EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.1.2016
COM(2016) 31 final
ANHÄNGE
des Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
{SWD(2016) 9 final}
{SWD(2016) 10 final}
ANHÄNGE
des Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
Liste der Anhänge
Anhang I
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Beschreibungsbogen - Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten
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Anhang II
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Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus
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Anlage 1:
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Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann
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Anlage 2:
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Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten
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Anhang III
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Beschreibungsbogen zur EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge
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Anhang IV
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Anforderungen für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten
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Teil I
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Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen
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Anlage 1:
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Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 39
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Anlage 2:
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Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 42
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Teil II
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Liste der UNECE-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden
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Teil III
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Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung
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Anlage 1:
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Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen
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Anlage 2:
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Beschussgeschützte Fahrzeuge
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Anlage 3:
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Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
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Anlage 4:
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Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)
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Anlage 5:
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Mobilkräne
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Anlage 6:
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Anhänger für Schwerlasttransporte
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Anhang V
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Verfahren für die EU-Typgenehmigung
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Anlage 1:
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Normen, denen die in Artikel 72 genannten Einrichtungen genügen müssen
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Anlage 2:
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Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste
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Anlage 3:
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Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte
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Anhang VI
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Muster des EU-Typgenehmigungsbogens
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Anlage:
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Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht
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Anhang VII
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Nummerierungsschema der EU-Typgenehmigung
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Anlage:
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EU-Typgenehmigungszeichen eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit
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Anhang VIII
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Prüfergebnisse
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Anhang IX
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Übereinstimmungsbescheinigung
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Anhang X
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Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
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Anhang XI
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Muster und Nummerierungssystem für die Authorisierungsbescheinigung in Bezug auf das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
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Anlage:
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Muster der EU-Authorisierungsbescheinigung
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Anhang XII
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Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien
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Anhang XIII
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Aufstellung der Teile und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, sowie der Leistungsanforderungen, geeigneten Prüfverfahren, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für diese Teile und Ausrüstungen
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Anhang XIV
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Aufstellung der gemäß Rechtsakten erteilten, versagten oder widerrufenen EU-Typgenehmigungen
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Anhang XV
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Rechtsvorschriften, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann
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Anlage:
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Benennung eines Herstellers als technischer Dienst und Vergabe von Unteraufträgen
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Anhang XVI
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Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden durch einen Hersteller oder technischen Dienst
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Anlage 1:
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Allgemeine Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden
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Anlage 2:
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Besondere Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden
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Anlage 3:
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Validierungsverfahren
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Anhang XVII
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Bei der EU-Mehrstufen-Typgenehmigung anzuwendende Verfahren
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Anlage:
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Muster des zusätzlichen Herstellerschildes
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Anhang XVIII
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Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
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Anlage 1:
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Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
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Anlage 2:
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OBD-Informationen
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Anhang XIX
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Entsprechungstabelle
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ANHANG I
BESCHREIBUNGSBOGEN – VOLLSTÄNDIGE AUFSTELLUNG DER BESCHREIBUNGSMERKMALE ZUR EU-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE, BAUTEILE ODER SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN(a)
TEIL I
Bei den Beschreibungsbögen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und den in Anhang IV genannten Rechtsakten erforderlich sind, handelt es sich nur um Auszüge aus dieser vollständigen Aufstellung, in denen das gleiche Nummerierungsschema für die Merkmale verwendet wird.
Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die in diesem Anhang aufgeführten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
1.
ALLGEMEINES
1.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
1.2.
Typ: …
1.2.0.1.
Fahrgestell: …
1.2.0.2.
Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …
1.2.1.
Handelsname(n), sofern vorhanden: …
1.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen – dazu kann eine Matrix verwendet werden):
Typ: …………………………………………………………………………
Variante(n): …………………………………………………………………..
Version(en): …………………………………………………………………...
Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer: …................
1.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (1) (b): …
1.3.0.1.
Fahrgestell: …
1.3.0.2.
Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …
1.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale: …
1.3.1.1.
Fahrgestell: …
1.3.1.2.
Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …
1.4.
Fahrzeugklasse (c): …
1.4.1.
Gefahrgutklasse(n), für deren Transport das Fahrzeug bestimmt ist: …
1.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
1.5.1.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Name der Firma und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)…
1.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
1.6.1.
Am Fahrgestell: …
1.6.2.
Am Aufbau: …
1.7.
(Nicht zugewiesen)
1.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
1.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
2.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE
2.1.
Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit (1): …
2.2.
Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: …
2.3.
Anzahl der Achsen und Räder: …
2.3.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.3.2.
Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …
2.3.3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …
2.4.
Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …
2.5.
Werkstoff der Längsträger (d): …
2.6.
Lage und Anordnung des Motors: …
2.7.
Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge) (e): …
2.8.
Linkslenker/Rechtslenker: Links- oder Rechtslenker (1)
2.8.1.
Das Fahrzeug ist für Rechts-/Linksverkehr (1) ausgerüstet.
2.9.
Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Anhänger mit starrer Zugeinrichtung handelt: …
2.10.
Angabe, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …
3.
MASSEN UND ABMESSUNGEN (f) (
g
) (
6
)
(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)
3.1.
Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) (g1):
3.1.1.
Zweiachsige Fahrzeuge: …
3.1.2.
Drei- und mehrachsige Fahrzeuge
3.1.2.1.
Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …
3.1.2.2.
Radsatzabstand insgesamt: …
3.2.
Sattelzapfen
3.2.1.
Bei Sattelanhängern
3.2.1.1.
Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Ende des Sattelanhängers: …
3.2.1.2.
Höchstabstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem beliebigen Punkt der Vorderseite des Sattelanhängers: …
3.2.1.3.
Bezugsradstand des Sattelanhängers (gemäß Anhang I Teil D Nummer 3.2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission): …
3.2.2.
Bei Sattelzugmaschinen
3.2.2.1.
Sattelvormaß (größtes und kleinstes; bei unvollständigen Fahrzeugen Angabe der zulässigen Werte) (g2): …
3.2.2.2.
Größte Höhe der (genormten) Sattelkupplung (g3): …
3.3.
Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)
3.3.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse (g4): …
3.3.2.
Spurweite aller übrigen Achsen (g4): …
3.3.3.
Größte Hinterachsbreite: …
3.3.4.
Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …
3.4.
Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
3.4.1.
Für Fahrgestell ohne Aufbau
3.4.1.1.
Länge (g5): …
3.4.1.1.1.
Höchstzulässige Länge: …
3.4.1.1.2.
Mindestzulässige Länge: …
3.4.1.1.3.
Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (g6): …
3.4.1.2.
Breite (g7): …
3.4.1.2.1.
Höchstzulässige Breite: …
3.4.1.2.2.
Mindestzulässige Breite: …
3.4.1.3.
Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung normale Fahrstellung angeben): …
3.4.1.4.
Überhang vorn (g9): …
3.4.1.4.1.
Überhangwinkel vorn (g10): ...... °(Grad).
3.4.1.5.
Überhang hinten (g11): …
3.4.1.5.1.
Überhangwinkel hinten (g12): ...... °(Grad)
3.4.1.5.2.
Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts (g13): …
3.4.1.6.
Bodenfreiheit (der gemäß Nummer 3 von Anlage 1 zu Anhang II gemessene Wert)
3.4.1.6.1.
Zwischen den Achsen: …
3.4.1.6.2.
Unter der Vorderachse (den Vorderachsen): …
3.4.1.6.3.
Unter der Hinterachse (den Hinterachsen): …
3.4.1.7.
Rampenwinkel (g14): ...... °(Grad)
3.4.1.8.
Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunkts des Aufbaus und/oder der Innenausstattung und/oder der Ausrüstung und/oder der Nutzlast: …
3.4.2.
Für Fahrgestell mit Aufbau
3.4.2.1.
Länge (g5): …
3.4.2.1.1.
Länge der Ladefläche: …
3.4.2.1.2.
Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (g6): …
3.4.2.2.
Breite (g7): …
3.4.2.2.1.
Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zum Transport von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …
3.4.2.3.
Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung normale Fahrstellung angeben): …
3.4.2.4.
Überhang vorn (g9): …
3.4.2.4.1.
Überhangwinkel vorn (g10): ...... °(Grad)
3.4.2.5.
Überhang hinten (g11): …
3.4.2.5.1.
Überhangwinkel (g12): ...... °(Grad).
3.4.2.5.2.
Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts (g13): …
3.4.2.6.
Bodenfreiheit (der gemäß Anlage 1 Nummer 3 von Anhang II gemessene Wert)
3.4.2.6.1.
Zwischen den Achsen: …
3.4.2.6.2.
Unter der Vorderachse (den Vorderachsen): …
3.4.2.6.3.
Unter der Hinterachse (den Hinterachsen): …
3.4.2.7.
Rampenwinkel (g14): ...... °(Grad)
3.4.2.8.
Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunkts der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Belastung): …
3.4.2.9.
Lage des Fahrzeugschwerpunktes (M2 und M3) in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand: …
3.4.3.
Für ohne Fahrgestell genehmigte Aufbauten (Fahrzeugklassen M2 und M3)
3.4.3.1.
Länge (g5): …
3.4.3.2.
Breite (g7): …
3.4.3.3.
Nennhöhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) auf dem (den) vorgesehenen Fahrgestelltyp(en) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung normale Fahrstellung angeben): …
3.5.
Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen: …
3.6.
Masse in fahrbereitem Zustand (h)
a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …
3.6.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Anhängern mit starrer Zugeinrichtung: …
a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …
3.6.2.
Masse der Zusatzausrüstung (gemäß Nummern 4 und 5 von Artikel 2 der Verordnung EU Nr. 1230/2012): …
3.7.
Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vervollständigten Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …
3.7.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie, bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, Stützlast: …
3.8.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3): …
3.8.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie, bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, Stützlast (3): …
3.9.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …
3.10.
Technisch zulässige Masse je Achsgruppe: …
3.11.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Zugfahrzeugs
bei:
3.11.1.
Deichselanhänger: …
3.11.2.
Sattelanhänger: …
3.11.3.
Zentralachsanhänger: …
3.11.3.1.
Höchstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang (j) zu Radstand: …
3.11.3.2.
Größter V-Wert: …… kN.
3.11.4.
Anhänger mit starrer Zugeinrichtung: …
3.11.5.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (3): …
3.11.6.
Zulässige Höchstmasse des ungebremsten Anhängers: …
3.12.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt:
3.12.1.
eines Zugfahrzeugs: …
3.12.2.
eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Anhängers mit starrer Zugeinrichtung: …
3.12.3.
Höchstzulässige Masse der Anhängevorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut): …
3.13.
Ausschwenken des Anhängers (Nummern 6 und 7 von Teil C des Anhangs I der Verordnung (EU) No 1230/2012): …
3.14.
Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse: …… kW/kg.
3.14.1.
Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (Nummer 5 von Teil C des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012): ……kW/kg.
3.15.
Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug) (4): …… %.
3.16.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen (optional)
3.16.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: …
3.16.2.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: …
3.16.3.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: …
3.16.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse: …
3.16.5.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …
3.17.
Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsumfang der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1)
3.17.1.
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg.
3.17.2.
Standardmasse, berechnet gemäß Anhang XII Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: …kg.
4.
ANTRIEBSMASCHINE (k)
4.1.
Hersteller des Motors: …
4.1.1.
Motorbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Motor oder eine andere Kennzeichnung): …
4.1.2.
(Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs: …
(nur schwere Nutzfahrzeuge)
4.2.
Verbrennungsmotor
4.2.1.
Einzelangaben über den Motor
4.2.1.1.
Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung/Zweistoffbetrieb (1)
Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)
4.2.1.1.1.
Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)(x1)
4.2.1.1.2.
Gas-Energie-Verhältnis über den heißen Teil des WHTC-Zyklus: … %
4.2.1.2.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
4.2.1.2.1.
Bohrung (l): …… mm
4.2.1.2.2.
Hub (l): …… mm
4.2.1.2.3.
Zündfolge: …
4.2.1.3.
Hubvolumen (m): …… cm3
4.2.1.4.
Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (2): …
4.2.1.5.
Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: …
4.2.1.6.
Normale Leerlaufdrehzahl (2): …… min-1
4.2.1.6.1.
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (2): …… min-1
4.2.1.6.2.
Leerlauf bei Dieselbetrieb: ja/nein (1)(x1)
4.2.1.7.
Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (2): ...... % wie vom Hersteller angegeben (nur Fremdzündungsmotoren)
4.2.1.8.
Maximale Nutzleistung (n): ... kW bei ..… min-1 (nach Angabe des Herstellers)
4.2.1.9.
Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: … min-1
4.2.1.10.
Höchstes Nettodrehmoment (n): ... Nm bei ..… min-1 (nach Angabe des Herstellers)
4.2.1.11.
(nur Euro VI) Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten
4.2.2.
Kraftstoff
4.2.2.1.
Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff/H2NG (1) (6)
4.2.2.2.
Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/ LNG/LNG20/ (1)(6)
4.2.2.2.1.
(nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Nummer 1.1.2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)
4.2.2.3.
Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (1)
4.2.2.4.
Kraftstoffart des Fahrzeugs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (1)
4.2.2.5.
Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): … Vol.-%
4.2.3.
Kraftstoffbehälter
4.2.3.1.
Betriebskraftstoffbehälter
4.2.3.1.1.
Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …
4.2.3.1.1.1.
Werkstoff: …
4.2.3.1.2.
Zeichnung und technische Beschreibung der Behälter mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …
4.2.3.1.3.
Zeichnung, aus der die Lage der Behälter im Fahrzeug klar hervorgeht: …
4.2.3.2.
Reservekraftstoffbehälter
4.2.3.2.1.
Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …
4.2.3.2.1.1.
Werkstoff: …
4.2.3.2.2.
Zeichnung und technische Beschreibung der Behälter mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …
4.2.3.2.3.
Zeichnung, aus der die Lage der Behälter im Fahrzeug klar hervorgeht: …
4.2.4.
Kraftstoffzuführung
4.2.4.1.
Durch Vergaser: ja/nein (1)
4.2.4.2.
Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündung oder Zweistoffmotor): ja/nein (1)
4.2.4.2.1.
Beschreibung des Systems: …
4.2.4.2.2.
Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)
4.2.4.2.3.
Einspritzpumpe
4.2.4.2.3.1.
Marke(n): …
4.2.4.2.3.2.
Typ(en): …
4.2.4.2.3.3.
Maximale Einspritzmenge (1) (2): …… mm3 je Hub bzw. Takt bei einer Motordrehzahl von … min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: …
(Ist eine Ladedruckregelung vorhanden, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.)
4.2.4.2.3.4.
Statischer Einspritzzeitpunkt (2): …
4.2.4.2.3.5.
Verstellkurve des Spritzverstellers (2): …
4.2.4.2.3.6.
Kalibrierverfahren: auf dem Prüfstand/am Motor (1)
4.2.4.2.4.
Drehzahlregler
4.2.4.2.4.1.
Typ: …
4.2.4.2.4.2.
Abregeldrehzahl
4.2.4.2.4.2.1.
Abregeldrehzahl bei Volllast: …… min-1
4.2.4.2.4.2.2.
Höchste Drehzahl ohne Last: …… min-1
4.2.4.2.4.2.3.
Leerlaufdrehzahl: ….. min-1
4.2.4.2.5.
Einspritzleitungen (nur schwere Nutzfahrzeuge)
4.2.4.2.5.1.
Länge: …… mm
4.2.4.2.5.2.
Innendurchmesser: …… mm
4.2.4.2.5.3.
Hochdruckspeicher (common rail), Marke und Typ: …
4.2.4.2.6.
Einspritzdüse(n)
4.2.4.2.6.1.
Marke(n): …
4.2.4.2.6.2.
Typ(en): …
4.2.4.2.6.3.
Öffnungsdruck (2): ... kPa oder Kennlinie (é): …
4.2.4.2.7.
Kaltstarteinrichtung
4.2.4.2.7.1.
Marke(n): …
4.2.4.2.7.2.
Typ(en): …
4.2.4.2.7.3.
Beschreibung: …
4.2.4.2.8.
Zusätzliche Starthilfe
4.2.4.2.8.1.
Marke(n): …
4.2.4.2.8.2.
Typ(en): …
4.2.4.2.8.3.
Beschreibung des Systems: …
4.2.4.2.9.
Elektronische Einspritzsteuerung: ja/nein (1)
4.2.4.2.9.1.
Marke(n): …
4.2.4.2.9.2.
Typ(en):
4.2.4.2.9.3.
Beschreibung des Systems (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …
4.2.4.2.9.3.1.
Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …
4.2.4.2.9.3.2.
Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …
4.2.4.2.9.3.3.
Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …
4.2.4.2.9.3.4.
Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …
4.2.4.2.9.3.5.
Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …
4.2.4.2.9.3.6.
Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …
4.2.4.2.9.3.7.
Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …
4.2.4.2.9.3.8.
Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …
4.2.4.2.9.3.9.
Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …
4.2.4.3.
Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)
4.2.4.3.1.
Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-, Mehrpunkt-, Direkteinspritzung(1), sonstige – genaue Angabe): …
4.2.4.3.2.
Marke(n): …
4.2.4.3.3.
Typ(en): …
4.2.4.3.4.
Systembeschreibung (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …
4.2.4.3.4.1.
Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …
4.2.4.3.4.2.
Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …
4.2.4.3.4.3.
Fabrikmarke und Typ des Luftmassenmessers: …
4.2.4.3.4.4.
Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …
4.2.4.3.4.5.
Fabrikmarke und Typ des Druckreglers: …
4.2.4.3.4.6.
Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters: …
4.2.4.3.4.7.
Fabrikmarke und Typ der Leerlaufeinstellschraube: …
4.2.4.3.4.8.
Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …
4.2.4.3.4.9.
Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …
4.2.4.3.4.10.
Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …
4.2.4.3.4.11.
Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …
4.2.4.3.4.12.
Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …
4.2.4.3.5.
Einspritzventile: Öffnungsdruck (2): … kPa oder Kennlinie: …
4.2.4.3.5.1.
Marke: …
4.2.4.3.5.2.
Typ: …
4.2.4.3.6.
Einspritzzeitpunkt: …
4.2.4.3.7.
Kaltstarteinrichtung
4.2.4.3.7.1.
Arbeitsverfahren: …
4.2.4.3.7.2.
Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2): …
4.2.4.4.
Kraftstoffpumpe
4.2.4.4.1.
Druck (2): … kPa oder Kennlinie (2): …
4.2.5.
Elektrische Anlage
4.2.5.1.
Nennspannung: ....... V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (1)
4.2.5.2.
Generator
4.2.5.2.1.
Typ: …
4.2.5.2.2.
Nennleistung: …… VA
4.2.6.
Zündung (nur Motoren mit Fremdzündung)
4.2.6.1.
Marke(n): …
4.2.6.2.
Typ(en): …
4.2.6.3.
Arbeitsverfahren: …
4.2.6.4.
Zündverstellkurve oder Kennfeld (2): …
4.2.6.5.
Statischer Zündzeitpunkt (2): … Grad vor dem oberen Totpunkt
4.2.6.6.
Zündkerzen
4.2.6.6.1.
Marke: …
4.2.6.6.2.
Typ: …
4.2.6.6.3.
Abstandseinstellung: ……mm
4.2.6.7.
Zündspule(n)
4.2.6.7.1.
Marke: …
4.2.6.7.2.
Typ: …
4.2.7.
Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)
4.2.7.1.
Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …
4.2.7.2.
Flüssigkeitskühlung
4.2.7.2.1.
Art der Flüssigkeit: …
4.2.7.2.2.
Umwälzpumpe(n): ja/nein (1)
4.2.7.2.3.
Merkmale: ............... oder
4.2.7.2.3.1.
Marke(n): …
4.2.7.2.3.2.
Typ(en): …
4.2.7.2.4.
Übersetzungsverhältnis(se): …
4.2.7.2.5.
Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …
4.2.7.3.
Luft
4.2.7.3.1.
Lüfter: ja/nein (1)
4.2.7.3.2.
Merkmale: …….oder
4.2.7.3.2.1.
Marke(n): …
4.2.7.3.2.2.
Typ(en): …
4.2.7.3.3.
Übersetzungsverhältnis(se): …
4.2.8.
Ansaugsystem
4.2.8.1.
Lader: ja/nein (1)
4.2.8.1.1.
Marke(n): …
4.2.8.1.2.
Typ(en): …
4.2.8.1.3.
Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck: …… kPa; gegebenenfalls Abblasventil): …
4.2.8.2.
Ladeluftkühler: ja/nein (1)
4.2.8.2.1.
Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser (1)
4.2.8.3.
Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren):
4.2.8.3.1.
minimal zulässig: ………. kPa
4.2.8.3.2.
maximal zulässig: ……… kPa
4.2.8.3.3.
(nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: … kPa
4.2.8.4.
Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): …
4.2.8.4.1.
Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): …
4.2.8.4.2.
Luftfilter, Zeichnungen: …oder
4.2.8.4.2.1.
Marke(n): …
4.2.8.4.2.2.
Typ(en): …
4.2.8.4.3.
Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: …oder
4.2.8.4.3.1.
Marke(n): …
4.2.8.4.3.2.
Typ(en): …
4.2.9.
Auspuffanlage
4.2.9.1.
Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: …
4.2.9.2.
Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: …
4.2.9.2.1.
(nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile der Auspuffanlage, die Bestandteil des Motorsystems sind
4.2.9.3.
Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): …… kPa
4.2.9.3.1.
(nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa
4.2.9.4.
Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer: …
Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: …
4.2.9.5.
Lage der Auspuffmündung: …
4.2.9.6.
Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen: …
4.2.9.7.
Vollständiges Volumen der Auspuffanlage: …… dm3
4.2.9.7.1.
(nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3
4.2.9.7.2.
(nur Euro VI) Volumen der Auspuffanlage, das Teil des Motorsystems ist: … dm3
4.2.10.
Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …
4.2.11.
Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Angaben
4.2.11.1.
Größter Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel in Bezug auf die Totpunkte oder entsprechende Angaben bei anderen Steuersystemen. Bei einem System mit variablen Steuerzeiten, minimale und maximale Steuerzeit: …
4.2.11.2.
Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1): …
4.2.12.
Maßnahmen gegen Luftverunreinigung
4.2.12.1.
Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): …
4.2.12.1.1.
(nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (2)
Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:
Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.
4.2.12.2.
Zusätzliche emissionsmindernde Einrichtungen (falls vorhanden und nicht an anderer Stelle erwähnt):
4.2.12.2.1.
Katalysator: ja/nein (1)
4.2.12.2.1.1.
Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzeln anzugeben): …
4.2.12.2.1.2.
Abmessungen, Form und Volumen der Katalysatoren: …
4.2.12.2.1.3.
Art der katalytischen Reaktion: …
4.2.12.2.1.4.
Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …
4.2.12.2.1.5.
Relative Konzentration: …
4.2.12.2.1.6.
Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …
4.2.12.2.1.7.
Zellendichte: …
4.2.12.2.1.8.
Art des Katalysatorgehäuses: …
4.2.12.2.1.9.
Lage der Katalysatoren (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …
4.2.12.2.1.10.
Wärmeschutzschild: ja/nein (1)
4.2.12.2.1.11.
Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung: …
4.2.12.2.1.11.1.
Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I (oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand) zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke „D“ in Abbildung 1 von Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83): …
4.2.12.2.1.11.2.
Beschreibung des Verfahrens, das eingesetzt wurde, um die Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen zu ermitteln, in denen Regenerationsphasen auftreten: …
4.2.12.2.1.11.3.
Parameter zur Erkennung der Beladung, die eine Regeneration auslöst (d. h. Temperatur, Druck usw.): …
4.2.12.2.1.11.4.
Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach Absatz 3.1 von Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83: …
4.2.12.2.1.11.5.
Normaler Betriebstemperaturbereich: ……… K
4.2.12.2.1.11.6.
Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (1)
4.2.12.2.1.11.7.
Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …
4.2.12.2.1.11.8.
Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: ……… K
4.2.12.2.1.11.9.
Internationale Norm: …
4.2.12.2.1.11.10.
Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (1):
4.2.12.2.1.12.
Fabrikmarke des Katalysators: …
4.2.12.2.1.13.
Teilenummer: …
4.2.12.2.2.
Sauerstoffsonde: ja/nein (1)
4.2.12.2.2.1.
Marke: …
4.2.12.2.2.2.
Lage: …
4.2.12.2.2.3.
Regelbereich: …
4.2.12.2.2.4.
Typ: …
4.2.12.2.2.5.
Teilenummer: …
4.2.12.2.3.
Lufteinblasung: ja/nein (1)
4.2.12.2.3.1.
Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …
4.2.12.2.4.
Abgasrückführung: ja/nein (1)
4.2.12.2.4.1.
Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge usw.): …
4.2.12.2.4.2.
Wassergekühltes System: ja/nein (1)
4.2.12.2.5.
Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1)
4.2.12.2.5.1.
Ausführliche Beschreibung der Bestandteile und ihrer Beladungszustände: …
4.2.12.2.5.2.
Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …
4.2.12.2.5.3.
Zeichnung des Aktivkohlefilters: …
4.2.12.2.5.4.
Aktivkohle-Trockenmasse: …… g
4.2.12.2.5.5.
Schemazeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs: …
4.2.12.2.5.6.
Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: …
4.2.12.2.6.
Partikelfilter: ja/nein (1)
4.2.12.2.6.1.
Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …
4.2.12.2.6.2.
Aufbau des Partikelfilters: …
4.2.12.2.6.3.
Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): …
4.2.12.2.6.4.
Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: …
4.2.12.2.6.4.1.
Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I (oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand) zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke „D“ in Abbildung 1 von Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83): …
4.2.12.2.6.4.2.
Beschreibung des Verfahrens, das eingesetzt wurde, um die Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen zu ermitteln, in denen Regenerationsphasen auftreten: …
4.2.12.2.6.4.3.
Parameter zur Erkennung der Beladung, die eine Regeneration auslöst (d. h. Temperatur, Druck usw.): …
4.2.12.2.6.4.4.
Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach Absatz 3.1 von Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83: …
4.2.12.2.6.5.
Fabrikmarke des Partikelfilters: …
4.2.12.2.6.6.
Teilenummer: …
4.2.12.2.6.7.
Normaler Betriebstemperaturbereich: ... (K) und Betriebsdruckbereich … (kPa)
(nur schwere Nutzfahrzeuge)
4.2.12.2.6.8.
Bei periodischer Regenerierung (nur schwere Nutzfahrzeuge)
4.2.12.2.6.8.1.
Zahl der ETC-Prüfzyklen zwischen zwei Regenerierungen (n1): ... (gilt nicht für Euro VI)
4.2.12.2.6.8.1.1.
(nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen ohne Regenerierungsvorgang (n):
4.2.12.2.6.8.2.
Zahl der ETC-Prüfzyklen während des Regenerierungsvorgangs (n2): ... (gilt nicht für Euro VI)
4.2.12.2.6.8.2.1.
(nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen mit Regenerierungsvorgang (nR):
4.2.12.2.6.9.
Andere Einrichtungen: ja/nein (1)
4.2.12.2.6.9.1.
Beschreibung und Arbeitsweise
4.2.12.2.7.1.
On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (1) …
4.2.12.2.7.1.1.
(nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie
4.2.12.2.7.1.2.
Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)
4.2.12.2.7.1.3.
Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört:
4.2.12.2.7.1.4.
Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben.
4.2.12.2.7.1.5.
Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug
4.2.12.2.7.1.6.
Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug
4.2.12.2.7.2.
Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige: …
4.2.12.2.7.3.
Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile: …
4.2.12.2.7.4.
Schriftliche Darstellung (allgemeine OBD-Arbeitsprinzipien) für
4.2.12.2.7.4.1.
Fremdzündungsmotoren
4.2.12.2.7.4.1.1.
Katalysatorüberwachung: …
4.2.12.2.7.4.1.2.
Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …
4.2.12.2.7.4.1.3.
Überwachung der Sauerstoffsonde: …
4.2.12.2.7.4.1.4.
Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …
4.2.12.2.7.4.2.
Selbstzündungsmotoren: …
4.2.12.2.7.4.2.1.
Katalysatorüberwachung: …
4.2.12.2.7.4.2.2.
Überwachung des Partikelfilters: …
4.2.12.2.7.4.2.3.
Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …
4.2.12.2.7.4.2.4.
Überwachung des deNOx-Systems: …
4.2.12.2.7.4.2.5.
Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …
4.2.12.2.7.5.
Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): …
4.2.12.2.7.6.
Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): …
4.2.12.2.7.7.
Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird
4.2.12.2.7.7.1.
Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs
4.2.12.2.7.7.2.
Beschreibung des bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil verwendeten OBD-Testzyklus
4.2.12.2.7.7.3.
Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.
Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: requirements for emissions-related systems“ müssen die Daten in Modus $ 06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden.
4.2.12.2.7.7.4.
Die gemäß Nummer 4.2.12.2.7.7.3 erforderlichen Angaben können gemäß den Nummern 4.2.12.2.7.7.4.1 und 4.2.12.2.7.7.4.2 in Tabellenform erbracht werden.
4.2.12.2.7.7.4.1.
Leichte Nutzfahrzeuge
Bauteil
|
Fehlercode
|
Überwachungsstrategie
|
Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen
|
Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige
|
Sekundärparameter
|
Vorkonditionierung
|
Nachweisprüfung
|
Katalysator
|
P0420
|
Signale der Sauerstoff-Sonden 1 und 2
|
Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2
|
3. Zyklus
|
Motordrehzahl, A/F-Modus, Katalysatortemperatur
|
Zwei Typ-I-Zyklen
|
Typ I
|
4.2.12.2.7.7.4.2.
Schwere Nutzfahrzeuge
Bauteil
|
Fehlercode
|
Überwachungsstrategie
|
Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen
|
Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige
|
Sekundärparameter
|
Konditionierung
|
Nachweisprüfung
|
SCR-Katalysator
|
Pxxx
|
Signale der NOx-Sonden 1 und 2
|
Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2
|
3. Zyklus
|
Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens
|
Drei OBD-Prüfzyklen (drei verkürzte ESC-Zyklen)
|
OBD-Prüfzyklus (verkürzter ESC-Zyklus)
|
4.2.12.2.7.7.5.
(nur Euro VI) OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm: (7)
4.2.12.2.7.8.
(nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen oder
4.2.12.2.7.8.1.
alternativ zu einem Herstellerverweis nach Nummer 3.2.12.2.7.7 Verweis auf den Anhang des Beschreibungsbogens in Anlage 4 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die folgende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:
Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung
Katalysator — P0420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1
4.2.12.2.7.9.
(nur Euro VI) OBD-Bauteile im Fahrzeug
4.2.12.2.7.9.1.
Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang X Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein (1)
4.2.12.2.7.9.2.
Verzeichnis der OBD-Bauteile im Fahrzeug
4.2.12.2.7.9.3.
Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (9)
4.2.12.2.7.9.4.
Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (9)
4.2.12.2.8.
Andere Einrichtung (Beschreibung, Wirkungsweise): …
4.2.12.2.8.1.
(nur Euro VI) Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen
4.2.12.2.8.2.
Fahreraufforderungssystem
4.2.12.2.8.2.1
(nur Euro VI) Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3: ja/nein (1)
4.2.12.2.8.2.2.
Aktivierung des Kriechmodus
„nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (1)(7)
4.2.12.2.8.3.
(nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen
4.2.12.2.8.3.1.
(nur Euro VI) Verzeichnis der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen (ggf.)
4.2.12.2.8.3.2.
(nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört
4.2.12.2.8.4.
(nur Euro VI) Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (Vol.-%)
4.2.12.2.8.5.
(nur Euro VI) Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen
4.2.12.2.8.6.
(nur Euro VI) Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten
4.2.12.2.8.6.1.
Verzeichnis der fahrzeuginternen Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten
4.2.12.2.8.6.2.
Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems in das Fahrzeug, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten
4.2.12.2.8.6.3.
Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals (9)
4.2.12.2.8.6.4.
Alternativgenehmigung in Anhang XIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 vorgesehen: ja/nein (1)
4.2.12.2.8.6.5.
Reagensqualität und –zufuhrsystem beheizt/unbeheizt (siehe Anhang 11 Absatz 2.4 der UNECE-Regelung Nr. 49)
4.2.12.2.9.
Drehmomentbegrenzer: ja/nein (1)
4.2.12.2.9.1.
Voraussetzungen für die Aktivierung des Drehmomentbegrenzers (nur schwere Nutzfahrzeuge): …
4.2.12.2.9.2.
Verlauf der Volllastkurve bei aktivem Drehmomentbegrenzer (nur schwere Nutzfahrzeuge): …
4.2.13.
Abgastrübung
4.2.13.1.
Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): …
4.2.13.2.
Leistung an sechs Messpunkten (siehe UNECE-Regelung Nr. 24)
4.2.13.3.
Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand/am Fahrzeug (1)
4.2.13.3.1.
Drehzahl und Leistungen
Messpunkte
|
Motordrehzahl (min-1)
|
Leistung (kW)
|
1……
|
|
|
2……
|
|
|
3……
|
|
|
4……
|
|
|
5……
|
|
|
6……
|
|
|
4.2.14.
Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …
4.2.15.
Flüssiggas-Zufuhrsystem: ja/nein (1)
4.2.15.1.
Typgenehmigungsnummer nach der UNECE-Regelung Nr. 34: …
4.2.15.2.
Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen
4.2.15.2.1.
Marke(n): …
4.2.15.2.2.
Typ(en): …
4.2.15.2.3.
Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
4.2.15.3.
Weitere Unterlagen
4.2.15.3.1.
Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …
4.2.15.3.2.
Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …
4.2.15.3.3.
Zeichnung des Symbols: …
4.2.16.
Betrieb mit Erdgas: ja/nein (1)
4.2.16.1.
Typgenehmigungsnummer nach der UNECE-Regelung Nr. 34: …
4.2.16.2.
Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen
4.2.16.2.1.
Marke(n): …
4.2.16.2.2.
Typ(en): …
4.2.16.2.3.
Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
4.2.16.3.
Weitere Unterlagen
4.2.16.3.1.
Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …
4.2.16.3.2.
Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …
4.2.16.3.3.
Zeichnung des Symbols: …
4.2.17.
Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren schwerer Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.)
4.2.17.1.
Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL (1)
4.2.17.2.
Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler (1)
4.2.17.2.1.
Marke(n): …
4.2.17.2.2.
Typ(en): …
4.2.17.2.3.
Anzahl der Druckminderungsstufen: …
4.2.17.2.4.
Druck in der Endstufe
mindestens: ..... kPa — höchstens: ..… kPa
4.2.17.2.5.
Anzahl der Haupteinstellpunkte: …
4.2.17.2.6.
Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: …
4.2.17.2.7.
Typgenehmigungsnummer: …
4.2.17.3.
Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung (1)
4.2.17.3.1.
Gemischregelung: …
4.2.17.3.2.
Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen: …
4.2.17.3.3.
Typgenehmigungsnummer: …
4.2.17.4.
Mischer
4.2.17.4.1.
Anzahl: …
4.2.17.4.2.
Marke(n): …
4.2.17.4.3.
Typ(en): …
4.2.17.4.4.
Lage: …
4.2.17.4.5.
Einstellmöglichkeiten: …
4.2.17.4.6.
Typgenehmigungsnummer: …
4.2.17.5.
Saugrohreinspritzung
4.2.17.5.1.
Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung (1)
4.2.17.5.2.
Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell (1)
4.2.17.5.3.
Einspritzsystem
4.2.17.5.3.1.
Marke(n): …
4.2.17.5.3.2.
Typ(en): …
4.2.17.5.3.3.
Einstellmöglichkeiten: …
4.2.17.5.3.4.
Typgenehmigungsnummer: …
4.2.17.5.4.
Förderpumpe (falls erforderlich)
4.2.17.5.4.1.
Marke(n): …
4.2.17.5.4.2.
Typ(en): …
4.2.17.5.4.3.
Typgenehmigungsnummer: …
4.2.17.5.5.
Einspritzventil(e)
4.2.17.5.5.1.
Marke(n): …
4.2.17.5.5.2.
Typ(en): …
4.2.17.5.5.3.
Typgenehmigungsnummer: …
4.2.17.6.
Direkteinspritzung
4.2.17.6.1.
Einspritzpumpe/Druckregler (1)
4.2.17.6.1.1.
Marke(n): …
4.2.17.6.1.2.
Typ(en): …
4.2.17.6.1.3.
Einspritzzeitpunkt: …
4.2.17.6.1.4.
Typgenehmigungsnummer: …
4.2.17.6.2.
Einspritzventil(e)
4.2.17.6.2.1.
Marke(n): …
4.2.17.6.2.2.
Typ(en): …
4.2.17.6.2.3.
Öffnungsdruck oder Kennlinie (2): …
4.2.17.6.2.4.
Typgenehmigungsnummer: …
4.2.17.7.
Elektronisches Steuergerät (ECU)
4.2.17.7.1.
Marke(n): …
4.2.17.7.2.
Typ(en): …
4.2.17.7.3.
Einstellmöglichkeiten: …
4.2.17.7.4.
Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …
4.2.17.8.
Erdgasspezifische Ausrüstung
4.2.17.8.1.
Variante 1 (nur im Fall der Genehmigung von Motoren für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen)
4.2.17.8.1.0.1.
(nur Euro VI) Selbstanpassung? ja/nein (1)
4.2.17.8.1.0.2.
(nur Euro VI) Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL (1)
Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1)
4.2.17.8.1.1.
Kraftstoffzusammensetzung:
Methan (CH4):
|
Basis: ……. Mol.-%
|
min. …. Mol.-%
|
max. ….. Mol.-%
|
Ethan (C2H6):
|
Basis: ……. Mol.-%
|
min. …. Mol.-%
|
max. ….. Mol.-%
|
Propan (C3H8):
|
Basis: ……. Mol.-%
|
min. …. Mol.-%
|
max. ….. Mol.-%
|
Butan (C4H10):
|
Basis: ……. Mol.-%
|
min. …. Mol.-%
|
max. ….. Mol.-%
|
C5/C5+:
|
Basis: ……. Mol.-%
|
min. …. Mol.-%
|
max. ….. Mol.-%
|
Sauerstoff (O2):
|
Basis: ……. Mol.-%
|
min. …. Mol.-%
|
max. ….. Mol.-%
|
Inertgas (N2, He usw.):
|
Basis: ……. Mol.-%
|
min. …. Mol.-%
|
max. ….. Mol.-%
|
4.2.17.8.1.2.
Einspritzdüse(n)
4.2.17.8.1.2.1.
Marke(n): …
4.2.17.8.1.2.2.
Typ(en): …
4.2.17.8.1.3.
Sonstige Einrichtungen (gegebenenfalls): …
4.2.17.8.2.
Variante 2 (nur wenn eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)
4.2.17.9.
Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Zweistoffmotors in ein Fahrzeug (x1)
4.2.18.
Betrieb mit Wasserstoff: ja/nein (1)
4.2.18.1.
EU-Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates: …
4.2.18.2.
Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Wasserstoff-Kraftstoffanlagen
4.2.18.2.1.
Marke(n): …
4.2.18.2.2.
Typ(en): …
4.2.18.2.3.
Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
4.2.18.3.
Sonstige Unterlagen
4.2.18.3.1.
Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Wasserstoffbetrieb und umgekehrt: …
4.2.18.3.2.
Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …
4.2.18.3.3.
Zeichnung des Symbols: …
4.2.19.
H2NG-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)
4.2.19.1.
Prozentualer Anteil von Wasserstoff am Kraftstoff (vom Hersteller angegebener Höchstwert): …
4.2.19.2.
EU-Typgenehmigungsnummer gemäß der UNECE-Regelung Nr. 110: …
4.2.19.3.
Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoff-Erdgas-Zufuhr
4.2.19.3.1.
Marke(n): …
4.2.19.3.2.
Typ(en): …
4.2.19.3.3.
Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
4.2.19.4.
Weitere Unterlagen
4.2.19.4.1.
Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Wechsel von Benzin zu Wasserstoff-Erdgas oder umgekehrt: …
4.2.19.4.2.
Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …
4.2.19.4.3.
Zeichnung des Symbols: …
4.3.
Elektromotor
4.3.1.
Typ (Wicklung, Anregung): …
4.3.1.1.
Größte Stundenleistung: …… kW
4.3.1.1.1.
