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Dokument 52016AE2741

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ (COM(2016) 179 final)

    ABl. C 487 vom 28.12.2016, str. 99—103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 487/99


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“

    (COM(2016) 179 final)

    (2016/C 487/16)

    Berichterstatter:

    Raymond HENCKS

    Befassung

    Europäische Kommission, 19.4.2016

    Rechtsgrundlage

    Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Zuständige Fachgruppe

    Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft

    Annahme in der Fachgruppe

    7.9.2016

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    22.9.2016

    Plenartagung Nr.

    519

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    162/1/3

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Das Ziel der Europäischen Union, bis 2020 über eine elektronische öffentliche Verwaltung zu verfügen, die über alle Abläufe hinweg nutzerfreundliche, personalisierte und grenzübergreifende digitale Dienste anbietet, mutet angesichts der bisherigen Fortschritte bei der Umsetzung der aufeinanderfolgenden einschlägigen Aktionspläne in zahlreichen Mitgliedstaaten nicht sehr realistisch an.

    1.2.

    Der EWSA befürwortet die im dritten europäischen Aktionsplan (2016-2020) unterbreiteten Vorschläge zur Beschleunigung der Verwirklichung effizienter, interoperabler und universell zugänglicher elektronischer Behördendienste.

    1.3.

    Funktionierende elektronische öffentliche Dienste setzen unter anderem ein leistungsfähiges digitales Netz, fortgeschrittene Online-Dienste, einen universellen und erschwinglichen Zugang sowie die Stärkung der digitalen Kompetenzen aller Nutzer auf allen Ebenen und in allen Altersklassen voraus. Aber auch wenn die Kommunikation mittel- und langfristig standardmäßig über eGovernment-Dienste ablaufen soll, muss es für die Bürger, die dies wünschen, auch weiterhin möglich sein, auf herkömmlichem Wege (per Post, persönlich oder telefonisch) mit der öffentlichen Verwaltung Kontakt aufzunehmen.

    1.4.

    Der EWSA schlägt der Kommission vor, auf einer zentralen Website alle Nutzerrechte in Verbindung mit elektronischen Behördendiensten zusammenzutragen, insbesondere die Rechte auf Zugang und Diskriminierungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten, Bildung und Allgemeinwissen (von der Schulbildung bis hin zum lebenslangen Lernen), Rechtsbehelfe usw.

    1.5.

    Der EWSA befürwortet die sieben Grundsätze, auf die sich der Kommissionsvorschlag stützt, gibt jedoch zu bedenken, dass einige davon erst umgesetzt werden können, wenn die damit verbundenen rechtlichen und technischen Probleme ausgeräumt sind.

    1.6.

    Er stellt fest, dass die rechtlichen und organisatorischen Probleme in Verbindung mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung, demzufolge Privatpersonen und Unternehmen den Verwaltungen dieselben Informationen nur einmal zu übermitteln brauchen, fortbestehen, und fordert die Kommission auf, einen entsprechenden Pilotversuch zu starten. Er schlägt ferner vor, den Grundsatz eines ressortübergreifenden Ansatzes (Whole-of-Government-Ansatz) aufzunehmen, demzufolge die verschiedenen öffentlichen Einrichtungen über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus zusammenarbeiten, so dass ein Antragsteller über einen Ansprechpartner eine integrierte Antwort erhält.

    1.7.

    Der EWSA bedauert, dass der Grundsatz „keine Erblasten“, d. h., die Erneuerung der IT-Systeme und Technologien in der öffentlichen Verwaltung, um immer mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten, nicht berücksichtigt worden ist.

    1.8.

    Er beharrt darauf, dass den Bürgern und Unternehmen im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes „Offenheit und Transparenz“ ausdrücklich das Recht eingeräumt werden muss, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und einschlägigen Verfahren die Kontrolle über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an andere Behörden zu behalten und diese Daten ggf. löschen zu lassen (Recht auf Vergessenwerden), und fordert, einen Vorschlag für ein sicheres europäisches System für Archivierung und elektronischen Dokumentenaustausch zu unterbreiten.

