahmen

    006

    Integrationsmaßnahmen — Integration in die Aufnahmegesellschaft (Einführung, Teilhabe und Austausch)

    007

    Integrationsmaßnahmen — Grundbedürfnisse

    008

    Ausreisevorbereitungsmaßnahmen

    009

    Mobilitätsprogramme

    010

    Erlangen des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus

    III.

    Rückkehr/Rückführung

    001

    Alternativen zur Inhaftierung

    002

    Aufnahme-/Haftbedingungen

    003

    Rückkehr-/Rückführungsverfahren

    004

    Unterstützte freiwillige Rückkehr

    005

    Unterstützung bei der Reintegration

    006

    Abschiebe-/Rückführungs-/Rückkehraktionen

    007

    System für die Überwachung von Rückführungen

    008

    Schutzbedürftige Personen/unbegleitete Minderjährige

    009

    Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration

    010

    Betriebskostenunterstützung

    IV.

    Technische Hilfe

    001

    Information und Kommunikation

    002

    Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

    003

    Evaluierungen und Studien, Datenerhebung

    004

    Aufbau von Kapazitäten


    TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MASSNAHMENARTEN

    001

    Entwicklung nationaler Strategien

    002

    Aufbau von Kapazitäten

    003

    Allgemeine und berufliche Bildung für Drittstaatsangehörige

    004

    Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren

    005

    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

    006

    Gemeinsame Aktionen/Maßnahmen (zwischen Mitgliedstaaten)

    007

    Kampagnen und Informationsmaßnahmen

    008

    Austausch und Abordnung von Sachverständigen

    009

    Studien, Pilotprojekte, Risikobewertungen

    010

    Vorbereitungs-, Überwachungs-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen

    011

    Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Drittstaatsangehörige

    012

    Infrastruktur

    013

    Ausrüstung


    TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

    001

    Spezifische Maßnahme

    002

    Soforthilfe

    003

    Zusammenarbeit mit Drittstaaten

    004

    Maßnahmen in Drittstaaten

    005

    Strategische Prioritäten der Union

    ANHANG VII

    Maßnahmen, die für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommen

    Die Betriebskostenunterstützung für das spezifische Ziel „Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension“ sowie für das spezifische Ziel „Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten“ deckt Folgendes ab:

    Personalkosten;

    Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung oder der Ersatz von Ausrüstung;

    Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung und Instandsetzung von Infrastruktur.

    ANHANG VIII

    Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Artikel 28 Absatz 3

    -1.

    Alle nachstehend aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren sind nach Geschlecht und Alter aufzuschlüsseln. [Abänd. 242]

    Spezifisches Ziel 1: Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension:

    1.

    Zahl der Zielgruppenpersonen, die Unterstützung aus dem Fonds erhalten haben:

    a)

    Zahl der Zielgruppenpersonen, die im Rahmen der Asylverfahren Informationen und Unterstützung erhalten haben;

    b)

    Zahl der Zielgruppenpersonen, die einen Rechtsbeistand und eine Rechtsvertretung erhalten haben;

    c)

    Zahl der schutzbedürftigen Personen, Opfer von Menschenhandel und unbegleiteten Minderjährigen, die eine spezifische Unterstützung erhalten haben.

    2.

    Kapazität (d. h. Anzahl der Plätze) in den neuen Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen, die im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten gemeinsamen Anforderungen für die Aufnahmebedingungen eingerichtet wurden, sowie Kapazität der bestehenden Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen, die gemäß denselben Anforderungen im Rahmen von aus dem Fonds geförderten Projekten verbessert wurden, sowie prozentualer Anteil an den insgesamt in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung stehenden Plätzen;

    3.

    Zahl der für unbegleitete Minderjährige ausgelegten Plätze, die aus dem Fonds gefördert wurden, im Vergleich zur Gesamtzahl der Plätze für unbegleitete Minderjährige;

    4.

    Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds in Asylfragen ausgebildeten Personen sowie ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der in diesen Fragen ausgebildeten Personen;

    5.

    Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und mit Unterstützung aus dem Fonds von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

    6.

    Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds neu angesiedelten Personen.

    Spezifisches Ziel 1a: Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten:

    1.

    Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds ausgestellten „Blauen Karten EU“;

    2.

    Zahl der innerbetrieblich versetzten Arbeitnehmer, die mit Unterstützung aus dem Fonds den Status der „Blauen Karte EU“ erhalten haben;

    3.

    Zahl der Personen, deren Antrag auf Familienzusammenführung mit Unterstützung aus dem Fonds erfolgreich war;

    4.

    Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen mit Unterstützung aus dem Fonds ein langfristiger Aufenthaltstitel gewährt wurde. [Abänd. 243]

    Spezifisches Ziel 2: Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen: [Abänd. 244]

    1.

    Zahl der Teilnehmer an aus dem Fonds geförderten Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung;

    2.

    Zahl der lokalen und regionalen Behörden, die mit Unterstützung aus dem Fonds Integrationsmaßnahmen umgesetzt haben;

    2a.

    Zahl der Personen, die an aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen teilgenommen und anschließend Arbeit gefunden haben. [Abänd. 245]

    2b.

    Zahl der Personen, die an aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen teilgenommen und anschließend in einem Mitgliedstaat einen Bildungs- oder Ausbildungsabschluss erlangt haben. [Abänd. 246]

    3.

    Zahl der Teilnehmer an aus dem Fonds geförderten Maßnahmen mit folgenden Schwerpunkten:

    a)

    Aus- und Weiterbildung;

    b)

    Eingliederung in den Arbeitsmarkt;

    c)

    Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie

    d)

    aktive Teilhabe und soziale Inklusion;

    4.

    Zahl der Personen, die an aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und angegeben haben, dass die Maßnahmen für ihre rasche Integration nützlich waren, im Vergleich zur Gesamtzahl der Teilnehmer an den aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen.

    4a.

    Zahl der Drittstaatsangehörigen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat mit Unterstützung aus dem Fonds die Grundschul-, die Sekundar- oder die Tertiärbildung erfolgreich abgeschlossen haben. [Abänd. 247]

    Spezifisches Ziel 3: Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten:

    1.

    Zahl der Plätze in Hafteinrichtungen, deren Einrichtung/Renovierung aus dem Fonds finanziert wurde, im Vergleich zur Gesamtzahl der in den Hafteinrichtungen eingerichteten/renovierten Plätze;

    2.

    Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds in Rückkehrfragen ausgebildeten Personen;

    3.

    Zahl der Rückkehrer, deren Rückkehr aus dem Fonds kofinanziert wurde, im Verhältnis zur Gesamtzahl der infolge einer Ausweisungsanordnung zurückgekehrten Personen:

    a)

    Personen, die freiwillig zurückkehrten;

    b)

    Personen, die abgeschoben wurden;

    4.

    Zahl der Rückkehrer, die vor oder nach der Rückkehr eine aus dem Fonds kofinanzierte Reintegrationshilfe erhalten haben, im Vergleich zur Gesamtzahl der aus dem Fonds unterstützten Rückkehrmaßnahmen/Rückführungen.

    a)

    Personen, die freiwillig zurückkehrten;

    b)

    Personen, die freiwillig zurückkehrten; [Abänd. 248]

    Spezifisches Ziel 3a: Gewährleistung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten:

    1.

    Zahl der nach Artikel 17b dieser Verordnung durchgeführten Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben;

    1a.

    Zahl der nach Artikel 17b dieser Verordnung durchgeführten Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz genießen;

    2.

    Zahl der abgeordneten Bediensteten bzw. Höhe der finanziellen Unterstützung, die Mitgliedstaaten, die mit Migrationsproblemen konfrontiert sind, bereitgestellt wurde(n);

    3.

    Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds neu angesiedelten Personen. [Abänd. 249]


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