Höchste Nennleistung (n) … kW
(nach Angabe des Herstellers)
4.3.1.1.2.
Höchste 30-Minuten-Leistung (n) … kW
(nach Angabe des Herstellers)
4.3.1.2.
Betriebsspannung: …… V
4.3.2.
Batterie
4.3.2.1.
Anzahl der Zellen: …
4.3.2.2.
Masse: …… kg
4.3.2.3.
Kapazität: ...… Ah (Ampèrestunden)
4.3.2.4.
Lage: …
4.4.
Kombinationen von Motoren
3.4.1.
Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (1)
4.4.2.
Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (1)
4.4.3.
Betriebsartschalter: ja/nein (1)
4.4.3.1.
Wählbare Betriebsarten
4.4.3.1.1.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
4.4.3.1.2.
Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein (1)
4.4.3.1.3.
Hybridbetrieb: ja/nein (1)
(wenn ja, kurze Beschreibung): …
4.4.4.
Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator)
4.4.4.1.
Marke(n): …
4.4.4.2.
Typ(en): …
4.4.4.3.
Kennzeichnungsnummer: …
4.4.4.4.
Art der elektrochemischen Zelle: …
4.4.4.5.
Energie: … (bei einer Batterie: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden, bei einem Kondensator: J,…)
4.4.4.6.
Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (1)
4.4.5.
Elektromotor (jeden Elektromotortyp separat beschreiben)
4.4.5.1.
Marke: …
4.4.5.2.
Typ: …
4.4.5.3.
Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator (1)
4.4.5.3.1.
Bei Verwendung als Fahrmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Zahl) (1): …
4.4.5.4.
Höchstleistung: …… kW
4.4.5.5.
Arbeitsverfahren
4.4.5.5.5.1
Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: …
4.4.5.5.2.
Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung (1)
4.4.5.5.3.
Synchron/asynchron (1)
4.4.6.
Steuergerät
4.4.6.1.
Marke(n): …
4.4.6.2.
Typ(en): …
4.4.6.3.
Kennzeichnungsnummer: …
4.4.7.
Leistungsregler
4.4.7.1.
Marke: …
4.4.7.2.
Typ: …
4.4.7.3.
Kennzeichnungsnummer: …
4.4.8.
Elektrische Reichweite des Fahrzeugs … km (gemäß Anhang 9 der UNECE-Regelung Nr. 101)
4.4.9.
Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung: …
4.5.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch (°) (nach Angabe des Herstellers)
4.5.1.
Masse der CO2-Emissionen
4.5.1.1.
CO2-Emissionsmenge (innerorts): …… g/km
4.5.1.2.
CO2-Emissionsmenge (außerorts): …… g/km
4.5.1.3.
CO2-Emissionsmenge (kombiniert): …… g/km
4.5.2.
Kraftstoffverbrauch (detaillierte Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)
4.5.2.1.
Kraftstoffverbrauch (innerorts) … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
4.5.2.2.
Kraftstoffverbrauch (außerorts) … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
4.5.2.3.
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1)
4.5.3.
Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen
4.5.3.1.
Stromverbrauch von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb … Wh/km
4.5.3.2.
Stromverbrauch von extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen
4.5.3.2.1.
Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) …(Wh/km)
4.5.3.2.2.
Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) …(Wh/km)
4.5.3.2.3.
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert): … Wh/km
4.5.4.
CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (nur Euro VI)
4.5.4.1.
CO2-Emissionsmenge bei WHSC-Prüfung (x3): … g/kWh
4.5.4.2.
CO2-Emissionsmenge bei WHSC-Prüfung im Dieselbetrieb (x2): … g/kWh
4.5.4.3.
CO2-Emissionsmenge bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (x1): … g/kWh
4.5.4.4.
CO2-Emissionsmenge bei WHTC-Prüfung (x3)(8): … g/kWh
4.5.4.5.
CO2-Emissionsmenge bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb (x2)(8): … g/kWh
4.5.4.6.
CO2-Emissionsmenge bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (x1)(8): … g/kWh
4.5.5.
Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (nur Euro VI)
4.5.5.1.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung (x3): … g/kWh
4.5.5.2.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Dieselbetrieb (x2): … g/kWh
4.5.5.3.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (x1): … g/kWh
4.5.5.4.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung (8)(x3): … g/kWh
4.5.5.5.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb (8)(x2): … g/kWh
4.5.5.6.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (8)(x1): … g/kWh
4.5.6.
Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fahrzeugklasse M1) und des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)
4.5.6.1.
Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (Fahrzeugklasse N1), falls zutreffend …
4.5.6.2.
Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)
4.5.6.3.
Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) (w1)
Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (w2)
|
Code der Ökoinnovation (w3)
|
1. CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs
(g/km)
|
2. CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs
(g/km)
|
3. CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (w4)
|
4. CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1
(= 3.5.1.3)
|
5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird
|
Einsparung von CO2-Emissionen
((1 – 2)
– (3 – 4)) * 5
|
xxxx/201x
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Eingesparte CO2-Emissionsmenge (insgesamt) (g/km) (w5)
|
|
(w) Ökoinnovationen.
(w2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(w4) Wird mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.
(w5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.
|
4.6.
Zulässige Temperaturen gemäß Angabe des Herstellers
4.6.1.
Kühlsystem
4.6.1.1.
Flüssigkeitskühlung
Höchsttemperatur am Austritt: …… K
4.6.1.2.
Luftkühlung
4.6.1.2.1.
Bezugspunkt: …
4.6.1.2.2.
Höchsttemperatur am Bezugspunkt: …… K
4.6.2.
Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: …… K
4.6.3.
Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): …… K
4.6.4.
Kraftstofftemperatur
mindestens: .......... K — höchstens: …… K
bei Dieselmotoren am Einlass der Einspritzpumpe, bei Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe
4.6.5.
Schmiermitteltemperatur
mindestens: …. K — höchstens: …… K
4.6.6.
Kraftstoffdruck
mindestens: ..... kPa — höchstens: …… kPa
An der Druckregler-Endstufe (nur mit Erdgas betriebene Motoren)
4.7.
Leistungsaufnahme bei für die Emissionsprüfung spezifischen Motordrehzahlen
Ausrüstung
|
Leerlauf
|
Niedrige Drehzahl
|
Hohe Drehzahl
|
Drehzahl A (bevorzugte Geschwindigkeit (2))
|
Drehzahl B (n95h)
|
Pa
Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) gemäß
Anhang 4 Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 49
|
|
|
|
|
|
Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen)
Pb
Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate
gemäß Anhang 4 Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 nicht erforderlich
|
|
|
|
|
|
4.8.
Schmiersystem
4.8.1.
Beschreibung des Systems
4.8.1.1.
Lage des Schmiermittelbehälters: …
4.8.1.2.
Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1)
4.8.2.
Schmiermittelpumpe
4.8.2.1.
Marke(n): …
4.8.2.2.
Typ(en): …
4.8.3.
Mischung mit Kraftstoff
4.8.3.1.
Mischungsverhältnis (%): …
4.8.4.
Ölkühler: ja/nein (1)
4.8.4.1.
Zeichnung(en): …… oder
4.8.4.1.1.
Marke(n): …
4.8.4.1.2.
Typ(en): …
5.
KRAFTÜBERTRAGUNG (p)
5.1.
Zeichnung der Kraftübertragung: …
5.2.
Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …
5.2.1.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …
5.3.
Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: …
5.3.1.
Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: …
5.4.
Kupplung
5.4.1.
Typ: …
5.4.2.
Höchstwert der Drehmomentwandlung: …
5.5.
Getriebe
5.5.1.
Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)
5.5.2.
Lage in Bezug auf den Motor: …
5.5.3.
Steuerungsmethode: …
5.6.
Übersetzungsverhältnisse
Gang
|
Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeausgangswelle)
|
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)
|
Gesamtübersetzung
|
Höchstwert bei stufenlosem Getriebe (*)
|
|
|
|
1
|
|
|
|
2
|
|
|
|
3
|
|
|
|
…
|
|
|
|
Mindestwert bei stufenlosem Getriebe (*)
|
|
|
|
Rückwärtsgang
|
|
|
|
(*) Stufenlos veränderliche Übersetzung
|
5.7.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (q): …
5.8.
Geschwindigkeitsmesser
5.8.1.
Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: …
5.8.2.
Gerätekonstante: …
5.8.3.
Messwerttoleranz des Geschwindigkeitsmessers (gemäß Absatz 2.5.1 der UNECE-Regelung Nr. 39): …
5.8.4.
Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebs (gemäß Absatz 2.2.2 der UNECE-Regelung Nr. 39) oder entsprechende Angaben: …
5.8.5.
Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige: …
5.9.
Fahrtenschreiber: ja/nein (1)
5.9.1
Genehmigungszeichen: …
5.10.
Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (1)
5.11.
Gangwechselanzeiger (GSI)
5.11.1.
Akustische Anzeige: ja/nein (1). Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.):
5.11.2.
Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission (vom Hersteller angegebener Wert):
5.11.3.
Fotografien und/oder Zeichnungen der Gangwechselanzeigevorrichtung und eine kurze Beschreibung der Bestandteile des Systems und seiner Bedienung:
6.
ACHSEN
6.1.
Beschreibung der einzelnen Achsen: …
6.2.
Marke: …
6.3.
Typ: …
6.4.
Lage der anhebbaren Achse(n): …
6.5.
Lage der belastbaren Achse(n): …
7.
AUFHÄNGUNG
7.1.
Anordnungszeichnung der Radaufhängung: …
7.2.
Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades: …
7.2.1.
Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)
7.2.2.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …
7.2.3.
Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein (1)
7.2.3.1.
Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse(n): ja/nein (1)
7.2.3.2.
Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse: …
7.2.4.
Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)
7.2.4.1.
Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)
7.2.4.2.
Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse: …
7.3.
Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): …
7.4.
Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ (1)
7.5.
Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ (1)
7.6.
Reifen und Räder
7.6.1.
Rad-/Reifenkombination(en)
(a)für Reifen sind die Größenbezeichnung, die Tragfähigkeitskennzahl, die Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben (r);
(b)für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben
7.6.1.1.
Achsen
7.6.1.1.1.
Achse 1: …
7.6.1.1.2.
Achse 2: …
usw.
7.6.1.2.
Reserverad (sofern vorhanden): …
7.6.2.
Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
7.6.2.1.
Achse 1: …
7.6.2.2.
Achse 2: …
7.6.2.3.
Achse 3: …
7.6.2.4.
Achse 4: …
usw.
7.6.3.
Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): …… kPa
7.6.4.
Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist: …
7.6.5.
Kurzbeschreibung des Not-Reserverads (sofern vorhanden): …
8.
LENKUNG
8.1.
Schematische Darstellung der gelenkten Achsen einschließlich der Lenkgeometrie: …
8.2.
Übertragungs- und Betätigungseinrichtung
8.2.1.
Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …
8.2.2.
Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …
8.2.2.1.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …
8.2.3.
Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …
8.2.3.1.
Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en): …
8.2.4.
Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht: …
8.2.5.
Schematische Darstellungen der Betätigungseinrichtungen: …
8.2.6.
Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: …
8.3.
Größter Einschlagwinkel der Räder
8.3.1.
Nach rechts: … °; Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …
8.3.2.
Nach links: … °; Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …
9.
BREMSEN
(Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben)
9.1.
Typ und Ausführung der Bremsanlagen gemäß Absatz 2.6 der UNECE-Regelung Nr. 13-H mit detaillierten Angaben und Zeichnungen (Trommel-, Scheibenbremsen, Bremsschläuche, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.) …
9.2.
Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Absatz 2.3 der UNECE-Regelung Nr. 13-H angegebener) Bremsanlage, einschließlich detaillierter Angaben und Zeichnungen der Übertragungs- und Betätigungseinrichtung
9.2.1.
Betriebsbremsanlage: …
9.2.2.
Hilfsbremsanlage: …
9.2.3.
Feststellbremsanlage: …
9.2.4.
Zusätzliche Bremsanlage: …
9.2.5.
Abreißbremsanlage: …
9.3.
Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen der Anhängerbremsanlage in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: …
9.4.
Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen/pneumatischen/hydraulischen (1) Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein (1)
9.5.
Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)
9.5.1.
Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderung, Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: …
9.6.
Berechnung und Kurven gemäß Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 13-H: …
9.7.
Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung, auch bei Bremskraftverstärkern: …
9.7.1.
Bei Druckbremsanlagen: Arbeitsdruck p2 im (in den) Druckspeicher(n): …
9.7.2.
Bei Unterdruckbremsanlagen: Anfangsenergie im (in den) Speicher(n): …
9.8.
Berechnung der Bremsanlage: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft: …
9.9.
Kurzbeschreibung der Bremsausrüstung gemäß Absatz 12 Anhang 2 der UNECE-Regelung Nr. 13: …
9.10.
Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II oder III beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 13 anzugeben: …
9.11.
Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n): …
10.
AUFBAU
10.1.
Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C: …
10.2.
Werkstoffe und Bauart: …
10.3.
Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere
10.3.1.
Anordnung und Anzahl der Türen: …
10.3.1.1.
Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen: …
10.3.2.
Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: …
10.3.3.
Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: …
10.3.4.
Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): …
10.4.
Sichtfeld
10.4.1.
Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so dass sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: …
10.4.2.
Fotos oder Zeichnungen, die die Lage der Bauteile innerhalb eines Sichtfelds von 180° nach vorne zeigen: …
10.5.
Windschutzscheibe und sonstige Scheiben
10.5.1.
Windschutzscheibe
10.5.1.1.
Verwendete Werkstoffe: …
10.5.1.2.
Art des Einbaus: …
10.5.1.3.
Neigungswinkel: …
10.5.1.4.
Typgenehmigungsnummer(n): …
10.5.1.5.
Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …
10.5.2.
Andere Scheiben
10.5.2.1.
Verwendete Werkstoffe: …
10.5.2.2.
Typgenehmigungsnummer(n): …
10.5.2.3.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus: …
10.5.3.
Schiebedachverglasung
10.5.3.1.
Verwendete Werkstoffe: …
10.5.3.2.
Typgenehmigungsnummer(n): …
10.5.4.
Andere verglaste Flächen
10.5.4.1.
Verwendete Werkstoffe: …
10.5.4.2.
Typgenehmigungsnummer(n): …
10.6.
Scheibenwischer
10.6.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …
10.7.
Windschutzscheiben-Waschanlage
10.7.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder Typgenehmigungsnummer, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt: …
10.8.
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
10.8.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …
10.8.2.
Größter Stromverbrauch: … kW
10.9.
Einrichtungen für indirekte Sicht
10.9.1.
Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)
10.9.1.1.
Marke: …
10.9.1.2.
Typgenehmigungszeichen: …
10.9.1.3.
Variante: …
10.9.1.4.
Zeichnungen zur Identifizierung des Spiegels mit Darstellung der Lage des Spiegels zum Fahrzeugaufbau: …
10.9.1.5.
Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem er angebracht ist: …
10.9.1.6.
Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …
10.9.1.7.
Eine kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile der Einstellvorrichtung (falls vorhanden): …
10.9.2.
Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …
10.9.2.1.
Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung): …
10.9.2.1.1.
Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …
10.9.2.1.2.
Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EU-Typgenehmigungszeichen angebracht wird:
10.10.
Innenausstattung
10.10.1.
Insassenschutz
10.10.1.1.
Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: …
10.10.1.2.
Foto oder Zeichnung mit Angabe des Bezugsbereichs, einschließlich des ausgenommenen Bereiches gemäß Absatz 2.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 21: …
10.10.1.3.
Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe – mit Ausnahme der Innenrückspiegel –, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen: …
10.10.2.
Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
10.10.2.1.
Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger: …
10.10.2.2.
Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 121 erwähnt sind: …
10.10.2.3.
Übersichtstabelle
Das Fahrzeug ist gemäß Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 121 mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern ausgerüstet
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole
Symbol Nr.
|
Einrichtung
|
Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (*)
|
Kennzeichnung durch Symbol (*)
|
Lage (**)
|
Kontrollleuchte vorhanden (*)
|
Kennzeichnung durch Symbol (*)
|
Lage (**)
|
1
|
Lichthauptschalter
|
|
|
|
|
|
|
2
|
Scheinwerfer für Abblendlicht
|
|
|
|
|
|
|
3
|
Scheinwerfer für Fernlicht
|
|
|
|
|
|
|
4
|
Begrenzungsleuchten
|
|
|
|
|
|
|
5
|
Nebelscheinwerfer
|
|
|
|
|
|
|
6
|
Nebelschlussleuchte
|
|
|
|
|
|
|
7
|
Leuchtweitenregelung
|
|
|
|
|
|
|
8
|
Parkleuchten
|
|
|
|
|
|
|
9
|
Fahrtrichtungsanzeiger
|
|
|
|
|
|
|
10
|
Warnblinkanlage
|
|
|
|
|
|
|
11
|
Scheibenwischer
|
|
|
|
|
|
|
12
|
Windschutzscheiben-Waschanlage
|
|
|
|
|
|
|
13
|
Scheibenwischer und -wascher
|
|
|
|
|
|
|
14
|
Scheinwerferreinigungsanlage
|
|
|
|
|
|
|
15
|
Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung
|
|
|
|
|
|
|
16
|
Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung
|
|
|
|
|
|
|
17
|
Lüftungsgebläse
|
|
|
|
|
|
|
18
|
Vorglühanlage
|
|
|
|
|
|
|
19
|
Kaltstarteinrichtung
|
|
|
|
|
|
|
20
|
Bremskreisausfall
|
|
|
|
|
|
|
21
|
Kraftstoffstand
|
|
|
|
|
|
|
22
|
Ladekontrollleuchte
|
|
|
|
|
|
|
23
|
Kühlmitteltemperatur
|
|
|
|
|
|
|
(*)
x = ja
— = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden
f = fakultativ
(**)
d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte
c = in unmittelbarer Nähe.
|
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, fakultativ gekennzeichnet werden können, sowie Symbole, die zu verwenden sind, falls sie gekennzeichnet werden müssen
Symbol Nr.
|
Einrichtung
|
Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (*)
|
Kennzeichnung durch Symbol (*)
|
Lage (**)
|
Kontrollleuchte vorhanden (*)
|
Kennzeichnung durch Symbol (*)
|
Lage (**)
|
1
|
Feststellbremse
|
|
|
|
|
|
|
2
|
Heckscheibenwischer
|
|
|
|
|
|
|
3
|
Heckscheibenwascher
|
|
|
|
|
|
|
4
|
Heckscheibenwischer und -wascher
|
|
|
|
|
|
|
5
|
Scheibenwischerintervallschaltung
|
|
|
|
|
|
|
6
|
Einrichtung für Schallzeichen
|
|
|
|
|
|
|
7
|
Vordere Fahrzeughaube
|
|
|
|
|
|
|
8
|
Hintere Fahrzeughaube
|
|
|
|
|
|
|
9
|
Sicherheitsgurte
|
|
|
|
|
|
|
10
|
Motoröldruck
|
|
|
|
|
|
|
11
|
Unverbleites Benzin
|
|
|
|
|
|
|
…
|
|
|
|
|
|
|
|
…
|
|
|
|
|
|
|
|
…
|
|
|
|
|
|
|
|
(*)
x = ja
— = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden
f = fakultativ
(**)
d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte
c = in unmittelbarer Nähe.
|
10.10.3.
Sitze
10.10.3.1.
Anzahl der Sitzplätze (s): …
10.10.3.1.1.
Lage und Anordnung: …
10.10.3.2.
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
10.10.3.3.
Masse: …
10.10.3.4.
Merkmale: für Sitze, die nicht über eine Typgenehmigung verfügen, Beschreibungen und Zeichnungen:
10.10.3.4.1.
der Sitze und ihrer Verankerungen: …
10.10.3.4.2.
der Einstelleinrichtung: …
10.10.3.4.3.
der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: …
10.10.3.4.4.
der Verankerungen der Sicherheitsgurte, falls diese im Sitz eingebaut sind: …
10.10.3.4.5.
der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: …
10.10.3.5.
Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (t)
10.10.3.5.1.
Fahrersitz: …
10.10.3.5.2.
Alle anderen Sitze: …
10.10.3.6.
Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel
10.10.3.6.1.
Fahrersitz: …
10.10.3.6.2.
Alle anderen Sitze: …
10.10.3.7.
Sitzverstellbereich
10.10.3.7.1.
Fahrersitz: …
10.10.3.7.2.
Alle anderen Sitze: …
10.10.4.
Kopfstützen
10.10.4.1.
Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (1)
10.10.4.2.
Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.4.3.
Für noch nicht genehmigte Kopfstützen
10.10.4.3.1.
Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird: …
10.10.4.3.2.
Bei einer „separaten“ Kopfstütze
10.10.4.3.2.1.
Ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll: …
10.10.4.3.2.2.
Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze: …
10.10.5.
Innenraumheizung
10.10.5.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Heizungssystems, wenn das Heizsystem die Abwärme der Motorkühlflüssigkeit nutzt: …
10.10.5.2.
Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich
10.10.5.2.1.
Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist: …
10.10.5.2.2.
Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen): …
10.10.5.2.3.
Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: …
10.10.5.2.4.
Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z. B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen: …
10.10.5.3.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgerätes und seiner automatischen Steuerung: …
10.10.5.3.1.
Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgeräts, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist
10.10.5.4.
Größter Stromverbrauch: …… kW
10.10.6.
Bauteile, die Einfluss auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben
10.10.6.1.
Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen: …
10.10.6.2.
Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von nicht in Nummer 10.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen: …
10.10.7.
Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen
10.10.7.1.
Werkstoff(e) für die Innenverkleidung des Daches:
10.10.7.1.1.
Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.7.1.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen:
10.10.7.1.2.1.
Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ……/……
10.10.7.1.2.2.
Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …
10.10.7.1.2.3.
Art der Beschichtung (1): …
10.10.7.1.2.4.
Dicke (min./max.): ……/…… mm
10.10.7.2.
Werkstoff(e) für die Rückwand und die Seitenwände:
10.10.7.2.1.
Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.7.2.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
10.10.7.2.2.1.
Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ……/……
10.10.7.2.2.2.
Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …
10.10.7.2.2.3.
Art der Beschichtung (1): …
10.10.7.2.2.4.
Dicke (min./max.): ……/…… mm
10.10.7.3.
Werkstoff(e) für den Boden
10.10.7.3.1.
Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.7.3.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
10.10.7.3.2.1.
Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ……/……
10.10.7.3.2.2.
Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …
10.10.7.3.2.3.
Art der Beschichtung (1): …
10.10.7.3.2.4.
Dicke (min./max.): ……/…… mm
10.10.7.4.
Werkstoff(e) für die Sitzpolsterung
10.10.7.4.1.
Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.7.4.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
10.10.7.4.2.1.
Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ……/……
10.10.7.4.2.2.
Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …
10.10.7.4.2.3.
Art der Beschichtung (1): …
10.10.7.4.2.4.
Dicke (min./max.): ……/…… mm
10.10.7.5.
Werkstoff(e) für Heizungs- und Belüftungsrohre
10.10.7.5.1.
Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.7.5.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
10.10.7.5.2.1.
Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ……/.…..
10.10.7.5.2.2.
Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …
10.10.7.5.2.3.
Art der Beschichtung (1): …
10.10.7.5.2.4.
Dicke (min./max.): ……/…….mm
10.10.7.6.
Werkstoff(e) für Gepäckablagen
10.10.7.6.1.
Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.7.6.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
10.10.7.6.2.1.
Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ……/……
10.10.7.6.2.2.
Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …
10.10.7.6.2.3.
Art der Beschichtung (1): …
10.10.7.6.2.4.
Dicke (min./max.): ……/…… mm
10.10.7.7.
Werkstoff(e) für andere Verwendungen
10.10.7.7.1.
Zweckbestimmung: …
10.10.7.7.2.
Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.7.7.3.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
10.10.7.7.3.1.
Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ……/……
10.10.7.7.3.2.
Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …
10.10.7.7.3.3.
Art der Beschichtung (1): …
10.10.7.7.3.4.
Dicke (min./max.): …./…. mm
10.10.7.8.
Als selbstständige Einheiten genehmigte Bauteile (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)
10.10.7.8.1.
Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): …
10.10.7.8.2.
Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. (1)
10.10.8.
Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas: …
10.10.8.1.
Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein (1)
10.10.8.2.
Falls ja, sind die folgenden Nummern auszufüllen
10.10.8.2.1.
Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der leckageanfälligen Bauteile
10.10.8.2.2.
Leckageverhalten der Klimaanlage
10.10.8.2.4.
Kennnummer und Werkstoffe der Bauteile der Anlage und Angaben über ihre Prüfung (z. B. Nummer des Prüfberichts, Genehmigungsnummer usw.): …
10.10.8.3.
Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: …
10.11.
Außenkanten
10.11.1.
Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten
10.11.2.
Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel – und soweit betroffen – Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind.
10.11.3.
Zeichnungen der Teile der Außenfläche gemäß Absatz 6.9.1 der UNECE-Regelung Nr. 17: …
10.11.4.
Zeichnung der Stoßfänger: …
10.11.5.
Zeichnung der Bodenlinie: …
10.12.
Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme
10.12.1.
Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind
(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)
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Vollständiges EU-Typgenehmigungszeichen
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Gegebenenfalls Variante
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Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/optional)
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L
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C
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R
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L
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C
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R
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(*)
Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.
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10.12.2.
Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):
(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)
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Vorderer Airbag
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Seitlicher Airbag
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Gurtstrammer
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L
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C
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R
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L
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C
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R
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(*)
Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.
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10.12.3.
Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der UNECE-Regelung Nr. 14 (d. h. Nummer der Typgenehmigung oder Prüfprotokoll): …
10.12.4.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …
10.13.
Verankerungen der Sicherheitsgurte
10.13.1.
Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte: …
10.13.2.
Zeichnungen der Gurtverankerungen und der Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe): …
10.13.3.
Angabe der Gurttypen (u), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen:
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Anordnung der Verankerungsstelle
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Fahrzeugaufbau
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Sitzstruktur
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Erste Sitzreihe
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Untere Verankerungen
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Obere Verankerungen
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Untere Verankerungen
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Obere Verankerungen
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Untere Verankerungen
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Obere Verankerungen
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Zweite Sitzreihe (*)
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Untere Verankerungen
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Obere Verankerungen
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Untere Verankerungen
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Obere Verankerungen
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Untere Verankerungen
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Obere Verankerungen
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(*)
Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.
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10.13.4.
Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: …
10.14.
Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)
10.14.1.
Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: …
10.14.2.
Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: …
10.14.3.
Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: …
10.14.4.
Abstand von der linken Fahrzeugkante: …
10.14.5.
Abmessungen (Länge × Breite): …
10.14.6.
Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: …
10.14.7.
Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: …
10.15.
Hinterer Unterfahrschutz
10.15.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)
10.15.1.
Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Halterung und/oder Befestigung des hinteren Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden: …
10.15.2.
Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer: …
10.16.
Radabdeckungen
10.16.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seiner Radabdeckungen: …
10.16.2.
Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …
10.17.
Gesetzlich vorgeschriebene Schilder
10.17.1.
Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
10.17.2.
Fotos und/oder Zeichnungen des gesetzlich vorgeschriebenen Schilds und der Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …
10.17.3.
Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …
10.17.4.
Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Nummer 2 Teil B Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission
10.17.4.1.
Die Bedeutung der Ziffern und Buchstaben des fahrzeugbeschreibenden Teils der FIN gemäß der Bezugnahme in Nummer 2.1 Buchstabe b von Teil B Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission und gegebenenfalls des fahrzeugunterscheidenden Teils der FIN gemäß der Bezugnahme in Nummer 2.1 Buchstabe c von Teil B Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 5.3 der ISO-Norm 3779-2009 sind zu erläutern: …
10.17.4.2.
Werden Ziffern und Buchstaben des fahrzeugbeschreibenden Teils der FIN zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 5.4 der Norm ISO-3779-1983 verwendet, so sind diese anzugeben: …
10.18.
Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit
10.18.1.
Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: …
10.18.2.
Zeichnungen oder Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): …
10.18.3.
Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: …
10.18.4.
Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwerts je Meter: …
10.19.
Seitliche Schutzvorrichtung
10.19.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)
10.19.1.
Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achse(n), Zeichnung der Halterungen und/oder Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtung(en). Umfasst der Seitenschutz keine seitliche(n) Schutzeinrichtung(en), muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Maße eingehalten werden: …
10.19.2.
Im Fall von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung dieser Einrichtung(en) (einschließlich der Halterungen und Befestigungen) oder ihre Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): …
10.20.
Spritzschutzsystem
10.20.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)
10.20.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und dessen Bestandteilen: …
10.20.2.
Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage am Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 109/2011 geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Radkombinationen berücksichtigt werden: …
10.20.3.
Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzeinrichtungen, sofern vorhanden: …
10.21.
Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall
10.21.1.
Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden: …
10.22.
Vorderer Unterfahrschutz
10.22.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)
10.22.1.
Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und der Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden: …
10.22.2.
Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, Typgenehmigungsnummer: …
10.23.
Fußgängerschutz
10.23.1.
Ausführliche Beschreibung – mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen – der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich genauer Angabe aller vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen
10.24.
Frontschutzsysteme
10.24.1.
Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:
10.24.2.
Zeichnungen und/oder Fotografien von eventuell vorhandenen Lufteinlassgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die in Satz 1 erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:
10.24.3.
Vollständige Angaben zu den Befestigungen und vollständige Befestigungsanweisungen, einschließlich Angabe der erforderlichen Drehmomente:
10.24.4.
Zeichnung der Stoßfänger:
10.24.5.
Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:
11.
BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN
11.1.
Tabelle sämtlicher Einrichtungen: Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrollleuchte: …
11.2.
Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: …
11.3.
Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der UNECE-Regelung Nr. 48 sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern
11.3.1.
Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: …
11.3.2.
Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren gemäß Absatz 2.10 der UNECE-Regelung Nr. 48: …
11.3.3.
Bezugsachse und Bezugspunkt: …
11.3.4.
Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: …
11.3.5.
Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: …
11.4.
Scheinwerfer für Abblendlicht: Die Grundeinstellung gemäß Absatz 6.2.6.1 der UNECE-Regelung Nr. 48:
11.4.1.
Grundeinstellwert: …
11.4.2.
Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwerts: …
11.4.3.
|
Beschreibung/Zeichnung (1) und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar):
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|
11.4.4.
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Betätigungseinrichtung:
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11.4.5.
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Markierungen:
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11.4.6.
|
Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen:
|
|
11.5.
Eine kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Komponenten außer Leuchten (falls vorhanden): …
12.
VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER UND SATTELANHÄNGER
12.1.
Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …
12.2.
Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Anhängevorrichtung(en): … daN
12.3.
Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …
12.4.
Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: …
12.5.
Typgenehmigungsnummer(n): …
13.
VERSCHIEDENES
13.1.
Vorrichtung(en) für Schallzeichen
13.1.1.
Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: …
13.1.2.
Anzahl der Vorrichtung(en): …
13.1.3.
Typgenehmigungsnummer(n): …
13.1.4.
Schaltplan des elektrischen/pneumatischen (1) Schaltkreises: …
13.1.5.
Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: …
13.1.6.
Zeichnung der Anbauvorrichtung: …
13.2.
Einrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs
13.2.1.
Schutzeinrichtung
13.2.1.1.
Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Schutzeinrichtung wirkt: …
13.2.1.2.
Zeichnungen der Schutzeinrichtung und ihrer Befestigung am Fahrzeug: …
13.2.1.3.
Technische Beschreibung der Einrichtung: …
13.2.1.4.
Angaben über die verwendeten Schließkombinationen: …
13.2.1.5.
Fahrzeugwegfahrsperre
13.2.1.5.1.
Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …
13.2.1.5.2.
Bei Wegfahrsperren, für die noch keine Genehmigung erteilt wurde
13.2.1.5.2.1.
Ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeugwegfahrsperre und des Schutzes gegen eine unbeabsichtigte Aktivierung: …
13.2.1.5.2.2.
System(e), auf das (die) die Fahrzeugwegfahrsperre wirkt: …
13.2.1.5.2.3.
Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: …
13.2.2.
Alarmsystem (sofern vorhanden)
13.2.2.1.
Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …
13.2.2.2.
Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme
13.2.2.2.1.
Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, die mit dem eingebauten Alarmsystem zusammenwirken: …
13.2.2.2.2.
Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: …
13.2.3.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …
13.3.
Abschleppeinrichtung(en)
13.3.1.
Vorn: Haken/Öse/sonstige (1)
13.3.2.
Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine (1)
13.3.3.
Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind: …
13.4.
Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …
13.5.
Einzelangaben zu allen nicht mit dem Motor zusammenhängenden Einrichtungen zur Geräuschminderung (sofern sie nicht in anderen Einträgen behandelt werden): …
13.6.
Geschwindigkeitsbegrenzer
13.6.1.
Hersteller: …
13.6.2.
Typ(en): …
13.6.3.
Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
13.6.4.
Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die (den) der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: … km/h
13.7.
Tabelle für Einbau und Verwendung von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend: …
Frequenzbänder (Hz)
|
Max. Ausgangsleistung (W)
|
Antennenposition am Fahrzeug, besondere Einbau- und/oder Verwendungsbedingungen
|
|
|
|
DDarüber hinaus muss der Antragsteller ggf. vorlegen:
Anlage 1
Ein Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter die UNECE-Regelung Nr. 10 fallen.
Anlage 2
Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter die UNECE-Regelung Nr. 10 fallen, und der allgemeinen Anordnung der Kabel.
Anlage 3
Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren
Karosserieform:
Linkslenker oder Rechtslenker (1)
Radstand:
Anlage 4
Zum Zweck der Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte
13.7.1.
Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (1)
14.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE
14.1.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)
14.1.1.
Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbaus: …
14.1.2.
Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Typ(en) des unvollständigen Fahrzeugs (der unvollständigen Fahrzeuge)): …
14.2.
Für Fahrgäste verfügbare Fläche (m2)
14.2.1.
Insgesamt (S0): …
14.2.2.
Oberdeck (S0a) (1): …
14.2.3.
Unterdeck (S0b) (1): …
14.2.4.
Stehplatzfläche (S1): …
14.3.
Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)
14.3.1.
Insgesamt (N): …
14.3.2.
Oberes Fahrgastdeck (Na) (1): …
14.3.3.
Unteres Fahrgastdeck (Nb) (1): …
14.4.
Anzahl der Sitzplätze
14.4.1.
Insgesamt (A): …
14.4.2.
Oberes Fahrgastdeck (Aa) (1): …
14.4.3.
Unteres Fahrgastdeck (Ab) (1): …
14.4.4.
Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 und M3: …
14.5.
Anzahl der Betriebstüren: …
14.6.
Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppen und halbe Treppen): …
14.6.1.
Insgesamt: …
14.6.2.
Oberdeck (1): …
14.6.3.
Unterdeck (1): …
14.7.
Volumen der Gepäckräume (m3): …
14.8.
Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2): …
14.9.
Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut: …
14.10.
Festigkeit der Aufbaustruktur
14.10.1.
Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …
14.10.2.
Für noch nicht genehmigte Aufbaustrukturen
14.10.2.1.
Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich ihrer Abmessungen, Gestaltung und ausgewählten Werkstoffe sowie ihrer Befestigung am Fahrgestellrahmen: …
14.10.2.2.
Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufbaustruktur oder den Überlebensraum beeinflussen: …
14.10.2.3.
Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung: …
14.10.2.4.
Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze: …
14.11.
Absätze der UNECE-Regelungen Nr. 66 und 107, die diese technische Einheit nachweislich erfüllen muss: …
14.12.
Zeichnung mit Abmessungen, in der die Innenausstattung hinsichtlich der Sitz- und Stehplätze, Plätze für Rollstuhlfahrer, Gepäckräume, Gepäckträger und Skibox dargestellt sind
15.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUM TRANSPORT GEFÄHRLICHER GÜTER
15.1.
Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
15.1.1.
Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitungen: …
15.1.2.
Art des Trennschalters: …
15.1.3.
Art und Funktionsweise des Batteriehauptschalters: …
15.1.4.
Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: …
15.1.5.
Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm: …
15.1.6.
Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen: …
15.2.
Verhütung von Feuergefahren
15.2.1.
Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Führerhaus: …
15.2.2.
Art des Wärmeschutzschilds an der Rückseite des Führerhauses (sofern vorhanden): …
15.2.3.
Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine: …
15.2.4.
Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage: …
15.2.5.
Art und Konstruktion des Wärmeschutzes der Dauerbremsanlage: …
15.2.6.
Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen: …
15.3.
Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
15.3.1.
Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III: …
15.3.2.
Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitzeeinwirkung von außen: …
16.
WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT
16.1.
Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört: …
16.2.
Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer: …
16.3.
Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs: …
16.3.1.
Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse (V): …
16.3.2.
Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (V): …
16.3.3.
Für die Behandlung nichtmetallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (V): …
16.3.4.
Für die Behandlung nichtmetallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (V): …
16.3.5.
Werkstoffe (V): …
16.3.6.
Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder recyclingfähigen Werkstoffe: …
16.3.7.
Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder wieder verwertbaren Werkstoffe: …
16.4.
Quoten
16.4.1.
Recyclingquote Rcyc (in %): …
16.4.2.
Verwertungsquote Rcov (in %): …
17.
ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
17.1.
Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: …
17.1.1.
Datum, ab dem sie zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): …
17.2.
Bedingungen für den Zugang zur Website: …
17.3.
Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf der Website zur Verfügung stehen: …
Erläuterungen
(1)
Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
(2)
Einschließlich Toleranzangabe.
(3)
Höchsten und niedrigsten Wert für jede Variante eintragen.
(4)
Nur zum Zweck der Definition von Geländefahrzeugen.
(5)
Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Benzinsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Benzintank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.
(6)
Die Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.
(7)
Zu dokumentieren im Fall einer einzigen OBD-Motorenfamilie und wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Nummer 3.2.12.2.7.0.4 enthalten.
(8)
Kraftstoffverbrauch für den kombinierten WHTC-Zyklus einschließlich Kalt- und Warmstart gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011.
(9)
Zu dokumentieren, wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Nummer 4.2.12.2.7.1.5 enthalten.
(a)
Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.
(b)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ (z. B. ABC??123??) darzustellen.
(c)
Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.
(d)
Bezeichnung entsprechend EN 10027-1:2005. Ist dies nicht möglich, sind folgende Informationen anzugeben:
– Beschreibung des Werkstoffs
– Streckgrenze
– Bruchfestigkeit
– Dehnung (in %)
– Brinellhärte.
(f)
Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.
(
g
)
ISO 612: 1978 – Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern – Benennungen und Definitionen.
(g1)
Kraftfahrzeuge und Deichselanhänger: Begriff Nr. 6.4.1
Sattelanhänger und Zentralachsanhänger: Begriff Nr. 6.4.2
Anmerkung:
Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.
(g2)
Begriff Nr. 6.19.2
(g3)
Begriff Nr. 6.20
(g4)
Begriff Nr. 6.5.
(g5)
Begriff Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission
(g6)
Begriff Nr. 6.17
(g7)
Begriff Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Artikel 2 Absatz 23 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission
(g8)
Begriff Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission
(g9)
Begriff Nr. 6.6
(g10)
Begriff Nr. 6.10
(g11)
Begriff Nr. 6.7
(g12)
Begriff Nr. 6.11
(g13)
Begriff Nr. 6.18.1
(g14)
Begriff Nr. 6.9
(h)
Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.
Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.
Die in den Nummern 3.6 (b) und 3.6.1 (b) genannten Informationen müssen für die Fahrzeugklassen N2, N3, M2, M3, O3, und O4 nicht angegeben werden.
(i)
Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.
(j)
„Kupplungsüberhang“ ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhänger und der Mittellinie der Hinterachse(n).
(k)
Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Benzin, Diesel usw. als auch zusammen mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.
Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.
(l)
Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.
(m)
Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.
(n)
Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
(o)
Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(p)
Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.
(q)
Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.
(r)
Bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.
(s)
Die anzugebende Zahl der Sitzplätze ist jene bei fahrendem Fahrzeug. Bei modularen Fahrzeugen kann ein Wertebereich angegeben werden.
(t)
Unter „R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ ist ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der UNECE-Regelung Nr. 125 definiert ist.
(u)
Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in Absatz 5.3 der UNECE-Regelung Nr. 16. Im Fall von Gurten der Kategorie „S“ ist die Art des Gurts/der Gurte anzugeben.
(v)
Gemäß Definitionen in der Norm ISO 22628:2002 „Straßenfahrzeuge – Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit – Berechnungsmethode“.
