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Document 52019AP0150
P8_TA(2019)0150 European Solidarity Corps programme ***I European Parliament legislative resolution of 12 March 2019 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing the European Solidarity Corps programme and repealing [European Solidarity Corps Regulation] and Regulation (EU) No 375/2014 (COM(2018)0440 — C8-0264/2018 — 2018/0230(COD)) P8_TC1-COD(2018)0230 Position of the European Parliament adopted at first reading on 12 March 2019 with a view to the adoption of Regulation (EU) …/… of the European Parliament and of the Council establishing the European Solidarity Corps programme and repealing [European Solidarity Corps Regulation] and Regulation (EU) No 375/2014 (Text with EEA relevance)
P8_TA(2019)0150 Programm für das Europäische Solidaritätskorps ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (COM(2018)0440 — C8-0264/2018 — 2018/0230(COD)) P8_TC1-COD(2018)0230 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
P8_TA(2019)0150 Programm für das Europäische Solidaritätskorps ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (COM(2018)0440 — C8-0264/2018 — 2018/0230(COD)) P8_TC1-COD(2018)0230 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 23 vom 21.1.2021, p. 218–251
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 23/218 |
P8_TA(2019)0150
Programm für das Europäische Solidaritätskorps ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (COM(2018)0440 — C8-0264/2018 — 2018/0230(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2021/C 23/42)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0440), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 4, Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0264/2018), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018 (2), |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0079/2019), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0230
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 Absatz 4, 166 Absatz 4 und 214 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinsamen Wert , der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist, orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen. [Abänd. 1] |
(1a) |
Da die Zahl humanitärer Krisen und Notfallsituationen weltweit stark zunimmt, muss die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten, die von vom Menschen verursachten Katastrophen oder von Naturkatastrophen betroffen sind, gestärkt werden, auch mit dem Ziel, eine solidarische Haltung unter den EU-Bürgern stärker zu fördern und die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe für sie zu stärken. [Abänd. 2] |
(1b) |
Humanitäre Hilfe basiert auf den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung, die im humanitären Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union verankert sind. Durch humanitäre Hilfe wird bedarfsorientierte Notfallunterstützung geleistet, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und die Menschenwürde zu wahren sowie um schutzbedürftigen Gruppen, die von durch Menschen verursachten Katastrophen oder Naturkatastrophen betroffen sind, Schutz zu bieten. Die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die Katastrophenvorsorge durch Maßnahmen zur Schaffung von Kapazitäten und Widerstandsfähigkeit sind ebenfalls grundlegende Bestandteile der humanitären Hilfe. [Abänd. 3] |
(2) |
In der Rede zur Lage der Union vom 14. September 2016 wurde die Notwendigkeit von Investitionen in junge Menschen betont und die Aufstellung eines Programms für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) angekündigt, mit dem jungen Menschen in der Union die Gelegenheit eröffnet werden soll, einen sinnvollen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, Solidarität zu beweisen und neue Kompetenzen zu erwerben, wodurch sie nicht nur Arbeitserfahrung, sondern auch wertvolle Lebenserfahrung sammeln. |
(3) |
In ihrer Mitteilung „Ein Europäisches Solidaritätskorps“ vom 7. Dezember 2016 (4) betonte die Kommission, dass die Grundfesten für Solidaritätsarbeit in ganz Europa gestärkt werden müssen, junge Menschen mehr und bessere Gelegenheiten für solidarische Tätigkeiten in einer breiten Palette an Bereichen erhalten und nationale , regionale und lokale Akteure bei ihren Anstrengungen zur Bewältigung der unterschiedlichsten Herausforderungen und Krisen unterstützt werden sollten. Mit der Mitteilung wurde die erste Phase des Europäischen Solidaritätskorps eingeleitet, in der verschiedene Unionsprogramme EU-Programme mobilisiert wurden, um Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen für junge Menschen in der gesamten Europäischen Union anzubieten. [Abänd. 4] |
(4a) |
Im Rahmen dieser Verordnung wird Solidarität als Verantwortungsgefühl aller für alle im Sinne einer Verpflichtung für das Gemeinwohl verstanden, was durch konkretes Handeln zum Ausdruck gebracht wird, ohne dass dafür eine Gegenleistung erwartet wird. [Abänd. 5] |
(4b) |
Die Unterstützung von Menschen und Gemeinschaften außerhalb der Europäischen Union, die von Katastrophen betroffen oder besonders anfällig für Katastrophen sind und humanitäre Hilfe benötigen, auf der Grundlage der Grundsätze der Neutralität, Menschlichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist ein wichtiger Ausdruck der Solidarität. [Abänd. 6] |
(4c) |
Die teilnehmenden Freiwilligen und Organisationen, die im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe Maßnahmen durchführen, sollten die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätze einhalten. [Abänd. 7] |
(4d) |
Es ist notwendig, die Solidarität mit Opfern von Krisen und Katastrophen in Drittländern weiter zu fördern und die EU-Bürger stärker für humanitäre Hilfe und Freiwilligentätigkeiten im Allgemeinen als eine lebenslange Tätigkeit zu sensibilisieren bzw. diese Tätigkeiten sichtbarer zu machen. [Abänd. 8] |
(4e) |
Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl intern als auch durch ihr auswärtiges Handeln umzusetzen. [Abänd. 9] |
(4f) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Mai 2017 zur operativen Umsetzung der Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe hat der Rat anerkannt, dass die Widerstandsfähigkeit gestärkt werden muss, indem humanitäre Unterstützung und Entwicklungszusammenarbeit besser verknüpft werden, und dass die operativen Verbindungen zwischen den komplementären Ansätzen der humanitären Unterstützung, der Entwicklungszusammenarbeit und der Konfliktprävention weiter gestärkt werden müssen. [Abänd. 10] |
(4) |
In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird die Solidarität als einer der Grundsätze der Europäischen Union hervorgehoben. Dieser Grundsatz wird auch in Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union als einer der Grundpfeiler des Handelns der EU auf internationaler Ebene bezeichnet. |
(5) |
Jungen Menschen sollten leicht zugängliche und sinnvolle Gelegenheiten für die Beteiligung an solidarischen , inklusiven und sinnvollen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen von Gemeinschaften zeigen können sowie gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben und dadurch ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern können. Außerdem sollte durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer sowie der multikulturelle Austausch gefördert werden. [Abänd. 11] |
(6) |
Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig in dem Sinne sein, dass sie auf sein; sie sollten darauf ausgerichtet sein, nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen zu erfüllen , die Solidarität zu verbessern und Gemeinschaften sowie die demokratische Teilhabe zu stärken, . Diese Tätigkeiten sollten jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse , Fähigkeiten und Kompetenzen eröffnen, . Sie sollten finanziell für junge Menschen zugänglich sind sein und unter sicheren , inklusiven und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen. Damit nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse genau bestimmt werden können und dafür gesorgt wird, dass das Programm bedarfsorientiert arbeitet, sollte der Dialog mit lokalen und regionalen Behörden und europäischen Netzwerken, die sich dringenden gesellschaftlichen Problemen widmen, gefördert werden. Die solidarischen Tätigkeiten sollten sich nicht abträglich auf bestehende Arbeitsstellen oder Praktika auswirken und dazu beitragen, die Verpflichtungen der Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung zu stärken, jedoch nicht zu ersetzen. [Abänd. 12] |
(7) |
Das Europäische Solidaritätskorps bietet einen zentralen Zugang zu solidarischen Tätigkeiten in der gesamten Union und darüber hinaus. Die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politikfeldern und Programmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps gründet auf den Stärken und Synergien von Vorläufer- und bestehenden Programmen, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes (5) und der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (6). Außerdem ergänzt es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, mit denen diese junge Menschen im Rahmen von Systemen wie der Jugendgarantie fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, sowie zu relevanten zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter Sozialpartner und Netzwerke, die junge Menschen und Freiwillige vertreten, ist gewährleistet. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- Solidaritätsprogrammen wie Freiwilligen- und Zivildienst und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren , damit die Auswirkungen und die positiven Merkmale dieser Programme gegenseitig verstärkt werden und dabei an bewährte Verfahren angeknüpft wird. Das Europäische Solidaritätskorps sollte nationale Programme nicht ersetzen. Der Zugang aller jungen Menschen zu den einzelstaatlichen solidarischen Tätigkeiten sollte sichergestellt werden. Die Kommission sollte praktische Leitlinien zur Komplementarität des Programms mit anderen Programmen und Finanzierungsquellen der Europäischen Union sowie zu Synergien zwischen diesen ausarbeiten . [Abänd. 13] |
(8) |
Für die Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene sollten sowohl grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten. |
(8a) |
Die Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sollte im Rahmen des Programms nicht erneut erfolgen, und bei der Umsetzung dieser Verordnung ab 2021 sollte Gleichwertigkeit anerkannt werden. [Abänd. 14] |
(9) |
Das Europäische Solidaritätskorps eröffnet jungen Menschen neue Möglichkeiten nichtformale und informelle Lernmöglichkeiten , damit sie Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug übernehmen und aus eigener Initiative Solidaritätsprojekte ausarbeiten und entwickeln können. Diese Chancen tragen zur Stärkung ihrer persönlichen, bildungsbezogenen, sozialen, staatsbürgerlichen und beruflichen Entwicklung bei. Das Europäische Solidaritätskorps fördert ferner neue Vernetzungsaktivitäten für Mitglieder des Teilnehmer am Europäischen Solidaritätskorps und teilnehmende Organisationen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der unterstützten Tätigkeiten und zur Validierung der Lernergebnisse. So wird es auch zu einer europäischen Zusammenarbeit beitragen, die für junge Menschen von Bedeutung ist, und für deren positive Auswirkungen sensibilisieren. Es sollte zudem zur Unterstützung und Stärkung bestehender Organisationen beitragen, die solidarische Tätigkeiten durchführen. [Abänd. 15] |
(10) |
Diese Tätigkeiten sollten einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen und Gemeinschaften zugutekommen und zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördern; sie können . Es sollte möglich sein, dass diese Tätigkeiten in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika und Arbeitsstellen, Projekten und Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen durchgeführt werden können , beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, interkultureller und interreligiöser Dialog, soziale Inklusion, Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kultur einschließlich Kulturerbe, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen mit dem Schwerpunkt auf der Bewältigung der Herausforderungen, mit denen Migranten konfrontiert sind , territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt sowie grenzübergreifende Zusammenarbeit. Derartige solidarische Tätigkeiten sollten eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension durch einschlägige Aktivitäten umfassen, die den Mitgliedern Teilnehmern vor, während und nach der solidarischen Tätigkeit angeboten werden können. [Abänd. 16] |
(11) |
Freiwillige Tätigkeiten (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union) bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement , ihre demokratische Teilhabe und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Freiwillige Tätigkeiten sollten auf einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten beruhen, keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Freiwilligentätigkeit im Jugendbereich im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zusammenarbeiten. [Abänd. 17] |
(12) |
