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Document 52013PC0109
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, of the WIPO Treaty on Audiovisual Performances
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union
/* COM/2013/0109 final - 2013/0065 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union /* COM/2013/0109 final - 2013/0065 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND Durch den vorliegenden Vorschlag für einen
Beschluss des Rates soll die Kommission zur Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen
Darbietungen, der am 24. Juni 2012 in Peking angenommen wurde („Vertrag
von Peking“), ermächtigt werden. Der Vertrag von Peking enthält eine Reihe von
neuen internationalen Regeln, die einen angemessenen Schutz und eine
angemessene Vergütung von Künstlern wie Schauspielern, Musikern oder Tänzern
vorsehen, deren Darbietungen in einem audiovisuellen Werk (z. B. in einem
Spielfilm oder einem TV-Programm) festgehalten werden. Der Vertrag ist ein weiterer bedeutender
Schritt nach vorn für den internationalen Schutz von verwandten Schutzrechten
und die erste mehrseitige Übereinkunft in diesem Bereich seit 1996. Mit ihr
erfolgt die längst überfällige Aktualisierung des internationalen Schutzes von
Künstlern, deren Darbietungen in einem audiovisuellen Werk festgehalten werden,
und dessen Anpassung an die heutigen Verhältnisse durch Anerkennung der Rechte
ausübender Künstler im digitalen Bereich. Damit wird eine Lücke im Schutz der
Rechte ausübender Künstler geschlossen, die seit 1996, d. h. seit Annahme
des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (nachstehend „WPPT“), noch
bestand. Der WPPT, dem die Europäische Union 2002
beigetreten ist, schützt die Rechte von Urhebern und Inhabern verwandter Rechte
auf internationaler Ebene, wobei erstmals die wirtschaftlichen und technischen
Entwicklungen in der digitalen Welt berücksichtigt wurden. Seinerzeit konnte
man sich jedoch nicht darauf einigen, in den Anwendungsbereich dieses
Instruments auch den Schutz von ausübenden Künstlern in Bezug auf ihre in
audiovisuellen Werken fixierten Darbietungen einzubeziehen (der WPPT erfasst
nur die Rechte der Künstler an ihren auf Tonträgern festgehaltenen
Darbietungen). Vom 7. bis 20. Dezember 2000 fand in
Genf eine Diplomatische Konferenz statt, doch konnten sich die WIPO-Mitglieder
nicht auf den Wortlaut eines neuen Vertrags verständigen. Das Scheitern der
Diplomatischen Konferenz von 2000 führte dazu, dass die Arbeiten für mehr als
zehn Jahre ruhten. Im Juni 2011 erreichte das WIPO Standing Committee on
Copyright and Related Rights auf seiner 22. Sitzung in dem Punkt, der 2000
den Hauptstreitpunkt gebildet hatte, nämlich bei der Regelung der Übertragung
der Rechte der ausübenden Künstler auf die Hersteller audiovisueller Werke,
eine vorläufige Einigung. Daraufhin beschloss die WIPO-Generalversammlung auf
ihrer 40. Tagung im Oktober 2011 die erneute Einberufung der
Diplomatischen Konferenz, die 2000 ausgesetzt worden war. Die Neuauflage der
Konferenz fand vom 20. bis 26. Juni 2012 in Peking statt und führte zur
Annahme des Vertrags am 24. Juni 2012. Die Kommission wurde vom Rat durch Beschluss
vom 7. November 2000 ermächtigt, Verhandlungen zu führen, an deren Ende
die Annahme eines Instruments zum Schutz der Rechte ausübender Künstler an
ihren audiovisuellen Darbietungen stehen sollte. Am 18. Juni 2012
beschloss der Rat eine Anpassung der dem Beschluss beigefügten
Verhandlungsdirektiven, um den Entwicklungen in der
EU-Urheberrechtsgesetzgebung nach 2000 (Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht
in der Informationsgesellschaft) Rechnung zu tragen und die erneute Einberufung
der Diplomatischen Konferenz in Peking vom 20. bis zum 26. Juni 2012 zu
bestätigen. Am 24. Juni 2012 wurde der Vertrag von
der Diplomatischen Konferenz in Peking angenommen. Die Europäische Union unterzeichnete die
Schlussakte der Diplomatischen Konferenz auf deren Abschlusssitzung. Das
Europäische Parlament wurde über das Ergebnis der Diplomatischen Konferenz auf
der Sitzung des Rechtsausschusses am 9. Juni 2012 unterrichtet. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Europäische Union hat bei der
Ausgestaltung der Bestimmungen des Vertrags von Peking einen aktiven Part
übernommen, weil sie sicherstellen wollte, dass Künstler, deren Darbietungen in
audiovisuellen Werken festgehalten werden, international auf eine Weise
geschützt werden, die mit den EU-Standards und der EU-Urheberrechtsgesetzgebung
im Einklang steht. Die meisten der in dem Vertrag geregelten Fragen sind auf
EU-Ebene bereits harmonisiert. Viele Bestimmungen des Vertrags von Peking
lehnen sich an den WPPT-Vertrag von 1996 an, und beide Verträge sind mehr oder
weniger gleich aufgebaut. Schutz nach dem Vertrag von Peking genießen ausübende
Künstler, die Angehörige eines Vertragsstaats sind oder die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Der Schutz erfolgt nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung,
d. h. jedes Land behandelt ausübende Künstler (die Angehörige eines
