This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0008
Proposal for a COUNCIL DECISION authorising France to apply a reduced rate of taxation to unleaded petrol used as motor fuel and consumed in Corsican departments in accordance with Article 19 of Directive 2003/96/EC
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
/* COM/2013/08 final - 2013/0006 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden /* COM/2013/08 final - 2013/0006 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom in der EU ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (im Folgenden: „die
Richtlinie“) geregelt. In der Richtlinie ist festgelegt, auf welche steuerbaren
Erzeugnisse sie sich bezieht, bei welchem Verwendungszweck diese Erzeugnisse zu
besteuern sind und welche Mindeststeuersätze für die einzelnen Erzeugnisse
gelten, je nachdem, ob sie als Kraftstoff, für bestimmte industrielle und
gewerbliche Zwecke oder zum Heizen verwendet werden. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der
Richtlinie kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen
Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen im
Verbrauchsteuerbereich weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen
einzuführen. Mit diesem Vorschlag soll Frankreich
ermächtigt werden, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in
den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, weiterhin einen ermäßigten
Steuersatz anzuwenden, um die zusätzlichen Kosten aufgrund von Abgelegenheit
und schwieriger Versorgung teilweise auszugleichen. Allgemeiner
Kontext Frankreich wurde durch die Entscheidung 2007/880/EG
des Rates vom 20. Dezember 2007 ermächtigt, auf als Kraftstoff
verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika
verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern die Ermäßigung
nicht über die im Vergleich zum französischen Festland höheren Transport-,
Lagerungs- und Vertriebskosten hinausgeht. Damit sollte Frankreich die
Möglichkeit erhalten, die zusätzlichen Kosten aufgrund von Abgelegenheit und
schwieriger Versorgung teilweise auszugleichen. In Anwendung dieser Entscheidung
wendete Frankreich für unverbleites Benzin eine Ermäßigung von 1 EUR je
Hektoliter an. Mit Schreiben vom 12. März 2012
ersuchten die französischen Behörden um die Ermächtigung, für weitere sechs
Jahre – vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 – eine
Ermäßigung um 1 EUR je Hektoliter anzuwenden. Mit Schreiben vom
25. Juni 2012 und vom 5. Oktober 2012 legte Frankreich
zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags auf eine Ausnahmeregelung
vor. Wie schon in den früheren Ersuchen machten die
französischen Behörden geltend, dass mit der ermäßigten Verbrauchsteuer der aufgrund
der Insellage Korsikas höhere Preis für unverbleites Benzin ([1]) teilweise ausgeglichen werden soll. Der höhere Preis ist auf die
Zusatzkosten für den Verkauf von Kraftstoff in dieser Region zurückzuführen,
die mit 7 Cent je Liter veranschlagt werden. Diese Zusatzkosten sind laut
den französischen Behörden auf Folgendes zurückzuführen: (1)
Da es auf Korsika keine Raffinerie gibt, sind die
Beförderungs- und Vertriebskosten für Kraftstoff wegen der Zusatzkosten für den
See- und Straßentransport höher (größere Entfernung und längere
Beförderungsdauer). Die Entfernung von der nächstgelegenen Raffinerie in Fos-sur-Mer
bis zu den beiden Lagern auf Korsika in Luciano und Ajaccio beträgt 358 km
(davon 182 km Seeweg) bzw. 315 km (davon 170 km Seeweg). Die
Beförderung zu diesen Lagern erfolgt ausschließlich per Schiff, wogegen alle Lager
auf dem französischen Festland durch Pipelines direkt mit einer Raffinerie
verbunden sind, was die Beförderungskosten erheblich senkt. So sind
beispielsweise die Kosten für eine Beförderung nach Korsika vier- bis fünfmal
höher als die Kosten für eine Beförderung mittels Pipeline zwischen Le Havre
und der Region Paris. (2)
Da die beiden Lager auf Korsika erheblich kleiner
sind (16 000 m3 bzw. 19 000 m3),
müssen sie öfters beliefert werden. Die Investitionen in die Wartung und den
vorschriftsmäßigen Betrieb der Einrichtungen sowie die Personalkosten sind im
