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Document 52013IP0246
European Parliament resolution of 11 June 2013 on social housing in the European Union (2012/2293(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (2012/2293(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (2012/2293(INI))
ABl. C 65 vom 19.2.2016, p. 40–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/40 |
P7_TA(2013)0246
Sozialer Wohnungsbau in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (2012/2293(INI))
(2016/C 065/04)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 9, 14, 148, 151, 153 und 160 sowie das Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 34 und 36, |
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unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 zum AEUV über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, |
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gestützt auf die revidierte Europäische Sozialcharta, insbesondere Artikel 30 (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung), Artikel 31 (Recht auf Wohnung) und Artikel 16 (Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (5), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (6), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758), die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu diesem Thema und die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 (7), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (8), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (9), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (10), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (COM(2011)0615) des Rates, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (COM(2011)0614), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (COM(2008)0800), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (11) sowie seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (12), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (13), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2011 mit dem Titel „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (COM(2011)0146) sowie seine diesbezügliche Entschließung vom 15. November 2011 (14), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (COM(2010)0573), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 15. Mai 2012 über bewährte Praktiken zur Begrenzung, Milderung und Kompensierung der Bodenversiegelung (SWD(2012) 0101), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zur Beschäftigung und sozialen Entwicklung in Europa im Jahr 2012 vom 8. Januar 2013 (15), |
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unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für soziale Investitionen der Kommission vom 20. Februar 2013, |
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unter Hinweis auf die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und die Eurostat-Pressemitteilung vom 8. Februar 2012 (16), |
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unter Hinweis auf die in der dritten europäischen Erhebung zur Lebensqualität dargelegten europäischen Statistiken, und insbesondere auf Kapitel 6 (17), |
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unter Hinweis auf den Eurofond-Bericht über Schuldnerberatung für private Haushalte in der Europäischen Union (18), |
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unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht über „Living conditions of the Roma: Substandard housing and health“ (Lebensbedingungen der Roma: unzulänglicher Wohnraum und Gesundheit) (19), |
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unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (20), |
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unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. März 2013 in der Rechtssache C-415/11 (Mohamed Aziz) betreffend den Schutz von Hypothekendarlehensnehmern vor Banken im Falle missbräuchlicher Vertragsklauseln (21), |
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (22), |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 6. Dezember 2010 zum Thema „Europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung: Gemeinsam die Armut bekämpfen — 2010 und darüber hinaus“ (23), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Sozialschutz vom 18. Februar 2011 zur Bewertung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020 (24), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 5. Februar 2010 mit dem Titel „Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung“ (SEC(2010)0098), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Sozialschutz vom 15. Februar 2010 mit dem Titel „Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung“ (25), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel „Aspekte der Definition des sozialen Wohnungsbaus als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (26), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Für eine europäische Agenda für den sozialen Wohnungsbau (27), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 über einen Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (28), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020 (29), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (30), |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (31), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (32), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (33), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zu Wohnraum und Regionalpolitik (34), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (35), |
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unter Hinweis auf seine schriftlichen Erklärungen vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (36) und vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (37), |
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unter Hinweis auf die dritte europäische Erhebung zur Lebensqualität — Lebensqualität in Europa: Auswirkungen der Krise (38), |
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unter Hinweis auf die Schlussempfehlungen der Europäischen Konsenskonferenz zum Thema Obdachlosigkeit vom 9. und 10. Dezember 2010, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0155/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Wohnraum ein Grundrecht darstellt, das als Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte und den Zugang zu solchen Grundrechten und ein menschenwürdiges Leben angesehen werden kann; in der Erwägung, dass der Zugang zu menschenwürdigem, angemessenem Wohnraum eine internationale Verpflichtung der Mitgliedstaaten darstellt, die die Union berücksichtigen muss, da das Recht auf Zugang zu und Unterstützung für Wohnraum sowohl in Artikel 34 der Charta der Grundrechte der EU und in Artikel 30 und 31 der vom Europarat verabschiedeten revidierten Europäischen Sozialcharta als auch in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt wird und in zahlreichen Verfassungen der Mitgliedstaaten verankert ist; |
B. |
in der Erwägung, dass die nationalen, lokalen und regionalen Behörden in den Mitgliedstaaten dazu befugt und verpflichtet sind, eine eigene Wohnraumpolitik festzulegen und die Schritte zu ergreifen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass dieses Grundrecht auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt im Einklang mit den Bedürfnissen der jeweiligen Einwohner durchgesetzt und in diesem Sinne das Ziel erreicht wird, Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu schaffen; |
C. |
in der Erwägung, dass erschwinglicher, angemessener und sicherer Wohnraum ein geeignetes Mittel dafür ist, soziale Gerechtigkeit und sozialen Zusammenhalt zu schaffen, dass Investitionen in erschwinglichen Wohnraum eine Voraussetzung für eine verbesserte Mobilität der Arbeitskräfte und vermehrte Beschäftigungsmöglichkeiten darstellen und der Bau und die Renovierung von Sozialwohnungen maßgeblich zum Erreichen der Ziele im Hinblick auf die Deckung des Wohnungsbedarfs, die Bereitstellung von erschwinglichem Wohnraum für eine breitere Bevölkerungsschicht, die Ankurbelung der Wirtschaft, die Kontrolle von Immobilienblasen, die Bekämpfung von Energiearmut und die Sicherung der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten beitragen; |
