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Document 52018M8922

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8922 — Phoenix PIB Austria/Farmexim and Help Net Farma) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. C 196 vom 8.6.2018, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 196/34


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8922 — Phoenix PIB Austria/Farmexim and Help Net Farma)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2018/C 196/12)

    1.   

    Am 30. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Phoenix PIB Austria Beteiligungs GmbH (Österreich) („Phoenix“), Teil der Unternehmensgruppe Phoenix,

    Farmexim SA, Rumänien („Farmexim“),

    Help Net Farma SA, Rumänien („Help Net“).

    Phoenix übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Farmexim und Help Net.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   Phoenix-Gruppe: Groß- und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und Erbringung einschlägiger pharmazeutischer Dienstleistungen in Europa.

    —   Farmexim: Pharmagroßhändler, der das komplette Sortiment pharmazeutischer Erzeugnisse abdeckt.

    —   Help Net: Betreiber einer Apothekenkette in Rumänien.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.8922 — Phoenix PIB Austria/Farmexim and Help Net Farma

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax: +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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