Verhältnis zum Geschäftsvolumen der Lager unverhältnismäßig hoch. Insgesamt
werden an diese Lager jährlich weniger als 400 000 m3 geliefert,
also die Hälfte der Menge, die im Durchschnitt an ein Lager auf dem Festland
geliefert wird. Daher sind die Lagerkosten je m3 auf Korsika höher. (3)
Wegen der niedrigen Bevölkerungszahl([2]), der topographischen Gegebenheiten (90 % Gebirge) und der
geringen Mengen an verkauftem Kraftstoff müssen die Fixkosten der
Vertriebsunternehmen durch ein geringeres Absatzvolumen aufgefangen werden. Die
Vertriebszonen sind abgelegen und liegen weit auseinander. Auf jede Tankstelle
entfallen 2 485 Einwohner (gegenüber durchschnittlich 5 768 auf dem französischen Festland), und das Absatzvolumen pro
Tankstelle beläuft sich in Korsika auf 2 278 m3
im Vergleich zu 4 149 m3 auf dem französischen Festland. Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen,
dass die internationalen Benzinpreisnotierungen für Korsika und das
französische Festland gleich hoch sind (64,82 EUR je 100 Liter).
Bei den Bruttobeförderungskosten ist der Unterschied zwischen dem französischen
Festland und Korsika sehr hoch (7,77 bzw.
23,28 EUR je 100 Liter). Trotz der niedrigeren
Energie- und Mehrwertsteuersätze ist der Endpreis für unverbleites Benzin in
Korsika höher als auf dem französischen Festland. Preisstruktur für Benzin und Dieselkraftstoff
(Stand 10. August 2012): Durchschnittspreis je Kraftstoff-art in EUR je 100 Liter || Franz. Festland Benzin || Korsika Benzin || Südkorsika Benzin Preis inklusive Steuern || 160,07 || 165,00 || 163,51 MwSt || 26,23 || 18,98 || 18,81 Energiesteuer || 61,25 || 57,92 || 57,92 Bruttospanne für Beförderung und Vertrieb || 7,77 || 23,28 || 21,96 Internationale Notierungen (Hypothese Corse) || 64,82 || 64,82 || 64,82 Quelle: www.prix- carburants.gouv.fr Frankreich weist auch darauf hin, dass die
Maßnahme unter die speziellen nationalen Fördermaßnahmen für Korsika aufgrund
der Insellage dieser Region fällt. Aus den Statistiken geht hervor, dass das
Bruttoinlandsprodukt in Korsika 2009 im Durchschnitt 23 800 EUR
betrug, also wesentlich weniger als der nationale Durchschnitt von 29 574 EUR
in diesem Jahr. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom. Durchführungsbeschluss 2011/38/EU des Rates
vom 18. Januar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der
Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG. Die
Regionalisierung der Steuersätze für den inländischen Verbrauch von
Erdölerzeugnissen (TIPP) betrifft sowohl Dieselkraftstoff als auch als
Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin. Sie fällt unter die von den
französischen Behörden geplante Dezentralisierungspolitik, da sie den
französischen Regionen, einschließlich Korsika, ermöglicht, die Verbrauchsteuersätze
auf Kraftstoffe anzupassen. Diese Dezentralisierung ist Teil eines Konzepts zur
Stärkung der Effizienz der Verwaltung mittels einer Steigerung der Qualität und
einer Senkung der Kosten öffentlicher Dienstleistungen. Sie ist auch Teil einer
Subsidiaritätspolitik, die in vielen Bereichen Entscheidungen auf der jeweils
angemessenen Ebene ermöglicht (siehe zweiter Erwägungsgrund der Entscheidung 2011/38/EU),
und verfolgt somit andere Ziele als die beantragte Steuerermäßigung. Die
Ermächtigung läuft Ende 2012 aus, Frankreich hat jedoch eine Verlängerung
beantragt. Bewertung der
Maßnahme gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Überlegungen
allgemeiner Art Artikel 19 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet: „Zusätzlich zu den Bestimmungen der
vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig
auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund
besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen
einzuführen.” Die Staffelung der Steuern trägt dazu bei,
dass für Verbraucher von unverbleitem Benzin auf Korsika und Verbraucher auf
dem Festland in etwa gleiche Bedingungen geschaffen werden, da die von den
korsischen Verbrauchern zu tragenden Mehrkosten teilweise ausgeglichen werden. Die
vorgeschlagene Maßnahme wird somit bestimmten Zielen der Regional- und
Kohäsionspolitik gerecht. Die Steuerermäßigung geht nicht über die
zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten zulasten der korsischen Verbraucher
hinaus. Die Ermäßigung der Kosten für unverbleites Benzin um 10 EUR je 1 000 Liter
ist weitaus geringer als der Unterschied zwischen den jeweiligen Endpreisen. Die derzeit auf
Korsika geltende Steuerermäßigung für den Verbrauch von unverbleitem Benzin (579,2 EUR
je 1 000 Liter) ([3])
liegt immer noch weit über dem Mindestbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG (359 EUR
je 1 000 Liter). Übereinstimmung
mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Jeder Antrag muss von der Kommission im
Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des
lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und
Verkehrspolitik der Gemeinschaft geprüft werden. Unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs ist
die Maßnahme akzeptabel. Sie hat lediglich zum Ziel, die durch die Insellage
Korsikas bedingten Mehrkosten teilweise auszugleichen. In Anbetracht der
Abgelegenheit und Insellage der von der Maßnahme betroffenen Departements und
der nur mäßigen Verringerung des Steuersatzes – der im Übrigen im Vergleich zum
EU-Mindestbetrag sehr hoch ist – dürfte die Maßnahme keinen verstärkten Zulauf
zu korsischen Tankstellen aus anderen Gebieten auslösen und daher nicht zu
einer Änderung des Kraftstoffverbrauchs führen. Da die Auswirkung der Steuerermäßigung auf den
Verkehr unerheblich sein dürfte und für etwaige Nebeneffekte
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden könnten, ist die Maßnahme mit der
Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Europäischen Union
vereinbar. Dauer der Anwendung der Regelung und
Entwicklung der EU-Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG
sieht für diese Art von Maßnahme einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit
vor. Die Kommission schlägt vor, für die Anwendung der Maßnahme die nach der
Richtlinie 2003/96/EG vorgesehene Höchstdauer, also sechs Jahre, vorzusehen,
was der allgemeinen Höhe der Kraftstoffbesteuerung in Frankreich und der Tatsache
Rechnung trägt, dass die derzeitige Regelung den Handel innerhalb der EU nicht
beeinträchtigt. Um für die Region Rechtssicherheit zu gewährleisten, schlägt
die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor, die Genehmigung für sechs Jahre
zu gewähren, d. h. vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2018. Damit die allgemeine Weiterentwicklung des
bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, sollte jedoch für
den Fall, dass der Rat auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das
allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die
Ermächtigung nicht mehr damit im Einklang steht, vorgesehen werden, dass der
vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem die geänderte Regelung in
Kraft tritt. Sollte der Rat ein solches neues System
verabschieden und die Kommission der Auffassung sein, dass die im vorliegenden
Vorschlag vorgesehene Ermächtigung weiterhin gerechtfertigt ist, würde sie
rechtzeitig einen etwaigen Antrag Frankreichs auf eine ähnliche, an das neue
System angepasste Ermächtigung wohlwollend prüfen, um die im vorliegenden
Vorschlag vorgesehene Kontinuität zu gewährleisten. Vorschriften
über staatliche Beihilfen Bei der Maßnahme kann es sich um eine
staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln. Da die
ermäßigten Steuersätze über den EU-Mindestsätzen liegen, würde die Maßnahme unter
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ([4]) (allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung) fallen und wäre somit mit dem Binnenmarkt
vereinbar. Da die Gültigkeitsdauer der allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung jedoch am 31. Dezember 2013 endet,
wäre jede mit der Maßnahme verbundene Beihilfe der Kommission nach den
Vorschriften über staatliche Beihilfen zu melden, sofern die Kommission keine
mit der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vergleichbare neue
Verordnung angenommen hat oder die neue Verordnung keine Regelung enthält, die
mit der Regelung in Artikel 25 vergleichbar ist. Der Beschluss wirkt sich nicht auf die Vorschriften
