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Document 52015IR1690

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

    ABl. C 423 vom 17.12.2015, p. 30–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 423/30


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

    (2015/C 423/06)

    Berichterstatter:

    Jean-François ISTASSE (BE/SPE), Mitglied des Gemeinderats von Verviers

    I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    hält eine Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste angesichts der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung sowie der geopolitischen Situation und deren Auswirkungen auf die Formen der Produktion, Verbreitung und Nutzung der Inhalte audiovisueller Medien für angebracht;

    2.

    verweist darauf, dass weiter ausdrücklich auf die kulturelle Vielfalt als Eckpfeiler der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Bezug zu nehmen ist, insbesondere mit Blick auf den Beitritt der Europäischen Union zum UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der regionale öffentliche Mediendienst, der in Europa durch CIRCOM vertreten wird, diesen Dienst erbringt und Nachrichten und Programme ausstrahlt, die einen starken regionalen Bezug auch mit Blick auf die Minderheitensprachen haben;

    3.

    betont, dass weiterhin Maßnahmen zur Förderung des Pluralismus in den Medien, zum Schutz der individuellen Freiheiten sowie zur Einhaltung der internationalen Standards ergriffen werden müssen, die Garanten der Demokratie sind; weist darauf hin, dass neue Initiativen ergriffen werden müssen, um eine unabhängige und pluralistische Presse als tragende Säule der regionalen und lokalen Demokratie zu gewährleisten;

    4.

    betont erneut, dass die regionale Dimension in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste berücksichtigt werden muss, vor allem um die verschiedenen kulturellen Identitäten in Europa, Projekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in der Europäischen Union sowie kreative lokale Innovationen zur Geltung zu bringen;

    5.

    verweist auf den wirtschaftlichen Stellenwert der Kulturbranche, ihre ausgeprägte Fähigkeit zur Schaffung von Werten sowie ihr Potenzial, hochwertige Arbeitsplätze in Zukunftsbranchen zu schaffen;

    6.

    teilt die Bereitschaft, die die Europäische Kommission in ihrem Grünbuch „Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte“ zum Ausdruck gebracht hat, „einen möglichst umfassenden Zugang zu vielfältigen europäischen Inhalten zu bieten und eine möglichst große Palette hochwertiger Angebote zu gewährleisten“; betont in diesem Zusammenhang, dass eine Regelung der Zugänglichkeit des regionalen öffentlichen Mediendienstes notwendig ist, um sich insbesondere über Zweck und Wesen der angebotenen Dienste informieren zu können;

    7.

    begrüßt, dass die Kommission im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ihre Bereitschaft erklärt hat, das Urheberrecht zu modernisieren und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Urheber und denen der Nutzer zu gewährleisten, um den Zugang zu Kultur und kultureller Vielfalt zu erleichtern;

    8.

    betont die Vorteile des dualen Systems, das typisch für die audiovisuelle Landschaft in Europa ist und ein anregendes Nebeneinander öffentlicher und privater Anbieter gestattet; verweist darauf, dass die langfristige und ausreichende öffentliche Finanzierung von Betreibern öffentlich-rechtlicher audiovisueller Medien durch die Mitgliedstaaten begünstigt werden muss, damit die Medien ihrem öffentlichen Auftrag im Bereich der linearen und der nichtlinearen Dienste unter umfassender Wahrung der europäischen Vorschriften für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nachkommen können;

    9.

    bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Regulierung der audiovisuellen Mediendienste, was insbesondere eine echte Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden sowie deren Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, den Betreibern audiovisueller Medien und gegenüber politischen Parteien voraussetzt;

    10.

    betont, dass die europäischen audiovisuellen Medien ganz wesentlich dem für die Unionsbürgerschaft wichtigen sozialen Zusammenhalt dienen;

    11.

    ist der Auffassung, dass eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste notwendig ist und auch andere als „fernsehähnliche“ audiovisuelle Inhalte betreffen muss;

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    Geltungsbereich der Richtlinie

    12.

    ist der Auffassung, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste für sämtliche Arten von Inhalteanbietern — einschließlich Anbietern nutzergenerierter Inhalte — gelten muss;

    13.

    empfiehlt, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, neue Kategorien von Dienstleistungserbringern für Verbreiter von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie einzuführen, unabhängig von der für die Verbreitung genutzten Plattform;

    14.

    betont, dass im Falle der Schaffung neuer Kategorien von Dienstleistungserbringern diese je nach Art ihrer Tätigkeit unter bestimmte Regelungen der Richtlinie fallen müssen;

    15.