D. |
in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz in der Frage, wie ergänzend zu dem auf dem Markt vorhandenen ungeplanten Angebot an Wohnraum für ein Parallelangebot an Sozialwohnungen gesorgt, es in Auftrag gegeben und organisiert werden kann, eine entscheidende Rolle und ein großer Ermessensspielraum zufällt; in der Erwägung, dass bei der Bereitstellung von Sozialwohnungen in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung der Nutzerrechte ein hohes Niveau gewährleistet werden sollte; |
E. |
in der Erwägung, dass ein Mangel an Sozialwohnungen besteht und in den meisten Mitgliedstaaten der EU der Bedarf an erschwinglichem Wohnraum zunimmt; in der Erwägung, dass sich das soziale Profil und die Familienzusammensetzung von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geändert haben; in der Erwägung, dass diese neuen sozialen Faktoren ermittelt werden sollten, damit die Mitgliedstaaten und deren lokale und regionale Behörden ein Spektrum an Wohnungsstrategien festlegen können, in dessen Rahmen den tatsächlichen Umständen besser Rechnung getragen wird; |
F. |
in der Erwägung, dass die Maßnahmen in Bezug auf sozialen Wohnraum integraler Bestandteil der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, indem das Ziel gefördert wird, dem bestehenden Bedarf an Wohnraum zu entsprechen, den Zugang zu Wohneigentum zu verbessern, die Qualität des Wohnraums zu fördern, den bestehenden Wohnraum zu verbessern und die Ausgaben für Wohnraum an die Situation der Familien und an die Mittel der Bewohner anzupassen, diesen dabei aber auch eigene Bemühungen abzuverlangen; |
G. |
in der Erwägung, dass beim Kauf oder der Anmietung einer Sozialwohnung ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bestehen muss, dass es bei sozialem Wohnraum möglich sein sollte, Energie zu sparen, und dass er sich in einem Umfeld befinden muss, in dem es Grünflächen gibt und das an die Bedürfnisse der verschiedenen Generationen angepasst ist, wobei die besonderen Bedürfnisse von Kindern und älteren Menschen berücksichtigt werden müssen; |
H. |
in der Erwägung, dass die Verbraucher im Rahmen von Hypothekenregelungen geschützt werden müssen und dass dabei eine gerechte Verteilung der Risiken gefördert werden muss, um den Anstieg der Zahl obdachloser Personen zu verhindern und dafür zu sorgen, dass es künftig nicht mehr zu Immobilienkrisen kommt; |
I. |
in der Erwägung, dass sozialer Wohnraum eine entscheidende Rolle dafür spielt, dass die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht werden — insbesondere das Armutsbekämpfungsziel, einschließlich der Weitergabe von Benachteiligungen von Generation zu Generation –, da mit ihm zu einer hohen Beschäftigungsquote, zur Inklusion und zum sozialem Zusammenhalt, zur Förderung der beruflichen Mobilität und zur Bekämpfung des Klimawandels und von Energiearmut beigetragen wird, indem der Gebäudebestand saniert wird; |
J. |
in der Erwägung, dass das Zusammentreffen der Finanz- und Wirtschaftskrise, der Sparmaßnahmen, steigender Preise für Wohnraum und sinkender Haushaltseinkommen zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und zu vermehrter sozialer Exklusion in der EU geführt hat, und zwar insbesondere bei den am meisten benachteiligten Gruppen, wodurch die Belastung im Rahmen der Sozialleistungen weiter zugenommen hat; in der Erwägung, dass die öffentlichen Mittel für sozialen Wohnraum zwar eine in wesentlichem Maße stabilisierende Wirkung hatten, jedoch in einigen Mitgliedstaaten den jüngsten Sparmaßnahmen zum Opfer gefallen sind; |
K. |
in der Erwägung, dass sich die Wirtschafts- und Sozialkrise aufgrund des Platzens von Immobilienblasen, der Kreditklemme, von Zahlungsverzögerungen und des Rückgangs neuer öffentlicher Aufträge unmittelbar negativ auf die Aktivität und die finanzielle Förderung der Wohnungsbau- und Sanierungsbranche und insbesondere des sozialen Wohnungsbaus auswirkt; in der Erwägung, dass die Baubranche eine treibende Kraft für die dauerhafte und inklusive Überwindung der Krise und bei der Reaktion auf Klima- und Energieprobleme sein kann; |
L. |
in der Erwägung, dass die Spar- und Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen mit einer umfassenden Investitionsstrategie für ein nachhaltiges und breitenwirksames Wachstum und für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, auch im Bereich der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, verknüpft sein müssen; |
M. |
in der Erwägung, dass Wohnraum zu den Gütern des Grundbedarfs gehört, für die die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen politischen Entscheidungen Mindestanforderungen an die Bewohnbarkeit und den Komfort, besondere städtebauliche und bauliche Vorschriften und maximale Aufwandsraten festlegen, wobei manche die Entwicklung der Mietpreise bestimmen und sogar zweckgebundene Sozial- oder Steuerbeihilferegelungen festlegen, um Einfluss auf diesen wichtigen Ausgabenposten der Haushalte zu nehmen; |
N. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und langfristigen Auswirkungen der Krise nicht nur auf das Wirtschaftswachstum, die Beschäftigungsquote und das Maß an Armut und Exklusion, sondern auch auf den Zugang zu Wohnraum und auf Investitionen in den sozialen Wohnraum in der EU dringend Maßnahmen ergreifen müssen, und die Union den Zugang zu menschenwürdigem, erschwinglichem Wohnraum gewährleisten muss; in der Erwägung, dass der rasante Anstieg der mit dem Wohnraum verbundenen Kosten (Grundstückspreise, Preise für Eigentum und Miete, Energiepreise) vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Posten Wohnraum den größten Ausgabenposten in Europa darstellt, zu Instabilität führt, Anlass zur Sorge gibt und als wesentliches Problem wahrgenommen werden sollte; in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass die Arbeitslosigkeit auch in der EU stark zugenommen hat, was aus der im Januar 2013 in der EU-27 überschrittenen Grenze von durchschnittlich 10,9 % hervorgeht, und dass die Bevölkerung der EU gleichzeitig altert, ein erhebliches Risiko der Vergrößerung der Kluft zwischen Arm und Reich, der sozialer Exklusion und der Obdachlosigkeit besteht, wobei bereits 80 Millionen Europäer von Armut bedroht sind; |
O. |
in der Erwägung, dass Roma gewöhnlich in stark segregierten Wohngebieten wohnen, in denen der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten problematisch ist; |
P. |
in der Erwägung, dass zwischen Wohnraum, der nicht der Norm entspricht, und schlechter Gesundheit eindeutig Zusammenhänge bestehen: Hypothekenverschuldung steht mit einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit im Zusammenhang; Überbelegung ist verbunden mit gesundheitlichen und psychologischen Problemen, Tuberkulose, Atemwegsinfektionen, einem größeren Risiko des Ausbruchs von Bränden und häuslicher Unfälle; unangemessener Wohnraum wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Sicherheit aus und erhöht die Wahrscheinlichkeit häuslicher Unfälle; Wohnen in lauten Gegenden steht im Zusammenhang mit Hypertonie und erhöhtem Blutdruck; in der Erwägung, dass fehlender Wohnraum Stress und Unwohlsein verursacht, was die Lebensqualität, die Gesundheit und das Wohlergehen beeinträchtigt; |
Q. |
in der Erwägung, dass insbesondere Frauen — 24,5 % der Frauen waren 2010 von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, und zwar insbesondere Frauen mit niedrigem Einkommen, Alleinerziehende, Frauen, die einer gering entlohnten Arbeit nachgehen, Migrantinnen, Witwen mit versorgungsbedürftigen Kindern und Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind — sowie weibliche Alleinerziehende und ihre Kinder, junge Familien, Großfamilien, Studenten, junge Menschen, die am Anfang der Berufstätigkeit stehen, junge, arbeitslose Paare, Menschen mit Behinderung, Menschen mit physischen oder psychiatrischen Erkrankungen, Menschen, die ausgegrenzten Gemeinschaften angehören, darunter auch Roma, und ältere Menschen vom Mangel an erschwinglichem und an ihre Bedürfnisse angepasstem sozialem Wohnraum betroffen sind; in der Erwägung, dass Angehörige dieser Kategorien besonders von Obdachlosigkeit bedroht sind und oft in Wohnanlagen des privaten Wohnungsmarkts einziehen, die nicht der Norm entsprechen, woraus sich ein höheres Gesundheitsrisiko ergibt; in der Erwägung, dass Angehörige dieser Kategorien oft alternative Lösungen vorziehen, indem sie bei Familienmitgliedern, Freunden oder Bekannten einziehen, weshalb Obdachlosigkeit nicht ordnungsgemäß bewertet und transparent dokumentiert werden kann; |
