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Document 52013AP0256

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (08260/2/2013 — C7-0163/2013 — 2009/0165(COD))

ABl. C 65 vom 19.2.2016, p. 210–211 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/210


P7_TA(2013)0256

Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (08260/2/2013 — C7-0163/2013 — 2009/0165(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 065/41)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (08260/2/2013 — C7-0163/2013),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. April 2010 (1) und 26. Oktober 2011 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2009)0554),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2011)0319),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0217/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 80.

(2)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 79.

(3)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 184.


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