    verweist darauf, dass der Zuschauer, nachdem er sich für eine Sendung entschieden hat, unabhängig davon, ob es sich um einen linearen oder einen nichtlinearen Dienst handelt, in einer ähnlichen Situation ist; daher darf die in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vorgesehene unterschiedliche Behandlung der linearen und der nichtlineare Dienste in Bezug auf den Schutz Minderjähriger und die Werbung nicht beibehalten werden;

    16.

    fordert die Kommission auf, den Begriff der „redaktionellen Verantwortung“ näher zu erläutern, die die Tätigkeit eines Anbieters audiovisueller Mediendienste gemäß der geltenden Richtlinie auszeichnet, so dass sowohl die Erbringung der Dienstleistung als auch die damit verbundene rechtliche Verantwortung abgedeckt sind;

    17.

    spricht sich dafür aus, dass in der Richtlinie im Hinblick auf die Anwendung der Regeln eine eindeutige Unterscheidung getroffen wird zwischen Erbringern audiovisueller Mediendienste, die die vollständige redaktionelle Aufsicht über die von ihnen angebotenen Dienste und Programme ausüben, und jenen Erbringern, bei denen dies nicht der Fall ist, beispielsweise Verbreiter von Dienstleistungen oder OTT-Dienste, darunter Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Aggregatoren, wie auch e-Commerce-Dienste, Portale oder Sharing-Dienste;

    18.

    stellt fest, dass die lokalen und regionalen Medien zunehmend unter Druck geraten. Nachrichten aus der Region werden immer seltener. Um die Entwicklung der Berichterstattung aus der Region sowie einer pluralistischen Presse zu fördern, wird ein Rechtsrahmen gebraucht, der eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren ermöglicht;

    Bewertung des Herkunftslandprinzips

    19.

    spricht sich für eine Bewertung des in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste niedergelegten Herkunftslandprinzips aus, wie er es bereits in seiner Stellungnahme zum europäischen Film im digitalen Zeitalter (1) getan hat, vor allem im Hinblick auf die Rechtssicherheit, die die Erbringer audiovisueller Dienstleistungen in Europa benötigen, um sich zu entwickeln. Hierbei ist auch zu prüfen, ob das in einigen Mitgliedstaaten geltende „Bestimmungslandprinzip“ berücksichtigt werden sollte, sofern es nicht zur Aushöhlung des Herkunftslandprinzips führt;

    20.

    teilt die Auffassung, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 12. März 2014 zur Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt zum Ausdruck gebracht hat, dass nämlich das Gemeinschaftsrecht an die Gegebenheiten des Internets und der digitalen Welt angepasst und solchen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die audiovisuelle Online-Inhalte anbieten und versuchen, sich der Besteuerung in bestimmten Mitgliedstaaten zu entziehen, indem sie sich in Ländern mit einem sehr niedrigen Steuersatz niederlassen;

    21.

    regt an, Artikel 4 der geltenden Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, mit dem die Umgehung europäischer und nationaler Maßnahmen verhindert werden soll, zu stärken und auszudehnen (insbesondere auf nichtlineare Dienste);

    22.

    hält es für angezeigt, den außerhalb der EU ansässigen Erbringern audiovisueller Mediendienste, die sich an ein Publikum in der EU wenden, vorzuschreiben, sich zu registrieren oder einen Vertreter in einem Mitgliedstaat zu benennen (z. B. in dem Land, das hauptsächlich angesprochen werden soll);

    23.

    ist der Auffassung, dass wichtigstes Kriterium für die Zuordnung eines Erbringers audiovisueller Mediendienste zu einem Mitgliedstaat die Niederlassung des Unternehmens sein muss, das heißt der Ort, an dem der größte Teil der Beschäftigten mit der Erbringung audiovisueller Mediendienste befasst ist;

    Zugänglichkeit

    24.

    verweist auf die wachsende Bedeutung von OTT-Diensten (laut Definition die Online-Übermittlung von Inhalten, ohne dass ein Internet-Service-Provider über die reine Übertragung der Inhalte hinaus involviert ist) sowie ihre zunehmende Funktion als Schnittstelle zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den audiovisuellen Inhalten und betont, dass eine wirksame Regulierung dieser Dienste nötig ist, um den Zugang zu einem pluralistischen Informationsangebot und zu vielfältigen audiovisuellen Inhalten zu gewährleisten;

    25.

    hält es für unabdingbar, dafür zu sorgen, dass die lokalen und regionalen Produzenten audiovisueller Inhalte einen gleichberechtigten Zugang zu den Bürgerinnen und Bürgern haben, auch wenn ihre Inhalte über Aggregatoren verbreitet werden;

    26.