Leicht zugängliche Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen. Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend erhöht. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktika orientieren sich an den in der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (7) dargestellten Qualitätsgrundsätzen sollten sowohl aus finanzieller als auch aus organisatorischer Sicht klar von Freiwilligenaktivitäten abgegrenzt sein. Praktika sollten nie zum Ersatz von Arbeitsstellen führen. Bezahlte Praktika und Arbeitsstellen können für benachteiligte junge Menschen und für junge Menschen mit schlechteren Ausgangschancen allerdings einen Anreiz darstellen, sich an Aktivitäten mit Solidaritätsbezug zu beteiligen, die ihnen andernfalls womöglich nicht zugänglich wären. Außerdem bieten sie einen eindeutigen europäischen Mehrwert, indem sie dazu beitragen, noch bestehende zentrale gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und örtliche Gemeinschaften zu stärken. Praktika können den Übergang junger Menschen von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtern und ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern, was entscheidend für ihre nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt ist . Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen stellen für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt dar und werden daher von einer angemessenen Unterstützung im Anschluss an die Tätigkeit begleitet. Praktika und Arbeitsstellen werden über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern, und werden von der teilnehmenden Organisation vergütet. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktika und Arbeitsstellen im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können . Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktika und Arbeitsstellen sollten stets von der teilnehmenden Organisation vergütet werden, die das Mitglied betreut oder beschäftigt. Praktika sollten auf einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung beruhen, die dem geltenden Recht des jeweiligen Landes, in dem das Praktikum stattfindet, entspricht, und sich an den in der Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Grundsätzen orientieren. Arbeitsstellen sollten auf einem Beschäftigungsvertrag gemäß dem nationalen Recht bzw. den geltenden Tarifverträgen des teilnehmenden Landes, in dem die Beschäftigung stattfindet, beruhen. Die finanzielle Unterstützung für teilnehmende Organisationen, die Arbeitsstellen anbieten, sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Die teilnehmenden Organisationen sollten über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen, damit sie zwischen den jungen Teilnehmern und Arbeitgebern, die Praktika und Arbeitsstellen im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können. Praktika und Arbeitsstellen sollten mit einer auf die Teilnahme des Teilnehmers abgestimmten angemessenen Vorbereitung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Unterstützung nach dem Einsatz einhergehen. Praktika und Arbeitsstellen könnten über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt werden, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern, sowie — bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten — über die Mitgliederorganisationen des EURES-Netzes gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). [Abänd. 19] |
(12a) |
Es sollte sichergestellt werden, dass Praktika und Arbeitsstellen allen jungen Menschen offenstehen, vor allem jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, darunter junge Menschen mit Behinderungen bzw. gesellschaftlichen oder kulturellen Nachteilen, Migranten und Einwohner isolierter ländlicher Gebiete und der Gebiete der Europäischen Union in äußerster Randlage. [Abänd. 19] |
(13) |
Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps trägt zur Nutzung dieser Ressource bei, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte bieten Gelegenheit, Ideen innovative Lösungen für gemeinsame Herausforderungen mittels eines von unten ausgehenden Ansatzes zu erproben entwickeln , und sie unterstützen mit ihnen werden junge Menschen dabei unterstützt , selbst solidarische Tätigkeiten durchzuführen aktiv zu befördern . Außerdem dienen sie als Sprungbrett zur Teilnahme an weiteren solidarischen Tätigkeiten und sind ein erster Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Teilnehmern am Europäischen Solidaritätskorps, sich selbstständig selbständig zu machen und weiterhin bürgerschaftliches Engagement zu zeigen, entweder als Freiwillige, Praktikanten oder Verbände Beschäftigte in Verbänden , Nichtregierungsorganisationen oder andere anderen Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren. Im Wesentlichen soll mit dem Programm für ein Umfeld gesorgt werden, das junge Menschen zunehmend motiviert, sich an solidarischen Tätigkeiten zu beteiligen und im öffentlichen Interesse zu handeln. [Abänd. 20] |
(13a) |
Freiwillige können zur Stärkung der Kapazitäten der Europäischen Union beitragen, bedarfsorientierte und auf Grundsätzen beruhende humanitäre Hilfe zu leisten, und zur Verbesserung der Wirksamkeit humanitärer Hilfe beitragen, sofern sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und ihnen so die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen, und sofern sie vor Ort entsprechend unterstützt bzw. betreut werden. Daher sind vor Ort verfügbare hochqualifizierte, gut geschulte und erfahrene Betreuer bzw. Mentoren für die Wirksamkeit der humanitären Maßnahmen sowie für die Unterstützung der Freiwilligen von größter Bedeutung. [Abänd. 21] |
(14) |
Junge Menschen und Organisationen, die am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen, sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Tätigkeiten für immer mehr Mitglieder Teilnehmer ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps fördert Vernetzungsaktivitäten, die auf eine Stärkung des Engagements junger Menschen und teilnehmender Organisationen in dieser Gemeinschaft, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher bewährter Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Aktivitäten tragen ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren sowie zur Sammlung von detaillierten und aufschlussreichen Rückmeldungen von Mitgliedern Teilnehmern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Programms bei. Bei den Rückmeldungen sollten auch Fragen zu den Zielen des Programms berücksichtigt werden, um besser bewerten zu können, ob diese verwirklicht werden. [Abänd. 22] |
(14a) |
Für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms sind eine verbesserte Sichtbarkeit und stärkere Sensibilisierung erforderlich sowie bessere Information über die verfügbaren Fördermöglichkeiten durch Informationskampagnen (u. a. einen Informationstag über das Europäische Solidaritätskorps) und dynamische Kommunikationsmittel mit starkem Schwerpunkt auf den sozialen Medien, sodass die Zielgruppen, sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, bestmöglich sensibilisiert werden. [Abänd. 23] |
(15) |
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung der Qualität der Tätigkeiten und anderer Angebote im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gelten, mit denen das Ziel der Inklusion erreicht werden soll, und zwar insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen angemessenen herkömmlichen und Online-Fortbildungen , sprachlicher Unterstützung , geeigneter Unterkunft , Versicherungen und Unterstützung der Mitglieder Teilnehmer bei vereinfachten administrativen Verfahren vor und nach Abschluss der Tätigkeiten sowie durch die Validierung der während der Tätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Die Unterstützungsmaßnahmen sollten in Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und anderen gemeinnützigen und zivilgesellschaftlichen Organisationen konzipiert und geleistet werden, um deren Fachwissen auf dem Gebiet zu nutzen. Die Sicherheit der Freiwilligen Teilnehmer und der Zielgruppe der Begünstigten ist nach wie vor von allerhöchster Wichtigkeit, daher . Sämtliche Tätigkeiten sollten dem Grundsatz der Schadensvermeidung folgen. Teilnehmer sollten Freiwillige nicht zu Tätigkeiten in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen nationalen bewaffneten Konflikten bzw. in Einrichtungen entsandt werden , die internationalen Menschenrechtsstandards nicht entsprechen. Tätigkeiten, die einen direkten Kontakt mit Kindern umfassen, sollten sich an dem Grundsatz des Kindeswohls orientieren und gegebenenfalls Überprüfungen des Hintergrunds von Teilnehmern und andere Maßnahmen zum Schutz der Kinder beinhalten . [Abänd. 25] |
(15a) |
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind gemäß den Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) und gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, den Übergang von der Unterbringung schutzbedürftiger Personen, darunter Menschen mit Behinderung und Kinder, in Einrichtungen zu einer von Familien und von der Gemeinschaft getragenen Pflege zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten Maßnahmen oder Initiativen, die der Verpflichtung zur Beendigung der Praxis der Unterbringung in Einrichtungen im Wege stehen, sowie Einsätze, die für Kinder oder Menschen mit Behinderungen schädlich wären, im Rahmen des Programms nicht unterstützt werden. [Abänd. 26] |
(15b) |
Die Grundsätze der Europäischen Union zur Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten in allen Phasen der Durchführung des Programms uneingeschränkt eingehalten werden, auch bei der Erfassung und Auswahl der Teilnehmer und Organisationen. [Abänd. 27] |
(16) |
Damit die Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Hinblick auf die persönliche, bildungsbezogene, soziale, kulturelle, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder Teilnehmer Früchte tragen, sollten die Lernergebnisse der Tätigkeiten in Form von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen sorgfältig erfasst und dokumentiert werden; dies sollte im Einklang mit nationalen Gegebenheiten und Eigenheiten erfolgen, wie in der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (9) dargelegt. Um sicherzustellen, dass angemeldeten Kandidaten angemessene Tätigkeiten der Solidarität angeboten werden, sollten sie über die Lernergebnisse von Tätigkeiten der Solidarität informiert werden, bevor sie sich für eine Teilnahme entscheiden. Zu diesem Zweck sollte gegebenenfalls der Rückgriff — auf EU-Ebene und nationaler Ebene — auf wirksame Instrumente für die Anerkennung von nicht formal und informell erworbenen Kompetenzen (z. B. Youthpass und Europass) angeregt werden. [Abänd. 27] |
(16a) |
Nationale Agenturen sollten junge Freiwillige dazu anregen, Botschafter für das Programm zu werden und ihre persönlichen Erfahrungen über Jungendnetzwerke, Bildungseinrichtungen und Workshops auszutauschen. Frühere Freiwillige bzw. Botschafter könnten außerdem an der Schulung zukünftiger Bewerber mitwirken. [Abänd. 28] |
(17) |
Ein Qualitätssiegel sollte sicherzustellen sicherstellen , dass die teilnehmenden Organisationen die Werte, Grundsätze und Ziele der Europäischen Union vertreten sowie den Grundsätzen und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte , Pflichten und Pflichten Sicherheitsstandards in allen Phasen der solidarischen Tätigkeit (einschließlich der Phase vor und nach der jeweiligen Tätigkeit) entsprechen. Die Zuerkennung eines Qualitätssiegels ist eine Voraussetzung für die Teilnahme, führt jedoch nicht automatisch zu einer Mittelausstattung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps. Qualitätssiegel sollten nach Art der solidarischen Tätigkeit untergliedert sein. [Abänd. 29] |
(18) |
Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Es sollten unterschiedliche Qualitätssiegel für die solidarische Freiwilligentätigkeit sowie für Freiwilligentätigkeit zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze und für Praktika und Arbeitsstellen entsprechend der Funktion der jeweiligen teilnehmenden Organisation eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Organisationen den Grundsätzen und Anforderungen des Europäischen Solidaritätskorps in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten wirksam entsprechen. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte sollte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht mehr erfüllt sind. Der Verwaltungsaufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit kleinere Organisationen nicht von der Teilnahme abgeschreckt werden. [Abänd. 30] |
(19) |
Eine Stelle, die Mittel für das Angebot von Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen will, sollte als Voraussetzung zunächst ein Qualitätssiegel erhalten haben. Diese Anforderung gilt nicht für natürliche Personen, die im Namen einer informellen Gruppe von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps um finanzielle Unterstützung für ihre Solidaritätsprojekte ersuchen. |
(19a) |
Generell sollten Finanzierungsanträge bei der nationalen Agentur des Landes eingereicht werden, in dem die teilnehmende Organisation beheimatet ist. Finanzierungsanträge für solidarische Tätigkeiten europaweiter oder internationaler Organisationen, für Tätigkeiten von Freiwilligenteams in prioritären Bereichen auf europäischer Ebene und für solidarische Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern werden bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) eingereicht, die durch den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/776/EU (10) eingerichtet wurde. [Abänd. 31] |
(20) |
Die teilnehmenden Organisationen können im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps mehrere Aufgaben wahrnehmen. Als Anbieter werden sie im Zusammenhang mit dem Empfang der Mitglieder Teilnehmer tätig, einschließlich der Veranstaltung von Aktivitäten und, der Beratung und Unterstützung der Mitglieder Teilnehmer während der solidarischen Tätigkeit sowie der Erteilung von Rückmeldungen nach der Tätigkeit , je nach Gegebenheit. In unterstützender Funktion führen sie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entsendung und der Vorbereitung von Mitgliedern Teilnehmern vor der Abreise, während und nach der solidarischen Tätigkeit durch, einschließlich Schulung und Heranführung der Mitglieder Teilnehmer an lokale Organisationen nach der Tätigkeit , um so Gelegenheiten für weitere solidarische Tätigkeiten zu eröffnen. Außerdem sollten nationale Agenturen Freiwillige dazu anregen, Botschafter für das Programm zu werden und ihre persönlichen Erfahrungen über Jungendnetzwerke und Bildungseinrichtungen zu teilen und so zur Bewerbung des Programms beizutragen. Die nationalen Agenturen sollten die Freiwilligen bei dieser Tätigkeit unterstützen . [Abänd. 32] |
