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Document 52013IP0267

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen (2013/2104(INI))

    ABl. C 65 vom 19.2.2016, p. 79–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/79


    P7_TA(2013)0267

    Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen (2013/2104(INI))

    (2016/C 065/08)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Artikel 174ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in denen die Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts festgelegt sowie die strukturellen Finanzierungsinstrumente zu deren Erreichung bestimmt sind,

    unter Hinweis auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV, in denen geregelt ist, welche regionalen staatlichen Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete in der Europäischen Union infrage kommen,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (COM(2012)0496) in der geänderten Fassung (COM(2013)0146),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts (1),

    in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Nr. 2232/2012 vom 1. Februar 2013„Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020“,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses INT/653 vom 26. März 2013 zum Binnenmarkt und Regionalbeihilfen,

    in Kenntnis der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (2),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2012 mit dem Titel „Modernisierung des EU-Beihilfensystems“ (COM(2012)0209),

    in Kenntnis des Beschlusses der Kommission C(2012)7542 in der Angelegenheit SA 33243 (Jornal da Madeira),

    in Kenntnis des „Arbeitspapiers der GD Wettbewerb Entwurf der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020“ der Kommission (3),

    in Kenntnis von Nummer 57 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (vom 7./8. Februar 2013 zum Mehrjährigen Finanzrahmen — Regionale Beihilfen) (4),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten aus dem Jahr 1998 über die Regionalpolitik und die Wettbewerbspolitik: die Konzentration und Kohärenz dieser Politikbereiche verstärken (COM(1998)0673),

    in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen T-443/08, T-455/08T, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig/Halle gegen Kommission,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (COM(2008)0394),

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0204/2013),

    A.

    angesichts der Tatsache, dass die Kommission den Prozess der Modernisierung des Beihilfenrechts (State aid modernisation (SAM)) durchführt, dessen Ziele die Förderung von Wachstum, die Konzentration auf größere Fälle und die Vereinfachung, Straffung und Beschleunigung der Umsetzung der einschlägigen Vorschriften sind;

    B.

    in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die neuen Vorschläge gemäß der Regelung des Artikels 109 AEUV nur eine Anhörung des Parlaments und nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorsieht; in der Erwägung, dass das Parlament bei der Annahme der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 kein Mitspracherecht hat;

    C.

    in der Erwägung, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zum Legislativpaket zur Kohäsionspolitik bezüglich der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 noch nicht abgeschlossen ist;

    D.

    in Kenntnis der Tatsache, dass die gängigsten Formen staatlicher Förderung Finanzhilfen und Subventionen, steuerliche Abzugsmöglichkeiten, Freistellungen, Benutzungsprovisionen, zinsvergünstigte Darlehen, Bürgschaften/Garantien, Vorzugszinssätze für Kredite und Beteiligungen am Eigenkapital sind, die durch nationale, regionale und lokale Regierungen sowie durch staatlich kontrollierte Einrichtungen wie auch durch eine steigende Zahl an Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften gewährt werden;

    E.

    in der Erwägung, dass es einige staatliche Beihilferegelungen und Leitlinien gibt, die auf regionaler, sektorspezifischer oder horizontale Ebene Anwendung finden, wogegen die Wahl, welche Art von Beihilfe anzuwenden ist, bis zu einem gewissen Grad dem Ermessen der Mitgliedstaaten unterliegt;

    F.

    in der Erwägung, dass nach Aussage der Kommission der Zweck ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit und Kohärenz des Binnenmarktes zu fördern und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Verzerrungen aufgrund der staatlichen Beihilfen auf ein Minimum beschränkt bleiben;

    G.

    in der Erwägung, dass durch staatliche Beihilfen die Ziele anderer EU-Politikbereiche, insbesondere der Kohäsionspolitik, ergänzt werden sollten und Ausgewogenheit mit ihnen angestrebt werden sollte;

    H.

    in der Erwägung, dass Anwendung und Auslegung von Vorschriften über staatliche Beihilfen auch in hohem Maße von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abhängen;

    I.

    in der Erwägung, dass die Existenz eines Mechanismus, der eine wirksame Umsetzung und Anwendung staatlicher EU-Beihilfen gewährleistet, eine der Ex-ante-Konditionalitäten ist, die in den Entwurf des Pakets von Verordnungen zur Kohäsionspolitik für 2014-2020 vorgesehen sind;

    J.