(x)
Zweistoffmotoren.
(x1)
Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.
(x2)
Bei Zweistoffmotoren der Typen 1B, 2B, und 3B.
(x3)
Außer bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.
TEIL II
Matrix mit Kombinationen aus den in Teil I aufgeführten Angaben zu verschiedenen Versionen und Varianten eines Fahrzeugtyps
Position
|
Alle
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Version 1
|
Version 2
|
Version 3
|
Version n
|
|
|
|
|
|
|
Erläuterungen
a)
Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.
b)
Angaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift „Alle“ einzutragen.
c)
Die in der Matrix aufgeführten Angaben können auch in einer anderen Übersicht vorgelegt oder den Angaben gemäß Teil I hinzugefügt werden.
d)
Jede Variante und jede Version ist durch einen alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.
e)
Eine Variante (Varianten) nach Teil III von Anhang IV ist (sind) durch einen besonderen alphanumerischen Code zu bezeichnen.
ANHANG II
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, KRITERIEN FÜR DIE KLASSENEINTEILUNG VON FAHRZEUGEN, DEN FAHRZEUGTYP UND ARTEN DES AUFBAUS
EINLEITUNG
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
1.
Begriffsbestimmungen
1.1.
|
„Sitzplatz“: jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, der mindestens so groß ist wie
a) die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers
b) die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fällen.
|
1.2.
|
„Sitz“: eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.
|
|
Bei diesem kann es sich um einen Einzelsitz, eine Sitzbank, Klappsitze und abnehmbare Sitze handeln.
|
1.3.
|
„Güter“: in erster Linie bewegliche Sachen.
Der Begriff umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.
|
1.4.
|
„Gesamtmasse“: die in Anhang I Nummer 3.8 aufgeführte „technisch zulässige Gesamtmasse“.
|
2.
Allgemeine Bestimmungen
2.1.
Anzahl der Sitzplätze
2.1.1.
|
Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind.
|
2.1.2.
|
Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt und für die Benutzer deutlich entweder durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text gekennzeichnet sind.
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2.1.3.
|
Die folgenden Vorschriften gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:
a)
Jeder Einzelsitz zählt als ein Sitzplatz.
b)
Bei einer Sitzbank zählt jede Fläche mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz.
Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden.
c)
Jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn
i)
die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z. B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzfläche durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder ein Innenpolster
ii)
es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z. B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Füßen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt.
|
2.1.4.
|
In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der UNECE-Regelungen Nr. 66 und 107 fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Nummer 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen.
|
2.1.5.
|
Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen.
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2.1.6.
|
Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.
|
2.1.6.1.
|
Diese Bestimmung berührt nicht die Anforderungen der Absätze 3.6.1 und 3.7 von Anhang 8 der UNECE-Regelung Nr. 107.
|
2.2.
Gesamtmasse
2.2.1.
|
Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.
|
2.2.2.
|
Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.
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2.2.3.
|
Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
|
2.2.4.
|
Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen.
|
2.3.
Besondere Ausrüstung
2.3.1.
|
Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O.
|
2.4.
Einheiten
2.4.1.
|
Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG des Rates entsprechen.
|
3.
Einteilung in Fahrzeugklassen
3.1.
|
Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich.
Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein.
|
3.2.
|
Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe („SG“-Code) zuzuteilen ist.
|
TEIL A
Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen
1.
Fahrzeugklassen
Für die Zwecke der EU- und jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der EU- und nationalen Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs sind Fahrzeuge gemäß der Klasseneinteilung in Artikel 4 zu klassifizieren:
Eine Genehmigung kann nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Klassen gewährt werden.
2.
Fahrzeugunterklassen
2.1.
Geländefahrzeuge
„Geländefahrzeug“: Fahrzeug, das der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 Teil A aufgeführt.
2.2.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
2.2.1.
|
Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe „S“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die verschiedenen Typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Abschnitt 5 aufgeführt und definiert.
|
2.3.
Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung
2.3.1.
|
„Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe „S“ hinzuzufügen.
|
3.
Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N
3.1.
|
Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.
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3.2.
|
Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen.
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3.3.
|
Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.
|
3.4.
|
Sicherungseinrichtungen – Verzurrvorrichtungen – zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) – Anforderungen und Prüfmethoden“, Abschnitte 3 und 4 entsprechen.
|
3.4.1.
|
Die in Nummer 3.4 aufgeführten Anforderungen können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.
|
3.4.2.
|
Alternativ zu den Anforderungen der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen Sicherheitsniveau gleichwertiges Niveau erreichen.
|
3.5.
|
Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:
a) 6 bei Fahrzeugen der Klasse N1
b) 8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.
|
3.6.
|
|
3.6.1.
|
Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:
a)
wenn N = 0:
P – M ≥ 100 kg
b)
wenn 0 < N ≤ 2:
P – (M + N × 68) ≥ 150 kg
c)
wenn N > 2:
P – (M + N × 68) ≥ N × 68
Es gilt:
„P“ ist die technisch zulässige Gesamtmasse;
„M“ ist die Masse in fahrbereitem Zustand;
„N“ ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.
|
3.6.2.
|
Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.
|
3.6.3.
|
Die Masse der Ausstattung, die nicht für die in Nummer 3.6.2 genannten Zwecke verwendet wird (z. B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den in Nummer 3.6.1 genannten Formeln zu berücksichtigen.
|
3.7.
|
Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.
|
3.8.
|
Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1
|
3.8.1.
|
Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.
Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.
|
3.8.2.
|
Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.3.5 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“).
|
3.8.2.1.
|
Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.
|
3.8.2.2.
|
Es gelten die folgenden Kriterien:
a)
Das Beladen mit Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein.
b)
Bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Anforderungen erfüllen:
i)
Bei Fahrzeugen, die nur mit einer Sitzreihe oder nur mit dem Fahrersitz ausgerüstet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen.
ii)
Bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet ist, muss die Höhe der Ladeöffnung mindestens 800 mm und die Fläche mindestens 12 800 cm2 betragen.
c)
Für den Ladebereich gelten die folgenden Anforderungen:
„Ladebereich“ ist der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der (den) Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgerüstet ist).
i)
Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein.
ii)
Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 40 % des Werts des Radstandes betragen.
iii)
Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 30 % des Werts des Radstandes betragen.
Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Anforderungen hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.
iv)
Die Anforderungen hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden.
|
3.8.2.3.
|
Besondere Bedingungen für die Messungen
|
3.8.2.3.1.
|
Begriffsbestimmungen
|
|
a)
„Höhe der Ladeöffnung“: Der senkrechte Abstand zwischen zwei horizontalen Ebenen, die sich tangential an den höchsten Punkt des unteren Teils des Türrahmens und dem tiefsten Punkt des oberen Teils des Türrahmens anschließen.
b)
„Fläche der Ladeöffnung“: Die größte Fläche der Orthogonalprojektion der maximalen Öffnung bei vollständig geöffneter (geöffneten) rückwärtiger (rückwärtigen) Tür(en) oder Heckklappe(n) auf eine vertikale, senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufende Ebene.
c)
„Radstand“: Für die Anwendung der Formeln in den Nummern 3.8.2.2 und 3.8.3.1 bezeichnet „Radstand“:
i)
bei Fahrzeugen mit zwei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie der zweiten Achse oder
ii)
bei Fahrzeugen mit drei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie einer gedachten Achse, die von der zweiten und dritten Achse gleich weit entfernt ist.
|
3.8.2.3.2.
|
Sitzverstellungen
a)
Die Sitze sind in ihre äußersten hinteren Stellungen zu bringen.
b)
Die Rückenlehne, sofern verstellbar, ist so einzustellen, dass die dreidimensionale H-Punkt-Maschine mit einem Rumpfwinkel von 25o platziert werden kann.
c)
Die Rückenlehne, sofern nicht verstellbar, ist in die vom Hersteller vorgesehene Stellung zu bringen.
d)
Ist der Sitz höhenverstellbar, so ist die tiefste Stellung zu wählen.
|
3.8.2.3.3.
|
Fahrzeugzustand
a)
Das Fahrzeug muss sich in Beladungszuständen bis zu seiner Gesamtmasse befinden.
b)
Die Räder des Fahrzeugs müssen sich in Geradeausstellung befinden.
|
3.8.2.3.4.
|
Die Anforderungen der Nummer 3.8.2.3.2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Wand oder einer Trenneinrichtung ausgerüstet ist.
|
3.8.2.3.5.
|
Messung der Länge des Ladebereichs
a)
Ist das Fahrzeug nicht mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgerüstet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Oberseite der Rückenlehne bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft.
b)
Ist das Fahrzeug mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgerüstet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Trenneinrichtung oder der Wand bis zur – je nach Konstruktionsart – hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft.
c)
Die Anforderungen in Bezug auf die Länge müssen mindestens auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die in der senkrechten, durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene enthalten ist.
|
3.8.3.
|
Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.3.1 bis 3.8.3.4 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“).
|
3.8.3.1.
|
Ist das Fahrzeug mit einem gehäuseähnlichen Aufbau ausgestattet, so gilt Folgendes:
a)
Das Beladen mit Gütern muss über eine rückwärtige Tür, eine Heckklappe, eine Lukenöffnung oder anderweitig möglich sein.
b)
Die Ladeöffnung muss eine Höhe von mindestens 800 mm und eine Fläche von mindestens 12 800 cm² aufweisen.
c)
Die Länge des Ladebereichs muss mindestens 40 % des Radstandes betragen.
|
3.8.3.2.
|
Ist das Fahrzeug mit einem offenen Ladebereich ausgestattet, so gelten nur die in der Nummer 3.8.3.1 Buchstaben a und c enthaltenen Vorschriften.
|
3.8.3.3.
|
Für die Anwendung der in Nummer 3.8.3 enthaltenen Vorschriften gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 3.8.2.3.1 sinngemäß.
|
3.8.3.4.
|
Jedoch müssen die Anforderungen in Bezug auf die Länge des Ladebereichs auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die sich in der durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene befindet.
|
4.
Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge
4.1.
|
Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie gleichzeitig alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann
b)
es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet
c)
sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können
d)
sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen:
i)
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen
ii)
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen
iii)
der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen
iv)
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen
v)
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen
vi)
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
|
4.2.
|
Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.
a)
Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können
b)
i)
mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann
ii)
es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet
iii)
sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können
c)
sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier dieser Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt:
i)
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen
ii)
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen
iii)
der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen
iv)
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen
v)
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen
vi)
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
|
4.3.
|
Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:
a)
Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können
b)
i)
mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann
ii)
es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet
iii)
sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können
c)
sie erfüllen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen:
i)
der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen
ii)
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen
iii)
der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen
iv)
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen
v)
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen
vi)
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
|
4.4.
|
Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben.
|
5.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
|
Bezeichnung
|
Code
|
Begriffsbestimmung
|
5.1.
|
Wohnmobil
|
SA
|
Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a)
Sitze und Tisch
b)
Sitze, die zu Schlafgelegenheiten geändert werden können
c)
Kochmöglichkeit
d)
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen.
Jedoch kann der Tisch so gebaut sein, dass er leicht zu entfernen ist.
|
5.2.
|
Beschussgeschütztes Fahrzeug
|
SB
|
Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist.
|
5.3.
|
Krankenwagen
|
SC
|
Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist.
|
5.4.
|
Leichenwagen
|
SD
|
Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist.
|
5.5.
|
Rollstuhlgerechtes Fahrzeug
|
SH
|
Ein Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.
|
5.6.
|
Wohnanhänger
|
SE
|
Ein Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der Norm ISO 3833:1977.
|
5.7.
|
Mobilkran
|
SF
|
Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist.
|
5.8.
|
Sondergruppe
|
SG
|
Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts fällt.
|
5.9.
|
Dolly
|
SJ
|
Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird.
|
5.10.
|
Anhänger für Schwerlasttransporte
|
SK
|
Fahrzeug der Klasse O4 für den Transport von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt.
Unter diese Bezeichnung fallen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module.
|
5.11.
|
Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte
|
SL
|
Eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt:
|
5.12.
|
Geräteträger
|
SM
|
Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Begriffsbestimmung in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben
Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen:
|
6.
Anmerkungen
6.1.
|
Es wird keine Typgenehmigung erteilt:
a) für einen Dolly gemäß Teil A Abschnitt 5
b) für Starrdeichselanhänger gemäß Teil C Abschnitt 4
c) für Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können.
|
6.2.
|
Nummer 6.1 berührt nicht die Vorschriften des Artikels 40 über die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
|
TEIL B
Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen
1.
Klasse M1
1.1.
Fahrzeugtyp
1.1.1.
|
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers;
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung
b)
Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
dies gilt auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist.
|
1.1.2.
|
Abweichend von den Anforderungen von Nummer 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.
|
1.1.3.
|
Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
|
1.2.
Variante
1.2.1.
|
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Abschnitt 2, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 1.1.2 zurückgreift
b)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges)
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges)
iii)
Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige)
c)
Anzahl der Achsen
d)
Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen
e)
Anzahl der gelenkten Achsen
f)
Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig)
g)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
|
1.3.
Version
1.3.1.
|
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse
b)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor
c)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor)
d)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges)
e)
die Höchstzahl der Sitzplätze
f)
das Fahrgeräusch
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere)
h)
die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen
i)
den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert)
j)
den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch
k)
das Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.
|
2.
Klassen M2 und M3
2.1.
Fahrzeugtyp
2.1.1.
|
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers;
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung
b)
die Klasse
c)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt
d)
die Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks)
e)
die Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise)
f)
die Anzahl der Achsen
g)
die Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder –extern)
|
2.1.2.
|
Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
|
2.2.
Variante
2.2.1.
|
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus gemäß Teil C Abschnitt 3
b)
die Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Absatz 2.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 107 (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen)
c)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt)
d)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges)
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges)
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige)
e)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
|
2.3.
Version
2.3.1.
|
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse
b)
die Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers
c)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor
d)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor)
e)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges)
f)
das Fahrgeräusch
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere).
|
3.
Klasse N1
3.1.
Fahrzeugtyp
3.1.1.
|
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers;
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung
b)
Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
c)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt
|
3.1.2.
|
Abweichend von den Anforderungen von Nummer 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. geschlossener LKW und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.
|
3.1.3.
|
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
|
3.2.
Variante
3.2.1.
|
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Abschnitt 4 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 3.1.2 zurückgreift
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt)
c)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges)
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges)
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige)
d)
die Anzahl der Achsen
e)
die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen
f)
die Anzahl der gelenkten Achsen
g)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
|
3.3.
Version
3.3.1.
|
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse
b)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor
c)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor)
d)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges)
e)
die Höchstzahl der Sitzplätze
f)
das Fahrgeräusch
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere)
h)
die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen
i)
den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert)
j)
den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch
|
4.
Klassen N2 und N3
4.1.
Fahrzeugtyp
4.1.1.
|
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers;
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung
b)
die Klasse
c)
die Ausführung und den Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind
d)
die Anzahl der Achsen
|
4.1.2.
|
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
|
4.2.
Variante
4.2.1.
|
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
das Aufbaukonzept oder die Art des Aufbaus wie in Teil C Abschnitt 4 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) genannt
b)
Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt)
c)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges)
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges)
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige)
d)
die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen
e)
die Anzahl der gelenkten Achsen
f)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
|
4.3.
Version
4.3.1.
|
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse
b)
die Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger:
i)
ungebremster Anhänger
ii)
Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UNECE-Regelung Nr. 13
iii)
Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UNECE-Regelung Nr. 13
iv)
Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt
v)
Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt
c)
das Hubvolumen
d)
die Motorhöchstleistung
e)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges)
f)
das Fahrgeräusch
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere).
|
5.
Klassen O1 und O2
5.1.
Fahrzeugtyp
5.1.1.
|
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers;
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung
b)
die Klasse
c)
das Konzept gemäß Teil C Abschnitt 5
d)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt
e)
die Anzahl der Achsen
|
5.1.2.
|
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
|
5.2.
Variante
5.2.1.
|
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen)
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt)
c)
die Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse)
d)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
|
5.3.
Version
5.3.1.
|
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse
b)
die Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges)
c)
die Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges).
|
6.
Klassen O3 und O4
6.1.
Fahrzeugtyp
6.1.1.
|
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers;
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung
b)
die Klasse
c)
die Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Abschnitt 5
d)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt
e)
die Anzahl der Achsen
|
6.1.2.
|
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
|
6.2.
Varianten
6.2.1.
|
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Bau- und Konstruktionsmerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen)
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt)
c)
die Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung)
d)
die folgenden technischen Merkmale:
i)
Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren
ii)
Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.)
e)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
|
6.3.
Versionen
6.3.1.
|
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse
b)
die in den Absätzen 3.2 und 3.3 von Anhang I der Richtlinie 96/53/EG des Rates genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen
c)
die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale:
i)
Hubachsen (Anzahl und Lage)
ii)
belastbare Achsen (Anzahl und Lage)
iii)
gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).
|
7.
Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen
7.1.
|
Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.
|
7.1.1.
|
Beispiele:
a)
Fahrzeug „A“ kann bezüglich der Gesamtmasse als Fahrzeug der Klasse N1 (3,5 Tonnen) und als Fahrzeug der Klasse N2 (4,2 Tonnen) typgenehmigt werden. In diesem Fall dürfen die Kennwerte für die Klasse N1 auch auf das in die Klasse N2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).
b)
Fahrzeug „B“ kann bezüglich der Anzahl der Sitzplätze (7 + 1 bzw. 10 + 1) als Fahrzeug der Klasse M1 und als Fahrzeug der Klasse M2 typgenehmigt werden. Die Kennwerte für die Klasse M1 dürfen auch auf das in die Klasse M2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).
|
7.2.
|
Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.
|
7.2.1.
|
Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt.
Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen.
|
7.3.
|
Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen
|
7.3.1.
|
Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern.
Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.
|
7.3.2.
|
Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder „TVV“.
|
7.3.3.
|
Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der in Teil B dieses Anhangs festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.
|
7.3.4.
|
Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.
|
7.3.5.
|
Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.
|
7.4.
|
Anzahl der Zeichen für den TVV-Code
|
7.4.1.
|
Die Anzahl der Zeichen darf nicht mehr betragen als:
a)
15 für den Code des Fahrzeugtyps
b)
25 für den Code einer Variante
c)
35 für den Code einer Version.
|
7.4.2.
|
Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.
|
7.4.3.
|
Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.
Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[…Leerstelle]0054[…Leerstelle]977K(BE)
|
TEIL C
Bestimmung der Art des Aufbaus
1.
Allgemeines
1.1.
|
Die Art des Aufbaus gemäß Anhang I Abschnitt 9 und Anhang III Teil 1 sowie der Code des Aufbaus gemäß Anhang IX Nummer 38 müssen mittels Codes angegeben werden.
Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge.
|
1.2.
|
Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 2 und 3 gekennzeichnet.
|
1.3.
|
Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 4 und 5 gekennzeichnet.
|
1.4.
|
Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 4.1 und 4.6 und 5.1 bis 5.4 genannten Arten des Aufbaus), werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.
|
1.4.1.
|
Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 dieses Anhangs enthalten.
|
1.5.
|
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs.
|
2.
Fahrzeuge der Klasse M1
Ref.
|
Code
|
Bezeichnung
|
Begriffsbestimmung
|
2.1.
|
AA
|
Limousine
|
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der Norm ISO 3833:1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern.
|
2.2.
|
AB
|
Schräghecklimousine
|
Limousine gemäß 2.1, jedoch mit Schrägheck.
|
2.3.
|
AC
|
Kombilimousine
|
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
|
2.4.
|
AD
|
Coupé
|
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
|
2.5.
|
AE
|
Kabrio-Limousine
|
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
Eine Kabrio-Limousine muss jedoch keine Tür aufweisen.
|
2.6.
|
AF
|
Mehrzweckfahrzeug
|
Anderes Fahrzeug als die unter AA bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum.
|
2.7.
|
AG
|
Pkw-Pick-up
|
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein.
Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers nicht mindestens
750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden.
|
3.
Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3
Ref.
|
Code
|
Bezeichnung
|
Begriffsbestimmung
|
3.1.
|
CA
|
Eindeckfahrzeug
|
Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegenden Decks bildet.
|
3.2.
|
CB
|
Doppeldeckfahrzeug
|
Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.6 der UNECE-Regelung Nr. 107.
|
3.3.
|
CC
|
Eindeck-Gelenkfahrzeug
|
Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3 der UNECE-Regelung Nr. 107.
|
3.4.
|
CD
|
Doppeldeck-Gelenkfahrzeug
|
Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 107.
|
3.5.
|
CE
|
Eindeck-Niederflurfahrzeug
|
Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 107.
|
3.6.
|
CF
|
Doppeldeck-Niederflurfahrzeug
|
Fahrzeug mit Doppeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 107.
|
3.7.
|
CG
|
Eindeck-Niederflur-Gelenkbus
|
Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.3 und 3.5 dieser Tabelle miteinander verbindet.
|
3.8.
|
CH
|
Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus
|
Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.4 und 3.6 dieser Tabelle miteinander verbindet.
|
3.9.
|
CI
|
Offenes Eindeckfahrzeug
|
Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach
|
3.10.
|
CJ
|
Offenes Doppeldeckfahrzeug
|
Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck
|
3.11.
|
CX
|
Busfahrgestell
|
Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.
|
4.
Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3
Ref.
|
Code
|
Bezeichnung
|
Begriffsbestimmung
|
4.1.
|
BA
|
Lastkraftwagen
|
Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Befördern von Gütern ausgelegt und gebaut ist.
Es kann auch einen Anhänger ziehen.
|
4.2.
|
BB
|
Van
|
Lastkraftwagen, bei dem sich das Führerhaus und der Ladebereich in derselben Einheit befinden.
|
4.3.
|
BC
|
Sattelzugmaschine
|
Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist.
|
4.4.
|
BD
|
Straßenzugmaschine
|
Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist.
|
4.5.
|
BE
|
Pick-up
|
Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden.
|
4.6.
|
BX
|
Fahrgestell mit Führerhaus
|
Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.
|
5.
Fahrzeuge der Klasse O
Ref.
|
Kode
|
Bezeichnung
|
Begriffsbestimmung
|
5.1.
|
DA
|
Sattelanhänger
|
Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.
Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.
|
5.2.
|
DB
|
Deichselanhänger
|
Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse:
a) ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung und
b) der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt.
|
5.3.
|
DC
|
Zentralachsanhänger
|
Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
|
5.4.
|
DE
|
Starrdeichselanhänger
|
Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt.
Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.
|
Anlage 1
Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann
1.
Allgemeines
1.1.
|
Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren.
|
2.
Prüfbedingungen für geometrische Messungen
2.1.
|
Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug und Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein.
Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden.
|
2.2.
|
Andere als die in Absatz 2.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden.
Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht.
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2.3.
|
Dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Punkt 2.1 bzw. 2.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden.
Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens 0,5 % Neigung).
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3.
Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels
3.1.
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Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der Norm ISO 612:1978 zu messen.
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3.2.
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Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der Norm ISO 612:1978 zu messen.
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3.3.
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Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der Norm ISO 612 :1978 zu messen.
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3.4.
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Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden.
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3.5.
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Die Vorschrift von Absatz 3.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird.
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4.
Messung der Bodenfreiheit
4.1.
Bodenfreiheit zwischen den Achsen
4.1.1.
Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.
Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.
4.1.2.
Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen.
4.2.
Bodenfreiheit unter einer Achse
4.2.1.
Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
4.2.2.
Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen.
5.
Steigfähigkeit
5.1.
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Die „Steigfähigkeit“ bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen.
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5.2.
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Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln.
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5.3.
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Der technische Dienst führt die Prüfung an einem Fahrzeug durch, das repräsentativ für den zu prüfenden Typ ist.
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5.4.
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Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang XVI genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden.
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6.
Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen
6.1.
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Es gelten die Bedingungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.
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6.2.
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Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren.
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Anlage 2
Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten
01
Plattform
02
Offener Kasten
03
Geschlossener Kasten
04
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur
05
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur
06
Seitenplanen (Curtainsider)
07
Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau)
08
Containerträger
09
Fahrzeuge mit Hakenlift
10
Kipper
11
Tank
12
Tank zur Beförderung gefährlicher Güter
13
Tiertransporter
14
Fahrzeugtransporter
15
Betonmischer
16
Betonpumpwagen
17
Langholz
18
Abfallsammelfahrzeug
19
Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung
20
Kompressor
21
Bootsträger
22
Träger für Segelflugzeuge
23
Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke
24
Abschleppwagen
25
Leiterfahrzeug
26
Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5)
27
Hubarbeitsbühne
28
Bohrfahrzeug
29
Niederfluranhänger
30
Glastransporter
31
Feuerwehrfahrzeug
99
Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten.
ANHANG III
BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR EU-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE
TEIL I
Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten.
Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
A.
Fahrzeuge der Klassen M und N
1.
ALLGEMEINES
1.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
1.2.
Typ: …
1.2.1.
Handelsname(n), sofern vorhanden: …
1.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen – dazu kann eine Matrix verwendet werden):
Typ: …………………………………………………………………………
Variante(n): …………………………………………………………………..
Version(en): …………………………………………………………………...
Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer: ..............................
1.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …
1.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale: …
1.4.
Fahrzeugklasse (c): …
1.4.1.
Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …
1.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
1.5.1.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Name der Firma und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n): ...
1.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
1.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
2.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
2.1.
Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …
2.3.
Anzahl der Achsen und Räder: …
2.3.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.3.2.
Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …
2.3.3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …
2.4.
Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …
2.6.
Lage und Anordnung des Motors: …
2.8.
Linkslenker/Rechtslenker: Links- oder Rechtslenker (1)
2.8.1.
Das Fahrzeug ist für Rechts-/Linksverkehr (1) ausgerüstet.
2.9.
Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Anhänger mit starrer Zugeinrichtung handelt: …
2.10.
Angabe, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …
3.
MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)(7)
(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)
3.1.
Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) (g1):
3.1.1.
Zweiachsige Fahrzeuge: …
3.1.2.
Drei- und mehrachsige Fahrzeuge
3.1.2.1.
Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …
3.1.2.2.
Radsatzabstand insgesamt: …
3.3.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse (g4): …
3.3.2.
Spurweite aller übrigen Achsen (g4): …
3.4.
Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
3.4.1.
Für Fahrgestell ohne Aufbau
3.4.1.1.
Länge (g5): …
3.4.1.1.1.
Höchstzulässige Länge: …
3.4.1.1.2.
Mindestzulässige Länge: …
3.4.1.2.
Breite (g7): …
3.4.1.2.1.
Höchstzulässige Breite: …
3.4.1.2.2.
Mindestzulässige Breite: …
3.4.1.3.
Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung normale Fahrstellung angeben): …
3.4.2.
Für Fahrgestell mit Aufbau
3.4.2.1.
Länge (g5): …
3.4.2.1.1.
Länge der Ladefläche: …
3.4.2.2.
Breite (g7): …
3.4.2.2.1.
Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …
3.4.2.3.
Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung normale Fahrstellung angeben): …
3.5.
|
Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen: …
|
3.6.
|
Masse in fahrbereitem Zustand (h)
a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b)
Masse jeder Version (eine Matrix ist bereitzustellen, wenn es innerhalb derselben Variante mehr als eine Version gibt): …
|
3.6.1.
|
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Anhängern mit starrer Zugeinrichtung und Zentralachsanhängern:
a) Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b) Masse jeder Version (eine Matrix ist bereitzustellen, wenn es innerhalb derselben Variante mehr als eine Version gibt): …
|
3.6.2.
|
Masse der Zusatzausrüstung (gemäß Nummer 5 von Artikel 2 der Verordnung EU Nr. 1230/2012): …
|
3.7.
|
Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vervollständigten Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …
|
3.8.
|
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i)(3): …
|
3.8.1.
|
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie, bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, Stützlast (3): …
|
3.9.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …
3.10.
Technisch zulässige Masse je Achsgruppe: …
|
3.11.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Zugfahrzeugs
bei:
3.11.1.
Deichselanhänger: …
3.11.2.
Sattelanhänger: …
3.11.3.
Zentralachsanhänger: …
3.11.4.
Anhänger mit starrer Zugeinrichtung: …
3.11.5.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (3): …
3.11.6.
Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …
|
|
3.12.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt:
3.12.1.
eines Zugfahrzeugs: …
3.12.2.
eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Anhängers mit starrer Zugeinrichtung: …
|
|
3.16.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen (optional)
3.16.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: …
3.16.2.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: …
3.16.3.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: …
3.16.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse: …
3.16.5.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …
|
3.17.
Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsumfang der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1)
3.17.1.
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: ……………...………………kg.
3.17.2.
Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: ……………kg.
4.
ANTRIEBSMASCHINE (k)
4.1.
Hersteller des Motors: …
4.1.1.
Motorbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Motor): …
4.1.2.
(Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs: …
(nur schwere Nutzfahrzeuge)
4.2.
Verbrennungsmotor
4.2.1.1.
Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung/Zweistoffbetrieb (1)
Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)
4.2.1.1.1.
Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)(x1)
4.2.1.1.2.
Gas-Energie-Verhältnis über den heißen Teil des WHTC-Zyklus: … %
4.2.1.2.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
4.2.1.3.
Hubvolumen (m): …… cm3
4.2.1.6.
Normale Leerlaufdrehzahl (2): …… min-1
4.2.1.6.1.
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (2): …… min-1
4.2.1.6.2.
Leerlauf bei Dieselbetrieb: ja/nein (1)(x1)
4.2.1.8.
maximale Nutzleistung (n): ... kW bei ..… min-1 (nach Angabe des Herstellers)
4.2.1.11.
(nur Euro VI) Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten
4.2.2.1.
Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff (1) (6)
4.2.2.2.
Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/ LNG/LNG20/ (1)(6)
4.2.2.2.1.
(nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Nummer 1.1.3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)
4.2.2.4.
Kraftstoffart des Fahrzeugs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (1)
4.2.2.5.
Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): … Vol.-%
4.2.3.
Kraftstoffbehälter
4.2.3.1.
Betriebskraftstoffbehälter
4.2.3.1.1.
Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …
4.2.3.2.
Reservekraftstoffbehälter
4.2.3.2.1.
Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …
4.2.4.
Kraftstoffzuführung
4.2.4.1.
Durch Vergaser: ja/nein (1)
4.2.4.2.
Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündung oder Zweistoffmotor): ja/nein (1)
4.2.4.2.2.
Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)
4.2.4.3.
Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)
4.2.7.
Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)
4.2.8.
Ansaugsystem
4.2.8.1.
Lader: ja/nein (1)
4.2.8.2.
Ladeluftkühler: ja/nein (1)
4.2.8.3.3.
(nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: … kPa
4.2.9.
Auspuffanlage
4.2.9.2.1.
(nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind
4.2.9.3.1.
(nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa
4.2.9.4.
Typ und Kennzeichnung der Schalldämpfer: …
Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: …
4.2.9.5.
Lage der Auspuffmündung: …
4.2.9.7.1.
(nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3
4.2.12.
Maßnahmen gegen Luftverunreinigung
4.2.12.1.1.
(nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (2)
Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:
Falls nein, Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.
4.2.12.2.
Zusätzliche emissionsmindernde Einrichtungen (falls vorhanden und nicht an anderer Stelle erwähnt):
4.2.12.2.1.
Katalysator: ja/nein (1)
4.2.12.2.1.11.
Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung: …
4.2.12.2.1.11.6.
Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (1)
4.2.12.2.1.11.7.
Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …
4.2.12.2.2.
Sauerstoffsonde: ja/nein (1)
4.2.12.2.3.
Lufteinblasung: ja/nein (1)
4.2.12.2.4.
Abgasrückführung: ja/nein (1)
4.2.12.2.5.
Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1)
4.2.12.2.6.
Partikelfilter: ja/nein (1)
4.2.12.2.6.9.
Andere Einrichtungen: ja/nein (1)
4.2.12.2.6.9.1.
Beschreibung und Arbeitsweise
4.2.12.2.7.
On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (1)
4.2.12.2.7.0.1.
(nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie
4.2.12.2.7.0.2.
(nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)
4.2.12.2.7.0.3.
(nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört:
4.2.12.2.7.0.4.
(nur Euro VI) Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben
4.2.12.2.7.0.5.
(nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug
4.2.12.2.7.0.6.
(nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug
4.2.12.2.7.6.5.
(nur Euro VI) OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm: (7)
4.2.12.2.7.7.
(nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen oder
4.2.12.2.7.7.1.
alternativ zu einem Herstellerverweis nach Nummer 4.2.12.2.7.7 Verweis auf den Anhang des Beschreibungsbogens in Anlage 4 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die folgende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:
Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung
Katalysator — PO420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1
4.2.12.2.7.8.
(nur Euro VI) OBD-Bauteile im Fahrzeug
4.2.12.2.7.8.1.
Verzeichnis der OBD-Bauteile im Fahrzeug
4.2.12.2.7.8.2.
Beschreibung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige (MI)(10)
4.2.12.2.7.8.3.
Beschreibung und/oder Zeichnung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (10)
4.2.12.2.8.
Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): …
4.2.12.2.8.1.
(nur Euro VI) Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen
4.2.12.2.8.2.
Fahreraufforderungssystem
4.2.12.2.8.2.1.
(nur Euro VI) Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch die Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b: ja/nein (1)
4.2.12.2.8.3.
(nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen
4.2.12.2.8.4.
(nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)
4.2.12.2.8.5.
(nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört
4.2.12.2.8.6.
(nur Euro VI) Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (Vol.-%)
4.2.12.2.8.7.
(nur Euro VI) Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen
4.2.12.2.8.8.
Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten
4.2.12.2.8.8.1.
Aktivierung des Kriechmodus:
„nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (7)
4.2.12.2.8.8.2.
Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems in das Fahrzeug, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten
4.2.12.2.8.8.3.
Beschreibung und/oder Zeichnung des Warnsignals (6)
4.2.12.2.9.
Drehmomentbegrenzer: ja/nein (1)
4.2.13.1.
Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): …
4.2.15.
Flüssiggas-Zufuhrsystem: ja/nein (1)
4.2.16.
Betrieb mit Erdgas: ja/nein (1)
4.2.17.8.1.0.1.
(nur Euro VI) Selbstanpassung? ja/nein (1)
4.2.17.8.1.0.2.
(nur Euro VI) Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung
NG-H/NG-L/NG-HL (1)
Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung
NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1)
4.3.
Elektromotor
4.3.1.
Typ (Wicklung, Anregung): …
4.3.1.1.
Größte Stundenleistung: …… kW
4.3.1.1.1.
Höchste Nennleistung (n) … kW
(nach Angabe des Herstellers)
4.3.1.1.2.
Höchste 30-Minuten-Leistung (n) … kW
(nach Angabe des Herstellers)
4.3.1.2.
Betriebsspannung: …… V
4.3.2.
Batterie
4.3.2.4.
Lage: …
4.4.
Kombinationen von Motoren
4.4.1.
Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (1)
4.4.2.
Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (1)
4.5.4.
(nur Euro VI) CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge
4.5.4.1.
CO2-Emissionsmenge bei WHSC-Prüfung (x3): … g/kWh
4.5.4.2.
CO2-Emissionsmenge bei WHSC-Prüfung im Dieselbetrieb (x2): … g/kWh
4.5.4.3.
CO2-Emissionsmenge bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (x1): … g/kWh
4.5.4.4.
CO2-Emissionsmenge bei WHTC-Prüfung (8)(x3): … g/kWh
4.5.4.5.
CO2-Emissionsmenge bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb (8)(x2): … g/kWh
4.5.4.6.
CO2-Emissionsmenge bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (8)(x1): … g/kWh
4.5.5.
(nur Euro VI) Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge
4.5.5.1.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung (x3): … g/kWh
4.5.5.2.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Dieselbetrieb(x2): … g/kWh
4.5.5.3.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (x1): … g/kWh
4.5.5.4.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung (8)(x3): … g/kWh
4.5.5.5.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb(8)(x2): … g/kWh
4.5.5.6.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb(8)(x1): … g/kWh
4.6.5.
Schmiermitteltemperatur
mindestens: …… K
höchstens: …… K
5.
KRAFTÜBERTRAGUNG (p)
5.2.
Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …
5.5.
Getriebe
5.5.1.
Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (1)
5.6.
Übersetzungsverhältnisse
Gang
|
Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeausgangswelle)
|
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)
|
Gesamtübersetzung
|
Höchstwert bei stufenlosem Getriebe
|
|
|
|
1
|
|
|
|
2
|
|
|
|
3
|
|
|
|
…
|
|
|
|
Mindestwert bei stufenlosem Getriebe
|
|
|
|
Rückwärtsgang
|
|
|
|
5.7.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (q):
5.9.
Fahrtenschreiber: ja/nein (1)
5.9.1
Genehmigungszeichen: …
5.11.
Gangwechselanzeiger (GSI)
5.11.1.
Akustische Anzeige: ja/nein (1). Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.):
5.11.2.
Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (bei der Typgenehmigung festgelegt):
6.
ACHSEN
6.1.
Beschreibung der einzelnen Achsen: …
6.2.
Marke: …
6.3.
Typ: …
6.4.
Lage der anhebbaren Achse(n): …
6.5.
Lage der belastbaren Achse(n): …
6.
AUFHÄNGUNG
6.2.
Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: …
6.2.1.
Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)
6.2.3.
Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein (1)
6.2.3.1.
Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse: ja/nein (1)
6.2.4.
Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)
6.2.4.1.
Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)
6.6.1.
Rad-/Reifenkombination(en)
a)
für Reifen sind die Größenbezeichnung, die Tragfähigkeitskennzahl, die Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben (r);
b)
für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben
7.6.1.1.
Achsen
7.6.1.1.1.
Achse 1: …
7.6.1.1.2.
Achse 2: …
usw.
7.6.1.2.
Reserverad (sofern vorhanden): …
7.6.2.
Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
7.6.2.1.
Achse 1: …
7.6.2.2.
Achse 2: …
usw.
8.
LENKUNG
8.2.
Übertragungs- und Betätigungseinrichtung
8.2.1.
Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …
8.2.2.
Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …
8.2.3.
Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …
9.
BREMSEN
9.5.
Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)
9.9.
Kurzbeschreibung der Bremsausrüstung gemäß Absatz 2.6 der UNECE-Regelung Nr. 13-H: …
9.11.
Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n): …
10.
AUFBAU
10.1.
Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C: …
10.3.
Türen für Insassen; Schlösser und Scharniere
10.3.1.
Anordnung und Anzahl der Türen: …
10.9.
Einrichtungen für indirekte Sicht
10.9.1.
Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)
10.9.1.1.
Marke: …
10.9.1.2.
Typgenehmigungszeichen: …
10.9.1.3.
Variante: …
10.9.1.6.
Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …
10.9.2.
Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …
10.9.2.1.
Technische Beschreibung der Einrichtung: …
10.10.
Innenausstattung
10.10.3.
Sitze
10.10.3.1.
Anzahl der Sitzplätze (s): …
10.10.3.1.1.
Lage und Anordnung: …
10.10.3.2.
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
10.10.4.1.
Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (1)
10.10.4.2.
Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …
10.10.8.
Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas: …
10.10.8.1.
Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein (1)
10.12.2.
Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):
(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)
|
|
Vorderer Airbag
|
Seitlicher Airbag
|
Gurtstrammer
|
|
L
|
|
|
|
|
C
|
|
|
|
|
R
|
|
|
|
|
L
|
|
|
|
|
C
|
|
|
|
|
R
|
|
|
|
(*)
Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.
|
10.17.
Vorgeschriebene Schilder
10.17.1.
Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
10.17.2.
Fotos und/oder Zeichnungen des gesetzlich vorgeschriebenen Schilds und der Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …
10.17.3.
Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …
10.17.4.1.
Die Bedeutung der Ziffern und Buchstaben des fahrzeugbeschreibenden Teils der FIN und gegebenenfalls des fahrzeugunterscheidenden Teils der FIN zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 5.3 der Norm ISO-3779-1983 ist zu erläutern: …
10.17.4.2.
Werden Ziffern und Buchstaben des fahrzeugbeschreibenden Teils der FIN zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 5.4 der Norm ISO-3779-1983 verwendet, so sind diese anzugeben: …
10.22.
Vorderer Unterfahrschutz
10.22.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)
10.23.
Fußgängerschutz
10.23.1.
