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Document 52013PC0008

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

/* COM/2013/08 final - 2013/0006 (NLE) */

52013PC0008

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden /* COM/2013/08 final - 2013/0006 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der EU ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (im Folgenden: „die Richtlinie“) geregelt. In der Richtlinie ist festgelegt, auf welche steuerbaren Erzeugnisse sie sich bezieht, bei welchem Verwendungszweck diese Erzeugnisse zu besteuern sind und welche Mindeststeuersätze für die einzelnen Erzeugnisse gelten, je nachdem, ob sie als Kraftstoff, für bestimmte industrielle und gewerbliche Zwecke oder zum Heizen verwendet werden.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen im Verbrauchsteuerbereich weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.

Mit diesem Vorschlag soll Frankreich ermächtigt werden, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, weiterhin einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, um die zusätzlichen Kosten aufgrund von Abgelegenheit und schwieriger Versorgung teilweise auszugleichen.

Allgemeiner Kontext

Frankreich wurde durch die Entscheidung 2007/880/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern die Ermäßigung nicht über die im Vergleich zum französischen Festland höheren Transport-, Lagerungs- und Vertriebskosten hinausgeht. Damit sollte Frankreich die Möglichkeit erhalten, die zusätzlichen Kosten aufgrund von Abgelegenheit und schwieriger Versorgung teilweise auszugleichen. In Anwendung dieser Entscheidung wendete Frankreich für unverbleites Benzin eine Ermäßigung von 1 EUR je Hektoliter an.

Mit Schreiben vom 12. März 2012 ersuchten die französischen Behörden um die Ermächtigung, für weitere sechs Jahre – vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 – eine Ermäßigung um 1 EUR je Hektoliter anzuwenden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 und vom 5. Oktober 2012 legte Frankreich zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags auf eine Ausnahmeregelung vor.

Wie schon in den früheren Ersuchen machten die französischen Behörden geltend, dass mit der ermäßigten Verbrauchsteuer der aufgrund der Insellage Korsikas höhere Preis für unverbleites Benzin ([1]) teilweise ausgeglichen werden soll. Der höhere Preis ist auf die Zusatzkosten für den Verkauf von Kraftstoff in dieser Region zurückzuführen, die mit 7 Cent je Liter veranschlagt werden. Diese Zusatzkosten sind laut den französischen Behörden auf Folgendes zurückzuführen:

(1) Da es auf Korsika keine Raffinerie gibt, sind die Beförderungs- und Vertriebskosten für Kraftstoff wegen der Zusatzkosten für den See- und Straßentransport höher (größere Entfernung und längere Beförderungsdauer). Die Entfernung von der nächstgelegenen Raffinerie in Fos-sur-Mer bis zu den beiden Lagern auf Korsika in Luciano und Ajaccio beträgt 358 km (davon 182 km Seeweg) bzw. 315 km (davon 170 km Seeweg). Die Beförderung zu diesen Lagern erfolgt ausschließlich per Schiff, wogegen alle Lager auf dem französischen Festland durch Pipelines direkt mit einer Raffinerie verbunden sind, was die Beförderungskosten erheblich senkt. So sind beispielsweise die Kosten für eine Beförderung nach Korsika vier- bis fünfmal höher als die Kosten für eine Beförderung mittels Pipeline zwischen Le Havre und der Region Paris.

(2) Da die beiden Lager auf Korsika erheblich kleiner sind (16 000 m3 bzw. 19 000 m3), müssen sie öfters beliefert werden. Die Investitionen in die Wartung und den vorschriftsmäßigen Betrieb der Einrichtungen sowie die Personalkosten sind im Verhältnis zum Geschäftsvolumen der Lager unverhältnismäßig hoch. Insgesamt werden an diese Lager jährlich weniger als 400 000 m3 geliefert, also die Hälfte der Menge, die im Durchschnitt an ein Lager auf dem Festland geliefert wird. Daher sind die Lagerkosten je m3 auf Korsika höher.