(20a) |
Um solidarische Tätigkeiten unter jungen Menschen zu unterstützen, sollten teilnehmende Organisationen öffentliche oder private Einrichtungen oder internationale Organisationen sein, gleich ob gemeinnützig oder gewinnorientiert, zu denen Jugendorganisationen, religiöse Einrichtungen wohltätige Vereinigungen, säkular-humanistische Organisationen, nichtstaatliche Organisationen oder andere Akteure der Zivilgesellschaft gehören können. Geldmittel sollten im Rahmen des Programms ausschließlich für den gemeinnützigen Teil der Tätigkeiten teilnehmender Organisationen bereitgestellt werden. [Abänd. 33] |
(21) |
Die Ausweitung von Projekten des Europäischen Solidaritätskorps sollte erleichtert werden. Zugleich müssen potenzielle Begünstigte ordnungsgemäß und laufend über solche Möglichkeiten informiert werden. Es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Träger von Projekten des Europäischen Solidaritätskorps dabei zu unterstützen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und Kultur zu entwickeln. [Abänd. 34] |
(22) |
Die Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps sollten die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Durchführung der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps qualitativ zu verbessern sowie die Ermittlung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen weiterzuentwickeln, auch durch die Ausstellung von Youthpass-Bescheinigungen. |
(23) |
Das Portal des Europäischen Solidaritätskorps sollte gemäß den Standards der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ständig weiterentwickelt werden, um einen einfachen , barrierefreien und nutzerfreundlichen Zugang zum Europäischen Solidaritätskorps zu gewährleisten und . Das Portal des Europäischen Solidaritätskorps bietet eine einzige Anlaufstelle sowohl für interessierte Personen als auch Organisationen zu bieten, unter anderem für die Registrierung, Identifizierung und den Abgleich von Profilen und Angeboten, die Vernetzung und den virtuellen Austausch, Online-Schulungen, Sprachunterstützung und Unterstützung vor und nach Abschluss der Tätigkeit , Rückmeldungs- und Bewertungsmechanismen sowie für weitere nützliche Funktionen, die sich in der Zukunft ergeben können. Eine einzige Anlaufstelle bietet zwar den Vorteil eines gemeinsamen Zugangs zu verschiedenen Tätigkeiten, doch können Einzelpersonen beim Zugriff auf das Portal des Europäischen Solidaritätskorps auf physische, soziale oder anderweitige Hindernisse stoßen. Um diese Hindernisse zu überwinden, sollten die teilnehmenden Organisationen den Teilnehmern bei der Registrierung unterstützend zur Seite stehen. [Abänd. 35] |
(24) |
Bei der Weiterentwicklung des Portals des Europäischen Solidaritätskorps sollte der Europäische Interoperabilitätsrahmen (12) berücksichtigt werden‚ der spezifische Leitlinien für die Einrichtung interoperabler digitaler öffentlicher Dienste enthält und von den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums durch nationale Interoperabilitätsrahmen umgesetzt wird. Er enthält 47 konkrete Empfehlungen für öffentliche Verwaltungen dazu, wie sie die Lenkung ihrer Interoperabilitätsaktivitäten verbessern, organisationsübergreifende Beziehungen aufbauen, Verfahren zur Unterstützung durchgehender digitaler Dienste straffen und dafür sorgen können, dass die Interoperabilitätsbemühungen durch bestehende und neue Vorschriften nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sollte das Portal gemäß den Standards der Richtlinie (EU) 2016/2102 gestaltet werden. [Abänd. 36] |
(24a) |
Um die Transparenz der Umsetzung und die Wirksamkeit des Programms zu verbessern, sollte die Kommission die Interessenträger, einschließlich der teilnehmenden Organisationen, regelmäßig bezüglich der Umsetzung des Programms konsultieren. [Abänd. 37] |
(24b) |
Für ein reibungsloses Funktionieren des Programms und einen rechtzeitigen Start der Maßnahmen des Programms kommt es darauf an, in den Arbeitsprogrammen des Programms Mechanismen zu schaffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Angebote den angemeldeten jungen Menschen innerhalb eines angemessenen und relativ überschaubaren Zeitrahmens vorgelegt werden. Angemeldete Kandidaten sollten daher regelmäßig Informationen und Aktualisierungen zu den verfügbaren Einsätzen und aktiv teilnehmenden Organisationen erhalten, um ihr Engagement für das Programm nach ihrer Anmeldung zu fördern; dabei sollten sie auch die Möglichkeit haben, direkt Kontakt zu den auf nationaler und europäischer Ebene im Bereich der Solidarität tätigen Akteuren aufzunehmen. [Abänd. 38] |
(25) |
Die Verordnung [die neue Haushaltsordnung] (13) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. |
(26) |
Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (15) administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) kann gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (16) Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden, wie dies in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) vorgesehen ist. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(27) |
Zielgruppe des Europäischen Solidaritätsfonds sind junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren; Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Registrierung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein. |
(27a) |
Gemäß den der Europäischen Union zugrundeliegenden Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten EU-Bürger und langfristig in der Europäischen Union aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus allen Gesellschaftsschichten und Altersgruppen die Möglichkeit haben, sich bürgerschaftlich zu engagieren. In Anbetracht der spezifischen Herausforderungen des humanitären Kontexts müssen die Teilnehmer der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ein Mindestalter von 18 Jahren haben und können ein breites Spektrum an Profilen und Generationen repräsentieren, deren Kompetenzen von Belang sind, um diese humanitären Maßnahmen erfolgreich durchzuführen. [Abänd. 39] |
(28) |
Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, vor allem für solche mit schlechteren Ausgangschancen gemäß der Beschreibung in der Strategie für Inklusion und Vielfalt, die am stärksten benachteiligten im Rahmen des Programms Erasmus+ für junge Menschen konzipiert wurde und angewandt wird . Es sollte besondere Maßnahmen wie etwa geeignete Formate für solidarische Tätigkeiten und individuelle Betreuung geben, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Abgelegenheit einer Reihe ländlicher Gebiete, der Gebiete der Union in äußerster Randlage sowie der überseeischen Länder und Gebiete ergeben. Zu diesem Zweck sollten junge Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, unbeschadet der Möglichkeit, in Vollzeit und in einem anderen Land als dem Wohnsitzland an dem Programm teilzunehmen, auch die Möglichkeit haben, in Teilzeit oder im Wohnsitzland teilzunehmen, und sollten Nutzen aus anderen Maßnahmen ziehen, mit denen ihre Teilnahme am Programm erleichtert werden soll . Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Dazu sollten — im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen — Lösungen für administrative Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln ergeben, sowie die Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte gehören. [Abänd. 40] |
(28a) |
Die Kapazitäten von Aufnahmepartnerorganisationen in Drittländern sollten besonders berücksichtigt und gefördert werden. Zudem müssen die Tätigkeiten der Freiwilligen in den lokalen Kontext eingebettet werden, und die Interaktion der Freiwilligen mit lokalen Akteuren im humanitären Bereich, der Aufnahmegemeinschaft und der Zivilgesellschaft muss gefördert werden. [Abänd. 41] |
(29) |
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels — im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die UN-Ziele Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten –, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken , wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels zu berücksichtigen einen Beitrag dazu , dass der Klimaschutz in alle Bereiche einfließt , und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass leisten , während der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 mindestens 25 % der EU-Ausgaben Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein jährliches Ziel von 30 % zu erreichen . Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und der Überprüfungsverfahren erneut bewertet. [Abänd. 42] |
(30) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2021 bis 2027 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (18) bilden soll. |
(30a) |
Ein angemessener Teil der Mittelausstattung sollte für den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den Aufbau von Jugendnetzwerken aufgewendet werden. [Abänd. 43] |
(31) |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Bei Zuschüssen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Kosten je Einheit geprüft werden. |
(32) |
Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. |
(33) |
Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die teilnehmenden Länder und andere Programme der Union im Einklang mit den Regeln des Europäischen Solidaritätskorps zusätzliche nationale Mittel zur Verfügung stellen können, um die Wirkung des Europäischen Solidaritätskorps zu maximieren. |
(34) |
Gemäß [Artikel 88 des neuen Ratsbeschlusses über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete] (19) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
(35) |
Im Einklang mit der Kommissionsmitteilung Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (20) sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen Vorkehrungen wie etwa die Ausweitung der Öffentlichkeitsarbeit getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die entsprechenden Maßnahmen Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überwacht und evaluiert. [Abänd. 44] |
(36) |
Da das Programm über einen Zeitraum von sieben Jahren durchgeführt wird, muss für eine angemessene Flexibilität gesorgt werden, damit das Programm an sich wandelnde Gegebenheiten und politische Prioritäten für die Umsetzung von solidarischen Tätigkeiten angepasst werden kann. Diese Verordnung als solche legt nicht im Einzelnen fest, wie die Maßnahmen zu gestalten sind, und greift weder den politischen Prioritäten noch den jeweiligen Haushaltsprioritäten für die nächsten sieben Jahre vor. Stattdessen sollten die sekundären politischen Optionen und Prioritäten einschließlich der Einzelheiten der durch die verschiedenen Tätigkeiten umzusetzenden konkreten Maßnahmen in einem Jahresarbeitsprogramm Im im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten festgelegt werden . Im Arbeitsprogramm sollten außerdem die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte im Wege von delegierten Rechtsakten angenommen werden. Im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit bei der Ausarbeitung und Erstellung delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen und dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit, rechtzeitig und in angemessener Weise erhalten. [Abänd. 45] |
(37) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden. |
(38) |
Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, regionaler, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Das Programm sollte über dynamische Kommunikationskanäle und insbesondere über die sozialen Medien beworben werden, um eine große Anzahl infrage kommender Kandidaten zu erreichen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Sozialunternehmen gelten; sie sollten zur Unterstützung der Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps ermutigt werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls auf Websites der Union und im Rahmen von Programmen der Union, die mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger dem Europäischen Solidaritätskorps zusammenhängen , wahrgenommen werden und erforderlichenfalls von anderen Interessenträgern gefördert werden. [Abänd. 46] |
(39) |
Damit die Ziele des Programms besser erreicht werden können, sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Agenturen vorzugsweise eng und partnerschaftlich mit Nichtregierungsorganisationen, Sozialunternehmen, Jugendorganisationen , Behindertenverbänden und lokalen Akteuren, die über Fachwissen im Bereich solidarischer Tätigkeiten verfügen, in Partnerschaft einschließlich Freiwilligeninfrastrukturen und Unterstützungsagenturen wie Freiwilligenzentren, eng zusammenarbeiten. [Abänd. 47] |
(40) |
Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der barrierefreien institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. [Abänd. 48] |
(41) |
Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Verwaltungsmechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, nämlich der Kommission und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der in Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] genannten Maßnahmen betraut wurden. Die Kommission sollte regelmäßig die wichtigsten Interessenträger, einschließlich der teilnehmenden Organisationen, zur Umsetzung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps konsultieren. |
(42) |
Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung , der Kostenoptimierung und der Rechtssicherheit in allen teilnehmenden Ländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollte diese unabhängige Prüfstelle nach Möglichkeit dieselbe sein, die auch für die in Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] genannten Maßnahmen benannt wurde. [Abänd. 49] |
(43) |
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln und weiteren rechtlichen Problemen, die jungen Menschen den Zugang zum Programm verbauen könnten . Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten. [Abänd. 50] |
(44) |
Das System für die Leistungsberichterstattung sollte gewährleisten, dass die Daten für die Überwachung und die Evaluierung der Durchführung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. Diese Daten und Informationen sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist. |
(45) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden. [Abänd. 51] |
(46) |
Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind. |
(47) |
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (24), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Um die Leistungsindikatoren des Programms ändern und/oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(48) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (25) anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder, der sexuellen Ausrichtung oder des sozioökonomischen Hintergrunds zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern. [Abänd. 52] |
(49) |
Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und den indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist. |
(50) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(51) |
Die Verordnung [über das Europäische Solidaritätskorps] sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. |
(52) |
Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„solidarische Tätigkeit“ eine hochwertige vorübergehende , inklusive und angemessen finanzierte Tätigkeit, mit der große gesellschaftliche Herausforderungen zum Nutzen einer Gemeinschaft oder der Gesellschaft als Ganzes in Angriff genommen werden und die zum Erreichen der Ziele des Europäischen Solidaritätskorps beiträgt; diese Tätigkeit kann in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekten und Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen, einschließlich der in Nummer 13 genannten Bereiche, stattfinden, gewährleistet einen europäischen Mehrwert und wird unter Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und der internationalen Menschenrechtsnormen durchgeführt; [Abänd. 53] |
2. |
„registrierter Kandidat“ eine Person im Alter von 17 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem teilnehmenden Land aufhält und sich auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat, um ihr Interesse an einer solidarischen Tätigkeit zu bekunden, jedoch noch nicht an einer solchen Tätigkeit teilnimmt; [Abänd. 54] |
3. |
„Mitglied Teilnehmer “ eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, die sich rechtmäßig in einem teilnehmenden Land aufhält, sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert hat und im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps an einer solidarischen Tätigkeit teilnimmt; [Abänd. 55] |
4. |
„junge Menschen mit geringeren Chancen“ junge Menschen, schlechteren Ausgangschancen“ Personen, die aufgrund verschiedener benachteiligender Faktoren , die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen etwa auf eine Behinderung , gesundheitliche Probleme , Lernschwierigkeiten, ihren Migrationshintergrund , kulturelle Unterschiede oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen oder Lernschwierigkeiten mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben ihre wirtschaftliche , soziale und geografische Lage zurückzuführen sein können, zusätzliche Unterstützung benötigen , einschließlich Personen, die ausgegrenzten Gemeinschaften angehören oder aufgrund eines der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe von Diskriminierung bedroht sind ; [Abänd. 56] |
5. |
„teilnehmende Organisation“ eine öffentliche oder private , gemeinnützige oder gewinnorientierte Einrichtung auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene, der das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde und die in einer aufnehmenden und/oder einer unterstützenden Funktion tätig ist, wobei sichergestellt sein muss, dass diese Einrichtung in der Lage ist, die hochwertigen solidarischen Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Programms umzusetzen ; [Abänd. 57] |
6. |
„Freiwilligentätigkeit“ eine optionale solidarische Tätigkeit, die in Form einer unbezahlten freiwilligen Tätigkeit zugunsten des öffentlichen Nutzens, mit der ein Beitrag zum öffentlichen Wohlfahrtswesen geleistet wird und die ein Teilnehmer während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird aus freien Stücken in seiner Freizeit und ohne Anspruch auf Entlohnung ausübt ; [Abänd. 58] |
7. |
„Praktikum“ eine von der teilnehmenden Organisation, die das Mitglied des den Teilnehmer am Europäischen Solidaritätskorps aufnimmt, angebotene und bezahlte solidarische Tätigkeit in Form einer berufspraktischen Tätigkeit innerhalb der teilnehmenden Organisation, die eine Lernkomponente zur Erlangung einschlägiger Kompetenzen und Erfahrungen umfasst und während eines Zeitraums von zwei drei bis sechs Monaten ausgeübt wird ; dieser Zeitraum darf einmal verlängert werden, beträgt jedoch insgesamt höchstens zwölf Monate; [Abänd. 59] |
8. |
„Arbeitsstelle“ eine von der teilnehmenden Organisation, die das Mitglied des den Teilnehmer am Europäischen Solidaritätskorps beschäftigt, angebotene und angemessen bezahlte solidarische Tätigkeit , die eine Lern- und Ausbildungskomponente umfasst, während eines Zeitraums von zwei drei bis zwölf Monaten ausgeübt wird, auf einer schriftlichen Vereinbarung beruht und keine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit ersetzt oder an ihre Stelle tritt ; [Abänd. 60] |
9. |
„Solidaritätsprojekt“ eine unbezahlte inländische oder grenzüberschreitende solidarische Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, die von einer Gruppe aus mindestens fünf Mitgliedern des Teilnehmern am Europäischen Solidaritätskorps durchgeführt wird und die darauf ausgerichtet ist, bedeutende große Herausforderungen innerhalb der Gemeinschaften der Mitglieder Teilnehmer zu bewältigen, zugleich aber auch einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweist; [Abänd. 61] |
10. |
„Qualitätssiegel“ eine Zertifizierung, die eine teilnehmende Organisation auf der Grundlage verschiedener, von der Art der angebotenen solidarischen Tätigkeit abhängiger konkreter Anforderungen erhält, die wenn sie bereit ist, im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps als Anbieter in aufnehmender und/oder in unterstützender Funktion für solidarische solidarische Tätigkeiten anzubieten, wobei mit der Zertifizierung bescheinigt wird, dass die Organisation die Qualität der solidarischen Tätigkeiten zu sorgen während aller Phasen des solidarischen Einsatzes im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Programms sicherstellen kann ; [Abänd. 62] |
11. |
„Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps“ die von benannten nationalen Agenturen ausgeführten zusätzlichen Funktionen, um die Entwicklung, die Durchführung und die Qualität der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu fördern und zu ermitteln, welche Kompetenzen die Mitglieder im Rahmen der solidarischen Tätigkeiten erwerben; |
12. |
„Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union“ Instrumente, die es den Interessenträgern unionsweit erleichtern, die Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu verstehen, einzuschätzen und gegebenenfalls anzuerkennen. Allen Mitgliedern wird nach Abschluss ihrer Tätigkeiten bescheinigt, welche Lernergebnisse im Zuge der Tätigkeiten erzielt und welche Kompetenzen erworben wurden; hierzu werden beispielsweise Europass oder Youthpass verwendet; |
13. |
„Tätigkeit der humanitären Hilfe“ eine Tätigkeit, mit der Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern unterstützt werden, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren; dies umfasst Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und der Reduzierung des Katastrophenrisikos, zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden; |
14. |
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist; |
15. |
„mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Programm geschlossen hat und das allen Verpflichtungen nachkommt, die in dieser Verordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten festgelegt sind; |
16. |
„nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das nicht umfassend an dem Programm teilnimmt, dessen Rechtsträger aber in gerechtfertigten Fällen im Unionsinteresse ausnahmsweise in den Genuss des Programms kommen können. |
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die Einbeziehung von jungen Menschen Solidarität als Wert in erster Linie im Wege der Freiwilligentätigkeit zu fördern, das Engagement einer Generation junger Menschen, die eher bereit sind, sich in solidarischen Tätigkeiten einzubringen, und Organisationen in für leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern stärken , um zur Stärkung Festigung des sozialen Zusammenhalts, der Solidarität , der Demokratie, der europäischen Identität und der Demokratie des aktiven Bürgersinns in der Union und in Drittländern beizutragen, Gemeinschaften zu unterstützen und dabei auf gesellschaftliche und humanitäre Herausforderungen vor Ort zu reagieren und den , wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die der Förderung der sozialen Inklusion zu legen und der Chancengleichheit liegt . [Abänd. 63]
(2) Das spezifische Ziel des Programms besteht darin, jungen Menschen, auch denjenigen mit geringeren Chancen schlechteren Ausgangschancen , leicht zugängliche und inklusive Gelegenheiten zu bieten, sich in solidarische Tätigkeiten in Europa und anderen Teilen der Welt in solidarischen Tätigkeiten, die einen positiven gesellschaftlichen Wandel bewirken, einzubringen, die es ihnen zugleich ermöglichen, ihre Kompetenzen für eine persönliche, bildungsbezogene, soziale, kulturelle, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung zu verbessern und formal validieren zu lassen, und die ihr dauerhaftes Engagement als aktive Bürger und ihre Beschäftigungsfähigkeit steigern und ihren Übergang in den Arbeitsmarkt erleichtern. [Abänd. 64]
(2a) Die Rückmeldungen der Teilnehmer und der teilnehmenden Organisationen umfassen außerdem eine Evaluierung mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Programms. [Abänd. 65]
(3) Die Ziele des Programms werden im Rahmen der folgenden Aktionsbereiche verfolgt:
a) |
Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen im Sinne des Artikels 6 und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ; [Abänd. 66] |
b) |
Beteiligung junger Menschen und von fachkundigen Personen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe (Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe) im Sinne des Artikels 10 und an Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union zum Ausbau der Kapazitäten von Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittländern im Sinne des Artikels 11 . [Abänd. 67] |
(3a) Die operativen Ziele und entsprechenden politischen Prioritäten der Maßnahmen, die mit den Tätigkeiten in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Aktionsbereichen umgesetzt werden, werden in den nach Artikel 18 anzunehmenden Jahresarbeitsprogrammen im Detail festgelegt. [Abänd. 68]
KAPITEL II
MAßNAHMEN DES EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 4
Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps
(1) Die Ziele des Programms gemäß Artikel 3 werden mithilfe der folgenden Maßnahmentypen verfolgt:
a) |
Freiwilligentätigkeiten im Sinne der Artikel 7 und 11; |
b) |
hochwertig Praktika und Arbeitsstellen im Sinne des Artikels von Artikel 8; [Abänd. 69] |
c) |
Solidaritätsprojekte im Sinne des Artikels 9; |
d) |
Vernetzungsaktivitäten im Sinne des Artikels 5; |
e) |
Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5. |
(2) Das Programm unterstützt solidarische Tätigkeiten, die einen deutlichen europäischen Mehrwert aufweisen, beispielsweise aufgrund
a) |
ihres länderübergreifenden Charakters, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit; |
b) |
ihrer Fähigkeit, andere Programme und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- und internationaler Ebene zu ergänzen; |
c) |
der europäischen Dimension der Themen, Ziele, Ansätze, erwarteten Ergebnisse und anderer Aspekte dieser solidarischen Tätigkeiten; |
d) |
ihres Ansatzes ihrer Inklusivität und ihrer effektiven Fähigkeit zur Einbeziehung junger Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund , einschließlich junger Menschen mit Behinderungen ; [Abänd. 70] |
e) |
ihres Beitrags zum wirksamen Einsatz der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union. |
(2a) Die gemäß Artikel 18 angenommenen Jahresarbeitsprogramme umfassen eine Liste von Tätigkeiten, die für Teilnehmer, Begünstigte und die Gesellschaft potenziell schädlich oder für Teilnehmer ungeeignet sind und die nicht im Rahmen des Programms durchgeführt werden oder für die spezielle Schulungen, Hintergrundüberprüfungen oder andere Maßnahmen zu absolvieren sind. [Abänd. 71]
(3) Die solidarischen Tätigkeiten werden im Einklang mit den spezifischen, für jede Art von Tätigkeit im Rahmen des Programms gemäß den Artikeln 5, 7, 8, 9 und 11 festgelegten Anforderungen sowie mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Teilnahmeländer umgesetzt.