Ausführliche Beschreibung – mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen – der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich genauer Angabe aller vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen
10.24.
|
Frontschutzsysteme
|
10.24.1.
|
Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:
|
10.24.3.
|
Vollständige Angaben zu den Befestigungen und vollständige Befestigungsanweisungen, einschließlich Angabe der erforderlichen Drehmomente:
|
11.
VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER
11.1.
Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …
11.3.
Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …
11.4.
Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: …
11.5.
Typgenehmigungsnummer(n): …
12.
VERSCHIEDENES
12.7.1.
Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (1)
13.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE
13.1.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)
13.1.2.
Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Typen des Fahrzeugs): …
13.3.
Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)
13.3.1.
Insgesamt (N): …
13.3.2.
Oberes Fahrgastdeck (Na) (1): …
13.3.3.
Unteres Fahrgastdeck (Nb) (1): …
13.4.
Anzahl der Fahrgäste (Sitzplätze)
13.4.1.
Insgesamt (A): …
13.4.2.
Oberes Fahrgastdeck (Aa) (1): …
13.4.3.
Unteres Fahrgastdeck (Ab) (1): …
13.4.4.
Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 und M3: …
16.
ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
16.1.
Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: …
B.
Klasse O
1.
ALLGEMEINES
1.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
1.2.
Typ: …
1.2.1.
Handelsname(n), sofern vorhanden: …
1.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …
1.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale: …
1.4.
Fahrzeugklasse (c): …
1.4.1.
Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …
1.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
1.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
1.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
2.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
2.1.
Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …
2.3.
Anzahl der Achsen und Räder: …
2.3.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.3.2.
Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …
2.4.
Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …
2.9.
Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Anhänger mit starrer Zugeinrichtung handelt: …
2.10.
Angabe, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …
3.
MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)(7)
(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)
3.1.
Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) (g1):
3.1.1.
Zweiachsige Fahrzeuge: …
3.1.2.
Drei- und mehrachsige Fahrzeuge:
3.1.2.1.
Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …
3.1.2.2.
Radsatzabstand insgesamt: …
3.3.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse (g4): …
3.3.2.
Spurweite aller übrigen Achsen (g4): …
3.4.
Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
3.4.1.
Für Fahrgestell ohne Aufbau
3.4.1.1.
Länge (g5): …
3.4.1.1.1.
Höchstzulässige Länge: …
3.4.1.1.2.
Mindestzulässige Länge: …
3.4.1.1.3.
Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (g6): …
3.4.1.2.
Breite (g7): …
3.4.1.2.1.
Höchstzulässige Breite: …
3.4.1.2.2.
Mindestzulässige Breite: …
3.4.2.
Für Fahrgestell mit Aufbau
3.4.2.1.
Länge (g5): …
3.4.2.1.1.
Länge der Ladefläche: …
3.4.2.1.2.
Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (g6): …
3.4.2.2.
Breite (g7): …
3.4.2.2.1.
Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …
3.4.2.3.
Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung normale Fahrstellung angeben): …
3.6.
Masse in fahrbereitem Zustand (h)
a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …
3.6.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Anhängern mit starrer Zugeinrichtung und Zentralachsanhängern: …
a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …
3.6.2.
Masse der Zusatzausrüstung (gemäß Nummer 5 von Artikel 2 der Verordnung EU Nr. 1230/2012): …
3.7.
Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vervollständigten Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …
3.8.
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i)(3): …
3.8.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie, bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, Stützlast (3): …
3.9.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …
3.10.
Technisch zulässige Masse je Achsgruppe: …
3.12.
Technisch zulässige Höchststützlast am Kupplungspunkt:
3.12.2.
eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Anhängers mit starrer Zugeinrichtung: …
3.16.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen (optional)
3.16.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: …
3.16.2.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: …
3.16.3.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: …
3.16.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich (5)): …
4.
KRAFTÜBERTRAGUNG
4.7.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (q):
5.
ACHSEN
5.1.
Beschreibung der einzelnen Achsen: …
5.2.
Marke: …
5.3.
Typ: …
5.4.
Lage der anhebbaren Achse(n): …
5.5.
Lage der belastbaren Achse(n): …
6.
AUFHÄNGUNG
6.2.
Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades: …
6.2.1.
Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (1)
6.2.4.
Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)
6.2.4.1.
Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (1)
6.6.1.
Rad-/Reifenkombination(en)
a)
für Reifen sind die Größenbezeichnung, die Tragfähigkeitskennzahl, die Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben (r);
b)
für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben
6.6.1.1.
Achsen
6.6.1.1.1.
Achse 1: …
6.6.1.1.2.
Achse 2: …
usw.
6.6.1.2.
Reserverad (sofern vorhanden): …
6.6.2.
Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1.
Achse 1: …
6.6.2.2.
Achse 2: …
usw.
7.
LENKUNG
7.2.
Übertragungs- und Betätigungseinrichtung
7.2.1.
Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …
7.2.2.
Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …
7.2.3.
Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …
8.
BREMSEN
8.5.
Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (1)
8.9.
Kurzbeschreibung der Bremsausrüstung gemäß Absatz 2.6 der UNECE-Regelung Nr. 13-H: …
9.
AUFBAU
9.1.
Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C: …
9.17.
(Vorgeschriebene) Schilder
9.17.1.
Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
9.17.2.
Fotos und/oder Zeichnungen des gesetzlich vorgeschriebenen Schilds und der Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …
9.17.3.
Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …
9.17.4.1.
Die Bedeutung der Ziffern und Buchstaben des fahrzeugbeschreibenden Teils der FIN und gegebenenfalls des fahrzeugunterscheidenden Teils der FIN zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 5.3 der Norm ISO-3779-1983 ist zu erläutern: …
9.17.4.2.
Werden Ziffern und Buchstaben des fahrzeugbeschreibenden Teils der FIN zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 5.4 der Norm ISO-3779-1983 verwendet, so sind diese anzugeben: …
11.
VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER
11.1.
Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …
11.5.
Typgenehmigungsnummer(n): …
TEIL II
Matrix mit Kombinationen aus den in Teil I aufgeführten Angaben zu verschiedenen Versionen und Varianten eines Fahrzeugtyps
Position Nr.
|
Alle
|
Version 1
|
Version 2
|
Version 3
|
Version n
|
|
|
|
|
|
|
Erläuterungen
a)
Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.
b)
Angaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift „Alle“ einzutragen.
c)
Die gemäß Teil II zu machenden Angaben können auch in einer anderen Übersicht vorgelegt oder den Angaben gemäß Teil I hinzugefügt werden.
d)
Jede Variante und jede Version ist durch einen alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.
e)
Eine Variante (Varianten) nach Teil III von Anhang IV ist (sind) durch einen besonderen alphanumerischen Code zu bezeichnen.
Teil III
Typgenehmigungsnummern
Gemäß Artikel 22 erforderliche und in der folgenden Tabelle einzutragende Angaben hinsichtlich der Typgenehmigungen von Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen, die im Einklang mit den in Anhang IV genannten Rechtsakten für dieses Fahrzeug erteilt wurden. (Es müssen alle relevanten Genehmigungen für jede(s) System, selbstständige technische Einheit und Bauteil aufgeführt sein. Jedoch sind keine Angaben über Bauteile erforderlich, wenn diese im Genehmigungsbogen im Zusammenhang mit den Einbauvorschriften enthalten sind.)
Genehmigungsgegenstand
|
Typgenehmigungs- oder Prüfberichtsnummer (***)
|
Mitgliedstaat oder Vertragspartei (*), der/die die Typgenehmigung (**) oder den Prüfbericht (***) ausgestellt hat
|
Datum der Erweiterung
|
Varianten/Versionen
|
|
|
|
|
|
(*)
Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.
(**)
Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen.
(***)
Ist anzugeben, wenn der Hersteller Artikel 40 Absatz 1 anwendet. In einem solchen Fall ist der jeweilige Rechtsakt in der zweiten Spalte anzugeben.
|
Unterschrift: …
Stellung im Unternehmen: …
Datum: …
ANHANG IV
ANFORDERUNGEN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE, SYSTEME, BAUTEILE ODER SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN
TEIL I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen
Nr.
|
Gegenstand
|
Rechtsakt
|
Anwendbarkeit
|
|
|
|
|
M1
|
M2
|
M3
|
N1
|
N2
|
N3
|
O1
|
O2
|
O3
|
O4
|
STE oder
Bauteil
|
1A
|
Geräuschpegel
|
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
2A
|
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
|
X(1)
|
X(1)
|
|
X(1)
|
X(1)
|
|
|
|
|
|
X
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
6A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
|
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
6B
|
Türverschlüsse und Türaufhängungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
X
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
9A
|
Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13
|
|
X(3)
|
X(3)
|
X(3)
|
X(3)
|
X(3)
|
X(3)
|
X(3)
|
X(3)
|
X(3)
|
|
9B
|
Bremsen (PKW)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13-H
|
X(4)
|
|
|
X(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
12A
|
Innenausstattung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
13A
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 18
|
|
X(4A)
|
X(4A)
|
|
X(4A)
|
X(4A)
|
|
|
|
|
X
|
13B
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
|
X
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
X
|
14A
|
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 12
|
X
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
X
|
X(4B)
|
X(4B)
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
15B
|
Sitze für Kraftomnibusse
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 80
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
16A
|
Außenkanten
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
18A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
32A
|
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission
|
X
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
|
|
|
|
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission
|
X
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
|
|
|
|
X
|
36A
|
Heizungssysteme von Fahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
37A
|
Radabdeckungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
38A
|
In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 25
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
41A
|
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
X(9)
|
X(9)
|
X
|
X(9)
|
X(9)
|
X
|
|
|
|
|
X
|
42A
|
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73
|
|
|
|
|
X
|
X
|
|
|
X
|
X
|
X
|
43A
|
Spritzschutzsysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
|
|
|
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
44A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
46B
|
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 30
|
X
|
|
|
X
|
|
|
X
|
X
|
|
|
X
|
46C
|
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 54
|
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
X
|
X
|
X
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
46E
|
Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 64
|
X(9A)
|
|
|
X(9 A)
|
|
|
|
|
|
|
X
|
47A
|
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 89
|
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
49A
|
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
|
|
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
50B
|
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 102
|
|
|
|
|
X(10)
|
X(10)
|
|
|
X(10)
|
X(10)
|
X
|
51A
|
Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 118
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
52A
|
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 107
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
52B
|
Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 66
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
53A
|
Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 94
|
X(11)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
54A
|
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 95
|
X(12)
|
|
|
X(12)
|
|
|
|
|
|
|
|
55
|
(leer)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
56A
|
Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 105
|
|
|
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
|
57A
|
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93
|
|
|
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
58
|
Fußgängerschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
X
|
59
|
Recyclingfähigkeit
|
Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X
|
|
|
X
|
|
-
|
|
|
|
|
|
60
|
(leer)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
61
|
Klimaanlagen
|
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X
|
|
|
X(14)
|
|
|
|
|
|
|
|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
|
64
|
Gangwechselanzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
65
|
Notbrems-Assistenzsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission
|
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
66
|
Spurhaltewarnsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission
|
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
68
|
Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 97
|
X
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
X
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
X
|
71
|
Festigkeit des Fahrerhauses
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 29
|
|
|
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
Erläuterungen
X
Einschlägiger Rechtsakt.
(1)
Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2840 kg gelten.
(2)
Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UNECE-Regelung Nr. 67 bzw. UNECE-Regelung Nr. 110 erforderlich.
(3)
Gemäß Artikel 12 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich.
(4)
Gemäß Artikel 12 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich.
(4A)
Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 18 erfüllen.
(4 B)
Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Geltungsbereich der UNECE-Regelung Nr. 80 fallen.
(9)
Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern die Bezugsmasse unterhalb 2840 kg liegt).
(9A)
Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UNECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.
(10)
Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.
(11)
Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.
(12)
Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt“ („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.
(13)
Gilt nur, wenn der Hersteller die Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.
(14)
Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
(15)
Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist verbindlich, jedoch wird keine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt, da die Position die Kombination der folgenden Einzelpositionen abdeckt: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57A und 64 bis 71. Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UNECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.
|
|
Anlage 1
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 39
Tabelle 1
Fahrzeuge der Klasse M1
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
1
|
Geräuschpegel
|
Richtlinie 70/157/EWG
|
|
A
|
1A
|
Geräuschpegel
|
Verordnung (EU) Nr. 540/2014
|
|
A
|
2
|
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
|
|
A
|
|
|
|
a)
On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)
|
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
|
|
|
|
b)
Übereinstimmung im Betrieb
|
k. A.
|
|
|
|
c)
Zugang zu Informationen
|
Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.
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|
|
|
|
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
|
B
|
|
|
|
b)
Einbau in das Fahrzeug
|
B
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
|
B
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
|
B
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
|
C
|
|
|
|
a)
Mechanische Systeme
|
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UNECE-Regelung Nr. 79.
Alle in Absatz 6.2 der UNECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UNECE-Regelung Nr. 79.
|
|
|
|
b)
komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme
|
Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UNECE-Regelung Nr. 79.
Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen technischen Dienst überprüft werden.
|
6A
|
Türverschlüsse und Türaufhängungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
|
C
|
|
|
|
a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 11)
|
Alle Anforderungen gelten.
|
|
|
|
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 11)
|
Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4. und 6.3. der UNECE-Regelung Nr. 11.
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
a)
Bauteile
|
X
|
|
|
|
b)
Einbau in das Fahrzeug
|
B
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
8 A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
a)
Bauteile
|
X
|
|
|
|
b)
Einbau in das Fahrzeug
|
B
|
9 B
|
Bremsanlage
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13-H
|
a)
Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
|
A
|
|
|
|
b)
Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS)
|
Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13-H.
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
|
B
|
12 A
|
Innenausstattung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21
|
|
C
|
|
|
|
a) Innenausstattung
|
|
|
|
|
i) Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. ä. Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung
|
Von den Anforderungen nach Absatz 5.1 bis 5.6 der UNECE-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UNECE-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.
|
|
|
|
ii) Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett
|
Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist
|
|
|
|
iii) Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze
|
k. A.
|
|
|
|
b) Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme
|
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5.8 der UNECE-Regelung Nr. 21.
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
13A
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
|
|
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
|
14A
|
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 12
|
|
C
|
|
|
|
|
Prüfungen sind erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der UNECE-Regelung Nr. 94 geprüft wurde (siehe Nr. 53A)
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
|
C
|
|
|
|
a) Allgemeine Anforderungen
i) Spezifikationen
|
Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UNECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.
|
|
|
|
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen
|
Es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.2 der UNECE-Regelung Nr. 17.
|
|
|
|
iii) Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen
|
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 17 durchzuführen.
|
|
|
|
b) Kopfstützen
i) Spezifikationen
|
Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UNECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme von Absatz 5.5.2 der Regelung
|
|
|
|
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen
|
Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UNECE-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.
|
|
|
|
c) Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken
|
Von den Anforderungen nach Anhang 9 der UNECE-Regelung Nr. 26 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
|
16A
|
Außenkanten
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26
|
|
C
|
|
|
|
a) Allgemeine Vorschriften
|
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UNECE-Regelung Nr. 26.
|
|
|
|
b) Besondere Vorschriften
|
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UNECE-Regelung Nr. 26.
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
|
D
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
|
B
|
18A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
|
B
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
|
B
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
|
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
|
X
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
|
X
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
|
X
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
|
X
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
|
X
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
|
X
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
|
X
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
|
X
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
|
B
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
|
X
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau-vorschriften
|
B
|
32A
|
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125
|
|
A
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
|
A
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
|
C
|
|
|
|
a) Entfrostung der Windschutzscheibe
|
Es gilt nur Anhang II Absatz 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.
|
|
|
|
b) Trocknung der Windschutzscheibe
|
Es gilt nur Anhang II Absatz 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
|
C
|
|
|
|
a) Windschutzscheiben-Wischanlage
|
Es gelten die Absätze 1.1 bis 1.1.10 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010.
Nur die in Anhang III Absatz 2.1.10 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 beschriebene Prüfung wird durchgeführt.
|
|
|
|
b) Windschutzscheiben-Waschanlage
|
Es gilt Anhang III Absatz 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 mit Ausnahme der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5.
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
36A
|
Heizung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
|
C
Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.
|
|
|
|
a) alle Heizungssysteme
|
Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UNECE-Regelung Nr. 122.
|
|
|
|
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)
|
Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UNECE-Regelung Nr. 122.
|
37A
|
Radabdeckungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
|
B
|
38A
|
Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 25
|
|
X
|
41A
|
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
|
A
Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
|
|
|
|
|
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.
|
44A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
|
B
Die in Anhang I Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
B
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
Bauteile
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
|
B
Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.
|
46B
|
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 30
|
Bauteile
|
X
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
Bauteile
|
X
|
46E
|
Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 64
|
Bauteile
|
X
|
|
|
|
Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems
|
B
Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
B
|
53A
|
Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 94
|
|
C
Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 94 gelten für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, müssen den Anforderungen von Nr. 14A dieser Tabelle entsprechen.
|
54A
|
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 95
|
|
C
|
|
|
|
Kopfform-Prüfung
|
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn ein solcher Aufprall nachweislich stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.
In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UNECE-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
58
|
Fußgängerschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 78/2009
|
a) Technische Anforderungen an das Fahrzeug
|
k. A.
|
|
|
|
b) Frontschutzsysteme
|
X
|
59
|
Recyclingfähigkeit
|
Richtlinie 2005/64/EG
|
|
k. A. - Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.
|
61
|
Klimaanlagen
|
Richtlinie 2006/40/EG
|
|
A
Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.
|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
|
X
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
|
Siehe Anmerkung (15) der Tabelle in Teil I Anhang IV mit Rechtsakten für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden.
|
64
|
Gangwechselanzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012
|
|
k. A.
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
A
|
68
|
Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 97
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
B
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
|
B
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
A
|
Erläuterungen
|
X
|
Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
a)
ein Typgenehmigungsbogen ist auszustellen
b)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 71 bis 85 festgelegten Bedingungen durchzuführen
c)
ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen
d)
die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten
|
A
|
Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
a)
alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist
b)
die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 71 bis 85 festgelegten Bedingungen durchzuführen
d)
ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen
e)
die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten
|
B
|
Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
Wie bei Buchstabe A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.
|
C
|
Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
a)
nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, unabhängig von etwaigen Übergangsbestimmungen
b)
die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder dem Hersteller durchzuführen (siehe Buchstabe B)
d)
ein Prüfbericht ist gemäß den Vorschriften von Anhang V zu erstellen
e) die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten
|
D
|
Wie Buchstaben B und C, mit der Ausnahme, dass eine vom Hersteller vorgelegte Bescheinigung der Übereinstimmung ausreicht. Ein Prüfbericht ist nicht erforderlich.
Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu weiteren Nachweisen verlangen.
|
k. A.
|
Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden.
|
Die Änderungsserien der heranzuziehenden UNECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.
|
Tabelle 2
Fahrzeuge der Klasse N1
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
1A
|
Geräuschpegel
|
Verordnung (EU) Nr. 540/2014
|
|
A
|
2
|
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
|
|
A
|
|
|
|
a) OBD
|
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
|
|
|
|
b) Übereinstimmung im Betrieb
|
k. A.
|
|
|
|
c) Zugang zu Informationen
|
Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gewährt.
|
|
|
|
|
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
a) Behälter für flüssigen Kraftstoff
|
B
|
|
|
|
b) Einbau in das Fahrzeug
|
B
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
|
B
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
|
B
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
|
C
|
|
|
|
a) mechanische Systeme
|
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UNECE-Regelung Nr. 79.01.
Alle in Absatz 6.2 der UNECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UNECE-Regelung Nr. 79.
|
|
|
|
b) komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme
|
Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UNECE-Regelung Nr. 79.
Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen technischen Dienst überprüft werden.
|
6A
|
Türverschlüsse und Türaufhängungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
|
C
|
|
|
|
a) allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 11)
|
Alle Anforderungen gelten.
|
|
|
|
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 11)
|
Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UNECE-Regelung Nr. 11.
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau in das Fahrzeug
|
B
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau in das Fahrzeug
|
B
|
9A
|
Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13
|
a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
|
A
|
|
|
|
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
|
Der Einbau eines ESC ist nicht erforderlich. Falls eingebaut, gelten die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13.
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
9B
|
Bremsen (PKW)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13-H
|
a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen
|
A
|
|
|
|
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS)
|
Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls eingebaut, gelten die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 13-H.
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
|
B
|
13 A
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
|
|
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
|
14A
|
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 12
|
|
C
|
|
|
|
a) Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere
|
Eine Prüfung ist erforderlich.
|
|
|
|
b) Prüfkörper-Test
|
Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.
|
|
|
|
c) Kopfform-Prüfung
|
Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
|
B
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
|
D
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
|
B
|
18A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
|
B
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
|
B
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
|
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
|
X
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
|
X
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
|
X
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
|
X
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
|
X
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
|
X
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
|
X
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
|
X
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
|
B
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
|
X
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau-vorschriften
|
B
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
|
A
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
|
k. A.
Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutz-scheibe auszurüsten.
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
|
k. A.
Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Windschutz-scheiben-Wischanlage und Windschutz-scheiben-Waschanlage auszurüsten.
|
36A
|
Heizung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
|
C
Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich.
|
|
|
|
a) alle Heizungssysteme
|
Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UNECE-Regelung Nr. 122.
|
|
|
|
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)
|
Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UNECE-Regelung Nr. 122.
|
41A
|
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
|
A
Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
|
|
|
|
|
(Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet)
Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.
|
43A
|
Spritzschutzsysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
|
|
B
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
B
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
Bauteile
|
X
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
|
B
Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.
|
46B
|
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 30
|
Bauteile
|
X
|
46C
|
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 54
|
Bauteile
|
X
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
Bauteile
|
X
|
46E
|
Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 64
|
Bauteile
|
X
|
|
|
|
Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems
|
B
Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.
|
|
|
|
|
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
|
B
|
|
|
|
Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
|
Die in Anhang I Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
49A
|
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
|
C
|
|
|
|
a) Allgemeine Vorschriften
|
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UNECE-Regelung Nr. 61.
|
|
|
|
b) Besondere Vorschriften
|
Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UNECE-Regelung Nr. 61.
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
B
|
54A
|
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 95
|
C
|
C
|
|
|
|
Kopfform-Prüfung
|
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.
In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UNECE-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.
|
56
|
Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 105
|
|
A
|
58
|
Fußgängerschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 78/2009
|
a) Technische Anforderungen an ein Fahrzeug
|
k. A.
|
|
|
|
b) Frontschutzsysteme
|
X
|
59
|
Recyclingfähigkeit
|
Richtlinie 2005/64/EG
|
|
k. A.
Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
Spezifische Themen
|
Anwendung und spezifische Anforderungen
|
61
|
Klimaanlagen
|
Richtlinie 2006/40/EG
|
|
B
Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig.
|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
|
X
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
|
Siehe Anmerkung (15) der Tabelle in Teil I Anhang IV mit Rechtsakten für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden.
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
A
|
68
|
Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 97
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
B
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
|
B
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
a) Bauteile
|
X
|
|
|
|
b) Einbau
|
A
|
71
|
Festigkeit des Fahrerhauses
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 29
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C
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Anlage 2
Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 42
1.
ANWENDUNG
Für die Zwecke der Anwendung dieser Anlage gilt ein Fahrzeug als neu, wenn
a)
es zuvor noch nicht zugelassen war oder
b)
es zum Zeitpunkt der Beantragung einer EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs weniger als sechs Monate zugelassen war.
Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste (1).
1.
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
1.1.
Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien wie folgt einzustufen:
a)
die tatsächliche Zahl der Sitzplätze ist zu berücksichtigen und
b)
die technisch zulässige Gesamtmasse muss der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.
Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II.
1.2.
Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs
a)
Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.
b)
Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller fordern, sich schriftlich zu verpfichten, dass nur ein Antrag im Mitgliedstaat der Genehmigungsbehörde gestellt wird.
Der Ausdruck „bestimmtes Fahrzeug“ bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.
Jedoch kann jeder Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs für ein bestimmtes anderes Fahrzeug, das gleiche oder ähnliche technische Merkmale wie das Fahrzeug besitzt, für das bereits eine EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs erteilt wurde, beantragen.
___________________________________
(1)
Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.
c)
Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.
Die zum Fahrzeug zu machenden Angaben dürfen lediglich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.
d)
Es sind die technischen Anforderungen von Abschnitt 4 einzuhalten.
Es gelten die technischen Anforderungen, die auf solche neuen Fahrzeuge angewendet werden, die zu einem Fahrzeugtyp gehören, dessen Produktion zum Zeitpunkt der Antragstellung andauert.
e)
Bezüglich der Prüfungen, deren Durchführung in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Erklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.
Der Ausdruck „Übereinstimmungsbescheinigung“ bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.
In Abschnitt 4 sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.
Ist eine Übereinstimmungsbescheinigung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.
1.3.
Für Einzelgenehmigungen eines Fahrzeugs zuständige technische Dienste
a)
Für Einzelgenehmigungen eines Fahrzeugs zuständige technische Dienste müssen der Kategorie A gemäß Artikel 72 Absatz 1 angehören.
b)
Abweichend von der Anforderung, die Übereinstimmung mit den in Anhang V Anlage 1 aufgeführten Normen nachzuweisen, müssen technische Dienste die Anforderungen der folgenden Normen erfüllen:
i)
EN ISO/IEC 17025:2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen
ii)
EN ISO/IEC 17020:2012, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen
c)
Sind auf Ersuchen des Antragstellers spezifische Prüfungen, für die spezifische Fähigkeiten erforderlich sind, durchzuführen, so müssen diese von den der Kommission nach Wahl des Antragstellers notifizierten technischen Diensten durchgeführt werden.
1.4.
Prüfberichte
a)
Prüfberichte sind gemäß Absatz 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erstellen.
b)
Prüfberichte sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.
Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausgegeben, der mit der Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.
c)
Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.
d)
Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.
In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.
Durch die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.
e)
Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
f)
Prüfberichte nach Nummer 1.4.d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.
1.5.
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Im Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs ist jedes bestimmte Fahrzeug physisch vom technischen Dienst zu prüfen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.
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1.6.
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Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie eine Genehmigung nach Artikel 42.
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1.7.
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Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen.
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1.8.
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Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 42 erteilten Genehmigungen erfassen.
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2.
PRÜFUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 3 ist regelmäßig zu überprüfen, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.
3.
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Teil I: Fahrzeuge der Klasse M1
Nr.
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Nummer des Rechtsakts
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Alternative Anforderungen
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1
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Richtlinie 70/157/EWG des Rates
(Zulässiger Geräuschpegel)
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Vorbeifahrtmessung
a)
Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A“ nach Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.
b)
Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UNECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
c)
Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.
Prüfung im Stillstand
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.
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2a
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Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen)
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Auspuffemissionen
a)
Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)
Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2 einzustellen.
e)
Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen
Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z. B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen
Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD
a)
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung
a)
Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
b)
Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugang zu Informationen
Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung
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3
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UNECE-Regelung Nr. 34
(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)
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Kraftstoffbehälter
a)
Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
b)
Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UNECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
—
FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
—
Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 34.
Hinterer Unterfahrschutz
Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UNECE-Regelung Nr. 34 konstruiert sein.
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3B
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UNECE-Regelung Nr. 58
(hinterer Unterfahrschutz)
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Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 58 konstruiert sein. Es ist ausreichend, wenn die Anforderungen von Absatz 2.3 erfüllt sind.
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4
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Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
(Anbringung hinteres Kennzeichen)
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Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen.
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5
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UNECE-Regelung Nr. 79
(Lenkanlagen)
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Mechanische Systeme
a)
Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 79 durchzuführen.
b)
Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.
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6
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UNECE-Regelung Nr. 11
(Türverriegelungen und -scharniere)
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Einhaltung von Absatz 6.1.5.4 der UNECE-Regelung Nr. 11.
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7
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UNECE-Regelung Nr. 28
(Schallzeichen)
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Bauteile
Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.
Einbau in das Fahrzeug
a)
Es ist eine Prüfung gemäß Absatz 6.2 der UNECE-Regelung Nr. 28 durchzuführen.
b)
Der höchste Schalldruck muss Absatz 6.2.7 entsprechen.
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UNECE-Regelung Nr. 46
(Einrichtungen für indirekte Sicht)
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Bauteile
a)
Das Fahrzeug muss mit den in Absatz 15.2 der UNECE-Regelung Nr. 46 vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
b)
Sie müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sein.
c)
Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 46 beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Absatz 6.1.2.2.4 der UNECE-Regelung Nr. 46 aufgeführten Werte nicht unterschreiten.
Einbau in das Fahrzeug
Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Absatz 15.2.4 der UNECE-Regelung Nr. 46 oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.
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9
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UNECE-Regelung Nr. 13-H
(Bremsen)
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Allgemeine Bestimmungen
a)
Die Bremsanlage muss gemäß Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 13-H konstruiert sein.
b)
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
c)
Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang III der UNECE-Regelung Nr. 13-H entsprechen.
d)
In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.
Nur die unter den Einträgen „Betriebsbremse“ und „Feststellbremse“ genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein.
e)
Die Fahrprüfung nach Buchstabe d braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UNECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.
Betriebsbremse
a)
Es ist eine Prüfung Typ 0 gemäß den Absätzen 1.4.2 und 1.4.3 der UNECE-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
b)
Es ist zusätzlich eine Prüfung Typ I gemäß dem Absatz 1.5 der UNECE-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
Feststellbremse
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UNECE-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
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10
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UNECE-Regelung Nr. 10
(Funkentstörung / elektromagnetische Verträglichkeit)
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Bauteile
a)
Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 10 typgenehmigt sein.
b)
nachträglich eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen der UNECE-Regelung Nr. 10 entsprechen
Elektromagnetische Störaussendungen
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UNECE-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
—
breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2, oder
—
schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.
Störfestigkeitsprüfungen
Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.
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12
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UNECE-Regelung Nr. 21
(Innenausstattung)
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Innenausstattung
a)
Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der UNECE-Regelung Nr. 21 entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist – einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett.
b)
Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen.
c)
Der technische Dienst muss prüfen, dass sich in den Bereichen, die in den Absätzen 5.1 bis 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 21 beschrieben sind, keine scharfen Kanten befinden.
Elektrische Betätigungseinrichtungen
a)
Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Absatz 5.8 der UNECE-Regelung Nr. 21 geprüft werden.
Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Absatz 5.8.3 Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen in Absatz 5.8.3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 21 abweichen.
b)
Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen.
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UNECE-Regelung Nr. 18
(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)
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a)
Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein:
—
mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2.3 der UNECE-Regelung Nr. 18
—
mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen von Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 18 entspricht
b)
Wird im Einklang mit Buchstabe a nachträglich eine Wegfahrsperre eingebaut, muss sie einem gemäß den UNECE-Regelungen Nr. 18, Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigten Typ entsprechen.
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UNECE-Regelung Nr. 12
(Lenkanlage bei Unfallstößen)
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a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
—
UNECE-Regelung Nr. 12
—
FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement)
—
Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 12 durchgeführt werden.
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
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UNECE-Regelung Nr. 17
(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)
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Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
—
UNECE-Regelung Nr. 17 oder
—
FMVSS Nr. 207 (Seating systems)
Kopfstützen
a)
Beruht die Erklärung auf FMVSS Nr. 207, müssen die Kopfstützen zusätzlich die Anforderungen von Absatz 5 und von Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 17 erfüllen.
b)
Nur die in den Absätzen 5.12, 6.5, 6.6 und 6.7 der UNECE-Regelung Nr. 17 beschriebenen Prüfungen sind durchzuführen.
c)
Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mit der FMVSS Nr. 202a (Head restraints) übereinstimmt.
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UNECE-Regelung Nr. 17
(Außenkanten)
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a)
Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen von Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 17 entsprechen.
b)
Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UNECE-Regelung Nr. 17 zu überprüfen.
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17
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UNECE-Regelung Nr. 39
(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)
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Geschwindigkeitsmessgerät
a)
Die Skala muss den Absätzen 5.1 bis 5.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 39 entsprechen.
b)
Prüft der technische Dienst einen Geschwindigkeitsmesser um festzustellen, ob dieser mit ausreichender Genauigkeit funktioniert, so kann dies die Prüfungen nach Absatz 5.2 der UNECE-Regelung Nr. 39 erfordern.
Rückwärtsgang
Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.
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Verordnung (EU) Nr. 19/2011
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)
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Fahrzeug-Identifizierungsnummer
a)
Das Fahrzeug ist mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu versehen, die aus mindestens 8 und höchstens 17 Ziffern und Buchstaben besteht. Eine 17-stellige Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss die Anforderungen der Normen ISO 3779:1983 und 3780:1983 erfüllen.
b)
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle so angebracht sein, dass sie nicht entfernt oder verändert werden kann.
c)
Ist keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer in das Fahrgestell oder den Aufbau eingestanzt, kann ein Mitgliedstaat vom Antragsteller verlangen, dass dieser nachträglich eine FIN gemäß seinen nationalen Vorschriften anbringt. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Vorgang überwachen.
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild
Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.
Nach Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde wird kein zusätzliches Schild verlangt.
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19
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UNECE-Regelung Nr. 14 (Gurtverankerungen)
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Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
—
UNECE-Regelung Nr. 14
—
FMVSS Nr. 210 (Gurtverankerungen) oder
—
Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles)
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20
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UNECE-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)
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a)
Die Beleuchtungseinrichtung muss den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6 der Regelung.
b)
Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Nummern 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
c)
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die nachträglich einzubauen sind, um die Anforderungen von Buchstabe a zu erfüllen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen.
d)
Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und – sofern erforderlich – einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
e)
Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
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21
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UNECE-Regelung Nr. 3 (Rückstrahler)
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Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UNECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
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22
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UNECE-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
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23
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UNECE-Regelung Nr. 6 (Fahrtrichtungsanzeiger)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
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24
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UNECE-Regelung Nr. 4 (Hintere Kennzeichenbeleuchtung)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
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25
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UNECE-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123 (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))
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a)
Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
b)
Dieselben Anforderungen sind vom Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer zu erfüllen, die von den UNECE-Regelungen Nr. 98 oder Nr. 123 erfasst werden.
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26
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UNECE-Regelung Nr. 19 (Nebelscheinwerfer)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
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27
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Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
(Abschleppeinrichtung)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 1005/2010 gelten nicht.
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28
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UNECE-Regelung Nr. 38 (Nebelscheinwerfer)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 38 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
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29
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UNECE-Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 23 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
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30
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UNECE-Regelung Nr. 77 (Parkleuchten)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
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31
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UNECE-Regelung Nr. 16 (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)
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Bauteile
a)
Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
b)
Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
c)
Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).
Einbauvorschriften
a)
Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XVI der UNECE-Regelung Nr. 16 entsprechen.
b)
Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der UNECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
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32
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UNECE-Regelung Nr. 125 (Sichtfeld nach vorn)
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a)
Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180° nach vorne im Sinne von Absatz 5.1.3 der UNECE-Regelung Nr. 125 sind nicht zulässig.
b)
Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Absatz 5.1.3 der UNECE-Regelung Nr. 125 aufgeführte Ausrüstung nicht als Verdeckung.
c)
Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben.
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33
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UNECE-Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
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a)
Die Zeichen, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 121 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UNECE-Regelung entsprechen.
b)
Ist dies nicht der Fall, muss sich der technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
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34
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Verordnung (EU) Nr. 672/2010 (Entfrostung/Trocknung)
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Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
Als „geeignet“ gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen.
Als „geeignet“ gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen.
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35
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Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 (Scheibenwischer/-wascher)
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Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
Als „geeignet“ gelten alle Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 erfüllen.
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36
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UNECE-Regelung Nr. 122 (Heizanlagen)
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a)
Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
b)
Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang 7 der UNECE-Verordnung Nr. 122 entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs 8 der UNECE-Regelung Nr. 122 entsprechen.
c)
Zusätzliche Heizanlagen, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 122 entsprechen.
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37
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Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 (Radabdeckungen)
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a)
Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.
b)
Der technische Dienst kann die Einhaltung der technischen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 überprüfen.
c)
Die Bestimmungen von Abschnitt 3 Anhang I der genannten Verordnung gelten nicht.
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38
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UNECE-Regelung Nr. 25 (Kopfstützen)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 25 gelten nicht.
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44
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Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (Massen und Abmessungen)
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a)
Es gelten die Anforderungen von Anhang I Teil A Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.
b)
Für die Zwecke von Buchstabe a sind die folgenden Massen zu berücksichtigen:
—
die vom technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und
—
die Massen im beladenen Zustand, entweder wie vom Hersteller erklärt oder wie auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.
c)
Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
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45
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Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (Sicherheitsverglasung)
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Bauteile
a)
Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
b)
Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
c)
Scheiben müssen nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 genehmigt werden.
Einbau
a)
Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UNECE-Regelung Nr. 43.
b)
Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe oder an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
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46
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Richtlinie 92/23/EWG
(Reifen)
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Bauteile
Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s“ (für Geräusch) tragen.
Einbau
a)
Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
b)
Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
Diese Anforderung gilt unbeschadet eines vorhandenen Drehzahlbegrenzers.
c)
Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
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50
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UNECE-Regelung Nr. 55 (Verbindungseinrichtungen)
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Selbstständige technische Einheiten
a)
Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1500 kg müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 55 typgenehmigt sein.
Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.
Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.
b)
Andere als die in Buchstabe a genannten Anhängevorrichtungen sowie nachträglich angebrachte Anhängevorrichtungen müssen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden.
Einbau in das Fahrzeug
Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Anhängevorrichtungen Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 55 genügt.
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53
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UNECE-Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) (e)
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a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
—
UNECE-Regelung Nr. 94
—
FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder
—
Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 94 durchgeführt werden.
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
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54
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UNECE-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall)
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a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
—
UNECE-Regelung Nr. 95
—
FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder
—
Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
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58
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Verordnung (EG) Nr. 78/2009
(Fußgängerschutz)
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Bremsassistent
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
Fußgängerschutz
Es gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009.
Frontschutzsysteme
Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.
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59
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Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit)
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Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
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61
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Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen)
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Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
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Teil II: Fahrzeuge der Klasse N1
Nr.
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Nummer des Rechtsakts
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Alternative Anforderungen
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2a
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Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen
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Auspuffemissionen
a)
Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)
Der Leistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Absatz 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 einzustellen.
e)
Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen
Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z. B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen
Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung
a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
a)
Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
b)
Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3000 km zurückgelegt haben.
c)
Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugang zu Informationen
Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung
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3
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UNECE-Regelung Nr. 34 (Kraftstoffbehälter — hinterer Unterfahrschutz)
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Kraftstoffbehälter
a)
Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
b)
Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UNECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
—
FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
—
Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 34.
Hinterer Unterfahrschutz
a)
Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UNECE-Regelung Nr. 34 konstruiert sein.
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4
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Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
(Anbringung hinteres Kennzeichen)
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Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen.
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5
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UNECE-Regelung Nr. 79 (Lenkanlagen)
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Mechanische Systeme
a)
Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 79 durchzuführen.
b)
Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.
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6
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UNECE-Regelung Nr. 11 (Türverriegelungen und -scharniere)
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Einhaltung von Absatz 6.1.5.4 der UNECE-Regelung Nr. 11
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7
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UNECE-Regelung Nr. 28 (Schallzeichen)
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Bauteile
Die akustischen Warneinrichtungen müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.
Einbau in das Fahrzeug
a)
Es ist eine Prüfung gemäß Absatz 6.2 der UNECE-Regelung Nr. 28 durchzuführen.
b)
Der höchste Schalldruck muss Absatz 6.2.7 entsprechen.
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8
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UNECE-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht)
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Bauteile
a)
Das Fahrzeug muss mit den in Absatz 15.2 der UNECE-Regelung Nr. 46 vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
b)
Sie müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sein.
c)
Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anlage 1 Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 46 beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Absatz 6.1.2.2.4 der UNECE-Regelung Nr. 46 aufgeführten Werte nicht unterschreiten.
Einbau in das Fahrzeug
Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UNECE-Regelung Nr. 46 entspricht.
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9
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UNECE-Regelung Nr. 13-H
(Bremsen)
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Allgemeine Bestimmungen
a)
Die Bremsanlage muss gemäß Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 13-H konstruiert sein.
b)
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
c)
Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang III der UNECE-Regelung Nr. 13-H entsprechen.
d)
Zu diesem Zweck sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.
Nur die unter den Einträgen „Betriebsbremse“ und „Feststellbremse“ genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein.
e)
Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UNECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.
