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Document 52013AP0295
Amendments adopted by the European Parliament on 2 July 2013 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Council Directive 1999/37/EC on the registration documents for vehicles (COM(2012)0381 — C7-0187/2012 — 2012/0185(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (COM(2012)0381 — C7-0187/2012 — 2012/0185(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (COM(2012)0381 — C7-0187/2012 — 2012/0185(COD))
ABl. C 75 vom 26.2.2016, pp. 187–191
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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26.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 75/187 |
P7_TA(2013)0295
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (COM(2012)0381 — C7-0187/2012 — 2012/0185(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2016/C 075/32)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 2
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 2 — Buchstaben e und f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Im Einklang mit dieser Änderung wird der Begriff „Entzug“ im gesamten Text durch den Begriff „Aussetzung“ ersetzt.) |
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 3 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register enthalten alle Angaben nach Anhang I sowie die Ergebnisse der obligatorischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung. |
4. Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register enthalten die Angaben nach Anhang I Kapitel II.4 bis II.7 sowie die Ergebnisse der regelmäßigen oder anderen obligatorischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an den regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung. |
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 3 a — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu. |
Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich und ohne ein erneutes Zulassungsverfahren erneut zum Straßenverkehr zu. |
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 3 a — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Erhält die Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr elektronisches Register aufgenommen. |
2. Erhält die Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr elektronisches Register aufgenommen. Eine solche Annullierungsmaßnahme darf kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich machen. |
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 4
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„3. Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet. |
„3. Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet. 3a. Wird ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen und enthält die Zulassungsbescheinigung den Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, erkennt der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug erneut zugelassen wird, die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebsprüfung bei der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung an und vermerkt dies unter der Voraussetzung, dass der Nachweis hinsichtlich der im Mitgliedstaat der erneuten Zulassung vorgeschriebenen Testintervalle gültig ist, auf der neuen Zulassungsbescheinigung. 3b. Wechselt der Eigentümer des Fahrzeugs und enthält die Zulassungsbescheinigung den Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, erkennt der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bei der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung für den neuen Eigentümer an und vermerkt dies auf der neuen Zulassungsbescheinigung.“ |
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 5
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 7 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Artikel 9 erhält folgende Fassung: |
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„Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen, über welche andere Mitgliedstaaten Zugriff auf nationale elektronische Datenbanken erhalten.“ |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6 b (neu)
Richtlinie 1999/37/EG
Anhang I — Kapitel II.5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0199/2013).