    1.9.

    Da viele Bürger noch nicht mit den neuen elektronischen öffentlichen Diensten vertraut sind, sollten die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Bürgern Schulungen zum Erwerb der digitalen Kompetenzen anbieten und dazu verpflichtet werden, eine durch europäische Mittel kofinanzierte Hilfestellung bzw. „assistierte Nutzung“ von Online-Diensten oder eine praxisnahe Begleitung anzubieten. Das Gleiche gilt für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung.

    1.10.

    Der EWSA bedauert zutiefst, dass in dem Aktionsplan mit keinem Wort auf die Sozialfolgen der elektronischen Behördendienste und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung — weder auf Arbeitsplatzverluste noch auf unbesetzte Arbeitsplätze aufgrund der fehlenden digitalen Kompetenzen — eingegangen wird. Im Rahmen einer Umschichtung der im Zuge der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung freigesetzten Arbeitsplätze sollten die Beschäftigten, deren Arbeitsplätze verloren gehen, für die assistierte Nutzung von Online-Diensten eingesetzt oder geeigneten Arbeitsaufgaben zugeführt werden.

    2.   Einleitung

    2.1.

    Der Europäische eGovernment-Aktionsplan 2011-2015 (Einsatz der IKT zur Förderung intelligent, nachhaltig und innovativ handelnder Behörden) (1) ist im Dezember 2015 ausgelaufen.

    2.2.

    Die elektronischen Behördendienste sind jedoch nach wie vor eine der „Großbaustellen“ der digitalen Agenda und auf Ebene der EU wie auch der Mitgliedstaaten eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts.

    2.3.

    Zahlreiche in dem abgelaufenen Aktionsplan vorgesehene Initiativen sind in mehreren Mitgliedstaaten noch nicht vollständig umgesetzt worden und müssen unter dem neuen EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 fortgesetzt werden.

    2.4.

    Die öffentlichen Verwaltungen müssen das Design ihrer elektronischen Dienstleistungen verbessern und verstärkt nutzerfreundlich gestalten, um effiziente, auch grenzübergreifend funktionierende elektronische Behördendienste sicherzustellen.

    3.   Inhalt der Kommissionsmitteilung

    3.1.

    Der Aktionsplan, der die Beschleunigung des digitalen Wandels zum Ziel hat, soll die Koordination der Modernisierungsmaßnahmen im öffentlichen Sektor sowie der Ressourcen im eGovernment-Bereich unterstützen.

    3.2.

    Er beinhaltet 20 Maßnahmen, die jedoch nicht erschöpfend sind und im Laufe des rasch voranschreitenden Wandels durch weitere, von der Kommission oder den Interessenträgern vorgeschlagene Maßnahmen ergänzt werden können.

    3.3.

    Die Initiativen im Rahmen des neuen Aktionsplans sollten mit den folgenden Grundsätzen im Einklang stehen:

    „Standardmäßig digital“: Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sollten der Regelfall werden, aber für diejenigen, die digitale Daten nicht nutzen wollen oder können, sollten auch andere Kanäle beibehalten werden. Zudem sollten öffentliche Verwaltungen ihre öffentlichen Dienste über einen zentralen Ansprechpartner oder eine zentrale Stelle und unter Nutzung mehrerer Kanäle anbieten.

    Grundsatz der einmaligen Erfassung: Demnach sollten Privatpersonen und Unternehmen den Verwaltungen dieselben Informationen nur einmal übermitteln müssen.

    Inklusion und Barrierefreiheit: Öffentliche Verwaltungen sollten digitale öffentliche Dienste so konzipieren, dass sie grundsätzlich inklusiv sind und unterschiedlichen Bedürfnissen — etwa denen von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen — Rechnung tragen.