    ist der Auffassung, dass die EU-Institutionen bei ihren Überlegungen von ebendiesem Grundsatz ausgehen müssen, nämlich der Gleichberechtigung der lokalen und regionalen Produzenten audiovisueller Inhalte in Bezug auf den Zugang zu den Nutzern;

    27.

    fordert, insbesondere im Interesse der kulturellen Vielfalt, die Annahme von Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass OTT-Dienste und Internetprovider bzw. Telekommunikationsanbieter in keiner Weise ihre eigenen Inhalte oder Inhalte ihrer Wahl bevorzugen können, wenn sie als Verbreiter audiovisueller Mediendienste tätig sind. Am wichtigsten ist hierbei, dass Integrität und Qualität des Signals eines Programmkanals, der von einem Sender betrieben wird, umfassend berücksichtigt und gewährleistet werden;

    28.

    bekräftigt, dass die Suche nach audiovisuellen Inhalten und deren Auswahl niemals von wirtschaftlichen Interessen abhängig sein dürfen, damit die Wirksamkeit des Grundsatzes der kulturellen Vielfalt und des Grundsatzes des Medienpluralismus gewahrt wird;

    29.

    fordert, dass bei der Überprüfung der Richtlinie Maßnahmen angenommen werden, die die Achtung der Unversehrtheit der Inhalte gewährleisten, sowohl aus Respekt vor den Urhebern dieser Inhalte als auch aus Respekt vor den Verbrauchern;

    Geoblocking

    30.

    ist der Auffassung, dass die gerechte Vergütung der Urheber audiovisueller Inhalte eine Vorbedingung ist, die nicht in Frage gestellt werden darf;

    31.

    ist der Auffassung, dass in einer immer enger zusammenrückenden digitalen Welt eine Wertschöpfungskette gesichert sein muss, die Anreize für das audiovisuelle Schaffen in Europa bietet;

    32.

    ist der Auffassung, dass öffentlich finanzierte und entwickelte regionale und lokale audiovisuelle Inhalte EU-weit überall verfügbar sein und dass digitale Barrieren beseitigt werden müssen;

    33.

    fordert die Kommission auf, bei ihren Überlegungen zum Geoblocking audiovisueller Inhalte die kulturellen Besonderheiten dieser Inhalte zu berücksichtigen;

    34.

    fordert die Kommission auch auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung europäischer Produzenten audiovisueller Inhalte und europäischer und nationaler Verbreiter zu ergreifen;

    35.

    ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Territorialbindung des Urheberrechts beibehalten werden muss, da er seine Wirksamkeit bewiesen hat, wenn es um die Vergütung der Urheber sowie die Förderung eines hochwertigen audiovisuellen Schaffens in Europa geht;

    36.

    spricht sich für die Einführung der Übertragbarkeit von Rechten durch die Nutzer audiovisueller Mediendienste aus, insbesondere im Zusammenhang mit Abonnements audiovisueller Medien, die dann auch bei Reisen in das EU-Ausland genutzt werden könnten;

    37.

    fordert zudem eine besondere Berücksichtigung der sprachlichen und kulturellen Minderheiten in der Europäischen Union, die vom Geoblocking betroffen sind, wodurch ihnen der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten in ihrer jeweiligen Sprache verwehrt wird;

    Europäische Werke und unabhängige Produktionen

    38.

    fordert alle europäischen Erbringer audiovisueller Dienstleistungen auf, die Entwicklung hochwertiger Inhalte zu fördern und damit das Angebot europäischer linearer und nichtlinearer Dienste attraktiver zu gestalten;

    39.

    betont, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste durchzusetzen ist, in der empfohlen wird, auch auf regionaler Ebene „geeignete Maßnahmen zur Förderung der Tätigkeit und der Entwicklung der Produktion und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke, insbesondere in den Ländern mit niedriger Produktionskapazität oder begrenztem Sprachraum zu ergreifen“;

    40.

    spricht sich dafür aus, die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, Systeme für die finanzielle Förderung der derzeit existierenden audiovisuellen Wertschöpfungskette in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Produktion europäischer Werke, in Bezug auf lineare und nichtlineare Dienste zu schaffen, wie es bislang gemäß Artikel 13 der Richtlinie für nichtlineare Dienste möglich ist, einschließlich des Erwerbs der Rechte für diese Werke und ihrer Förderung;

    41.

    ist bezüglich des Ziels der Förderung hochwertiger europäischer Werke und Programme der Auffassung, dass mehr getan werden muss, um diese Förderung linearer wie nichtlinearer Dienste zu harmonisieren;

    Verbraucherschutz

    42.