anderen Staats sind) in Bezug auf die ihnen nach dem Vertrag zustehenden
ausschließlichen Rechte und das Recht auf eine angemessene Vergütung genauso
wie seine eigenen Staatsangehörigen. Bei bestimmten Rechten sieht der Vertrag
die Möglichkeit einer Beschränkung des Grundsatzes der Inländerbehandlung vor. Der Vertrag enthält eine Klausel, wonach den
ausübenden Künstlern in Bezug auf Live-Darbietungen und in audiovisuellen
Werken fixierte Darbietungen unabhängig von etwaigen wirtschaftlichen Rechten
und selbst nach Übertragung dieser Rechte bestimmte Persönlichkeitsrechte
zustehen. Soweit es um die wirtschaftlichen Rechte an
nicht fixierten und fixierten Darbietungen geht, verleiht der Vertrag den
ausübenden Künstlern ausschließliche Rechte. In Bezug auf nicht fixierte Darbietungen haben
ausübende Künstler das ausschließliche Recht, die Sendung und öffentliche
Wiedergabe ihrer nicht fixierten Darbietungen sowie deren Fixierung zu
gestatten. In Bezug auf in audiovisuellen Werken fixierte
Darbietungen haben ausübende Künstler das Recht, deren unmittelbare oder
mittelbare Vervielfältigung und Verbreitung sowie die gewerbsmäßige Vermietung
des Originals und von Vervielfältigungsstücken desselben (auch noch nach
Einwilligung in die Verbreitung) zu gestatten. Ausübende Künstler haben das ausschließliche
Recht zu gestatten, dass ihre Darbietungen der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden (z. B. das Herunterladen eines Films, der ihre Darbietung
enthält, aus dem Internet). Schließlich gesteht der Vertrag den ausübenden
Künstlern das Recht zu, die Sendung und öffentliche Wiedergabe ihrer
Darbietungen zu erlauben. Die Vertragsparteien können dieses Recht durch ein
Recht auf angemessene Vergütung ersetzen oder gänzlich davon absehen. Bezüglich der Übertragung von Rechten haben
die Vertragsparteien volle Gestaltungsfreiheit. So können sie beispielsweise
festlegen, dass nach erfolgter Einwilligung des ausübenden Künstlers in die
Fixierung seiner Darbietung seine Rechte auf die Hersteller übergehen, sofern
nicht zwischen dem ausübenden Künstler und dem Hersteller etwas anderes
vereinbart wird. Die Bestimmung verlangt jedoch nicht, dass die
Vertragsparteien eine automatische Übertragung der Rechte vorsehen müssen. Analog zum WPPT enthält der Vertrag von Peking
eine Klausel, wonach die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den
Schutz der ausübenden Künstler dieselben Beschränkungen und Ausnahmen vorsehen
können, wie sie das Urheberrecht im Zusammenhang mit dem Schutz an Werken der
Literatur und Kunst vorsieht (Dreistufen-Test). Ähnlich wie der WPPT verlangt
auch der neue Vertrag von den Vertragsparteien die Gewährleistung eines
angemessenen Rechtsschutzes sowie wirksamer Rechtsbehelfe gegen die Umgehung
technischer Schutzvorkehrungen, deren sich ausübende Künstler zur Ausübung
ihrer Rechte nach diesem Vertrag bedienen, sowie gegen das Entfernen oder die
Änderung elektronischer Informationen zur Rechtewahrnehmung, die einer in einem
audiovisuellen Werk fixierten Darbietung beigefügt sind. Die Schutzdauer
beträgt mindestens 50 Jahre ab der Fixierung der audiovisuellen
Darbietung. Der letzte Teil des Vertrags enthält die
üblichen administrativen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sich
ebenfalls größtenteils an die entsprechenden Bestimmungen des WPPT anlehnen. Der Vertrag enthält darüber hinaus eine Reihe
von Erklärungen, von denen einige (Verhältnis zum WPPT und zum TRIPS-Abkommen,
Definition des Begriffs „ausübender Künstler“, technische Vorkehrungen im
Verhältnis zu Beschränkungen und Ausnahmen) Gegenstand besonderer Verhandlungen
auf der Diplomatischen Konferenz von 2012 waren. Gemäß Artikel 23 des Vertrags von Peking
kann die Europäische Union Vertragspartei werden, nachdem sie auf der
Diplomatischen Konferenz erklärt hat, dass sie für die durch diesen Vertrag
geregelten Bereiche zuständig ist, über diesbezügliche Vorschriften, die für
alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, verfügt und dass sie gemäß ihren
internen Verfahren ermächtigt wurde, Vertragspartei zu werden. Da der
Kommission vom Rat auf ordnungsgemäße Weise ein entsprechendes
Verhandlungsmandat erteilt worden war, hat die Europäische Union die geforderte
Erklärung auf der Diplomatischen Konferenz abgegeben. Im nächsten Schritt
sollte der Vertrag jetzt von der Europäischen Union gemäß einem Beschluss des
Rates auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 5 AEUV unterzeichnet
werden. Die Kommission hält die Verhandlungsergebnisse
für zufriedenstellend und ersucht den Rat daher, sie zur Unterzeichnung – im
Namen der Europäischen Union – des WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen
Darbietungen, der am 24. Juni 2012 in Peking angenommen wurde, zu
ermächtigen. 2013/0065 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags zum
Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 7. November 2000
erteilte der Rat der Kommission ein Verhandlungsmandat mit dem Ziel, im Rahmen
