EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.11.2015
COM(2015) 589 final
2013/0088(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates bezüglich der Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/0088 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates bezüglich der Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren
(Text von Bedeutung für den EWR)
1.Hintergrund
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Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2013) 0161 final – 2013/0088 COD):
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27. März 2013
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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11. Juli 2013
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Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten:
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4. Februar 2014
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Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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25. Februar 2014
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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10. November 2015
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Als Gesamtpaket betrachtet, ist das gemeinsame Ziel des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (COM(2013) 0161 final – 2013/0088 (COD)) (Verordnungsvorschlag) und des parallelen Vorschlags zur Neufassung der Markenrichtlinie in erster Linie die Förderung von Innovation und Wirtschaftswachstum durch für Unternehmen besser zugänglichere, leistungsfähigere und effektivere Verfahren für die Eintragung von Marken, die kostengünstiger, einfacher und schneller sind sowie mehr Rechtssicherheit und einen besseren Schutz vor Nachahmungen bieten.
Im Einzelnen werden mit dem Verordnungsvorschlag folgende Ziele verfolgt:
–Straffung der Verfahren für die Beantragung und Registrierung einer EU-Marke;
–Modernisierung und Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften durch Änderungen nicht mehr aktueller Bestimmungen, mehr Rechtssicherheit durch Präzisierung der Bestimmungen und Beseitigung der Unklarheiten.
–Errichtung eines geeigneten Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Behörden mit dem Ziel, Verfahrensweisen besser abzustimmen und die Entwicklung gemeinsamer Tools zu fördern;
–Aktualisierung der Leitungsstruktur des HABM;
–Anpassung der Verordnung 207/2009 an den Vertrag von Lissabon;
–Lösung von wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Gleichgewicht innerhalb des EU-Markensystems.
3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates
3.1Allgemeine Bemerkungen
Der Standpunkt des Rates gibt die im Rahmen der informellen Dreiergespräche vom 21. April 2015 zwischen dem Rat, dem JURI-Ausschuss des Europäischen Parlaments und der Kommission erzielte politische Einigung wieder. Diese politische Einigung wurde vom Rat am 13. Juli 2015 bestätigt. Die Annahme des Standpunkts des Rates in erster Lesung und die Abstimmung im Plenum des Parlaments Mitte Dezember 2015 sollten zu einer frühzeitigen endgültigen Annahme des Textes in zweiter Lesung führen. Trotz ihrer Bedenken hinsichtlich bestimmter finanzieller Aspekte der Einigung, die in einer Stellungnahme im Anhang thematisiert werden, unterstützt die Kommission den erzielten Kompromiss, mit dem die gegenwärtige Situation, insbesondere im Hinblick auf das materielle Markenrecht, verbessert wird.
3.2Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments
3.2.1.Abänderungen des Europäischen Parlaments, die vollständig, in Teilen oder im Grundsatz in den Standpunkt des Rates in erster Lesung eingegangen sind
Der Standpunkt des Rates in erster Lesung umfasst eine beträchtliche Anzahl vom Europäischen Parlament eingebrachter Abänderungen, darunter auch solche, die aufgrund der parallel erfolgten Änderungen der Richtlinie 2008/95 erforderlich sind.
Im Zusammenhang mit dem Markenrecht stimmte der Rat zu, den Übergangzeitraum in dem Verordnungsvorschlag, mit dem die Merkmale der vor der Änderung der Einreihungspraxis eingereichten Marken im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden, zu ergänzen, indem Drittparteien, die in der Zwischenzeit eine Anmeldung der Marken beantragen, Garantien ausgestellt werden. Die Kommission kann sich diesem Ansatz anschließen.
Ferner billigte der Rat den Vorschlag des Parlaments, den Betrag der an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu entrichtenden Gebühren, der gegenwärtig in der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 behandelt wird, direkt in die Verordnung 207/2009 in Form eines Anhangs aufzunehmen. Dies ist für die Kommission akzeptabel.
Was die Rolle und die Funktionsweise des Harmonisierungsamtes anbelangt, so umfassen die vom Rat weitgehend gebilligten Änderungen des Parlaments unter anderem die Änderung der Bezeichnung der Agentur in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“. Die Kommission kann dies zwar kompromisshalber akzeptieren, es ist jedoch bedauerlich, dass die neue Bezeichnung nicht die Kerntätigkeit des Amtes wiedergibt und nicht in ausreichendem Maße der Tatsache Rechnung trägt, dass es sich bei dem Amt und eine EU-Agentur handelt. Auf der anderen Seite unterstützt die Kommission den von den Mitgesetzgebern getragenen Ansatz, innerhalb der Agentur ein Mediationszentrum einzurichten. Gleichzeitig vertritt die Kommission, ähnlich wie der Rat, den Standpunkt, dass die Aufgabe des Zentrums sich nicht auf Tätigkeiten der Streitbeilegung erstrecken sollte.
