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Document 52011IP0338

Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2011 zu der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union

ABl. C 33E vom 5.2.2013, p. 188–190 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 33/188


Donnerstag, 7. Juli 2011
Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union

P7_TA(2011)0338

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2011 zu der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union

2013/C 33 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1) und auf die Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind (2),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (KOM(2010)0486),

in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache T-576/08,

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2012 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft (4),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 4. April 2006 (5) zu der Regelung, auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 (6), auf seinen genannten Standpunkt vom 26. März 2009 und auf den Vorschlag der Kommission (KOM(2010)0486),

unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission schätzt, dass 43 Millionen Bürger in der EU von Ernährungsarmut bedroht sind,

B.

in der Erwägung, dass wegen der Wirtschafts- und Finanzkrise sowie aufgrund des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise mehr Menschen von Ernährungsarmut bedroht sind,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission schätzt, dass 80 Millionen Bürger in der EU von Armut bedroht sind und dass wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise die Zahl der Menschen, die von Armut betroffen sind, ansteigen könnte; in der Erwägung, dass eine der fünf Prioritäten der EU-Strategie 2020 die Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung in der Europäischen Union ist,

D.

in der Erwägung, dass die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union, die 1987 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingeführt wurde, derzeit Nahrungsmittelhilfe für 13 Millionen unter Armut leidende Menschen in 19 Mitgliedstaaten vorsieht und etwa 240 Lebensmittelbanken und karitative Organisationen in den Verteilungsketten umfasst,

E.

in Kenntnis der Tatsache, dass die Interventionsbestände der EU stark abgebaut worden sind,

F.

in Kenntnis der Tatsache, dass das Programm als Folge der Umgestaltung der GAP und des damit verbundenen Rückgangs der Interventionsbestände, aus denen traditionell Nahrungsmittel für das Programm zur Verfügung gestellt wurden, in immer stärkerem Maße auf Käufe am Markt angewiesen ist,

G.

in Kenntnis der Tatsache, dass der EuGH Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 983/2008, der den Kauf zusätzlicher Nahrungsmittel am Markt betrifft, für nichtig erklärt hat,

H.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission für 2012 nach dem Urteil des EuGH eine plötzliche Verminderung der Finanzmittel von 500 Millionen Euro im Jahr 2011 auf 113 Millionen Euro im Jahr 2012 umfasst,

I.

in der Erwägung, dass für die GAP und die mit ihr zusammenhängenden Programme sowie für die Strukturfonds, einschließlich des Europäischen Sozialfonds (ESF), 2014 ein neuer Finanzierungszeitraum beginnt,

1.

betont, dass die abrupte Einstellung einer bestehenden und funktionierenden Beihilferegelung ohne vorherige Ankündigung oder Vorbereitung beträchtliche Auswirkungen auf die bedürftigsten EU-Bürger hat und keine verlässliche Finanzierungspraxis darstellt;

2.

fordert deshalb die Kommission und den Rat auf, eine Übergangslösung für die verbleibenden Jahre des Finanzierungszeitraums (2012 und 2013) zu erarbeiten, um eine sofortige und drastische Kürzung bei der Nahrungsmittelhilfe wegen der Verringerung der Mittel von 500 Millionen auf 113 Millionen zu vermeiden, um sicherzustellen, dass die auf Nahrungsmittelhilfe angewiesenen Menschen nicht unter Ernährungsarmut leiden;

3.

fordert deshalb die Kommission und den Rat auf, einen Weg für eine Fortführung der MDP-Regelung in den verbleibenden Jahren des Finanzierungszeitraums (2012 und 2013) und im neuen Finanzierungszeitraum von 2014 - 2020 auf einer Rechtsgrundlage zu finden, die der EuGH nicht beanstanden kann, indem die jährliche finanzielle Obergrenze von 500 Millionen Euro beibehalten wird, damit sichergestellt ist, dass die auf Nahrungsmittelhilfe angewiesenen Menschen nicht unter Ernährungsarmut leiden;

4.