der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Beteiligung der Europäischen
Gemeinschaft an der Diplomatischen Konferenz vom 7. bis 20. Dezember
2000 in Genf sicherzustellen und ein Instrument auszuhandeln, durch das die
Rechte ausübender Künstler an ihren audiovisuellen Darbietungen geschützt
werden. (2) Die Verhandlungen wurden auf
der erneut einberufenen Diplomatischen Konferenz, die vom 20. bis
26. Juni 2012 in Peking stattfand, erfolgreich abgeschlossen, und der
WIPO-Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen wurde am 24. Juni
2012 angenommen. (3) Der Vertrag enthält eine
Reihe neuer Vorschriften im Bereich der verwandten Schutzrechte mit dem Ziel,
Künstlern, deren Darbietungen audiovisuell festgehalten werden, einen
angemessenen Schutz und eine angemessene Vergütung zu sichern. (4) Der Vertrag liegt bis ein
Jahr nach seiner Annahme für jede berechtigte Partei zur Unterzeichnung auf. Er
sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt –
im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags von
Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen
Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt hiermit
genehmigt. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Vertrags
ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Vertrags
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Europäischen Kommission
benannte(n) Person(en) aus. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG zum Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über die Unterzeichnung des
WIPO-Vertrags zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der
Europäischen Union Vertrag von Peking zum Schutz
audiovisueller Darbietungen (verabschiedet auf der Diplomatischen
Konferenz zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen am 24. Juni 2012 in
Peking) INHALTSVERZEICHNIS Präambel Artikel 1: Verhältnis zu anderen
Übereinkünften und Verträgen Artikel 2: Begriffsbestimmungen Artikel 3: Schutzberechtigte Artikel 4: Inländerbehandlung Artikel 5: Persönlichkeitsrechte Artikel 6: Wirtschaftliche Rechte der
ausübenden Künstler an ihren nicht fixierten Darbietungen Artikel 7: Vervielfältigungsrecht Artikel 8: Verbreitungsrecht Artikel 9: Vermietrecht Artikel 10: Recht auf Zugänglichmachung
fixierter Darbietungen Artikel 11: Recht auf Sendung and öffentliche
Wiedergabe Artikel 12: Übertragung von Rechten Artikel 13: Beschränkungen und Ausnahmen Artikel 14: Schutzdauer Artikel 15: Pflichten in Bezug auf technische
Vorkehrungen Artikel 16: Pflichten in Bezug auf
Informationen für die Wahrnehmung der Rechte Artikel 17: Formvorschriften Artikel 18: Vorbehalte und Notifikationen Artikel 19: Anwendung in zeitlicher Hinsicht Artikel 20: Rechtsdurchsetzung Artikel 21: Versammlung Artikel 22: Internationales Büro Artikel 23: Qualifikation als Vertragspartei Artikel 24: Rechte und Pflichten nach dem
Vertrag Artikel 25: Unterzeichnung des Vertrags Artikel 26: Inkrafttreten des Vertrags Artikel 27: Inkrafttreten des Vertrags für
eine Vertragspartei Artikel 28: Kündigung des Vertrags Artikel 29: Vertragssprachen Artikel 30: Verwahrer Präambel Die Vertragsparteien, in dem Wunsch, den Schutz der Rechte ausübender
Künstler an ihren audiovisuellen Darbietungen in möglichst wirksamer und gleichmäßiger
Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten, eingedenk der Bedeutung der 2007 durch die
Generalversammlung des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen (WIPO-Development-Agenda),
die sicherstellen sollen, dass der Aspekt der Weiterentwicklung einen festen
Bestandteil der Arbeit der Organisation darstellt, in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue
internationale Vorschriften einzuführen, damit für die durch wirtschaftliche,
soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen
angemessene Lösungen gefunden werden können, im Hinblick auf die tiefgreifenden
Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und
Kommunikationstechnologien auf die Produktion und Nutzung audiovisueller
Darbietungen, in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein
Gleichgewicht zwischen den Rechten der ausübenden Künstler an ihren
audiovisuellen Darbietungen und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, vor
allem Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, in der Erkenntnis, dass der Genfer WIPO-Vertrag
über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezember 1996 den
ausübenden Künstlern keinen Schutz für ihre in einem audiovisuellen Werk
fixierten Darbietungen gewährt, unter Bezugnahme auf die Resolution über
audiovisuelle Darbietungen durch die Diplomatische Konferenz über bestimmte
Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vom 20. Dezember 1996, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen (1) Die zwischen den Vertragsparteien
bestehenden Pflichten aus dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger
(WPPT) oder dem am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen
Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt. (2) Der durch diesen Vertrag vorgesehene
Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst
unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher darf keine Bestimmung
dieses Vertrages in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch
tut. (3) Dieser Vertrag steht nur mit dem WPPT in
Verbindung und berührt keinerlei Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen[1] [2]. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrages bezeichnet der
Ausdruck (a) „ausübende Künstler“ Schauspieler, Sänger,
Musiker, Tänzer und andere Personen, die Werke der Literatur und Kunst oder
Ausdrucksformen der Volkskunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen,
interpretieren oder auf andere Weise darbieten[3]; (b) „Fixierung in einem audiovisuellen Werk“ die
Verkörperung von bewegten Bildern mit oder ohne Ton oder einer Darstellung
derselben in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen,
vervielfältigt oder wiedergegeben werden können[4]; (c) „Sendung“ die drahtlose Übertragung von
Tönen oder Bildern oder von Tönen und Bildern oder deren Darstellung zum Zwecke
des Empfangs durch die Öffentlichkeit; die Übertragung derselben über Satellit
ist ebenfalls „Sendung“; die Übertragung verschlüsselter Signale ist eine „Sendung“,
soweit die Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von den
Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden; (d) „öffentliche Wiedergabe“ einer Darbietung
die öffentliche Übertragung einer nicht fixierten oder einer in einem
audiovisuellen Werk fixierten Darbietung auf anderem Wege als durch Sendung. Im
Sinne von Artikel 11 umfasst „öffentliche Wiedergabe“ das öffentliche
Hörbar- oder Sichtbarmachen oder Hörbar- und Sichtbarmachen der in einem audiovisuellen
Werk fixierten Darbietung. Artikel 3
Schutzberechtigte (1) Die Vertragsparteien gewähren den
ausübenden Künstlern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in
diesem Vertrag vorgesehenen Schutz. (2) Ausübende Künstler, die nicht Angehörige
einer Vertragspartei sind, die aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer
dieser Vertragsparteien haben, sind für die Zwecke dieses Vertrages den
Angehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt. Artikel 4
Inländerbehandlung (1) Jede Vertragspartei gewährt den
Angehörigen anderer Vertragsparteien die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen
in Bezug auf die aufgrund dieses Vertrages ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte und das Recht auf
angemessene Vergütung gemäß Artikel 11
dieses Vertrages gewährt. (2) Eine Vertragspartei ist berechtigt, den
Umfang und die Dauer des den Angehörigen einer anderen Vertragspartei nach
Absatz 1 gewährten Schutzes hinsichtlich der Rechte nach Artikel 11
Absätze 1 und 2 dieses Vertrags auf die Rechte zu begrenzen, die
ihren eigenen Angehörigen durch die andere Vertragspartei gewährt werden. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt
nicht gegenüber einer anderen Vertragspartei, die von den Vorbehalten nach
Artikel 11 Absatz 3 dieses Vertrages Gebrauch macht, noch gilt sie
für eine Vertragspartei, die selbst diesen Vorbehalt angemeldet hat. Artikel 5
Persönlichkeitsrechte (1) Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Rechten
haben ausübende Künstler auch nach Abtretung dieser Rechte in Bezug auf ihre
Live-Darbietungen oder in einem audiovisuellen Werk fixierte Darbietungen das
Recht, i) namentlich als ausübender Künstler genannt
zu werden, sofern die Unterlassung der Namensnennung nicht durch die Art der
Nutzung der Darbietung geboten ist, und ii) gegen jede Entstellung, Verstümmelung
oder sonstige Änderung ihrer Darbietungen, die ihrem Ruf abträglich wäre, unter
angemessener Berücksichtigung der Art der Fixierung Einspruch zu erheben. (2) Die Rechte des ausübenden Künstlers nach
Absatz 1 bestehen nach seinem Tod mindestens bis zum Erlöschen der
wirtschaftlichen Rechte fort und können von der Personen oder Institutionen
wahrgenommen werden, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der
Schutz beansprucht wird, hierzu befugt sind. Die Vertragsparteien, deren Recht
zum Zeitpunkt der Ratifikation dieses Vertrages oder des Beitritts zu diesem
Vertrag keinen Schutz für sämtliche im vorstehenden Absatz genannten Rechte des
ausübenden Künstlers nach dessen Ableben vorsieht, können jedoch bestimmen,
dass einige dieser Rechte nach dem Tod nicht fortbestehen. (3) Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur
Wahrung der nach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach dem Recht
der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird[5]. Artikel 6
Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht in einem
audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre
Darbietungen das ausschließliche Recht,
Folgendes zu gestatten: i) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe
ihrer nicht in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen, sofern Sendung
und Darbietung nicht bereits eins sind, und ii) die Fixierung ihrer bisher nicht fixierten
Darbietungen. Artikel 7
