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Document 52013PC0109

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union

/* COM/2013/0109 final - 2013/0065 (NLE) */

52013PC0109

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union /* COM/2013/0109 final - 2013/0065 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND

Durch den vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates soll die Kommission zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen, der am 24. Juni 2012 in Peking angenommen wurde („Vertrag von Peking“), ermächtigt werden.

Der Vertrag von Peking enthält eine Reihe von neuen internationalen Regeln, die einen angemessenen Schutz und eine angemessene Vergütung von Künstlern wie Schauspielern, Musikern oder Tänzern vorsehen, deren Darbietungen in einem audiovisuellen Werk (z. B. in einem Spielfilm oder einem TV-Programm) festgehalten werden.

Der Vertrag ist ein weiterer bedeutender Schritt nach vorn für den internationalen Schutz von verwandten Schutzrechten und die erste mehrseitige Übereinkunft in diesem Bereich seit 1996. Mit ihr erfolgt die längst überfällige Aktualisierung des internationalen Schutzes von Künstlern, deren Darbietungen in einem audiovisuellen Werk festgehalten werden, und dessen Anpassung an die heutigen Verhältnisse durch Anerkennung der Rechte ausübender Künstler im digitalen Bereich. Damit wird eine Lücke im Schutz der Rechte ausübender Künstler geschlossen, die seit 1996, d. h. seit Annahme des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (nachstehend „WPPT“), noch bestand.

Der WPPT, dem die Europäische Union 2002 beigetreten ist, schützt die Rechte von Urhebern und Inhabern verwandter Rechte auf internationaler Ebene, wobei erstmals die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in der digitalen Welt berücksichtigt wurden. Seinerzeit konnte man sich jedoch nicht darauf einigen, in den Anwendungsbereich dieses Instruments auch den Schutz von ausübenden Künstlern in Bezug auf ihre in audiovisuellen Werken fixierten Darbietungen einzubeziehen (der WPPT erfasst nur die Rechte der Künstler an ihren auf Tonträgern festgehaltenen Darbietungen).

Vom 7. bis 20. Dezember 2000 fand in Genf eine Diplomatische Konferenz statt, doch konnten sich die WIPO-Mitglieder nicht auf den Wortlaut eines neuen Vertrags verständigen. Das Scheitern der Diplomatischen Konferenz von 2000 führte dazu, dass die Arbeiten für mehr als zehn Jahre ruhten. Im Juni 2011 erreichte das WIPO Standing Committee on Copyright and Related Rights auf seiner 22. Sitzung in dem Punkt, der 2000 den Hauptstreitpunkt gebildet hatte, nämlich bei der Regelung der Übertragung der Rechte der ausübenden Künstler auf die Hersteller audiovisueller Werke, eine vorläufige Einigung. Daraufhin beschloss die WIPO-Generalversammlung auf ihrer 40. Tagung im Oktober 2011 die erneute Einberufung der Diplomatischen Konferenz, die 2000 ausgesetzt worden war. Die Neuauflage der Konferenz fand vom 20. bis 26. Juni 2012 in Peking statt und führte zur Annahme des Vertrags am 24. Juni 2012.

Die Kommission wurde vom Rat durch Beschluss vom 7. November 2000 ermächtigt, Verhandlungen zu führen, an deren Ende die Annahme eines Instruments zum Schutz der Rechte ausübender Künstler an ihren audiovisuellen Darbietungen stehen sollte. Am 18. Juni 2012 beschloss der Rat eine Anpassung der dem Beschluss beigefügten Verhandlungsdirektiven, um den Entwicklungen in der EU-Urheberrechtsgesetzgebung nach 2000 (Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft) Rechnung zu tragen und die erneute Einberufung der Diplomatischen Konferenz in Peking vom 20. bis zum 26. Juni 2012 zu bestätigen.

Am 24. Juni 2012 wurde der Vertrag von der Diplomatischen Konferenz in Peking angenommen.

Die Europäische Union unterzeichnete die Schlussakte der Diplomatischen Konferenz auf deren Abschlusssitzung. Das Europäische Parlament wurde über das Ergebnis der Diplomatischen Konferenz auf der Sitzung des Rechtsausschusses am 9. Juni 2012 unterrichtet.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Europäische Union hat bei der Ausgestaltung der Bestimmungen des Vertrags von Peking einen aktiven Part übernommen, weil sie sicherstellen wollte, dass Künstler, deren Darbietungen in audiovisuellen Werken festgehalten werden, international auf eine Weise geschützt werden, die mit den EU-Standards und der EU-Urheberrechtsgesetzgebung im Einklang steht. Die meisten der in dem Vertrag geregelten Fragen sind auf EU-Ebene bereits harmonisiert.