Betriebsbremse
a)
Es ist eine Prüfung Typ-0 gemäß den Absätzen 1.4.2 und 1.4.3 der UNECE-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
b)
Es ist zusätzlich eine Prüfung Typ-I gemäß dem Absatz 1.5 der UNECE-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
Feststellbremse
Die Prüfung ist gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UNECE-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
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10
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UNECE-Regelung Nr. 10 (Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit))
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Bauteile
a)
Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 10 typgenehmigt sein.
b)
nachträglich eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen der UNECE-Regelung Nr. 10 entsprechen
Elektromagnetische Störaussendungen
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UNECE-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
—
breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2
—
schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.
Störfestigkeitsprüfungen
Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.
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13
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UNECE-Regelung Nr. 116
(Diebstahlsicherung)
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a)
Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 5.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 116 ausgerüstet sein.
b)
Falls eine Diebstahlsicherung eingebaut ist, gelten die technischen Anforderungen von Absatz 8.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116.
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14
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UNECE-Regelung Nr. 12 (Lenkanlage bei Unfallstößen)
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a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
—
UNECE-Regelung Nr. 12
—
FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement)
—
Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles)
b)
Auf Antrag des Antragstellers kann an einem Serienfahrzeug eine Prüfung nach Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 12 durchgeführt werden. Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
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15
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UNECE-Regelung Nr. 17 (Sitzfestigkeit — Kopfstützen)
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Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen
Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Absatz 5.3 der UNECE-Regelung Nr. 17 entsprechen.
Kopfstützen
a)
Kopfstützen müssen den Anforderungen von Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 17 und von Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 17 entsprechen.
b)
Nur die in den Absätzen 5.12, 6.5, 6.6 und 6.7 der UNECE Regelung Nr. 17 beschriebenen Prüfungen sind durchzuführen.
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17
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UNECE-Regelung Nr. 39 (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)
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Geschwindigkeitsmessgerät
a)
Die Skala muss den Absätzen 5.1 bis 5.14 der UNECE-Regelung Nr. 39 entsprechen.
b)
Hat der technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 5.2 der UNECE-Regelung Nr. 39 verlangen.
Rückwärtsgang
Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.
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18
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Verordnung (EU) Nr. 19/2011 (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)
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Fahrzeug-Identifizierungsnummer
a)
Das Fahrzeug ist mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu versehen, die aus mindestens 8 und höchstens 17 Ziffern und Buchstaben besteht. Eine 17-stellige Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss die Anforderungen der Normen ISO 3779:1983 und 3780:1983 erfüllen.
b)
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle so angebracht sein, dass sie nicht entfernt oder verändert werden kann.
c)
Ist keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer in das Fahrgestell oder den Aufbau eingestanzt, kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass dieser nachträglich eine FIN gemäß seinen nationalen Vorschriften anbringt. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild
Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.
Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt.
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19
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UNECE-Regelung Nr. 14
(Gurtverankerungen)
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Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
—
UNECE-Regelung Nr. 14
—
FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages)
—
Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles)
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20
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UNECE-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)
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a)
Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6 der UNECE-Regelung Nr. 48.
b)
Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Nummern 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
c)
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die nachträglich einzubauen sind, um die Anforderungen von Buchstabe a zu erfüllen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen.
d)
Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und – sofern erforderlich – einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
e)
Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
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21
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UNECE-Reglung Nr. 3 (Rückstrahler)
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Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UNECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
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22
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UNECE-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
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23
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UNECE-Regelung Nr. 6 (Fahrtrichtungsanzeiger)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
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24
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UNECE-Regelung Nr. 4 (Hintere Kennzeichenbeleuchtung)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
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25
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UNECE-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123 (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))
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a)
Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
b)
Dieselben Anforderungen gelten für das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer, die von den UNECE-Regelungen Nr. 98 oder Nr. 123 erfasst werden.
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26
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UNECE-Regelung Nr. 19 (Nebelscheinwerfer)
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Die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
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27
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Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 (Abschleppeinrichtungen)
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Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 müssen nicht angewendet werden.
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28
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UNECE-Regelung Nr. 38 (Nebelscheinwerfer)
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Die Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 38 müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
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29
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UNECE-Regelung Nr. 23
(Rückfahrscheinwerfer)
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Die Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 23 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
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30
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UNECE-Regelung Nr. 77 (Parkleuchten)
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Die Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 77 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
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31
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UNECE-Regelung Nr. 16 (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)
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Bauteile
a)
Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
b)
Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
c)
Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).
Einbauvorschriften
a)
Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XVI der UNECE-Regelung Nr. 16 entsprechen.
b)
Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der UNECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
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33
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UNECE-Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
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a)
Die Zeichen, die gemäß UNECE-Regelung Nr. 121 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UNECE-Regelung entsprechen.
b)
Ist dies nicht der Fall, muss sich der technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
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34
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Verordnung (EU) Nr. 672/2010
(Entfrostung/Trocknung)
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Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
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35
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Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
(Scheibenwischer/-wascher)
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Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
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36
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UNECE-Regelung Nr. 122
(Heizanlagen)
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a)
Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
b)
Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 122 entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs 8 der UNECE-Regelung Nr. 122 entsprechen.
c)
Zusätzliche Heizanlagen, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 122 entsprechen.
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41a
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Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge – OBD
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Auspuffemissionen
CO2-Emissionen
Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD
Vorschriften zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen
Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet.
Messung der Leistung
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45
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UNECE-Regelung Nr. 43
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Bauteile
a)
Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
b)
Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
c)
Scheiben müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 43 genehmigt werden.
Einbau
a)
Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UNECE-Regelung Nr. 43.
b)
Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe oder an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
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46
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Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission
(Montage von Reifen)
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Einbau
a)
Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission entsprechen.
b)
Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
c)
Diese Anforderung gilt unbeschadet eines vorhandenen Drehzahlbegrenzers.
d)
Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
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46B
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UNECE-Regelung Nr. 30
(Reifen der Klasse C1)
|
Bauteile
Reifen müssen das „E“-Typgenehmigungszeichen tragen.
|
46D
|
UNECE-Regelung Nr. 117
(Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand)
|
Bauteile
Reifen müssen das „E“-Typgenehmigungszeichen tragen.
|
46D
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 64
(Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem, Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nasser Oberfläche und Rollwiderstand)
|
Bauteile
Reifen müssen das „E“-Typgenehmigungszeichen tragen.
Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.
|
48
|
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
(Massen und Abmessungen)
|
a)
Die Anforderungen von Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 müssen erfüllt sein.
Jedoch sind die in Nummer 5 Teil A von Anhang I genannten Anforderungen nicht zu erfüllen.
b)
Für die Zwecke von Buchstabe a sind die folgenden Massen zu berücksichtigen:
—
die vom technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und
—
die Gesamtmassen im beladenen Zustand, entweder wie vom Hersteller angegeben oder wie auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.
c)
Vom Antragsteller vorgenommene technische Änderungen zum Zweck der Verringerung der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder weniger, um so eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug zu erhalten, sind nicht zulässig.
d)
Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
|
49
|
UNECE-Regelung Nr. 61 (Führerhaus-Außenkanten)
|
a)
Die Anforderungen von Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 17 müssen erfüllt werden.
b)
Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UNECE-Regelung Nr. 17 zu überprüfen.
|
50
|
UNECE-Regelung Nr. 55 (Verbindungseinrichtungen)
|
Selbstständige technische Einheiten
a)
Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1500 kg müssen nicht gemäß der UNECE-Regelung Nr. 55 typgenehmigt sein.
b)
Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.
c)
Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.
d)
Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden.
Einbau in das Fahrzeug
Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 55 genügt.
|
54
|
UNECE-Regelung Nr. 95
(Seitenaufprall)
|
a)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
—
UNECE-Regelung Nr. 95
—
FMVSS Nr. 214 (Side impact protection)
—
Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles)
b)
Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.
c)
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
|
56
|
UNECE-Regelung Nr. 105
Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter
|
Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter müssen mit der UNECE-Regelung Nr. 105 übereinstimmen.
|
58
|
Verordnung (EG) Nr. 78/2009
(Fußgängerschutz)
|
Bremsassistent
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
Fußgängerschutz
Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 gelten bis 24. Februar 2018 nicht für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von höchstens 2500 kg und bis 24. August 2019 nicht für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg.
Frontschutzsysteme
Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.
|
59
|
Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit)
|
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
|
61
|
Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen)
|
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
|
Erläuterungen zu Anlage 2
1.
In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:
.
FMVSS: Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums)
JSRRV: Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge)
SAE: Society of Automotive Engineers (Verband der Automobilingenieure)
CISPR: Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen)
2.
Anmerkungen:
a)
Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der Vorschriften der UNECE-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.
b)
Für die Veranschlagung der CO2-Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:
Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,561 p + 56,621
Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m – 57,147
Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m – 11,371
Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m – 6,432
Dabei gilt: „CO2“ ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km, „m“ ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und „p“ ist die Motorhöchstleistung in kW.
Die kombinierte CO2-Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:
i) liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 5, wird abgerundet
ii) ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer oder gleich 5, wird aufgerundet
c)
Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden:
CFC = CO 2 x k -1
Dabei gilt: „CFC“ ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, „CO 2“ ist die kombinierte Masse der CO 2-Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Bemerkung (2b), „k“ ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:
23,81 für Benzinmotoren;
26,49 für Dieselmotoren.
Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:
i) liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 5, wird abgerundet
ii) ist der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich 5, wird aufgerundet.
TEIL II
Liste der UNECE-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden
Wird auf eine Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine Genehmigung nach den folgenden UNECE-Regelungen (denen die Gemeinschaft als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist) als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EU-Typgenehmigung anerkannt.
Weitere Änderungen an den in der folgenden Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen gelten als einer EU-Typgenehmigung gleichwertig, vorbehaltlich des in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG genannten Beschlusses.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer der UNECE-Regelung
|
Änderungsserie
|
1 (*)
|
Zulässiger Geräuschpegel
|
51
|
02
|
|
Ersatzschalldämpferanlagen
|
59
|
00
|
58
|
Fußgängerschutz
|
127
|
00
|
|
Bremsen (Bremsassistent)
|
13-H
|
00 (Ergänzung 9 und folgende)
|
65
|
Notbrems-Assistenzsystem
|
131
|
01
|
66
|
Spurhaltewarnsystem
|
130
|
00
|
|
|
|
|
Enthalten die Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die entsprechend den UNECE-Regelungen genehmigt wurden.
(*) Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.
|
TEIL III
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung
Anlage 1
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1 ≤ 2500 kg(*)
|
M1 > 2500 kg(*)
|
M2
|
M3
|
1
|
Geräuschpegel
|
Richtlinie 70/157/EWG
|
H
|
G+H
|
G+H
|
G+H
|
1A
|
Geräuschpegel
|
Verordnung (EU) Nr. 540/2014
|
H
|
G+H
|
G+H
|
G+H
|
2
|
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen
|
Richtlinie 70/220/EWG
|
Q(1)
|
G + Q(1)
|
G + Q(1)
|
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
F (2)
|
F (2)
|
F (2)
|
F (2)
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
X
|
X
|
X
|
X
|
4 A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
X
|
X
|
X
|
X
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
X
|
G
|
G
|
G
|
6A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
X
|
|
|
6B
|
Türverschlüsse und Türaufhängungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
B
|
G+B
|
|
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
X
|
X
|
X
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1 ≤ 2500 kg(*)
|
M1 > 2500 kg(*)
|
M2
|
M3
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
X
|
G
|
G
|
G
|
9A
|
Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13-H
|
X (4)
|
G+A1
|
|
|
9B
|
Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13
|
|
|
G(3)
|
G(3)
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
X
|
X
|
X
|
X
|
12A
|
Innenausstattung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21
|
C
|
G+C
|
|
|
13A
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 18
|
|
|
G (4A)
|
G (4A)
|
13B
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
|
X
|
G
|
|
|
14A
|
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 12
|
X
|
G
|
|
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
D
|
G+D
|
G+D (4B)
|
G+D (4B)
|
15B
|
Sitze für Kraftomnibusse
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 80
|
|
|
X
|
X
|
16A
|
Außenkanten
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26
|
X für das Führerhaus; A+Z für den übrigen Teil
|
G für das Führerhaus; A+Z für den übrigen Teil
|
|
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1 ≤ 2500 kg(*)
|
M1 > 2500 kg(*)
|
M2
|
M3
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
X
|
X
|
X
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
X
|
X
|
X
|
X
|
18A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
X
|
X
|
X
|
X
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
D
|
G+L
|
G+L
|
G+L
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
A+N
|
A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil
|
A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil
|
A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
X
|
X
|
X
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
X
|
X
|
X
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1 ≤ 2500 kg(*)
|
M1 > 2500 kg(*)
|
M2
|
M3
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
X
|
X
|
X
|
X
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
X
|
X
|
X
|
X
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
E
|
E
|
E
|
E
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
X
|
X
|
X
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1 ≤ 2500 kg(*)
|
M1 > 2500 kg(*)
|
M2
|
M3
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
X
|
X
|
X
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
X
|
X
|
X
|
X
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
D
|
G+M
|
G+M
|
G+M
|
32A
|
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125
|
X
|
G
|
|
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
X
|
X
|
X
|
X
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
X
|
G (5)
|
(5)
|
(5)
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
X
|
G (6)
|
(6)
|
(6)
|
36A
|
Heizanlagen von Fahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
X
|
X
|
X
|
X
|
37A
|
Radabdeckungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
X
|
G
|
|
|
38A
|
In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 25
|
D
|
G + D
|
|
|
44A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
X
|
X
|
|
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1 ≤ 2500 kg(*)
|
M1 > 2500 kg(*)
|
M2
|
M3
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
J
|
G+J
|
G+J
|
G+J
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
X
|
G
|
G
|
G
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
X
|
G
|
G
|
G
|
46B
|
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 30
|
X
|
G
|
|
|
46C
|
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 54
|
—
|
G
|
G
|
G
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
X
|
G
|
G
|
G
|
46E
|
Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 64
|
X
|
G
|
|
|
47A
|
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 89
|
|
|
X
|
X
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1 ≤ 2500 kg(*)
|
M1 > 2500 kg(*)
|
M2
|
M3
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
|
|
X
|
X
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
X (10)
|
G (10)
|
G (10)
|
G (10)
|
51A
|
Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 118
|
|
|
|
G für das Führerhaus; X für den übrigen Teil
|
52A
|
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 107
|
|
|
A
|
A
|
52B
|
Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 66
|
|
|
A
|
A
|
53A
|
Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 94
|
k. A.
|
k. A.
|
|
|
54A
|
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 95
|
k. A.
|
k. A.
|
|
|
58
|
Fußgängerschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 78/2009
|
X
|
k. A.
Jedoch muss jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, den Vorgaben entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sein.
|
|
|
59
|
Recyclingfähigkeit
|
Richtlinie 2005/64/EG
|
k. A.
|
k. A.
|
|
|
61
|
Klimaanlage
|
Richtlinie 2006/40/EG
|
X
|
G (14)
|
|
|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
Q
|
G + Q
|
G + Q
|
G + Q
|
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1 ≤ 2500 kg(*)
|
M1 > 2500 kg(*)
|
M2
|
M3
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
X (15)
|
X (15)
|
X (15)
|
X (15)
|
64
|
Gangwechselanzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012
|
X
|
G
|
|
|
65
|
Notbrems-Assistenzsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 347/2012
|
|
|
k. A. (16)
|
k. A. (16)
|
66
|
Spurhaltewarnsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 351/2012
|
|
|
k. A. (17)
|
k. A. (17)
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
X
|
X
|
X
|
X
|
68
|
Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 97
|
X
|
G
|
|
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
X
|
X
|
X
|
X
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
X
|
X
|
X
|
X
|
(*) Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand.
Zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen
Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“. Die Übereinstimmung ist durch den Prüfbericht eines technischen Dienstes zu belegen. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen nach Anlage 3 hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.
Anlage 2
Beschussgeschützte Fahrzeuge
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
M1
|
M2
|
M3
|
N1
|
N2
|
N3
|
O1
|
O2
|
O3
|
O4
|
1A
|
Geräuschpegel
|
Verordnung (EU) Nr. 540/2014
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
2
|
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
|
A(1)
|
A(1)
|
|
A(1)
|
A(1)
|
|
|
|
|
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
X (2)
|
X (2)
|
X (2)
|
X (2)
|
X (2)
|
X (2)
|
X
|
X
|
X
|
X
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
X
|
X
|
X
|
X
|
A
|
A
|
X
|
X
|
X
|
X
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
6A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
6B
|
Türverschlüsse und Türaufhängungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
X
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
A+K
|
A+K
|
A+K
|
A+K
|
A+K
|
A+K
|
|
|
|
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
|
|
|
|
9A
|
Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13
|
|
X (3)
|
X (3)
|
X (3)
|
X (3)
|
X (3)
|
X (3)
|
X (3)
|
X (3)
|
X (3)
|
9B
|
Bremsen (PKW)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13-H
|
X (4)
|
|
|
X (4)
|
|
|
|
|
|
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
12A
|
Innenausstattung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21
|
A
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
13A
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 18
|
|
X(4A)
|
X(4A)
|
|
X(4A)
|
X(4A)
|
|
|
|
|
13B
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
|
X
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
14A
|
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 12
|
k. A.
|
|
|
k. A.
|
|
|
|
|
|
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
X
|
D(4B)
|
D(4B)
|
D
|
D
|
D
|
|
|
|
|
15B
|
Sitze für Kraftomnibusse
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 80
|
|
D
|
D
|
|
|
|
|
|
|
|
16A
|
Außenkanten
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26
|
A
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
18 A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
|
|
|
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
|
|
|
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
|
|
|
|
32A
|
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
A
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
|
|
|
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
A
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
|
|
|
|
36 A
|
Heizanlagen von Fahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
37A
|
Radabdeckungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
38A
|
In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 25
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
41A
|
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
X (9)
|
X (9)
|
X
|
X (9)
|
X (9)
|
X
|
|
|
|
|
42A
|
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73
|
|
|
|
|
X
|
X
|
|
|
X
|
X
|
43A
|
Spritzschutzsysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
|
|
|
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
44A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
k. A.
|
k. A.
|
k. A.
|
k. A.
|
k. A.
|
k. A.
|
k. A.
|
k. A.
|
k. A.
|
k. A.
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
46B
|
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 30
|
A
|
|
|
A
|
|
|
A
|
A
|
|
|
46C
|
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 54
|
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
|
|
A
|
A
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
46E
|
Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 64
|
A(9A)
|
|
|
A(9A)
|
|
|
|
|
|
|
47A
|
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 89
|
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
49A
|
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
|
|
|
A
|
A
|
A
|
|
|
|
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X
|
X
|
X
|
X
|
50B
|
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 102
|
|
|
|
|
X(10)
|
X(10)
|
|
|
X(10)
|
X(10)
|
51A
|
Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 118
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
52A
|
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 107
|
|
A
|
A
|
|
|
|
|
|
|
|
52B
|
Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 66
|
|
A
|
A
|
|
|
|
|
|
|
|
53A
|
Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 94
|
k. A.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
54A
|
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 95
|
k. A.
|
|
|
k. A.
|
|
|
|
|
|
|
55
|
(leer)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
56A
|
Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 105
|
|
|
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
X(13)
|
57A
|
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93
|
|
|
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
58
|
Fußgängerschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 78/2009
|
k. A.
|
|
|
k. A.
|
|
|
|
|
|
|
59
|
Recyclingfähigkeit
|
Richtlinie 2005/64/EG
|
k. A.
|
|
|
k. A.
|
|
|
|
|
|
|
60
|
(leer)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
61
|
Klimaanlage.
|
Richtlinie 2006/40/EG
|
X
|
|
|
X(14)
|
|
|
|
|
|
|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
|
|
|
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
64
|
Gangwechselanzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
65
|
Notbrems-Assistenzsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 347/2012
|
|
(16)
|
(16)
|
|
(16)
|
(16)
|
|
|
|
|
66
|
Spurhaltewarnsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 351/2012
|
|
(17)
|
(17)
|
|
(17)
|
(17)
|
|
|
|
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
68
|
Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 97
|
X
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
Anlage 3
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
M1
|
1A
|
Geräuschpegel
|
Verordnung (EU) Nr. 540/2014
|
G+W9
|
2
|
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
|
G+W1
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
X+W2
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
X
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
X
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
G
|
6A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
6B
|
Türverschlüsse und Türaufhängungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
X
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
X
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
X
|
9B
|
Bremsen (PKW)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13-H
|
G+A1
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
X
|
12A
|
Innenausstattung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21
|
G+C
|
13B
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
|
X
|
14A
|
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 12
|
G
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
G+W3
|
16A
|
Außenkanten
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26
|
G+W4
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
X
|
18A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
X
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
X+W5
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
X
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
X
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
X
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
X
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
X
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
X
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
X
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
X
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
X
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
X
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
E
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
X
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
X
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
X+W6
|
32A
|
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125
|
G
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
X
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
G(5)
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
G(6)
|
36A
|
Heizanlagen von Fahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
X
|
37A
|
Radabdeckungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
G
|
38A
|
In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 25
|
X
|
41A
|
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
X+W1 (9)
|
44A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
X+W8
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
G
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
X
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
X
|
46B
|
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 30
|
X
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
X
|
46E
|
Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 64
|
G(9A)
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
X(10)
|
53A
|
Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 94
|
k. A.
|
54A
|
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 95
|
k. A.
|
58
|
Fußgängerschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 78/2009
|
G
|
59
|
Recyclingfähigkeit
|
Richtlinie 2005/64/EG
|
k. A.
|
61
|
Klimaanlagen
|
Richtlinie 2006/40/EG
|
G
|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
X
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
X(15)
|
64
|
Gangwechselanzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012
|
G
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
X
|
68
|
Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 97
|
X
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
X
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
X
|
Zusätzliche Anforderungen für die Prüfung des Rollstuhl- und Insassen-Rückhaltesystems
|
Es gelten die folgenden Abschnitte 1 und entweder 2 oder 3.
|
1. Begriffsbestimmungen
1.1.
|
„Ersatzrollstuhl“: ein starrer, wiederverwendbarer Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.
|
1.2.
|
„Punkt P“: eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.
|
2. Allgemeine Anforderungen
2.1.
|
Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem befestigt wird.
|
2.2.
|
Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß UNECE-Regelung Nr. 14-07 Absatz 5.4.2.2 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die oberen tatsächlichen Gurtverankerungen müssen sich mindestens 1100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß Nummer 3 dieser Anlage noch immer erfüllt sein.
|
2.3.
|
Der Insassengurt des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems wird evaluiert, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 16-06 Absätze 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 eingehalten werden.
|
2.4.
|
Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Falle eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, müssen entweder das System erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall werden die ISOFIX-Aufkleber entfernt und der Fahrzeugkäufer entsprechend informiert.
|
3. Statische Prüfung im Fahrzeug
3.1. Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen
3.1.1.
|
Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UNECE-Regelung Nr. 14-07 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß Nummer 3.2 dieser Anlage aufgebracht werden.
|
3.2. Rollstuhlverankerungen
Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 +/– 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht wird.
3.2.1.
|
Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird und
|
3.2.2.
|
eine zweite Prüfung, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird.
|
3.2.3.
|
Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird und
|
3.2.4.
|
eine zweite Prüfung, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird.
|
3.3. Bauteile des Systems
3.3.1.
|
Alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems müssen den einschlägigen Anforderungen der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang A sowie in den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UNECE-Regelung Nr. 16-06 liegen.
|
3.3.2.
|
Wenn das Insassenrückhaltesystem des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems gemäß der UNECE-Regelung Nr. 16-06 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems gemäß Absatz 3.3.1 dieser Anlage unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Absätze 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten.
|
4. Dynamische Prüfung im Fahrzeug
4.1.
|
Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Absätzen 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden.
|
4.2.
|
Die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems müssen den einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UNECE-Regelung Nr. 16-06 genehmigt wurde.
|
Anlage 4
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
(einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)
Die Anwendung der Ausnahmeregelungen in dieser Anlage ist nur zulässig, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen von Teil I des Anhangs IV erfüllen kann.
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
M2
|
M3
|
N1
|
N2
|
N3
|
O1
|
O2
|
O3
|
O4
|
1A
|
Geräuschpegel
|
Verordnung (EU) Nr. 540/2014
|
|
H
|
H
|
H
|
H
|
H
|
|
|
|
2
|
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
|
Q(1)
|
|
Q+V1 (1)
|
Q+V1 (1)
|
|
|
|
|
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
F
|
F
|
F
|
F
|
F
|
X
|
X
|
X
|
X
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
X
|
X
|
A
|
A
|
A
|
X
|
X
|
X
|
X
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
A+R
|
A+R
|
A+R
|
A+R
|
A+R
|
A+R
|
A+R
|
A+R
|
A+R
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
6A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
X
|
B
|
B
|
B
|
|
|
|
|
6B
|
Türverschlüsse und Türaufhängungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
|
|
B
|
|
|
|
|
|
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
9A
|
Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13
|
X (3)
|
X (3)
|
X (3)
|
X+U1 (3)
|
X+U1 (3)
|
X
|
X
|
X (3)
|
X (3)
|
9B
|
Bremsen (PKW)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13-H
|
|
|
X (4)
|
|
|
|
|
|
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
13A
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 18
|
X(4A)
|
X(4A)
|
|
X(4A)
|
X(4A)
|
|
|
|
|
13B
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 116
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
14A
|
Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 12
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
D(4B)
|
D(4B)
|
D
|
D
|
D
|
|
|
|
|
15B
|
Sitze für Kraftomnibusse
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 80
|
D
|
D
|
|
|
|
|
|
|
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
18A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
D
|
D
|
D
|
D
|
D
|
|
|
|
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
A+N
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
|
|
|
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
D
|
D
|
D
|
D
|
D
|
|
|
|
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
|
|
|
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
|
|
|
|
36A
|
Heizanlagen von Fahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
38A
|
In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 25
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
|
41A
|
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
H (9)
|
H
|
H (9)
|
H (9)
|
H
|
|
|
|
|
42A
|
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73
|
|
|
|
X
|
X
|
|
|
X
|
X
|
43A
|
Spritzschutzsysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
|
|
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
J
|
J
|
J
|
J
|
J
|
J
|
J
|
J
|
J
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
46B
|
Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 30
|
|
|
X
|
|
|
X
|
X
|
|
|
46C
|
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 54
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
X
|
X
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
46E
|
Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 64
|
|
|
X (9A)
|
|
|
|
|
|
|
47A
|
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 89
|
X
|
X
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
49A
|
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
|
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X(10)
|
X
|
X
|
X
|
X
|
50B
|
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 102
|
|
|
|
X(10)
|
X(10)
|
|
|
X(10)
|
X(10)
|
51A
|
Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 118
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
52A
|
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 107
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
52B
|
Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 66
|
X
|
X
|
|
|
|
|
|
|
|
54A
|
Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 95
|
|
|
A
|
|
|
|
|
|
|
56A
|
Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 105
|
|
|
X (13)
|
X (13)
|
X (13)
|
X (13)
|
X (13)
|
X (13)
|
X (13)
|
57A
|
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93
|
|
|
|
X
|
X
|
|
|
|
|
58
|
Fußgängerschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 78/2009
|
|
|
k. A.
(2)
|
|
|
|
|
|
|
59
|
Recyclingfähigkeit
|
Richtlinie 2005/64/EG
|
|
|
k. A.
|
|
|
|
|
|
|
61
|
Klimaanlagen
|
Richtlinie 2006/40/EG
|
|
|
X (14)
|
|
|
|
|
|
|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
X(15)
|
65
|
Notbrems-Assistenzsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 347/2012
|
k. A.
|
k. A.
|
|
k. A.
|
k. A.
|
|
|
|
|
66
|
Spurhaltewarnsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 351/2012
|
k. A.
|
k. A.
|
|
k. A.
|
k. A.
|
|
|
|
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
68
|
Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 97
|
|
|
X
|
|
|
|
|
|
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
|
|
|
|
Anlage 5
Mobilkräne
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
N3
|
1A
|
Geräuschpegel
|
Verordnung (EU) Nr. 540/2014
|
T + Z1
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
X
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
A
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
X
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
X
Hundeganglenkung zulässig
|
6A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
A
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
X
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
X
|
9A
|
Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13
|
U (3)
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
X
|
13A
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 18
|
X (4A)
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
X
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
X
|
18A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
X
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
X
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
A+Y
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
X
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
X
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
X
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
X
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
X
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
X
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
X
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
X
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
X
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
A
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
X
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
X
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
X
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
X
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
(5)
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
(6)
|
36A
|
Heizanlagen von Fahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
X
|
41A
|
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
V
|
42A
|
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73
|
A
|
43A
|
Spritzschutzsysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
|
Z1
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
J
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
X
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
X
|
46C
|
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 54
|
X
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
X
|
47A
|
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 89
|
X
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
A
|
49A
|
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
A
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
X (10)
|
50B
|
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 102
|
X (10)
|
57A
|
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93
|
X
|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
X
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
X (15)
|
65
|
Notbrems-Assistenzsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 347/2012
|
k. A. (16)
|
66
|
Spurhaltewarnsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 351/2012
|
k. A. (17)
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr.661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
X
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
X
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
X
|
Anlage 6
Anhänger für Schwerlasttransporte
Nr.
|
Genehmigungsgegenstand
|
Rechtsakt
|
N3
|
O4
|
1
|
Zulässiger Geräuschpegel
|
Richtlinie 70/157/EWG
|
T
|
|
3A
|
Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)
|
Verordnung (EG) Nr.661/2009
UNECE-Regelung Nr. 34
|
X
|
X
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
A
|
A
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
X
|
A+R
|
5A
|
Lenkanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 79
|
X
Hundeganglenkung zulässig
|
X
|
6A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
X
|
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
X
|
|
9A
|
Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 13
|
U (3)
|
X (3)
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
X
|
X
|
13A
|
Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 18
|
X (4 A)
|
|
15A
|
Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 17
|
X
|
|
17A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
X
|
|
17B
|
Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 39
|
X
|
|
18A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
X
|
X
|
19A
|
Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 14
|
X
|
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
X
|
A+N
|
21A
|
Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 3
|
X
|
X
|
22A
|
Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 7
|
X
|
X
|
22B
|
Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 87
|
X
|
|
22C
|
Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 91
|
X
|
X
|
23A
|
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 6
|
X
|
X
|
24A
|
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 4
|
X
|
X
|
25A
|
Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 31
|
X
|
|
25B
|
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 37
|
X
|
X
|
25C
|
Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 98
|
X
|
|
25D
|
Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 99
|
X
|
|
25E
|
Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 112
|
X
|
|
25F
|
Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 123
|
X
|
|
26A
|
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 19
|
X
|
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
A
|
|
28A
|
Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 38
|
X
|
X
|
29A
|
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 23
|
X
|
X
|
30A
|
Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 77
|
X
|
|
31A
|
Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 16
|
X
|
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
X
|
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
(5)
|
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
(6)
|
|
36A
|
Heizanlagen von Fahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
|
X
|
|
41A
|
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
X (9)
|
|
42A
|
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73
|
X
|
A
|
43A
|
Spritzschutzsysteme
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011
|
X
|
A
|
45
|
Sicherheitsglas
|
Richtlinie 92/22/EWG
|
X
|
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr.661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
|
X
|
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
X
|
I
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr.661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
X
|
I
|
46C
|
Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 54
|
X
|
I
|
46D
|
Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 117
|
X
|
I
|
47A
|
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 89
|
X
|
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
A
|
A
|
49A
|
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
A
|
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
X(10)
|
X
|
50B
|
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 102
|
X(10)
|
X(10)
|
56A
|
Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 105
|
X (13)
|
X (13)
|
57A
|
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93
|
A
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|
62
|
Wasserstoffsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 79/2009
|
X
|
|
63
|
Allgemeine Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
|
X(15)
|
X(15)
|
65
|
Notbrems-Assistenzsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 347/2012
|
k. A. (16)
|
|
66
|
Spurhaltewarnsystem
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 351/2012
|
k. A. (17)
|
|
67
|
Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr.661/2009
UNECE-Regelung Nr. 67
|
X
|
|
69
|
Elektrische Sicherheit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 100
|
X
|
|
70
|
Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 110
|
X
|
|
Erläuterungen zur Anwendung der Anforderungen
X
|
Die im jeweiligen Rechtsakt enthaltenen Anforderungen sind anzuwenden. Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UNECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert. Die Mitgliedstaaten können bestehende Typgenehmigungen, die gemäß den Richtlinien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben wurden, erteilt wurden, nach den in Artikel 13 Absatz 14 der besagten Verordnung aufgeführten Bedingungen erweitern.
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k. A.
|
Dieser Rechtsakt gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).
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(1)
|
Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2840 kg gelten.
Was den Zugang zu Informationen über andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht (z. B. Wohnbereich), so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs ermöglicht.
|
(2)
|
Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UNECE-Regelung Nr. 67 bzw. UNECE-Regelung Nr. 110 erforderlich.
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(3)
|
Gemäß Artikel 12 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Jedoch ist gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 der Einbau eines ESC in Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Fahrzeuge für Schwerlasttransporte sowie Anhänger mit Stehplätzen nicht erforderlich. Fahrzeuge der Klasse N1 können gemäß den UNECE-Regelungen Nr. 13 oder Nr. 13-H genehmigt werden.
|
(4)
|
Gemäß Artikel 12 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Daher müssen die Anforderungen von Teil A des Anhangs 9 der UNECE-Regelung Nr. 13-H erfüllt werden. Fahrzeuge der Klasse N1 können gemäß den UNECE-Regelungen Nr. 13 oder Nr. 13-H genehmigt werden.
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(4A)
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Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 18 erfüllen.
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(4B)
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Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Geltungsbereich der UNECE-Regelung Nr. 80 fallen. Andere Optionen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
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(5)
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Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einer Anlage zur Entfrostung und Trocknung der Windschutzscheibe ausgerüstet sein.
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(6)
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Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einer Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgerüstet sein.
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(8)
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Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung (1) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
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(9)
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Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern die Bezugsmasse unterhalb 2840 kg liegt). Was andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht, so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung von Fahrzeugen ermöglicht.
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(9A)
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Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UNECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.
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(10)
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Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.
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(11)
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Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.
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(12)
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Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt“ („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.
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(13)
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Gilt nur, wenn der Hersteller die Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.
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(14)
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Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I (Bezugsmasse ≤ 1305 kg).
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(15)
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Auf Ersuchen des Herstellers kann die Typgenehmigung alternativ zur Erteilung von Typgenehmigungen nach den einzelnen, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführten Nummern nach dieser Nummer erteilt werden.
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(16)
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Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 ist der Einbau eines Notbremsassistenzsystems für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht erforderlich.
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(17)
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Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 351/2012 ist der Einbau eines Spurhaltewarnsystems für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht erforderlich.
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A
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Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben (Anmerkung - Nr. 52 der Übereinstimmungsbescheinigung).
|
A1
|
Der Einbau eines ESC ist nicht verpflichtend. Wenn es im Falle von Mehrstufen-Typgenehmigungen wahrscheinlich ist, dass sich die auf einer bestimmten Stufe vorgenommenen Änderungen auf die Funktion des ESC des Basisfahrzeugs auswirken werden, kann der Hersteller entweder das System außer Kraft setzen oder nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann erfolgen, indem beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das ESC eingreift. Diese Eingriffe des ESC müssen kontrolliert sein und sollten die Stabilität des Fahrzeugs verbessern. Der technische Dienst hat das Recht, weitere Prüfungen zu verlangen, falls er dies für erforderlich hält.
|
B
|
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.
|
C
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Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagbereich gemäß dem jeweiligen Rechtsakt.
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D
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Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UNECE-Regelung Nr. 17 gelten nicht.
|
E
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Nur vorn.
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F
|
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig.
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G
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Im Falle von Mehrstufen-Typgenehmigungen können auch Anforderungen herangezogen werden, die der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs entsprechen (z. B. wenn auf dessen Fahrgestell das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde).
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H
|
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
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I
|
Reifen werden gemäß den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 54 typgenehmigt, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller entsprechend der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden.
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J
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Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben) kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
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K
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Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig.
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L
|
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.
|
M
|
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An allen Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.
|
N
|
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
|
Q
|
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.
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R
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Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.
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S
|
Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der „A“-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.
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T
|
Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG geprüft werden. In Bezug auf Nummer 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:
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U
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Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn
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U1
|
ABS ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht erforderlich.
|
V
|
Wahlweise kann auch die Richtlinie 97/68/EG angewandt werden.
|
V1
|
Wahlweise kann auch die Richtlinie 97/68/EG für Fahrzeuge hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
|
W0
|
Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck vergleichbar ist. Wenn eine erneute Prüfung erforderlich ist, sind weitere 2dB(A) über dem geltenden Grenzwert zulässig.
|
W1
|
Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Durchlässigkeit von Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des Basisfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.
Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung der Bezugsmasse gültig.
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W2
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Die Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen ist ohne weitere Prüfung zulässig. Eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters ist zulässig, sofern alle Anforderungen erfüllt werden. Jedoch werden keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 34 erforderlich.
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W3
|
Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.
Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008 entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.
Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern dem technischen Dienst bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen dasselbe Leistungsniveau bieten.
Die Gepäcksicherungsanforderungen der UNECE-Regelung Nr. 17 gelten nicht.
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W4
|
Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen der jeweiligen Rechtsakte erfüllen.
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W5
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Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem befestigt wird, das die zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme gemäß Anlage 3 erfüllt.
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W6
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Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme gemäß Anlage 3 erfüllt.
Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1. der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Es braucht keine Erweiterung der EU-Typgenehmigung ausgestellt zu werden. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.
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W8
|
Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung zu konzentrieren.
Eine Beschränkung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer Rollstühle ist in der Betriebsanleitung sowie auf Seite 2 des EU-Typgenehmigungsbogens zu vermerken und in die Übereinstimmungsbescheinigung (unter „Anmerkungen“) aufzunehmen.
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W9
|
Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.
|
Y
|
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.
|
Z
|
Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.
|
Z1
|
Mobilkräne mit mehr als sechs Achsen gelten als Geländefahrzeuge (Klasse N3G), wenn mindestens drei Achsen angetrieben werden und sofern sie den Vorschriften von Anhang II, Nummer 4.3 Buchstabe b ii) und iii) sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.
|
ANHANG V
VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG
1.
Ziele und Anwendungsbereich
1.1.
In diesem Anhang werden die Verfahren für die korrekte Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 24, 25 und 26 festgelegt.
1.2.
Er enthält ebenfalls:
a)
die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der technischen Dienste gemäß den Artikeln 72 und 74 von Bedeutung sind
b)
die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von technischen Diensten gemäß Artikel 77
c)
die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die technischen Dienste.
2.
Typgenehmigungsverfahren
Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde:
a)
festzustellen, dass alle EU-Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp erstrecken und den Vorschriften entsprechen
b)
sich zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind
c)
falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt
d)
an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EU-Typgenehmigungsbögen festzustellen
e)
falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen
f)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Erläuterungen 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind
g)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Erläuterung 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.
3.
Kombination von technischen Spezifikationen
Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
Technische Spezifikationen
|
Fahrzeugklasse
|
|
M1
|
M2
|
M3
|
N1
|
N2
|
N3
|
O1
|
O2
|
O3
|
O4
|
Motor
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
—
|
—
|
—
|
—
|
Getriebe
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
—
|
—
|
—
|
—
|
Anzahl der Achsen
|
—
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung)
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
—
|
—
|
—
|
—
|
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage)
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
Art des Aufbaus
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
Anzahl der Türen
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
Links- oder Rechtslenker
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
—
|
—
|
—
|
—
|
Anzahl der Sitze
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
—
|
—
|
—
|
—
|
Ausstattungsvarianten
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
—
|
—
|
—
|
—
|
4.
Besondere Bestimmungen
Ist kein Typgenehmigungsbogen gemäß den einschlägigen Rechtsakten vorhanden, hat die Typgenehmigungsbehörde
a)
die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind
b)
zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt
c)
falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen
d)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Erläuterungen 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind
e)
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Erläuterung 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.
Anlage 1
Verbindliche Normen für die in Artikel 72 genannten Dienste und Stellen
1.
|
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten:
|
1.1.
|
Kategorie A (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):
EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien.
Ein für die Kategorie A benannter technischer Dienst darf die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchführen oder beaufsichtigen.
|
1.2.
|
Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten):
EN ISO/IEC 17020:2012, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.
Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder seines Bevollmächtigten hat der technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der unter Nummer 1.1 genannten Norm entsprechen.
|
2.
|
Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion
|
2.1.
|
Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers):
EN ISO/IEC 17021:2011, Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.
|
2.2.
|
Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten):
EN ISO/IEC 17020:2012, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.
|
Anlage 2
Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste
1.
Ziel und Geltungsbereich
1.1.
In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 77 genannte zuständige Behörde die Bewertung der technischen Dienste vorzunehmen hat.
1.2.
Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle technischen Dienste.
2.
Bewertungen
Die Durchführung einer Bewertung unterliegt
i)
dem Grundsatz der Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen
ii)
evidenzbasiertem Vorgehen als Garant für zuverlässige und reproduzierbare Schlussfolgerungen.
Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.
Sie müssen die Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.
3.
Geforderte Fähigkeiten der Bewerter
3.1.
Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.
3.2.
Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.
3.3.
Unbeschadet der Nummern 3.1 und 3.2 ist die in Artikel 77 genannte Bewertung von Bewertern durchzuführen, die unabhängig in Bezug auf die zu bewertenden Tätigkeiten sind.
4.
Antrag auf Benennung
4.1.
Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst:
a)
allgemeine Angaben zum technischen Dienst, einschließlich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und technische Ausstattung
b)
eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen
c)
technische Dienste, die virtuelle Prüfmethoden anwenden, müssen nachweisen, dass sie über die Fähigkeit verfügen, in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten
d)
allgemeine Angaben zum technischen Dienst, wie z. B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll
e)
eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen nach den jeweiligen Rechtsakten geltenden Pflichten, für die der technische Dienst benannt ist
f)
eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitätsbewertungen, die der technische Dienst im Rahmen der jeweiligen Rechtsakte erbringt, und ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften, für die der technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs
g)
eine Kopie des Qualitätssicherungshandbuchs des technischen Dienstes.
4.2.
Die zuständige Behörde prüft die vom technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.
4.3.
Der technische Dienst meldet der Genehmigungsbehörde jegliche Änderung der unter Punkt 4.1 aufgeführten Informationen.
5.
Ressourcenüberprüfung
Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.
6.
Fremdvergabe der Bewertung
6.1.
Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei einer anderen Benennungsbehörde in Auftrag geben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Auftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden technischen Dienst akzeptiert werden.
6.2.
Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des technischen Dienstes zu vervollständigen.
7.
Vorbereitung der Bewertung
7.1.
Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein Bewerterteam. Dabei achtet sie bei jeder Bestellung auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das Team als Ganzes
a)
über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und
b)
über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können.
7.2.
Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.
7.3.
Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem technischen Dienst und dem beauftragten Bewerterteam einen Zeitpunkt und einen Zeitplan für die Bewertung fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.
7.4.
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.
8.
Bewertung an Ort und Stelle
Das Bewerterteam hat die Bewertung des technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der technische Dienst tätig ist, Begutachtungen durch Inaugenscheinnahme vorzunehmen.
9.
Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht
9.1.
Das Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss so ausreichend sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.
9.2.
Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.
9.2.1.
Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Bewerterteam und dem technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Der technische Dienst muss die Möglichkeit erhalten, Fragen zu den Ergebnissen und zu ihrer Grundlage einschließlich gegebenenfalls vorhandener Konformitätsmängel zu stellen.
9.2.2.
Dem technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.
9.2.3.
Der technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben.
9.3.
Die zuständige Behörde muss gewährleisten, dass die Antworten des technischen Dienstes ausreichend und effektiv sind, damit die Konformitätsmängel behoben werden können. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.
9.4.
Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
eindeutige Bezeichnung des technischen Dienstes
b)
Zeitpunkt(e) der Bewertung an Ort und Stelle
c)
Name(n) des (der) mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten
d)
eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten
e)
beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde
f)
Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der technische Dienst festgelegt hat, um seine Kompetenz zu begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt
g)
die Information, dass alle Konformitätsmängel behoben wurden
h)
Empfehlung, ob der Antragsteller als technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls Umfang der Benennung
10.
Benennung oder Bestätigung einer Benennung
10.1.
Die Genehmigungsbehörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund der Bewertungsberichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder erweitert wird.
10.2.
Die Genehmigungsbehörde muss dem technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
a)
Name und Logo der Genehmigungsbehörde
b)
eindeutige Bezeichnung des benannten technischen Dienstes
c)
den Tag der Erteilung der Benennung und deren Gültigkeitsdauer
d)
eine Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder die Angabe der Fundstellen (anwendbare Rechtsakte oder Teile davon)
e)
eine Konformitätserklärung und den Verweis auf die vorliegende Verordnung.
11.
Wiederbewertung und Überwachung
11.1.
Die Wiederbewertung gleicht einer Anfangsbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.
11.2.
Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.
In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen – sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen – durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der technische Dienst erreicht hat.
11.3.
Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen.
11.4.
Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.
11.5.
Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den technischen Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem technischen Dienst bereits durchgeführt werden.
12.
Aufzeichnungen über benannte technische Dienste
12.1.
Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.
12.2.
Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.
12.3.
Aufzeichnungen über technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen:
a)
die einschlägige Korrespondenz
b)
Bewertungsunterlagen und -berichte
c)
Kopien der Benennungsbescheinigungen.
Anlage 3
Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte
1.
Für jeden der in Teil I von Anhang IV aufgeführten Rechtsakte muss der Prüfbericht die Norm EN ISO/IEC 17025:2005 erfüllen. Insbesondere müssen die in Nummer 5.10.2 sowie die in der Anmerkung 1 der genannten Norm angeführten Angaben enthalten sein.
2.
Das Muster für den Prüfbericht wird von der Genehmigungsbehörde im Einklang mit deren Regelungen zur guten fachlichen Praxis festgelegt.
3.
Der Prüfbericht ist in der von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.
4.
Der Prüfbericht muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a)
Identifizierung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand der Prüfung ist
b)
eine ausführliche Beschreibung der von der jeweiligen Rechtsvorschrift erfassten Merkmale des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit
c)
die Ergebnisse der in den einschlägigen Rechtsakten vorgeschriebenen Messungen und erforderlichenfalls die zu erfüllenden Grenz- oder Schwellenwerte
d)
zu jeder der unter Buchstabe c genannten Messungen die getroffene Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden
e)
eine ausführliche Erklärung der Konformität mit den verschiedenen zu erfüllenden Vorschriften, d. h. den Vorschriften, die keine Messungen erfordern.
Beispielsweise sollte der Prüfbericht eine Erklärung in Bezug auf die Anforderungen von Teil B des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 nach folgendem Muster beinhalten: „Die Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfüllt die Anforderungen von Teil B des Anhangs II.“
f)
falls außer den in den Rechtsakten vorgeschriebenen noch weitere Prüfmethoden zulässig sind, eine Beschreibung der bei der Prüfung angewandten Methode
g)
Bilder, die während der Prüfung aufgenommen wurden; über ihre Anzahl entscheidet die Genehmigungsbehörde;
bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden
h)
Schlussfolgerungen
i)
wurden Stellungnahmen abgegeben oder Interpretationen vorgenommen, sind diese im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.
5.
Wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im schlimmsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde die Auswahl vorgenommen hat.
ANHANG VI
MUSTER DES EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS
MUSTER A
(zur Verwendung für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs)
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Datum des Erlöschens dieser Bescheinigung: TT/MM/JJJJ(4)
Mitteilung über:
|
den Typ
|
— einer EU-Typgenehmigung (1)
— einer Erweiterung einer EU-Typgenehmigung (1)
— einer Versagung einer EU-Typgenehmigung (1)
— eines Entzugs einer EU-Typgenehmigung (1)
|
— eines vollständigen Fahrzeugs (1)
— eines vervollständigten Fahrzeugs (1)
— eines unvollständigen Fahrzeugs (1)
— eines Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten (1)
— eines Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten (1)
|
erteilt nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../... (1).
EU-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
1.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):
1.2.
Typ:
1.2.1.
Handelsname(n) (2):
1.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:
1.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale:
1.4.
Fahrzeugklasse (3):
____________________________
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Falls zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung nicht verfügbar, ist dieser Punkt spätestens dann auszufüllen, wenn das Fahrzeug auf den Markt gebracht wird.
(3)
Gemäß der Begriffsbestimmung in Teil A des Anhangs II der Verordnung (EU) .../...
(4)
Angabe erfolgt gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. .../...
1.5.
Name der Firma und Anschrift des Herstellers des vollständigen/vervollständigten Fahrzeugs (1):
1.5.1
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Name der Firma und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n):
1.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
1.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
ABSCHNITT II
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Fahrzeugtyps (Fahrzeugtypen) sowie die Gültigkeit der beigefügten Versuchsergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die Genehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).
1.
Für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge/Varianten (1):
Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht (1) die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang IV (2) der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X vorgeschriebenen Rechtsakte.
1.1.
Beschränkungen der Gültigkeit (1)(3):………………………………………………………….
1.2.
Erteilte Ausnahmen (1)(3)(4): ………………………………………………………….
1.2.1. Gründe für die Ausnahmen (1)(4): ………………………………………………………
1.2.2. Alternative Anforderungen (1)(4): ………………………………………………………
2.
Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten (1):
Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht (1) die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten Rechtsakte.
3.
Die Genehmigung wird erteilt/versagt/entzogen (1).
4.
Die Genehmigung wird gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJ befristet.
(Ort)
|
(Unterschrift)
|
(Datum)
|
_____________
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Siehe Seite 2.
(3) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.
(4) Gilt nur für die nationale Fahrzeug-Typgenehmigung von nationalen Kleinserien gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X.
Anlagen:
|
|
Beschreibungsunterlagen
Prüfergebnisse (siehe Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X)
Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.
|
Hinweise:
–
Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs verwendet, für das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „VORLÄUFIGE ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON …(MS) GÜLTIG IST“.
Die vorläufige Übereinstimmungsbescheinigung muss in ihrem Titel ferner anstelle von „VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE“ folgende Formulierung enthalten: „FÜR VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE, DIE NACH ARTIKEL 37 DER VERORDNUNG (EU) NR. XXX/201X DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [TAG/MONAT/JAHR] ÜBER DIE GENEHMIGUNG UND DIE MARKTÜBERWACHUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGERN SOWIE VON SYSTEMEN, BAUTEILEN UND SELBSTSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN FÜR DIESE FAHRZEUGE TYPGENEHMIGT WORDEN SIND“, nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X.
–
Wird dieses Muster für eine nationale Typgenehmigung für Kleinserien von Fahrzeugen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X verwendet, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR NATIONALE KLEINSERIEN VON FAHRZEUGEN“. Es sind die Art der Ausnahmen, die ihnen zugrunde liegenden Gründe und die alternativen Anforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X anzugeben.
EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Seite 2
Dieser EU-Typgenehmigung liegt (liegen) bei unvollständigen und vervollständigten Fahrzeugen, Varianten bzw. Versionen die nachstehend aufgeführte(n) Genehmigung(en) für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:
Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs:
EU-Typgenehmigungsnummer:
vom:
Gültig für die Varianten bzw. Versionen:
Stufe 2: Hersteller:
EU-Typgenehmigungsnummer:
vom:
Gültig für die Varianten bzw. Versionen:
Stufe 3: Hersteller:
EU-Typgenehmigungsnummer:
vom:
Gültig für die Varianten bzw. Versionen:
Umfasst die Genehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten bzw. Versionen, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten bzw. Versionen anzugeben.
Vollständige/vervollständigte Variante(n):
Aufstellung der für den genehmigten unvollständigen Typ eines Fahrzeugs, einer Variante bzw. Version geltenden Anforderungen (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jedes der in der nachstehenden Tabelle aufgelisteten Rechtsakte):
Gegenstand
|
Genehmigungsgegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
Zuletzt geändert durch
|
Gültig für die Varianten bzw. Versionen
|
|
|
|
|
|
(Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde.)
|
Im Fall von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: nach Teil III des Anhangs IV gewährte Ausnahmeregelungen oder angewandte Sonderbestimmungen und nach Artikel 37 gewährte Ausnahmeregelungen:
Nummer des Rechtsakts
|
Gegenstand Nr.
|
Art der Genehmigung und der Ausnahmeregelung
|
Gültig für die Varianten bzw. Versionen
|
|
|
|
|
Anlage
Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht
(auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 6)
Genehmigungsgegenstand (1)
|
Nummer des Rechtsakts (1)
|
Geändert durch
|
Gültig für die Varianten
|
1A
Geräuschpegel
|
|
|
|
2.
Emissionen
|
|
|
|
3.
Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten
|
|
|
|
…
|
|
|
|
(1) Nach Anhang IV dieser Verordnung.
MUSTER B
(Zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System)
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Mitteilung über:
—
die Erteilung einer EU-Typgenehmigung (1)
|
|
eines Systemtyps/eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System (1)
|
—
die Erweiterung einer EU-Typgenehmigung (1)
|
|
|
—
die Versagung einer EU-Typgenehmigung (1)
|
|
|
—
den Entzug einer EU-Typgenehmigung (1)
|
|
erteilt nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X / Verordnung (EG) Nr. .../... (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../... (1).
EU-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
1.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):
1.2.
Typ:
1.2.1.
Handelsname(n), sofern vorhanden:
1.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (2):
1.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale:
1.4.
Fahrzeugklasse (3):
1.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers:
1.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
1.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
___________________
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??). (z. B. ABC??123??).
(3)
Gemäß der Begriffsbestimmung in Teil A des Anhangs II der Verordnung (EU) .../... .
ABSCHNITT II
1.
Zusätzliche Angaben (soweit gegeben): siehe Beiblatt.
2.
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:
3.
Datum des Prüfberichts:
4.
Nummer des Prüfberichts:
5.
Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Beiblatt.
6.
Ort:
7.
Datum:
8.
Unterschrift:
Anlagen:
|
|
Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht
|
Beiblatt
zu dem EU-Typgenehmigungsbogen Nr. …
1.
Zusätzliche Angaben
1.1.
[…]:
1.1.1.
[…]:
[…]:
2.
Typgenehmigungsnummer jedes Bauteils oder jeder selbstständigen technischen Einheit, das/die an dem Fahrzeugtyp angebracht ist, der der Verordnung (EU) .../... entsprechen soll.
2.1.
[…]:
3.
Bemerkungen
3.1.
[…]:
MUSTER C
(Zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit)
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Mitteilung über:
—
die Erteilung einer EU-Typgenehmigung (1)
|
|
—
die Erweiterung einer EU-Typgenehmigung (1)
|
|
—
die Versagung einer EU-Typgenehmigung (1)
|
|
—
den Entzug einer EU-Typgenehmigung (1)
|
|
erteilt nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X / Verordnung (EG) Nr. .../... (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../... (1).
EU-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
1.1.
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):
1.2.
Typ:
1.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2):
1.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale:
1.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers:
1.7.
Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:
1.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
1.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
______________
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in der Mitteilung durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).
ABSCHNITT II
1.
Zusätzliche Angaben (soweit gegeben): siehe Beiblatt.
2.
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:
3.
Datum des Prüfberichts:
4.
Nummer des Prüfberichts:
5.
Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Beiblatt.
6.
Ort:
7.
Datum:
8.
Unterschrift:
Anlagen:
|
|
Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht
|
Beiblatt
zu dem EU-Typgenehmigungsbogen Nr. …
1.
Zusätzliche Angaben
1.1.
[…]:
1.1.1.
[…]:
[…]:
2.
Einschränkung der Verwendung der Einrichtung (soweit zutreffend)
2.1.
[…]:
3.
Bemerkungen
3.1.
[…]:
MUSTER D
(Zur Verwendung für die Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 42)
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EU-EINZELGENEHMIGUNGSBOGEN
|
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Genehmigungsbehörde
|
Mitteilung über die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X
ABSCHNITT I
1.1.
|
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
|
1.2.
|
|
1.2.1.
|
Handelsbezeichnung: …
|
1.4.
|
Fahrzeugklasse (2): …
|
1.5.
|
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
|
1.6.
|
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
|
1.9.
|
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
|
1.10.
|
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
|
Der Unterzeichnete [… Name und Position] bestätigt hiermit, dass für das am […… Datum der Antragstellung] von […… Name und Anschrift des Antragstellers] zur Genehmigung vorgeführte Fahrzeug die Genehmigung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X erteilt wurde. Zu Urkund dessen wurde die folgende Genehmigungsnummer zugeteilt: …
Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen von Anlage 2 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X. Es kann in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (1) und in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (1) für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Genehmigungen unbefristet zugelassen werden.
______________________
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Gemäß der Definition in Teil A des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X.
(4)
Kennzahl des Mitgliedstaats, der die Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt hat: (siehe Abschnitt 1 in Nummer 1 des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X.
(Ort) (Datum)
|
(Unterschrift (3))
|
(Stempel der Genehmigungsbehörde)
|
[…]:
|
[…]:
|
[…]:
|
|
|
Zwei Fotos (5) des Fahrzeugs (Mindestauflösung 640 × 480 Pixel, ~7 × 10 cm)
|
|
|
_______________
(3)
Oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten.
(5)
Ein Foto mit Ansicht ¾ von vorn und ein Foto mit Ansicht ¾ von hinten.
ABSCHNITT II
Allgemeine Baumerkmale
1.
|
Anzahl der Achsen: ... und Räder: …
|
1.1.
|
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
|
3.
|
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …
|
Hauptabmessungen
4.
|
Radstand (a): … mm
|
4.1.
|
Achsabstände: 1-2: … mm 2-3: … mm 3-4: … mm
|
5.
|
Länge: … mm
|
6.
|
Breite: … mm
|
7.
|
Höhe: … mm
|
Massen
13.
|
Fahrzeugmasse in fahrbereitem Zustand: …kg (b)
|
16.
|
Technisch zulässige Höchstmassen
|
16.1.
|
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
|
16.2.
|
Technisch zulässige Masse je Achse: 1. … kg 2. … kg 3. … kg usw.
|
16.4.
|
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
|
18.
|
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
|
18.1.
|
Deichselanhängers: … kg
|
18.2.
|
Sattelanhängers: …kg
|
18.3.
|
Zentralachsanhängers: …kg
|
18.4.
|
ungebremsten Anhängers: … kg
|
19.
|
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
|
Antriebsmaschine
20.
|
Hersteller des Motors: …
|
21.
|
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
|
22.
|
Arbeitsverfahren: …
|
23.
|
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
|
|
|
|
|
25.
|
Hubvolumen: … cm3
|
26.
|
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas – Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
|
26.1.
|
Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)
|
27.
|
Maximale Nutzleistung (c): ... kW bei … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)
|
Höchstgeschwindigkeit
29.
|
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
|
Achsen und Radaufhängung
30.
|
Spurweite: 1. … mm 2. … mm 3. … mm
|
35.
|
Reifen/Radkombination: …
|
Aufbau
38.
|
Code des Aufbaus (d): …
|
40.
|
Farbe des Fahrzeugs (e): …
|
41.
|
Anzahl und Anordnung der Türen: …
|
42.
|
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (f): …
|
42.1.
|
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
|
42.3.
|
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …
|
Verbindungseinrichtung
44.
|
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Verbindungseinrichtung (sofern angebaut): …
|
Umweltleistung
46.
|
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
|
47.
|
Abgasnorm (g): Euro …
Sonstige Rechtsvorschriften: …
|
49.
|
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (h):
1.
Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen
2.
Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)): … Wh/km
|
52.
|
Anmerkungen: …
|
53.
|
Zusätzliche Angaben: Kilometerstand (2), …
|
_______________
Erläuterungen zu Muster D
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nicht obligatorisch.
(a)
Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich.
(b)
Bei dieser Masse handelt es sich um die tatsächliche Fahrzeugmasse unter den Bedingungen nach Nummer 2.6 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X.
(c)
Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.
(d)
Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.
(e)
Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.
(f)
Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.
(g)
Geben Sie die Stufe der Euronorm und ggf. das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.
(h)
Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich.
ANHANG VII
NUMMERIERUNGSSCHEMA DES EU-TYPGENEHMIGUNGSSYSTEMS (1)
1.
Die EU-Typgenehmigungsnummer besteht, wie im Folgenden beschrieben, bei Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*“ getrennt.
Abschnitt 1:
Der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:
Abschnitt 2:
Die Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung
Im Fall von EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, für die die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 gelten, dient als grundlegende Referenz der Verordnung die Nummer des Durchführungsrechtsakts, der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 angenommen wurde.
Abschnitt 3:
Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung (einschließlich der Durchführungsrechtsakte), nach der die Typgenehmigung erteilt wurde, im Einklang mit den folgenden Gedankenstrichen. In Fällen, in denen eine solche Änderungsrichtlinie oder -verordnung oder einschlägiger Durchführungsrechtsakt noch nicht existiert, wird die in Abschnitt 2 genannte Nummer in Abschnitt 3 wiederholt:
—
Im Fall von Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen bedeutet dies die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X.
_______________
(1)
Bauteile und selbstständige technische Einheiten sind gemäß den Vorschriften der jeweiligen Rechtsakte zu kennzeichnen.
—
im Fall von Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen nach dem Verfahren des Artikels 39 bedeutet dies die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X, jedoch werden die beiden ersten Stellen (z. B. 20) durch die Buchstaben KS in Blockschrift ersetzt
—
dies bedeutet die letzte Richtlinie oder Verordnung, die die jüngsten Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entspricht
—
dies bedeutet die letzte Verordnung mit Änderungen an den Durchführungsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, mit denen ein System, ein Bauteil oder eine technische Einheit übereinstimmt
—
enthält eine Richtlinie oder Verordnung (einschließlich deren jeweiliger Durchführungsrechtsakte) unterschiedliche technische Anforderungen, die von bestimmten Zeitpunkten an anzuwenden sind, so ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der eindeutig angibt, nach welchen technischen Anforderungen die Genehmigung erteilt wurde. Sind verschiedene Fahrzeugklassen betroffen, so kann sich der Buchstabe auch auf eine bestimmte Fahrzeugklasse beziehen.
Abschnitt 4:
Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EU-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilte Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie oder -verordnung.
Abschnitt 5:
Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Grundgenehmigungsnummer.
2.
Bei EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen ist Abschnitt 2 auszulassen.
Im Fall einer nationalen Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 40 wird Abschnitt 2 jedoch durch die Buchstaben NKS in großen Blockbuchstaben ersetzt.
3.
Lediglich auf dem bzw. den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern für Fahrzeuge entfällt Abschnitt 5.
4.
Aufbau der Typgenehmigungsnummern
4.1.
Beispiel für eine dritte, von Frankreich erteilte Typgenehmigung (ohne Erweiterung)
i)
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010(2) der Kommission (Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen):
e2*1008/2010*1008/2010*00003*00
ii)
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011(3) der Kommission, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 249/2012(4) der Kommission (vorgeschriebene Angaben):
e2*19/2011*249/2012*0003*00
4.2.
Beispiel für die zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung:
e11*2007/2046*0004*02
4.3.
Beispiel für eine von Luxemburg gemäß Artikel 39 erteilte EU-Typgenehmigung für ein vollständiges Kleinserienfahrzeug:
e13*KS07/46*0001*00
4.4.
Beispiel für eine von den Niederlanden gemäß Artikel 40 erteilte nationale Typgenehmigung für ein Kleinserienfahrzeug:
e4*NKS*0001*00
4.5.
Beispiel der auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) aufgestempelten Typgenehmigungsnummer:
e11*2007/2046*0004
5.
Anhang VII gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang IV aufgeführten UNECE-Regelungen erteilt wurden, da das jeweilige Nummerierungsschema in den jeweiligen UNECE-Regelungen vorgesehen ist. Jedoch gilt Anhang VII für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erteilte EU-Typgenehmigungen auf der Grundlage von UNECE-Regelungen (d. h. einschließlich neuer Technologien, Bauteilen und STE mit EU-Typgenehmigung, virtueller Prüfverfahren und Selbstprüfungen). In diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:
Abschnitt 1: gemäß Nummer 1 (siehe oben)
Abschnitt 2: „661/2009“ (Verordnung (EG) Nr. 661/2009)
Abschnitt 3: Der erste Teil besteht aus der Nummer der UNECE-Regelung, gefolgt von „R“, der zweite Teil bezeichnet die Änderungsserie oder „00“, wenn es sich um die ursprüngliche Fassung der UNECE-Regelung handelt, gefolgt von „–“; der dritte Teil gibt den Stand der Ergänzung wieder (mit ggf. vorangestellten Nullen) oder „00“, wenn keine Ergänzung zu den jeweiligen Änderungsserien vorhanden ist.
Abschnitt 4: gemäß Nummer 1 (siehe oben)
Abschnitt 5: gemäß Nummer 1 (siehe oben)
Beispiele:
e1*661/2009*13-HR-10-05*00001*00
(von Deutschland erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13-H, Änderungsserie 10, Ergänzung 5, erste Genehmigung, keine Erweiterungen)
e25*661/2009*28R-00-03*0123*05
(von Kroatien erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Änderungsserie, Ergänzung 3, 123. Genehmigung, 5. Erweiterung)
(2)
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 2).
(3)
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).
(4)
Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 82 vom 22.3.2012, S. 1).
Anlage
EU-Typgenehmigungszeichen eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit
1.
Das EU-Typgenehmigungszeichen eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit besteht aus folgenden Bestandteilen:
1.1.
einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheiten erteilt hat:
1
|
für Deutschland
|
19
|
für Rumänien
|
2
|
für Frankreich
|
20
|
für Polen
|
3
|
für Italien
|
21
|
für Portugal
|
4
|
für die Niederlande
|
23
|
für Griechenland
|
5
|
für Schweden
|
24
|
für Irland
|
6
|
für Belgien
|
25
|
für Kroatien
|
7
|
für Ungarn
|
26
|
für Slowenien
|
8
|
für die Tschechische Republik
|
27
|
für die Slowakei
|
9
|
für Spanien
|
29
|
für Estland
|
11
|
für das Vereinigte Königreich
|
32
|
für Lettland
|
12
|
für Österreich
|
34
|
für Bulgarien
|
13
|
für Luxemburg
|
36
|
für Litauen
|
17
|
für Finnland
|
49
|
für Zypern
|
18
|
für Dänemark
|
50
|
für Malta
|
1.2.
der „Basis-Genehmigungsnummer“ aus Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die die jeweils letzte Änderung der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung bezeichnet
1.3.
einem zusätzlichen Symbol oder zusätzlichen Symbolen oberhalb des Rechtecks, die zur Kennzeichnung bestimmter Merkmale dienen, wenn dies in den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Verordnungen gefordert ist.
2.
Das Typgenehmigungszeichen für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ist auf dem Bauteil bzw. der technischen Einheit dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen.
3.
Das Beiblatt enthält ein Beispiel eines Typgenehmigungszeichens für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit.
4.
|
Diese Anlage gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang IV aufgeführten UNECE-Regelungen erteilt wurden, da die jeweiligen Anordnungen von Genehmigungszeichen in den jeweiligen UNECE-Regelungen vorgesehen sind. Jedoch gilt diese Anlage für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erteilte EU-Typgenehmigungen für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die sich auf UNECE-Regelungen stützen (d. h. Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die neue Technologien enthalten). In diesem Fall gilt folgende Anordnung von Zeichen:
Das jeweilige Typgenehmigungszeichen muss den Vorschriften der einschlägigen UNECE-Regelung entsprechen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
Ist ein Kreis um den Buchstaben „E“ herum vorgeschrieben, darf dies kein Kreis sein, sondern muss ein Rechteck sein. Seine Höhe (a) muss mindestens dem vorgeschriebenen Durchmesser entsprechen und seine Breite muss diesen Wert überschreiten (d. h. > a). Anstelle des Großbuchstabens „E“ ist der Kleinbuchstabe „e“ zu verwenden, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für Bauteile und selbständige technische Einheiten erteilt hat.
Beispiel:
(von Deutschland erteilt, auf der Grundlage der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Serie, erstmalig erteilte Genehmigung für eine akustische Warneinrichtung der Klasse II, die neue Technologien enthält)
|
Addendum zu dieser Anlage
Beispiel für ein EU-Typgenehmigungszeichen eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit
Legende: Das oben abgebildete EU-Typgenehmigungszeichen eines Bauteils bezieht sich auf eine von Belgien mit der Nummer 0004 erteilte EU-Typgenehmigung. 01 ist eine laufende Nummer, die den Stand der technischen Anforderungen bezeichnet, die das Bauteil erfüllt. Die laufende Nummer wird nach Maßgabe der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung zugewiesen.
Hinweise: Die zusätzlichen Symbole sind in diesem Beispiel nicht dargestellt.
ANHANG VIII
PRÜFERGEBNISSE
(Von der Genehmigungsbehörde auszufüllen und dem EU-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge beizufügen)
Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.
1.
Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung relevanten Änderungsrechtsakts. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
Fahrgeräusch (dB(A)/E):
|
…
|
…
|
…
|
Standgeräusch (dB(A)/E):
|
…
|
…
|
…
|
bei (min– 1):
|
…
|
…
|
…
|
2.
Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen
2.1.
Emissionen von Kraftfahrzeugen, die nach dem Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge geprüft werden
Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:
Kraftstoff(e) (a) …..… (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Zweistoffbetrieb: Benzin/Erdgas, Flüssiggas, Flexfuelfahrzeug: Benzin/Ethanol, Erdgas/Wasserstoff-Erdgas...)
2.1.1.
Prüfung Typ 1 (b)(c) (Fahrzeugemissionen im Prüfzyklus nach Kaltstart):
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO (mg/km)
|
…
|
…
|
…
|
THC (mg/km)
|
…
|
…
|
…
|
NMHC (mg/km)
|
…
|
…
|
…
|
NOx (mg/km)
|
…
|
…
|
…
|
THC + NOx (mg/km)
|
…
|
…
|
…
|
Partikelmasse (PM) (mg/km)
|
…
|
…
|
…
|
Partikelzahl (P) (#/km) (1)
|
…
|
…
|
…
|
2.1.2.
Prüfung vom Typ 2(b)(c) (Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind)
Typ 2, Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl:
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO (Vol.-%)
|
…
|
…
|
…
|
Motordrehzahl (min–1)
|
…
|
…
|
…
|
Motoröltemperatur (°C)
|
…
|
…
|
…
|
Typ 2, Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl:
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO (Vol.-%)
|
…
|
…
|
…
|
Lambda-Wert
|
…
|
…
|
…
|
Motordrehzahl (min–1)
|
…
|
…
|
…
|
Motoröltemperatur (°C)
|
…
|
…
|
…
|
2.1.3.
Prüfung Typ 3 (Emissionen von Kurbelgehäusegasen): …
2.1.4.
Prüfung Typ 4 (Verdunstungsemissionen): …g/Prüfung
2.1.5.
Prüfung Typ 5 (Dauerhaltbarkeit von Abgasreinigungsanlagen):
—
zurückgelegte Alterungsentfernung (km) (z. B. 160 000 km): …
—
Verschlechterungsfaktor DF: berechnet/vorgegeben (2)
—
Werte:
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO
|
…
|
…
|
…
|
THC
|
…
|
…
|
…
|
NMHC
|
…
|
…
|
…
|
NOx
|
…
|
…
|
…
|
THC + NOx
|
…
|
…
|
…
|
Partikelmasse (PM)
|
…
|
…
|
…
|
Partikelzahl (P) (1)
|
…
|
…
|
…
|
2.1.6.
Prüfung Typ 6 (durchschnittliche Emissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen):
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO (g/km)
|
…
|
…
|
…
|
THC (g/km)
|
…
|
…
|
…
|
2.1.7.
OBD: ja/nein (2)
2.2.
Emissionen von Motoren, die nach dem Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden.
Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …
Kraftstoff(e) (a) .... (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Ethanol...)
2.2.1.
Ergebnisse der ESC-Prüfung (1) (e) (f)
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO (mg/kWh)
|
…
|
…
|
…
|
THC (mg/kWh)
|
…
|
…
|
…
|
NOx (mg/kWh)
|
…
|
…
|
…
|
NH3 (ppm) (1)
|
…
|
…
|
…
|
Partikelmasse PM (mg/kWh)
|
…
|
…
|
…
|
Partikelzahl (#/kWh) (1)
|
…
|
…
|
…
|
2.2.2.
Ergebnis der ELR-Prüfung (1)
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
Rauchwert: …m–1
|
…
|
…
|
…
|
2.2.3.
Ergebnis der ETC-Prüfung (e)(f)
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO (mg/kWh)
|
…
|
…
|
…
|
THC (mg/kWh)
|
…
|
…
|
…
|
NMHC (mg/kWh) (1)
|
…
|
…
|
…
|
CH4 (mg/kWh) (1)
|
…
|
…
|
…
|
NOx (mg/kWh)
|
…
|
…
|
…
|
NH3 (ppm) (1)
|
…
|
…
|
…
|
Partikelmasse PM (mg/kWh)
|
…
|
…
|
…
|
Partikelzahl (#/kWh) (1)
|
…
|
…
|
…
|
2.2.4.
Leerlaufprüfung (1)
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO (Vol.-%)
|
…
|
…
|
…
|
Lambda-Wert (1)
|
…
|
…
|
…
|
Motordrehzahl (min–1)
|
…
|
…
|
…
|
Motoröltemperatur (°C)
|
…
|
…
|
…
|
2.3.
Emissionen von Dieselmotoren
Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben:
2.3.1.
Ergebnisse der Prüfung bei freier Beschleunigung
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
Korrigierter Absorptionskoeffizient (m–1)
|
…
|
…
|
…
|
Normale Leerlaufdrehzahl des Motors
|
…
|
…
|
…
|
Höchstdrehzahl des Motors
|
…
|
…
|
…
|
Motoröltemperatur (min./max.)
|
…
|
…
|
…
|
3.
Ergebnisse der Messungen der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung geltenden Änderungsrechtsakts:
3.1.
Kolbenverbrennungsmotoren, einschließlich nicht extern aufladbarer Hybrid-Elektrofahrzeuge (1) (d)
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO2-Emissionsmenge (innerorts) (g/km)
|
…
|
…
|
…
|
CO2-Emissionsmenge (außerorts) (g/km)
|
…
|
…
|
…
|
CO2-Emissionsmenge (kombiniert) (g/km)
|
…
|
…
|
…
|
Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km) (g)
|
…
|
…
|
…
|
Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km) (g)
|
…
|
…
|
…
|
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) (g)
|
…
|
…
|
…
|
3.2.
Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC) (1)
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
CO2-Emissionsmenge (Zustand A, kombiniert) (g/km)
|
…
|
…
|
…
|
CO2-Emissionsmenge (Zustand B, kombiniert) (g/km)
|
…
|
…
|
…
|
CO2-Emissionsmenge (gewichtet, kombiniert) (g/km)
|
…
|
…
|
…
|
Kraftstoffverbrauch (Zustand A, kombiniert) (l/100 km) (g)
|
…
|
…
|
…
|
Kraftstoffverbrauch (Zustand B, kombiniert) (l/100 km) (g)
|
…
|
…
|
…
|
Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) (g)
|
…
|
…
|
…
|
Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) (Wh/km)
|
…
|
…
|
…
|
Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) (Wh/km)
|
…
|
…
|
…
|
Stromverbrauch (gewichtet und kombiniert) (Wh/km)
|
…
|
…
|
…
|
Reichweite im reinen Elektrobetrieb (km)
|
…
|
…
|
…
|
3.3.
Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (1)
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
Stromverbrauch (Wh/km)
|
…
|
…
|
…
|
Reichweite (km)
|
…
|
…
|
…
|
3.4.
Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen (1)
Variante/Version:
|
…
|
…
|
…
|
Kraftstoffverbrauch (kg/100 km)
|
…
|
…
|
…
|
4.
Ergebnisse der Prüfungen von Fahrzeugen, die mit Ökoinnovationen ausgestattet sind (h1) (h2) (h3)
Variante/Version …
|
Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (h4)
|
Code der Ökoinnovation (h5)
|
1. CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)
|
2. CO2-Emissionsmenge des Fahrzeugs mit Ökoinnovationen (g/km)
|
3. CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (h6)
|
4. CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1
(= 3.5.1.3)
|
5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird
|
Einsparung von CO2-Emissionen
((1 – 2) – (3 – 4))*5
|
xxxx/201x
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
…
|
Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) (h7)
|
…
|
4.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (h8):
Erläuterungen
(1)
Falls zutreffend.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(a)
Eventuelle Einschränkungen hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs angeben (z. B. bei Erdgas Gasgruppe L oder Gasgruppe H).
(b)
Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für beide Kraftstoffe anzugeben.
(c)
Wird die Prüfung bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und für Fahrzeuge mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Zweistoff- oder Einstoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle aufzuführen. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Nummern 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.
(d)
Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.
(e)
Für Euro VI bedeutet ESC WHSC und ETC bedeutet WHTC.
(f)
Werden mit Erdgas und Flüssiggas betriebene Motoren für Euro VI mit unterschiedlichen Bezugskraftstoffen geprüft, ist für jeden geprüften Bezugskraftstoff eine gesonderte Tabelle anzugeben.
(g)
Die Einheit „l/100 km“ wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch „m3/100 km“ und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch „kg/100 km“ ersetzt.
(h)
Ökoinnovationen
(h1)
Tabelle für jede Variante/Version angeben.
(h2)
Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.
(h3)
Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
(h4)
Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(h5)
Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(h6)
Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen
(h7)
Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.
(h8)
Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:
— Code der Genehmigungsbehörde gemäß Anhang VII
— Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission
(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Genehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: „e1 10 15 16“).
ANHANG IX
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
1.
ZIELE
Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte.
Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen.
2.
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
2.1.
Die Übereinstimmungsbescheinigung muss folgende Informationen enthalten:
a)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
b)
das Datum der Herstellung des Fahrzeugs
c)
die genauen technischen Merkmale des Fahrzeugs (d. h., die Angabe von Wertbereichen in den einzelnen Einträgen ist unzulässig).
2.2.
Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen:
a)
SEITE 1, bestehend aus einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Das Muster für diese Erklärung muss für alle Fahrzeugklassen gleich sein.
b)
SEITE 2 ist eine genaue technische Beschreibung der technischen Merkmale des Fahrzeugs. Seite 2 ist an jede einzelne Fahrzeugklasse anzupassen.
2.3.
Die Übereinstimmungsbescheinigung darf höchstens das Format A4 (210 × 297 mm) haben oder muss auf dieses Format gefaltet sein.
2.4.
Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe b muss es sich bei den auf Seite 2 angegebenen Werten und Einheiten um diejenigen handeln, die in den Typgenehmigungsunterlagen angegeben sind und die die einschlägigen Rechtsakte erfordern. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Rechtsakten festgelegten Verfahren zu überprüfen. Dabei sind die nach diesen Rechtsakten zulässigen Toleranzen zugrunde zu legen.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
3.1.
Muster A der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständiges Fahrzeug) gilt für Fahrzeuge, die im Straßenverkehr verwendet werden können, ohne dass sie zu ihrer Typgenehmigung weitere Fertigungsstufen durchlaufen müssen.
3.2.
Muster B der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die zu ihrer Typgenehmigung eine weitere Fertigungsstufe durchlaufen haben.
Dies ist das normale Ergebnis des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens (wenn z. B. ein Aufbauhersteller mit einem von einem Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell einen Bus baut).
Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugefügten zusätzlichen Merkmale sind kurz zu beschreiben.
3.3.
Muster C der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die zu ihrer Genehmigung noch eine weitere Fertigungsstufe durchlaufen müssen (z. B. LKW-Fahrgestelle).
Außer bei Sattelzugmaschinen gilt für Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrgestelle mit Führerhaus der Klasse N das Muster C.
TEIL I
VOLLSTÄNDIGE UND VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE
MUSTER A1 — SEITE 1
VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
Variante (a): …
Version (a): …
0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.9.
Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.11
Herstellungsdatum: ……
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): …
|
(Unterschrift): …
|
Hinweise:
-
Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs verwendet, für das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Übereinstimmungsbescheinigung wie folgt lauten: „VORLÄUFIGE ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON …(MS) GÜLTIG IST“.