    in der Überzeugung, dass keine ausreichende Ex-post-Bewertung der Auswirkungen staatlicher Beihilfe und der Beihilfenkontrollen auf die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften sowie auf Unternehmen, Märkte und die Wirtschaft insgesamt vorgenommen wurde, wie der Rechnungshof in seinem Bericht über die Wirksamkeit der Bewertung staatlicher Beihilfen durch die Kommission betont (5);

    K.

    in Kenntnis der Tatsache, dass die Furcht vor Verwaltungsaufwand die größte Sorge Begünstigter ist, wenn es um staatliche Beihilferegelungen oder Vorschriften im Bereich der Kohäsionspolitik geht;

    Abstimmung von Vorschriften über staatliche Beihilfen mit der Kohäsionspolitik

    1.

    begrüßt den Entwurf der Leitlinien der Kommission für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (Regional Aid Guidelines — RAG) für den Zeitraum 2014–2020 als einen wesentlichen Bestandteil des Programms „Modernisierung des Beihilferechts“ (State Aid Modernisation — SAM); bekundet erneut seine Unterstützung für einen Ansatz, bei dem die Vereinbarkeitsregeln zur Bewertung staatlicher Beihilfen auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen und gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (General Block Exemption Regulation (6) — GBER) und der verschiedenen Leitlinien einheitlich sind; befürwortet den Erlass vereinfachter, vorhersehbarer und wirksamerer Vorschriften über die Kontrolle der staatlichen Beihilfen und die Umsetzung auf der Grundlage fundierter wirtschaftlicher Analysen;

    2.

    ist der Auffassung, dass die Umsetzung sowohl der Kohäsionspolitik als auch der Vorschriften über staatliche Beihilferegelungen zur Stärkung lokaler und regionaler Investitionen und öffentlich-privater Partnerschaften von ausschlaggebender Bedeutung für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, der regionalen und lokalen Entwicklung, eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen ist; fürchtet allerdings, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen unter Umständen nicht mit der Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang stehen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, für Kohärenz der Modernisierung des Beihilfenrechts (State aid modernisation (SAM)) mit den Verordnungen zur Kohäsionspolitik für 2014-2020 zu sorgen, damit es keine größeren Unterschiede bei der Behandlung von Gebieten gibt, die zu derselben Kategorie von Regionen innerhalb des Rahmens der Kohäsionspolitik gehören;

    3.

    bedauert, dass in Artikel 109 AEUV — die Vertragsgrundlage für die Ermächtigungsverordnung und unmittelbar auch für die GBER — lediglich eine Anhörung des Europäischen Parlaments vorgesehen ist und kein Verfahren der Mitentscheidung; ist der Ansicht, dass dieses Demokratiedefizit nicht geduldet werden kann; schlägt vor, dieses Defizit durch interinstitutionelle Regelungen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik umgehend aus dem Weg zu räumen und bei der nächsten Änderung des Vertrags zu berichtigen; weist darauf hin, dass im Plan der Kommission für eine Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehen ist, dass bis 2014 Vorschläge für eine Vertragsänderung vorgelegt werden; meint, dass diese Vorschläge unter anderem einen speziellen Vorschlag zur Änderung von Artikel 109 AEUV umfassen sollten, damit die in diesem Artikel genannten Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden;

    4.

    bestärkt die Kommission darin, weiterhin unverbindliche Leitlinien („soft law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik herauszugeben, insbesondere zu staatlichen Beihilfen, und dabei die bestehende Rechtsprechung des EuGH ordnungsgemäß zu berücksichtigen, um eine gewisse Rechtssicherheit für die Beteiligten sicherzustellen;

    5.

    hebt hervor, dass die Hauptaufgabe bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen darin besteht, für gleiche Wettbewerbsbedingungen in einem wettbewerbsfähigen und kohärenten Binnenmarkt zu sorgen; unterstützt uneingeschränkt das übergeordnete Ziel der SAM, die Vorschriften über staatliche Beihilfen an den Bedarf zur Förderung des Wirtschaftswachstums in der EU anzupassen; stellt fest, dass es besonders wichtig ist, das Wirtschaftswachstum in den am stärksten benachteiligten Regionen der EU zu fördern und dabei Verzerrungseffekte aufgrund von Beihilfen im Binnenmarkt auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

    6.

    betont, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie die Ziele der Kohäsionspolitik dazu führen sollten, dass sich die Lage der Regionen und der am stärksten benachteiligten Gebiete verbessert, und dass der SAM-Prozess die Ziele des Zusammenhalts in der gesamten EU widerspiegeln muss, d. h. zur nachhaltigen Entwicklung der Regionen beizutragen und das Wohlergehen zu verbessern; meint, dass die Modernisierung der Wettbewerbsregeln in dem klaren Bewusstsein der Auswirkungen dieser Regeln auf subnationaler Ebene verankert sein muss;