(4) Bezugnahmen auf den Europäischen Freiwilligendienst in Rechtsvorschriften der Union sind so zu verstehen, dass Freiwilligentätigkeiten sowohl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung eingeschlossen sind.
Artikel 5
In beiden Aktionsbereichen durchgeführte Maßnahmen
(1) Die Vernetzungsaktivitäten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d zielen auf Folgendes ab:
a) |
Stärkung der Kapazitäten der teilnehmenden Organisationen, damit sie einer steigenden Zahl von Mitgliedern des Teilnehmern am Europäischen Solidaritätskorps hochwertige , leicht zugängliche und angemessen finanzierte Projekte anbieten können; [Abänd. 72] |
b) |
Gewinnung neuer Teilnehmer, und zwar sowohl junger Menschen und neuer Teilnehmer, die bereits im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe Erfahrung gesammelt haben, als auch teilnehmender Organisationen; [Abänd. 73] |
(ba) |
Erleichterung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu allen angebotenen Tätigkeiten; [Abänd. 74] |
c) |
Schaffung von Möglichkeiten, Rückmeldungen zu solidarischen Tätigkeiten zu geben und das Programm als Botschafter zu fördern , und [Abänd. 75] |
d) |
Beitrag zum Erfahrungsaustausch und Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmenden Personen und Organisationen, um hierdurch die allgemeine positive Wirkung des Korps zu unterstützen. |
(2) Die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e umfassen Folgendes:
a) |
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Freiwilligentätigkeiten, Praktika oder Arbeitsstellen, einschließlich Schulungen, sprachlicher Unterstützung, Zusatzversicherungen, Unterstützung vor bzw. nach der solidarischen Tätigkeit sowie der weiteren Nutzung des Youthpass, in dem die während der solidarischen Tätigkeit erworbenen Kompetenzen für die Mitglieder benannt und dokumentiert werden, sowie Kapazitätsaufbau und administrative Unterstützung der teilnehmenden Organisationen; |
(aa) |
Maßnahmen zum Schutz von Begünstigten der solidarischen Tätigkeiten einschließlich gezielter Schulungsmaßnahmen für Teilnehmer, die ihre solidarischen Tätigkeiten zugunsten von benachteiligten Gruppen einschließlich Kindern durchführen, und Hintergrundüberprüfungen von Teilnehmern, die mit Kindern arbeiten; [Abänd. 76] |
(ab) |
Maßnahmen zur Förderung von sozialer Inklusion und Chancengleichheit, insbesondere mit Blick auf die Teilnahme junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, etwa angemessene Formate solidarischer Tätigkeiten und personalisierter Unterstützung; [Abänd. 77] |
(ac) |
Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und zur administrativen Unterstützung der teilnehmenden Organisationen; [Abänd. 78] |
b) |
Entwicklung und Pflege eines Qualitätssiegels der Qualitätssiegel für Organisationen, die bereit sind, solidarische Tätigkeiten für das Europäische Solidaritätskorps anzubieten; |
c) |
Tätigkeiten von Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps, um die Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen, deren Qualität zu steigern und die Validierung der Ergebnisse dieser Maßnahmen zu verbessern; |
d) |
Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des eines leicht zugänglichen Portals des Europäischen Solidaritätskorps in mindestens allen Amtssprachen der Union und anderer relevanter Online-Dienste sowie der benötigten IT-Unterstützungssysteme und webbasierten Tools im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 ; [Abänd. 80] |
(da) |
Maßnahmen, mit denen Sozialunternehmen dazu angeregt werden, Programmaktivitäten zu unterstützen oder den Mitarbeitern die Beteiligung an Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Programms zu ermöglichen; [Abänd. 81] |
(db) |
Entwicklung eines klaren und detaillierten Verfahrens für Teilnehmer und teilnehmende Organisationen, mit dem die Schritte und Zeitrahmen für alle Phasen der solidarischen Tätigkeiten festgelegt werden; [Abänd. 82] |
KAPITEL III
BETEILIGUNG JUNGER MENSCHEN AN SOLIDARISCHEN TÄTIGKEITEN ZUR BEWÄLTIGUNG GESELLSCHAFTLICHER HERAUSFORDERUNGEN
Artikel 6
Zweck der Maßnahmen und Maßnahmentypen
(1) Die im Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen“ durchgeführten Maßnahmen sollten tragen insbesondere zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität , des Bürgersinns und der Demokratie in der Union und in Drittländern beitragen bei und bieten zugleich eine Antwort auf gesellschaftliche Herausforderungen reagieren, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion und der Chancengleichheit . [Abänd. 83]
(2) In diesem Aktionsbereich werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Tätigkeiten auf folgende Art und Weise unterstützt:
a) |
Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 7; |
b) |
hochwertige Praktika und Arbeitsstellen im Sinne des Artikels von Artikel 8; [Abänd. 84] |
c) |
Solidaritätsprojekte im Sinne des Artikels 9; |
d) |
Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Einzelpersonen und Organisationen gemäß Artikel 5; |
e) |
Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5. |
Artikel 7
Solidarische Tätigkeiten in Form von Freiwilligentätigkeiten
(1) Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a umfassen eine Lern- robuste Bildungs- und Lernkomponente sowie auf die betreffende Tätigkeit zugeschnittene Online- und Offline-Schulungsmaßnahmen, die vor und Ausbildungskomponente, dürfen während der Tätigkeit stattfinden , streben eindeutige Auswirkungen mit Blick auf den ermittelten Bedarf der jeweiligen Gemeinschaft an, treten nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten, sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt und sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Eine solche Vereinbarung gewährleistet den angemessenen rechtlichen, sozialen und finanziellen Schutz des Teilnehmers . [Abänd. 85]
(2) Freiwilligentätigkeiten können werden in der Regel in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder ausgeführt. Freiwilligentätigkeiten können im Wohnsitzland des Mitglieds Teilnehmers (inländisch) ausgeführt werden , stehen jedoch nur der Beteiligung junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen offen und umfassen die Beteiligung von Teilnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Land als dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet .
Artikel 8
Praktika und Arbeitsstellen
(1) Ein Praktikum im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b wird vergütet und ist Gegenstand einer zu Beginn des Praktikums geschlossenen schriftlichen Praktikumsvereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Praktikum stattfindet, wobei auch . Die Praktikumsvereinbarung umfasst die Bildungsziele , die Arbeitsbedingungen, die Dauer des Praktikums, die Höhe der Vergütung des Teilnehmers und die Rechte und Pflichten der Parteien und trägt den Grundsätzen die Grundsätze des Qualitätsrahmens für Praktika (Empfehlung 2014/C 88/01) berücksichtigt werden Rechnung . Ein Praktikum darf nicht an die Stelle einer Arbeitsstelle treten. [Abänd. 87]
(2) Eine Arbeitsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b ist Gegenstand eines schriftlichen Arbeitsvertrags , der im Einklang mit sämtlichen Beschäftigungsbedingungen gemäß dem nationalen Recht und/oder den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Tarifverträgen des Teilnahmelandes Landes , in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt Arbeitsstelle angetreten wird , steht . Die teilnehmende Organisation, die die Arbeitsstelle anbietet, erhält höchstens während zwölf Monaten eine finanzielle Unterstützung, auch dann, wenn die Laufzeit des Arbeitsvertrags zwölf Monate übersteigt , höchstens während zwölf Monaten eine finanzielle Unterstützung . [Abänd. 88]
(3) Praktika und Arbeitsstellen umfassen eine Lern- robuste Bildungs- und Lernkomponente vor und Ausbildungskomponente während der Tätigkeit, um den Teilnehmern dabei zu helfen, einschlägige Erfahrungen zu sammeln und so Kompetenzen zu erwerben, die für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung hilfreich sind . [Abänd. 89]
(4) Die Tätigkeiten im Rahmen von Praktika und Arbeitsstellen können werden in der Regel in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds Teilnehmers (grenzüberschreitend) oder ausgeführt. Die Tätigkeiten im Rahmen von Praktika und Arbeitsstellen können im Wohnsitzland des Mitglieds Teilnehmers (inländisch) ausgeführt werden , stehen jedoch nur der Beteiligung junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen offen und umfassen die Beteiligung von Teilnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Land als dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet . [Abänd. 90]
(4a) Es werden ausreichende Mittel für die Finanzierung der angemessenen Vorkehrungen bereitgestellt, mit denen sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen im Einklang mit Artikel 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (26) tatsächlich gleichberechtigt mit anderen teilnehmen können. [Abänd. 91]
Artikel 9
Solidaritätsprojekte
Ein Solidaritätsprojekt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c darf nicht an die Stelle eines Praktikums und/oder einer Arbeitsstelle treten.
KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FREIWILLIGENKORPS FÜR HUMANITÄRE HILFE
Artikel 10
Zweck der Maßnahmen und Maßnahmentypen
(1) Die im Aktionsbereich „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ durchgeführten Maßnahmen tragen insbesondere dazu bei, im Fall von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und die Menschenwürde zu wahren, sowie dazu, die Kapazitäten und die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger , fragiler oder von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffener Gemeinschaften zu stärken und den Übergang von humanitären Maßnahmen zu langfristiger nachhaltiger und inklusiver Entwicklung zu fördern . [Abänd. 92]
(2) Die unter dieses Kapitel fallenden Maßnahmen werden gemäß den Grundsätzen dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe durchgeführt, wobei die fundamentalen Grundsätze der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — durchgeführt gefördert werden und das entschlossene Engagement der Union für eine bedarfsorientierte Herangehensweise ohne Diskriminierung unter oder innerhalb betroffener Bevölkerungsgruppen und die Achtung des Völkerrechts bekräftigt werden . [Abänd. 93]
(2a) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes zum Einsatz kommen können. Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe wird kohärent und ergänzend tätig, wobei Überschneidungen mit einschlägigen Politikbereichen und Instrumenten der Union, insbesondere mit der Politik der Union in den Bereichen humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit und mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union, zu vermeiden sind. [Abänd. 94]
(2b) Für die Förderung einer kohärenten internationalen Reaktion auf humanitäre Krisen sollten die Maßnahmen dieses Kapitels mit den vom Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen koordinierten Maßnahmen im Einklang stehen. [Abänd. 95]
(2c) Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe trägt zur Förderung der Gleichstellungsperspektive im Rahmen der humanitären Hilfe der Union bei, indem es angemessene humanitäre Maßnahmen für die speziellen Bedürfnisse von Frauen fördert. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Zusammenarbeit mit Frauengruppen und -netzwerken gewidmet, um die Beteiligung sowie eine führende Rolle von Frauen in der humanitären Hilfe zu fördern und deren Fähigkeiten und Sachkenntnisse als Beitrag zum Wiederaufbau, zur Friedensschaffung, zur Reduzierung des Katastrophenrisikos und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der betroffenen Gemeinschaften zu nutzen. [Abänd. 96]
(2d) Die konkreten Einsatzbedingungen werden in enger Abstimmung mit den Aufnahmeorganisationen in einem Abkommen zwischen der Entsendeorganisation und dem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe festgelegt, in dem auch die Rechte und Pflichten, die Dauer und der Ort des Einsatzes und die wahrzunehmenden Aufgaben enthalten sind. [Abänd. 97]
(3) In diesem Aktionsbereich werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Tätigkeiten auf folgende Art und Weise unterstützt:
a) |
Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 11; |
(aa) |
Solidaritätsprojekte; [Abänd. 98] |
b) |
Vernetzungsaktivitäten für an diesem Aktionsbereich teilnehmende Einzelpersonen und Organisationen gemäß Artikel 5; |
c) |
Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitglieder. |
(3a) Mit dieser Verordnung werden auf der Grundlage einer im Vorfeld durchgeführten Bewertung des Bedarfs in Drittländern Maßnahmen gefördert, mit denen die Kapazitäten zur Erbringung humanitärer Hilfe gestärkt werden, damit auf lokaler Ebene die Einsatzbereitschaft und die Reaktionsfähigkeit auf humanitäre Krisen zunehmen und sichergestellt wird, dass sich die Freiwilligentätigkeit effektiv und nachhaltig vor Ort auswirkt, einschließlich
a) |
Management des Risikos von sowie Abwehrbereitschaft und Abwehrkapazität bei Naturkatastrophen, Coaching, Schulungen hinsichtlich des Managements von Freiwilligentätigkeiten und in sonstigen für die Mitarbeiter und Freiwilligen der aufnehmenden Organisationen relevanten Bereichen; |
b) |
Austausch über bewährte Verfahren, technische Hilfe, Partnerschaftsprogramme und Austausch von Mitarbeitern und Freiwilligen, Aufbau von Netzwerken sowie sonstige geeignete Maßnahmen. [Abänd. 99] |
(3b) Die Kommission führt die Datenbank der Freiwilligen für humanitäre Hilfe der EU fort, pflegt und aktualisiert sie, sie regelt den Zugang zu ihr und ihre Nutzung — auch hinsichtlich der Verfügbarkeit und Eignung der Freiwilligen für humanitäre Hilfe der EU –, wobei sie die fortlaufende Beteiligung der zurückkehrenden Freiwilligen ermöglicht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dieser Datenbank gespeichert sind bzw. für sie erhoben wurden, erfolgt — falls angezeigt — im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) . [Abänd. 100]
Artikel 11
Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe
(1) Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a umfassen eine angemessene Lern- und Ausbildungskomponente – auch vor Beginn des Einsatzes –, die mit den Projekten, an denen die jungen Freiwilligen beteiligt werden, im Zusammenhang steht und bei der die Grundsätze der humanitären Hilfe nach Artikel 10 Absatz 2 und der Grundsatz der Schadensvermeidung gebührend berücksichtigt werden , dürfen und sie treten nicht an die Stelle von Praktika bzw. Arbeitsstellen treten und sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten. [Abänd. 101]
(1a) Im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe wird die Beteiligung vor Ort ansässiger Freiwilliger aus Drittländern unterstützt. [Abänd. 102]
(2) Freiwilligentätigkeiten dieses Aktionsbereichs dürfen ausschließlich in Drittländern Gebieten stattfinden, [Abänd. 103]
a) |
in denen Tätigkeiten und Maßnahmen der humanitären Hilfe durchgeführt werden und |
b) |
in denen keine internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikte ausgetragen werden. |
(2a) Auf der Grundlage einer vorherigen Beurteilung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen und sonstige einschlägige Akteure unterstützt das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe Maßnahmen, die Folgendes zum Ziel haben:
a) |
Stärkung der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittländern zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität vor Ort bei humanitären Krisen und zur Sicherstellung einer wirksamen und nachhaltigen Auswirkung der Arbeit des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vor Ort durch Katastrophenrisikomanagement, -abwehrbereitschaft und -abwehrkapazität, den Übergang von humanitären Maßnahmen zu nachhaltiger lokaler Entwicklung, Coaching und die Schulung hinsichtlich des Managements von Freiwilligentätigkeiten; |
b) |
Austausch über bewährte Verfahren, technische Hilfe, Partnerschaftsprogramme und Austausch von Mitarbeitern und Freiwilligen. [Abänd. 104] |
(2b) Die Risikobewertung im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Freiwilligen hat insbesondere in Ländern oder Gebieten, die als instabil gelten oder in denen eine unmittelbare Bedrohung gegeben ist, Priorität. [Abänd. 105]
(2c) Die Kommunikationskampagnen für das Europäische Solidaritätskorps finden, wenn sie die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe betreffen, vorrangig im Gebiet der Union statt und konzentrieren sich auf die Arbeit von Freiwilligen und humanitären Helfern, deren Tätigkeit die Grundsätze der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit — zugrunde liegen. [Abänd. 106]
(2d) Die Freiwilligentätigkeit ist auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Defizite ausgerichtet, die von den aufnehmenden Organisationen vor Ort ermittelt wurden. [Abänd. 107]
Artikel 11a
Erfassung und Auswahl der Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten
(1) Auf der Grundlage einer im Vorfeld durchgeführten Bewertung des Bedarfs in Drittländern werden die Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten von der Kommission in Zusammenarbeit mit Agenturen und aufnehmenden Organisationen im jeweiligen Land erfasst und für Schulungen ausgewählt.
(2) Die Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten werden im Einklang mit Artikel 14 unter Achtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit erfasst und ausgewählt.
(3) Die in den Artikeln 2 und 15 festgelegten Altersbegrenzungen gelten nicht für Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe nach diesem Artikel. [Abänd. 108]
Artikel 11b
Schulung der Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten
(1) Die Kommission legt auf der Grundlage bestehender Programme und Verfahren ein Schulungsprogramm fest, mit dem die Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten auf die Unterstützung und Ergänzung von Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe vorbereitet werden sollen.
(2) Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten, die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfasst und ausgewählt wurden, kommen für eine Teilnahme an dem von qualifizierten Organisationen durchgeführten Schulungsprogramm infrage. Der jeweilige Umfang und die jeweiligen Inhalte der Schulung, die jeder Kandidat für Freiwilligentätigkeiten absolvieren muss, werden in Absprache mit der zertifizierten aufnehmenden Organisation in Abhängigkeit der bestehenden Bedürfnisse festgelegt, wobei die Erfahrungen des Kandidaten und der für ihn vorgesehene Einsatzort berücksichtigt werden.
(3) Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für Freiwilligentätigkeiten für eine Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung von Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe in Drittländern und zur Befriedigung der vor Ort bestehenden Bedürfnisse. [Abänd. 109]
KAPITEL V
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 1 112 988 000 EUR zu Preisen von 2018 [ 1 260 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen]. [Abänd. 110]
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Ein angemessener Teil der Mittelausstattung wird für den Austausch über bewährte Verfahren unter den Mitgliedstaaten und den Aufbau von Jugendnetzwerken aufgewendet. [Abänd. 111]
(2a) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 29 zur Änderung dieser Verordnung, damit man bei der vorläufigen Aufteilung der Mittelausstattung auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 12a flexibel vorgehen und Anpassungen vornehmen kann. Die unter diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte spiegeln die neuen politischen Prioritäten durch Anpassung der Aufteilung innerhalb eines Spielraums von höchstens 20 % wider. [Abänd. 112]
(3) Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.
(4) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Buchstabe c des genannten Artikels] ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 12a
Aufteilung der Mittelausstattung auf die Tätigkeiten im Sinne der Artikel 7, 8, 9 und 11
Die Mittel für Tätigkeiten im Sinne der Artikel 7, 8, 9 und 11 sind folgendermaßen aufzuteilen:
a) |
86 % für solidarische Tätigkeiten in Form von Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 7 und Solidaritätsprojekte im Sinne des Artikels 9; |
b) |
8 % für Praktika und Arbeitsstellen im Sinne des Artikels 8; und |
c) |
6 % für Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 11. [Abänd. 113] |
Artikel 13
Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden
(1) Das Programm wird in einheitlicher Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten erfolgt die Finanzierung in größtmöglichem Maße in Pauschalbeträgen, als Kosten je Einheit und über Einheitssätze. [Abänd. 114]
(3) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].
(4) Der Bewertungsausschuss für Auswahlverfahren kann sich sowohl bei direkter als auch bei indirekter Mittelverwaltung aus externen Sachverständigen zusammensetzen.
KAPITEL VI
TEILNAHME AM EUROPÄISCHEN SOLIDARITÄTSKORPS
Artikel 14
Teilnahmeländer
(1) Die Freiwilligentätigkeiten, Praktika, Arbeitsstellen, Solidaritätsprojekte, Vernetzungsaktivitäten sowie Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5, 7, 8, 9 und 11 stehen den Mitgliedstaaten und den überseeischen Ländern und Gebieten zur Teilnahme offen.
