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Document 52010TA1214(05)

Bericht über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur

ABl. C 338 vom 14.12.2010, p. 22–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/22


BERICHT

über den Jahresabschluss 2009 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur

2010/C 338/05

INHALT

 

Ziffer

Seite

EINLEITUNG …

1-2

23

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG …

3-12

23

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT …

13-15

24

SONSTIGE BEMERKUNGEN …

16

24

Tabelle …

25

Antworten der Agentur

27

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) mit Sitz in Köln wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 (1) errichtet. Hauptaufgaben der Agentur sind die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Weiterentwicklung der zivilen Flugsicherheit, die Erarbeitung von Zulassungsspezifikationen sowie die Ausstellung von Zeugnissen für luftfahrttechnische Erzeugnisse (2).

2.

Der Haushalt 2009 der Agentur belief sich auf 122 Millionen EUR gegenüber 102 Millionen EUR im Vorjahr. Die Anzahl der von der Agentur zum Jahresende beschäftigten Mitarbeiter betrug 509 gegenüber 440 im Vorjahr.

12.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht in Frage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

13.

Die Planung und Kostenschätzungen im Arbeitsprogramm 2009 der Agentur erfolgten auf der Grundlage von acht Haupttätigkeiten. Die operativen Mittel der Agentur (Titel III) waren allerdings nach wie vor nach Inputs gegliedert. Haushaltsänderungen wurden ohne entsprechende Aktualisierung des Arbeitsprogramms vorgenommen, selbst wenn sie sich erheblich auf die Zuweisung der Personal- und Finanzressourcen auswirkten. Mit der Einführung einer tätigkeitsbezogenen Gliederung der operativen Mittel könnten eine klare Verknüpfung zwischen dem Arbeitsprogramm und der Finanzplanung hergestellt und die Leistungsüberwachung und diesbezügliche Berichterstattung verbessert werden.

14.

Mittelbindungen in Höhe von 8,9 Millionen EUR (65 %) aus Titel III — Operative Tätigkeiten (Gesamtbudget: 13,6 Millionen EUR) — wurden auf das Jahr 2010 übertragen. Diese Situation stellt einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit dar und zeigt, dass die Haushaltsplanung und -überwachung noch verbessert werden müssen.

15.

Die Agentur verwaltet an nationale Luftfahrtbehörden ausgelagerte Zulassungstätigkeiten. Die diesbezüglichen antizipativen Passiva wurden am Jahresende auf der Grundlage eines hypothetischen allgemeinen Fertigstellungsgrads geschätzt, der nicht durch die Erfahrungen der Vorjahre begründet ist. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 sollte die Agentur die Schätzung solcher antizipativen Passiva nach der Methode des „Bearbeitungsfortschritts“ vornehmen.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

16.

Bei den Personalauswahlverfahren waren die Entscheidungen der Ausleseausschüsse unzureichend begründet und dokumentiert, da weder die im Hinblick auf die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erreichende Mindestpunktzahl noch die zur Aufnahme in die Reserveliste erforderliche Mindestpunktzahl im Voraus bestimmt wurde und keine Protokolle vorlagen. Diese Vorgehensweisen gefährden die Transparenz der Einstellungsverfahren.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Tabelle

Europäische Agentur für Flugsicherheit (Köln)

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Zuständigkeiten der Agentur

(Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Parlaments und des Rates — Grundverordnung)

Leitungsstruktur

Der Agentur für 2009 zur Verfügung gestellte Mittel

(Angaben für 2008)

Produkte und Dienstleistungen 2009

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

(Artikel 100 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Ziele

Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus in der zivilen Flugsicherheit in Europa und Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der zivilen Flugsicherheit.