über staatliche Beihilfen aus, die während des von der Ausnahmeregelung
betroffenen Zeitraums gelten. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Der Vorschlag beinhaltet eine
Steuerermäßigung, die nur Frankreich betrifft. Nutzung von Expertenwissen Es wurden keine externen Experten
hinzugezogen. Folgenabschätzung Entfällt. Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Die Kommission schlägt vor, die Ermäßigung der
Steuer um 10 EUR je 1000 l bis zum 31. Dezember 2018 zu
genehmigen und damit Frankreich zu gestatten, für als Kraftstoff verwendetes
unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird,
die Steuer zu senken. Rechtsgrundlage Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates. Subsidiaritätsprinzip Es wird darauf hingewiesen, dass indirekte
Steuern im Sinne von Artikel 113 AEUV an sich nicht in die ausschließliche
Zuständigkeit der EU im Sinne von Artikel 3 des Vertrags fallen. Die Ausübung der konkurrierenden Befugnisse
der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist jedoch durch die vom Rat bereits
erlassenen Maßnahmen zur Angleichung einzelstaatlicher Vorschriften streng
geregelt und begrenzt. Im vorliegenden Fall gilt, dass nur der Rat
einen Mitgliedstaat ermächtigen kann, weitere Steuerbefreiungen oder
Steuerermäßigungen im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG
einzuführen. Die Mitgliedstaaten können diese Funktion des Rates nicht
übernehmen. Der Vorschlag entspricht daher dem
Subsidiaritätsprinzip. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Verringerung des Preises für bleifreies Benzin um 0,01 EUR
je Liter liegt nach wie vor weit unter den anfallenden Mehrkosten von
0,10 EUR je Liter. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG sieht nur
dieses Rechtsinstrument vor. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Maßnahme bewirkt keine finanziellen und
administrativen Belastungen für die Europäische Union. Der Vorschlag hat somit
keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 4. FAKULTATIVE ANGABEN Entfällt. 2013/0006 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, auf als
Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel
Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen
ermäßigten Steuersatz anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des
Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom([5]),
insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2007/880/EG
des Rates([6])
wurde Frankreich ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites
Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. (2) Mit Schreiben vom
12. März 2012 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf als
Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin einen ermäßigten Energiesteuersatz
anzuwenden und damit eine mit der Entscheidung 2007/880/EG getroffene Regelung
zu verlängern. Die Ermäßigung beträgt 1 EUR je Hektoliter. Die Ermächtigung
wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember
2018 beantragt. In Korsika ist die Versorgung der Verbraucher mit unverbleitem
Benzin wesentlich teurer als auf dem französischen Festland, und die
Verkaufspreise liegen um 0,10 EUR pro Liter über den Festlandpreisen. (3) Durch die Ermäßigung der
Verbrauchsteuer für bleifreies Benzin auf Korsika werden für die Verbraucher
auf Korsika ähnliche Bedingungen geschaffen, wie sie für die Verbraucher auf
dem Festland gelten. Die Maßnahme entspricht somit den Zielen der Regional- und
Kohäsionspolitik. (4) Die Steuerermäßigung geht
nicht über das zum Ausgleich der von den korsischen Verbrauchern zu tragenden
zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten erforderliche Maß hinaus. (5) Der endgültige Steuerbetrag
steht in Einklang mit dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen
Mindeststeuerbetrag, der zurzeit bei 359 EUR je 1000 Liter (bzw. 35,90 EUR/hl)
liegt. Dies ist selbst dann noch der Fall, wenn eine Ermächtigung ergeht, die
mit der Ermächtigung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/38/EU des Rates vom
18. Januar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs zur Staffelung der
Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG([7]) ab dem