(2) Die Freiwilligentätigkeiten, Vernetzungsaktivitäten sowie die Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 und 7 stehen außerdem folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
a) |
Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
beitretenden Ländern, Kandidaten und potenziellen Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
c) |
unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
d) |
anderen Drittländern nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
|
(3) Die in Absatz 2 genannten Länder nehmen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teil, wenn sie alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Mitgliedstaaten erfüllen.
(3a) Die von Drittländern zu dem Programm geleisteten und erwarteten finanziellen Beiträge werden beiden Teilen der Haushaltsbehörde im Rahmen der jährlichen Berichterstattung bzw. der Zwischenberichterstattung über das Programm mitgeteilt, sobald hinreichende Angaben vorliegen. [Abänd. 115]
(4) Freiwilligentätigkeiten und Vernetzungsaktivitäten im Sinne der Artikel 5 und 7 können allen Drittländern offenstehen, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, insbesondere Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.
Artikel 15
Teilnahme von Einzelpersonen
(1) Junge Menschen im Alter von 17 bis 30 Jahren, die bereit sind, sich am Europäischen Solidaritätskorps zu beteiligen, können sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registrieren. Zum Zeitpunkt des Beginns einer Freiwilligentätigkeit, eines Praktikums, einer Arbeitsstelle bzw. eines Solidaritätsprojekts dürfen die jungen Menschen jedoch nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein.
(1a) Teilnehmern, die in ein anderes Land umziehen, werden dort dieselben Gesundheitsversorgungsleistungen über die Grundversorgung hinaus garantiert, Die medizinische Versorgung erfolgt durch das öffentliche Gesundheitswesen des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und, in Ermangelung solcher Dienste, oder im Falle eines eindeutigen Verstoßes gegen die Qualitätsstandards des Wohnsitzmitgliedstaats durch private Gesundheitsdienste in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. [Abänd. 116]
(1b) Bei der Durchführung dieser Verordnung fördern die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere teilnehmende Länder soziale Inklusion und Gleichberechtigung beim Zugang, einschließlich der Teilnahme junger Menschen mit schlechteren Ausgangschancen. [Abänd. 117]
Artikel 16
Teilnehmende Organisationen
(1) Das Europäische Solidaritätskorps steht öffentlichen oder privaten Einrichtungen , gleich ob gemeinnützig oder gewinnorientiert, sowie internationalen Organisationen , einschließlich Jugendorganisationen, religiöser Einrichtungen, wohltätiger Vereinigungen, säkular-humanistischer Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen und anderer Akteure der Zivilgesellschaft, zur Teilnahme offen, sofern sie solidarische Tätigkeiten anbieten, über eine eigene Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, verfügen und ihnen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde. Mit dem Qualitätssiegel wird bescheinigt, dass mit den Tätigkeiten die in Artikel 3 genannten Ziele erreicht und die Maßnahmen gemäß Artikel 4 eingeleitet werden können. [Abänd. 118]
(2) Stellt eine Einrichtung einen Antrag auf Aufnahme in das Europäische Solidaritätskorps als teilnehmende Organisation, so wird dieser Antrag von der zuständigen Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps auf Basis der folgenden Grundsätze geprüft: Gleichbehandlung; Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung; Vermeidung der Ersetzung von Arbeitsplätzen; Bereitstellung hochwertiger , leicht zugänglicher, inklusiver Tätigkeiten mit einem eindeutigen Mehrwert in Bezug auf den ermittelten Bedarf der jeweiligen Gemeinschaft, sowie einer Lerndimension, die auf die persönliche, soziale, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung ausgerichtet sind; angemessene Vorkehrungen für Ausbildung, Arbeit und Freiwilligentätigkeiten; sicheres, adäquates Umfeld und sichere, adäquate Bedingungen; Grundsatz des Gewinnverbots entsprechend der Haushaltsordnung. Anhand der vorgenannten Grundsätze wird festgestellt, ob die Tätigkeiten der Einrichtung die Anforderungen und Ziele des Europäischen Solidaritätskorps erfüllen. Das Qualitätssiegel wird nur an Einrichtungen vergeben, die sich zur Einhaltung dieser Grundsätze verpflichten. [Abänd. 119]
(3) Als Ergebnis der Bewertung kann der Einrichtung das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt werden. Die besonderen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um das Qualitätssiegel erhalten zu können, hängen von der Art der solidarischen Tätigkeit und der Funktion der jeweiligen Einrichtung ab. Die Zuerkennung des Siegels wird regelmäßig überprüft und kann im Fall eines Missbrauchs des Siegels oder der Nichteinhaltung der in Absatz 2 festgelegten Grundsätze widerrufen werden. Jede Einrichtung, die ihre Tätigkeiten entscheidend ändert, informiert die zuständige Durchführungsstelle für den Zweck der Überprüfung darüber. [Abänd. 120]
(4) Einrichtungen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde, erhalten in ihrer Funktion als Anbieter, in unterstützender Funktion oder in beiden Funktionen Zugang zum Portal des Europäischen Solidaritätskorps und haben die Möglichkeit, registrierten Kandidaten Angebote für solidarische Tätigkeiten zu machen.
(4a) Teilnehmende Organisationen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, erhalten Zugang zu einer Plattform, auf der sie problemlos nach geeigneten Bewerbern suchen können, damit es sowohl für die Teilnehmer als auch für die teilnehmenden Organisationen einfacher wird, solidarisch tätig zu werden. [Abänd. 121]
(4b) Die teilnehmenden Organisationen tragen zur Förderung des Programms bei, indem sie ehemaligen Teilnehmern durch die Einrichtung eines Netzwerks die Möglichkeit bieten, ihre Erfahrungen an die potenzielle nächste Generation von Teilnehmern an dem Programm weiterzugeben und als Botschafter aufzutreten.
(5) Die Zuerkennung des Qualitätssiegels des Europäischen Solidaritätskorps führt nicht automatisch zu einer Finanzierung im Rahmen der Europäischen Solidaritätskorps.
(5a) Die teilnehmenden Organisationen nehmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps mehrere Aufgaben wahr. Als Anbieter werden sie im Zusammenhang mit dem Angebot solidarischer Tätigkeiten an angemeldete Teilnehmer sowie der Auswahl und dem Empfang der Teilnehmer tätig, einschließlich der Veranstaltung von Aktivitäten, der Beratung und Unterstützung der Teilnehmer während aller Phasen der solidarischen Tätigkeit, der Bereitstellung eines sicheren und geeigneten Arbeitsumfelds für alle Teilnehmer und der Erteilung von Rückmeldungen an die Teilnehmer nach der Tätigkeit, je nach Gegebenheit. In unterstützender Funktion führen sie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entsendung, Vorbereitung und Unterstützung von Teilnehmern vor der Abreise sowie während und nach der solidarischen Tätigkeit durch, einschließlich Schulung und Heranführung der Teilnehmer an lokale Organisationen nach der Tätigkeit. Organisationen in unterstützender Funktion können Teilnehmern an Solidaritätsprojekten auch administrative und logistische Unterstützung zukommen lassen. [Abänd. 123]
(6) Für die solidarischen Tätigkeiten und damit verbundenen Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen einer teilnehmenden Organisation kann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps oder aus anderen Finanzierungsquellen, die nicht vom Haushalt der Union abhängen, gewährt werden.
(7) Für Organisationen, die im Zusammenhang mit den in Artikel 11 genannten Aktivitäten am Solidaritätskorps teilnehmen, hat die Sicherheit der Freiwilligen Priorität.
Artikel 17
Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps
Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland teilnehmenden Land sowie internationale Organisationen können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in den Artikeln 7, 8 und 11 genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 9 genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Teilnehmern am Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können. Generell wird der Finanzierungsantrag bei der nationalen Agentur des Landes eingereicht, in dem die Organisation beheimatet ist. Finanzierungsanträge für Tätigkeiten europaweiter oder internationaler Organisationen, für Tätigkeiten von Freiwilligenteams in prioritären Bereichen auf europäischer Ebene und für Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern werden bei der EACEA eingereicht. [Abänd. 124]
KAPITEL VII
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG
Artikel 18
Arbeitsprogramm Jahresarbeitsprogramm [Abänd. 125]
Die sekundären politischen Entscheidungen und Prioritäten, einschließlich der Einzelheiten der in den Artikeln 4 bis 11 dargelegten besonderen Maßnahmen, werden jährlich durch ein Arbeitsprogramm gemäß Artikel [110] der Haushaltsordnung festgelegt. In dem Jahresarbeitsprogramm werden auch Einzelheiten in Bezug auf die Durchführung des Programms festgelegt. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung durch Annahme der Jahresarbeitsprogramme zu ergänzen. [Abänd. 126]
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in [Artikel 110] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind im Anhang aufgeführt.
(2) Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten, wenn dies für nötig befunden wird, und um diese Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Begünstigten der Unionsmittel im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und -evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfassen. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Begünstigten der Unionsmittel und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Artikel 20
Evaluierung
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
(2) Die Zwischenevaluierung Halbzeitüberprüfung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung . Die Kommission legt dem Europäischen Parlament , dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen spätestens am 30. Juni 2024 die Halbzeitüberprüfung vor . Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt. [Abänd. 127]
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 23 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.
(3a) Die Kommission schlägt gegebenenfalls auf Grundlage der Halbzeitüberprüfung und der Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor. Die Kommission erscheint vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments, um Bericht über die Halbzeitüberprüfung zu erstatten, auch hinsichtlich ihres Beschlusses zu einer etwaigen Überarbeitung der Verordnung. [Abänd. 128]
(4) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
KAPITEL VIII
INFORMATION, KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Artikel 21
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln EU-Mitteln machen deren Herkunft durch rechtzeitige, kohärente, wirksame und angemessene gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. [Abänd. 129]
(2) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Agenturen in teilnehmenden Ländern und mit einschlägigen Netzwerken auf EU-Ebene Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. [Abänd. 130]
(3) Die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine schlüssige Strategie für eine wirksame Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung unter allen potenziellen Begünstigten und die Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene EU-Ebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land. [Abänd. 131]
(3a) Die teilnehmenden Organisationen verwenden die Markenbezeichnung „Europäisches Solidaritätskorps“ zum Zwecke der Kommunikation und der Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit dem Programm. [Abänd. 132]
KAPITEL IX
VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM
Artikel 22
Nationale Behörde
In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Europäische Solidaritätskorps. Artikel 23 Absätze 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der [neuen Erasmus-Verordnung] gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.
Artikel 23
Nationale Agentur
(1) In allen Teilnahmeländern des Europäischen Solidaritätskorps agieren die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der [neuen Erasmus-Verordnung] in ihren jeweiligen Ländern benannten nationalen Agenturen auch als nationale Agenturen für das Europäische Solidaritätskorps.
Artikel 24 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der [neuen Erasmus-Verordnung] gelten entsprechend für das Europäische Solidaritätskorps.