Von der Agentur zu treffende Maßnahmen

Stellungnahmen und Empfehlungen an die Kommission;

Erarbeitung von Zulassungsspezifikationen, einschließlich Lufttüchtigkeitskodizes und annehmbarer Nachweisverfahren, sowie jeglicher Anleitungen für die Anwendung der Grundverordnung und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen;

Treffen von Entscheidungen in folgenden Bereichen: Lufttüchtigkeits-und Umweltzeugnisse, Pilotenzulassung, Zulassung zum Flugbetrieb, Drittlandbetreiber, Inspektionen in den Mitgliedstaaten und Untersuchung in Unternehmen;

Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

1 —   Verwaltungsrat

Zusammengesetzt aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission; er setzt ein beratendes Gremium der interessierten Kreise ein.

2 —   Exekutivdirektor

Leitet die Agentur und wird auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat ernannt.

3 —   Beschwerdekammer

Entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur in bestimmten Bereichen, wie Zulassung, Gebühren und Entgelte sowie Untersuchungen in Unternehmen.

4 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

5 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Haushalt

Gesamthaushaltsplan:

122 (102) Millionen EUR, davon:

Erhobene Einnahmen:

Einnahmen aus erhobenen Gebühren und Entgelten:

54,9 (67,2) Millionen EUR (60 %),

Unionszuschuss:

33,9 (30,5) Millionen EUR (37 %),

Sonstige Einnahmen und Zuschüsse:

3,9 (3,2) Millionen EUR (3 %).

Rückstellungen aus zweckgebundenen Einnahmen für Ausgaben in Verbindung mit Gebühren und Entgelten: 29,5 (14,8) Millionen EUR.

Personalbestand am 31. Dezember 2009

506 (452) Zeitbedienstete im Stellenplan,

davon besetzt: 460 (403);

sonstige Planstellen: 56 (39), Vertragspersonal: 49 (37), abgeordnete nationale Sachverständige 6 (1), Sonderberater 1 (1).

Personalbestand insgesamt: 460(403),

aus dem Zuschuss finanziert: 185,

aus den Gebühren und Entgelten finanziert: 275.

Stellungnahmen

5 Stellungnahmen zu Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2042/2003 und Nr. 1702/2003.

Regelungsentscheidungen

20 Entscheidungen über Zulassungen: Spezifikationen (13), annehmbare Nachweisverfahren und sonstige Anleitungen (5), Programme zur Ausarbeitung von Regelungen (2).

Zusätzliche Leistungen 2009 (die in den kommenden Jahren zu Regelungen führen werden)

24 Aufgabenbeschreibungen (ToR), 12 Ankündigungen von Änderungen (NPA), 15 Kommentar-/Antwortdokumente (CRD).

Internationale Zusammenarbeit

21 Arbeitsvereinbarungen mit den zivilen Luftfahrtbehörden Chinas (CAAC) (5), Vietnams (CAA) (1), Taipehs (CAA) (1), den zivilen Luftfahrtbehörden von Nicht-EU-Mitgliedsländern im Rahmen der Übertragung von Aufgaben der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (14);

13 Änderungsschreiben bezüglich der Arbeitsvereinbarungen über den Austausch im Rahmen des Programms SAFA mit zivilen Luftfahrtbehörden der ECAC-Länder außerhalb der EU, die im Kontext des neuen regulatorischen Rahmens unterzeichnet wurden und eine Erklärung über das Fehlen eines Interessenkonflikts enthielten;

1 Änderung an der Arbeitsvereinbarung zwischen der Luftfahrtbehörde Japans (JCAB) und der Agentur;

Teilnahme an der Verhandlungsrunde zum bilateralen Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt (BASA) mit Brasilien;

22 Empfehlungen für die Anhörungsschreiben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

Vorbereitung von 2 Sitzungen mit dem US-Luftfahrtbundesamt (FAA) und der zivilen Luftfahrtbehörde Kanadas (TCCA) bezüglich der Anforderungen an die Zertifizierung der Instandhaltung (CMR).

