EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 7.12.2017
COM(2017) 740 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2008/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) übertragen wurde
I.Einführung
Mit der Richtlinie Solvabilität II wurde für die Versicherungsunternehmen in der EU ein solider und belastbarer Aufsichtsrahmen eingeführt. Sie legt das Risikoprofil der einzelnen Versicherungsunternehmen zugrunde und soll die Vergleichbarkeit, die Transparenz und den Wettbewerb erhöhen.
Diese Richtlinie wurde geändert durch:
·die Richtlinie 2011/89/EU (FICOD);
·die Richtlinie 2012/23/EU;
·die Richtlinie 2013/23/EU des Rates;
·die Richtlinie 2013/58 und
·die Richtlinie 2014/51/EU („Omnibus II-Richtlinie“).
II.Rechtsgrundlage
Der vorliegende Bericht ist nach Artikel 301a Absatz 2 der Richtlinie Solvabilität II zu erstellen. Nach dieser Bestimmung werden der Kommission die in den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109 Buchstabe a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b genannten Befugnisübertragungen für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 23. Mai 2014 erteilt.
Die Kommission ist verpflichtet, über diese Befugnisübertragungen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser vier Jahre einen Bericht zu erstellen. Daher bezieht sich dieser Bericht auf die in Artikel 301a genannten Befugnisübertragungen, nicht aber auf die in Artikel 301b genannten.
III.Ausübung der Befugnisübertragung
1)Hintergrund
a)Der delegierte Rechtsakt zu Solvabilität II
Die meisten Befugnisübertragungen nach der Richtlinie Solvabilität II wurden 2014 von der Kommission ausgeübt. Die Befugnisübertragungen wurden wegen der komplexen Wechselbeziehungen verschiedener Befugnisübertragungen gebündelt, was zum Beispiel die Solvabilität II-Standardformel betrifft.
Am 14. Oktober 2014 erließ die Kommission den delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II, der am 17. Januar 2015 nach Ablauf des für die Prüfung durch Europäisches Parlament und Rat vorgesehenen Zeitraums im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Er trat am 18. Januar 2015 in Kraft und damit lange vor dem vollständigen Geltungsbeginn der Richtlinie Solvabilität II am 1. Januar 2016.
Dieser delegierte Rechtsakt stützte sich auf mehr als 4000 Seiten technischer Unterlagen, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) 2009 und 2010 bereitgestellt wurden. Ein formelles Beratungsersuchen wurde im März 2009 versendet. Die Empfehlung der EIOPA, die zur öffentlichen Konsultation gestellt wurde, wurde der Kommission zwischen November 2009 und Januar 2010 zur Verfügung gestellt. Nach dem Erhalt dieser Empfehlung der EIOPA zwischen 2009 und 2010 organisierte die Kommission am 4. Mai 2010 eine öffentliche Anhörung zum Entwurf der delegierten Verordnung und führte zwischen November 2010 und Januar 2011 eine eigene öffentliche Konsultation durch.
Außerdem startete die EIOPA im Auftrag der Kommission im September 2012 eine weitere öffentliche Konsultation zu ihrem Bericht über die Kalibrierung und Gestaltung der Eigenkapitalanforderungen für bestimmte langfristige Investitionen, der im Dezember 2013 angenommen wurde.
Während der Erarbeitung dieses delegierten Rechtsakts veranstaltete die Kommission über 20 Treffen der verantwortlichen Expertengruppe, bei denen der Entwurf der delegierten Verordnung mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten unter Einbeziehung von Beobachtern aus dem Europäischen Parlament und der EIOPA diskutiert wurde.
b)Die Änderung in Bezug auf Infrastrukturprojekte im Jahr 2015
Am 30. September 2015 nahm die Kommission die Änderung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II in Bezug auf Infrastruktur an, die am 2. April 2016 in Kraft trat.
Was die Änderungen bezüglich der Infrastruktur in diesem delegierten Rechtsakt betrifft, forderte die Kommission die EIOPA am 4. Februar 2015 zu einer technischen Stellungnahme dazu auf, ob und in welcher Weise eine Änderung der Solvabilität II-Standardformel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung sinnvoll wäre. Die EIOPA organisierte zwischen dem 2. Juli und dem 9. August 2015 auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfs eine öffentliche Konsultation und nahm am 29. September 2015 ihre endgültige technische Empfehlung an.