    Offenheit und Transparenz: Öffentliche Verwaltungen sollten Informationen und Daten untereinander austauschen. Sie sollten den Bürgern und Unternehmen aber auch Zugang zu ihren Daten sowie die Kontrolle über ihre Daten und deren Berichtigung ermöglichen, den Nutzern Einblick in die sie betreffenden Verwaltungsverfahren gestatten und sich bei der Entwicklung und Erbringung ihrer Dienste gegenüber den einzelnen Interessengruppen (wie z. B. Unternehmen, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie gemeinnützigen Organisationen) öffnen und diese mit einbeziehen.

    „Standardmäßig grenzübergreifend“: Öffentliche Verwaltungen sollten einschlägige digitale öffentliche Dienste grenzübergreifend anbieten und eine weitere Fragmentierung verhindern, um die Mobilität im Binnenmarkt zu erleichtern.

    „Standardmäßig interoperabel“: Öffentliche Dienste sollten so konzipiert sein, dass sie nahtlos im gesamten Binnenmarkt und über organisatorische Grenzen hinweg erbracht werden können, wozu ein freier Austausch von Daten und digitalen Dienstleistungen in der Europäischen Union gewährleistet werden sollte.

    Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit: Alle Initiativen sollten über die bloße Einhaltung des Rechtsrahmens zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie der IT-Sicherheit hinausgehen.

    4.   Allgemeine Bemerkungen

    4.1.

    Der EWSA unterstützt die Bemühungen der Kommission, die Entwicklung und Nutzung der elektronischen Behördendienste voranzubringen. Seit dem ersten eGovernment-Aktionsplan 2006 haben sich die Mitgliedstaaten darauf festgelegt, wirksame, effiziente, interoperable und allgemein zugängliche elektronische Behördendienste, auch grenzüberschreitend, anzubieten. Ihre Zusagen wurden im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt bis 2020 aufgegriffen.

    4.2.

    Doch trotz der laut Bewertung des Aktionsplans 2011-2015 erzielten Fortschritte und unbeschadet der bereitgestellten umfangreichen gemeinschaftlichen Finanzmittel, die von den Mitgliedstaaten jedoch kaum in Anspruch genommen wurden, stehen die Nutzer immer noch vor dem Problem einer je nach Mitgliedstaat mehr oder weniger bruchstückhaften Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und eines unzureichenden Angebots an grenzübergreifenden digitalen Diensten. Der EWSA fragt sich, warum die von der EU bereitgestellten Mittel weitgehend unausgeschöpft bleiben, und fordert die Kommission auf, dem nachzugehen, mögliche Hindernisse zu beseitigen und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, diese Mittel wirksam und effizient, vor allem zur Förderung von eGovernment, zu nutzen.

    4.3.

    Die elektronischen Behördendienste sind ein Schlüsselelement der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. Allerdings gibt es noch weitere wichtige Digitalisierungskriterien, die in der vorliegenden Mitteilung zwar nicht angesprochen werden, aber eine Grundvoraussetzung für eGovernment darstellen. So liegt es auf der Hand, dass Bürger jeden Alters und Unternehmen, unabhängig von ihrem Standort oder ihrer finanziellen Lage, Anspruch auf einen allgemeinen und erschwinglichen Zugang zu den auf dem neuesten Stand befindlichen digitalen Netzen und Diensten und erforderlichenfalls auf Hilfestellung und Schulung im Hinblick auf die Aneignung der erforderlichen Kompetenzen zur effizienten und verantwortlichen Nutzung der digitalen Anwendungen haben müssen.

    4.4.

    Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Rechte der Nutzer der elektronischen Behördendienste, sprich: die Anwendung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten auf die Internetnutzer, insbesondere die Rechte auf Zugang und Diskriminierungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten, Bildung und Allgemeinwissen (von der Schulbildung bis hin zum lebenslangen Lernen), Rechtsbehelfe usw. Hinzu kommen noch spezifische Rechte in unmittelbarem Zusammenhang mit digitalen öffentlichen Diensten. In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsquellen schlägt der EWSA der Kommission vor, auf einer zentralen Website alle Nutzerrechte in Verbindung mit elektronischen Behördendiensten zusammenzutragen.

    4.5.