1. Januar 2013 vergleichbar ist, sofern die Wirkung des genannten
Beschlusses mit der Wirkung des vorliegenden Beschlusses kombiniert wird. (6) Angesichts der Abgelegenheit
und Insellage der Departements, auf die sich diese Maßnahme bezieht, und der maßvollen
Senkung des Steuersatzes, der im Übrigen, gemessen am Mindeststeuerbetrag gemäß
der Richtlinie 2003/96/EG sehr hoch ist, wird die Maßnahme nicht zu einem
verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen führen. (7) Folglich ist die beantragte
Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und
die Wahrung des lauteren Wettbewerbs annehmbar und mit der Gesundheits-,
Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Europäischen Union vereinbar. (8) Nach Maßgabe des Artikels 19
Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Frankreich daher ermächtigt werden,
bis zum 31. Dezember 2018 auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin,
das auf Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. (9) Gemäß Artikel 19
Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte
Ermächtigung zeitlich begrenzt sein. (10) Damit die betroffenen Regionen
ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung sechs
Jahre lang gelten. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass für den Fall, dass
der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine
System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die Ermächtigung damit
nicht vereinbar wäre, der vorliegende Beschluss an dem Tag ausläuft, an dem die
Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar werden, wodurch vermieden
werden soll, dass künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden
Rechtsrahmens untergraben werden. (11) Es sollte gewährleistet
werden, dass Frankreich die spezielle Ermäßigung, auf die sich dieser Beschluss
bezieht, gleich im Anschluss an die vor dem 1. Januar 2013 gemäß der
Entscheidung 2007/880/EG bestehende Situation anwenden kann. Daher sollte die
beantragte Ermächtigung ab dem 1. Januar 2013 gewährt werden. (12) Dieser Beschluss wirkt sich
nicht auf die Anwendung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen aus – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff
verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika
verbraucht wird, einen um höchstens 1 EUR je Hektoliter ermäßigten
Steuersatz anzuwenden. Um eine etwaige Überkompensierung zu
vermeiden, darf die Ermäßigung nicht über die im Vergleich zum französischen
Festland anfallenden zusätzlichen Transport-, Lagerungs- und Vertriebskosten
hinausgehen. Der ermäßigte Steuersatz muss die Auflagen der
Richtlinie 2003/96/EG erfüllen, insbesondere was die in Artikel 7 genannten
Mindeststeuerbeträge anbelangt. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt ab dem
1. Januar 2013 und läuft am 31. Dezember 2018 aus. Sollte der Rat jedoch auf Grundlage von
Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System für die Besteuerung von
Energieerzeugnissen so ändern, dass die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des
vorliegenden Beschlusses nicht damit vereinbar wäre, läuft dieser Beschluss an
dem Tag aus, an dem die Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar
werden. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Französische
Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ([1]) In
Korsika betrug der Tankstellenpreis für unverbleites Benzin (SSP 95) am
22. Mai 2012 1,66 EUR pro Liter im Vergleich zu einem Preis von
durchschnittlich 1,56 EUR pro Liter auf dem französischen Festland. ([2]) Korsika
hat pro km2 35 Einwohner im Vergleich zu 94 Einwohnern/km2
auf dem französischen Festland. ([3]) Bei
diesem Steuersatz ist die für Korsika in Anwendung des Beschlusses 2011/38/EU
des Rates vom 17. Januar 2011 geltende Ermäßigung berücksichtigt. ([4]) Verordnung
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur
Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag,
ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. ([5]) ABl.
L 283 vom 31.10.2003, S. 51. ([6]) ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 15. ([7]) ABl.
L 19 vom 22.1.2011, S.13.