    7.

    fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass eine Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum durch staatliche Beihilfen in allgemeiner Übereinstimmung mit glaubwürdigen Strategien für eine langfristige finanzpolitische Konsolidierung vorgenommen wird; schlägt der Kommission vor, die Verknüpfungen zwischen der Politik staatlicher Beihilfen und der haushaltspolitischen Überwachung bei der Ausarbeitung länderspezifischer Empfehlungen besser zu berücksichtigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Verknüpfungen bei der Erstellung ihrer Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sowie ihrer nationalen Reformprogramme in Betracht zu ziehen; hebt hervor, dass eine Vereinfachung der Vorschriften und weniger, jedoch zielgerichtetere staatliche Beihilfen erforderlich sind, wobei nicht vergessen werden darf, dass staatliche Beihilfen als eine Ausnahme und nicht als die Regel zu verstehen sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass es erforderlich ist, einen Wettlauf um Beihilfen zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Zeiten beträchtlicher Haushaltszwänge in der gesamten EU, zu vermeiden;

    8.

    ist der Ansicht, dass Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nur dann eine wirksame Rolle spielen können, wenn sie sparsam und proportional eingesetzt werden und sich auf die am stärksten benachteiligten Regionen der EU mit dem größten Bedarf konzentrieren; verweist auf den strukturellen Beitrag von Beihilfen zur regionalen Entwicklung, insbesondere im derzeitigen Kontext der schweren Wirtschaftskrise; fordert die Kommission auf anzuerkennen, dass das Krisenkriterium „einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ nach wie vor in der Realwirtschaft sowie im Finanzsektor Anwendung findet, und die Kriterien für diese Bewertung zu klären und zu vereinheitlichen;

    9.

    weist darauf hin, dass zwischen den Strukturfonds der Kohäsionspolitik und staatlichen Beihilfen für Unternehmen ein Spielraum für Überschneidungen besteht; hebt hervor, dass ein wesentlicher Anteil der Ausgaben im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU im Zeitraum 2014-2020 unter die GBER fällt und dass nicht nur die RAG, sondern auch andere horizontale oder sektorspezifische Leitlinien in diesem Zusammenhang relevant sind; weist darauf hin, dass alle diese Instrumente der staatlichen Beihilfen in sich selbst schlüssig und mit den Zielen der Kohäsionspolitik vereinbar sein müssen und dass all diese Vorschriften letztendlich für eine effektive Verwendung der öffentlichen Gelder sorgen und das Wachstum fördern sollten;

    10.

    verweist auf die Bedeutung der GBER im Rahmen des gesamten SAM-Verfahrens, da eine Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht für bestimmte Beihilfearten den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten erheblich verringern kann, während es der Kommission gleichzeitig ermöglicht wird, ihre Mittel auf diejenigen Beihilfen zu konzentrieren, die den Wettbewerb am stärksten verzerren, und ihre Durchsetzungsmaßnahmen schwerpunktmäßiger zu gestalten; ist daher der Ansicht, dass der neue GBER-Entwurf und die darin enthaltenen gemeinsamen Grundsätze von der Kommission vor spezifischen Leitlinien veröffentlicht hätten werden sollen;

    11.

    begrüßt das Ziel der Kommission in dem SAM-Prozess, die Grundsätze klarer, geradliniger und leichter zu gestalten; ist der Auffassung, dass diese Grundsätze sowohl mit anderen EU-Politikbereichen gut abgestimmt als auch ausreichend klar, vorhersehbar und flexibel sein sollten, um den Bedürfnissen bestimmter Mitgliedstaaten und ihrer Regionen zu entsprechen, die sich in einer Zeit der Krise und schwerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten befinden; bekräftigt seine Anerkennung der Rolle, die staatliche Beihilfen bei der Bewältigung der Wirtschaftskrise sowie bei der Erreichung der Ziele von Wachstum und Beschäftigung spielen; glaubt, dass die Kommission in dieser Hinsicht sicherstellen sollte, dass die in den künftigen RSAG festgelegte Beihilfeintensität auf öffentliche Subventionen aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds keine Anwendung finden sollte; äußert seine Befürchtung, dass der Vorschlag in der für die Anhörung veröffentlichten Form nicht ausreichend auf Fakten basiert und dem Ziel der Vereinfachung zuwiderlaufen könnte;