Viele Bestimmungen des Vertrags von Peking lehnen sich an den WPPT-Vertrag von 1996 an, und beide Verträge sind mehr oder weniger gleich aufgebaut. Schutz nach dem Vertrag von Peking genießen ausübende Künstler, die Angehörige eines Vertragsstaats sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.

Der Schutz erfolgt nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung, d. h. jedes Land behandelt ausübende Künstler (die Angehörige eines anderen Staats sind) in Bezug auf die ihnen nach dem Vertrag zustehenden ausschließlichen Rechte und das Recht auf eine angemessene Vergütung genauso wie seine eigenen Staatsangehörigen. Bei bestimmten Rechten sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Beschränkung des Grundsatzes der Inländerbehandlung vor.

Der Vertrag enthält eine Klausel, wonach den ausübenden Künstlern in Bezug auf Live-Darbietungen und in audiovisuellen Werken fixierte Darbietungen unabhängig von etwaigen wirtschaftlichen Rechten und selbst nach Übertragung dieser Rechte bestimmte Persönlichkeitsrechte zustehen.

Soweit es um die wirtschaftlichen Rechte an nicht fixierten und fixierten Darbietungen geht, verleiht der Vertrag den ausübenden Künstlern ausschließliche Rechte.

In Bezug auf nicht fixierte Darbietungen haben ausübende Künstler das ausschließliche Recht, die Sendung und öffentliche Wiedergabe ihrer nicht fixierten Darbietungen sowie deren Fixierung zu gestatten.

In Bezug auf in audiovisuellen Werken fixierte Darbietungen haben ausübende Künstler das Recht, deren unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung und Verbreitung sowie die gewerbsmäßige Vermietung des Originals und von Vervielfältigungsstücken desselben (auch noch nach Einwilligung in die Verbreitung) zu gestatten.

Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht zu gestatten, dass ihre Darbietungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (z. B. das Herunterladen eines Films, der ihre Darbietung enthält, aus dem Internet). Schließlich gesteht der Vertrag den ausübenden Künstlern das Recht zu, die Sendung und öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben. Die Vertragsparteien können dieses Recht durch ein Recht auf angemessene Vergütung ersetzen oder gänzlich davon absehen.

Bezüglich der Übertragung von Rechten haben die Vertragsparteien volle Gestaltungsfreiheit. So können sie beispielsweise festlegen, dass nach erfolgter Einwilligung des ausübenden Künstlers in die Fixierung seiner Darbietung seine Rechte auf die Hersteller übergehen, sofern nicht zwischen dem ausübenden Künstler und dem Hersteller etwas anderes vereinbart wird. Die Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die Vertragsparteien eine automatische Übertragung der Rechte vorsehen müssen.

Analog zum WPPT enthält der Vertrag von Peking eine Klausel, wonach die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Schutz der ausübenden Künstler dieselben Beschränkungen und Ausnahmen vorsehen können, wie sie das Urheberrecht im Zusammenhang mit dem Schutz an Werken der Literatur und Kunst vorsieht (Dreistufen-Test). Ähnlich wie der WPPT verlangt auch der neue Vertrag von den Vertragsparteien die Gewährleistung eines angemessenen Rechtsschutzes sowie wirksamer Rechtsbehelfe gegen die Umgehung technischer Schutzvorkehrungen, deren sich ausübende Künstler zur Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag bedienen, sowie gegen das Entfernen oder die Änderung elektronischer Informationen zur Rechtewahrnehmung, die einer in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietung beigefügt sind. Die Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab der Fixierung der audiovisuellen Darbietung.

Der letzte Teil des Vertrags enthält die üblichen administrativen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sich ebenfalls größtenteils an die entsprechenden Bestimmungen des WPPT anlehnen.

Der Vertrag enthält darüber hinaus eine Reihe von Erklärungen, von denen einige (Verhältnis zum WPPT und zum TRIPS-Abkommen, Definition des Begriffs „ausübender Künstler“, technische Vorkehrungen im Verhältnis zu Beschränkungen und Ausnahmen) Gegenstand besonderer Verhandlungen auf der Diplomatischen Konferenz von 2012 waren.