R. |
in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die hohen Preise auf dem Wohnungsmarkt gemeinsam dazu führen, dass sich manche Frauen nicht scheiden lassen oder aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen können, was ihre Freiheit einschränkt und ihr Risiko erhöht, Opfer von Gewalttätigkeiten zu werden, die konkret gegen sie als Frau gerichtet sind; |
S. |
in der Erwägung, dass erschwingliche Mietwohnungen eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, dass junge Menschen eine Ausbildung, universitäre Studien und Praktika aufnehmen oder Beschäftigungsmöglichkeiten wahrnehmen können; |
T. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten als Ergänzung zu dem Angebot des privaten Immobilienmarkts auch ein Parallelangebot an sozialem Wohnraum aufbauen und organisieren, in der Erwägung, dass dieser soziale Wohnraum durch eigens zu diesem Zweck gegründete gemeinnützige Trägergesellschaften unter besonderen Bedingungen bereitgestellt wird; in der Erwägung, dass 25 Millionen europäische Haushalte in Sozialwohnungen leben, deren lokale und regionale Programmplanungs-, Zugangs- und Preisbedingungen unmittelbar von den Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden, in der Erwägung, dass dieses Parallelangebot an sozialem Wohnraum angesichts seiner Stabilität und der Tatsache, dass die Preise reguliert werden, insbesondere dazu beiträgt, das Ausmaß der Immobilienmarktzyklen und das Auftreten von Immobilienblasen einzudämmen; |
Förderung der sozialen und ökonomischen Funktion des sozialen Wohnraums
1. |
stellt fest, dass der Bedarf an erschwinglichem Wohnraum aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Sozialkrise immer weniger durch den Markt selbst gedeckt werden kann, insbesondere in dicht besiedelten städtischen Gebieten, und dass die steigenden Kosten für Wohnraum und Energie die Gefahr von Krankheiten, das Armutsrisiko und die Gefahr sozialer Ausgrenzung vergrößern; stellt fest, dass die Anzahl von Zwangsräumungen und Eigentumspfändungen durch Banken zugenommen hat; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Probleme zu reagieren; ist besorgt über die direkten und indirekten Auswirkungen einiger Sparmaßnahmen vor dem Hintergrund der derzeitigen Sozial- und Wirtschaftskrise — beispielsweise Kürzungen von Wohnbeihilfen und sozialen Dienstleistungen, die Besteuerung der Träger von Sozialwohnungen, die Einstellung neuer Wohnungsbauprojekte und der teilweise Verkauf staatlicher Sozialwohnungen –, was den Teufelskreis einer langfristigen sozialen Ausgrenzung und Segregation verstärken könnte; |
2. |
weist erneut darauf hin, dass Maßnahmen im Bereich des sozialen Wohnungswesens eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Bekämpfung von Kinderarmut spielen, indem Familienarmut bekämpft und verhindert wird, das sozioökonomische Benachteiligungen von Generation zu Generation weitergegeben werden; stellt fest, dass aufgrund des soziodemographischen Wandels der Familienstrukturen und der Zunahme instabiler und prekärer Arbeitsplätze ein erhöhter Bedarf an erschwinglichem Wohnraum auch für sozial integrierte Bevölkerungsgruppen besteht; |
3. |
fordert mit Nachdruck die Einhaltung von Artikel 14 des AEUV und des dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 26, die festschreiben, dass die Behörden die Organisation, die Finanzierung und die Zielgruppenhaushalte des Sozialwohnungssektors festlegen können, um den Bedürfnissen der Bevölkerung vor Ort Rechnung zu tragen und in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung der Nutzerrechte für ein hohes Niveau zu sorgen; erachtet die diesbezügliche Intervention der Behörden als Antwort auf die Mängel des Marktes, die dem Ziel dient, einen universellen Zugang zu menschenwürdigem Wohnraum zu erschwinglichen Preisen im Einklang mit den Artikeln 16, 30 und 31 der Europäischen Sozialcharta zu gewährleisten; |
Für eine europäische Politik des sozialen Wohnungswesens
4. |
erinnert die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Behörden daran, dass Ausgaben im Bereich erschwinglicher Sozialwohnungen im Einklang mit den Grundrechten stehen, es erlauben, auf soziale Notlagen zu reagieren, und dass sie als strategische Sozialinvestitionen dabei helfen, nachhaltig zur Schaffung nicht verlagerbarer Arbeitsplätze vor Ort beizutragen, die Wirtschaft durch die Minderung des Risikos von Immobilienblasen und der Überschuldung der Privathaushalte zu stabilisieren, die berufliche Mobilität zu fördern, den Klimawandel und Energiearmut zu bekämpfen und Gesundheitsprobleme, die aus der Überbelegung und aus schlechten Lebensbedingungen resultieren, zu mindern; besteht daher darauf, dass das soziale Wohnungswesen nicht als ein zu kürzender Ausgabenposten angesehen werden sollte, sondern als eine Investition, die sich langfristig durch Verbesserungen im Hinblick auf Gesundheit und soziales Wohlergehen, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Befähigung der Menschen, insbesondere älterer Menschen, ein eigenständiges Leben zu führen, auszahlt; |
5. |
fordert die Kommission auf, einen europäischen Aktionsrahmen für das soziale Wohnungswesen festzulegen, um bei den verschiedenen politischen Instrumenten, die die EU zur Lösung dieses Problems nutzt (staatliche Beihilfen, Strukturfondsmittel, Energiepolitik, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Gesundheitspolitik) für Kohärenz zu sorgen; |
6. |
fordert die Kommission auf, klarzustellen, was unter sozialem Wohnungswesen zu verstehen ist, und sich dabei auf den Austausch der Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Erfahrungen zu stützen und zu berücksichtigen, dass das soziale Wohnungswesen (häufig wegen der Flexibilität bei der Festlegung der Prioritäten) in den Mitgliedstaaten, den Regionen und den Kommunen unterschiedlich aufgefasst und verwaltet wird; |
7. |
stellt fest, dass die Investitionen in den sozialen Wohnungsbau Teil einer umfassenderen Politik sind, in deren Rahmen Sozial- Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen bereitgestellt und finanziert werden sollen, die darauf abzielen, dass grundlegende soziale Rechte in Anspruch genommen werden können, und den neuen gesellschaftlichen Bedürfnissen und den wirtschaftlichen Konjunkturschwankungen entsprechen; |
8. |
betont, dass Investitionen im Bereich Soziales als Teil eines „sozialen Investitionspakts“, das dem Euro-Plus-Pakt nachempfunden ist, überwacht werden und dergestalt sein müssen, dass sie der Stärkung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Steuerung der EU dienen, und dass sie Investitionen im Bereich des Baus von Sozialwohnungen umfassen müssen; betont darüber hinaus, dass für die Mitgliedstaaten Ziele für Investitionen im Bereich Soziales festgelegt werden müssen, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Soziales, Beschäftigung und Bildung erreicht werden; begrüßt die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2012, in deren Rahmen betont wird, dass „die Möglichkeiten, die der bestehende haushaltspolitische Rahmen der Union bietet, um den Bedarf an produktiven öffentlichen Investitionen mit den Zielen der Haushaltsdisziplin in Einklang zu bringen, (…) im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang genutzt werden“ können; fordert die Kommission auf, Sozialinvestitionen mit Hilfe eines Fortschrittsanzeigers für die von den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union getätigten Investitionen besser zu überwachen, bei dem für die Investitionen in den Bau von Sozialwohnungen die Entwicklung der Kosten für Wohnraum und die Anzahl der Antragsteller, die in den Mitgliedstaaten auf eine Zuweisung warten, berücksichtigt werden; fordert ferner alle Mitgliedstaaten auf, die revidierte Europäische Sozialcharta, insbesondere im Hinblick auf Artikel 31, zu ratifizieren; |
