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Document 52011IP0329

Sicherheit im Flugverkehr mit Schwerpunkt Sicherheitsscanner Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2011 zur Sicherheit der Luftfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsscannern (2010/2154(INI))

ABl. C 33E vom 5.2.2013, p. 125–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 33/125


Mittwoch, 6. Juli 2011
Sicherheit im Flugverkehr mit Schwerpunkt Sicherheitsscanner

P7_TA(2011)0329

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2011 zur Sicherheit der Luftfahrt unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsscannern (2010/2154(INI))

2013/C 33 E/13

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum Einsatz von Sicherheitsscannern auf den Flughäfen der EU (KOM(2010)0311),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zu den Auswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und von Ganzkörperscannern auf die Menschenrechte, die Privatsphäre, die persönliche Würde und den Datenschutz (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (4),

in Kenntnis des fünften Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (KOM(2010)0725),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftsicherheitsentgelte (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (Einzelrichtlinie 18a im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (10),

in Kenntnis der Stellungnahme der Fachgruppe „Transport, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Einsatz von Sicherheitsscannern auf EU-Flughäfen,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7–0216/2011),

Sicherheitsscanner

A.

in der Erwägung, dass als Sicherheitsscanner Geräte bezeichnet werden, die in der Lage sind, unter der Kleidung mitgeführte metallische und nichtmetallische Gegenstände zu erkennen, und dass die Wirksamkeit dieser Erkennung in der Fähigkeit von Sicherheitsscannern liegt, verbotene Gegenstände zu erkennen, die von kontrollierten Personen unter der Kleidung mitgeführt werden,

B.

in der Erwägung, dass in den Vorschriften des geltenden EU-Rechtsrahmens für die Luftsicherheit verschiedene Kontrollverfahren und -technologien vorgesehen sind, die als in der Lage betrachtet werden, unter der Kleidung mitgeführte verbotene Gegenstände zu erkennen, und unter denen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere auswählen können, wobei Sicherheitsscanner noch nicht unter diesen vorgesehenen Möglichkeiten geführt werden,

C.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten zurzeit Sicherheitsscanner vorübergehend in Ausübung ihres Rechts, neue technische Verfahren oder Methoden für einen Zeitraum von längstens 30 Monaten zu erproben (Kapitel 12.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission), einsetzen,

D.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen als die von den europäischen Rechtsvorschriften geforderten gemeinsamen Grundstandards anwenden können und somit in ihrem Hoheitsgebiet Sicherheitsscanner verwenden dürfen, in der Erwägung, dass sie dabei auf der Grundlage einer Risikobewertung und in Übereinstimmung mit dem EU-Recht handeln müssen, sowie in der Erwägung, dass diese Maßnahmen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen sein müssen (Verordnung (EG) Nr. 300/2008 Artikel 6),

E.

in der Erwägung, dass die Einführung von Sicherheitsscannern durch die Mitgliedstaaten unter einer der beiden oben genannten Voraussetzungen eine einmalige Sicherheitskontrolle unmöglich macht und bei Fortbestehen der derzeitigen Situation die für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen nicht mehr gleich sind und damit keinen Vorteil mehr für die Fluggäste darstellen,

F.

in der Erwägung, dass die Diskussion über die Sicherheitsscanner nicht losgelöst von einer generellen Debatte über ein integriertes Gesamtsicherheitskonzept für Europas Flughäfen geführt werden darf,

G.

in der Erwägung, dass die Gesundheit ein schützenswertes Gut und Recht ist, in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber ionisierender Strahlung ein Risiko darstellt, das vermieden werden sollte, sowie in der Erwägung, dass daher Scanner, die ionisierende Strahlung einsetzen, deren Wirkung kumulativ und der menschlichen Gesundheit abträglich ist, in der Europäischen Union nicht erlaubt sein sollten,

H.

in der Erwägung, dass sowohl die Rechtsvorschriften der EU als auch der Mitgliedstaaten bereits Vorschriften zum Schutz vor den möglichen gesundheitlichen Gefahren der Anwendung von ionisierende Strahlung freisetzenden Technologien und den Expositionsgrenzwerten für die Strahlung enthalten, sowie in der Erwägung, dass Scanner, die ionisierende Strahlung einsetzen, daher in der Europäischen Union verboten werden müssen,

I.