Vervielfältigungsrecht Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare
Vervielfältigung ihrer in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen in
jedweder Weise oder Form zu erlauben[6]. Artikel 8
Verbreitungsrecht (1) Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das
Original und Vervielfältigungsstücke ihrer in einem audiovisuellen Werk
fixierten Darbietungen durch Verkauf oder eine sonstige Form der Eigentumsübertragung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (2) Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit
der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
sich das Recht des ausübenden Künstlers nach Absatz 1 nach dem ersten Verkauf
des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder nach der ersten auf
sonstige Weise erfolgten Eigentumsübertragung, sofern diese mit seinem
Einverständnis erfolgten, erschöpft[7]. Artikel 9
Vermietrecht (1) Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung des Originals und der
Vervielfältigungsstücke ihrer in einem audiovisuellen Werk fixierten
Darbietungen nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu erlauben, auch wenn diese bereits
durch den ausübenden Künstler selbst oder mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis verbreitet
worden sind. (2) Die Vertragsparteien sind nicht an
Absatz 1 gebunden, es sei denn, die gewerbsmäßige Vermietung hat bereits zu einer großflächigen Verbreitung der
fixierten Darbietungen geführt, welche das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler erheblich
beeinträchtigt.[8] Artikel 10
Recht auf Zugänglichmachung von fixierten Darbietungen Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre in
einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in
einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern
der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Artikel 11
Recht auf Sendung und öffentliche Wiedergabe (1) Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, die Sendung und öffentliche
Wiedergabe ihrer in einem audiovisuellen Werk fixierten Darbietungen zu
erlauben. (2) Die Vertragsparteien können in einer beim
Generaldirektor der WIPO hinterlegten Notifikation erklären, dass sie anstelle
der Bestimmung des Absatzes 1 ein Recht auf eine angemessene Vergütung für
die mittelbare oder unmittelbare Nutzung der in einem audiovisuellen Werk
fixierten Darbietungen zu Sendezwecken oder zum Zwecke der öffentlichen
Wiedergabe einräumen. Die Vertragsparteien können auch erklären, dass sie
Rechtsvorschriften erlassen werden, in denen sie die Bedingungen für die
Ausübung des Rechts auf eine angemessene Vergütung festlegen. (3) Jede Vertragspartei kann erklären, dass
sie die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 nur in Bezug auf bestimmte
Nutzungsarten anwenden oder die Anwendung in sonstiger Weise beschränken oder
die Bestimmungen dieser beiden Absätze überhaupt nicht anwenden wird. Artikel 12
Übertragung von Rechten (1) Eine Vertragspartei kann in ihrem nationalen
Recht vorsehen, dass nach erfolgter Einwilligung des ausübenden Künstlers in
die Fixierung seiner Darbietung in einem audiovisuellen Werk die ausschließlichen Rechte auf Erteilung der Erlaubnis
gemäß den Artikeln 7 bis 11 dieses Vertrages auf den Hersteller des
audiovisuellen Werks übergehen, von ihm ausgeübt oder an ihn übertragen werden,
sofern nicht zwischen dem ausübenden Künstler und dem Hersteller des audiovisuellen
Werks nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften vertraglich etwas
anderes vereinbart wird. (2) Eine Vertragspartei kann für die
Einwilligung oder den Vertrag in Bezug auf nach ihrem Recht hergestellte
audiovisuelle Werke die Schriftform vorschreiben und verlangen, dass der Vertrag
von beiden Vertragspartnern oder deren ordnungemäß bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet wird. (3) Unabhängig von der oben beschriebenen
Übertragung der ausschließlichen
Rechte kann dem ausübenden Künstler aus gesetzlichen Bestimmungen, individuellen
Absprachen, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen für jede Nutzung der
Darbietung gemäß diesem Vertrag,
auch im Hinblick auf die Artikel 10 und 11 ein Anspruch auf Tantiemen
oder eine angemessene Vergütung erwachsen. Artikel 13
Beschränkungen und Ausnahmen (1) Die Vertragsparteien können in ihren
Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der ausübenden Künstler
Beschränkungen und Ausnahmen gleicher Art vorsehen, wie sie in ihren
Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz des Urheberrechts an Werken
der Literatur und Kunst vorgesehen sind. (2) Die Vertragsparteien begrenzen die Beschränkungen
und Ausnahmen hinsichtlich der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte auf
bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Darbietung
beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der ausübenden Künstler
unzumutbar verletzen[9]. Artikel 14
Schutzdauer Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach
diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre vom