Die vorläufige Übereinstimmungsbescheinigung muss in ihrem Titel ferner anstelle von „VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE“ folgende Formulierung enthalten: „FÜR VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE, DIE NACH ARTIKEL 37 DER VERORDNUNG (EU) NR. XXX/201X DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [TAG/MONAT/JAHR] ÜBER DIE GENEHMIGUNG UND DIE MARKTÜBERWACHUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGERN SOWIE VON SYSTEMEN, BAUTEILEN UND SELBSTSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN FÜR DIESE FAHRZEUGE TYPGENEHMIGT WORDEN SIND“, nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X.
MUSTER A2 — SEITE 1
IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
Variante (a): …
Version (a): …
0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.9.
Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.11.
Herstellungsdatum: ……….
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): …
|
(Unterschrift): …
|
MUSTER B — SEITE 1
VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
0.1.
Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
Variante (a): …
Version (a): …
0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufen (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen):
Typ: …………………………………………………………………………
Variante (a): …………………………………………………………………..
Version (a): …………………………………………………………………...
Typgenehmigungsnummer, Erweiterungsnummer: …....................................
0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.5.1.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Name der Firma und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)…
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.9.
Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.11.
Herstellungsdatum: …….
a)
wie folgt vervollständigt und geändert (1) worden ist: … und
b)
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
c)
zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): …
|
(Unterschrift): …
|
Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigung für jede vorausgegangene Fertigungsstufe.
Hinweise:
Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs verwendet, für das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2014 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „VORLÄUFIGE ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON …(MS) GÜLTIG IST“.
Die vorläufige Übereinstimmungsbescheinigung muss in ihrem Titel ferner anstelle von „VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE“ folgende Formulierung enthalten: „FÜR VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE, DIE NACH ARTIKEL 37 DER VERORDNUNG (EU) NR. XXX/201X DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM [TAG/MONAT/JAHR] ÜBER DIE GENEHMIGUNG UND DIE MARKTÜBERWACHUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN UND KRAFTFAHRZEUGANHÄNGERN SOWIE VON SYSTEMEN, BAUTEILEN UND SELBSTSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN FÜR DIESE FAHRZEUGE TYPGENEHMIGT WORDEN SIND“, nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X.
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M1
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
Massen
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.
Spurweite:
1. … mm
2. … mm
3. … mm
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
Aufbau
38.
Code des Aufbaus (i): …
40.
Farbe des Fahrzeugs (j): …
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …
42.1.
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
42.3.
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6(1)) oder WHSC (EURO VI) (1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: ... Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):
1.
Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen
|
CO2-Emissionen
|
Kraftstoffverbrauch
|
Innerorts:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Außerorts:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Kombiniert:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Gewichtet, kombiniert
|
… g/km
|
… l/100 km
|
2.
Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)):
|
… Wh/km
|
Elektrische Reichweite
|
… km
|
3.
Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)
3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1): …
3.2.
Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen): …
Sonstige
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M2
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
Massen
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.
Spurweite:
1. … mm
2. … mm
3. … mm
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Aufbau
38.
Code des Aufbaus (i): …
39.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …
42.1.
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
42.3.
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …
43.
Anzahl der Stehplätze: …
Verbindungseinrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1)) oder WHSC (EURO VI) (1)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: ... Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
Sonstige
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M3
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
Massen
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Aufbau
38.
Code des Aufbaus (i): …
39.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …
42.1.
Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …
42.2.
Anzahl der Sitzplätze: ... (unteres Fahrgastdeck) … (oberes Fahrgastdeck) (einschließlich dem Fahrersitz)
42.3.
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …
43.
Anzahl der Stehplätze: …
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: … …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: …
Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
Sonstige
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N1
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
Massen
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
14.
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg (1)(q)
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.
Spurweite:
1. … mm
2. … mm
3. … mm
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Aufbau
38.
Code des Aufbaus (i): …
40.
Farbe des Fahrzeugs (j): …
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1)) oder WHSC (EURO VI) (1)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):
1.
Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen
|
CO2-Emissionen
|
Kraftstoffverbrauch
|
Innerorts:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Außerorts:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Kombiniert:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Gewichtet, kombiniert
|
… g/km
|
… l/100 km
|
2.
Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)):
|
… Wh/km
|
Elektrische Reichweite
|
… km
|
3.
Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)
3.1.
Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1): …………………………………..
3.2.
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen): ……………………………………………………….
Sonstige
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): .../nein (l):
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N2
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
Massen
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Aufbau
38.
Code des Aufbaus (i): …
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1. Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1)) oder WHSC (EURO VI) (1)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
48.1
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
Sonstige
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): .../nein (l):
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N3
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
9.
Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
Massen
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.2.
Sattelanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Aufbau
38.
Code des Aufbaus (i): …
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
Sonstige
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): .../nein (l):
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSEN O1 UND O2
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
10.
Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
Massen
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
19.
Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
34.
Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
Aufbau
38.
Code des Aufbaus (i): …
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Sonstige
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): .../nein (l):
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSEN O3 UND O4
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.
Länge: … mm
6.
Breite: … mm
7.
Höhe: … mm
10.
Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm
11.
Länge der Ladefläche: … mm
12.
Hinterer Überhang: … mm
Massen
13.
Masse in fahrbereitem Zustand: … kg
13.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
13.2.
Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: …kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
19.
Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
34.
Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
Aufbau
38.
Code des Aufbaus (i): …
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Sonstige
50.
Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): .../nein (l):
51.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Abschnitt 5: …
52.
Anmerkungen (n): …
TEIL II
UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
MUSTER C1 — SEITE 1
UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
Variante (a): …
Version (a): …
0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufen (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen):
Typ: …………………………………………………………………………
Variante (a): …………………………………………………………………..
Version (a): …………………………………………………………………...
Typgenehmigungsnummer, Erweiterungsnummer: …....................................
0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.5.1.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Name der Firma und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)…
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.9.
Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.11.
Herstellungsdatum: ………
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): …
|
(Unterschrift): …
|
MUSTER C2 — SEITE 1
IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
Variante (a): …
Version (a): …
0.2.1.
Handelsbezeichnung: …
0.4.
Fahrzeugklasse: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.9.
Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
0.10.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.11.
Herstellungsdatum: ………
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): …
|
(Unterschrift): …
|
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M1
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
Massen
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
14.2.
Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: …kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.
Spurweite:
1. … mm
2. … mm
3. … mm
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
Aufbau
41.
Anzahl und Anordnung der Türen: …
42.
Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: … …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1)) oder WHSC (EURO VI) (1)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: ... Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):
1.
Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen
|
CO2-Emissionen
|
Kraftstoffverbrauch
|
Innerorts:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Außerorts:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Kombiniert:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Gewichtet, kombiniert
|
… g/km
|
… l/100 km
|
2.
Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)):
|
… Wh/km
|
Elektrische Reichweite
|
… km
|
Sonstige
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M2
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
Massen
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
14.2.
Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: …kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.
Spurweite:
1. … mm
2. … mm
3. … mm
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: ….
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1)) oder WHSC (EURO VI) (1)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: … …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
Sonstige
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M3
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
Massen
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
14.2.
Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: …kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: ….
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
Sonstige
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N1
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
Massen
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
14.2.
Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: …kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.
Spurweite:
1. … mm
2. … mm
3. … mm
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1)) oder WHSC (EURO VI) (1)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: ... Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: … …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
49.
CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):
1.
Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen
|
CO2-Emissionen
|
Kraftstoffverbrauch
|
Innerorts:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Außerorts:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Kombiniert:
|
… g/km
|
… l/100 km/m3/100 km (1)
|
Gewichtet, kombiniert
|
… g/km
|
… l/100 km
|
2.
Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)):
|
… Wh/km
|
Elektrische Reichweite
|
… km
|
Sonstige
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N2
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
Massen
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
14.2.
Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: …kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: ….
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1)) oder WHSC (EURO VI) (1)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: … …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
Sonstige
52.
Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N3
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
3.
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
8.
Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
Massen
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
14.2.
Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: …kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.4.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg
18.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1.
Deichselanhängers: … kg
18.3.
Zentralachsanhängers: … kg
18.4.
ungebremsten Anhängers: … kg
19.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Antriebsmaschine
20.
Hersteller des Motors: …
21.
Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …
22.
Arbeitsverfahren: …
23.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (1)
23.1.
Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (1)
24.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
25.
Hubvolumen: … cm3
26.
Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/komprimiertes Erdgas-Biomethan/LNG/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)
26.1.
Einstoffbetrieb/Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug/Zweistoffmotor (1)
26.2.
(nur Zweistoffmotoren) Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)
27.
Höchstleistung
27.1.
Höchste Nutzleistung (g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Größte Stundenleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.3.
Höchste Nutzleistung: … kW (Elektromotor) (1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) (1)
28.
Getriebe (Typ): …
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
33.
Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Bremsen
36.
Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)
37.
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: ….
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Umweltverträglichkeit
46.
Geräuschpegel
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1
Fahrgeräusch: … dB(A)
47.
Abgasnorm (l): Euro …
48.
Abgasemissionen (m)(m1)(m2):
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten Änderungsrechtsakts: …
1.1.
Prüfverfahren: Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC)
CO: …
HC: …
NOx: …
HC + NOx: …
Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
1.2.
Prüfverfahren: WHSC (EURO VI)
CO: …
THC: …
NMHC: …
NOx: …
THC + NOx: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
2.1.
Prüfverfahren: ETC (ggf.)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
Partikel: …
2.2.
Prüfverfahren: WHTC (EURO VI)
CO: …
NOx: …
NMHC: …
THC: …
CH4: …
NH3: …
Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
48.1.
Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m–1)
Sonstige
52. Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSEN O1 UND O2
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
Hauptabmessungen
4.
Radstand (e): … mm
4.1.
Achsabstände:
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
5.1.
Höchstzulässige Länge: … mm
6.1.
Höchstzulässige Breite: … mm
7.1.
Höchstzulässige Höhe: … mm
10.
Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm
12.1.
Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm
Massen
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
14.2.
Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: …kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
19.1.
Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
30.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm
30.2.
Spurweite aller übrigen Achsen: … mm
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
34.
Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Sonstige
52. Anmerkungen (n): …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSEN O3 UND O4
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
Allgemeine Baumerkmale
1.
Anzahl der Achsen: … und Räder: …
1.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
2.
Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …
Massen
14.
Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: …kg
14.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
14.2.
Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: …kg
15.
Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg
15.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
16.
Technisch zulässige Höchstmassen
16.1.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg
16.2.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
16.3.
Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg usw.
17.
Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)
17.1.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg
17.2.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
17.3.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:
1. … kg
2. … kg
3. … kg
19.1.
Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg
Höchstgeschwindigkeit
29.
Höchstgeschwindigkeit: … km/h
Achsen und Radaufhängung
31.
Lage der Hubachse(n): …
32.
Lage der belastbaren Achse(n): …
34.
Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)
35.
Reifen-/Radkombination (h): …
Anhängevorrichtung
44.
Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …
45.
Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …
45.1.
Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …
Sonstige
52.
Anmerkungen (n): …
Erläuterungen
(1)
|
Nichtzutreffendes streichen.
|
(a)
|
Geben Sie den Kennzeichnungscode an.
|
(b)
|
Geben Sie an, ob das Fahrzeug für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrssysteme geeignet ist.
|
(c)
|
Geben Sie an, ob für das eingebaute Geschwindigkeitsmessgerät nur metrische Einheiten oder sowohl Einheiten des metrischen als auch des englischen Maßsystems (Imperial system) verwendet werden.
|
(d)
|
Diese Angabe hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Änderungen vorzuschreiben, wenn ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen werden soll, für den es nicht bestimmt war und in dem eine andere Verkehrsrichtung gilt.
|
(e)
|
Die Einträge 4 und 4.1 sind im Einklang mit den Begriffsbestimmungen von „Radstand“ und „Achsabstand“ in Artikel 2 Absätze 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 auszufüllen.
|
(g)
|
Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.
|
(h)
|
Zusatzausrüstung kann unter Nummer 52 „Anmerkungen“ hinzugefügt werden.
|
(i)
|
Es sind die in Anhang II Abschnitt C angegebenen Codes zu verwenden.
|
(j)
|
Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.
|
(k)
|
Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.
Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal.
|
(l)
|
Geben Sie die Stufe der Euronorm und das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.
|
(m)
|
Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich. Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Benzinsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.
|
(m1)
|
Bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen (Euro VI) gegebenenfalls nochmals angeben.
|
(m2)
|
Nur Emissionen, die im Einklang mit dem (den) einschlägigen Rechtsakt(en) bewertet wurden, dürfen angegeben werden.
|
(n)
|
Ist das Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz gemäß der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission ausgerüstet, muss der Hersteller hier Folgendes einfügen: „Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet.“
|
(o)
|
Der Hersteller kann diese Angaben für den grenzüberschreitenden, für den innerstaatlichen Verkehr oder für beide machen.
In Bezug auf den innerstaatlichen Verkehr muss in dem Eintrag der Code des Landes angegeben sein, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll. Dieser Code muss der Norm ISO 3166-1:2006 entsprechen.
Bei Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr ist in dem Eintrag die Nummer der Richtlinie anzugeben (z. B. „96/53/EG“ für die Richtlinie 96/53/EG des Rates).
|
(p)
|
Ökoinnovationen
|
(p1)
|
Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:
—
Code der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VII:
—
Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.
—
(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Genehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: „e1 10 15 16“.)
|
(p2)
|
Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.
|
(q)
|
Für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
|
ANHANG X
VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1.
Ziele
1.1.
Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass hergestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände dem jeweils genehmigten Typ entsprechen.
1.2.
Das Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion muss stets die unter Nummer 2 genannte „Anfangsbewertung“ in Form der Bewertung von Qualitätssicherungssystemen und die Nachprüfung des Typgenehmigungsgegenstands und die, unter Nummer 3 „Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte“ genannten, produktbezogenen Kontrollen beinhalten.
2.
Anfangsbewertung
2.1.
Vor Erteilung der Typgenehmigung überprüft die Genehmigungsbehörde das Vorhandensein angemessener Vorkehrungen und Verfahren, die der Hersteller getroffen bzw. geschaffen hat, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, damit Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Teile und Ausrüstungsgegenstände während der Produktion mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
2.2.
Leitlinien für diese Bewertungen finden sich in der Norm EN ISO 19011:2011 – Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen.
2.3.
Die Anforderungen von Nummer 2.1 müssen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde wie folgt überprüft werden.
Die Genehmigungsbehörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 3 zufrieden, wobei sie erforderlichenfalls eine der Vorkehrungen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.3 oder gegebenenfalls eine Kombination dieser Vorkehrungen ganz oder teilweise berücksichtigt.
2.3.1.
Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts ist von der Genehmigungsbehörde oder einer von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchzuführen.
2.3.1.1.
Für die Festlegung des Umfangs der durchzuführenden Anfangsbewertung kann von der Genehmigungsbehörde Folgendes berücksichtigt werden:
a)
ob der Hersteller Inhaber einer Bescheinigung ist, die der unter Nummer 2.3.3 ähnlich ist, die aber unter dieser Nummer noch nicht qualifiziert oder anerkannt worden ist
b)
im Falle der Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten: Angabe der vom Hersteller des Fahrzeugs in seinem Betrieb durchgeführten Qualitätssystembewertungen des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß einer oder mehreren branchenspezifischen Spezifikationen, die die Anforderungen der Normen EN ISO 9001:2008 oder ISO/TS16949:2009 erfüllen.
c)
ob in einem der Mitgliedstaaten eine oder mehrere der Typgenehmigungen des Herstellers wegen nicht zufriedenstellender Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion entzogen wurden. In diesem Fall darf sich die Genehmigungsbehörde in ihrer Anfangsbewertung nicht darauf beschränken, die Bescheinigung über das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers zu akzeptieren, sondern sie muss nachprüfen, ob alle notwendigen Verbesserungen für die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle umgesetzt wurden, damit Fahrzeuge, Bauteile, Systeme oder selbstständige technische Einheiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt werden.
2.3.2.
Die Anfangsbewertung und Nachprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.
2.3.2.1.
In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungserklärung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die nach der Genehmigungsbehörde für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Rechtsvorschriften, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.
2.3.2.2.
Auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich diese Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung zu liefern.
2.3.2.3.
In der Übereinstimmungserklärung sollten mindestens aufgeführt werden:
a)
Unternehmensgruppe oder Unternehmen
|
(z. B. XYZ Automobilwerk)
|
b)
Besondere Organisation
|
(z. B. Regionalabteilung)
|
c)
Betriebe/Standorte
|
(z. B. Motorenwerk 1) (im Land A) Fahrzeugwerk 2 (im Land B))
|
d)
Fahrzeug-/Bauteilbereich
|
(z. B. alle Modelle der Klasse M1)
|
e)
Bewertete Bereiche
|
(z. B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung)
|
f)
Geprüfte Unterlagen
|
(z. B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks)
|
g)
Datum der Bewertung
|
(z. B. Durchführung des Audit von TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ)
|
h)
Geplanter Kontrollbesuch
|
(z. B. MM.JJJJ)
|
2.3.3.
Eine Genehmigungsbehörde kann ferner die Zertifizierung des Herstellers gemäß der internationalen Norm EN ISO 9001:2008 oder ISO/TS16949:2009 (in diesem Fall muss die Zertifizierung die zu genehmigenden Produkte abdecken) oder gemäß einer gleichwertigen Zertifizierungsnorm als Erfüllung der Anforderungen an die Anfangsbewertung in Nummer 2.3 akzeptieren, sofern die Übereinstimmung der Produktion tatsächlich vom Qualitätsmanagementsystem abgedeckt ist und die Typgenehmigung des Herstellers nach Nummer 2.3.1.1 Buchstabe c nicht entzogen wurde. Der Hersteller legt detaillierte Angaben über die Zertifizierung vor und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.
2.4.
Für die Zwecke der Fahrzeug-Typgenehmigung brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf die Standorte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht erfasst wurden.
3.
Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte
3.1.
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, die nach einer UNECE-Regelung im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 und nach dieser Verordnung genehmigt wurden, sind so herzustellen, dass sie mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, indem sie die Anforderungen dieses Anhangs, der jeweiligen UNECE-Regelung und dieser Verordnung erfüllen.
3.2.
Bevor die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und gemäß einer dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten UNECE-Regelung erteilt, überprüft sie, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in dieser Verordnung und der jeweiligen UNECE-Regelung festgelegt sind.
3.3.
Der Inhaber der Typgenehmigung muss insbesondere:
3.3.1.
sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;
3.3.2.
Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
3.3.3.
sicherstellen, dass die Daten der Prüf- oder Kontrollergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen während eines mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraums von bis zu zehn Jahren eingesehen werden können;
3.3.4.
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;
3.3.5.
sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechtsakten vorgesehen sind;
3.3.6.
sicherstellen, dass jedes Mal, wenn ein Satz von Mustern oder Prüfstücken bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung liefert, eine erneute Musterentnahme und Prüfung durchgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um das Produktionsverfahren dergestalt wiederherzustellen, dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gesichert ist.
3.4.
Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen kann die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilende Genehmigungsbehörde bestimmte Einzelinformationen hinsichtlich der Einhaltung der Übereinstimmung mit den in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen an die Produktion von jeder Genehmigungsbehörde anfordern, die die Typgenehmigung für jedes relevante System, Bauteil oder jede relevante selbstständige technische Einheit erteilt hat.
3.5.
Erscheinen der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, die in Nummer 3.4 genannten gemeldeten Angaben als nicht zufriedenstellend und hat sie dies dem jeweiligen Hersteller und der Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung für das System, das Bauteil oder die unabhängige technische Einheit erteilt hat, mitgeteilt, so verlangt die Genehmigungsbehörde die Durchführung zusätzlicher Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion im Betrieb des Herstellers jener Systeme, Bauteile oder unabhängigen technischen Einheiten. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion sind der betroffenen Genehmigungsbehörde unverzüglich bereitzustellen.
3.6.
Falls die Nummern 3.4 und 3.5 zutreffen und weitere Audit- oder Kontrollergebnisse von der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, nicht als zufriedenstellend angesehen werden, so stellt der Hersteller die Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion schnellstmöglich durch Abhilfemaßnahmen wieder her, die die Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, ebenso zufriedenstellen wie die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung für das System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt.
4.
Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung
4.1.
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der überprüfen. Hierzu gestattet der Hersteller dieser Behörde den Zugang zu den Stätten der Herstellung, Begutachtung, Prüfung, Lagerung sowie des Vertriebs und stellt alle erforderlichen Informationen über die Unterlagen und Aufzeichnungen des Qualitätsmanagementsystems bereit.
4.1.1.
Die normalen Vorkehrungen für solche regelmäßigen Audits bestehen darin, dass die fortdauernde Wirksamkeit der in den Abschnitten 1 und 2 (Anfangsbewertung und Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts) beschriebenen Verfahren überwacht wird.
4.1.1.1.
Von einer Zertifizierungsstelle (die nach Nummer 2.3.3 qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt 4.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.
4.1.1.2.
Bei der Häufigkeit der (nicht in Abschnitt 4.1.1.1 aufgeführten) Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Abschnitten 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen in Zeiträumen wiederholt werden, die sich auf eine Risikobewertungsmethode stützen, die der internationalen Norm ISO 31000:2009 – Risikomanagement – Grundsätze und Leitlinien entsprechen und diese Überprüfungen mindestens in einem Dreijahresrhythmus durchgeführt werden. Diese Methode muss insbesondere jede Nichtübereinstimmung berücksichtigen, die von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 54 Absatz 1 festgestellt wird.
4.2.
Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfer die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Kontrollen und über die Produktion zur Verfügung zu stellen, insbesondere Aufzeichnungen über die diejenigen dokumentierten Prüfungen und Kontrollen, die nach Nummer 2.2 vorgeschrieben sind.
4.3.
Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Nachprüfungen des Herstellers festgelegt werden.
4.4.
Ist ein Prüfer der Ansicht, dass das Niveau der Überprüfung unzureichend ist, oder erachtet er es für notwendig, die Gültigkeit der nach Nummer 4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so muss er Proben auswählen, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der dann physische Prüfungen gemäß den Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion, die in den in Anhang IV genannten Rechtsakten enthalten sind, durchführt.
4.5.
Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, ergreift die Genehmigungsbehörde alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherstellt.
4.6.
Ist gemäß dieser Verordnung die Einhaltung von UNECE-Regelungen erforderlich, kann sich der Hersteller dazu entscheiden, die Bestimmungen dieses Anhangs als gleichwertige Alternative zu den Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion in den jeweiligen UNECE-Regelungen anzuwenden. Jedoch sind, wenn die Nummern 4.4 oder 4.5 gelten, alle einzelnen Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion in den UNECE-Regelungen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde einzuhalten, bis diese entscheidet, dass die Übereinstimmung der Produktion wiederhergestellt worden ist.
ANHANG XI
MUSTER UND NUMMERIERUNGSYSTEM FÜR DIE AUTHORISIERUNGSBESCHEINIGUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE INBETRIEBNAHME VON TEILEN ODER AUSRÜSTUNGEN, VON DENEN EIN ERHEBLICHES RISIKO FÜR DAS EINWANDFREIE FUNKTIONIEREN WESENTLICHER SYSTEME AUSGEHEN KANN
1.
Allgemeine Anforderungen
1.1.
Das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, unterliegt der Autorisierung nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/201X.
1.2.
Diese Authorisierung erfolgt in Form einer Bescheinigung nach dem Muster in der Anlage zu diesem Anhang und ist gemäß den Vorschriften von Nummer 2 zu nummerieren.
1.3.
Die in Nummer 1.2 genannte Bescheinigung enthält Anforderungen hinsichtlich der Bausicherheit, der funktionalen Sicherheit und des Umweltschutzes sowie gegebenenfalls hinsichtlich Prüfnormen. Diese Anforderungen können auf die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X aufgeführten Rechtsakte gegründet sein, nach dem jeweiligen Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüfungstechnologie entwickelt werden oder, falls dies ein zur Erreichung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltziele angemessenes Verfahren ist, in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und Umwelt- oder Sicherheitswerten des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen.
1.4.
Dieser Anhang gilt nicht für ein Teil oder eine Ausrüstung, das nicht in Anhang XIII aufgeführt ist. Für jeden Eintrag oder jede Gruppe von Einträgen in Anhang XIII ist ein angemessener Übergangszeitraum festzulegen, um es dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung zu ermöglichen, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Anhangs auszunehmen.
2.
Nummerierungssystem
2.1.
Die Nummer der Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von wesentlichen Systemen ausgehen kann, besteht, wie unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 erläutert, aus insgesamt fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*“ getrennt.
2.1.1.
Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe „e“ gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats (nach der Anlage zu Anhang VII), der die Bescheinigung erteilt.
2.1.2.
Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X: „XXX/201X“ ist anzugeben.
2.1.3.
Abschnitt 3: Die Identifizierung des Teils oder der Ausrüstung nach der Aufstellung in Anhang XIII.
–
Für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „I“, gefolgt von dem Zeichen „/“ und der entsprechenden „Positionsnummer“ in der Liste I von Anhang XIII. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001“.
–
Für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „II“, gefolgt von dem Zeichen „/“ und der entsprechenden „Positionsnummer“ in der Liste unter Nummer II von Anhang XIII. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001“.
2.1.4.
Abschnitt 4: Laufende Nummer der Bescheinigung.
–
Eine laufende Nummer mit (ggf.) vorangestellten Nullen für die Nummer der Typgenehmigung. Die laufende Nummer ist dreistellig und beginnt bei „001“.
2.1.5.
Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Bescheinigung.
–
Eine zweistellige laufende Nummer mit (ggf.) vorangestellten Nullen, die mit „00“ beginnt, für jede ausgestellte Bescheinigung.
2.2.
Format der Nummerierung der Bescheinigung (mit fünf fiktiven Nummern für Erklärungszwecke)
Beispiel für eine Nummer einer in Bulgarien ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X typgenehmigt wurde:
–
e34*XXX/201X*II/002*148*00
–
e34 = Bulgarien (Abschnitt 1)
–
XXX/201X = Verordnung (EU) Nr. XXX/201X (section 2)
–
II/002 = Position 002 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltwerte des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3)
–
148 = laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
–
00 = Nummer der Erweiterungsstufe (Abschnitt 5)
Beispiel für eine Nummer einer in Österreich ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X typgenehmigt wurde (einmalige Erweiterung):
–
e12*168/2013*I/034*225*01
–
e12 = Österreich (Abschnitt 1)
–
XXX/201X = Verordnung (EU) Nr. XXX/201X (Abschnitt 2)
–
I/034 = Position 034 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3)
–
225 = laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
–
01 = Nummer der Erweiterungsstufe (Abschnitt 5)
Anlage
MUSTER DER EU-AUTHORISIERUNGSBESCHEINIGUNG
MUSTER
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EU-AUTHORISIERUNGSBESCHEINIGUNG
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Mitteilung über:
|
|
für das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann
|
— die Erteilung der Authorisierungsbescheinigung (1)
— die Erweiterung der Authorisierungsbescheinigung (1)
— die Versagung der Authorisierungsbescheinigung (1)
— den Entzug der Authorisierungsbescheinigung (1)
|
|
|
ABSCHNITT I
Art des Teils/der Ausrüstung: ………………………………………………………….
Teile-/Ausrüstungs-(1) Nummern: ………………………………………………………….
Nummer der EU-Authorisierungsbescheinigung: ………………………………………………………….
Grund für die Erweiterung: ………………………………………………………….
Name und Anschrift des Herstellers: ………………………………………………………….
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …………………………………………….
Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ……………………………..
ABSCHNITT II
Das Teil/die Ausrüstung (1) ist speziell für den Einbau in das (die) folgende(n) Fahrzeug(e) bestimmt:
Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …………………………………………….
Type(n)(2): …………………………………………….
Variante(n)(2): …………………………………………….
Version(en)(2): …………………………………………….
ABSCHNITT III
Anforderungen an:
a) die Bausicherheit des Fahrzeugs(1): ………………………………………………………….
b) die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs(1): ………………………………………………………….
c) die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs(1): ……………………………………………………….
d) die Prüfnormen(1): ………………………………………………………….
ABSCHNITT IV
Anforderungen auf der Grundlage von:
a)
Anhang(Anhänge)(3) ... der Delegierten Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission (sowie Anhang (Anhänge)(3) … der Delegierten Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission…)(1), zuletzt geändert durch die (Delegierte)(1) Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission(1)(4)
b)
einem Vergleich zwischen dem Teil/der Ausrüstung(1) und der Sicherheitsleistung/der Umweltverträglichkeit(1) des ursprünglichen Fahrzeugs/von Teilen des ursprünglichen Fahrzeugs(1) (bitte erläutern)(1): ………………………………………………………….………………………………………………………….…………………………………………
ABSCHNITT V
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ……………………………………….
Datum des Prüfberichts: …………………………………………….
Nummer des Prüfberichts: …………………………………………….
ABSCHNITT VI
Das Teil/die Ausrüstung(1) beeinträchtigt/beeinträchtigt nicht(1) das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Authorisierungsbescheinigung wird erteilt/erweitert/versagt/entzogen(1).
Ort: ………………………………….………………
Datum: ………………………………….………………
Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten): ………………………………….…
Anlagen:
Prüfbericht
_______________________
Erläuterungen
(Diese Erläuterungen sind nicht in die Bescheinigung aufzunehmen.)
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Typ, Variante und Version sind im Einklang mit den in Anhang II genannten Einstufungskriterien anzugeben.
(3)
Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.
(4)
Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der in der EU-Typgenehmigung beantragten Änderung.
ANHANG XII
HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN
1.
Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden können, darf gemäß Artikel 39 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Zahlen überschreiten:
Klasse
|
Einheiten
|
M1
|
1000
|
M2, M3
|
0
|
N1
|
1000
|
N2, N3
|
0
|
O1, O2
|
0
|
O3, O4
|
0
|
2.
Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden können, ist von diesem Mitgliedstaat festzulegen, darf aber gemäß Artikel 40 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Zahlen überschreiten:
Klasse
|
Einheiten
|
M1
|
100
|
M2, M3
|
250
|
N1
|
500 bis zum 31. Oktober 2016
250 (ab 1. November 2016)
|
N2, N3
|
250
|
O1, O2
|
500
|
O3, O4
|
250
|
3.
Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden können, ist von diesem Mitgliedstaat festzulegen, darf aber gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Zahlen überschreiten:
Klasse
|
Einheiten
|
M2, M3
|
1000
|
N2, N3
|
1200
|
O3, O4
|
2000
|
ANHANG XIII
AUFSTELLUNG DER TEILE ODER AUSRÜSTUNGEN, VON DENEN EIN ERHEBLICHES RISIKO FÜR DAS EINWANDFREIE FUNKTIONIEREN VON SYSTEMEN AUSGEHEN KANN, DIE FÜR DIE SICHERHEIT DES FAHRZEUGS ODER SEINE UMWELTWERTE VON WESENTLICHER BEDEUTUNG SIND, SOWIE DER LEISTUNGSANFORDERUNGEN FÜR SOLCHE TEILE UND AUSRÜSTUNGEN, GEEIGNETEN PRÜFVERFAHREN UND KENNZEICHNUNGS- UND VERPACKUNGSVORSCHRIFTEN
I.
Teile und Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit haben
Nr.
|
Beschreibung
|
Leistungsanforderung
|
Prüfverfahren
|
Kennzeichnungsvorschrift
|
Verpackungsvorschriften
|
1
|
[…]
|
|
|
|
|
2
|
|
|
|
|
|
3
|
|
|
|
|
|
II.
Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben
Nr.
|
Beschreibung
|
Leistungsanforderung
|
Prüfverfahren
|
Kennzeichnungsvorschrift
|
Verpackungsvorschriften
|
1
|
[…]
|
|
|
|
|
2
|
|
|
|
|
|
3
|
|
|
|
|
|
ANHANG XIV
AUFSTELLUNG DER GEMÄSS DEN JEWEILIGEN RECHTSAKTEN ERTEILTEN, VERSAGTEN ODER WIDERRUFENEN EU-TYPGENEHMIGUNGEN
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Listen-Nummer:
Für den Zeitraum von: … bis zum: …
Die folgenden Angaben sind für jede EU-Typgenehmigung zu machen, die während des oben genannten Zeitraums erteilt, erweitert, versagt oder widerrufen wurde:
Hersteller:
EU-Typgenehmigungsnummer:
(Ggf.) Grund für die Erweiterung:
Marke:
Typ:
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen):
(Ggf.) Grund der Versagung:
(Ggf.) Grund für den Entzug:
ANHANG XV
RECHTSVORSCHRIFTEN, FÜR DIE EIN HERSTELLER ALS TECHNISCHER DIENST BENANNT WERDEN KANN
1.
Ziele und Anwendungsbereich
1.1.
In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein Hersteller gemäß Artikel 76 Absatz 1 als technischer Dienst benannt werden kann.
1.2.
Er umfasst auch geeignete Bestimmungen über die Benennung eines Herstellers als technischer Dienst im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, für die Teil I von Anhang IV gilt.
1.3.
Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß Artikel 39 beantragen.
2.
Benennung eines Herstellers als technischer Dienst
2.1.
Ein als technischer Dienst benannter Hersteller ist ein Hersteller, der von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor benannt wurde, um in ihrem Namen die Genehmigungsprüfungen durchzuführen.
Die Prüfungsdurchführung umfasst nicht nur die Leistungsmessung, sondern auch das Aufzeichnen der Prüfungsergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit den einschlägigen Schlussfolgerungen an die Genehmigungsbehörde.
In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist relevant für die Bewertungsentscheidung, ob die Konstruktion die rechtlichen Anforderungen erfüllt.
3.
Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen
|
Gegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
4A
|
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
|
7A
|
Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 28
|
10A
|
Elektromagnetische Verträglichkeit
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 10
|
18 A
|
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
33A
|
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 121
|
34A
|
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
36A
|
Heizanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 122
Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang 8 in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte für Flüssiggas (LPG) und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)
|
37A
|
Radabdeckungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
44A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
45A
|
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 43
Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21
|
46
|
Reifen
|
Richtlinie 92/23/EWG
|
46A
|
Montage von Reifen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
49A
|
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang 5 (bis einschließlich Absatz 8) und Anhang 7
|
61
|
Klimaanlage
|
Richtlinie 2006/40/EG
|
Anlage
Benennung eines Herstellers als technischer Dienst und Vergabe von Unteraufträgen
1.
Allgemeines
1.1.
Die Benennung und Meldung eines Herstellers als technischer Dienst erfolgt gemäß den Artikeln 72 bis 86 und die Vergabe von Unteraufträgen erfolgt gemäß den Bestimmungen dieser Anlage.
2.
Vergabe von Unteraufträgen
2.1.
Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 75 Absatz 1 kann ein technischer Dienst einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Prüfungen in seinem Namen betrauen.
2.2.
Für die Zwecke dieser Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
– „Unterauftragnehmer“ bezeichnet entweder ein Zweigunternehmen des technischen Dienstes, das von diesem technischen Dienst mit Prüftätigkeiten innerhalb seiner eigenen Organisation betraut wurde, oder einen Dritten, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit diesem technischen Dienst Prüftätigkeiten durchführt.
2.3.
Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Unterauftragnehmers entbindet den technischen Dienst nicht von seiner Verpflichtung, die Artikel 73, 74, 84 und 85 einzuhalten sowie insbesondere die Bestimmungen zu den Fähigkeiten des technischen Dienstes und der Einhaltung der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erfüllen.
2.4.
Abschnitt 2 von Anhang XV findet auf den Unterauftragnehmer Anwendung.
3.
Prüfbericht
Der Prüfbericht ist im Einklang mit den in Anhang V Anlage 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X aufgeführten allgemeinen Anforderungen abzufassen.
ANHANG XVI
BEDINGUNGEN FÜR DEN EINSATZ VON VIRTUELLEN PRÜFUNGSMETHODEN DURCH EINEN HERSTELLER ODER TECHNISCHEN DIENST
1.
Ziele und Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die Bestimmungen zur virtuellen Prüfung im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 festgelegt.
2.
Aufstellung der Rechtsakte
|
Gegenstand
|
Nummer des Rechtsakts
|
3B
|
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
6A
|
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
6B
|
Türverschlüsse und Türaufhängungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
8A
|
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
12A
|
Innenausstattung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21
|
16A
|
Außenkanten
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26
|
20A
|
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
27A
|
Abschleppeinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
32A
|
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125
|
35A
|
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
37A
|
Radabdeckungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
42A
|
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73
|
48A
|
Massen und Abmessungen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
49A
|
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
50A
|
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
50B
|
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 102
|
52A
|
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 107
|
52B
|
Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 66
|
57A
|
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93
|
Anlage 1
Allgemeine Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden
1.
Prüfschema für virtuelle Prüfungen
Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:
a)
Zweck
b)
Strukturmodell
c)
Randbedingungen
d)
Lastannahmen
e)
Berechnung
f)
Bewertung
g)
Dokumentation.
2.
Grundlagen der Computersimulation und -berechnung
2.1.
Mathematisches Modell
Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In Bezug auf das zu prüfende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit soll darin die Komplexität des Aufbaus in Beziehung zu den Anforderungen des einschlägigen Rechtsakts und dessen Randbedingungen zum Ausdruck kommen.
Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.
2.2.
Validierungsverfahren für das mathematische Modell
Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden.
Dazu ist eine physische Prüfung durchzuführen, damit die mit dem mathematischen Modell erzielten Ergebnisse mit den Ergebnissen einer physischen Prüfung verglichen werden können. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Der Hersteller oder der technische Dienst erstellt einen Entwurf für einen Validierungsbericht und legen ihn der Genehmigungsbehörde vor.
Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Durchführung eines erneuten Validierungsverfahrens verlangen kann.
Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.
2.3.
Unterlagen
Der Hersteller legt dem technischen Dienst die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfsmittel offen und macht sie diesem zugänglich.
3.
Werkzeuge und Unterstützung
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst auf dessen Ersuchen die zur Durchführung der virtuellen Prüfung notwendigen Werkzeuge einschließlich einer geeigneten Software zur Verfügung oder ermöglicht diesem technischen Dienst den Zugang zu diesen Werkzeugen.
Ferner unterstützt der Hersteller den technischen Dienst in angemessener Weise.
Die Bereitstellung von Zugang und Unterstützung für einen technischen Dienst durch den Hersteller entbindet diesen technischen Dienst von keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Fähigkeiten seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Geheimhaltung.
Anlage 2
Besondere Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden
1.
Aufstellung der Rechtsakte
|
Nummer des Rechtsakts
|
Anhang und Absätze
|
Besondere Bedingungen
|
3B
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 58
|
Absätze 2.3, 7.3 und 25.6 der UNECE-Regelung Nr. 58
|
Abmessungen und Widerstandsfähigkeit
|
6A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 130/2012
|
Abmessungen der Stufen, Trittbretter und Haltegriffe
|
6B
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 11
|
Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 11
Anhang 4 Absatz 2.1 der UNECE-Regelung Nr. 11
Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 11
|
Prüfungen der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung
|
8A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 46
|
Absatz 15.2.4 der UNECE-Regelung Nr. 46
|
Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln
|
12A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 21
|
a) Absätze 5 bis 5.7 der UNECE-Regelung Nr. 21
b) Absatz 2.3 der UNECE-Regelung Nr. 21
|
a) Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern
b) Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs
|
16A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 26
|
Absatz 5.2.4 der UNECE-Regelung Nr. 26
Alle Vorschriften der Absätze 5 (Allgemeine Anforderungen) und 6 (Besondere Anforderungen) der UNECE-Regelung Nr. 26
|
Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern
|
20A.