    Da es für die Nutzer häufig schwer ist, notwendige Informationen und digitale Hilfestellung zu finden, schlägt die Kommission vor, sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene eine zentrale Anlaufstelle einzurichten. Entsprechende Anlaufstellen gibt es in den meisten Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen bereits. Der EWSA unterstützt die Einrichtung einer solchen Anlaufstelle bei den nationalen, regionalen oder kommunalen öffentlichen Verwaltungen, die die Nutzer unmittelbar an die für ihre jeweiligen Anliegen oder Wünsche zuständigen Stellen weiterleitet.

    4.6.

    Der Aktionsplan 2016-2020 stützt sich auf sieben Grundsätze, auf denen zum Großteil auch schon die vorhergehenden Aktionspläne beruhten. Der EWSA unterstützt diese Grundsätze generell, fragt sich jedoch, wie sie umgesetzt werden können, bevor die damit verbundenen rechtlichen (Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Rahmen einer offenen Verwaltung) und technischen (grundlegende und industrielle Technologien, Umstellung der Dienste auf digitale Kanäle) Fragen gelöst sind.

    4.7.

    In dem neuen Aktionsplan wird der Schwerpunkt auf Interoperabilität und die Wiederverwendung der im Besitz der Behörden befindlichen Daten gelegt, da heutzutage viele Daten seitens der öffentlichen Verwaltungen für einen einzigen bzw. sehr begrenzten Zweck erhoben werden. Nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung brauchen die Nutzer bei neuen Kontakten mit der öffentlichen Verwaltung ihre häufig genutzten Daten nicht erneut eingeben; die öffentlichen Verwaltungen können diese Informationen untereinander austauschen, sofern der Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre gewahrt ist. Im Einklang mit diesem Grundsatz sollten die Handelsregister in der gesamten EU vernetzt werden und die verschiedenen nationalen und grenzübergreifenden Systeme zusammenarbeiten, so dass die Verwaltungen bereits vorhandene Informationen nicht mehr erneut erheben müssen. Zwar gilt für elektronische Behördendienste die Datenschutzverordnung, doch muss nach Ansicht des EWSA auf Ausgewogenheit zwischen rechtsstaatlicher Kontrolle und Sicherheit und Freiheit der Bürger geachtet werden.

    4.8.

    Der neue Ansatz der Kommission soll dem sich schnell ändernden Umfeld Rechnung tragen. Der EWSA stellt fest, dass der Grundsatz „keine Erblasten“, d. h., die Erneuerung der IT-Systeme und Technologien in der öffentlichen Verwaltung, um immer mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten, nicht berücksichtigt worden ist und die Kommission ihn im Hinblick auf eine eventuelle Anwendung prüfen wird.

    4.9.

    Die Kommission hat ausdrücklich vor, die Öffentlichkeit in die Planung der elektronischen Behördendienste einzubeziehen, und fordert die öffentlichen Verwaltungen im Rahmen des Grundsatzes „Offenheit und Transparenz“ auf, den Dialog mit den Bürgern, Unternehmen, Vertretern der Sozialpartner und Verbraucher, Forschern und gemeinnützigen Einrichtungen im Hinblick auf die Konzeption und Erbringung dieser Dienste aufzunehmen.

    4.10.

    Über eine Online-Beteiligungsplattform, die die Bürger und die Behörden miteinander vernetzt und es ermöglicht, in verschiedenen Ländern ähnliche Probleme ermitteln und bewährte Praktiken wie auch Lösungswege der Verwaltungen aufzuzeigen, werden die Bürger Vorschläge einreichen und spezifische Forderungen unmittelbar an die Kommission und die Mitgliedstaaten richten können. Der EWSA unterstützt diese Art Initiative, die es jedem Einzelnen ermöglicht, die lokalen, regionalen oder nationalen Behörden über die Probleme in seinem Umfeld zu informieren.

    4.11.