Ende des Jahres an gerechnet, in dem die Darbietung in einem audiovisuellen
Werk fixiert wurde. Artikel 15
Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden
Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer
technischer Vorkehrungen vor, derer sich ausübende Künstler zur Ausübung ihrer Rechte
nach diesem Vertrag bedienen und wodurch Handlungen in Bezug auf ihre
Darbietungen einschränkt werden, die die betreffenden ausübenden Künstler nicht
erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind[10],[11]. Artikel 16
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte (1) Die Vertragsparteien sehen hinreichende
und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der
nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf
zivilrechtliche Rechtesbehelfe den Umständen nach bekannt sein müsste, dass
diese Handlungen die Verletzung eines unter diesen Vertrag fallenden Rechts
herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird: i) unbefugtes Entfernen oder unbefugte Änderung
elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte; ii) unbefugte Verbreitung, Einfuhr zwecks
Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Darbietungen
oder Vervielfältigungsstücken von in einem audiovisuellen Werk fixierten
Darbietungen in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die
Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden. (2) Im Sinne dieses Artikels sind "Informationen
für die Wahrnehmung der Rechte" Informationen, die den ausübenden
Künstler, seine Darbietung oder den Inhaber des Rechts an der Darbietung identifizieren,
oder Informationen über die Nutzungsbedingungen einer Darbietung oder Zahlen
oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser
Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück einer fixierten Darbietung
angebracht ist[12]. Artikel 17
Formvorschriften Der Genuss und die Ausübung der in diesem
Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvorschriften. Artikel 18
Vorbehalte und Notifikationen (1) Mit Ausnahme des Artikels 11
Absatz 3 sind Vorbehalte zu diesem Vertrag nicht zulässig. (2) Notifikationen nach Artikel 11
Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 können in den Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden erfolgen, wobei die Notifikation zu dem Zeitpunkt
wirksam wird, zu dem der Vertrag für die notifizierende Vertragspartei in Kraft
tritt. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, in
diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der
WIPO oder einem späteren, in der Notifikation angegebenen Datum wirksam. Artikel 19
Anwendung in zeitlicher Hinsicht (1) Die Vertragsparteien gewähren den nach
diesem Vertrag vorgesehenen Schutz für fixierte Darbietungen, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Vertrages existieren, sowie für alle Darbietungen,
die erfolgen, nachdem dieser Vertrag für eine Vertragspartei in Kraft getreten
ist. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des
Absatzes 1 kann eine Vertragspartei in einer Notifikation an den
Generaldirektor der WIPO erklären, dass sie die Bestimmungen der Artikel 7
bis 11 dieses Vertrages oder eine oder mehrere derselben nicht auf
fixierte Darbietungen anwenden wird, die bereits existierten, als dieser
Vertrag für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Gegenüber dieser Vertragspartei
können die anderen Vertragsparteien die Anwendung der genannten Artikel auf
Darbietungen beschränken, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages für die
betreffende Vertragspartei erfolgt sind. (3) Der nach diesem Vertrag gewährte Schutz
lässt alle Handlungen, Verträge und Rechte unberührt, deren Vornahme, Abschluss
beziehungsweise Erwerb erfolgte, bevor dieser Vertrag für eine Vertragspartei
in Kraft getreten ist. (4) Die Vertragsparteien können in ihren
Rechtsvorschriften Übergangsbestimmungen erlassen, nach denen eine Person, die
vor Inkrafttreten dieses Vertrages rechtlich zulässige Handlungen in Bezug auf
eine Darbietung vorgenommen hat, hinsichtlich derselben Darbietung auch nach
Inkrafttreten dieses Vertrages für die jeweiligen Vertragsparteien Handlungen
im Rahmen der in Artikel 5 sowie 7 bis 11 vorgesehenen Rechte
vornehmen kann. Artikel 20
Rechtsdurchsetzung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in
Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung
dieses Vertrages sicherzustellen. (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind, die
ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden
Rechten ermöglichen, darunter auch Eilverfahren zur Verhinderung von
Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung vor weiteren
Verletzungshandlungen. Artikel 21
Die Versammlung (1) a) Die Vertragsparteien haben eine
Versammlung. b) Jede Vertragspartei wird durch einen
Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der
Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die WIPO um
finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von
Vertragsparteien zu erleichtern, die nach der bestehenden Übung der
Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen
werden oder Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind. (2) a) Die Versammlung behandelt Fragen, die die
Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrages
betreffen. b) Die Versammlung nimmt in Bezug auf die
Zulassung bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen als Vertragspartei die
ihr nach Artikel 23 Absatz 2 übertragenen Aufgaben wahr. c) Die Versammlung beschließt die Einberufung einer Diplomatischen
Konferenz zur Revision dieses Vertrages und erteilt dem Generaldirektor der
WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Konferenz. (3) a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist,
verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab. b) Eine Vertragspartei, die eine
zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der
Abstimmung teilnehmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl
ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine
zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn
einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. (4) Die Versammlung tritt, wenn keine außerordentlichen Umstände vorliegen, nach
Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO in demselben Zeitraum und am
selben Ort wie die Generalversammlung der WIPO zusammen. (5) Die Versammlung ist bestrebt, ihre
Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in
der unter anderen die Einberufung außerordentlichen
Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Vertrages die erforderlichen Mehrheiten für die verschiedenen Arten von
Beschlüssen geregelt sind. Artikel 22
Internationales Büro Das internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben
im Rahmen dieses Vertrages wahr. Artikel 23
Qualifikation als Vertragspartei (1) Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann
Vertragspartei dieses Vertrages werden. (2) Die Versammlung kann beschließen, jede zwischenstaatliche Organisation
als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag
geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die
für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung
mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß
ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden. (3) Die Europäische Union, die auf der
Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die im
vorstehenden Absatz bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses
Vertrags werden. Artikel 24
Rechte und Pflichten nach dem Vertrag Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach
diesem Vertrag. Artikel 25
Unterzeichnung des Vertrags Dieser Vertrag liegt bis ein Jahr nach seiner
Annahme zur Unterzeichnung durch jede berechtigte Partei am Hauptsitz der WIPO
auf. Artikel 26
Inkrafttreten des Vertrags Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung
der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
durch die berechtigten Parteien im Sinne von Artikel 23 in Kraft. Artikel 27
Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei Dieser Vertrag bindet: (i) die dreißig berechtigten Parteien im Sinne von Artikel 26 ab dem Tag, an dem
dieser Vertrag in Kraft getreten ist; (ii) jede andere berechtigte Partei im
Sinne von Artikel 23 nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO. Artikel 28
Kündigung des Vertrags Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei
durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt
werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die
Notifikation beim Generaldirektor der WIPO eingegangen ist. Artikel 29
Vertragssprachen (1) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in
englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer
Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2) Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als
den in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO
auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Rücksprache mit allen
interessierten Vertragsparteien erstellt. Als „interessierte Vertragspartei“ im
Sinne dieses Absatzes gelten jeder Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache
betroffen ist oder bei mehreren Amtssprachen, wenn eine der Amtssprachen
betroffen ist, sowie die Europäische Union und jede andere zwischenstaatliche
Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrages werden kann, wenn es um eine ihrer
Amtssprachen geht. Artikel 30
Verwahrer Verwahrer dieses Vertrags ist der
Generaldirektor der WIPO. [1] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1: Es besteht
Einvernehmen darüber, dass dieser Vertrag keinerlei Rechte oder Pflichten aus
dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) oder deren Auslegung
berührt; es besteht ferner Einigkeit darüber, dass Absatz 3 keine
Vertragspartei dazu verpflichtet, den WPPT zu ratifizieren, ihm beizutreten
oder seine Bestimmungen einzuhalten. [2] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 Absatz 3: Es
besteht Einvernehmen darüber, dass die Vertragsparteien, die Mitglied der
Welthandelsorganisation (WTO) sind, alle Grundsätze und Ziele des Vertrages