Gemäß Artikel 23 des Vertrags von Peking kann die Europäische Union Vertragspartei werden, nachdem sie auf der Diplomatischen Konferenz erklärt hat, dass sie für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig ist, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, verfügt und dass sie gemäß ihren internen Verfahren ermächtigt wurde, Vertragspartei zu werden. Da der Kommission vom Rat auf ordnungsgemäße Weise ein entsprechendes Verhandlungsmandat erteilt worden war, hat die Europäische Union die geforderte Erklärung auf der Diplomatischen Konferenz abgegeben. Im nächsten Schritt sollte der Vertrag jetzt von der Europäischen Union gemäß einem Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 5 AEUV unterzeichnet werden.

Die Kommission hält die Verhandlungsergebnisse für zufriedenstellend und ersucht den Rat daher, sie zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen, der am 24. Juni 2012 in Peking angenommen wurde, zu ermächtigen.

2013/0065 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 7. November 2000 erteilte der Rat der Kommission ein Verhandlungsmandat mit dem Ziel, im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Diplomatischen Konferenz vom 7. bis 20. Dezember 2000 in Genf sicherzustellen und ein Instrument auszuhandeln, durch das die Rechte ausübender Künstler an ihren audiovisuellen Darbietungen geschützt werden.

(2)       Die Verhandlungen wurden auf der erneut einberufenen Diplomatischen Konferenz, die vom 20. bis 26. Juni 2012 in Peking stattfand, erfolgreich abgeschlossen, und der WIPO-Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen wurde am 24. Juni 2012 angenommen.

(3)       Der Vertrag enthält eine Reihe neuer Vorschriften im Bereich der verwandten Schutzrechte mit dem Ziel, Künstlern, deren Darbietungen audiovisuell festgehalten werden, einen angemessenen Schutz und eine angemessene Vergütung zu sichern.

(4)       Der Vertrag liegt bis ein Jahr nach seiner Annahme für jede berechtigte Partei zur Unterzeichnung auf. Er sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt hiermit genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Vertrags ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Vertrags stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Europäischen Kommission benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union

Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen

(verabschiedet auf der Diplomatischen Konferenz zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen am 24. Juni 2012 in Peking)

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

Artikel 1: Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Artikel 3: Schutzberechtigte

Artikel 4: Inländerbehandlung

Artikel 5: Persönlichkeitsrechte

Artikel 6: Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht fixierten Darbietungen

Artikel 7: Vervielfältigungsrecht

Artikel 8: Verbreitungsrecht

Artikel 9: Vermietrecht

Artikel 10: Recht auf Zugänglichmachung fixierter Darbietungen

Artikel 11: Recht auf Sendung and öffentliche Wiedergabe

Artikel 12: Übertragung von Rechten

Artikel 13: Beschränkungen und Ausnahmen

Artikel 14: Schutzdauer

Artikel 15: Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen

Artikel 16: Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

Artikel 17: Formvorschriften

Artikel 18: Vorbehalte und Notifikationen

Artikel 19: Anwendung in zeitlicher Hinsicht

Artikel 20: Rechtsdurchsetzung

Artikel 21: Versammlung

Artikel 22: Internationales Büro

Artikel 23: Qualifikation als Vertragspartei

Artikel 24: Rechte und Pflichten nach dem Vertrag

Artikel 25: Unterzeichnung des Vertrags

Artikel 26: Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 27: Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei

Artikel 28: Kündigung des Vertrags

Artikel 29: Vertragssprachen

Artikel 30: Verwahrer

Präambel

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsch, den Schutz der Rechte ausübender Künstler an ihren audiovisuellen Darbietungen in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,

eingedenk der Bedeutung der 2007 durch die Generalversammlung des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen (WIPO-Development-Agenda), die sicherstellen sollen, dass der Aspekt der Weiterentwicklung einen festen Bestandteil der Arbeit der Organisation darstellt,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,

im Hinblick auf die tiefgreifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Produktion und Nutzung audiovisueller Darbietungen,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der ausübenden Künstler an ihren audiovisuellen Darbietungen und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, vor allem Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren,

in der Erkenntnis, dass der Genfer WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 den ausübenden Künstlern keinen Schutz für ihre in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen gewährt,

unter Bezugnahme auf die Resolution über audiovisuelle Darbietungen durch die Diplomatische Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vom 20. Dezember 1996,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen

(1) Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) oder dem am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

(2) Der durch diesen Vertrag vorgesehene Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher darf keine Bestimmung dieses Vertrages in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.

