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Document 52013DC0148
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL in accordance with Article 395 of Council Directive 2006/112/EC
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
/* COM/2013/0148 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates /* COM/2013/0148 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT gemäß Artikel 395 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates
1.
HINTERGRUND
Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende
Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder
Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da dieses Verfahren
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Mehrwertsteuer vorsieht,
sollten solche Abweichungen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union in ihrem Anwendungsbereich begrenzt und verhältnismäßig
sein. Mit Schreiben, das bei der Kommission am
7. Januar 2013 registriert wurde, beantragte Ungarn die Ermächtigung, eine
von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung einzuführen. Die
Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom
12. Februar 2013 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie
über den Antrag Ungarns. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 teilte sie
Ungarn mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen
Informationen vorliegen. Ungarn beantragt die Ermächtigung, bei einigen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen insbesondere der Schweinezucht und der Futtermittelindustrie das
Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Die Erzeugnisse, auf die sich der
ungarische Antrag bezieht, sind in Abschnitt 3 aufgeführt. Vor kurzem wurde Ungarn ermächtigt, bei Lieferungen
bestimmter Getreidesorten und Ölsaaten das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.[1] Die Ausnahmeregelung wurde vom Rat unter sehr
spezifischen Bedingungen genehmigt, nach denen sich Ungarn verpflichtete, im
Zeitraum der Anwendung der Regelung geeignete und wirksame Kontrollmaßnahmen anzuwenden
und Berichtspflichten vorzusehen, um nach der Übergangszeit wieder zum normalen
Verfahren zurückkehren zu können. Ungarn ist verpflichtet, der Kommission die
Einführung solcher Maßnahmen und Pflichten zu melden. Dieser Pflicht ist Ungarn
noch nicht nachgekommen. Dieser Ansatz war insbesondere durch die Gefahr
gerechtfertigt, dass der Betrug in einem Sektor, dessen wirtschaftliche
Bedeutung in mehreren Mitgliedstaaten durchaus erheblich ist, auf andere
Mitgliedstaaten übergreift. Es sei daran erinnert, dass einige Mitgliedstaaten
während der jüngsten Verhandlungen im Rat über ähnliche Ausnahmeregelungen
dahingehend Bedenken äußerten, dass eine Abweichung von dem System der fraktionierten
Zahlung lediglich ein letztes Mittel und eine Notmaßnahme in erwiesenen
Betrugsfällen sein kann und Garantien im Hinblick auf die Notwendigkeit und den
Ausnahmecharakter der Regelung, ihre Geltungsdauer und die Besonderheit der
betroffenen Erzeugnisse enthalten muss. Diese Mitgliedstaaten wiesen zudem
darauf hin, dass das Reverse-Charge-Verfahren immer die Gefahr beinhaltet, dass
sich der Betrug in andere Mitgliedstaaten verlagert, und erinnerten daran, dass
es nicht systematisch zum Ausgleich für eine ungenügende Überwachung seitens
der Steuerbehörden eines Mitgliedstaats verwendet werden darf. Ungarn erklärte sich mit diesen Bedingungen
einverstanden. Auf diese Zusage wurde im ersten Erwägungsgrund des
Durchführungsbeschlusses 2012/624/EU des Rates vom 4. Oktober 2012 hingewiesen,
wonach Ungarn erklärt, „keine Verlängerung dieser Ermächtigung beantragen zu
wollen“.
2.
DAS REVERSE-CHARGE-VERFAHREN
Die Mehrwertsteuer schuldet gemäß Artikel 193
der MwSt-Richtlinie der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig
liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Mit dem
Reverse-Charge-Verfahren wird die Steuerschuldnerschaft auf den
Steuerpflichtigen verlagert, der die Lieferung oder die Dienstleistung erhält. Beim Missing-Trader-Betrug begehen Unternehmen
Steuerhinterziehung, wenn sie nach dem Verkauf ihrer Produkte keine
Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abführen, während ihre Kunden zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten
haben. Bei den extremsten Formen dieser Steuerhinterziehung werden im
sogenannten Karussellbetrug (bei Lieferungen oder Dienstleistungen zwischen
Mitgliedstaaten) dieselben Gegenstände mehrmals geliefert bzw. dieselben
Dienstleistungen mehrmals erbracht, ohne dass an die Steuerbehörden
Mehrwertsteuer abgeführt wird. Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die
Gelegenheit zu dieser Form der Steuerhinterziehung dadurch ausgeschaltet, dass
die Person, an die die Gegenstände geliefert werden oder die die Dienstleistung
erhält, die Steuer schuldet.
