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Document 52014XG0614(06)
Council conclusions of 20 May 2014 on multilingualism and the development of language competences
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Mehrsprachigkeit und zur Entwicklung von Sprachenkompetenz
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Mehrsprachigkeit und zur Entwicklung von Sprachenkompetenz
ABl. C 183 vom 14.6.2014, p. 26–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/26 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Mehrsprachigkeit und zur Entwicklung von Sprachenkompetenz
2014/C 183/06
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
GESTÜTZT AUF:
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Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
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die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Barcelona) vom 15./16. März 2002, in denen zu weiteren Maßnahmen zur „Verbesserung der Aneignung von Grundkenntnissen, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen vom jüngsten Kindesalter an“, sowie zur Erstellung eines Sprachkenntnisse-Indikators aufgefordert wird (1); |
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die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2006, in denen die Grundsätze für einen Europäischen Indikator für Sprachenkompetenz festgelegt sind (2); |
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die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“), in denen hervorgehoben wird, wie wichtig die Förderung der Sprachenkompetenz ist (3); |
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die Schlussfolgerungen des Rates vom 28./29. November 2011 über Sprachenkompetenz zur Förderung der Mobilität, in denen die Bedeutung einer guten Beherrschung von Fremdsprachen als einer Schlüsselkompetenz, die ausschlaggebend dafür ist, in der modernen Welt und auf dem Arbeitsmarkt seinen Weg zu finden, betont wird (4); |
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die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Erasmus+“, zu dessen Zielen die Verbesserung des Sprachunterrichts und des Sprachenlernens zählt (5); |
UND INSBESONDERE AUF:
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die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Mehrsprachigkeit, in denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, gemeinsam auf eine verstärkte europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrsprachigkeit hinzuwirken und geeignete Schritte zu unternehmen, um den Sprachunterricht wirksamer zu gestalten (6); |
— |
die Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit, in der die Mitgliedstaaten ersucht werden, Mehrsprachigkeit im Dienst von Wettbewerbsfähigkeit, Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit sowie der Stärkung des interkulturellen Dialogs zu fördern (7); |
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
1. |
Sprachenvielfalt ist ein grundlegender Bestandteil der europäischen Kultur und des interkulturellen Dialogs, und die Fähigkeit, in einer anderen Sprache als seiner Muttersprache zu kommunizieren, wird als eine der Schlüsselkompetenzen anerkannt, deren Erwerb die Bürger anstreben sollten (8). |
2. |
Die Sprachenlandschaft in der EU ist komplex und vielfältig, da nationale Faktoren das Sprachenlernen und den Sprachunterricht beeinflussen und es auf diesem Gebiet beträchtliche Unterschiede in Gesetzgebung und Praxis gibt. |
3. |
Sprachenkompetenz trägt im Einklang mit den Zielen der Strategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“ zur Mobilität, Beschäftigungsfähigkeit und persönlichen Entwicklung der europäischen Bürger und insbesondere von jungen Leuten bei. |
4. |
Das Niveau der Sprachkenntnisse vieler junger Menschen in Europa könnte verbessert werden, und trotz einiger Fortschritte in den letzten Jahrzehnten gibt es immer noch beträchtliche Unterschiede zwischen den Ländern beim Zugang zum Sprachenlernen. |
5. |
Das Studieren klassischer Sprachen wie Altgriechisch und Latein, die die Quelle vieler moderner Sprachen sind, kann das Sprachenlernen erleichtern und gleichzeitig zur Erhaltung unseres gemeinsamen Erbes beitragen — |
IST SICH IN FOLGENDEN PUNKTEN EINIG:
1. |
Die EU und die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Entwicklung von Sprachenkompetenz bewerten, wobei jedes Land entsprechend seinen nationalen Umständen und Gegebenheiten zu diesen Fortschritten beiträgt. |
2. |
Die Bewertung von Sprachenkompetenz könnte dazu beitragen, Mehrsprachigkeit sowie einen effektiven Sprachunterricht und effektives Sprachenlernen in der Schule zu fördern. |
3. |
Diese Bewertung könnte auf der im Anhang dargelegten Grundlage erfolgen, und sie sollte die vier Aspekte der Sprachenkompetenz, nämlich Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen, abdecken. |
4. |
Die Bewertung könnte
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ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS UND ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN:
1. |
Maßnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zur Steigerung der Qualität und Effizienz des Sprachenlernens und des Sprachunterrichts zu ergreifen und zu verbessern, unter anderem indem vom jüngsten Kindesalter an mindestens zwei Sprachen zusätzlich zur Hauptunterrichtssprache bzw. zu den Hauptunterrichtssprachen unterrichtet werden und indem das Potenzial innovativer Konzepte für die Entwicklung von Sprachenkompetenz erforscht wird; |