    Territoriale Abdeckung regionaler staatlicher Beihilfen 2014-2020

    12.

    weist darauf hin, dass Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Gegensatz zu anderen Arten staatlicher Beihilfen, die in der gesamten EU gewährt werden können, definitionsgemäß einen begrenzten geographischen Umfang und eine begrenzte Bevölkerungsabdeckung haben sollten;

    13.

    ist der Auffassung, dass die geographische Gebietseinteilung der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (Guidelines on Regional State Aid (RSAG)) 2014-2020 allerdings erhalten bleiben oder über das derzeitige Niveau von 45 % hinausgehen sollte und dass die Beihilfeintensität unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in den Mitgliedstaaten sowie der natürlichen, geografischen und demografischen Nachteile einiger Regionen auf dem derzeitigen Niveau beibehalten werden sollte; weist darauf hin, dass im weltweiten Kontext die Volkswirtschaften der EU und des EWR gegenüber Drittländern, die von weniger strikten Beschäftigungsmustern oder niedrigeren Kostenstrukturen profitieren, ins Hintertreffen geraten könnten, wodurch die Attraktivität dieser Volkswirtschaften geschmälert wird; weist darauf hin, dass erforderliche Bilanzanpassungen im privaten Sektor, Kürzungen bei den öffentlichen Finanzen aufgrund von Sparprogrammen und die wirtschaftliche Ungewissheit die Investitionstätigkeit und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten in den benachteiligten Gebieten der EU untergraben;

    14.

    ist der Meinung, dass die neuen Vorschriften keine restriktiven Auswirkungen auf Investitionen und Wachstum von Regionen auf dem Weg von der Kategorie „weniger entwickelt“ zu der Kategorie „mehr entwickelt“ haben sollten; ist sich der Tatsache bewusst, dass bestimmte Regionen, die für staatliche Beihilfe im Rahmen des derzeitigen Systems infrage kommen, nicht die Kriterien für die Gebietseinteilung der RSAG in dem künftigen Zeitraum erfüllen werden und aus der Regelung für die Gebietseinteilung ausgeschlossen werden könnten; meint, dass diese Regionen über ein spezielles Sicherheitssystem — ähnlich demjenigen für Übergangsregionen im Rahmen der Kohäsionspolitik — verfügen sollten, was zu mehr Kohärenz zwischen den Verordnungen zur Kohäsionspolitik für 2014-2020 und den Wettbewerbsregeln führen und den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, mit ihrer neuen Situation zurechtzukommen; schlägt insofern vor, dass die Regionen, die als „A“-Regionen im Zeitraum 2007-2013 gelten, den vorher festgelegten Status von „C“-Regionen für den Zeitraum 2014-2020 haben sollten; ersucht die Kommission darum, die Möglichkeit sicherzustellen, die maximale Beihilfeintensität in ehemaligen „A“„A“-Regionen, einschließlich von Regionen, die vom „statistischen Effekt“ betroffen waren, sowie in „C“„C“-Regionen entsprechend zu erhöhen;

    15.

    betont die Rolle staatlicher Beihilfe in Volkswirtschaften, die von der Krise besonders hart getroffen wurden und für die öffentliche Mittel im Rahmen der Kohäsionspolitik unter Umständen die einzige Investitionsquelle sind; schlägt in diesem Zusammenhang vor, spezifische regionale Ausnahmen außerhalb der Fördergebietskarten in Erwägung zu ziehen, damit die Mitgliedstaaten die negativen Auswirkungen der Krise meistern können; betont, dass für die wirtschaftliche Entwicklung der Zeitraum 2008-2010 und für die Arbeitslosigkeit der Zeitraum 2009-2011 von der Kommission als Grundlage für die Förderfähigkeit hinsichtlich staatlicher Beihilfen zu benutzen sind, obwohl diese Jahre nicht als Maßstab für die territorialen Auswirkungen der durch die Krise und Naturkatastrophen verursachten Beeinträchtigungen dienen können; ersucht die Kommission darum, auf der Grundlage aktuellerer und spezifischerer Daten tätig zu werden; schlägt der Kommission vor, zur Vermeidung von Unterbrechungen die Gültigkeit der derzeitigen RAG und der aktuellen Fördergebietskarten um mindestens sechs Monate zu verlängern, da die neuen Karten nicht rechtzeitig genehmigt sein werden; begrüßt die Absicht der Kommission, 2017 eine Halbzeitüberprüfung der regionalen Karten der „C“-Regionen vorzunehmen;

    16.