(3) Dieser Vertrag steht nur mit dem WPPT in Verbindung und berührt keinerlei Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen[1] [2].

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Vertrages bezeichnet der Ausdruck

(a) „ausübende Künstler“ Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die Werke der Literatur und Kunst oder Ausdrucksformen der Volkskunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen, interpretieren oder auf andere Weise darbieten[3];

(b) „Fixierung in einem audiovisuellen Werk“ die Verkörperung von bewegten Bildern mit oder ohne Ton oder einer Darstellung derselben in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können[4];

(c) „Sendung“ die drahtlose Übertragung von Tönen oder Bildern oder von Tönen und Bildern oder deren Darstellung zum Zwecke des Empfangs durch die Öffentlichkeit; die Übertragung derselben über Satellit ist ebenfalls „Sendung“; die Übertragung verschlüsselter Signale ist eine „Sendung“, soweit die Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von den Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden;

(d) „öffentliche Wiedergabe“ einer Darbietung die öffentliche Übertragung einer nicht fixierten oder einer in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietung auf anderem Wege als durch Sendung. Im Sinne von Artikel 11 umfasst „öffentliche Wiedergabe“ das öffentliche Hörbar- oder Sichtbarmachen oder Hörbar- und Sichtbarmachen der in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietung.

Artikel 3 Schutzberechtigte

(1) Die Vertragsparteien gewähren den ausübenden Künstlern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz.

(2) Ausübende Künstler, die nicht Angehörige einer Vertragspartei sind, die aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer dieser Vertragsparteien haben, sind für die Zwecke dieses Vertrages den Angehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt.

Artikel 4 Inländerbehandlung

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die aufgrund dieses Vertrages ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäß Artikel 11 dieses Vertrages gewährt.

(2) Eine Vertragspartei ist berechtigt, den Umfang und die Dauer des den Angehörigen einer anderen Vertragspartei nach Absatz 1 gewährten Schutzes hinsichtlich der Rechte nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 dieses Vertrags auf die Rechte zu begrenzen, die ihren eigenen Angehörigen durch die andere Vertragspartei gewährt werden.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer anderen Vertragspartei, die von den Vorbehalten nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Vertrages Gebrauch macht, noch gilt sie für eine Vertragspartei, die selbst diesen Vorbehalt angemeldet hat.

Artikel 5 Persönlichkeitsrechte

(1) Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Rechten haben ausübende Künstler auch nach Abtretung dieser Rechte in Bezug auf ihre Live-Darbietungen oder in einem audiovisuellen Werk fixierte Darbietungen das Recht,

i) namentlich als ausübender Künstler genannt zu werden, sofern die Unterlassung der Namensnennung nicht durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist, und

ii) gegen jede Entstellung, Verstümmelung oder sonstige Änderung ihrer Darbietungen, die ihrem Ruf abträglich wäre, unter angemessener Berücksichtigung der Art der Fixierung Einspruch zu erheben.

(2) Die Rechte des ausübenden Künstlers nach Absatz 1 bestehen nach seinem Tod mindestens bis zum Erlöschen der wirtschaftlichen Rechte fort und können von der Personen oder Institutionen wahrgenommen werden, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird, hierzu befugt sind. Die Vertragsparteien, deren Recht zum Zeitpunkt der Ratifikation dieses Vertrages oder des Beitritts zu diesem Vertrag keinen Schutz für sämtliche im vorstehenden Absatz genannten Rechte des ausübenden Künstlers nach dessen Ableben vorsieht, können jedoch bestimmen, dass einige dieser Rechte nach dem Tod nicht fortbestehen.

(3) Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der nach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird[5].

Artikel 6 Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen

Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht, Folgendes zu gestatten:

i) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen, sofern Sendung und Darbietung nicht bereits eins sind, und

ii) die Fixierung ihrer bisher nicht fixierten Darbietungen.

Artikel 7 Vervielfältigungsrecht

Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen in jedweder Weise oder Form zu erlauben[6].

Artikel 8 Verbreitungsrecht

(1) Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen durch Verkauf oder eine sonstige Form der Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht des ausübenden Künstlers nach Absatz 1 nach dem ersten Verkauf des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder nach der ersten auf sonstige Weise erfolgten Eigentumsübertragung, sofern diese mit seinem Einverständnis erfolgten, erschöpft[7].