in der Erwägung, dass die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Artikel-29-Datenschutzgruppe und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte konsultiert hat und in deren Antworten wichtige Hinweise auf die Bedingungen enthalten sind, unter denen der Einsatz von Sicherheitsscannern auf Flughäfen mit dem Schutz der Grundrechte im Einklang steht,

J.

in der Erwägung, dass man sich mit den Anforderungen im Hinblick auf die Gesundheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Gleichbehandlung und Datenschutz auseinandersetzen muss – und zwar sowohl was die betreffende Technologie als auch deren Einsatz anbelangt –, bevor die Einführung von Sicherheitsscannern in Betracht gezogen werden kann,

K.

in der Erwägung, dass Sicherheitsscanner nicht nur ein höheres Sicherheitsniveau als die derzeit eingesetzten Geräte gewährleisten, sondern auch in der Lage sein müssen, die Passagierkontrollen zu beschleunigen und die Wartezeiten zu verringern,

Finanzierung der Sicherheit der Luftfahrt

L.

in der Erwägung, dass sich der Rat bisher noch nicht über den Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Richtlinie über Luftsicherheitsentgelte geäußert hat,

Sicherheitsmaßnahmen im Frachtbereich

M.

in der Erwägung, dass in den jüngsten von den Nachrichtendiensten aufgedeckten terroristischen Angriffsplänen Frachtstücke als Tatwerkzeuge genutzt werden sollten,

N.

in der Erwägung, dass nicht nur die Fluggäste, sondern auch Frachtstücke und Postsendungen angemessenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen und unterliegen müssen,

O.

in der Erwägung, dass mit Fracht und Post beladene Passagierflugzeuge ein Ziel für terroristische Anschläge darstellen, sowie in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass das Sicherheitsniveau für Fracht und Post sehr viel geringer ist als für Passagiere, die Sicherheitsmaßnahmen für Fracht und Post, mit denen Passagierflugzeuge beladen werden, strenger werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass nicht nur die Flughäfen, sondern auch die gesamte Lieferkette angemessenen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen müssen,

Q.

in der Erwägung, dass im Bereich der Luftsicherheit die Postbetreiber eine wichtige Rolle bei der Abwicklung des Post- und Paketverkehrs spielen, sowie in der Erwägung, dass sie in Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften einen erheblichen finanziellen Aufwand betrieben und neue Technologien eingeführt haben, um die Erfüllung internationaler und europäischer Sicherheitsstandards zu gewährleisten,

Internationale Beziehungen

R.

in der Erwägung, dass die internationale Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen in der Luftfahrt erforderlich ist, um einen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten und dabei zugleich Mehrfachkontrollen von Passagieren und die damit einhergehenden Behinderungen und zusätzlichen Kosten zu vermeiden,

Schulung des Sicherheitspersonals

S.

in der Erwägung, dass die Aus- und Weiterbildung des Sicherheitspersonals von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung eines hohen Maßes an Luftsicherheit ist, das wiederum mit der Behandlung der Passagiere unter Achtung ihrer Menschenwürde und des Schutzes personenbezogener Daten vereinbar sein muss,

T.

in der Erwägung, dass Sozial-, Bildungs- und Ausbildungsstandards für das Sicherheitspersonal in die Überarbeitung der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (11) einbezogen werden sollten,

Allgemeine Erwägungen

1.

ist der Auffassung, dass es einer integrierten Lösung für die Sicherheit der Luftfahrt mit einheitlichen Sicherheitskontrollen bedarf, bei denen Fluggäste, Gepäck und Fracht, die von einem Flughafen der EU kommend in einem anderen Flughafen der EU eintreffen, nicht noch einmal kontrolliert werden müssen;

2.

ist der Auffassung, dass wirksame und schnelle Verfahren zum Scannen der Fluggäste angesichts der Einsatzzeit an den Kontrollpunkten von zusätzlichem Nutzen für die Luftsicherheit sind;

3.

fordert die Kommission auf, den Einsatz anderer Techniken zur Ermittlung von Sprengstoffen, einschließlich fester Stoffe, im Bereich der Luftverkehrssicherheit zu erforschen;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein integriertes System zur Risikoanalyse von Fluggästen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für die Sicherheit darstellen, sowie zur Überprüfung von Gepäck und Fracht zu entwickeln, das auf den verfügbaren und verlässlichen Informationen, insbesondere der Polizei, der Nachrichtendienste, der Zollbehörden und der Luftfahrtunternehmen basiert; ist der Auffassung, dass das gesamte System von dem Bestreben nach Wirksamkeit geprägt sein und in vollständigem Einklang mit Artikel 21 der EU-Charta der Grundrechte zur Nichtdiskriminierung stehen sowie mit den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz übereinstimmen sollte;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Zusammenarbeit, ein wirksames Sicherheitsmanagement und einen ebensolchen Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden sowie zwischen den Behörden und den Sicherheitsfirmen und Fluggesellschaften sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu sorgen;