    Der Grundsatz „Offenheit und Transparenz“ sieht vor, dass die öffentlichen Verwaltungen Informationen und Daten austauschen und den Bürgern und Unternehmen den Zugang zu ihren Daten, die Kontrolle über ihre Daten sowie deren Berichtigung ermöglichen. Der EWSA fordert nachdrücklich das Recht für Bürger und Unternehmen, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und einschlägigen Verfahren die Kontrolle über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an andere Behörden zu behalten und ihre Daten ggf. löschen zu lassen (Recht auf Vergessenwerden).

    4.12.

    Nach Meinung des EWSA sollte die Kommission in diesem Kontext und im Hinblick auf die Vermeidung neuer Unstimmigkeiten einen Vorschlag für ein sicheres europäisches System für Archivierung und elektronischen Dokumentenaustausch unterbreiten.

    4.13.

    Im Aktionsplan fehlt der Grundsatz eines ressortübergreifenden Ansatzes (Whole-of-Government-Ansatz), demzufolge die verschiedenen öffentlichen Einrichtungen über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus zusammenarbeiten, so dass ein Antragsteller über einen Ansprechpartner eine integrierte Antwort erhält.

    4.14.

    Der EWSA fordert die Kommission auf, die Errichtung der zentralen elektronischen Anlaufstellen wie des Europäischen Justizportals, des „Single Window“-Systems für den Seeverkehr und der einzigen elektronischen Anlaufstellen für die übrigen Verkehrsträger voranzubringen. In der künftigen Strategie sollten die bestehenden europäischen Portale (wie bspw. eJustice, solvit, youreurope) in einem einzigen Portal zusammengefasst werden, das anschließend mit den nationalen Portalen vernetzt werden müsste, um alle möglichen Behördengänge zu vereinfachen.

    4.15.

    Der EWSA unterstützt zwar die Idee, dass die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Behörden im Zuge des Ausbaus von eGovernment ihre Dienste künftig verstärkt über diese Portale anbieten, betont jedoch, dass diese Portale nach wie vor eine Ergänzung der physischen Anlaufstellen und der herkömmlichen Wege der Kontaktaufnahme (per Post, persönlich am Schalter oder telefonisch) sind.

    4.16.

    Die Vereinten Nationen bestimmen anhand des E-Government-Entwicklungsindexes, der sich aus den Teilindikatoren „Menschliches Kapital“, „Telekommunikationsinfrastruktur“ und „Online-Dienstleistungen“ zusammensetzt, in welchen Ländern die elektronischen Behördendienste am weitesten entwickelt sind. In dem Aktionsplan wird mit keinem Wort auf die Sozialfolgen der elektronischen Behördendienste und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung — weder auf Arbeitsplatzverluste noch auf unbesetzte Arbeitsplätze aufgrund der fehlenden digitalen Kompetenzen — eingegangen.

    4.17.

    Die standardmäßig digitale Erbringung von Dienstleistungen entbindet nicht von der Pflicht, die digitale Kluft zu bekämpfen.

    4.18.

    Es besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Angebot an elektronischen Behördendiensten auf der einen Seite und der Nutzung und Akzeptanz dieser Dienste durch die Anwender auf der anderen Seite in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die zurückhaltende Nutzung der angebotenen Online-Dienste erklärt sich häufig durch fehlende digitale Kompetenzen. Viele Bürger müssen erst mit den neuen eGovernment-Anwendungen vertraut werden und sind auf „assistierte Nutzung“ von Online-Diensten oder eine praxisnahe Begleitung angewiesen. Das Gleiche gilt für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung.

    4.19.

    Nach Meinung des EWSA sollten die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgefordert werden, den Bürgern eine durch europäische Mittel kofinanzierte Hilfestellung bzw. „assistierte Nutzung“ von Online-Diensten anzubieten. Im Rahmen einer Umschichtung der im Zuge der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung freigesetzten Arbeitsplätze sollten die Beschäftigten, deren Arbeitsplätze verloren gehen, für die assistierte Nutzung von Online-Diensten eingesetzt oder geeigneten Arbeitsaufgaben zugeführt werden.

    Brüssel, den 22. September 2016

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Georges DASSIS


    (1)  COM(2010) 743 final und COM(2010) 744 final.


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