Artikel 9 Vermietrecht

(1) Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu erlauben, auch wenn diese bereits durch den ausübenden Künstler selbst oder mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis verbreitet worden sind.

(2) Die Vertragsparteien sind nicht an Absatz 1 gebunden, es sei denn, die gewerbsmäßige Vermietung hat bereits zu einer großflächigen Verbreitung der fixierten Darbietungen geführt, welche das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler erheblich beeinträchtigt.[8]

Artikel 10 Recht auf Zugänglichmachung von fixierten Darbietungen

Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 11 Recht auf Sendung und öffentliche Wiedergabe

(1) Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, die Sendung und öffentliche Wiedergabe ihrer in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen zu erlauben.

(2) Die Vertragsparteien können in einer beim Generaldirektor der WIPO hinterlegten Notifikation erklären, dass sie anstelle der Bestimmung des Absatzes 1 ein Recht auf eine angemessene Vergütung für die mittelbare oder unmittelbare Nutzung der in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen zu Sendezwecken oder zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe einräumen. Die Vertragsparteien können auch erklären, dass sie Rechtsvorschriften erlassen werden, in denen sie die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf eine angemessene Vergütung festlegen.

(3) Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten anwenden oder die Anwendung in sonstiger Weise beschränken oder die Bestimmungen dieser beiden Absätze überhaupt nicht anwenden wird.

Artikel 12 Übertragung von Rechten

(1) Eine Vertragspartei kann in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass nach erfolgter Einwilligung des ausübenden Künstlers in die Fixierung seiner Darbietung in einem audiovisuellen Werk die ausschließlichen Rechte auf Erteilung der Erlaubnis gemäß den Artikeln 7 bis 11 dieses Vertrages auf den Hersteller des audiovisuellen Werks übergehen, von ihm ausgeübt oder an ihn übertragen werden, sofern nicht zwischen dem ausübenden Künstler und dem Hersteller des audiovisuellen Werks nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften vertraglich etwas anderes vereinbart wird.

(2) Eine Vertragspartei kann für die Einwilligung oder den Vertrag in Bezug auf nach ihrem Recht hergestellte audiovisuelle Werke die Schriftform vorschreiben und verlangen, dass der Vertrag von beiden Vertragspartnern oder deren ordnungemäß bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet wird.

(3) Unabhängig von der oben beschriebenen Übertragung der ausschließlichen Rechte kann dem ausübenden Künstler aus gesetzlichen Bestimmungen, individuellen Absprachen, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen für jede Nutzung der Darbietung gemäß diesem Vertrag, auch im Hinblick auf die Artikel 10 und 11 ein Anspruch auf Tantiemen oder eine angemessene Vergütung erwachsen.

Artikel 13 Beschränkungen und Ausnahmen

(1) Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der ausübenden Künstler Beschränkungen und Ausnahmen gleicher Art vorsehen, wie sie in ihren Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst vorgesehen sind.

(2) Die Vertragsparteien begrenzen die Beschränkungen und Ausnahmen hinsichtlich der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Darbietung beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der ausübenden Künstler unzumutbar verletzen[9].

Artikel 14 Schutzdauer

Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre vom Ende des Jahres an gerechnet, in dem die Darbietung in einem audiovisuellen Werk fixiert wurde.

Artikel 15 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen

Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, derer sich ausübende Künstler zur Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag bedienen und wodurch Handlungen in Bezug auf ihre Darbietungen einschränkt werden, die die betreffenden ausübenden Künstler nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind[10],[11].

Artikel 16 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

(1) Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtesbehelfe den Umständen nach bekannt sein müsste, dass diese Handlungen die Verletzung eines unter diesen Vertrag fallenden Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:

i) unbefugtes Entfernen oder unbefugte Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte;

ii) unbefugte Verbreitung, Einfuhr zwecks Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Darbietungen oder Vervielfältigungsstücken von in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

(2) Im Sinne dieses Artikels sind "Informationen für die Wahrnehmung der Rechte" Informationen, die den ausübenden Künstler, seine Darbietung oder den Inhaber des Rechts an der Darbietung identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen einer Darbietung oder Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück einer fixierten Darbietung angebracht ist[12].

Artikel 17 Formvorschriften

Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvorschriften.

Artikel 18 Vorbehalte und Notifikationen

(1) Mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 3 sind Vorbehalte zu diesem Vertrag nicht zulässig.