9. |
vertritt die Auffassung, dass Eigentümer- und Mietervereinigungen an der Festlegung der durch die Mitgliedstaaten umzusetzenden Wohnraumstrategien beteiligt werden sollten; |
10. |
betont, dass soziale Innovation sowohl durch die Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung als auch das Forschungsrahmenprogramm unterstützt werden muss, damit neue Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Wohnraum sowie zur Verringerung der Obdachlosigkeit bewertet werden können; |
11. |
begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2011 (COM(2011)0142) zur Kontrolle von Wohnimmobilienkreditverträgen und damit zur Begrenzung der übermäßigen Verschuldung von Privathaushalten; fordert, in die europäischen Hypothekenregelungen jene bewährten Verfahren aufzunehmen, die für die Verbraucher möglichst günstig sind; fordert ferner nachdrücklich, Verfahren der Umschuldung oder Hingabe an Zahlungs statt für insolvente Einzelpersonen und Familien aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu verhindern, dass bereits zur Räumung gezwungene Haushalte ihre Hypothekarkredite weiterhin zurückzahlen müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Lösung der sozialen Notlage zu ergreifen, die für die von Wirtschaftskrise und Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Personen aus Zwangsräumungen und dem Verlust der Wohnung folgt; weist des Weiteren darauf hin, dass sich dies im Kontext umfassender öffentlicher Zuwendungen zur Sanierung des europäischen Finanzsystems abspielt; fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuarbeiten, Alternativen zu Zwangsräumungen zu ermöglichen; |
12. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in ihren länderspezifischen Empfehlungen zu warnen, wenn die Investitionen in den Bau von Sozialwohnungen oder in erschwinglichen Wohnraum durch Reformen gefährdet werden, und davon abzusehen, Empfehlungen in Bezug auf den Umfang des mit dem Bau von Sozialwohnungen befassten Sektors in den Mitgliedstaaten auszusprechen; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsprogrammen und entsprechend den spezifischen Empfehlungen der Kommission für Tätigkeiten auf dem Wohnungsmarkt die Kapazität des Sektors durch die Besteuerung der Träger von Sozialwohnungen einschränken; ist darüber hinaus besorgt über die restriktive Definition des sozialen Wohnungsbaus durch die Kommission im Rahmen der Wettbewerbspolitik, die nur auf benachteiligte Gruppen abzielt; |
13. |
fordert den Rat auf, die Minister für Wohnungswesen der Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich zusammentreten zu lassen, um über die Auswirkungen der verschiedenen europäischen Maßnahmen auf die Wohnraumpolitik zu diskutieren und eine bessere Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen des Wohnungsbausektors auf der Ebene der EU sicherzustellen, wobei die Interessenträger, beispielsweise Träger von Sozialwohnungen, Vertreterverbände der Bewohner und Verbände, die sich für einen besseren Zugang zu Wohnraum einsetzen, einzubeziehen sind; |
14. |
stellt fest, dass eine Definition des sozialen Wohnungsbaus und der Begünstigten das Ergebnis eines demokratischen Diskussionsprozesses sein sollte, um den verschiedenen Traditionen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können; |
15. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Wohnraum und den dazugehörigen Dienstleistungen im Rahmen der Strategie zum Sozialschutz und zur sozialen Eingliederung und durch Maßnahmen zur Reduzierung der Obdachlosigkeit und der Ausgrenzung vom Wohnungsmarkt anhand gemeinsamer nationaler Indikatoren eine zentralere Stellung einzuräumen und zum Austausch bewährter Verfahren für eine wirksame Umsetzung des Rechts auf Wohnung zu ermutigen; |
16. |
ermutigt die Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zu verstärken, um die Investitionen in den Bau von Sozialwohnungen in ihre mittel- und langfristigen Haushaltsziele sowie in ihre nationalen Reformprogramme und in die strategischen Schwerpunkte ihrer Partnerschaftsvereinbarung 2014–2020 aufzunehmen; fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Umsetzung und Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 besser zu überwachen; |
17. |
stellt fest, dass wohnraumbezogene Maßnahmen und Programme in Konsultation mit Frauen unterschiedlicher sozialer Hintergründe und mit niedrigem Einkommen ausgearbeitet werden müssen, um Kenntnisse darüber zu erlangen, mit welchen Maßnahmen den Bedürfnissen von Frauen besser entsprochen werden kann; |
Anreize für Investitionen in lokale Beschäftigung und ökologische Wirtschaft
18. |
betont die antizyklische wirtschaftliche Rolle des Wohnungsbausektors und insbesondere des sozialen Wohnungsbaus durch die Verringerung der Energieabhängigkeit, die Unterstützung des Bau- und Sanierungswesens, die daraus folgende Schaffung nachhaltiger und nicht verlagerbarer Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort, insbesondere aufgrund der Arbeitsintensität des Sektors, durch die Entwicklung von „grünen“ Branchen in der lokalen Wirtschaft und durch Spillover-Effekte für die übrige Wirtschaft; vertritt daher die Auffassung, dass Investitionen in den Bau von Sozialwohnungen nicht nur als Ausgabe, sondern als produktive Investition erachtet werden sollten; fordert die Mitgliederstaaten ferner eindringlich auf, einen Dialog mit der Baubranche zu eröffnen, um ein günstigeres wirtschaftliches Umfeld und eine verbesserte Regulierung für den Bau von Sozialwohnungen zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Bauzielen in Bezug auf Wohngebäude, die Ausgestaltung der Infrastrukturkosten und die Bereitstellung von Bauland; |
19. |
betont den Mehrwert im Bereich der Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort und die starke Hebelwirkung, die sich aus der direkten Auswirkung der Strukturfondsmittel auf den Bereich Sozialwohnungen im Zeitraum 2007–2013 für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau ergeben hat; |
20. |
vertritt die Auffassung, dass die Summen, die dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014–2020 zugewiesen werden, nicht unter den Summen des derzeitigen MFR liegen sollten, um eine ausreichende Finanzierung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Investitionspriorität „Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut — Förderung der physischen und wirtschaftlichen Erneuerung benachteiligter städtischer und ländlicher Kommunen“; |
21. |
erkennt an, dass viele Mitgliedstaaten bereits über wirksame Maßnahmen für den Bau von Sozialwohnungen verfügen, und ist der Ansicht, dass die Rolle der EU in diesem Zusammenhang darin bestehen sollte, für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen; |
22. |
nimmt die Vorschläge der Kommission für das Legislativpaket mit Verordnungen über die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020 zur Kenntnis; unterstützt die Förderfähigkeit durch die Strukturfonds für den Zeitraum 2014–2020 von vorrangigen Investitionen in die Energieeffizienz und in die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Sozialwohnungen und erschwinglichen Wohnungen, in umfassende Vorhaben für eine nachhaltige urbane und territoriale Entwicklung, in den gleichberechtigten Zugang zu Wohnraum für ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen und in die Förderung von sozial- und solidarwirtschaftlichen Interessenträgern, beispielsweise gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften und -unternehmen; |
23. |
ermutigt die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Stellen, Investitionen in Sozialwohnungen und erschwingliche Wohnungen und der Stärkung des gemeinnützigen Wohnungsbausektors in den nationalen Programmen und in den strategischen Schwerpunkten der Partnerschaftsvereinbarungen für den Zeitraum 2014–2020 eine zentrale Stellung einzuräumen und dafür zu sorgen, dass sich ihre jeweiligen Strategien zur Integration der Roma in ihren geplanten Wohnungsbaumaßnahmen widerspiegeln; |
24. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente des Privatrechts stärker zu nutzen — wie beispielsweise langfristige Nutzungsverträge — um den Bau von Sozialwohnungen ohne Grunderwerb zu ermöglichen, oder den Nießbrauch für Vermieter von Sozialwohnungen, der es Privatpersonen ermöglicht, Eigentümer zu bleiben; |
25. |
betont, dass Wohn- und Gewerbeimmobilien für 40 % des Energieverbrauchs und der gesamten CO2-Emissionen in Europa verantwortlich sind, und dass ökologisch nachhaltiges Bauen eine Senkung der Baukosten und der Bauzeit, eine drastische Reduzierung der Auswirkungen auf die Umwelt, des Energieverbrauchs und somit der Betriebskosten, die an die Wohnfunktion gebunden sind, erlaubt; |
26. |
unterstützt einen angemessenen Haushalt für den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 sowie die Auffassung, dass die Kohäsionspolitik als Motor für die Bewältigung der Krise dient; pflichtet den Schlussfolgerungen des Europäischen Pakts für Wachstum und Beschäftigung in Bezug auf die Forderung an die Mitgliedstaaten bei, die Neuzuweisung ungenutzter Strukturfondsmittel zugunsten von Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 zu vereinfachen und zu beschleunigen; vertritt die Auffassung, dass der Bereich des Baus von Sozialwohnungen bei diesen Neuzuweisungen bedacht werden sollte; |
27. |
fordert die Mitgliedstaaten, ihre Verwaltungsbehörden und die Kommission auf, die Interessenträger des Wohnungswesens, die Vertreterverbände der Bewohner und die Verbände, die sich für den Zugang zu Wohnraum einsetzen, in die Liste der wichtigsten Gesprächspartner für die Ausarbeitung, Überwachung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme aufzunehmen; betont die Bedeutung der neuen integrierten Entwicklungsinstrumente (von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung und integrierte territoriale Investitionen) für integrierte Wohnungsbaustrategien, bei denen Organisationen, die den Bau von Sozialwohnungen betreiben, und die Bewohner eine wichtige Rolle spielen würden; ist der Ansicht, dass bei der Nutzung der Struktur- und Kohäsionsfonds das Partnerschaftsprinzip und das Prinzip der Politikgestaltung auf verschiedenen Ebenen wirksam zur Anwendung kommen und die Mitgliedstaaten ermutigt werden müssen, mit den lokalen und regionalen Behörden zusammenzuarbeiten, um Prioritäten zu setzen und zu bestimmen, wie die Mittel aus den Fonds verwendet werden sollten; ist der Auffassung, dass durch größere Synergien zwischen den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds die nachhaltige Entwicklung benachteiligter oder ländlicher Gebiete gefördert und so ihrer isolierten Lage und der Landflucht entgegengewirkt werden könnte, damit nicht nur den nachteiligen Folgen einer Gettoisierung vorgebeugt würde, sondern auch eine stärkere soziale Durchmischung stattfinden und der soziale Zusammenhalt sowie die Gleichstellung der Geschlechter gestärkt würde; |
28. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Stimulierung des Baus und der Sanierung von sozialem und erschwinglichem Wohnraum von hohem Standard spezifische Finanzierungsmechanismen zu stärken oder zu entwickeln und in koordinierter Weise zum Rückgriff auf Darlehen im Rahmen von Horizont 2020 und zur Nutzung von Finanzinstrumenten und Programmen der technischen Hilfe im Rahmen der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarats und des Europäischen Energieeffizienzfonds (EEEF) zu ermutigen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, zu ermitteln, wie die geänderte EFRE-Verordnung angewendet werden kann, um Wohnraum für ausgegrenzte Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen; |
29. |
fordert die EIB auf, in enger Absprache mit den lokalen und regionalen Behörden einen größeren Schwerpunkt auf den Sektor zu legen, in dessen Rahmen Sozialwohnungen und erschwingliche Wohnungen gebaut werden, wenn die Investitionsprioritäten festgelegt werden, und zwar insbesondere mit jenen Staaten, die keine für den Wohnungsbau zuständige öffentliche Bank haben, und gleichzeitig die Bedingungen zu lockern, die für die Vergabe von Darlehen gelten; fordert die EIB auch auf, den Anwendungsbereich von Projektanleihen als Instrument für die Finanzierung der sozialen Infrastruktur, beispielsweise von Wohnraum, festzulegen und dabei die Bewertung der Pilotphase zu berücksichtigen, bevor er ausgeweitet wird; |
30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aktivitäten von Wohnbaugenossenschaften zu unterstützen, die ein wertvolles Werkzeug für den Erwerb der Erstwohnung zu erschwinglichen Preisen sind; weist darauf hin, dass Genossenschaften auch ein wirksames Instrument für die Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung sind, indem sie Synergien mit lokalen Gemeinschaften schaffen und der Stadtflucht entgegenwirken; |
31. |
fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten weitere mögliche Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, um die Entwicklung und Renovierung von Sozialwohnungen als Formen der Sozialinvestition zu fördern, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden zu ermutigen, die verfügbaren europäischen Mittel effektiv zu nutzen, und angesichts der arbeitsintensiven Dienstleistungen dieses Sektors und der geringen Auswirkungen für den innergemeinschaftlichen Handel die ermäßigten Mehrwertsteuersätze für diese Investitionen beizubehalten; fordert nachdrücklich, zu prüfen, ob für Sozialwohnungen die gleichen Mehrwertsteuersätze angewendet werden können wie bei Gütern des Grundbedarfs; ermutigt die Mitgliedstaaten, die privaten Sparvermögen für den Zugang zu Grundstücken und den Bau und die Sanierung von Sozialwohnungen zu mobilisieren; |
32. |
fördert die Umsetzung integrierter Modelle der Zusammenarbeit, welche die Projektmanager, die Bereitsteller von Sozialwohnungen und die Bauunternehmen zugunsten der wärmetechnischen Sanierung und des Baus von Sozialwohnungen mit geringen Energieemissionen zusammenbringen; |
33. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 31. Juli 2012 über eine Strategie für die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes und seiner (COM (2012)0433); ist der Ansicht, dass neben Maßnahmen wie steuerliche Anreize und finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in diesem Sektor auch Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikation der Arbeitskräfte unabdingbar sind, um den Herausforderungen eines ressourcenschonenden Europas und einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß zu begegnen und um die in der Richtlinie zur Energieeffizienz (2012/27/EU) (39) und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) (40) festgelegten Ziele zu erreichen; |
34. |
fordert die Kommission auf, enger mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen lokalen Behörden zusammenzuarbeiten, um mittel- und langfristige Prognosen über die auf dem Arbeitsmarkt notwendigen Kompetenzen zu erstellen; fordert die einschlägigen Interessenträger auf, die Beschäftigungslage im Hinblick darauf zu beobachten, größeres Gewicht auf grundlegende Berufsausbildung und das lebenslange Lernen zu legen; fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen lokalen Behörden auf, ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme, auch die berufliche Bildung und Fortbildung, zügig anzupassen, und insbesondere das Konzept der nachhaltigen Wirtschaft einzubinden und sicherzustellen, dass Zugang zu Qualifikationsprogrammen besteht, damit sich jungen Menschen Zugänge zu neuen „grünen“ Arbeitsplätzen und „grünen“ Branchen eröffnen; weist darauf hin, dass durch die Förderung von „grünen“ Arbeitsplätzen hochwertige, nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, Armut und soziale Ausgrenzung bekämpft und unterstützende Beschäftigungsdienste sichergestellt werden können; |
35. |
stellt fest, dass der „grüne“ Sektor eine Vielzahl an unterschiedlichen Beschäftigungsmöglichkeiten — von Einstiegs- und weniger qualifizierten Arbeitsplätzen bis hin zu hoch qualifizierter Beschäftigung im Wissenssektor — bereitstellen kann; diesbezüglich
|
36. |
begrüßt das Maßnahmenpaket für Sozialinvestitionen, mit dem die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien bietet, um eine effizientere und effektivere Sozialpolitik zu verfolgen, die auf Wachstum und Kohäsion ausgerichtet ist; |