(2) Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 der [neuen Erasmus-Verordnung] und gemäß [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi] der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur ferner für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus derjenigen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps zuständig, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 18 aufgeführt sind.
(3) Für in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Länder, in denen bislang keine nationale Agentur benannt wurde, wird eine solche Agentur gemäß Artikel 24 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 der [neuen Erasmus-Verordnung] benannt.
(3a) Die nationale Agentur befragt regelmäßig die Begünstigten des Programms (Einzelpersonen und Organisationen), um deren Rückmeldungen zum Programm einzuholen und um die Qualität und weitere Entwicklung der Tätigkeit auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zu bewerten, und unterstützt die Teilnehmer bei Schwierigkeiten, damit die Durchführung des Programms auf nationaler Ebene auf Grundlage ihrer Rückmeldungen und ihres Fachwissens verbessert wird. [Abänd. 133]
Artikel 24
Europäische Kommission
(1) Das Verhältnis zwischen der Kommission und einer nationalen Agentur wird im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 24 der [neuen Erasmus-Verordnung] in einem schriftlichen Dokument geregelt, das
a) |
die internen Kontrollnormen für die betreffende nationale Agentur sowie die Regeln für die Verwaltung der Unionsmittel EU-Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen durch nationale Agenturen festlegt , wobei die Vereinfachungsanforderungen berücksichtigt und deshalb den teilnehmenden Organisationen keine zusätzlichen Lasten auferlegt werden sollten ; [Abänd. 134] |
b) |
das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur enthält, in dem die Verwaltungsaufgaben der nationalen Agentur aufgeführt sind, für die eine Unterstützung der Union bereitgestellt wird; |
ba) |
die Anforderung enthält, regelmäßig Sitzungen mit den Mitarbeitern des Netzes der nationalen Agenturen sowie Schulungen für diese Mitarbeiter zu organisieren, damit für eine kohärente Durchführung des Programms in allen teilnehmenden Ländern gesorgt wird; [Abänd. 135] |
c) |
die von der nationalen Agentur zu erfüllenden Berichterstattungsauflagen beschreibt. |
(1a) Die Kommission organisiert regelmäßige Sitzungen zur Durchführung des Programms mit einer repräsentativen Anzahl und Art von Netzwerken zur Vertretung von jungen Menschen und Freiwilligen sowie mit Freiwilligen und anderen einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner und der für die Programmaktivitäten relevanten Netzwerke. [Abänd. 136]
(2) Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Mittel zur Verfügung:
a) |
Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Teilnahmeland im Rahmen der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde; |
b) |
einen gemäß den Modalitäten des Artikels 25 Absatz 3 Buchstabe b der [neuen Erasmus-Verordnung] festgelegten finanziellen Beitrag, um die nationale Agentur bei der Bewältigung ihrer Verwaltungsaufgaben zu unterstützen. |
(3) Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Mittel für das Europäische Solidaritätskorps erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell angenommen hat.
(4) Auf Grundlage der in Artikel 23 Absatz 3 der [neuen Erasmus-Verordnung] festgelegten von den nationalen Agenturen zu erfüllenden Anforderungen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle unter Berücksichtigung der von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Europäische Solidaritätskorps.
(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen.
(5a) Wenn die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren kann oder falls die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend umsetzt, kann die Kommission gemäß Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen. [Abänd. 137]
Artikel 24a
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) ist auf EU-Ebene dafür zuständig, alle Stufen der Finanzmittelbewilligung für Tätigkeiten im Rahmen von Vorhaben des Programms zu verwalten, die in Artikel 7 genannt sind und die von europaweit tätigen oder Plattform-Organisationen für Tätigkeiten von Freiwilligenteams in prioritären Bereichen auf europäischer Ebene und Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern beantragt werden.
Die EACEA ist ferner zuständig für die Akkreditierung (d. h. das Qualitätssiegel) und die Überwachung der europaweit tätigen und der Plattform-Organisationen, der mit der Umsetzung nationaler Regelungen oder dem Einsatz von EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beauftragten Organisationen und der Organisationen, die Tätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen der humanitären Hilfe durchzuführen wünschen. [Abänd. 138]
Artikel 25
Prüfungen
(1) Die Ergebnisse der Prüfung der Verwendung des Unionsbeitrags EU-Beitrags , die von Personen oder Stellen — was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß [Artikel 127] der Haushaltsordnung ; diese Prüfungen müssen in allen Mitgliedstaaten anhand der gleichen Kriterien durchgeführt werden . [Abänd. 139]
(2) Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle. Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die Verwaltungserklärung gemäß [Artikel 155 Absatz 1] der Haushaltsordnung aus.
(3) Die unabhängige Prüfstelle
a) |
verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen; |
b) |
gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden, und |
c) |
steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die juristische Person, der die in Artikel 23 genannte nationale Agentur angehört, und ist von der juristischen Person, der die nationale Agentur angehört, funktional unabhängig. |
(4) Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.
KAPITEL X
KONTROLLSYSTEM
Artikel 26
Grundsätze des Kontrollsystems
(1) Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von der nationalen Agentur und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.
(2) Die nationalen Agenturen sind für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten, mit deren Verwaltung die Agenturen betraut wurden. Diese Kontrollen sind verhältnismäßig und angemessen und bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der relevanten Unionsvorschriften anwendbaren EU-Vorschriften verwendet werden. [Abänd. 140]
(3) In Bezug auf die Mittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, gewährleistet die Kommission die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Artikel 27
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
KAPITEL XI
KOMPLEMENTARITÄT
Artikel 28
Komplementarität der Unionsmaßnahmen
(1) Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen mit den einschlägigen Strategien, Instrumenten und Programmen auf Unionsebene EU-Ebene , insbesondere mit dem Programm Erasmus, den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), des Programms „Rechte und Werte“, sowie mit bestehenden, für die Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps relevanten Netzen auf Unionsebene EU-Ebene in Einklang und ergänzen diese. [Abänd. 141]
(2) Ferner stehen die Die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps mit den ersetzen nicht die einschlägigen Strategien, Programmen Programme und Instrumenten Instrumente auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene in den Teilnahmeländern teilnehmenden Ländern, sondern stehen mit ihnen in Einklang und ergänzen diese sie . Zu diesem Zweck tauschen die Kommission, die nationalen Behörden und die nationalen Agenturen Informationen aus, und zwar einerseits über bestehende nationale Regelungen und Prioritäten im Zusammenhang mit Solidarität und Jugend und andererseits über die Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps; dies geschieht, um auf relevanten bewährten Verfahren aufzubauen, und im Hinblick auf Effizienz und Wirksamkeit. [Abänd. 142]
(2a) Um die Wirksamkeit der EU-Finanzierung und die Wirkung des Programms zu maximieren, bemühen sich die entsprechenden Behörden auf allen Ebenen darum, in allen einschlägigen Programmen Synergien in kohärenter Weise herzustellen. Diese Synergien dürfen nicht dazu führen, dass Mittel verwendet werden, um andere als die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu verfolgen. Etwaige Synergien und Komplementarität führen zu vereinfachten Antragsverfahren auf der Durchführungsebene, zu denen entsprechende Leitlinien für die Durchführung gehören. [Abänd. 143]
(3) Die in Artikel 11 genannten Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps in Drittländern stehen insbesondere mit den Maßnahmen in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Europäischen Union in Einklang und ergänzen diese; dies gilt insbesondere für die Politik in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Sicherheit, Erweiterung, Nachbarschaft und Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union. [Abänd. 144]
(4) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Vorschriften der beitragenden Unionsprogramme gelten für ihren jeweiligen Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.
(5) Wenn für eine einzige Maßnahme finanzielle Hilfen sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der [Verordnung (EU) XX (Dachverordnung)] genannten europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) gewährt werden, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.
(6) Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms geprüft wurden und die den Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung entsprechen, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden, können im Einklang mit Artikel [65] Absatz 7 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds Plus oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums eine Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.
KAPITEL XII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12, 18 und 19 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen. [Abänd. 145]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12, 18 und 19 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 146]
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12, 18 und 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 147]
Artikel 30
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
Artikel 31
Aufhebung
Die Verordnung (EU) [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 32
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt. Die beiden letztgenannten Verordnungen sind auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] bzw. der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den Maßnahmen im Rahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps (2018-2020) und den Maßnahmen dieses Programms.
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 201.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 282.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019.
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Europäisches Solidaritätskorps (COM(2016)942 final 0942 ).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50 –73).
(6) Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1 -17).
(7) Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1). Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
(9) Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1 –5).
(10) Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).
(11) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
(12) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie (COM(2017) 134 final 0134 ).
(13) [Verweis auf die Haushaltsordnung].
(14) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(15) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(16) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(17) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(18) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(19) [Verweis auf den neuen Ratsbeschluss über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete].
(20) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank — Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU (COM(2017) 623 final 0623 ).
(21) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(22) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(23) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(24) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(25) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
(26) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(27) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(28) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
Das Programm wird genau überwacht, um festzustellen, inwieweit das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele erreicht wurden, und um dessen Leistung, Ergebnisse und Wirkung zu prüfen. Zu diesem Zweck wird ein Mindestrahmen von Indikatoren festgelegt, der als Grundlage für ein künftiges ausführliches Programm dienen soll, mit dem die Überwachung Leistung, Ergebnisse und Wirkung des Programms überwacht werden und zu dem ein umfassendes Bündel von qualitativen und quantitativen Indikatoren gehört die Berichterstattung: [Abänd. 148]
a) |
Zahl der Mitglieder, die an solidarischen Tätigkeiten teilnehmen, |
b) |
Anteil der Mitglieder Teilnehmer aus einem Umfeld, in dem geringere Chancen schlechtere Ausgangschancen vorherrschen, und [Abänd. 149] |
c) |
Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps zuerkannt wurde., [Abänd. 150] |
(ca) |
Zahl der Teilnehmer an (inländischen und grenzüberschreitenden) Arbeitsstellen, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss, [Abänd. 151] |
(cb) |
Zahl der Teilnehmer an Solidaritätsprojekten, aufgeschlüsselt nach Land, Alter, Geschlecht, Berufserfahrung und Bildungsabschluss, [Abänd. 152] |
(cc) |
Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel aberkannt wurde, [Abänd. 153] |
(cd) |
Zahl der Organisationen, denen das Qualitätssiegel zuerkannt wurde, aufgeschlüsselt nach Land und erhaltenen Mitteln, [Abänd. 154] |
(ce) |
Zahl der teilnehmenden jungen Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, [Abänd. 155] |
(cf) |
Zahl der Teilnehmer, die positive Lernergebnissen vermelden, [Abänd. 156] |
(cg) |
Anteil der Teilnehmer, die eine Bescheinigung über ihre Lernergebnisse (z. B. Youthpass) oder eine andere formale Bestätigung ihrer Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps erhalten haben, [Abänd. 157] |
(ch) |
Gesamtzufriedenheit der Teilnehmer mit der Qualität der Tätigkeiten und [Abänd. 158] |
(ci) |
Zahl der unmittelbar oder mittelbar durch solidarische Tätigkeiten unterstützten Personen. [Abänd. 159] |