3.
DER ANTRAG
Ungarn beantragt gemäß Artikel 395 der
MwSt-Richtlinie, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission das Land ermächtigt,
eine von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme zur
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Lieferung der folgenden
Erzeugnisse anzuwenden: KN-Code[2] || Warenbezeichnung 0103 1000 0103 9110 0103 9211 0103 9219 || Schweine, lebend: reinrassige Zuchttiere Schweine, lebend: Hausschweine mit einem Gewicht von weniger als 50 kg Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben Andere lebende Hausschweine mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr 0203 1110 0203 2110 || Fleisch von Hausschweinen, ganze oder halbe Tierkörper, frisch, gekühlt oder gefroren Ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen, gefroren 1103 || Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide 2302 || Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getriede oder Hülsenfrüchten 2304 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2306 || Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 2309 90 || Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf Der jetzige Antrag muss vor dem Hintergrund der
Ermächtigung gesehen werden, die Ungarn vor kurzem erteilt wurde, damit das
Land bei der Lieferung bestimmter Getreide und Ölsaaten das
Reverse-Charge-Verfahren anwenden kann[3].
Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist auf zwei
Jahre begrenzt. Des Weiteren hat sich Ungarn verpflichtet, geeignete und
wirksame Kontrollmaßnahmen und Berichtspflichten für Steuerpflichtige
einzuführen, die von dieser Sondermaßnahme betroffene Erzeugnisse liefern, und
die Kommission über die Einführung der entsprechenden Maßnahmen und Pflichten
zu unterrichten. Ungarn hat der Kommission mitgeteilt, bei
Lieferungen der in der vorstehenden Tabelle genannten Waren Betrugsfälle
festgestellt zu haben, die beträchtliche Mehrwertsteuerausfälle zur Folge
hatten. Ungarn erklärt, dass die Aufdeckung dieser Betrugsfälle unter anderem
auf die erhebliche Zunahme der in Ungarn durchgeführten Steuerprüfungen
zurückzuführen ist. Ungarn vertritt jedoch den Standpunkt, dass diese
Steuerprüfungen in der Regel sehr zeitaufwendig sind, und ersucht daher um die
Ermächtigung, auf die betreffenden Umsätze das Reverse-Charge-Verfahren
anwenden zu können, um Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern.
4.
STANDPUNKT DER KOMMISSION
Erhält die Kommission Anträge nach Artikel 395 der
MwSt-Richtlinie, prüft sie, ob die Grundvoraussetzungen für eine Ermächtigung
erfüllt sind, d. h. ob die beantragte Sondermaßnahme die Verfahren für die
Steuerpflichtigen und/oder die Steuerverwaltung vereinfacht oder
Steuerhinterziehung bzw. -umgehung verhindert. Die Kommission ist dabei immer
mit Bedacht vorgegangen und hat enge Maßstäbe angelegt, damit die
Ausnahmeregelungen nicht das allgemeine MwSt-System untergraben und in ihrem
Anwendungsbereich begrenzt, notwendig und verhältnismäßig sind. Zunächst einmal ist die Kommission der Auffassung,
dass aufgrund der Art der in Rede stehenden Erzeugnisse eine Überwachung durch
herkömmliche Kontrollmaßnahmen möglich ist, ohne dass das
Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden müsste. Die Ungarn vor kurzem
gewährte Ermächtigung, bei Getreide und Ölsaaten[4]
eine abweichende Regelung anzuwenden, ist auf besondere Umstände
zurückzuführen, um dem Land Zeit zu geben, bestimmte Reformen zur
Betrugsbekämpfung umzusetzen. Zweitens war nie vorgesehen, dass die Regelung für
Getreide und Ölsaaten eine langfristige Lösung sein oder die ungenügende
Überwachung der Steuerpflichtigen in diesen äußerst umsatzstarken Märkten
ausgleichen soll. Die Ausnahmeregelung war als Teil eines von Ungarn
umzusetzenden Maßnahmenpakets gerechtfertigt; zugleich war sie auf einen
bestimmten Zeitraum begrenzt. Die Ausnahmeregelung für Rumänien war mit den