37. |
stellt fest, dass diese Investitionen in den sozialen Wohnungsbau Teil einer umfassenderen Politik sind, mit der ein Angebot an Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen und Bildungseinrichtungen zur Gewährleistung der Effektivität der sozialen Grundrechte organisiert und finanziert und auf die Entwicklung der sozialen Bedürfnisse reagiert werden soll; |
Bekämpfung von Armut und Förderung von gesellschaftlicher Inklusion und sozialem Zusammenhalt
38. |
weist darauf hin, dass die Anerkennung und Umsetzung des Rechts auf Wohnen die Voraussetzung für die Wahrnehmung der anderen Grundrechte, auch der politischen und sozialen Rechte, sind; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dafür verantwortlich sind, dieses Recht auf Wohnung durchzusetzen, indem sie durch ihre Maßnahmen und Programme den universellen Zugang zu Wohnraum, insbesondere für benachteiligte Personen, über ein ausreichendes Angebot an angemessenen, menschenwürdigen und gesunden Wohnungen zu erschwinglichen Preisen verbessern; |
39. |
fordert die Europäische Agentur für Grundrechte auf, eine Studie zur Bewertung der Wirksamkeit und der Bedingungen der Umsetzung des Rechts auf Wohnung und der Wohnbeihilfe in den Mitgliedstaaten durchzuführen und in diesen Prozess die einschlägigen Interessenträger einzubeziehen; fordert die Agentur auf, den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die wirksame Umsetzung des Rechts auf Wohnung, insbesondere für besonders benachteiligte Gruppen, einschließlich obdachloser Personen, zu fördern; fordert die Kommission auf, solche Maßnahmen in das Sozialinvestitionspaket aufzunehmen; |
40. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, innovative Formen des Austauschs bewährter Verfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Wohnung von besonders benachteiligten und ausgegrenzten Gruppen zu unterstützen und zu fördern und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung häuslicher Gewalt zu legen; stellt mit Bedauern fest, dass Opfer häuslicher Gewalt oft eher in einem gewaltbereiten Umfeld verbleiben, wenn sie keinen Wohnraum finden, der ihren finanziellen Möglichkeiten entspricht; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Familien, in denen häusliche Gewalt herrscht, integrierte Sozialdienste bereitzustellen; |
41. |
erwartet, dass die Kommission prüft, in welchem Ausmaß eine direkte Unterstützung durch Wohngeldzuschüsse oder eine indirekte Unterstützung durch Sozialwohnungen eine wirksamere Maßnahme im Hinblick auf die Bereitstellung erschwinglicher Wohnungen für soziale Gruppen, die ihren Wohnungsbedarf nicht auf dem Wohnungsmarkt decken können, darstellt; |
42. |
fordert die Kommission und die Stiftung Eurofound auf, 2014 im Rahmen ihres Arbeitsprogramms eine Studie über die Kosten der Untätigkeit angesichts unangemessenen Wohnraums durchzuführen; |
43. |
stellt mit Besorgnis fest, dass viele Mitgliedstaaten, die mit Haushaltsproblemen konfrontiert sind, Tätigkeiten, Programme und Aktivitäten (beispielsweise Miet- und Hypothekenzuschüsse) stoppen, die darauf abzielen, den Kauf von Eigenheimen zu erleichtern, während gleichzeitig inmitten einer akuten Wirtschaftskrise die Grundsteuern überproportional erhöht werden, wodurch große Bevölkerungsteile von Armut und Elend bedroht sind; |
44. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei allen wohnraumbezogenen Maßnahmen und Programmen soziale Folgenabschätzungen mit Schwerpunkt auf der geschlechts- und haushaltsspezifischen Bewertung durchzuführen und dabei insbesondere geschlechtsspezifische Ungleichheiten in Bezug auf das Einkommen und die finanziellen Ressourcen zu berücksichtigen; betont, dass alle statistischen Daten geschlechtsspezifisch und nach Haushaltsform aufgeschlüsselt werden müssen und es weiterer Studien bedarf, um zu ermitteln, wie Einzelpersonen und Gruppen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, wie beispielsweise Frauen (angesichts ihrer facettenreichen Aufgaben als Alleinerziehende und bei der Betreuung von Familienangehörigen und von Menschen mit Behinderungen), Familien, junge Menschen, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen, durch die Wohnraumpolitik konkret unterstützt werden können; |
45. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten und deren lokalen und regionalen Behörden, integrierte politische Strategien auszuarbeiten, um die soziale Inklusion zu fördern und den universellen Zugang zu menschenwürdigem, gesundem und erschwinglichem Wohnraum durchzusetzen; schlägt vor, diese Maßnahmen in die Strategien aufzunehmen:
|
46. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger eine Wohnung leisten können, indem Mieterhöhungen auf einer Objektivierung der Preise — einer Methode, die gemäßigte Erhöhungen der Immobilienpreise gewährleistet — basieren werden und indem die Steuerpolitik angepasst wird, um Spekulationen einzudämmen; |
47. |
fordert die Kommission auf, die Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit unverzüglich umzusetzen; |
48. |
betont, dass die verschiedenen Aspekte der Obdachlosigkeit bei Frauen gesamtheitlich angegangen werden müssen und integraler Bestandteil aller Politikrahmen der EU sein sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, systematische geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen durchzuführen und dabei die besondere die Situation sowie die besonderen Bedürfnisse obdachloser Frauen im Blick zu behalten, Projekte im Bereich des betreuten Wohnens und zum Bau erschwinglichen, angepassten und energieeffizienten Wohnraums zu fördern und Familien der Mittelschicht, die bei derartigen Programmen oft außen vor bleiben, in Programme für sozialen Wohnraum einzubeziehen, da diese genauso wie andere Haushalte durch die Wirtschaftskrise materiell benachteiligt sein können; |
49. |
fordert die Umsetzung integrierter Modelle der Zusammenarbeit, welche die Sozial- und Gesundheitsdienste, die Unterstützungsdienste für benachteiligte Personen, die Träger von Sozialwohnungen und die einschlägigen Verbände als Teil ihrer Anstrengungen zusammenbringen, benachteiligten Menschen, die eine Wohnung suchen oder bereits eine solche gefunden haben, zu helfen; |
50. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden auf, Strukturfonds für Wohnraum und Unterkünfte für marginalisierte Bevölkerungsgruppen zu binden, insbesondere im sozialen Wohnungsbau, indem dies als Priorität in die operationellen Programme aufgenommen wird; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Agentur für Grundrechte auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den lokalen Behörden auf der Grundlage gemeinsamer und transparenter Kriterien zu fördern; |
51. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden, als Reaktion auf die Überalterung heruntergekommener Wohnungen und der damit in Verbindung stehenden Gesundheitsgefährdungen, unterschiedliche Familienmodelle, das Altern der Bevölkerung und vor allem den Verbleib abhängiger älterer Personen in ihrer Wohnung, die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Jugendlichen insbesondere in Bezug auf die Wohnmobilität und die berufliche Mobilität in den Bau und die Renovierung erschwinglicher Sozialwohnungen zu investieren; empfiehlt die Inanspruchnahme von Strukturfonds zu diesem Zweck für den nächsten Programmplanungszeitraum (2014–2020); vertritt die Auffassung, dass die soziale Fördermaßnahmen beim Zugang zu Wohnraum ein Faktor für die Schaffung von „weißen“ Arbeitsplätzen ist, die unerlässlich sind, um für die gegenwärtigen und künftigen gesellschaftlichen Herausforderungen wie das Altern der Bevölkerung gerüstet zu sein; betont, dass der Europäische Fonds für soziales Unternehmertum in Bezug auf soziale Unterstützung und Integration durch Wohnprojekte eine positive Rolle spielen könnte; |
52. |
fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, auf der Grundlage prospektiver Analysen des Bedarfs an Wohnraum wirksame Anreize zu schaffen, damit verhindert wird, dass Wohnungen insbesondere in Spannungsgebieten langfristig leer stehen, um Immobilienspekulation zu bekämpfen und diese Wohnungen zu mobilisieren, um daraus Sozialwohnungen zu machen; |