Der Änderungsrechtsakt enthielt auch Änderungen in Bezug auf europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), die Übergangsmaßnahme für Eigenkapital und multilaterale Handelssysteme (MTF). Außerdem ermöglichte dieser Rechtsakt einige Änderungen und Korrekturen redaktioneller Fehler im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014.
Die Expertengruppe für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen (EGBPI) wurde im Jahr 2015 bei verschiedenen Zusammenkünften sowie schriftlich zum Inhalt des delegierten Rechtsakts konsultiert.
c)Die Änderung in Bezug auf Infrastrukturunternehmen 2017
Um die Arbeiten an der angestrebten Kapitalmarktunion voranzubringen, ersuchte die Kommission die EIOPA im Jahr 2015 um weitere technische Empfehlungen zu Infrastrukturunternehmen, die sie am 30. Juni 2016 erhielt. Vor der Annahme des Änderungsrechtsakts wurde die EGBPI konsultiert, auch zum Wortlaut des Änderungsrechtsakts.
Am 8. Juni 2017 nahm die Kommission die Änderung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II in Bezug auf Infrastrukturunternehmen an. Dieser Änderungsrechtsakt wurde nach Ablauf des für die Prüfung durch Europäisches Parlament und Rat vorgesehenen Zeitraums am 14. September 2017 im Amtsblatt veröffentlicht.
d)Gleichwertigkeitsbeschlüsse
Nach den Artikeln 172, 227 und 260 der Richtlinie Solvabilität II können Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Drittlandsvorschriften in Form von delegierten Rechtsakten erlassen werden.
Die Kommission hat im Juni und im November 2015 zwei Pakete von Gleichwertigkeitsbeschlüssen für acht Länder verabschiedet. Die EIOPA hat die Kommission hinsichtlich der Gleichwertigkeit dieser Drittländer beraten. Vor der Annahme dieser delegierten Rechtsakte wurde außerdem die EGBPI konsultiert.
Weitere Einzelheiten zu den ausgeübten Befugnisübertragungen finden sich nachstehend.
e)Andere delegierte Rechtsakte
Davon unabhängig hat die Kommission Berichtigungsverordnungen für einige Sprachfassungen des delegierten Rechtsakts angenommen.
Nachstehend finden sich weitere Erläuterungen zu den einzelnen Befugnisübertragungen der Richtlinie Solvabilität II.
2)Artikel 17
Bisher hat die Kommission die Befugnis, zum Erlass delegierter Rechtsakte zu der in Anhang III enthaltenen Liste der Rechtsformen von Unternehmen (mit Ausnahme der jeweiligen Nummern 28 und 29 der Teile A, B und C) noch nicht ausgeübt. Die Kommission hat von den Mitgliedstaaten noch keine entsprechenden Anfragen erhalten.
3)Artikel 31
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Bezug auf Artikel 31 Absatz 2, um die wichtigsten Aspekte, zu denen aggregierte statistische Daten offenzulegen sind, sowie das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen zu spezifizieren, wurde mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 ausgeübt.
Bei der Änderung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II im Hinblick auf Infrastrukturprojekte 2015 wurde diese Befugnis ausgeübt, um einen redaktionellen Fehler in einer Bestimmung zu beheben. In ähnlicher Weise wurde diese Befugnis im Rechtsakt zur Berichtigung der deutschen Fassung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II von 2016 ausgeübt, um gewisse Übersetzungsfehler zu beheben.
4)Artikel 35
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Spezifizierung der in Artikels 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen und der Fristen für die Übermittlung dieser Informationen wurde mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 und mit der Berichtigungsverordnung von 2016 zur Korrektur der deutschen Fassung ausgeübt.
5)Artikel 37
Artikel 37 Absätze 6 und 7 sehen vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, in denen näher bestimmt wird, unter welchen Umständen ein Kapitalaufschlag festgesetzt werden kann und nach welcher Methodik die Kapitalaufschläge zu berechnen sind. Diese Befugnis wurde von der Kommission mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 ausgeübt.
6)Artikel 50
Artikel 50 Absatz 1 sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um Folgendes näher zu bestimmen:
a)die Bestandteile der in Artikel 41, 44, 46 und 47 genannten Systeme und insbesondere die Bereiche, die unter das Aktiv-Passiv-Management und die Anlagepolitik – im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 – von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fallen,
b)die in den Artikeln 44, 46, 47 und 48 genannten Funktionen.
Sowohl a als auch b wurden im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 aufgegriffen und im Rechtsakt zur Berichtigung der deutschen Fassung behandelt.
