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Document 52013AP0272

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (14757/2012 — C7-0369/2012 — 2008/0139(NLE))

    ABl. C 65 vom 19.2.2016, p. 257–257 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/257


    P7_TA(2013)0272

    Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika ***

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (14757/2012 — C7-0369/2012 — 2008/0139(NLE))

    (Zustimmung)

    (2016/C 065/51)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14757/2012),

    in Kenntnis des Entwurfs des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (13485/2011),

    in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 211 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0369/2012),

    gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0190/2013),

    1.

    gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kamerun zu übermitteln.


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