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 48
|
Absatz 6 (Besondere Vorschriften) und Anhänge 4, 5 und 6 der UNECE-Regelung Nr. 48
|
Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen.
|
27A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
Anhang II Nummer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
|
Statische Kraft auf Zug und Druck
|
32A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 125
|
Absatz 5 (Vorschriften) der UNECE-Regelung Nr. 125
|
Sichtfeld und Sichtbehinderungen
|
35A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
Anhang III Nummern 1.1.2 und 1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
|
Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes
|
37A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
|
Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen
|
42A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 73
|
Absatz 12.10 der UNECE-Regelung Nr. 73
|
Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung
|
48A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
a) Anhang I Teil B Nummern 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
b) Anhang I Teil C Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
|
a) Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Manövrierfähigkeit einschließlich bei Fahrzeugen, die mit Hub- oder Lastverlagerungsachsen ausgerüstet sind
b) Messung des größten Ausschwenkens des Fahrzeughecks
|
49A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 61
|
Absätze 5 und 6 der UNECE-Regelung Nr. 61
|
Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern
|
50A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 55
|
a) Anhang 5 „Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen“ der UNECE-Regelung Nr. 55
b) Anhang 6 Absatz 1.1 der UNECE-Regelung Nr. 55
c) Anhang 6 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 55
|
a) Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8
b) Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden
c) nur Absätze 3.6.1 (Festigkeitsprüfung), 3.6.2 (Knicksicherheit) und 3.6.3 (Biegefestigkeit)
|
52A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 107
|
Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 107
|
Absatz 7.4.5 (Berechnungsmethode)
|
52B
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 66
|
Anhang 9 der UNECE-Regelung Nr. 66
|
Computersimulation der Überschlagprüfung an einem vollständigen Fahrzeug als gleichwertiges Verfahren für die Genehmigung
|
57A
|
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UNECE-Regelung Nr. 93
|
Anhang 5 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 93
|
Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung
|
Anlage 3
Validierungsverfahren
ANHANG XVII
BEI DER EU-MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG
ANZUWENDENDE VERFAHREN
1.
|
Pflichten der Hersteller
|
1.1.
|
Zu einem reibungslosen Ablauf der EU-Mehrstufen-Typgenehmigung ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Genehmigung für die erste oder eine nachfolgende Stufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, damit der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Rechtsakte nach Anhang IV erfüllt. Die genannten Informationen umfassen Einzelheiten über einschlägige Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, jedoch noch nicht genehmigt wurden.
|
1.2.
|
Jeder Hersteller in einem EU-Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder in einer früheren Fertigungsstufe hinzugefügten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten. Der Hersteller der nachfolgenden Stufe trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, dass die zuvor erteilte Genehmigung ungültig wird.
|
2.
|
Pflichten der Genehmigungsbehörden
|
2.1.
|
Die Genehmigungsbehörde:
|
a)
|
stellt fest, dass alle EU-Typgenehmigungsbögen gemäß den für die Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Rechtsakten den Fahrzeugtyp in seinem Fertigungsstand erfassen und den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen;
|
b)
|
vergewissert sich, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;
|
c)
|
vergewissert sich durch Bezugnahme auf die Unterlagen, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind; falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein in Teil I der Beschreibungsmappe aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen der Rechtsakte nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
|
d)
|
führt an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durch oder lässt diese durchführen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den maßgeblichen Beschreibungsunterlagen im Einklang mit allen Rechtsakten festzustellen;
|
e)
|
führt, falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durch oder lässt diese durchführen.
|
2.2.
|
Die Anzahl der gemäß Absatz 2.1 Buchstabe d zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen Kombinationen, für die eine EU-Typgenehmigung erteilt werden soll, hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
|
|
— Motor
— Getriebe
— Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, Verbindung untereinander)
— gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung)
— Art des Aufbaus
— Anzahl der Türen
— Links- oder Rechtslenker
— Anzahl der Sitze
— Ausstattungsvarianten.
|
3.
|
Geltende Anforderungen
|
3.1.
|
EU-Mehrstufen-Typgenehmigungen sind auf der Grundlage der Fertigungsstufe des Fahrzeugtyps zu erteilen und müssen alle erteilten Genehmigungen früherer Fertigungsstufen beinhalten.
|
3.2.
|
Für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gilt diese Verordnung (insbesondere die Anforderungen von Anhang II und die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte) so, als ob die Genehmigung (oder deren Erweiterung) dem Hersteller des Basisfahrzeugs erteilt wurde.
|
3.2.1.
|
Wurde ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht verändert, so behält die für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in der vorangehenden Fertigungsstufe erteilte Typgenehmigung ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum der Erstzulassung gemäß dem jeweiligen Rechtsakt.
|
3.2.2.
|
Wurde der Typ eines Systems in der darauf folgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs soweit verändert, dass das System für die Zwecke der Typgenehmigung wieder geprüft werden muss, so muss diese erneute Prüfung auf jene Teile des Systems beschränkt sein, die verändert oder durch die Veränderungen beeinflusst wurden.
|
3.2.3.
|
Wurde der Typ eines Fahrzeugs oder eines Systems in der darauf folgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs von einem anderen Hersteller soweit verändert, dass das Fahrzeug oder das System, abgesehen vom Herstellernamen, weiterhin als derselbe Typ gelten kann, so können die für bestehende Typen geltenden Anforderungen so lange weiterhin angewendet werden, als das in dem jeweiligen Rechtsakt enthaltene Datum der Erstzulassung noch nicht erreicht wurde.
|
3.2.4.
|
Ändert sich die Fahrzeugklasse, so sind die einschlägigen Anforderungen der neuen Fahrzeugklasse anzuwenden. Die Typgenehmigungsbögen der früheren Klasse sind zulässig, vorausgesetzt, das Fahrzeug entspricht denselben Vorschriften wie jenen, die für die neue Klasse gelten, oder strengeren.
|
3.3.
|
Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde muss eine dem Hersteller der nachfolgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs erteilte Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung nicht erweitert oder revidiert werden, wenn eine für ein Fahrzeug einer vorhergehenden Stufe genehmigte Erweiterung nicht die nachfolgende Stufe oder die technischen Daten des Fahrzeugs beeinflussen. Jedoch ist die Typgenehmigungsnummer einschließlich der Erweiterung für ein Fahrzeug der vorhergehenden Stufe(n) in Nummer 1.2.2 der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs der nachfolgenden Stufe einzutragen.
|
3.4.
|
Wird der Ladebereich eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen N oder O von einem anderen Hersteller zum Zweck des Einbaus entfernbarer Ausstattungsteile, mit denen die Ladung verstaut und gesichert wird (z. B. Verkleidung des Ladebereichs, Verstauregale und Dachgepäckträger), geändert, gelten diese als Teil der Nutzlast, und eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Änderungen berühren die Typgenehmigung des Fahrzeugs nur insofern, als sich die tatsächliche Masse des Fahrzeugs erhöht;
b)
die zusätzlichen Ausstattungsteile können ohne Spezialwerkzeug entfernt werden.
|
4.
|
Identifizierung des Fahrzeugs
|
4.1.
|
Die durch die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebene FIN muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
|
4.2.
|
Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:
–
den Namen des Herstellers
–
die Abschnitte 1, 3 und 4 der EU-Typgenehmigungsnummer
–
die Typgenehmigungsstufe
–
die FIN des Basisfahrzeugs
–
die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat
–
die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im beladenen Zustand (falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat und das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann); „0“ ist zu verwenden, wenn das Fahrzeug nicht als Zugfahrzeug verwendet werden darf
–
die technisch zulässige Gesamtmasse je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat
–
bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat.
Soweit unter den Nummern 4.1 und 4.2 nichts anderes bestimmt ist, muss das Schild den Anforderungen von Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 genügen.
|
Anlage
MUSTER DES ZUSÄTZLICHEN HERSTELLERSCHILDES
Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung.
NAME DES HERSTELLERS (Stufe 3)
|
e2*201X/XX*2609
|
Stufe 3
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WD9VD58D98D234560
|
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1500 kg
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2500 kg
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1 – 700 kg
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2 – 810 kg
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ANHANG XVIII
ZUGANG ZU OBD- SOWIE FAHRZEUGREPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
1.Einführung
Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen.
2.Zugang zu OBD- sowie Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen
2.1.Der Hersteller trifft die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 65, um sicherzustellen, dass die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats über das Internet leicht und unverzüglich zugänglich sind, und dass dies im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgt.
2.2.Die Genehmigungsbehörde erteilt erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihr eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.
2.3.Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 68.
2.4.Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anlage 1 dieses Anhangs erstellt.
2.5.Die Informationen über OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.5.1.eine der Verantwortung des Herstellers obliegende eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit,
2.5.2.Servicehandbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen,
2.5.3.technische Anleitungen,
2.5.4.Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
2.5.5.Schaltpläne,
2.5.6.die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes,
2.5.7.die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,
2.5.8.Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen,
2.5.9.Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten,
2.5.10.Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden,
2.5.11.bei Mehrstufen-Typgenehmigungen die nach Abschnitt 3 erforderlichen Angaben sowie alle sonstigen Informationen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Artikel 65 notwendig sind.
2.6.Der Hersteller stellt interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung:
2.6.1.einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind,
2.6.2.Informationen, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können.
2.7.Für die Zwecke von Nummer 2.6.1 darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte behindert werden:
2.7.1.das Zurückhalten einschlägiger Informationen,
2.7.2.technische Anforderungen an die Strategien zur Meldung von Funktionsstörungen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen,
2.7.3.spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs,
2.7.4.die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl.
2.8.In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 fallen, müssen die ODX-Dateien für die Zwecke von Nummer 2.6.2, falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 „Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)“ und ISO 22901 „Open Diagnostic Data Exchange (ODX)“ verwenden, unabhängigen Marktteilnehmern über die Website des Herstellers zur Verfügung gestellt werden.
3.Mehrstufen-Typgenehmigung
3.1.Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen obliegt es dem Endhersteller, in Bezug auf seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten.
3.2.Darüber hinaus stellt der Endhersteller auf seiner Website unabhängigen Marktteilnehmern die folgenden Informationen zur Verfügung:
3.2.1.die Adresse der Website der für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller,
3.2.2.den Name und die Adresse aller für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller,
3.2.3.die Typgenehmigungsnummer(n) der vorhergehenden Stufe(n),
3.2.4.die Motornummer.
3.3.Es obliegt jedem Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, auf seiner Website den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die Stufe(n) der Typgenehmigung, für die er verantwortlich ist, sowie die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n) zu gewährleisten.
3.4.Der Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, stellt dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller folgende Informationen zur Verfügung:
3.4.1.die Übereinstimmungsbescheinigung in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist,
3.4.2.die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Anlagen,
3.4.3.die Typgenehmigungsnummer in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist,
3.4.4.die unter den Nummern 3.4.1, 3.4.2. und 3.4.3. genannten und von dem/den an der vorhergehenden Stufe(n) beteiligten Hersteller(n) zur Verfügung gestellten Unterlagen.
3.5.Jeder Hersteller ist verpflichtet, dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller zu gestatten, die Unterlagen an die für folgende Stufen oder für die abschließende Stufe verantwortlichen Hersteller weiterzureichen.
3.6.Ferner muss der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auf vertraglicher Grundlage:
3.6.1.dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen,
3.6.2.dem für eine folgende Stufe der Typgenehmigung verantwortlichen Hersteller auf dessen Wunsch den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen.
3.7.Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf Gebühren nur im Einklang mit Artikel 67 hinsichtlich der jeweiligen Stufe(n) erheben, für die er verantwortlich ist.
Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf keine Gebühren für Informationen erheben, die sich auf die Adresse der Website bzw. auf die Kontaktdaten eines anderen Herstellers beziehen.
4.Kundenspezifische Anpassungen
4.1.Beträgt die Anzahl der weltweit hergestellten und von einer kundenspezifischen Anpassung betroffenen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Abschnitt 2, Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die kundenspezifische Anpassung leicht und unverzüglich zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.
Für die Wartung und Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte bei kundenspezifischen Anpassungen muss der Hersteller den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte zu den gleichen Bedingungen wie den autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen.
Die kundenspezifischen Anpassungen sind in die Website zu den Reparatur- und Wartungsinformationen des Herstellers aufzunehmen und bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen anzugeben.
4.2.Die Hersteller stellen den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte, die zur Wartung der an den Kundenwunsch angepassten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich sind, durch Verkauf oder Vermietung zur Verfügung.
4.3.Der Hersteller gibt bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen jene kundenspezifischen Anpassungen an, die von der Verpflichtung nach Abschnitt 2, Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats zur Verfügung zu stellen, ausgenommen sind, sowie jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät.
Diese kundenspezifischen Anpassungen und jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät sind ebenfalls auf der Hersteller-Website in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.
5.Kleinserienhersteller
5.1.Beträgt die Anzahl der jährlich weltweit von einem Hersteller hergestellten und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten im Falle der Fahrzeugklassen M1 und N1 weniger als 1000 Fahrzeuge oder im Falle der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3 und O weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Abschnitt 2, Reparatur- und Wartungsinformationen leicht und unverzüglich durch den Hersteller zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.
5.2.Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, für die Nummer 5.1 zur Anwendung kommt, ist auf der Hersteller-Website in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.
5.3.Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede Typgenehmigung, die Kleinserienherstellern erteilt wurde.
6.Anforderungen
6.1.Aus dem Internet abrufbare Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen der in Artikel 65 genannten Norm entsprechen
Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation der Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. Auch Informationen über Ausbildungsmaterialien müssen verfügbar sein, können aber auf anderem Weg als über Websites bereitgestellt werden.
Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch die FIN und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile – vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt – anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen, Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.
Diese Datenbank enthält die FIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von - bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.
Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben den Vertragshändlern zur Verfügung stehen.
6.2.Der von Vertragshändlern und -werkstätten verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Anforderungen zu sorgen ist:
6.2.1.für den Datenaustausch müssen Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sein;
6.2.2.die Norm https//ssl-tls (RFC4346) ist zu verwenden;
6.2.3.Sicherheitszertifikate nach ISO 20828 sind für die gegenseitige Authentisierung von unabhängigen Marktteilnehmern und Herstellern zu verwenden;
6.2.4.der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers ist durch eine sichere Hardware zu schützen.
6.3.Das in Artikel 70 genannte Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung dieser Anforderungen in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest. Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck über eine Genehmigung verfügen und sich autorisieren lassen, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
6.4.Bei Fahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 fallen, muss die Reprogrammierung von Steuergeräten entweder nach ISO 22900-2 oder SAE J2534 oder TMC RP1210B unter Verwendung nicht-herstellereigener Hardware erfolgen. Ethernet, serielles Kabel oder LAN-Schnittstelle (Local Area Network) sowie alternative Medien wie Compact Disc (CD), Digital Versatile Disc (DVD) und Halbleiterspeichergeräte (solid state memory device) für Infotainment-Systeme (z. B. Navigationssysteme, Telefon) können ebenfalls verwendet werden, vorausgesetzt, es ist keine herstellereigene Kommunikationssoftware (z. B. Treiber oder Plug-ins) erforderlich. Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900-2, SAE J2534 oder TMC RP1210B muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen. Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen von Artikel 67 Absatz 1.
6.5.Die Anforderungen von Nummer 6.4 gelten nicht im Falle der Reprogrammierung von Geschwindigkeitsbegrenzern und Kontrollgeräten.
6.6.Alle emissionsbezogenen Diagnose-Fehlercodes müssen mit Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und mit Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission übereinstimmen.
6.7.Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Website des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind. Um Informationen über den Zugang zu gesicherten Fahrzeugbereichen zu erhalten, muss der unabhängige Marktteilnehmer ein Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und sich und die Organisation, der er angehört, damit identifizieren; daraufhin muss der Hersteller sein eigenes Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und dem unabhängigen Marktteilnehmer damit bestätigen, dass dieser eine rechtmäßige Website des gewünschten Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben.
6.8.Die Hersteller müssen auf ihren Websites mit Reparaturinformationen die Typgenehmigungsnummer für jedes Modell angeben.
7.Anforderungen für die Typgenehmigung
7.1.Um eine EG-Typgenehmigung zu erhalten, muss der Hersteller die ausgefüllte Bescheinigung, deren Muster in Anlage I enthalten ist, vorlegen.
7.2.Sind Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen nicht verfügbar, oder genügen diese nicht den Anforderungen dieses Anhangs, so muss der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Typgenehmigung vorlegen.
7.3.Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen innerhalb der unter Nummer 7.2 genannten Fristen besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.
7.4.Die Genehmigungsbehörde kann aufgrund einer vollständigen Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen davon ausgehen, dass der Hersteller in Bezug auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen angemessene Vorkehrungen und Verfahren getroffen bzw. geschaffen hat, solange keine Beschwerden vorgelegt wurden und die Bescheinigung vom Hersteller innerhalb der unter der Nummer 7.2 festgelegten Fristen vorgelegt wurde.
Wird diese Bescheinigung über die Übereinstimmung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so trifft die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung zu sorgen.
Anlage 1
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD- Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
(Der Hersteller): …
(Anschrift des Herstellers): …
bescheinigt, dass
für die Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, die im Beiblatt zu dieser Bescheinigung aufgeführt sind, gemäß den Bestimmungen von
Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. [.......] und Anhang XVIII dieser Verordnung
Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gewährt wird.
Es gelten die folgenden Ausnahmen: Kundenspezifische Anpassungen (13) — Kleinserienherstellung (13) —.
Die Adressen der wichtigsten Websites, über welche die betreffenden Informationen abgerufen werden können und deren Übereinstimmung mit den obigen Bestimmungen hiermit bestätigt wird, sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung zusammen mit den Kontaktdaten des nachstehend unterzeichneten, verantwortlichen Bevollmächtigten des Herstellers aufgeführt.
Falls zutreffend: Der Hersteller bescheinigt hiermit zudem, dass er der Verpflichtung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. .../201.. nachgekommen ist und die betreffenden Informationen über frühere Genehmigungen dieser Fahrzeugtypen spätestens sechs Monate nach dem Datum der Typgenehmigung vorgelegt hat.
Ort: …
Datum: …
[Unterschrift] [Funktion]
Anlagen:
— Anhang A: Adressen der Websites
— Anhang B: Kontaktdaten.
ANHANG A
Adressen der Websites, auf die in dieser Bescheinigung verwiesen wird:
ANHANG B
Kontaktdaten des Bevollmächtigten des Herstellers, auf den in dieser Bescheinigung verwiesen wird:
Anlage 2
OBD-Informationen
1.
|
Der Fahrzeughersteller muss die folgenden, in dieser Anlage geforderten Informationen bereitstellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.
|
2.
|
Die folgenden Informationen sind allen interessierten Herstellern von Bauteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten auf Anfrage zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen:
2.1.
eine Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs;
2.2.
eine Beschreibung des bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil verwendeten OBD-Testzyklus;
2.3.
umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird, sowie eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung jedes Codes und Formats) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems“ müssen die Daten in Modus $ 05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $ 06 sowie die Daten in Modus $ 06 Test ID $ 00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden.
Werden andere Normen für Kommunikationsprotokolle verwendet, so sind gleichwertige ausführliche Erläuterungen vorzulegen.
Diese Angaben können in einer Tabelle mit den folgenden Bezeichnungen der Reihen und Spalten gemacht werden:
Bauteil Fehlercode; Überwachungsstrategie; Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen; Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige; Sekundärparameter; Vorkonditionierung; Nachweisprüfung.
Katalysator P0420 Sauerstoffsensor; Signale 1 und 2; Unterschied zwischen Signalen von Sensor 1 und 2; 3. Zyklus Motordrehzahl; Motorlast; A/F-Modus; Katalysatortemperatur; zwei Typ-1-Zyklen Typ 1.
|
3.
|
Für die Herstellung von Diagnosegeräten erforderliche Informationen
Um die Bereitstellung universeller Diagnosegeräte für Mehrmarken-Reparaturbetriebe zu vereinfachen, müssen Fahrzeughersteller die Informationen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 auf ihren Reparaturinformations-Websites zugänglich machen. Diese Informationen müssen alle Diagnosefunktionen sowie alle Links zu Reparaturinformationen und Anweisungen zur Störungsbehebung umfassen. Für den Zugang zu diesen Informationen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.
3.1. Informationen über das Kommunikationsprotokoll
Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, -modell und -variante oder einer anderen praktikablen Definition wie FIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert:
3.1.1. alle zusätzlichen Protokollinformationssysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in der UNECE-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 beschriebenen Normen hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, Keepalive-Anforderungen oder Fehlerzuständen;
3.1.2.
ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in der UNECE-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 beschriebenen Normen entsprechen, ausgelesen und ausgewertet werden;
3.1.3.
ein Verzeichnis aller verfügbaren Echtzeit-Datenparameter, einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen;
3.1.4.
ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Steuerung des Geräts und deren Durchführung;
3.1.5.
ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich abgerufen werden können;
3.1.6.
Rückstellen von adaptiven Lernparametern, Variantencodierung und Ersatzteil-Setup sowie Kundenpräferenzen;
3.1.7.
Identifizierung elektronischer Steuereinheiten und Variantencodierung;
3.1.8.
ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten;
3.1.9.
Position der Diagnosesteckverbindung und genaue Angaben zur Steckverbindung;
3.1.10.
Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung.
3.2. Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen
Folgende Angaben sind erforderlich:
3.2.1.
eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelbaum;
3.2.2.
Angaben über das Prüfverfahren, einschließlich Prüfkennwerte und Bauteildaten;
3.2.3.
Verbindungsdetails, einschließlich minimale und maximale Eingangs- und Ausgangswerte sowie Fahr- und Lastwerte;
3.2.4.
unter bestimmten Betriebsbedingungen, einschließlich Leerlauf, zu erwartende Werte;
3.2.5.
elektronische Werte des Bauteils in statischem und dynamischem Zustand;
3.2.6.
Werte des fehlerhaften Betriebszustands für jedes der Szenarien;
3.2.7.
Diagnosesequenzen des fehlerhaften Betriebszustands, einschließlich Fehlerbäumen und gelenkte Diagnosebeseitigung.
3.3. Für die Reparatur erforderliche Daten
Folgende Angaben sind erforderlich:
3.3.1.
Initialisierung der elektronischen Steuereinheit und des Bauteils (beim Einbau von Ersatzteilen);
3.3.2.
Initialisierung neuer elektronischer Steuereinheiten oder von elektronischen Steuereinheiten für den Austausch, gegebenenfalls durch Pass-Through-Reprogrammierungstechniken.
|
ANHANG XIX
ENTSPRECHUNGSTABELLE
1.
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 715/2007
|
Vorliegende Verordnung
|
Artikel 1 Absatz 2
|
Artikel 94 Absatz 1 erster Unterabsatz
|
Artikel 3 Nummern 14 und 15
|
Artikel 3 Nummern 48 und 49
|
Artikel 6
|
Artikel 65
|
Artikel 7
|
Artikel 67
|
Artikel 8
|
-
|
Artikel 9
|
-
|
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe e
|
2.
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
|
Vorliegende Verordnung
|
Artikel 1 Absatz 2
|
Artikel 95 Absatz 1 erster Unterabsatz
|
Artikel 3 Nummern 11 und 13
|
Artikel 3 Nummern 48 und 49
|
Artikel 6
|
Artikel 65
|
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe e
|
3.
Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Verordnung (EG) Nr. 692/2008
|
Vorliegende Verordnung
|
Anhang XIV
|
Anhang XVIII
|
4.
Verordnung (EU) Nr. 582/2011
Verordnung (EU) Nr. 582/2011
|
Vorliegende Verordnung
|
Artikel 2a bis 2d
|
Anhang XVIII
|
Artikel 2e
|
-
|
Artikel 2f
|
Artikel 67
|
Artikel 2g
|
Artikel 69
|
Artikel 2h
|
Artikel 70
|
Anhang XVII
|
Anhang XVIII
|
5.
Richtlinie 2007/46/EG
Richtlinie 2007/46/EG
|
Vorliegende Verordnung
|
Artikel 1
|
Artikel 1 Absatz 1
|
-
|
Artikel 1 Absatz 2
|
-
|
Artikel 1 Absatz 3
|
Artikel 2
|
Artikel 2
|
Artikel 3
|
Artikel 3
|
Artikel 3 Nummer 1
|
-
|
Artikel 3 Nummer 2
|
-
|
Artikel 3 Nummer 3
|
Artikel 3 Nummer 1
|
Artikel 3 Nummer 4
|
Artikel 3 Nummer 27
|
Artikel 3 Nummer 5
|
Artikel 3 Nummer 23
|
Artikel 3 Nummer 6
|
Artikel 3 Nummer 43
|
Artikel 3 Nummer 7
|
Artikel 3 Nummer 21
|
Artikel 3 Nummer 8
|
Artikel 3 Nummer 31
|
Artikel 3 Nummer 9
|
Artikel 3 Nummer 32
|
Artikel 3 Nummer 10
|
Artikel 3 Nummer 33
|
Artikel 3 Nummer 11
|
Artikel 3 Nummer 11
|
Artikel 3 Nummer 12
|
Artikel 3 Nummer 12
|
Artikel 3 Nummer 13
|
Artikel 3 Nummer 3
|
Artikel 3 Nummer 14
|
-
|
Artikel 3 Nummer 15
|
-
|
Artikel 3 Nummer 16
|
Artikel 3 Nummer 10
|
Artikel 3 Nummer 17
|
Artikel 3 Nummer 36
|
Artikel 3 Nummer 18
|
Artikel 3 Nummer 38
|
Artikel 3 Nummer 19
|
Artikel 3 Nummer 22
|
Artikel 3 Nummer 20
|
Artikel 3 Nummer 34
|
Artikel 3 Nummer 21
|
Artikel 3 Nummer 35
|
Artikel 3 Nummer 22
|
Artikel 3 Nummer 44
|
Artikel 3 Nummer 23
|
Artikel 3 Nummer 4
|
Artikel 3 Nummer 24
|
Artikel 3 Nummer 5
|
Artikel 3 Nummer 25
|
Artikel 3 Nummer 6
|
Artikel 3 Nummer 26
|
Artikel 3 Nummer 46
|
Artikel 3 Nummer 27
|
Artikel 3 Nummer 9
|
Artikel 3 Nummer 28
|
Artikel 3 Nummer 25
|
Artikel 3 Nummer 29
|
Artikel 3 Nummer 13
|
Artikel 3 Nummer 30
|
-
|
Artikel 3 Nummer 31
|
Artikel 3 Nummer 37
|
Artikel 3 Nummer 32
|
Artikel 3 Nummer 42
|
Artikel 3 Nummer 33
|
Artikel 3 Nummer 24
|
Artikel 3 Nummer 34
|
-
|
Artikel 3 Nummer 35
|
-
|
Artikel 3 Nummer 36
|
Artikel 3 Nummer 28
|
Artikel 3 Nummern 37 bis 40
|
-
|
-
|
Artikel 3 Nummer 2
|
|
Artikel 3 Nummer 7
|
|
Artikel 3 Nummer 8
|
|
Artikel 3 Nummer 14 bis Artikel 3 Nummer 20
|
|
Artikel 3 Nummer 26
|
|
Artikel 3 Nummer 29 bis Artikel 3 Nummer 30
|
|
Artikel 3 Nummer 39 bis Artikel 3 Nummer 41
|
|
Artikel 3 Nummer 45
|
|
Artikel 3 Nummer 47 bis Artikel 3 Nummer 56
|
-
|
Artikel 4
|
|
Artikel 5
|
Artikel 4
|
Artikel 6
|
|
Artikel 7
|
Artikel 4 Absatz 1
|
Artikel 7 Absatz 1
|
Artikel 4 Absatz 2
|
Artikel 7 Absatz 2
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1
|
Artikel 6 Absatz 2
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2
|
Artikel 6 Absatz 3
|
Artikel 4 Absatz 4
|
Artikel 6 Absatz 1
|
-
|
Artikel 6 Absatz 4
|
-
|
Artikel 8
|
-
|
Artikel 9
|
-
|
Artikel 10
|
Artikel 5
|
Artikel 11
|
-
|
Artikel 11 Absatz 1
|
-
|
Artikel 11 Absatz 3
|
-
|
Artikel 11 Absatz 5
|
Artikel 5 Absatz 1
|
Artikel 11 Absatz 6
|
Artikel 5 Absatz 2
|
Artikel 11 Absatz 2
|
Artikel 5 Absatz 3
|
Artikel 11 Absatz 4
|
-
|
Artikel 11 Absätze 7 bis 8
|
-
|
Artikel 12
|
-
|
Artikel 13
|
-
|
Artikel 14
|
-
|
Artikel 15
|
-
|
Artikel 16
|
-
|
Artikel 17
|
-
|
Artikel 18
|
-
|
Artikel 19
|
Artikel 6
|
Artikel 20
|
Artikel 6 Absatz 1
|
Artikel 20 Absatz 1
|
Artikel 6 Absatz 2
|
Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1
|
Artikel 6 Absatz 3
|
Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2
|
Artikel 6 Absatz 4
|
Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3
|
Artikel 6 Absatz 5
|
Artikel 20 Absätze 5 und 6 und Artikel 23 Absatz 4
|
Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1
|
Artikel 21
|
Artikel 6 Absätze 7 und 8
|
Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2
|
Artikel 7 Absatz 2
|
Artikel 22
|
Artikel 7 Absätze 3 und 4
|
Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2
|
-
|
Artikel 23
|
Artikel 8 Absätze 1 und 2
|
Artikel 24 Absätze 1 und 2
|
Artikel 8 Absatz 3
|
Artikel 24 Absatz 3
|
Artikel 8 Absatz 4
|
Artikel 24 Absatz 4
|
|
Artikel 25
|
Artikel 8 Absätze 5 und 6
|
Artikel 25 Absätze 1 und 2
|
Artikel 8 Absätze 7 und 8
|
Artikel 25 Absätze 3 und 4
|
|
Artikel 26
|
Artikel 9 Absatz 1
|
Artikel 24 Absatz 2
|
Artikel 9 Absatz 2
|
Artikel 24 Absatz 2
|
Artikel 9 Absatz 3
|
Artikel 26 Absatz 3
|
Artikel 9 Absatz 4
|
Artikel 26 Absatz 4
|
Artikel 9 Absatz 5
|
-
|
Artikel 9 Absätze 6 und 7
|
Artikel 26 Absätze 5 und 6
|
Artikel 10 Absatz 1
|
Artikel 27 Absatz 1
|
Artikel 10 Absatz 2
|
Artikel 27 Absatz 1
|
Artikel 10 Absatz 3
|
Artikel 27 Absatz 2
|
Artikel 10 Absatz 4
|
Artikel 27 Absatz 3
|
Artikel 11
|
Artikel 28
|
Artikel 12 Absatz 1
|
Artikel 29 Absatz 1
|
-
|
Artikel 29 Absatz 2
|
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1
|
Artikel 29 Absatz 3
|
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
Artikel 29 Absatz 4
|
Artikel 12 Absatz 3
|
Artikel 29 Absatz 5
|
|
Artikel 30
|
Artikel 13 Absatz 1
|
Artikel 31 Absatz 1
|
Artikel 13 Absatz 2
|
Artikel 31 Absatz 2
|
Artikel 13 Absatz 3
|
Artikel 31 Absatz 3
|
Artikel 14 Absatz 1
|
Artikel 32 Absatz 1
|
Artikel 14 Absatz 2
|
Artikel 32 Absatz 2
|
Artikel 14 Absatz 3
|
Artikel 32 Absatz 3
|
Artikel 14 Absatz 4
|
Artikel 32 Absatz 4
|
Artikel 15 Absatz 1
|
Artikel 32 Absatz 1
|
Artikel 15 Absatz 2
|
Artikel 32 Absatz 2
|
Artikel 15 Absatz 3
|
Artikel 32 Absatz 3
|
Artikel 16 Absatz 1
|
Artikel 25 Absatz 1
|
Artikel 16 Absatz 2
|
Artikel 25 Absatz 1
|
Artikel 16 Absatz 3
|
Artikel 25 Absatz 2
|
-
|
Artikel 31 Absatz 1
|
Artikel 17 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 33 Absätze 2 bis 4
|
Artikel 17 Absatz 4
|
Artikel 33 Absatz 5
|
Artikel 18 Absatz 1
|
Artikel 34 Absatz 1
|
-
|
Artikel 34 Absatz 2
|
Artikel 18 Absatz 2
|
Artikel 34 Absatz 3
|
Artikel 18 Absatz 3
|
-
|
-
|
Artikel 34 Absatz 4
|
Artikel 18 Absatz 4
|
Artikel 34 Absatz 5
|
-
|
Artikel 35 Absatz 1
|
Artikel 18 Absatz 5
|
Artikel 35 Absatz 2
|
Artikel 18 Absatz 6
|
Artikel 35 Absatz 3
|
Artikel 18 Absatz 7
|
Artikel 34 Absatz 6
|
Artikel 18 Absatz 8
|
Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 3
|
-
|
Artikel 36 Absatz 1
|
Artikel 19 Absätze 1 und 2
|
Artikel 36 Absatz 2
|
Artikel 19 Absatz 3
|
Artikel 36 Absatz 3
|
Artikel 20 Absatz 1
|
Artikel 37 Absatz 1
|
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1
|
Artikel 37 Absatz 4
|
Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis c
|
Artikel 37 Absatz 2
|
Artikel 20 Absatz 3
|
Artikel 37 Absatz 5
|
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1
|
Artikel 37 Absatz 3
|
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2
|
Artikel 37 Absatz 6
|
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3
|
Artikel 37 Absatz 7
|
Artikel 20 Absatz 5
|
-
|
Artikel 21 Absatz 1
|
Artikel 38 Absatz 1
|
Artikel 21 Absatz 2
|
Artikel 38 Absatz 2
|
Artikel 22
|
Artikel 39
|
Artikel 23 Absatz 1
|
Artikel 40 Absätze 1 und 2
|
Artikel 23 Absatz 2
|
-
|
Artikel 23 Absatz 3
|
Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 3
|
Artikel 23 Absatz 4
|
Artikel 40 Absatz 3
|
Artikel 23 Absatz 5
|
Artikel 40 Absatz 4
|
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1
|
Artikel 41 Absätze 1 und 2
|
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2
|
Artikel 41 Absatz 3
|
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3
|
Artikel 41 Absatz 4
|
Artikel 23 Absatz 7
|
Artikel 41 Absatz 5
|
|
Artikel 42
|
Artikel 24
|
Artikel 43
Artikel 44
|
Artikel 25
|
Artikel 45
|
Artikel 26 Absatz 1
|
Artikel 46 Absatz 1
|
Artikel 26 Absatz 2
|
Artikel 46 Absatz 2
|
Artikel 26 Absatz 3
|
Artikel 46 Absatz 3
|
Artikel 27 Absatz 1
|
Artikel 47 Absatz 1
|
Artikel 27 Absatz 2
|
Artikel 47 Absatz 2
|
Artikel 27 Absatz 3
|
Artikel 47 Absatz 3
|
Artikel 27 Absatz 4
|
-
|
-
|
Artikel 47 Absatz 4
|
-
|
Artikel 47 Absatz 5
|
Artikel 27 Absatz 5
|
Artikel 47 Absatz 6
|
Artikel 28
|
Artikel 48
|
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
-
|
Artikel 48 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3
|
-
|
Artikel 49 Absätze 2 bis 4
|
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 50 Absatz 1
|
-
|
Artikel 50 Absätze 2 bis 5
|
Artikel 29 Absatz 2
|
Artikel 52 Absatz 4
|
-
|
Artikel 51 Absätze 1 und 2
|
Artikel 29 Absatz 3
|
Artikel 51 Absatz 3
|
Artikel 29 Absatz 4
|
-
|
-
|
Artikel 52 Absätze 1 bis 3
|
-
|
Artikel 52 Absatz 5
|
Artikel 30 Absatz 1
|
Artikel 53 Absatz 1
|
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1
|
Artikel 53 Absatz 2
|
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
-
|
Artikel 30 Absatz 3
|
Artikel 54 Absatz 1
|
Artikel 30 Absatz 4
|
Artikel 54 Absätze 2 bis 4 Unterabsatz 1
|
Artikel 30 Absatz 5
|
Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2
|
Artikel 30 Absatz 6
|
Artikel 54 Absatz 5
|
Artikel 31 Absätze 1 bis 4
|
Artikel 55
|
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1
|
Artikel 56 Absatz 1
|
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3
|
Artikel 56 Absatz 2
|
Artikel 31 Absätze 6 und 7
|
-
|
Artikel 31Absatz 8
|
Artikel 56 Absatz 3
|
Artikel 31 Absatz 9
|
Artikel 56 Absatz 4
|
Artikel 31Absatz 10
|
Artikel 56 Absatz 6
|
Artikel 31 Absatz 11
|
-
|
Artikel 31 Absatz 12 Unterabsatz 1
|
Artikel 56 Absatz 7
|
Artikel 31 Absatz 12 Unterabsatz 2
|
-
|
Artikel 31 Absatz 13
|
-
|
Artikel 32 Absatz 1
|
Artikel 57 Absatz 1
|
-
|
Artikel 57 Absatz 2
|
Artikel 32 Absatz 2
|
Artikel 57 Absatz 3
|
Artikel 32 Absatz 3
|
Artikel 58 Absatz 1
|
-
|
Artikel 58 Absatz 2
|
Artikel 33
|
Artikel 59
|
Artikel 34 Absatz 1
|
Artikel 60 Absatz 1
|
-
|
Artikel 60 Absatz 2
|
Artikel 34 Absatz 2
|
Artikel 60 Absatz 3
|
Artikel 34 Absätze 3 und 4
|
-
|
Artikel 35
|
Artikel 61
|
Artikel 36
|
Artikel 62
|
Artikel 37
|
Artikel 63
|
Artikel 38
|
Artikel 64
|
Siehe Entsprechungstabellen
unter Nummern 1 bis 4
|
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Artikel 65
|
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Artikel 66
|
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Artikel 67
|
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Artikel 68
|
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Artikel 69
|
|
|
Artikel 70
|
-
|
|
Artikel 71
|
Artikel 39
|
-
|
Artikel 40
|
Artikel 87
|
Artikel 41
|
Artikel 74
|
Artikel 41 Absatz 2
|
Artikel 84 Absatz 1
|
Artikel 41 Absatz 3
|
Artikel 72 Absatz 1
|
Artikel 41 Absatz 4
|
Artikel 74 Absatz 2
|
Artikel 41 Absatz 5
|
Artikel 72 Absatz 2
|
Artikel 41 Absatz 6
|
Artikel 76 Absatz 1
|
-
|
Artikel 76 Absätze 2 und 3
|
Artikel 41 Absatz 7
|
-
|
Artikel 41 Absatz 8
|
Artikel 76 Absatz 4
|
-
|
Artikel 73
|
-
|
Artikel 75
|
Artikel 42
|
Artikel 77
|
Artikel 43 Absatz 1
|
Artikel 78 Absatz 1
|
Artikel 43 Absätze 2 bis 3
|
Artikel 78 Absätze 2 bis 3
|
-
|
Artikel 78 Absatz 4
|
Artikel 43 Absätze 4 bis 5
|
Artikel 78 Absätze 5 bis 6
|
-
|
Artikel 79
|
-
|
Artikel 80
|
-
|
Artikel 81
|
-
|
Artikel 82
|
-
|
Artikel 83
|
-
|
Artikel 84
|
-
|
Artikel 85
|
|
|
-
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Artikel 86
|
-
|
Artikel 87
|
-
|
Artikel 88
|
-
|
Artikel 89
|
Artikel 44
|
Artikel 96
|
Artikel 45
|
-
|
Artikel 46
|
Artikel 91
|
Artikel 47
|
-
|
Artikel 48
|
-
|
Artikel 49
|
Artikel 95
|
|
Artikel 92
|
|
Artikel 93
|
|
Artikel 94
|
|
|
|
|
|
|
Artikel 51
|
-
|
Anhang I
|
Anhang I
|
Anhang II
|
Anhang II
|
Anhang III
|
Anhang III
|
Anhang IV
|
Anhang IV
|
Anhang V
|
Anhang V
|
Anhang VI
|
Anhang VI
|
Anhang VII
|
Anhang VII
|
Anhang VIII
|
Anhang VIII
|
Anhang IX
|
Anhang IX
|
Anhang X
|
Anhang X
|
Anhang XI
|
-
|
-
|
Anhang XI
|
Anhang XII
|
Anhang XII
|
Anhang XIII
|
Anhang XIII
|
Anhang XIV
|
Anhang XIV
|
Anhang XV
|
Anhang XV
|
Anhang XVI
|
Anhang XVI
|
Anhang XVII
|
Anhang XVII
|
-
|
Anhang XVIII
|
Anhang XVIII
|
-
|
Anhang XIX
|
-
|
Anhang XX
|
-
|
Anhang XXI
|
Anhang XIX
|