Buchstabe a war auch Gegenstand der Änderung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II von 2017 in Bezug auf Infrastrukturunternehmen.
7)Artikel 56
Gemäß Artikel 56 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Aspekte in Bezug auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage näher zu bestimmen, wie z. B. die zu veröffentlichenden Informationen und die Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen.
Entsprechende Bestimmungen wurden im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 festgelegt und sind auch Gegenstand des Rechtsakts zur Berichtigung der deutschen Fassung.
8)Artikel 75
Artikel 75 Absatz 2 bestimmt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die Methoden und Annahmen festzulegen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind. Diese Befugnisübertragung wurde im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 sowie 2015 in der Änderung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II in Bezug auf Infrastrukturprojekte aufgegriffen, wobei redaktionelle Fehler in den entsprechenden Artikeln behoben wurden.
9)Artikel 86
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte betreffend den Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis i hinsichtlich bestimmter Aspekte der Artikel 77, 77b, 77c, 77d, 80 und 82 der Richtlinie Solvabilität II wurde mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 ausgeübt. Zusätzlich hat die Kommission 2017 einen Berichtigungsrechtsakt erlassen, der die bulgarische, die estnische, die französische, die griechische, die kroatische, die litauische, die maltesische, die rumänische, die schwedische, die slowakische und die tschechische Sprachfassung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II betrifft und einen Aspekt der Befugnisübertragung in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e richtigstellt.
10)Artikel 92
Die Befugnis, die Behandlung von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Ermittlung der Eigenmittel gemäß Artikel 92 Absatz 1a näher zu bestimmen, wurde von der Kommission mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 ausgeübt.
Im Rahmen dieser Befugnis wurde außerdem eine Änderung erlassen, um durch die Änderung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II von 2015 in Bezug auf Infrastrukturprojekte und den Rechtsakt zur Berichtigung der deutschen Fassung ein geringfügiges redaktionelles Problem zu beheben.
11)Artikel 97
Eine Liste der Eigenmittelbestandteile im Sinne des Artikels 97 Absatz 1 der Richtlinie Solvabilität II wurde im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 festgelegt. Dieser Punkt wurde ebenfalls im Rechtsakt zur Berichtigung der deutschen Fassung berücksichtigt.
12)Artikel 99
Befugnisübertragungen in Bezug auf die Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln in Einklang mit Artikel 99 der Richtlinie Solvabilität II wurden 2014 mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II ausgeübt.
13)Artikel 109a
Die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 109a Absatz 5 wurden von der Kommission im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 festgelegt. Dieser Punkt wurde auch im Rechtsakt zur Berichtigung der deutschen Fassung berücksichtigt.
14)Artikel 111
Die Befugnisse hinsichtlich der Standardformel (Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Buchstaben g bis q) wurden 2014 im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II ausgeübt. Sowohl die Änderung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II in Bezug auf Infrastrukturprojekte von 2015 als auch die Änderung in Bezug auf Infrastrukturunternehmen von 2017 basierten auf den Befugnisübertragungen in Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben b, c und m.
Daneben hatte auch der Rechtsakt zur Berichtigung der deutschen Fassung den Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Buchstabe f, Buchstabe h, Buchstabe k, Buchstabe l und Buchstabe o als Rechtsgrundlage, während sich der Berichtigungsrechtsakt für verschiedene Sprachen von 2017 als einer der Rechtsgrundlagen auf Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c stützte.
Die Befugnisübertragung in Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben fa wurde bislang noch nicht ausgeübt. Somit unterliegen Forderungen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien derselben Kapitalanforderung wie Forderungen gegenüber anderen Gegenparteien. Am 18. Juli 2016 hat die Kommission die Aufsichtsbehörde EIOPA um Rat gebeten und sie ersucht, einen spezifischen Ansatz für Forderungen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien zu entwickeln. Die Empfehlungen der EIOPA werden voraussichtlich im Februar 2018 übermittelt; auf deren Grundlage wird die Kommission dann gegebenenfalls beschließen, die Befugnis auszuüben.
15)Artikel 114, 127, 130
Die Befugnisübertragungen für interne Modelle (Artikel 114 Absatz 1 Buchstaben a und b), die Bewertung des Risikoprofils und der Führung der Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Anwendung interner Modelle (Artikel 127) sowie die Berechnung der Mindestkapitalanforderung (Artikel 130) wurden im Rahmen des Rechtsakts zu Solvabilität II von 2014 ausgeübt.