(2) Notifikationen nach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 können in den Ratifikations- oder Beitrittsurkunden erfolgen, wobei die Notifikation zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Vertrag für die notifizierende Vertragspartei in Kraft tritt. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der WIPO oder einem späteren, in der Notifikation angegebenen Datum wirksam.

Artikel 19 Anwendung in zeitlicher Hinsicht

(1) Die Vertragsparteien gewähren den nach diesem Vertrag vorgesehenen Schutz für fixierte Darbietungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages existieren, sowie für alle Darbietungen, die erfolgen, nachdem dieser Vertrag für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei in einer Notifikation an den Generaldirektor der WIPO erklären, dass sie die Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 dieses Vertrages oder eine oder mehrere derselben nicht auf fixierte Darbietungen anwenden wird, die bereits existierten, als dieser Vertrag für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Gegenüber dieser Vertragspartei können die anderen Vertragsparteien die Anwendung der genannten Artikel auf Darbietungen beschränken, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages für die betreffende Vertragspartei erfolgt sind.

(3) Der nach diesem Vertrag gewährte Schutz lässt alle Handlungen, Verträge und Rechte unberührt, deren Vornahme, Abschluss beziehungsweise Erwerb erfolgte, bevor dieser Vertrag für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(4) Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften Übergangsbestimmungen erlassen, nach denen eine Person, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages rechtlich zulässige Handlungen in Bezug auf eine Darbietung vorgenommen hat, hinsichtlich derselben Darbietung auch nach Inkrafttreten dieses Vertrages für die jeweiligen Vertragsparteien Handlungen im Rahmen der in Artikel 5 sowie 7 bis 11 vorgesehenen Rechte vornehmen kann.

Artikel 20 Rechtsdurchsetzung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrages sicherzustellen.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten ermöglichen, darunter auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung vor weiteren Verletzungshandlungen.

Artikel 21 Die Versammlung

(1)

a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.

b) Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die WIPO um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen werden oder Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind.

(2)

a) Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrages betreffen.

b) Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 23 Absatz 2 übertragenen Aufgaben wahr.

c) Die Versammlung beschließt die Einberufung einer Diplomatischen Konferenz zur Revision dieses Vertrages und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Konferenz.

(3)

a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab.

b) Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

(4) Die Versammlung tritt, wenn keine außerordentlichen Umstände vorliegen, nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO in demselben Zeitraum und am selben Ort wie die Generalversammlung der WIPO zusammen.

(5) Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderen die Einberufung außerordentlichen Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages die erforderlichen Mehrheiten für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

Artikel 22 Internationales Büro

Das internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrages wahr.

Artikel 23 Qualifikation als Vertragspartei

(1) Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrages werden.

(2) Die Versammlung kann beschließen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.

(3) Die Europäische Union, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die im vorstehenden Absatz bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

Artikel 24 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag

Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.

Artikel 25 Unterzeichnung des Vertrags

Dieser Vertrag liegt bis ein Jahr nach seiner Annahme zur Unterzeichnung durch jede berechtigte Partei am Hauptsitz der WIPO auf.

Artikel 26 Inkrafttreten des Vertrags

Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die berechtigten Parteien im Sinne von Artikel 23 in Kraft.

Artikel 27 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei

Dieser Vertrag bindet:

(i) die dreißig berechtigten Parteien im Sinne von Artikel 26 ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist;

(ii) jede andere berechtigte Partei im Sinne von Artikel 23 nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO.

Artikel 28 Kündigung des Vertrags

Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO eingegangen ist.

Artikel 29 Vertragssprachen

(1) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als den in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Rücksprache mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. Als „interessierte Vertragspartei“ im Sinne dieses Absatzes gelten jeder Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache betroffen ist oder bei mehreren Amtssprachen, wenn eine der Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Union und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrages werden kann, wenn es um eine ihrer Amtssprachen geht.

Artikel 30 Verwahrer

Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.

[1]               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1: Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Vertrag keinerlei Rechte oder Pflichten aus dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) oder deren Auslegung berührt; es besteht ferner Einigkeit darüber, dass Absatz 3 keine Vertragspartei dazu verpflichtet, den WPPT zu ratifizieren, ihm beizutreten oder seine Bestimmungen einzuhalten.

[2]               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 Absatz 3: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Vertragsparteien, die Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, alle Grundsätze und Ziele des Vertrages über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS-Abkommen) anerkennen und dass dieser Vertrag die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, darunter vor allem diejenigen über wettbewerbswidrige Praktiken, unberührt lässt.