gleichen Bedingungen verknüpft[5]. Ungarn hat die Kommission noch nicht über die
Einführung der geeigneten und wirksamen Kontrollmaßnahmen und Berichtspflichten
für die Lieferung der Erzeugnisse unterrichtet, die unter die vor kurzem
genehmigte Ausnahmeregelung fallen. In Anbetracht des äußerst restriktiven
Charakters dieser Ausnahmeregelung ist die Kommission der Ansicht, dass es zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist, das Verzeichnis der
Erzeugnisse, auf die das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird, wie von
Ungarn beantragt umfassend zu erweitern. Die Anwendung dieses Verfahrens auf
die von Ungarn vorgelegte umfangreiche Liste von Erzeugnissen zusätzlich zu den
Erzeugnissen, für die bereits eine Ermächtigung erteilt wurde, hätte zur Folge,
dass im Agrarsektor zahlreiche Lieferungen nicht mehr unter die normalen
Mehrwertsteuervorschriften fallen. Die Kommission bezweifelt, dass ein solches
Gesamtkonzept noch als Sondermaßnahme im Sinne von Artikel 395 der
MwSt-Richtlinie betrachtet werden kann. Zudem ist aus den von Ungarn zusammen mit dem
Antrag auf die Genehmigung einer Ausnahmeregelung übermittelten Detailinformationen
ersichtlich, dass Ungarn bereits mit Erfolg erste Schritte eingeleitet hat, um
betrügerische Praktiken in den betreffenden Branchen wirksam zu bekämpfen. Aus
den ungarischen Statistiken geht hervor, dass Ungarn 2012 fast doppelt so viele
Steuerprüfungen durchgeführt hat wie 2011 und es auch gelungen ist, die
Wirksamkeit dieser Prüfungen in den am stärksten betroffenen Branchen zu
erhöhen und mehr Betrugsfälle aufzudecken. Die Kommission begrüßt die
unternommenen Anstrengungen und fordert Ungarn auf, mit diesen Maßnahmen
fortzufahren, die nach Ansicht der Kommission geeignet sind, den festgestellten
Betrug zu unterbinden. Zudem ist die Kommission der Ansicht, dass
zunächst die so genannten herkömmlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von
Karussellbetrug vollständig umgesetzt werden sollten. Vor diesem Hintergrund
ist sie bereit, Ungarn bei der vollständigen Umsetzung solcher Maßnahmen zu
unterstützen. In Anbetracht dieser Situation hält die Kommission die Einführung
einer weiteren Übergangsmaßnahme auf Grundlage von Artikel 395 der
MwSt-Richtlinie zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nicht für das
richtige Konzept. Des Weiteren könnte die Anwendung des
Reverse-Charge-Verfahrens in dieser Branche auch den Betrug auf der
Einzelhandelsebene begünstigen. Im Gegensatz zu Getreide, das in nahezu allen
Fällen auf industrieller Stufe verarbeitet wird, werden Schlachtkörper häufig am
selben Ort zu Fleisch verarbeitet, an dem auch der Verkauf an den
Endverbraucher erfolgt. Daher besteht eine weitaus größere Gefahr, dass die
gesamte Mehrwertsteuerschuld auf das letzte Glied verlagert wird. Ferner gibt es Anzeichen dafür, dass sich der
Betrug in diesen Branchen auf andere Mitgliedstaaten in Südosteuropa verlagert
hat. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
auf eine größere Zahl von Erzeugnissen in dem betreffenden Agrarsektor in
diesen Ländern ein Betrugsrisiko darstellen, das angesichts der Bedeutung
dieser Branchen in der Region nicht unterschätzt werden darf.
5.
FAZIT
Vor dem Hintergrund der
vorstehenden Ausführungen spricht sich die Kommission gegen den Antrag Ungarns
aus. [1] Durchführungsbeschluss 2012/624/EU des Rates vom
4. Oktober 2012 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 Richtlinie
2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System abweichende
Regelung einzuführen (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 26). [2] Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87. [3] Siehe Fußnote 1. [4] Siehe Fußnote 1. [5] Durchführungsbeschluss 2011/363/EU des Rates vom
20. Juni 2011 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende
Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 26).