53. |
betont, dass ein System zur Bewertung der Gesundheits- und Sicherheitskriterien in Bezug auf Wohnraum benötigt wird, mit dem eine Bewertung der gesundheitlichen Gefahren vorgenommen werden kann, die im Zusammenhang mit Wohnraum bestehen; |
54. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden, die Anträge für Sozialwohnungen zu vereinfachen sowie die Zuweisung von Wohnungen gerechter, transparenter und unparteiischer und entsprechend den besonderen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten zu gestalten, um jegliche Diskriminierung und „Vermeidungseffekte“ bei besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen einzudämmen, die zu einer Verstärkung der räumlichen Segregation und zu Gettoisierung führen könnten; betont diesbezüglich die Relevanz von Regelungen, die in einigen Mitgliedstaaten bestehen, wie eine Liste gesetzlicher, präziser und transparenter Zuweisungskriterien zur Begünstigung einer sozial gemischten Bevölkerungsstruktur, die Anonymisierung von Anträgen für Sozialwohnungen, die Bekanntmachung leer stehender Wohnungen, die Einführung von Notierungssystemen der Antragsdossiers, die Trennung der Instanzen, die die Kriterien kontrollieren und die Zuweisung von Wohnungen von Wohnungen vornehmen, und auch eine angemessene Steuerung bei der Zuweisung, um die sozial gemischte Bevölkerungsstruktur in hohem Maß zu begünstigen; |
55. |
betont die Herausforderungen in Bezug auf die Alterung der Bevölkerung sowie die Notwendigkeit, Zugang zu angemessenem, menschenwürdigem und zugänglichem Wohnraum für die zunehmende Zahl älterer Menschen in der EU zu schaffen; stellt fest, dass in allen Mitgliedstaaten ältere Menschen zunehmend verarmen, und fordert daher, in die neue Europäische Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“, die die Forschungsbemühungen in diesem Bereich koordiniert, erschwingliche Maßnahmen einzubinden, die speziell darauf ausgerichtet sind, dafür zu sorgen, dass ältere Menschen so lange wie möglich in ihrer eigenen Wohnung bleiben können; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Tätigkeiten zur Verbesserung der derzeitigen Zugänglichkeit von Wohnraum ein entscheidendes Mittel dafür darstellen, die soziale Ausgrenzung zu reduzieren, indem Maßnahmen ergriffen werden, in deren Rahmen ihre Unabhängigkeit gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in ihre nationalen Reformen einen spezifischen Strang aufzunehmen, der der Entwicklung erschwinglicher Lösungen gewidmet ist, um es älteren Menschen zu ermöglichen, so lange wie möglich in ihren eigenen Wohnungen zu bleiben, wobei berücksichtigt wird, dass die Verbesserung der Zugangsbedingungen in den vorhandenen Wohnungsbeständen wünschenswert ist, was den Menschen hilft, an ihren Wohnorten zu bleiben, und es einfacher für sie macht, ihr soziales Leben durch Verbesserung ihrer persönlichen Unabhängigkeit wieder aufzunehmen; |
56. |
weist darauf hin, dass der soziale Wohnungsbau so strukturiert sein sollte, dass es weder zu einer Gentrifizierung noch zu einer Gettoisierung kommt; fordert gegebenenfalls finanzielle Anreize, durch die gemeinsamer und gemischter privater und sozialer Wohnraum erschlossen wird, damit es nicht zu sozialer Segregation kommt; |
57. |
hält das Vorgehen der Europäischen Union, benachteiligte soziale Schichten insbesondere bei der Bereitstellung von Wohnungen zu unterstützen, angesichts der in Europa und vor allem in den kürzlich beigetretenen Ländern bestehenden sozialen Ungleichgewichte für äußerst wichtig; |
58. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden, Schritte zur Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum zu unternehmen, indem die Anzahl und Qualität der erschwinglichen Sozialwohnungen erhöht und deren Integration mit gemeinschaftsbasierten Fürsorge- und Sozialdiensten ausgebaut wird, wobei der ESF und andere Strukturfonds zum Erreichen dieses Ergebnisses in Anspruch genommen werden; |
59. |
hebt hervor, dass der soziale Wohnungsbau, sofern er mit gemeinschaftsbasierten Fürsorge- und anderen Sozialdiensten integriert wird, dabei helfen sollte, den Menschen die Entwicklung einer unabhängigen persönlichen Lebensführung zu ermöglichen, wobei sozial schwache oder benachteiligte Gruppen beim Übergang zu einem eigenständigeren Lebensstil mit geringerer Abhängigkeit von Sozialhilfe und größerer persönlicher Autonomie unterstützt werden; |
60. |
fordert die einschlägigen öffentlichen Behörden und privaten Einrichtungen auf, in die Ausbildungssysteme für Ingenieurwissenschaft, Architektur, Stadtplanung und Bauwesen systematisch Module aufzunehmen, die sich mit der Zugänglichkeit der bebauten Umwelt und dem Prinzip des Universaldesigns befassen; |
61. |
bedauert die globale Tendenz zu Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung von Sozialwohnungen und fordert die Mitgliedstaaten auf, die häufig ausgeschlossenen Mittelklassefamilien in Programme für Sozialwohnungen aufzunehmen, da sie möglicherweise ebenso wie andere private Haushalte aufgrund der Wirtschaftskrise unter materieller Entbehrung leiden; |
62. |
betrachtet das Engagement der Union zugunsten einer integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung, insbesondere zugunsten des sozialen Wohnungsbaus, als wirksam für eine wirksame Integration von problematischen Stadtteilen in ihre städtische Umgebung und zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung; fordert die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Behörden deshalb auf, verstärkt Strukturfonds (EFRE, ESF) sowie die EIB und andere Finanzlösungen integriert in Anspruch zu nehmen und die Koordinierung und Synergien zwischen ebendiesen zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die angemessene Beteiligung der Bewohner und die Entwicklung ihrer Entscheidungsbefugnis vor und während des Baus und der Sanierung von Sozialwohnungen dazu beitragen, die Integration und den sozialen Zusammenhalt zu stärken; |
63. |
fordert die Kommission auf, eine Studie zur Wirksamkeit der Modelle für Sozialinvestitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus unter Berücksichtigung des Potenzials der Strukturfonds durchzuführen, die in Form von Finanzinstrumenten eingesetzt und gegebenenfalls mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden, um Sozialinvestitionen in Bereichen wie der Schaffung von grünen Arbeitsplätzen vor Ort oder für junge Menschen und in der sozialen Eingliederung durch die Bereitstellung von Wohnraum für ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen zu stärken; |
64. |
stellt mit Bedauern fest, dass Opfer häuslicher Gewalt oft eher in einem gewaltbereiten Umfeld verbleiben, wenn sie finanziell vom Täter abhängig sind, und sich daher keinen separaten Wohnraum suchen können, der ihren Bedürfnissen entspricht; fordert die EU daher auf, geschlechtsspezifische Maßnahmen und Programme zu fördern und mehr entsprechende Mittel bereitzustellen, um dafür zu sorgen, dass Opfer häuslicher Gewalt einen besseren Zugang zu sicherem und bezahlbarem Wohnraum haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, erschwingliche Lösungen für alternative Formen von Notfallunterkünften und Übergangswohnungen auszuarbeiten und für mehr Schutzunterkünfte und Rehabilitationszentren für Opfer sowie andere damit in Zusammenhang stehende Sozialdienste, wie integrierte Dienste für Familien (d. h. Familienrechtszentren), zu sorgen; |
65. |
weist darauf hin, dass es 2009 sieben Mal so viele alleinerziehende Mütter gab wie Väter; betont, dass daher alleinerziehenden Müttern neben Gruppen oder Einzelpersonen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, wie beispielsweise Alleinerziehende, junge Familien, Großfamilien, junge Menschen, die am Anfang der Berufstätigkeit stehen, Migrantinnen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, bei der Zuteilung von Sozialwohnungen Vorrang eingeräumt werden sollte; stellt fest, dass die Wirtschaftskrise sich anfangs stärker auf Männer als auf Frauen augewirkt hat, später jedoch die Arbeitslosenquote bei Frauen stärker gestiegen ist als bei Männern; |
Bekämpfung von Energiearmut
66. |