(3) Wegen der niedrigen Bevölkerungszahl([2]), der topographischen Gegebenheiten (90 % Gebirge) und der geringen Mengen an verkauftem Kraftstoff müssen die Fixkosten der Vertriebsunternehmen durch ein geringeres Absatzvolumen aufgefangen werden. Die Vertriebszonen sind abgelegen und liegen weit auseinander. Auf jede Tankstelle entfallen 2 485 Einwohner (gegenüber durchschnittlich 5 768 auf dem französischen Festland), und das Absatzvolumen pro Tankstelle beläuft sich in Korsika auf 2 278 m3 im Vergleich zu 4 149 m3 auf dem französischen Festland.

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass die internationalen Benzinpreisnotierungen für Korsika und das französische Festland gleich hoch sind (64,82 EUR je 100 Liter). Bei den Bruttobeförderungskosten ist der Unterschied zwischen dem französischen Festland und Korsika sehr hoch (7,77 bzw. 23,28 EUR je 100 Liter). Trotz der niedrigeren Energie- und Mehrwertsteuersätze ist der Endpreis für unverbleites Benzin in Korsika höher als auf dem französischen Festland.

Preisstruktur für Benzin und Dieselkraftstoff (Stand 10. August 2012):

Durchschnittspreis je Kraftstoff-art in EUR je 100 Liter || Franz. Festland Benzin || Korsika Benzin || Südkorsika Benzin

Preis inklusive Steuern || 160,07 || 165,00 || 163,51

MwSt || 26,23 || 18,98 || 18,81

Energiesteuer || 61,25 || 57,92 || 57,92

Bruttospanne für Beförderung und Vertrieb || 7,77 || 23,28 || 21,96

Internationale Notierungen (Hypothese Corse) || 64,82 || 64,82 || 64,82

Quelle: www.prix- carburants.gouv.fr

Frankreich weist auch darauf hin, dass die Maßnahme unter die speziellen nationalen Fördermaßnahmen für Korsika aufgrund der Insellage dieser Region fällt. Aus den Statistiken geht hervor, dass das Bruttoinlandsprodukt in Korsika 2009 im Durchschnitt 23 800 EUR betrug, also wesentlich weniger als der nationale Durchschnitt von 29 574 EUR in diesem Jahr.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.

Durchführungsbeschluss 2011/38/EU des Rates vom 18. Januar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG. Die Regionalisierung der Steuersätze für den inländischen Verbrauch von Erdölerzeugnissen (TIPP) betrifft sowohl Dieselkraftstoff als auch als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin. Sie fällt unter die von den französischen Behörden geplante Dezentralisierungspolitik, da sie den französischen Regionen, einschließlich Korsika, ermöglicht, die Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoffe anzupassen. Diese Dezentralisierung ist Teil eines Konzepts zur Stärkung der Effizienz der Verwaltung mittels einer Steigerung der Qualität und einer Senkung der Kosten öffentlicher Dienstleistungen. Sie ist auch Teil einer Subsidiaritätspolitik, die in vielen Bereichen Entscheidungen auf der jeweils angemessenen Ebene ermöglicht (siehe zweiter Erwägungsgrund der Entscheidung 2011/38/EU), und verfolgt somit andere Ziele als die beantragte Steuerermäßigung. Die Ermächtigung läuft Ende 2012 aus, Frankreich hat jedoch eine Verlängerung beantragt.

Bewertung der Maßnahme gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

Überlegungen allgemeiner Art

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:

„Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.”

Die Staffelung der Steuern trägt dazu bei, dass für Verbraucher von unverbleitem Benzin auf Korsika und Verbraucher auf dem Festland in etwa gleiche Bedingungen geschaffen werden, da die von den korsischen Verbrauchern zu tragenden Mehrkosten teilweise ausgeglichen werden. Die vorgeschlagene Maßnahme wird somit bestimmten Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik gerecht.

Die Steuerermäßigung geht nicht über die zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten zulasten der korsischen Verbraucher hinaus. Die Ermäßigung der Kosten für unverbleites Benzin um 10 EUR je 1 000 Liter ist weitaus geringer als der Unterschied zwischen den jeweiligen Endpreisen.

Die derzeit auf Korsika geltende Steuerermäßigung für den Verbrauch von unverbleitem Benzin (579,2 EUR je 1 000 Liter) ([3]) liegt immer noch weit über dem Mindestbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG (359 EUR je 1 000 Liter).

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Jeder Antrag muss von der Kommission im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft geprüft werden.

Unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs ist die Maßnahme akzeptabel. Sie hat lediglich zum Ziel, die durch die Insellage Korsikas bedingten Mehrkosten teilweise auszugleichen. In Anbetracht der Abgelegenheit und Insellage der von der Maßnahme betroffenen Departements und der nur mäßigen Verringerung des Steuersatzes – der im Übrigen im Vergleich zum EU-Mindestbetrag sehr hoch ist – dürfte die Maßnahme keinen verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen aus anderen Gebieten auslösen und daher nicht zu einer Änderung des Kraftstoffverbrauchs führen.

Da die Auswirkung der Steuerermäßigung auf den Verkehr unerheblich sein dürfte und für etwaige Nebeneffekte Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden könnten, ist die Maßnahme mit der Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Europäischen Union vereinbar.

Dauer der Anwendung der Regelung und Entwicklung der EU-Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung

Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sieht für diese Art von Maßnahme einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit vor. Die Kommission schlägt vor, für die Anwendung der Maßnahme die nach der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehene Höchstdauer, also sechs Jahre, vorzusehen, was der allgemeinen Höhe der Kraftstoffbesteuerung in Frankreich und der Tatsache Rechnung trägt, dass die derzeitige Regelung den Handel innerhalb der EU nicht beeinträchtigt. Um für die Region Rechtssicherheit zu gewährleisten, schlägt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor, die Genehmigung für sechs Jahre zu gewähren, d. h. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2018.

Damit die allgemeine Weiterentwicklung des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die Ermächtigung nicht mehr damit im Einklang steht, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem die geänderte Regelung in Kraft tritt.

Sollte der Rat ein solches neues System verabschieden und die Kommission der Auffassung sein, dass die im vorliegenden Vorschlag vorgesehene Ermächtigung weiterhin gerechtfertigt ist, würde sie rechtzeitig einen etwaigen Antrag Frankreichs auf eine ähnliche, an das neue System angepasste Ermächtigung wohlwollend prüfen, um die im vorliegenden Vorschlag vorgesehene Kontinuität zu gewährleisten.

Vorschriften über staatliche Beihilfen

Bei der Maßnahme kann es sich um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln. Da die ermäßigten Steuersätze über den EU-Mindestsätzen liegen, würde die Maßnahme unter Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ([4]) (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) fallen und wäre somit mit dem Binnenmarkt vereinbar. Da die Gültigkeitsdauer der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung jedoch am 31. Dezember 2013 endet, wäre jede mit der Maßnahme verbundene Beihilfe der Kommission nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu melden, sofern die Kommission keine mit der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vergleichbare neue Verordnung angenommen hat oder die neue Verordnung keine Regelung enthält, die mit der Regelung in Artikel 25 vergleichbar ist.

Der Beschluss wirkt sich nicht auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen aus, die während des von der Ausnahmeregelung betroffenen Zeitraums gelten.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Der Vorschlag beinhaltet eine Steuerermäßigung, die nur Frankreich betrifft.

Nutzung von Expertenwissen

Es wurden keine externen Experten hinzugezogen.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission schlägt vor, die Ermäßigung der Steuer um 10 EUR je 1000 l bis zum 31. Dezember 2018 zu genehmigen und damit Frankreich zu gestatten, für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, die Steuer zu senken.

Rechtsgrundlage

Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.

Subsidiaritätsprinzip

Es wird darauf hingewiesen, dass indirekte Steuern im Sinne von Artikel 113 AEUV an sich nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU im Sinne von Artikel 3 des Vertrags fallen.

Die Ausübung der konkurrierenden Befugnisse der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist jedoch durch die vom Rat bereits erlassenen Maßnahmen zur Angleichung einzelstaatlicher Vorschriften streng geregelt und begrenzt.

Im vorliegenden Fall gilt, dass nur der Rat einen Mitgliedstaat ermächtigen kann, weitere Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einzuführen. Die Mitgliedstaaten können diese Funktion des Rates nicht übernehmen.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verringerung des Preises für bleifreies Benzin um 0,01 EUR je Liter liegt nach wie vor weit unter den anfallenden Mehrkosten von 0,10 EUR je Liter.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG sieht nur dieses Rechtsinstrument vor.

3.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme bewirkt keine finanziellen und administrativen Belastungen für die Europäische Union. Der Vorschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

4.           FAKULTATIVE ANGABEN

Entfällt.

