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Document 52013AP0260

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (10273/2013 — C7-0160/2013 — 2010/0312(NLE))

    ABl. C 65 vom 19.2.2016, p. 249–250 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/249


    P7_TA(2013)0260

    Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (10273/2013 — C7-0160/2013 — 2010/0312(NLE))

    (Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)

    (2016/C 065/45)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Entwurfs des Rates (10273/2013),

    gestützt auf Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis des vom Rat eingegangenen Ersuchens um Stellungnahme (C7-0160/2013),

    in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Mai 2013 gemachten Zusage, den Rechtsakt in der dem Parlament übermittelten Form zu erlassen,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0215/2013),

    1.

    billigt den Entwurf des Rates;

    2.

    billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission begrüßen die Annahme der Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodexes zwecks Festlegung gemeinsamer Regeln für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen und die Annahme der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands. Sie glauben, dass mit diesen neuen Mechanismen der Forderung des Europäischen Rates in geeigneter Weise Rechnung getragen wird, der in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juni 2011 erklärt hatte, dass die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Schengen-Raum gestärkt und ein wirksames und zuverlässiges Evaluierungs- und Überwachungssystem geschaffen werden müssten, um die Durchsetzung der gemeinsamen Vorschriften und die Stärkung, Anpassung und Ausweitung der Kriterien auf der Grundlage des Besitzstands der EU sicherzustellen, wobei er erneut darauf hingewiesen hatte, dass die Außengrenzen Europas auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung, Solidarität und stärkerer Zusammenarbeit in der Praxis wirksam und einheitlich geschützt werden müssten.

    Sie geben an, dass diese Änderung des Schengener Grenzkodexes die Koordinierung und Zusammenarbeit auf Unionsebene einerseits durch die Festlegung von Kriterien für jegliche Art der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten sowie andererseits durch die Schaffung eines EU-basierten Mechanismus zur Reaktion auf wirklich kritische Situationen, in denen die Funktionsweise des Raumes insgesamt ohne interne Grenzkontrollen bedroht ist, verbessern wird.

    Sie betonen, dass es sich bei diesem neuen Evaluierungssystem um einen EU-gestützten Mechanismus handelt, der sich auf alle Aspekte des Schengen-Besitzstands erstrecken und Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der einschlägigen EU-Stellen einbeziehen wird.

    Sie gehen davon aus, dass zu etwaigen künftigen Vorschlägen der Kommission zur Änderung dieses Evaluierungssystems das Europäische Parlament gehört wird, so dass seinem Standpunkt vor der Annahme eines endgültigen Textes möglichst umfassend Rechnung getragen werden kann.


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