In Bezug auf den neuen Kooperationsrahmen zwischen den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum und der EU-Agentur, stimmte der Rat zwar zu, diese Kooperation als Pflicht festzulegen, räumte jedoch den nationalen Ämtern die Möglichkeit ein, unter bestimmten Umständen davon abzuweichen (Opt-out). Der Rat unterstützte auch die Forderung des Parlaments, eine enge Konsultation der Nutzer von Marken zum Thema der in diesem Zusammenhang entwickelten Projekte sicherzustellen. Darüber hinaus stimmte der Rat zu, den Höchstbetrag der für diese Tätigkeit zugewiesenen Budgetmittel auf 15 % des Jahresumsatzes der Agentur zu erhöhen, während das Europäische Parlament eine Erhöhung auf 20 % unterstützte. Die Kommission unterstützt diese Änderungen in vollem Umfang.
Was die Leitungsstruktur der Agentur anbelangt, so bedauert die Kommission zwar die Tatsache, dass sich der Rat dem Standpunkt des Europäischen Parlaments angeschlossen und und die im Vorschlag enthaltenen Bestimmungen zur Einrichtung eines Direktoriums gestrichen hat, jedoch findet die neue Zusammensetzung des Verwaltungsrates, dem auch ein Vertreter des Europäischen Parlaments angehört, die Zustimmung der Kommission.
3.2.2.Abänderungen des Europäischen Parlaments, die nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung eingegangen sind
Den Mitgesetzgebern ist es nicht gelungen, eine Einigung über ein neues Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Direktors des HABM zu erzielen, das mit der gängigen Praxis der überwiegenden Mehrheit anderer EU-Agenturen im Einklang stehen würde; folglich wurde die im Verordnungsvorschlag enthaltene Bestimmung gestrichen. Die Kommission bedauert dieses Ergebnis, das nicht als Präzedenzfall für künftige Reformen anderer EU-Agenturen verstanden werden sollte.
Auf der anderen Seite begrüßt die Kommission die Tatsache, dass der Rat auch den Vorschlag des Europäischen Parlaments nicht berücksichtigte, die geltenden Bestimmungen der Verordnung 207/2009 beizubehalten, nach denen der Direktor der Agentur Vorschläge zur Änderung der Verordnung unterbreiten könnte, und auch die Option verwarf, die Nominierungsbefugnisse formell dem Direktor und nicht dem Verwaltungsrat zu übertragen.
Im Hinblick auf das Markenrecht und in Übereinstimmung mit dem im Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 2008/95 zum Tragen gekommenen Ansatz unterstützt die Kommission den Standpunkt des Rates, weitere Beschränkungen der Wirkungen der Marken abzulehnen, wie sie vom Europäischen Parlament befürwortet wurden. Die Kommission akzeptiert jedoch den schließlich erzielten Kompromiss, präzisierende Bemerkungen in die entsprechenden Erwägungsgründe aufzunehmen, die insbesondere auf die Frage der Grundrechte und -freiheiten, einschließlich der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, eingehen.
Wie bereits beim Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 2008/95 unterstützt die Kommission im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin die vom Rat vorgenommene Streichung der einschlägigen Bestimmungen zur Einfuhr von Kleinsendungen.
3.3Vom Rat neu eingeführte Bestimmungen und Standpunkt der Kommission
Im Einklang mit dem in dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 2008/95 zum Tragen gekommenen Ansatz wurde im Rat eine Einigung über eine Kompromisslösung hinsichtlich der Bestimmungen zur Durchfuhr von Waren erzielt. Dabei soll der Anspruch auf die Verhinderung der Einfuhr von Waren in die EU erlöschen, wenn der Anmelder/Inhaber der Waren vor dem zuständigen Gericht den Nachweis erbringen kann, dass der Markeninhaber nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen. Mit dieser Änderung wird das Kernziel des Vorschlags der Kommission beibehalten, wirksame und effiziente Methoden zur Bekämpfung des ständig wachsenden Stroms gefälschter Waren in die EU einzuführen und zugleich ein angemessenes Gleichgewicht hergestellt zwischen der Erfordernis einer wirksamen Durchsetzung der Markenrechte und der politischen Notwendigkeit, Garantien bereitzustellen, damit der freie Warenfluss in den seltenen Fällen nicht unnötig behindert wird, in denen die Markenrechte im Besitz verschiedener Parteien außerhalb der EU sind. Die vom Rat vorgeschlagene Lösung kann daher von der Kommission unterstützt werden.
Der Rat nahm eine Bestimmung über neue Beträge für die an das HABM zu entrichtenden Gebühren an (festzulegen in einem Anhang der Verordnung 207/2009) mit dem Ziel, die Verlängerungsgebühren auf das Niveau der Anmeldegebühren zu senken. Die Kommission unterstützt diesen Ansatz in vollem Umfang. Auf diese Weise ließen sich Ersparnisse in Höhe von bis zu 37 % erzielen, insbesondere bei Verlängerungsgebühren für Unternehmen, die den Schutz ihrer EU-Marken über den urprünglichen Zeitraum von 10 Jahren hinaus anstreben.