über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS-Abkommen)
anerkennen und dass dieser Vertrag die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens,
darunter vor allem diejenigen über wettbewerbswidrige Praktiken, unberührt
lässt. [3] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe a:
Es besteht Einvernehmen darüber, das der Ausdruck „ausübende
Künstler“ auch jene Personen umfasst, die ein Werk der Literatur oder Kunst
darbieten, das im Rahmen der Darbietung geschaffen oder erstmals fixiert wurde. [4] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe b:
Hiermit wird bestätigt, dass die Definition des Begriffs „Fixierung in einem
audiovisuellen Werk“ gemäß Artikel 2 Buchstabe b Artikel 2
Buchstabe c des WPPT unberührt lässt. [5] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5: Unbeschadet
sonstiger Verträge besteht für die Zwecke dieses Vertrages Einvernehmen
darüber, dass in Anbetracht des Wesens von Fixierungen in einem audiovisuellen
Werk sowie ihrer Herstellung und Verbreitung Veränderungen einer Darbietung,
die im üblichen Rahmen der Verwertung vorgenommen werden, wie Vorbereiten für
die Veröffentlichung, Zusammenfassen, Synchronisieren oder Formatieren in
bestehenden oder neuen Medien oder Formaten, und die im Rahmen einer vom
ausübenden Künstler erlaubten Nutzung erfolgen, an sich noch keine Veränderung
im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii)
bedeuten. Die Rechte nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii sind nur
betroffen, wenn die Veränderungen den Ruf des ausübenden Künstlers objektiv
erheblich schädigen. Es besteht ferner Einvernehmen darüber, dass die bloße
Nutzung neuer oder veränderter Techniken oder Medien als solche nicht als
Veränderung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii) gilt. [6] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7: Das in
Artikel 7 niedergelegte Vervielfältigungsrecht mit den in Artikel 13
aufgeführten zulässigen Ausnahmen gilt vollumfänglich auch für den
Digitalbereich, insbesondere für die Verwendung von Darbietungen in
digitalisierter Form. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Speicherung
einer geschützten Darbietung in digitaler Form auf einem elektronischen Medium
als Vervielfältigung im Sinne dieses Artikels gilt. [7] Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 8 und 9:
Der in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht
verwendete Ausdruck "Original und
Vervielfältigungstücke" bezieht sich ausschließlich auf fixierte
Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht
werden können. [8] Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 8 und 9:
Der in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht
verwendete Ausdruck "Original und
Vervielfältigungstücke" bezieht sich ausschließlich auf fixierte
Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht
werden können. [9] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13: Die gemeinsame
Erklärung zu Artikel 10 (Beschränkungen und Ausnahmen) des
WIPO-Urheberrechtsvertrages (WCT) gilt mutatis mutandis ebenfalls für
Artikel 13 (Beschränkungen und Ausnahmen) dieses Vertrages. [10] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 im Verhältnis zu
Artikel 13: Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach diesem Vertrag
keine Vertragspartei daran gehindert ist, erforderlichenfalls wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass ein
Begünstigter von den Beschränkungen und Ausnahmen in den Rechtsvorschriften der
Vertragspartei gemäß Artikel 13 Gebrauch machen kann, wenn technische
Vorkehrungen gegenüber einer audiovisuellen Darbietung getroffen wurden und der
Begünstigte rechtmäßigen Zugang zu der Darbietung hat und wenn der
Rechteinhaber in Bezug auf diese Darbietung nicht hinreichend dafür gesorgt
hat, dass der Begünstigte von den Beschränkungen und Ausnahmen nach den
Rechtsvorschriften der Vertragspartei Gebrauch machen kann. Unbeschadet des
Rechtsschutzes an einem audiovisuellen Werk, in dem eine Darbietung fixiert
ist, besteht ferner Einvernehmen darüber, dass die Pflichten nach
Artikel 15 nicht für Darbietungen gelten, die nach den nationalen
Rechtsvorschriften, die diesen Vertrag in Kraft gesetzt haben, nicht oder nicht
mehr geschützt sind. [11] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15: Der Ausdruck
"technische Vorkehrungen durch ausübende Künstler" sollte, wie im
WPPT, weit ausgelegt werden und auch diejenigen erfassen, die im Auftrag der
ausübenden Künstler handeln wie deren
rechtliche Vertreter, Lizenznehmer oder Rechtsnachfolger oder Hersteller,
Dienstleister und Personen, die für die Wiedergabe oder Sendung von
Darbietungen sorgen, nachdem sie hierzu ordnungsgemäß ermächtigt wurden. [12] Gemeinsame Erklärung zu Artikel 16: Die Erklärung zu
Artikel 12 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der
Rechte) des WIPO-Urheberrechtsvertrages (WCT) gilt mutatis mutandis ebenfalls
für Artikel 16 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung
der Rechte) dieses Vertrages.