    fordert die Kommission auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beschlüsse über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in einem breiteren geographischen Kontext zu prüfen, da Grenzregionen mit dem EWR um Standorte für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten konkurrieren können; empfiehlt, dass die Kommission, diesen Punkt im Rahmen ihrer EU-Nachbarschaftspolitik und in Verhandlungen mit Beitrittsländern berücksichtigt;

    17.

    erinnert an den Standpunkt des Europäischen Rates, der die Kommission angewiesen hat, dafür zu sorgen, dass der besonderen Situation von Regionen, die an Konvergenzregionen angrenzen, Rechnung getragen wird; hebt daher die Bedeutung eines ausgewogenen Vorgehens bei der Benennung sogenannter „A“- und „C“-Regionen hervor, um die Unterschiede bei der Beihilfeintensität zwischen Regionen unterschiedlicher Mitgliedstaaten, die eine gemeinsame Grenze haben, zu minimieren; ersucht die Kommission darum, dafür zu sorgen, dass für staatliche Beihilfen infrage kommenden Regionen, die an „A“-Gebiete eines anderen Landes angrenzen, Sonderzuweisungen in Form einer „C“-Abdeckung gewährt werden; ist der Ansicht, dass diese Zuweisungen in Abweichung von der allgemeinen Förderhöchstgrenze für die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Zuweisung zuvor festgelegter und nicht zuvor festgelegter „C“-Regionen bereitgestellt werden sollten; verweist mit Nachdruck darauf, dass die Differenz bei der Beihilfeintensität zwischen allen Kategorien von Regionen und allen Unternehmengrößen auf maximal 15 % begrenzt werden sollte;

    18.

    macht die Kommission auf die Lage der Regionen in äußerster Randlage, der dünn besiedelten Regionen und der Inselregionen aufmerksam; schlägt staatliche Beihilfen als angemessenen Ausgleich für ihre Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierigen Relief- und Klimabedingungen und Einschränkungen in Bezug auf die Marktgröße vor; ersucht um die Anpassung des Legislativpakets zur Kohäsionspolitik an die Betriebsbeihilfen der Anforderungen im Rahmen der Wettbewerbspolitik für diese Gebiete; fordert von der Kommission, in den neuen RAG die Grundsätze der Nicht-Degressivität und der Nicht-Beschränkung der Zeit für Betriebsbeihilfen in diesen Regionen eindeutig wieder einzuführen; ersucht die Kommission darum, ihre Definition von staatlicher Beihilfe, die Regionen in äußerster Randlage gewährt wird, unter besonderer Erwähnung der zusätzlichen Transportkosten klarzustellen;

    19.

    fordert die Kommission auf, alle Regionen auf NUTS-2-Ebene, die ausschließlich aus einer oder mehreren Inseln bestehen, in die von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV abgedeckte Liste der zuvor festgelegten „C“-Gebiete aufzunehmen;

    20.

    schlägt vor, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, für die Bestimmung der tatsächlichen regionalen Nachteile ein breites Spektrum an Parametern anzuwenden, damit neben geringer Bevölkerungsdichte andere Kriterien, wie etwa geographische Nachteile, demographische Benachteiligungen oder die Gefahr von Naturkatastrophen, berücksichtigt werden, wenn bestimmt wird, ob eine räumliche Förderfähigkeit hinsichtlich staatlicher Beihilfe gegeben ist; ist der Auffassung, dass staatliche Beihilfen einen rechtmäßigen Ausgleich für die Benachteiligungen durch Insellage, Abgelegenheit und geringe Größe eines Gebiets darstellen und dass diese Bedingung als ein unabhängiges Kriterium für die Zwecke der territorialen Abdeckung der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 betrachtet werden sollte, um es Inselregionen zu ermöglichen, ihre strukturellen Nachteile zu überwinden, und die Bedingungen für Wachstum in wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Hinsicht zu gewährleisten;

    Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Vorschriften über staatliche Beihilfen im Kontext der Kohäsionspolitik

    21.

    meint, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen innerhalb der Programme der Kohäsionspolitik besser dadurch erreicht werden könnte, dass man sich auf umfangreiche und besser ausgerichtete Beihilfemaßnahmen, Vereinfachungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Anmeldung, und die Ausweitung der horizontalen Kategorien der Ermächtigungsverordnung (7) sowie des Anwendungsbereichs der Vorschriften über Gruppenfreistellungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung konzentriert; empfiehlt die Anhebung des De-minimis-Höchstbetrags; weist darauf hin, dass durch die Anhebung des De-minimis-Höchstbetrags, insbesondere im Landwirtschafts-, Fischerei- und Transportsektor in den Regionen in äußerster Randlage und den Inselgebieten ein Beitrag dazu geleistet werden könnte, dass sie ihre Wettbewerbsfähigkeit an die der Festlandregionen angleichen können;