    empfiehlt, die Grundprinzipien für den Schutz der Verbraucher vor Werbung beizubehalten und die neuen, im Rahmen der Konvergenz anzunehmenden Bestimmungen vorrangig auf den Bereich auszurichten, der für das Anschauen der Sendungen vorgesehen ist;

    43.

    weist die Kommission auf die neuen Werbestrategien und -praktiken hin, die sich bei den nichtlinearen Diensten herausgebildet haben und die darauf abzielen, die Wirksamkeit der verbreiteten Botschaften zu erhöhen, sowie auf die damit verbundenen möglichen Gefahren für den Schutz der Verbraucher, ihrer Privatsphäre sowie ihrer personenbezogenen Daten;

    44.

    spricht sich daher für die Schaffung eines kohärenten und einheitlichen Regelwerks zum Schutz der Nutzer linearer und nichtlinearer audiovisueller Mediendienste aus;

    45.

    stellt fest, dass der Verknüpfung von Fragen im Zusammenhang mit scheinbarer Gebührenfreiheit, Zugänglichkeit, Qualität der Inhalte und Gefahren für die individuellen Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten, auch künftig besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

    46.

    betont, dass die immer umfassendere und bewusstere Förderung der digitalen Kompetenz die Kontroll- und Präventionsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Vertretungsorganisationen in Bezug auf die Gefahr stärkt, dass die Besonderheiten und territorialen Strukturen auf wirtschaftlicher, kommerzieller und kultureller Ebene zugunsten einer Gleichmachung des Angebots der audiovisuellen Mediendienste durch diejenigen, die das Sagen über das Netz haben, untergraben werden;

    Jugendschutz

    47.

    schlägt ähnliche Vorschriften für Sendungen vor, die eine Gefahr für Jugendliche darstellen können, unabhängig von der Art des Zugangs zu diesen Sendungen und der Art ihrer Übertragung (sowohl für lineare als auch für nichtlineare Dienste); betont, dass bei den meisten europäischen — nationalen wie regionalen — öffentlichen Mediendiensten vertraglich oder gesetzlich geregelt ist, welche Programme und Sendeplätze den Jugendlichen gewidmet sind;

    48.

    fordert Anreize für die Entwicklung und Anpassung spezieller, kindgerechter Inhalte sowie die Förderung von Partnerschaften zwischen Betreibern audiovisueller Medien und dem Bildungssektor im digitalen Umfeld; ist der Auffassung, dass der Umgang mit allen Arten sozialer Medien, digitaler Inhalte und der Informationsdienste usw. in die Lehrpläne der Schulen aufgenommen werden sollte, damit junge Menschen diesen Umgang frühzeitig erlernen;

    Medienkompetenz

    49.

    spricht sich für eine verstärkte Förderung der Medienkompetenz, insbesondere in Bezug auf die neuen Medien, aus; ruft dazu auf, alle verfügbaren Medien — sowohl digitale als auch analoge — intelligent einzusetzen, um die eigene Lebensqualität zu steigern und für eine optimale Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Mediengesellschaft zu sorgen;

    Online-Presse

    50.

    ist der Auffassung, dass gründlich geprüft werden sollte, ob bestimmte Bereiche der Online-Presse (Video) sowie Downloaddienste (download-to-rent und download-to-own) in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden sollten, insbesondere durch eine Änderung der Definition des Begriffs „audiovisuelle Mediendienste“;

    51.

    weist darauf hin, dass es im Verhandlungsmandat für die TTIP ausdrücklich heißt: „Das Abkommen darf keine Bestimmungen enthalten, die die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union oder ihren Mitgliedstaaten — insbesondere im kulturellen Bereich — beeinträchtigen würden, wobei es die Union und ihre Mitgliedstaaten auch nicht an der Weiterführung bestehender Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung des kulturellen Sektors in Anbetracht des Sonderstatus dieses Sektors in der EU und in den Mitgliedstaaten hindern darf“;

    Regulierung

    52.

    befürwortet, dass die Grundsätze, die die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) in ihrer Gründungserklärung formuliert hat, in die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Eingang finden, nämlich die EU-weite Bestimmung gemeinsamer Merkmale, die alle Regulierungsstellen aufweisen müssen, in Bezug auf Unabhängigkeit, transparente Entscheidungsfindung und Benennungsverfahren, Kompetenz und Sachverstand, Wirksamkeit der Durchführungsbefugnisse, Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sowie richterliche Überprüfung von Entscheidungen der Regulierungsstellen.

    Brüssel, den 13. Oktober 2015

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Markku MARKKULA


    (1)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014IR3660&from=DE


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