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Document 52013IP0271

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2013/2637(RSP))

ABl. C 65 vom 19.2.2016, p. 102–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/102


P7_TA(2013)0271

Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2013/2637(RSP))

(2016/C 065/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2008)0229),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2011)0137),

gestützt auf Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011) (2),

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten (O-00049/2013, O-00050/2013, O-00051/2013, O-00052/2013, O-00053/2013, O-00054/2013, O-00058/2013 und O-00059/2013),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 und Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Transparenz ein entscheidendes Mittel ist, um es den Bürgern zu ermöglichen, am Entscheidungsprozess der EU teilzuhaben, und um die Rechenschaftspflicht der europäischen Organe gegenüber ihren Bürgern sicherzustellen und dadurch das Engagement und Vertrauen der Bürger zu stärken;

B.

unter Hinweis darauf, dass die EU mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu mehr Transparenz verpflichtet und der Zugang zu Dokumenten als Grundrecht verankert worden ist;

C.

unter Hinweis darauf, dass das Parlament wiederholt mehr Transparenz im Gesetzgebungsverfahren gefordert hat und diese Forderung unter anderem die Transparenz hinsichtlich der Arbeitsgruppen des Rates, die Veröffentlichung von Rechtsgutachten bei Gesetzgebungsverfahren und mehr Transparenz in den Trilogen umfasst;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament auch die mangelnde Transparenz in den EU-Agenturen, bei internationalen Verhandlungen und im Dialog der Kommission mit den Mitgliedstaaten bemängelt hat, besonders in Fällen, in denen Grundrechte oder die Interessen der EU-Bürger auf dem Spiel stehen (3);

E.

mit der Feststellung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Entscheidungen des Europäischen Bürgerbeauftragten die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in erheblichem Maße beeinflusst haben; in der Erwägung, dass sich diese Urteile und Entscheidungen, insbesondere was die Anwendung von Gründen für die Nichtanerkennung in einem Gesetzgebungsverfahren betrifft, wie etwa in den Rechtssachen Turco und Access Info, in der Gesetzgebung niederschlagen sollten;

F.

unter Hinweis darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 von den EU-Bürgern und der Öffentlichkeit in der EU als zentraler Rechtsakt angesehen wird, der Instrumente für eine angemessene Kontrolle der Maßnahmen der EU vorsieht; in der Erwägung, dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — wie aus mehreren vom Bürgerbeauftragten behandelten Fällen ersichtlich — weiter verbessert werden muss;

G.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission 2008 eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgeschlagen hat, und dass sie diesen Vorschlag nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht zurückgezogen hat; unter Hinweis darauf, dass das Parlament die Kommission ordnungsgemäß darüber unterrichtet hat, dass die Anwendung des Neufassungsverfahrens unangemessen ist;

H.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission 2011 einen weiteren Vorschlag vorgelegt hat, mit dem der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 lediglich implizit auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ausgedehnt wird; unter Hinweis darauf, dass das Parlament die Verfahren von 2008 und 2011 zu einem Verfahren zusammengeführt hat;

I.

unter Hinweis darauf, dass das Parlament am 15. Dezember 2011 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat und der Trilog mit dem dänischen Ratsvorsitz im ersten Halbjahr 2012 in Gang gesetzt wurde; unter Hinweis darauf, dass die Kommission mit den vorgeschlagenen Kompromissmöglichkeiten nicht einverstanden war, was der Hauptgrund für einen über ein Jahr andauernden Stillstand war;

J.

unter Hinweis darauf, dass es aufgrund des Widerstands aus der Kommission, der dazu führt, dass im Rat bei bestimmten Punkten Einstimmigkeit verlangt wird, unter dem zyprischen und irischen Vorsitz nicht gelungen ist, die Blockade im Rat zu lösen und weitere Verhandlungen aufzunehmen;

K.

in der Erwägung, dass angesichts der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in die Verträge aufgenommenen erhöhten Transparenzanforderungen eine Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 keinesfalls zu einer Verringerung des bestehenden Transparenzniveaus führen sollte;

L.

in der Erwägung, dass vom Scheitern einer Einigung auf eine neue Version der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein falsches Signal über das Wesen der EU an ihre Bürger ausgehen würde, und in der Erwägung, dass ein solches Scheitern die Legitimität des Entscheidungsprozesses der EU insbesondere in Anbetracht der in Kürze bevorstehenden wichtigen Europawahlen untergraben würde;

1.

bekräftigt die Bedeutung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen und Dokumenten sowie der Transparenz und Offenheit der Organe und ihrer Entscheidungsprozesse, da sie Grundelemente der Demokratie sind und eine Annäherung der Bürger an die EU bewirken können;

2.

fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 uneingeschränkt umzusetzen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für alle EU-Organe Priorität haben sollte, und bedauert die entstandene Blockade; ersucht alle EU-Organe, zusammenzuarbeiten, um so schnell wie möglich einen Ausweg zu finden;

4.

bekräftigt sein Eintreten für eine Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, durch die die EU-Bürger insgesamt einen erweiterten und verbesserten Zugang zu EU-Dokumenten erhalten sollten;

5.

fordert die Kommission auf, sich sowohl in politischer als auch in technischer Hinsicht uneingeschränkt für die „Lissabonisierung“ der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einzusetzen bzw. alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Blockade zu lösen;

6.

fordert den Rat auf, die Gespräche über die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wieder aufzunehmen, seinen Standpunkt in erster Lesung festzulegen und die Verhandlungen fortzusetzen;

7.

bekräftigt seinen oben genannten am 15. Dezember 2011 in erster Lesung festgelegten Standpunkt (4) als Ausgangsposition für Verhandlungen und fordert nachdrücklich, dass ein geänderter Text als absolutes Minimum und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags Folgendes beinhalten sollte: ausdrückliche Ausdehnung des Anwendungsbereich auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU; Verbesserung der Transparenz der Gesetzgebung — einschließlich des Zugangs zu Rechtsgutachten bei Gesetzgebungsverfahren, wobei jede Anwendung von Ausnahmen im Gesetzgebungsverfahren als Abweichung von der allgemeinen Regel der Transparenz der Gesetzgebung gelten sollte –; Klärung des Verhältnisses zwischen Transparenz und Datenschutz; Aufnahme des Übereinkommens von Aarhus; Verwendung der derzeit weit gefassten Definition des Begriffs „Dokument“ als Mindestgrundlage für eine Weiterentwicklung; Gewährleistung eines angemessenen Zugangs zu Dokumenten sowie von Transparenz im Zusammenhang mit internationalen Verhandlungen und Übereinkommen; Sicherstellung der finanziellen Transparenz von EU-Mitteln; keine Einführung von Gruppenfreistellungen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0580.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500, Ziffer 18.

(4)  EP-PE_TC1-COD(2008)0090.


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