2013/0006 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom([5]), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Entscheidung 2007/880/EG des Rates([6]) wurde Frankreich ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(2)       Mit Schreiben vom 12. März 2012 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin einen ermäßigten Energiesteuersatz anzuwenden und damit eine mit der Entscheidung 2007/880/EG getroffene Regelung zu verlängern. Die Ermäßigung beträgt 1 EUR je Hektoliter. Die Ermächtigung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 beantragt. In Korsika ist die Versorgung der Verbraucher mit unverbleitem Benzin wesentlich teurer als auf dem französischen Festland, und die Verkaufspreise liegen um 0,10 EUR pro Liter über den Festlandpreisen.

(3)       Durch die Ermäßigung der Verbrauchsteuer für bleifreies Benzin auf Korsika werden für die Verbraucher auf Korsika ähnliche Bedingungen geschaffen, wie sie für die Verbraucher auf dem Festland gelten. Die Maßnahme entspricht somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik.

(4)       Die Steuerermäßigung geht nicht über das zum Ausgleich der von den korsischen Verbrauchern zu tragenden zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten erforderliche Maß hinaus.

(5)       Der endgültige Steuerbetrag steht in Einklang mit dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbetrag, der zurzeit bei 359 EUR je 1000 Liter (bzw. 35,90 EUR/hl) liegt. Dies ist selbst dann noch der Fall, wenn eine Ermächtigung ergeht, die mit der Ermächtigung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/38/EU des Rates vom 18. Januar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG([7]) ab dem 1. Januar 2013 vergleichbar ist, sofern die Wirkung des genannten Beschlusses mit der Wirkung des vorliegenden Beschlusses kombiniert wird.

(6)       Angesichts der Abgelegenheit und Insellage der Departements, auf die sich diese Maßnahme bezieht, und der maßvollen Senkung des Steuersatzes, der im Übrigen, gemessen am Mindeststeuerbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG sehr hoch ist, wird die Maßnahme nicht zu einem verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen führen.

(7)       Folglich ist die beantragte Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs annehmbar und mit der Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Europäischen Union vereinbar.

(8)       Nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Frankreich daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2018 auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das auf Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(9)       Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte Ermächtigung zeitlich begrenzt sein.

(10)     Damit die betroffenen Regionen ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung sechs Jahre lang gelten. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die Ermächtigung damit nicht vereinbar wäre, der vorliegende Beschluss an dem Tag ausläuft, an dem die Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar werden, wodurch vermieden werden soll, dass künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens untergraben werden.

(11)     Es sollte gewährleistet werden, dass Frankreich die spezielle Ermäßigung, auf die sich dieser Beschluss bezieht, gleich im Anschluss an die vor dem 1. Januar 2013 gemäß der Entscheidung 2007/880/EG bestehende Situation anwenden kann. Daher sollte die beantragte Ermächtigung ab dem 1. Januar 2013 gewährt werden.

(12)     Dieser Beschluss wirkt sich nicht auf die Anwendung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen aus –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, einen um höchstens 1 EUR je Hektoliter ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Um eine etwaige Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung nicht über die im Vergleich zum französischen Festland anfallenden zusätzlichen Transport-, Lagerungs- und Vertriebskosten hinausgehen.

Der ermäßigte Steuersatz muss die Auflagen der Richtlinie 2003/96/EG erfüllen, insbesondere was die in Artikel 7 genannten Mindeststeuerbeträge anbelangt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013 und läuft am 31. Dezember 2018 aus.

Sollte der Rat jedoch auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen so ändern, dass die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht damit vereinbar wäre, läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem die Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

([1])            In Korsika betrug der Tankstellenpreis für unverbleites Benzin (SSP 95) am 22. Mai 2012 1,66 EUR pro Liter im Vergleich zu einem Preis von durchschnittlich 1,56 EUR pro Liter auf dem französischen Festland.

([2])            Korsika hat pro km2 35 Einwohner im Vergleich zu 94 Einwohnern/km2 auf dem französischen Festland.

([3])            Bei diesem Steuersatz ist die für Korsika in Anwendung des Beschlusses 2011/38/EU des Rates vom 17. Januar 2011 geltende Ermäßigung berücksichtigt.

([4])            Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

([5])            ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

([6])            ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 15.

([7])            ABl. L 19 vom 22.1.2011, S.13.

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