2. |
Anstrengungen zu unternehmen, um geeignete Methoden zur Bewertung der Sprachkenntnisse (siehe Anhang) zu entwickeln; |
3. |
Maßnahmen zu entwickeln, um Kinder und Erwachsene mit Migrationshintergrund beim Erlernen der Sprache(n) des Gastlandes zu unterstützen; |
4. |
das Potenzial des Programms „Erasmus+“ und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds zur Erreichung dieser Ziele zu nutzen; |
5. |
die europäischen Instrumente und Initiativen zur Verbesserung der Transparenz in größerem Umfang einzusetzen, die der Unterstützung und Förderung des Sprachenlernens dienen, etwa den Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, Europass, das Europäische Sprachenportfolio und das Europäische Sprachensiegel; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, MIT UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION:
1. |
Erfahrungen und bewährte Verfahren über die offene Methode der Koordinierung auszutauschen, um die Effektivität und die Qualität des Sprachenlernens und des Sprachunterrichts zu verbessern; |
2. |
die Rolle zu würdigen, die nichtformales und informelles Lernen beim Sprachenlernen spielen können, indem Möglichkeiten untersucht werden, auf diese Weise erworbene Sprachkompetenzen anzuerkennen und zu validieren, und zwar im Einklang mit der Empfehlung des Rates von 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (10); |
3. |
Möglichkeiten zu untersuchen, um die Attraktivität des Sprachenlernens zu erhöhen und mehr Engagement dafür zu erreichen, unter anderem durch die Verwendung von IKT und frei zugänglichen Lehr- und Lernmaterialien, mit dem Ziel, dass weniger Lernende das Sprachenlernen abbrechen, bevor sie einen angemessenen Kenntnisstand erreicht haben; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION:
1. |
die Durchführbarkeit der Bewertung von Sprachenkompetenz in den Mitgliedstaaten zu untersuchen, unter anderem durch die Verwendung — sofern verfügbar — nationaler Daten, mit Unterstützung einer Gruppe von Experten aus den Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit der Ständigen Arbeitsgruppe „Indikatoren und Benchmarks“; |
2. |
mit den Mitgliedstaaten und Eurostat im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems und im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit zu untersuchen, wie bestehende EU-Daten über die Zahl von Sekundarschülern, die im Einklang mit dem Barcelona-Ziel und dem Rahmen von „ET 2020“ eine dritte Sprache (11) lernen, ergänzt werden können; |
3. |
die Zusammenarbeit mit anderen auf diesem Gebiet tätigen Organisationen fortzusetzen und zu verstärken, etwa mit dem Europarat und dessen Europäischen Fremdsprachenzentrum. |
(1) Dok. SN 100/1/02 REV 1, Nummer 44 zweiter Gedankenstrich, S. 19.
(2) ABl. C 172 vom 25.7.2006, S. 1.
(3) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(4) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 27.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(6) ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 14.
(7) ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 1.
(8) Siehe die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(10) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(11) Diese dritte Sprache kann jede moderne Sprache sein, die in der Schule unterrichtet wird. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten den Prozentsatz der Schüler vorlegen, deren dritte Sprache Altgriechisch und/oder Latein ist. Ferner kann noch die Zahl der unterrichteten Sprachen angegeben werden und ob der Unterricht in diesen Sprachen obligatorisch oder fakultativ ist.
ANHANG
Bewertung von Sprachenkompetenz
Die Bewertung von Sprachenkompetenz beruht auf Folgendem:
Prozentsatz der 15-jährigen — oder gegebenenfalls aufgrund nationaler Gegebenheiten 14- oder 16-jährigen (1) — Schüler, die in der zweiten Sprache, in der sie unterrichtet werden, die Kompetenzstufe „selbständige Sprachverwendung“ erreichen (2).
Der Begriff „selbständige Sprachverwendung“ entspricht mindestens der Kompetenzstufe B1 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (CEFR) (3).
Die Daten könnten im Wege einer EU-weiten Studie zur Bewertung des Leistungsstands in der zweiten Sprache bzw. den zweiten Sprachen der Bildungssysteme erhoben und so präsentiert werden, dass eine größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Ersatzweise können auch nationale Daten verwendet werden, sofern sie kompatibel zum CEFR sind.
Die nationalen Werte werden als einfacher Durchschnitt der vier Komponenten Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen zusammengefasst. Das Ergebnis ist ein gewichteter Durchschnitt dieser nationalen Werte, der die nationalen Einwohnerzahlen berücksichtigt.
(1) Eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Daten wird gewährleistet.
(2) Die Hauptunterrichtssprache(n) gilt/gelten als erste Sprache(n), während diejenige der zusätzlichen Sprachen, die am häufigsten unterrichtet wird, als zweite Sprache gilt. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Sprachen, die für diese Zwecke als erste und zweite Sprache zu betrachten sind.
Als zweite Sprache können nur EU-Amtssprachen gelten.
(3) B1 (selbständige Sprachverwendung) wird wie folgt definiert:
Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.