    22.

    fordert die Kommission erneut auf, unverzüglich klare Anweisungen für die Bewertung dessen bereitzustellen, was nicht gemäß der Definition von Artikel 107 Absatz 1 AEUV staatliche Beihilfen sind, sowie detaillierte Kriterien vorzulegen, die für die Unterscheidung zwischen wichtigen und weniger wichtigen Fällen staatlicher Beihilfe herangezogen werden können, wie im SAM-Fahrplan angekündigt wurde;

    23.

    ist der Auffassung, dass es in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig/Halle gegen Kommission wichtig ist, eine korrekte Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen innerhalb der Programme der Kohäsionspolitik bei Infrastrukturprojekten, die wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen, zu gewährleisten, um dafür zu sorgen, dass lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und/oder ihren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand aufgebürdet wird; betont, dass die Durchführung dieser Projekte nicht durch die strengen Vorschriften über das Finanzmanagement gefährdet werden sollte, wozu auch die zur Kohäsionspolitik gehörenden Regelungen für die Aufhebung von Mittelbindungen und die Beschwerdepraxis im Verfahren der staatlichen Beihilfen gehören;

    24.

    wiederholt im Interesse eines vereinfachten, doch konsequenten Ansatzes seine Forderung nach Klarstellung der Bewertung staatlicher Beihilfen, die im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Mitgliedstaaten gewährt wurden, da dies zu besonderen Schwierigkeiten nicht nur für KMU, sondern auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen im Rahmen der Programmplanung der Kohäsionspolitik für 2014-2020 führen könnte; betont, dass eine Vereinfachung nicht auf Kosten der Durchsetzung gehen sollte;

    25.

    betont, dass die allgemeine Ex-ante-Konditionalität für staatliche Beihilfen innerhalb der Kohäsionspolitik erfordert, dass die Kommission einen stärker proaktiven Ansatz zu Fällen staatlicher Beihilfen verfolgen sollte, insbesondere wenn Größe und Umfang der Beihilfe, die von der Pflicht zur Anmeldung freigestellt ist, zunehmen; schließt sich der Ansicht des Rechnungshofes an, dass die Kommission stärker auf die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen hinweisen, bewährte Verfahren fördern, stärker zielgerichtete Informationen über die verschiedenen Arten der Anmeldungen zur Verfügung stellen, für die Veröffentlichung eines regelmäßig aktualisierten Abschnitts auf der Website zu Wettbewerb, der sich mit häufig gestellten Fragen befasst, sorgen und eine Help Desk für Fragen einrichten sollte, die die Auslegung der Leitlinien betreffen;

    26.

    ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen ihre Tätigkeiten besser mit der Kommission abstimmen sollten, was die Qualität und die Zeitnähe der Informationen, die sie übermitteln, und die Anmeldungen, die sie erstellen, betrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße Anwendung der Ex-ante-Konditionalität für staatliche Beihilfen im Rahmen der Kohäsionspolitik zu gewährleisten und für eine bessere Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf nationaler Ebene zu sorgen;

    27.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Informationskampagnen hinsichtlich der Vorschriften für staatliche Beihilfen speziell auf regionale und lokale Gebietskörperschaften zuzuschneiden, von denen viele nur gelegentlich staatliche Beihilfen gewähren und deshalb nur über beschränkte Kenntnisse der Vorschriften verfügen, die für sie gelten; fordert die Kommission auf, dies zu berücksichtigen, wenn sie die Ex-ante-Konditionalität bewertet, die für staatliche Beihilfen in den Mitgliedstaaten gilt;