16)Artikel 135
Artikel 135 Absatz 1 bestimmt, dass die Kommission die qualitativen Anforderungen im Hinblick auf den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht näher bestimmen kann. Bisher wurde diese „Kann“-Befugnis noch nicht ausgeübt, sollte sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, weitere Regeln in diesem Bereich festzulegen, kann die Befugnisübertragung in der Zukunft ausgeübt werden.
Andererseits wurden im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 Anforderungen für Anlagen in Verbriefungen (Artikel 135 Absatz 2 Buchstaben a, b und c) festgelegt.
17)Artikel 143
Was die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen und die Faktoren und Kriterien angeht, denen die EIOPA bei der Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher widriger Umstände und die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 Rechnung tragen müssen, so wurden die betreffenden Bestimmungen mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 in Kraft gesetzt.
18)Artikel 172
Artikel 172 der Richtlinie Solvabilität II betrifft die Gleichwertigkeit von Drittländern hinsichtlich der Rückversicherung. Im Rahmen des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II von 2014 hat die Kommission gemäß Artikel 172 Absatz 1 die Kriterien für die Bewertung festgelegt, ob das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten den EU-Bestimmungen gleichwertig ist.
Im Rahmen von Artikel 172 Absatz 2 hat die Kommission bislang zwei Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Form delegierter Rechtsakte erlassen, und zwar für die Schweiz und für Bermuda, sowie einen vorläufigen Gleichwertigkeitsbeschluss für Japan in Einklang mit Artikel 172 Absatz 4.
19)Artikel 210
Artikel 210 Absatz 2 bestimmt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zu Überwachung, Management und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsgeschäften resultierenden Risiken erlassen kann. Bisher wurde diese „Kann“-Befugnis noch nicht ausgeübt, sollte sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, weitere Regeln in diesem Bereich festzulegen, kann die Ausübung der Befugnisübertragung in der Zukunft nachgeholt werden.
20)Artikel 211
Artikel 211 Absatz 2 bestimmt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte beschließt, in denen die Kriterien für die aufsichtliche Genehmigung von Zweckgesellschaften festgelegt werden. Diese Befugnis wurde im Rahmen des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II von 2014 ausgeübt, und auch der Rechtsakt zur Berichtigung der deutschen Fassung berücksichtigte diesen Punkt.
21)Artikel 216 und Artikel 217
Gemäß Artikel 216 und 217 kann bzw. muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Umstände festgelegt werden, unter denen Entscheidungen hinsichtlich der Aufsicht von Untergruppen auf nationaler Ebene oder für mehrere Mitgliedstaaten im Sinne des Absatzes 1 dieser Artikel getroffen werden können. Bestimmte Teile des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II von 2014 wurden im Rahmen dieser Befugnisübertragungen erlassen.
22)Artikel 227
Artikel 227 der Richtlinie Solvabilität II befasst sich mit der Gleichwertigkeit verbundener Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen. Im Rahmen des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II von 2014 hat die Kommission gemäß Artikel 227 Absatz 3 die Kriterien für die Bewertung festgelegt, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlandes den Bestimmungen gleichwertig ist, die in Titel I, Kapitel VI der Richtlinie Solvabilität II verankert sind.
2015 verabschiedete die Kommission zunächst einen Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Artikel 227 Absatz 4 für die Schweiz, sowie einen vorläufigen Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Artikel 227 Absatz 5 für Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und die Vereinigten Staaten. Noch im selben Jahr folgte ein vorläufiger Gleichwertigkeitsbeschluss für Japan.
2016 wurde der vorläufige Gleichwertigkeitsbeschluss für Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und der Vereinigten Staaten durch einen Gleichwertigkeitsbeschluss für Bermuda gemäß Artikel 227 Absatz 4 geändert. Dies spiegelt das Inkrafttreten eines neuen Solvabilitäts- und Aufsichtssystems in Bermuda zu diesem Zeitpunkt wider.
23)Artikel 234 und Artikel 241
Artikel 234 der Richtlinie Solvabilität II bestimmt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie zur Anwendung der Artikel 230 bis 233 erlässt, die die wirtschaftliche Beschaffenheit bestimmter rechtlicher Strukturen widerspiegeln.
Nach Artikel 241 der Richtlinie Solvabilität II muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Kriterien zur Bewertung, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind,
b)die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt, und
c)die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen.
Beide Befugnisse wurden im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 ausgeübt.
24)Artikel 244
Was die Definition einer bedeutenden Risikokonzentration für die Zwecke des Artikels 244 Absätze 2 und 3 angeht, so wurde diese im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 vorgenommen. Dieser Punkt wurde auch im Rechtsakt zur Berichtigung der deutschen Fassung berücksichtigt.