ist besorgt wegen der fortschreitenden Energiearmut, von der zwischen 50 und 125 Millionen Europäerinnen und Europäer betroffen sind und die hauptsächlich auf die Kombination von Einkommensschwäche der Haushalte, schlechter Qualität der Heizung und Dämmung und zu hohen Energiekosten zurückzuführen ist; |
67. |
fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die Bekämpfung des Phänomens der Energiearmut zu verabschieden, in der die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, auf der Grundlage gemeinsamer Parameter, die jedoch auf die einzelnen Mitgliedstaaten und deren besondere nationale Umstände abgestimmt sind, eine Bestimmung des Begriffs Energiearmut niederzulegen; bekräftigt, dass die Erschwinglichkeit von Wohnraum nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Mieten, sondern auch unter dem Aspekt der zugehörigen Energierechnungen zu betrachten ist; ist jedoch der Ansicht, dass Energiearmut nicht nur unter dem Aspekt der Energieausgaben und -preise betrachtet werden kann, da sie auch eine qualitative Dimension hat, die vor allem mit dem Verhalten und den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner zusammenhängt; |
68. |
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Vertiefung des Energiebinnenmarktes zwingend mit Schutzmaßnahmen für benachteiligte Verbraucher einhergeht; |
69. |
ist der Ansicht, dass das Recht auf Zugang zu Energie unerlässlich für ein menschenwürdiges Leben ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bestimmung des Begriffs „menschenwürdiger Wohnraum“ um Standards in Bezug auf die Energieeffizienz zu erweitern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Energiearmut insbesondere über Energieregulierungsbehörden des öffentlichen Sektors zu bekämpfen und integrierte Maßnahmen anzunehmen, die auf lokalen Energieaudits beruhen, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, einschließlich
|
70. |
weist darauf hin, dass der Wohnungssektor einer der Sektoren ist, der die die größten Potenziale für Energieeinsparungen aufweisen; betont, dass die Energieeffizienzmaßnahmen, sofern die Kosten der energetischen Sanierung nicht die erzielten Energieeinsparungen überschreiten, mittel- und langfristig in erster Linie eine Verbesserung der Kaufkraft der Haushalte und ihrer Lebensqualität mit sich bringen dürften; betont, dass diese Maßnahmen zudem die Verringerung der Kohlendioxidemissionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen, eine Unterstützung der lokalen Wirtschaft und die Senkung der Gesundheitsausgaben ermöglichen; |
71. |
hebt insbesondere die potenziellen Vorteile von Programmen hervor, durch die die Installation von energieeffizienten Anlagen sowie Mikroanlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Sozialwohnungen subventioniert wird, wobei der Nutzen aus der Energieerzeugung fair zwischen Mietern und Wohnungsbaugesellschaft oder Eigentümer aufgeteilt wird, um dem Mieter geringere Rechnungen zu ermöglichen und weitere Renovierungs- und Verbesserungsarbeiten im gesamten Wohnungsbestand durch die Eigentümer zu finanzieren; |
72. |
ist der Auffassung, dass Energieeffizienzmaßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut auch zur Gesundheitsvorsorge (in Bezug auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Erkrankungen der Atemwege, Allergien, Asthma, Lebensmittel- oder Kohlenmonoxidvergiftungen, Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Bewohner) beitragen; |
73. |
bekräftigt die Wichtigkeit von Programmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, um die Erschwinglichkeit von Sozialwohnungen und Wohnungen im privaten Sektor zu erhöhen; betont, dass die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen in Bezug auf nationale und EU-Mittel für solche Renovierungen und Investitionen klarstellen und so viel Flexibilität wie möglich erlauben muss, um sicherzustellen, dass solche Investitionen durch Wohnungsbaugesellschaften und private Eigentümer von den am besten geeigneten Fördergeldern profitieren können, und ferner zu gewährleisten, dass dieses duale soziale und umweltbezogene Ziele ohne Verletzung der EU-Wettbewerbsregeln erreicht wird; |
74. |
begrüßt die Tatsache, dass Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Wohnräumen im Rahmen des EFRE und der Kohäsionsfonds im Zeitraum 2014–2020 förderfähig sein werden; ermutigt die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Behörden und alle einschlägigen Partner, für die Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere für die Haushalte, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, den EFRE in Anspruch zu nehmen; |
75. |
betont die Rolle, die die Energieanbieter in Bezug auf die Vermeidung und Regelung von Streitigkeiten, insbesondere durch die Installation intelligenter Zähler, die Einrichtung eines Kundendienstes und die Verbesserung der Transparenz bei den Preisen zu spielen haben; |
76. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Haushalte durch Informationskampagnen für einen ressourcenschonenderen Verbrauch und über die Beihilfen, die für sie im Rahmen der einschlägigen sozialen Unterstützungsmaßnahmen in Frage kommen, besser zu informieren, und insbesondere bei den Angehörigen des sozialen Sektors Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen über die Probleme der Energiearmut durchzuführen; |
77. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Datenbanken in Bezug auf Energiearmut zu erstellen; |
o
o o
78. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
(2) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.
(3) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.
(4) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.
(5) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
(6) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0495.
(8) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.
(9) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(10) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
(11) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(12) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.
(13) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0494.
(15) http://ec.europa.eu/social/main/jsp?cat/d=738€largId=en€pubId=7315
(16) http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-08022012-BP/EN/3-08022012-BP-EN.PDF
(17) http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1264.htm
(18) http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2011/891/en/1/EF11891EN.pdf
(19) http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2012/02/en/1/EFI20EN.pdf
(20) ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.
(21) http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=135024&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1202581)
(22) ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
(23) Rat der Europäischen Union, 3053. Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, Brüssel, 6. Dezember 2010.
(24) Bericht des Ausschusses für Sozialschutz des Rates, Rat der Europäischen Union, 6624/11 ADD 1 SOC 135 ECOFIN 76 SAN 30, vom 18. Februar 2011.
(25) Bericht des Ausschusses für Sozialschutz des Rates, Rat der Europäischen Union, 6500/10 SOC 115 ECOFIN 101 FSTR 8 EDUC 31 SAN 33, vom 15. Februar 2010.
(26) EWSA, 597/2012-TEN/484, 13. Dezember 2012.
(27) CoR 71/2011 final, ECOS-V/014 https://toad.cor.europa.eu/CORWorkInProgress.aspx
(28) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0419.
(29) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.
(30) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.
(31) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 116.
(32) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 19..
(33) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 65..
(34) ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 124.
(35) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 101.
(36) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.
(37) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 139.
(38) http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlFiles/eFI264.htm
(39) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(40) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.