6.

fordert die Kommission auf, die Liste der erlaubten Kontrollmethoden sowie die Voraussetzungen und Mindeststandards für den Einsatz dieser Methoden regelmäßig zu überarbeiten und dabei mögliche Probleme, praktische Erfahrungen und technologische Fortschritte zu berücksichtigen, damit eine diesen Fortschritten entsprechende hohe Wirksamkeit der Erkennung und ein hohes Maß an Schutz der Fluggast- und Arbeitnehmerrechte und -interessen ermöglicht werden;

7.

unterstreicht die Bedeutung der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, die, wie im Stockholmer Programm bereits festgestellt wurde, die Sicherheit der Europäischen Union bedrohen, und unterstützt deshalb – und ausschließlich in diesem Zusammenhang – die Anwendung von auf die Verhinderung von Vorfällen mit terroristischem Hintergrund abzielenden Sicherheitsmaßnahmen, die vom Gesetz vorgeschrieben werden, wirksam und in einer freien und offenen demokratischen Gesellschaft notwendig sind, in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen sowie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention voll und ganz im Einklang stehen; verweist darauf, dass das Vertrauen der Bürger in ihre Institutionen von wesentlicher Bedeutung ist und dass daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Streben nach Sicherheit und der Sicherung der Grundrechte und -freiheiten gefunden werden muss;

8.

betont diesbezüglich, dass jegliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in völligem Einklang mit den Grundrechten und den grundlegenden Verpflichtungen der Europäischen Union, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, stehen sollten sowie verhältnismäßig, unbedingt notwendig und vom Gesetz vorgeschrieben sein müssen und sich folglich auf ihren spezifischen Zweck begrenzen müssen;

Sicherheitsscanner

9.

fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Sicherheitsscannern in die Liste der erlaubten Kontrollmethoden vorzuschlagen, unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahme – im Einklang mit der vorliegenden Entschließung – mit angemessenen Vorschriften und gemeinsamen Mindeststandards für den Einsatz dieser Scanner einhergeht, jedoch erst, nachdem die Folgenabschätzung, die das Europäische Parlament 2008 gefordert hat, durchgeführt worden ist und wenn aus dieser hervorgeht, dass für Passagiere keine Gesundheitsrisiken bestehen, ihre personenbezogenen Daten geschützt und ihre Würde und Privatsphäre geachtet werden und dass diese Scanner wirksam sind;

10.

ist der Ansicht, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern durch gemeinsame, EU-weite Vorschriften, Verfahren und Normen geregelt werden muss, die nicht nur Bestimmungen zur Wirksamkeit der Erkennung enthalten, sondern auch die zum Schutz der Gesundheit, der Grundrechte und der Interessen der Reisenden, der Beschäftigten, der Besatzung und des Sicherheitspersonals erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festlegen;

11.

ist der Auffassung, dass Sicherheitsscanner dazu dienen sollten, die Kontrollen an den Flughäfen zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten für die Passagiere zu verringern, und fordert deshalb die Kommission auf, diesen Aspekt in ihrem Legislativvorschlag zu berücksichtigen;

12.

schlägt insbesondere vor, dass die Kommission nach der Festlegung der gemeinsamen Vorschriften für den Einsatz von Sicherheitsscannern diese regelmäßig überarbeitet, um die Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit, der Privatsphäre, persönlicher Daten und der Grundrechte an den technischen Fortschritt anzupassen;

Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

13.

ist der Ansicht, dass die Zunahme des Terrorismus staatliche Maßnahmen für den Schutz und die Vorbeugung, die von den demokratischen Gesellschaften erwartet werden, erforderlich macht;

14.

ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der Erkennung von Sicherheitsscannern höher als die gegenwärtiger Metalldetektoren ist, insbesondere im Hinblick auf nichtmetallische Gegenstände und auf Flüssigkeiten, und dass eine vollständige manuelle Durchsuchung unangenehmer und zeitraubender ist und eher abgelehnt wird als ein Scanner;

15.

ist der Auffassung, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern – wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen werden – gegenüber weniger anspruchsvollen Verfahren, die keine vergleichbare Sicherheit bieten, die bessere Alternative darstellt; erinnert daran, dass auf dem Gebiet der Luftverkehrssicherheit der Einsatz von Intelligenz im weiten Sinne und von gut ausgebildetem Flughafensicherheitspersonal weiterhin unsere Hauptprioritäten sein sollten;

16.

ist der Auffassung, dass den Besorgnissen und Forderungen in Bezug auf Privatsphäre und Gesundheit durch die Technik und die Methoden, die zur Verfügung stehen, genügt werden kann, dass die gegenwärtig in Entwicklung befindliche Technologie vielversprechend ist und dass die beste verfügbare Technologie zum Einsatz kommen muss;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung darüber, Sicherheitsscanner zu installieren oder nicht, in der Zuständigkeit und in der Freiheit der Mitgliedstaaten liegt, dass jedoch eine stärkere Harmonisierung des Einsatzes von Scannern erforderlich ist, um einen kohärenten europäischen Raum der Flugsicherheit zu schaffen;

18.

ist der Auffassung, dass Sicherheitsscanner, die in Mitgliedstaaten installiert werden, den von der EU für alle Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Mindestforderungen entsprechen müssen, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Maßnahmen zu ergreifen;

19.

ist der Meinung, dass die Mitgliedsstaaten Kontrollpunkte und Sicherheitspersonal ergänzen sollten, um sicherzustellen, dass die Passagiere von der Installierung von Sicherheitsscannern nicht betroffen werden;

20.

vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern der Freiwilligkeit der zu kontrollierenden Personen unterworfen sein muss, die jedoch im Falle ihrer Ablehnung einer Untersuchung mit einem Sicherheitsscanner dazu verpflichtet sind, sich anderweitigen Sicherheitskontrollen zu unterziehen, die ebenso wirksam wie Sicherheitsscanner sind und bei denen die umfassende Achtung der Rechte und der Würde der zu kontrollierenden Personen gewährleistet wird; betont, dass eine solche Ablehnung keine Verdächtigung des Passagiers nach sich ziehen sollte;

Gesundheit

21.

weist darauf hin, dass die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften insbesondere unter Einhaltung des ALARA-Prinzips (As Low As Reasonably Achievable / so niedrig, wie vernünftigerweise zu erreichen) anzuwenden sind;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Technologien einzusetzen, die am wenigsten schädlich für die menschliche Gesundheit sind und die akzeptable Lösungen für die Besorgnisse um die Privatsphäre der betroffenen Personen bieten;

23.

ist der Auffassung, dass die Exposition gegenüber kumulativen ionisierenden Strahlungsdosen nicht hinnehmbar ist; vertritt daher die Ansicht, dass alle Arten von Technologien, die ionisierende Strahlen verwenden, ausdrücklich vom Einsatz im Rahmen von Sicherheitskontrollen ausgenommen werden sollten;

24.

fordert die Kommission auf, im nächsten Rahmenforschungsprogramm die Möglichkeit zu prüfen, eine Technologie einzusetzen, die für alle Personengruppen völlig unbedenklich ist und gleichzeitig die Sicherheit des Luftverkehrs garantiert;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig die langfristigen Folgen einer Exposition gegenüber Sicherheitsscannern unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu kontrollieren und ihre korrekte Aufstellung, angemessene Verwendung und einwandfreie Funktionsweise zu prüfen;

26.

betont, dass es verbindlich sein muss, Sonderfälle zu berücksichtigen und gesundheitlich empfindliche Passagiere bzw. in ihrer Kommunikationsfähigkeit eingeschränkte Passagiere, zum Beispiel Schwangere, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Personen mit implantierten medizinischen Geräten (beispielsweise Prothesen und Herzschrittmacher) sowie Personen, die zur Erhaltung ihres Gesundheitszustands erforderliche medizinische Utensilien und Arzneimittel (beispielsweise Spritzbesteck und Insulin) mit sich führen, gebührlich und der Person angemessen zu behandeln;

Ganzkörperbilder

27.

ist der Ansicht, dass nur Strichmännchen verwendet werden sollten, und fordert nachdrücklich, dass keine Ganzkörperbilder aufgenommen werden dürfen;

28.

fordert nachdrücklich, dass die durch das Scanning erzeugten Bilder ausschließlich für den Zweck der Erkennung verbotener Gegenstände und nur so lange verwendet werden dürfen, wie es für das Kontrollverfahren erforderlich ist, sofort gelöscht werden müssen, nachdem eine Person die Sicherheitskontrolle durchlaufen hat, und nicht gespeichert werden dürfen;