fordert langfristig alle Beteiligten auf, gründlich zu prüfen, ob die Nahrungsmittelhilferegelung, insbesondere als ein Element der GAP, im Rahmen des neuen Finanzierungszeitraums ab 2014 sachgerecht ist;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass Kommissionsmitglied Ciolos am 29. Juni 2011 bekannt gegeben hat, dass vorgeschlagen wird, das Programm für besonders bedürftige Menschen aus der GAP herauszunehmen, und stellt fest, dass für eine angemessene Finanzierung gesorgt werden muss;

6.

erinnert daran, dass die Programme für Bedürftige, wie die Kommission in ihrem Voranschlag für den Haushaltsplan 2012 korrekt bemerkt, im Lichte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz durchgeführt werden müssen; stellt fest, dass das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-576/08 vom 13. April 2011 erkannt hat, dass nur die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen durch dieses Programm abgedeckt ist, nicht aber die Verursachung von Ausgaben, die durch den Ankauf von Nahrungsmitteln am Markt entstehen; ist der Auffassung, dass wegen des Urteils Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 nicht als Rechtsgrundlage für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige benutzt werden kann;

7.

ersucht die Kommission, eine Änderung der Verordnung für das Programm für Bedürftige vorzuschlagen, um eine Lösung für die derzeitige Blockade des Themas auf der Ebene des Rats zu finden; ist der Auffassung, dass die am besten geeignete Rechtsgrundlage für den nächsten Finanzplanungszeitraum gefunden werden sollte;

8.

betont, dass das Recht auf Nahrung ein grundlegendes und fundamentales Menschenrecht ist und dann erreicht ist, wenn alle Menschen jederzeit physisch und wirtschaftlich realisierbar Zugang zu ausreichender, sicherer und nährstoffreicher Nahrung haben, um ihre Bedürfnisse und Vorlieben hinsichtlich einer für ein aktives und gesundes Leben erforderlichen Ernährung befriedigen zu können; weist darauf hin, dass mangelhafte Ernährung negative Auswirkungen auf die Gesundheit hat;

9.

betont, dass hochwertige und gesunde Ernährung für Kinder besonders wichtig ist und einen Beitrag zur Befriedigung ihres Bedarfs an Entwicklung und Bildung darstellt;

10.

begrüßt die Initiative der Kommission und der Organisationen der Vereinten Nationen, gegen Ernährungsunsicherheit und Unterernährung in der ganzen Welt gemeinsam Front zu machen;

11.

betont, dass es notwendig ist, den Landwirten angemessene und faire Einkommen und Vergütungen ihrer Arbeit zu garantieren; weist darauf hin, dass die Landwirte in vielen Regionen mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich mit dem Themen Armut im ländlichen Raum und Zusammenbruch ländlicher Kommunen zu befassen;

12.

glaubt, dass im Rahmen der Stärkung der Ernährungssicherheit und der Schaffung nachhaltiger Produktions- und Versorgungssysteme die möglichst weit gehende Vermeidung von Lebensmittelabfällen langfristig weiterhin von wesentlicher Bedeutung ist;

13.

betont, wie wichtig es – insbesondere im Lichte der derzeitigen Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise – ist, die am stärksten gefährdeten und bedürftigen Mitglieder der Gesellschaft auf europäischer Ebene zu unterstützen;

14.

erinnert daran, dass eines der fünf Ziele der EU-Strategie 2020 die Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung in der Europäischen Union ist; betont, dass für die Bekämpfung der Armut eine integrierte Politik erforderlich ist, mit der eine Verbindung zwischen angemessenem Einkommen, angemessenen Arbeits- und Lebensbedingungen und dem Zugang zu allen – politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen – Grundrechten hergestellt wird; ist der Auffassung, dass Nahrungsmittelhilfemaßnahmen eines der Elemente einer weiter gefassten integrierten Politik zur Bekämpfung der Armut sein könnten; erkennt an, dass eine der Begleiterscheinungen von Armut oft Unterernährung und Ernährungsarmut sind;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 24.

(4)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 258.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006,S.170.

(6)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 71.


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