    28.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verwaltungs-, Rechts- und Transparenzpflichten für die Antragstellung in den SAM-Vorschriften so klar wie möglich bleiben; glaubt, dass bestimmte, neu vorgeschlagene Vorschriften in dem Entwurf der RSAG für 2014-2020 — wie etwa kontrafaktische Szenarien, eindeutige Beweise, dass die Beihilfe Auswirkungen auf die Investitionsentscheidung hat, oder die Bedingung, dass die Arbeit an dem Projekt nicht vor der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe durch die staatlichen Behörden beginnen darf –, die die Kommission in dem bevorstehenden Zeitraum — sowohl Unternehmen, die sich um Vergünstigungen bewerben, als auch Mitgliedstaaten und ihren subnationalen Regierungsstrukturen — anwenden will, nicht mit dem Grundsatz der Vereinfachung und der „Entbürokratisierung“ vereinbar sind, wie er durch die Kohäsionspolitik und andere EU- und nationale Maßnahmen gefördert wird; betont erneut, dass solche Vorschriften bedeuten könnten, dass bestimmte Projekte von der Investitionshilfe ausgeschlossen werden oder dass sie nie anlaufen; ist der Auffassung, dass die Anforderung einer regelmäßigen Bewertung der Frage, ob staatliche Beihilfe in den Regionen in äußerster Randlage wünschenswert ist, die Sicherheit und Vorhersehbarkeit gefährden könnte, die Investoren und Unternehmen benötigen, um nach Marktmöglichkeiten in den betreffenden Regionen zu suchen;

    Attraktivität von Regionen und Vorschriften über staatliche Beihilfen

    29.

    betont, wie wichtig es ist, für klare und geradlinige Vorschriften für regionale und sektorspezifische staatliche Beihilfen zu sorgen, damit ausländische Direktinvestitionen in der EU und ihren Regionen angelockt werden und ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit, und ihr wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt gewährleistet werden;

    30.

    begrüßt die neuen vorgeschlagenen Vorschriften über Transparenz (Ziffern 127 und 128 des Entwurfs der Leitlinien); hält die Mitgliedstaaten dazu an, diese Vorschriften einzuhalten und auf einer zentralen Website vollständige und genaue Informationen über die gewährten Beihilfen zu veröffentlichen;

    31.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Zugang zu staatlichen Beihilfen für KMU in den am stärksten benachteiligten Regionen einfacher und klarer zu gestalten und dabei die Bedeutung dieser Unternehmen für die regionale Entwicklung anzuerkennen; fordert die Kommission gleichzeitig auf, in schwerwiegenden Fällen, die den Wettbewerb möglicherweise stärker verzerren, die Umsetzungsbemühungen zu verstärken;

    32.

    nimmt die von der Kommission aufgezeigten Probleme im Hinblick auf Investitionsbeihilfen für Großunternehmen angesichts eines nachweisbaren Mangels an Anreizeffekten zur Kenntnis, glaubt, dass staatliche Beihilfe zwar vorrangig KMU gewährt werden sollte, dass aber der Ausschluss von Großunternehmen, einer Kategorie, zu der auch Familienunternehmen, die wegen ihrer Größe nicht unter die Definition von KMU fallen, oder mittelständische Unternehmen gehören, von den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Bereichen, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen, wegen ihres Beitrags zur Beschäftigung, der Versorgungsketten, die sie mit KMU bilden, ihrer gemeinsamen Einbindung in Forschung und Entwicklung sowie ihrer positiven Rolle bei der Bekämpfung der Wirtschaftskrise, nicht gerechtfertigt ist; ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass es Großunternehmen gibt, oft der Schlüssel für den Erfolg von KMU ist, die Nutzen aus Clustern, die von Großunternehmen geführt werden, und ihrer Unterauftragsvergabe ziehen; erinnert daran, dass die Kommission selbst den Beitrag von Investitionen durch Großunternehmen zur Schaffung von Initialwirkungen und zum Zugang der EU zu den Weltmärkten anerkannt hat; betont, dass eine Entscheidung, Unternehmen in „C“„C“-Gebieten auszuschließen, zum Verlust von Arbeitsplätzen und zu verringerter wirtschaftlicher Aktivität in den Regionen, zu einem Rückgang der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität für ausländische Investitionen sowie zur Abwanderung von Unternehmen in andere Regionen entweder innerhalb oder außerhalb der EU führen könnte; ist deshalb der Auffassung, dass solche Unternehmen auch weiterhin für staatliche Beihilfen in „C“„C“-Gebieten unter der Bedingung infrage kommen sollten, dass sie nach einer individuellen Anmeldung einer besonderen Kontrolle und zusätzlichen Rechnungslegungskriterien unterworfen werden, die den Anreizeffekt und den Beitrag zur regionalen Entwicklung durch Cluster und Unterauftragsvergabe betreffen;

    33.