Diskriminierungsverbot

29.

ist der Auffassung, dass die Betriebsvorschriften sicherstellen müssen, dass ein Zufallsverfahren für die Auswahl verwendet wird und dass Fluggäste für die Überprüfung durch Sicherheitsscanner nicht auf Grundlage diskriminierender Kriterien ausgewählt werden;

30.

hebt hervor, dass jegliche Form der Profilerstellung, zum Beispiel basierend auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, als Bestandteil des Verfahrens zur Auswahl der Personen, die mit einem Sicherheitsscanner überprüft werden, oder zum Zugang mit Personen, die eine solche Überprüfung ablehnen, inakzeptabel ist;

Datenschutz

31.

ist der Auffassung, dass alle Sicherheitsscanner Strichfiguren verwenden sollten, um die Identität der Passagiere zu schützen und zu gewährleisten, dass diese nicht mithilfe des Bildes eines Körperteils identifiziert werden können;

32.

betont, dass es bei der verwendeten Technik nicht möglich sein darf, Daten zu speichern oder aufzubewahren;

33.

erinnert daran, dass der Einsatz von Sicherheitsscannern im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfolgen muss;

34.

betont, dass die Mitgliedstaaten, die sich für den Einsatz von Sicherheitsscannern entscheiden, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität die Möglichkeit haben sollten, strengere Standards anzuwenden, als sie in den europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Bürger und von personenbezogenen Daten vorgesehen sind;

Information gescannter Personen

35.

geht davon aus, dass die überprüften Personen vorab umfassende Informationen erhalten müssen, insbesondere über die Funktionsweise des Scanners, über die Bedingungen in Bezug auf den Schutz des Rechtes auf Würde, Privatsphäre und Datenschutz sowie über die Möglichkeit, die Überprüfung mit dem Scanner abzulehnen;

36.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Informationskampagnen über Fluggastrechte auch über die Rechte im Zusammenhang mit Sicherheitskontrollen und Sicherheitsscannern zu informieren;

Behandlung gescannter Personen

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass für die Sicherheitsbediensteten spezielle Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf den Einsatz von Sicherheitsscannern durchgeführt werden, damit die Grundrechte der Passagiere sowie deren persönliche Würde, deren Daten und deren Gesundheit geschützt werden; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass für das mit der Bedienung der Scanner betraute Sicherheitspersonal ein Verhaltenskodex ein sehr nützliches Instrument sein könnte;

Finanzierung der Sicherheit der Luftfahrt

38.

erinnert an seinen Standpunkt vom 5. Mai 2010 zu Luftsicherheitsentgelten;

39.

ist der Auffassung, dass die Luftsicherheitsentgelte transparent sein müssen und ausschließlich zur Deckung der Kosten für die Sicherheit verwendet werden dürfen und dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung strengerer Maßnahmen entscheiden, die anfallenden Zusatzkosten selbst tragen müssen;

40.

fordert den Rat auf, unverzüglich in erster Lesung einen Standpunkt über Luftsicherheitsentgelte anzunehmen, da die Rechtsvorschriften zur Luftverkehrssicherheit und die Rechtsvorschriften zu Luftsicherheitsentgelten eng miteinander verknüpft sind;

41.

schlägt vor, auf den Tickets aller Fluggäste die Kosten der Sicherheitsmaßnahmen anzugeben;

Verbot von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)

42.

bekräftigt und verteidigt seinen Standpunkt, dass das Verbot des Mitführens von Flüssigkeiten im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften 2013 aufzuheben ist; fordert daher alle betroffenen Parteien, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Industrie auf, eng zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Einschränkungen in Bezug auf das Mitführen von Flüssigkeiten an Bord von Flugzeugen aufgehoben werden, was den Passagieren zugute kommen würde;

43.

fordert die Mitgliedstaaten und die Flughäfen auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um rechtzeitig über die angemessene Technik zu verfügen, damit die Aufhebung des Verbots des Mitführens von Flüssigkeiten zu den vorgesehenen Terminen zu keiner Einschränkung der Sicherheit führt;

44.

ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass alle Beteiligten die erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um das Verbot des Mitführens von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch eine möglichst gründliche und einheitliche Überprüfung dieser Stoffe zu ersetzen und dabei die Wahrung der Rechte der Fluggäste umfassend zu gewährleisten;

Sicherheitsmaßnahmen im Frachtbereich

45.

ist der Auffassung, dass auf der Grundlage einer Risikoanalyse die Kontrolle der Fracht- und Postsendungen den Gefahren, die ihre Beförderung mit sich bringen kann, angemessen sein muss und dass für die entsprechende Sicherheit insbesondere bei der Beförderung von Fracht- und Postsendungen in Passagierflugzeugen gesorgt werden muss;

46.

erinnert daran, dass das 100-prozentige Scannen von Fracht nicht machbar ist; ersucht die Mitgliedstaaten, in ihren Bemühungen um die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der entsprechenden Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission nicht nachzulassen, um die Sicherheit innerhalb der gesamten Lieferkette zu verbessern;

47.

geht davon aus, dass zwischen den Mitgliedstaaten immer noch Ungleichheiten beim Sicherheitsstandard im Frachtbereich bestehen und die Staaten zum Zwecke einheitlicher Sicherheitskontrollen für die korrekte Umsetzung der geltenden EU-Vorschriften über Frachtstücke und Postsendungen sorgen und auch die von einem anderen Mitgliedstaat ermächtigten Beamten anerkennen müssen;

48.

ist der Ansicht, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Luftfracht und Postsendungen sowie die Kontrollen dieser Maßnahmen durch die Kommission verstärkt worden sind, und hält daher die Erarbeitung eines technischen Berichts, in dem die Schwächen des derzeitigen Frachtsystems und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt werden, für absolut unverzichtbar;

49.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen und Inspektionen im Luftfrachtbereich zu verstärken, und zwar auch hinsichtlich der Anerkennung der ermächtigten Beamten und des bekannten Frachtpersonals, und betont in diesem Zusammenhang, dass die Anzahl der diese Kontrollen durchführenden Mitarbeiter sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der Kommission erhöht werden muss;

50.

betont das Potenzial der Informationen der Zollbehörden für die Berechnung des Risikos bei bestimmten Sendungen und ersucht die Kommission, in ihrer Arbeit an einem möglichen Einsatz zollspezifischer elektronischer Systeme für die Zwecke der Luftverkehrssicherheit nicht nachzulassen und sich dabei insbesondere auf des europäische Programm „Import Control System“ zu stützen, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden verbessert werden soll;

51.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für eine sichere Beförderung von aus Drittländern kommenden Frachtstücken ab deren Ausgangsflughafen zu sorgen, Kriterien für die Ermittlung von Hochrisikofracht festzulegen und dazu insbesondere die Zuständigkeiten der einzelnen Akteure genau zu bestimmen;

52.

fordert die Kommission auf, im Sicherheitsplan die Besonderheiten aller beteiligten Akteure zu berücksichtigen und die Sicherheitsmaßnahmen im Fracht- und Postverkehr zu vereinheitlichen, wobei für eine dynamische Wirtschaft gesorgt werden muss, die den Handelsverkehr, die Dienstleistungsqualität und die Entwicklung des elektronischen Handels weiter fördert;

53.

fordert die Kommission auf, ein einheitliches System zur Aus- und Weiterbildung des Sicherheitspersonals im Frachtbereich vorzuschlagen, um den neuesten technischen Entwicklungen im Sicherheitsbereich Rechnung zu tragen;

Internationale Beziehungen

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und Drittstaaten bei der Risikobewertung und den nachrichtendienstlichen Systemen im Bereich der Luftsicherheit auf;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der ICAO für allgemeine Sicherheitsstandards einzutreten und die Bemühungen von Drittländern zur Einführung solcher Standards zu unterstützen, um Fortschritte in Richtung einer gegenseitigen Anerkennung der Sicherheitsmaßnahmen zu erzielen und das Ziel wirksamer einheitlicher Sicherheitskontrollen zu verfolgen;

*

* *

56.

hält das Komitologieverfahren im Bereich der Sicherheit im Flugverkehr, zumindest für Maßnahmen mit Folgen für die Rechte der Bürger, für ungeeignet und verlangt, dass das Parlament im Rahmen der Mitentscheidung in vollem Umfang einbezogen wird;

57.

erwartet von der Kommission einen Legislativvorschlag zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr.o 300/2008 noch während dieser Wahlperiode, wobei in diesem Vorschlag die Erklärung der Kommission vom 16. Dezember 2010 im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, zu berücksichtigen ist;

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 71.

(2)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(3)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 164.

(6)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(7)  ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(11)  ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.


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