Der Rat fügte eine neue Rechtsgrundlage hinzu, mit deren Hilfe die Mitgliedstaaten für die Kosten entschädigt werden, die den nationalen Ämtern als Bestandteil des EU-Markensystems entstanden sind. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission umfasste zwar lediglich ein Finanzierungsinstrument, das das HABM in die Lage versetzen sollte, gemeinsame Kooperationsprojekte über Darlehen zu finanzieren, doch kann die Kommission diese Änderung als Bestandteil des von den Mitgesetzgebern endgültig erzielten Kompromisses akzeptieren.
Der Rat führte erneut eine ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene und vom Europäischen Parlament gestrichene Bestimmung ein, mit der ein vom HABM erzielter Haushaltsüberschuss an den EU-Haushalt abgeführt werden kann. Die Kommission unterstützt in vollem Umfang den Grundsatz einer solchen Übertragung, bedauert jedoch die Tatsache, dass die vom Rat festgelegten Bedingungen die Anwendung dieser neuen Bestimmung in der Praxis erheblich einschränken dürften.
Schließlich hat der Rat Bestimmungen über die Anwendung von Durchführungsrechtsakten und über die jeweiligen Ausschussverfahren für ihre Annahme eingeführt. In diesem Zusammenhang war es notwendig, eine große Zahl technischer Vorschriften in die Verordnung aufzunehmen, die gegenwärtig in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission enthalten sind. Die Kommission bedauert dies vom praktischen Standpunkt her, denn damit wird die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sogar für geringfügige technische Änderungen notwendig.
4.Fazit
Trotz ihrer Bedenken hinsichtlich bestimmter finanzieller Aspekte der Einigung, die in einer Stellungnahme im Anhang thematisiert werden, kann die Kommission den erzielten Kompromiss unterstützen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Änderungen, mit denen die Position der Markeninhaber gestärkt und mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung des Markenrechts geschaffen wird.
5.Erklärung der Kommission
Die Kommission nimmt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte Einigung über die Reform des EU-Markensystems zur Kenntnis. Angesichts des Mehrwerts dieser Reform für die Nutzer des EU-Markensystems hat die Kommission beschlossen, die Reform zu unterstützen, da die Gesamteinigung die gegenwärtige Situation insbesondere im Hinblick auf das materielle Markenrecht in der Summe erheblich verbessert. Dies gilt trotz ihrer Bedenken hinsichtlich bestimmter finanzieller Aspekte der Einigung.
Die Kommission bedauert insbesondere, dass die beiden Rechtsetzungsorgane keine Einigung über ein zentrales Element ihres Vorschlags zum Haushalt des HABM erzielen konnten, nämlich der automatischen Überprüfung der Höhe der Gebühren im Falle wiederholter erheblicher Überschüsse und der automatischen Übertragung dieser Überschüsse an den EU-Haushalt. Obschon die Höhe der Gebühren in der EU-Markenverordnung festgelegt wird, unterliegt die Übertragung „erheblicher“ Überschüsse weiterhin dem Ermessen des Haushaltsausschusses des HABM (Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit). Die Kommission erinnert daran, dass eine solche Übertragung erst nach Ausschöpfung aller im Basisrechtsakt vorgesehenen Verwendungsmöglichkeiten für die verfügbaren Mittel erfolgen würde, darunter die Erstattung sämtlicher Kosten, die den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und anderen beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten durch die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Markensystems der Europäischen Union entstehen.
Die Kommission wird die Höhe der vom HABM erhobenen Gebühren weiterhin überprüfen, damit sie eine möglichst genaue Anpassung dieser Gebühren an die Kosten der für die Industrie erbrachten Dienstleistungen vorschlagen und verhindern kann, dass sich beim HABM erhebliche Überschüsse ansammeln, wie dies den für alle Agenturen geltenden Vorschriften, die mit dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbart wurden, entspricht.
Die Kommission betont, dass vollständig selbstfinanzierte Agenturen wie das HABM sowie außerhalb des EU-Haushalts finanzierte Einrichtungen und Stellen mit Haushaltsautonomie ihre Personalkosten, einschließlich der Kosten des Schulbesuchs der Kinder ihrer Bediensteten an den Europäischen Schulen, in vollem Umfang tragen sollten. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verwaltungsautonomie trifft die Kommission alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Agenturen, Einrichtungen und Stellen diese Kosten tatsächlich tragen oder dass sie dem EU-Haushalt diese Kosten zurückerstatten.
Die Kommission betont im Hinblick auf die Vorauswahl und die Ernennung des Exekutivdirektors, dass jegliche künftige Reform des HABM den Grundsätzen des gemeinsamen Konzepts vollumfänglich entsprechen muss.