    ist der Auffassung, dass die Förderfähigkeit von Großunternehmen hinsichtlich Vergünstigungen der staatlichen Beihilfe nicht nur auf der Grundlage der Größe des Unternehmens und des Sektors, in dem es tätig ist, sondern auch auf der Grundlage der geschätzten Zahl von Arbeitsplätzen, die durch die Vergünstigung geschaffen und erhalten werden könnten, der Qualität und Nachhaltigkeit dieser Arbeitsplätze oder der Nachhaltigkeit des betreffenden Projekts sowie der langfristigen Auswirkungen auf die Entwicklung der Region, einschließlich der sozialen Aspekte, bestimmt werden sollte; betont, dass unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips Entscheidungen, durch die festgestellt wird, welche bestimmten Projekte über das größte Potenzial zur Erreichung der Ziele der EU-Politik verfügen, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Regionen und den lokalen Behörden überlassen bleiben sollten;

    34.

    stimmt mit der Kommission darin überein, dass Verlagerungen von Unternehmenstätigkeiten von einem Standort zu einem anderen Standort innerhalb des EWR aufgrund staatlicher Beihilfen vermieden werden sollten; äußerst jedoch seine Bedenken im Hinblick auf die Ziffern 24 — 25 und 122 — 124 des vorgeschlagenen Entwurfs aufgrund der Ansicht, dass diese die Kohäsionspolitik nicht ausreichend ergänzen und unvereinbar mit dem Ziel der Vereinfachung sind; weist insbesondere darauf hin, dass die Angabe von zwei Jahren zwangsläufig willkürlich und diese Vorschrift möglicherweise nicht durchsetzbar ist, da jeder kausale Zusammenhang und das Vorhandensein eines Plans zwei Jahre im Voraus schwer nachweisbar sein wird; ist besorgt, dass diese Vorschrift nicht-europäische gegenüber europäischen Unternehmen bevorzugen und zu einer Abwanderung außerhalb des EWR führen könnte, wenn andernfalls die Möglichkeit besteht, für eine Unternehmenstätigkeit durch Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für Fördergebiete zu werben;

    35.

    nimmt die Gefahr der Verlagerung von Unternehmen, denen staatliche Beihilfe gewährt wurde, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zur Kenntnis, die für die Regionen sehr real ist; nimmt die von der Kommission vorgeschlagene Schutzklausel zur Kenntnis, die Unternehmen verpflichten würde, die Investitionen und die in der Region, in der die Beihilfe gewährt wurde, geschaffenen Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten oder aber die Beihilfe zurückzuerstatten; macht die Kommission auf die laufenden Verhandlungen über die Verordnungen zur Kohäsionspolitik für 2014-2020 aufmerksam und fordert, dass die jeweiligen Zeiträume im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Wettbewerbspolitik für die Aufrechterhaltung von Investitionen und Arbeitsplätzen durch Unternehmen, denen EU-Mittel/staatliche Beihilfen gewährt wurden, angepasst werden;

    36.

    äußert auch Zweifel hinsichtlich der Förderunfähigkeit von „Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Ziffer 11 des Entwurfs der Leitlinien); ist der Ansicht, dass Unternehmen, die sich in einem Prozess der Umstrukturierung befinden, nicht strengeren Maßnahmen ausgesetzt werden sollten, insbesondere weil eine von vornherein negative Beurteilung von Anträgen auf Beihilfe seitens dieser Unternehmen zu einer Abwanderung außerhalb der EU führen könnte; weist darauf hin, dass die verantwortungsvolle Umstrukturierung eines Unternehmens im unsicheren und sich ständig verändernden Unternehmensumfeld von heute die zentrale Maßnahme darstellt, um langfristig gesehen für die Nachhaltigkeit von Investitionen, Arbeitsplätzen und Wachstum zu sorgen; weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Vorschrift, wie im Entwurf dargelegt, nicht nur im Widerspruch zur Unterstützung von Unternehmen, die von der Wirtschaftskrise in Förderregionen betroffen sind, steht, sondern angesichts der Tatsache, dass diese Leitlinien ausdrücklich keine genaue Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten enthalten, auch unmöglich durchsetzbar ist; erinnert an seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (8), in der ein Rechtsakt für diese Angelegenheiten gefordert wird, und fordert, dass die Kommission unverzüglich tätig wird;

    37.

    ist davon überzeugt, dass die Beibehaltung einer gewissen Flexibilität für die Überarbeitung der Leitlinien gemäß Ziffer 177 des Entwurfs von entscheidender Bedeutung ist, um künftig gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen zu können, da diese Leitlinien einen Zeitraum von sieben Jahren abdecken sollen;

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    38.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0026.

    (2)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

    (3)  Brüssel, 2012 (kein Datum).

    (4)  EUCO 37/13, 8.2.2013, S. 22.

    (5)  Sonderbericht Nr. 15/2011 des Rechnungshofs mit dem Titel „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

    (8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005.


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