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Document 52010XP0147

    Beschluss, zur Änderung der Verträge wegen der Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments keinen Konvent einzuberufen *** Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2010 zu dem Vorschlag des Europäischen Rates, zur Änderung der Verträge wegen der Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments keinen Konvent einzuberufen (17196/2009 – C7-0002/2010 – 2009/0814(NLE))

    ABl. C 81E vom 15.3.2011, p. 175–176 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 81/175


    Donnerstag, 6. Mai 2010
    Beschluss, zur Änderung der Verträge wegen der Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments keinen Konvent einzuberufen ***

    P7_TA(2010)0147

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2010 zu dem Vorschlag des Europäischen Rates, zur Änderung der Verträge wegen der Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments keinen Konvent einzuberufen (17196/2009 – C7-0002/2010 – 2009/0814(NLE))

    2011/C 81 E/32

    (Zustimmung)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf das an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtete Schreiben des Präsidenten des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2009 betreffend die Änderung des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen (17196/2009),

    unter Hinweis auf das vom Europäischen Rat gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgelegte Ersuchen um Zustimmung (C7-0002/2010),

    in Kenntnis des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen,

    gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des EU-Vertrags,

    gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008, vom 18./19. Juni 2009 sowie vom 10./11. Dezember 2009,

    gestützt auf Artikel 74a und auf Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0116/2010),

    A.

    in Erwägung des Konvents, der zwischen dem 22. Februar 2002 und dem 18. Juli 2003 stattfand und der zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa geführt hat, dessen wesentlicher Inhalt in seiner Gesamtheit im Vertrag von Lissabon übernommen wurde, welcher am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist,

    B.

    ferner in Erwägung des Konvents, der zwischen dem 17. Dezember 1999 und dem 2. Oktober 2000 stattgefunden hat und dessen Ziel die Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union war,

    C.

    in der Erwägung, dass diese beiden Konvente, in denen erstmals Vertreter der nationalen Parlamente, des Europäischen Parlaments, der nationalen Regierungen und der Kommission zusammengekommen sind, um gemeinsam einen Entwurf für die Europäische Union auszuarbeiten, ein wesentlicher Fortschritt hin zu sowohl demokratischeren als auch wirksameren Beschlussfassungsmechanismen auf europäischer Ebene gewesen sind,

    D.

    in der Erwägung nichtsdestoweniger, dass diese beiden Konvente einberufen wurden, um wichtige Themen für die Zukunft der Europäischen Union zu behandeln, d.h. zum einen die Reform der institutionellen Architektur Europas und zum anderen die Abfassung eines Textes mit den Grundprinzipien und Grundrechten, die den gemeinsamen Bestand der Europäer bilden,

    E.

    in Erwägung der Anhörung – gemäß Artikel 48 Absatz 3 des EU-Vertrags – des Europäischen Parlaments durch den Europäischen Rat zur Revision des Teils des dem Vertrag von Lissabon als Anlage beigefügten Protokolls Nr. 36, der sich auf die Übergangsbestimmungen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bezieht,

    F.

    in Erwägung des Vorschlags des Europäischen Rates, keinen Konvent einzuberufen und die Änderung des Protokolls im Rahmen einer Regierungskonferenz anzunehmen,

    G.

    in der Erwägung, dass die Einberufung eines Konvents zur Billigung einer Änderung – die Übergangscharakter hat und nur von begrenzter Tragweite ist – der im EU-Vertrag vorgesehenen Vorschriften betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments angesichts der Präzedenzfälle nicht notwendig erscheint,

    1.

    erteilt dem Europäischen Rat seine Zustimmung zur Änderung des Protokolls Nr. 36 im Rahmen einer Regierungskonferenz ohne Einberufung eines Konvents;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


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