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Document 52016BP0468

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Anpassung der Mittel aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Bereich Migration und Sicherheit, der Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen infolge der globalen Mittelübertragung, der Verlängerung der Laufzeit des EFSI, der Änderung des Stellenplans der Agentur Frontex und der Aktualisierung der Einnahmenaufteilung (Eigenmittel) (13583/2016 — C8-0459/2016 — 2016/2257(BUD))

ABl. C 224 vom 27.6.2018, p. 210–212 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/210


P8_TA(2016)0468

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016: Anpassung der Mittel aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Bereich Migration und Sicherheit, Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel fürVerpflichtungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Anpassung der Mittel aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Bereich Migration und Sicherheit, der Senkung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen infolge der globalen Mittelübertragung, der Verlängerung der Laufzeit des EFSI, der Änderung des Stellenplans der Agentur Frontex und der Aktualisierung der Einnahmenaufteilung (Eigenmittel) (13583/2016 — C8-0459/2016 — 2016/2257(BUD))

(2018/C 224/47)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der am Mittwoch, 25. November 2015 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

gestützt auf den Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016, der von der Kommission am 30. September 2016 angenommen wurde (COM(2016)0623),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016, der vom Rat am 8. November 2016 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (13583/2016 — C8-0459/2016),

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 88 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0350/2016),

A.

in der Erwägung, dass sich durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 (EBH Nr. 4/2016) die Mittel für Zahlungen um 7 284,3 Mio. EUR verringern, hauptsächlich in Haushaltslinien in der Teilrubrik 1b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, und sich daher dementsprechend auch die Beiträge der Mitgliedstaaten verringern;

B.

in der Erwägung, dass durch den EBH Nr. 4/2016 die Mittel für Verpflichtungen in der Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft um 50 Mio. EUR für das Instrument für Soforthilfe innerhalb der Union, um 130 Mio. EUR für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und um 70 Mio. EUR für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) aufgestockt werden, weshalb — nach einer Mittelumschichtung von 9,9 Mio. EUR — ein Gesamtbetrag von 240,1 Mio. EUR aus der Reserve für unvorhergesehene Ausgaben entnommen werden muss;

C.

in der Erwägung, dass durch den EBH Nr. 4/2016 die Mittelbereitstellung für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vorgezogen wird, wobei Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 73,9 Mio. EUR vom Bereich Energie der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-Energie) umgeschichtet werden, wofür 2018 ein Ausgleich zu schaffen ist;

D.

in der Erwägung, dass durch den EBH Nr. 4/2016 der Stellenplan von Frontex mit Blick auf das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert wird;

E.

in der Erwägung, dass sich der EBH Nr. 4/2016 bei einer Mittelkürzung um 14,7 Mio. EUR in mehreren Haushaltslinien in Rubrik 2 Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen auf der Ausgabenseite des Haushaltsplans 2016 netto in einer Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen um 225,4 Mio. EUR niederschlägt;

F.

in der Erwägung, dass im EBH Nr. 4/2016 auf der Einnahmenseite auch Anpassungen in Verbindung mit der Aktualisierung der Vorausschätzungen der traditionellen Eigenmittel (d. h. Zölle und Zuckerabgaben), den Bemessungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer (MwSt) und das Bruttonationaleinkommen (BNE), und der Budgetierung der Haushaltskorrekturen zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung berücksichtigt sind;

1.

ist ernsthaft besorgt über die Überschüsse bei den Zahlungen im Umfang von 7 284,3 Mio. EUR, die auf erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung von EU-Programmen unter geteilter Mittelverwaltung zurückzuführen sind und dazu führen, dass sich eine beträchtliche Zahl von Zahlungsanträgen zum Ende des derzeitigen MFR anhäuft; verweist darauf, dass die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass der aktualisierte Zahlungsbedarf bis 2020 den derzeitigen Vorausschätzungen zufolge nur dann innerhalb der derzeitigen Obergrenzen gedeckt werden kann, wenn der Gesamtspielraum für Zahlungen voll ausgeschöpft wird (und als Vorsichtsmaßnahme die jährlichen Obergrenzen aufgehoben werden) und wenn Zahlungen für besondere Instrumente über die Obergrenzen hinaus verbucht werden; fordert daher eine endgültige und unmissverständliche Lösung dieses Problems im Rahmen der Überprüfung des MFR;

2.

stimmt den Mittelaufstockungen in Rubrik 3 mittels Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben sowie der vorgezogenen Mittelbereitstellung für die Aufstockung des Personalbestands von Frontex zu; begrüßt insbesondere, dass die Mittel für den AMIF teilweise aufgestockt wurden, ist jedoch darüber besorgt, dass trotz einer hohen Haushaltsvollzugsquote auf der Grundlage der nationalen Programme der Mitgliedstaaten bislang nur einige wenige Flüchtlinge tatsächlich umgesiedelt wurden;

3.

stimmt der vorgezogenen Mittelbereitstellung für den EFSI zu, sofern 2018 für einen angemessenen Ausgleich für die Mittelumschichtung aus der Fazilität „Connecting Europe“ gesorgt wird; stellt klar, dass durch diese vorgezogene Mittelbereitstellung der endgültige Finanzierungsplan für den neuen Vorschlag für eine Verlängerung des EFSI nicht vorweggenommen wird, über den im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren befunden werden muss;

4.

nimmt mit Sorge den erwarteten Mangel an Einnahmen in Höhe von schätzungsweise 1,8 Mrd. EUR zur Kenntnis, der auf die Abwertung des Britischen Pfunds gegenüber dem Euro zurückzuführen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, sich aus zusätzlichen Geldbußen ergebende Einnahmen zur Deckung dieser Lücke zu nutzen;

5.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2016 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 48 vom 24.2.2016.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(6)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).


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