25)Artikel 245
Artikel 245 Absatz 4 bestimmt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion für die Zwecke der Absätze 2 und 3 erlässt. Dies erfolgte durch den delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014.
26)Artikel 247
Artikel 247 bestimmt, dass die Kommission im Falle größerer Schwierigkeiten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien für die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde delegierte Rechtsakte zur Präzisierung dieser Kriterien erlässt. Bislang sind derartige größere Schwierigkeiten nicht eingetreten, sodass diese Befugnis bislang nicht ausgeübt wurde.
27)Artikel 248
Die Kommission legte die Definition des Begriffes „bedeutende Zweigniederlassung“ gemäß Artikel 248 Absatz 8 mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 fest.
28)Artikel 256
Nach Artikel 256 Absatz 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und welche Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen hinsichtlich des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage auf Ebene der Gruppe gelten. Diese Befugnis wurde mit dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 ausgeübt.
29)Artikel 258
Bislang hat die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt im Rahmen der „Kann“-Befugnisübertragung in Artikel 258 Absatz 3 erlassen, sollte sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, kann diese Befugnis in der Zukunft noch ausgeübt werden.
30)Artikel 260
Die Kriterien für die Bewertung, ob die Aufsichtsregelungen in einem Drittland für die Aufsicht von Gruppen den Anforderungen gemäß Titel III gleichwertig sind, wurden gemäß Artikel 260 Absatz 2 im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 festgelegt.
Zusätzlich hat die Kommission zwei Gleichwertigkeitsbeschlüsse gemäß Artikel 260 Absatz 3 erlassen: für Bermuda und die Schweiz.
Bislang wurden keine befristeten Gleichwertigkeitsbeschlüsse gemäß Artikel 260 Absatz 5 erlassen.
31)Artikel 308b
Hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen in Artikel 308b Absatz 13 wurden im delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II von 2014 die zu erfüllenden Kriterien, einschließlich der Aktien, die dem Übergangszeitraum unterliegen können, genauer ausgeführt und 2015 in der Änderung des delegierten Rechtsakts in Bezug auf Infrastrukturprojekte geändert.
Zwei weitere Befugnisübertragungen in Artikels 308b Absätze 15 und 17 wurden bislang noch nicht ausgeübt.
Die erste Befugnisübertragung (Artikel 308b Absatz 15) betrifft die Möglichkeit der Kommission, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Übergangszeitraums zu erlassen, die den Übergangszeitraum für betriebliche Altersversorgungsgeschäfte von Versicherungsunternehmen betreffen, wenn die Änderungen der Artikel 17 bis 17c der IORPS-Richtlinie 2003/41/EG vor dem in diesem Absatz festgelegten Zeitpunkt erlassen wurden. Da bislang noch keine derartigen Änderungen erlassen wurden, wurde die Befugnisübertragung bisher noch nicht ausgeübt.
Die zweite Bestimmung (Artikel 308b Absatz 17) betrifft delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Änderungen, die für die Solvabilität der Gruppe gelten, wenn die Übergangsbestimmungen nach Artikel 308b Absatz 13 anzuwenden sind. Die Übergangsbestimmung gilt auf Gruppenebene auf die gleiche Weise wie für ein einzelnes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, und bislang sind im Zusammenhang mit ihrer Anwendung keine praktischen Schwierigkeiten aufgetreten, die eine nähere Bestimmung erforderlich machen würden. Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, kann die Befugnisübertragung in der Zukunft ausgeübt werden.
IV.Schlussfolgerung
Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeübt, um sicherzustellen, dass die erforderlichen delegierten Rechtsakte bereitstanden, damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie nationale Aufsichtsbehörden die Regeln anwenden konnten, sobald die Richtlinie Solvabilität II voll anwendbar wurde. Gezielte Änderungen haben seither gewährleistet, dass der aufsichtsrechtliche Rahmen angemessen kalibriert ist, damit Versicherer als Langzeitinvestoren zur Kapitalmarktunion beitragen können.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass alle Befugnisübertragungen beibehalten werden sollten, unter anderem weil die vorbereitenden Arbeiten hinsichtlich der Angleichung des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II mit der Verordnung über eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und die Änderung der Eigenkapitalrichtlinie weiterlaufen; außerdem hat die Kommission die EIOPA um technische Beratung hinsichtlich der Überprüfung einzelner Punkte des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II gebeten.
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.