[3]               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe a: Es besteht Einvernehmen darüber, das der Ausdruck „ausübende Künstler“ auch jene Personen umfasst, die ein Werk der Literatur oder Kunst darbieten, das im Rahmen der Darbietung geschaffen oder erstmals fixiert wurde.

[4]               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe b: Hiermit wird bestätigt, dass die Definition des Begriffs „Fixierung in einem audiovisuellen Werk“ gemäß Artikel 2 Buchstabe b Artikel 2 Buchstabe c des WPPT unberührt lässt.

[5]               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5: Unbeschadet sonstiger Verträge besteht für die Zwecke dieses Vertrages Einvernehmen darüber, dass in Anbetracht des Wesens von Fixierungen in einem audiovisuellen Werk sowie ihrer Herstellung und Verbreitung Veränderungen einer Darbietung, die im üblichen Rahmen der Verwertung vorgenommen werden, wie Vorbereiten für die Veröffentlichung, Zusammenfassen, Synchronisieren oder Formatieren in bestehenden oder neuen Medien oder Formaten, und die im Rahmen einer vom ausübenden Künstler erlaubten Nutzung erfolgen, an sich noch keine Veränderung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii) bedeuten. Die Rechte nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii sind nur betroffen, wenn die Veränderungen den Ruf des ausübenden Künstlers objektiv erheblich schädigen. Es besteht ferner Einvernehmen darüber, dass die bloße Nutzung neuer oder veränderter Techniken oder Medien als solche nicht als Veränderung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii) gilt.

[6]               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7: Das in Artikel 7 niedergelegte Vervielfältigungsrecht mit den in Artikel 13 aufgeführten zulässigen Ausnahmen gilt vollumfänglich auch für den Digitalbereich, insbesondere für die Verwendung von Darbietungen in digitalisierter Form. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Speicherung einer geschützten Darbietung in digitaler Form auf einem elektronischen Medium als Vervielfältigung im Sinne dieses Artikels gilt.

[7]               Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 8 und 9: Der in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendete Ausdruck "Original und Vervielfältigungstücke" bezieht sich ausschließlich auf fixierte Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.

[8]               Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 8 und 9: Der in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendete Ausdruck "Original und Vervielfältigungstücke" bezieht sich ausschließlich auf fixierte Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.

[9]               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13: Die gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 (Beschränkungen und Ausnahmen) des WIPO-Urheberrechtsvertrages (WCT) gilt mutatis mutandis ebenfalls für Artikel 13 (Beschränkungen und Ausnahmen) dieses Vertrages.

[10]             Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 im Verhältnis zu Artikel 13: Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach diesem Vertrag keine Vertragspartei daran gehindert ist, erforderlichenfalls wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass ein Begünstigter von den Beschränkungen und Ausnahmen in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gemäß Artikel 13 Gebrauch machen kann, wenn technische Vorkehrungen gegenüber einer audiovisuellen Darbietung getroffen wurden und der Begünstigte rechtmäßigen Zugang zu der Darbietung hat und wenn der Rechteinhaber in Bezug auf diese Darbietung nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass der Begünstigte von den Beschränkungen und Ausnahmen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei Gebrauch machen kann. Unbeschadet des Rechtsschutzes an einem audiovisuellen Werk, in dem eine Darbietung fixiert ist, besteht ferner Einvernehmen darüber, dass die Pflichten nach Artikel 15 nicht für Darbietungen gelten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften, die diesen Vertrag in Kraft gesetzt haben, nicht oder nicht mehr geschützt sind.

[11]             Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15: Der Ausdruck "technische Vorkehrungen durch ausübende Künstler" sollte, wie im WPPT, weit ausgelegt werden und auch diejenigen erfassen, die im Auftrag der ausübenden Künstler handeln wie deren rechtliche Vertreter, Lizenznehmer oder Rechtsnachfolger oder Hersteller, Dienstleister und Personen, die für die Wiedergabe oder Sendung von Darbietungen sorgen, nachdem sie hierzu ordnungsgemäß ermächtigt wurden.

[12]             Gemeinsame Erklärung zu Artikel 16: Die Erklärung zu Artikel 12 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte) des WIPO-Urheberrechtsvertrages (WCT) gilt mutatis mutandis ebenfalls für Artikel 16 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte) dieses Vertrages.

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