Zulassungsentscheidungen zum 31. Dezember 2009

Musterzulassungen/eingeschränkte Musterzulassungen (TC/RTC): 10;

zusätzliche Musterzulassungen (STC): 594;

Vorschriften für die Lufttüchtigkeit (AD): 244;

Alternative Method of Compliance (AMOC): 82;

European Technical Standard Order Authorisation (ETSOA): 180;

umfangreiche Änderungen/umfangreiche Reparaturen/neue Versionen der Musterzulassungen: 933;

geringfügige Änderungen/geringfügige Reparaturen: 1 708;

Flughandbuch (Aircraft flight manual — AFM): 407;

Genehmigung von Flugbedingungen (PTF): 400;

Genehmigung als Entwicklungsbetrieb: 509;

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (bilateral) (12): 1 372;

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Ausland) (12): 233;

Genehmigung als Betrieb für die Instandhaltungsausbildung (12): 28;

Genehmigung als Herstellungsbetrieb (12): 20.

Inspektionen zur Kontrolle der Normung (Anzahl der Länder nach Art) zum 31. Dezember 2009

Im Bereich der Instandhaltung (MAST): 29,

im Bereich der Herstellung (POAST): 13.

Quelle: Angaben der Agentur.

ANTWORTEN DER AGENTUR

13.

Der operative Haushalt der Agentur (insbesondere Titel III) besteht sowohl aus Haushaltslinien, die sich spezifisch auf Tätigkeiten als auch auf Inputs beziehen. Für letztere ist die Agentur in der Lage, mithilfe ihres analytischen Kostenrechnungssystems die Kosten pro Tätigkeit zu kalkulieren. Die Agentur ist darüber hinaus dabei, eine voll auf den Output ausgerichtete Haushaltsstruktur zu entwickeln (tätigkeitsbezogene Haushaltsaufstellung).

14.

Während des Jahres wurden die Mittel für Titel III – Operative Tätigkeiten – durch Übertragungen und vom Verwaltungsrat genehmigte Berichtigungshaushalte um 6,7 Millionen EUR erhöht. Für diese zusätzlichen Tätigkeiten mussten Ausschreibungen in die Wege geleitet werden, die Zeit brauchen und daher die Mittelübertragungen erforderlich machten. Etwa 3,5 Millionen EUR der übertragenen Mittelbindungen beziehen sich auf IT-Ausgaben, die gezahlt werden, sobald die Projekte zufriedenstellend abgeschlossen sind.

15.

Es trifft zu, dass bei der Externalisierung an die nationalen Luftfahrtbehörden (in manchen Fällen) Schwierigkeiten auftreten, die Informationen über die Kosten der geleisteten Dienste zu erhalten. Die Verhandlungen mit den nationalen Luftfahrtbehörden über die Einführung eines „Pauschalsatzes“ für bestimmte Dienste (kleinere Änderungen, kleinere Reparaturen, zusätzliche Standardzeugnisse, Überwachung von Organisationen usw.) laufen weiter. Dadurch würden zuverlässige Projektkosten zum Zeitpunkt der Externalisierung des Dienstes zur Verfügung stehen.

16.

Die Agentur hat die aufgezeigten Schwachstellen erkannt und korrigiert, und zwar durch Einführung einer festen Mindestpunktzahl zusammen mit einer Mindestzahl von Kandidaten, die zu Interviews eingeladen werden, sowie durch Festlegen einer Mindestpunktzahl für die Kandidaten, die auf die Reserveliste gesetzt werden. Die beiden Mindestpunktzahlen werden seit Mai 2010 für alle Auswahlverfahren angewendet.


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(2)  In der Tabelle sind informationshalber die Zuständigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(8)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(9)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Agentur aufgenommen wurden.

(10)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(11)  Die endgültige Jahresrechnung wurde am 13. Juli 2010 erstellt und ging beim Hof am 15. Juli 2010 ein. Die mit den Jahresrechnungen der Kommission konsolidierte endgültige Jahresrechnung wird am 15. November des darauf folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Jahresrechnungen können unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder www.easa.europa.eu.

(12)  Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Genehmigungen für Betriebe umfasst einerseits die Haupttätigkeit in Form der Überwachung bereits zugelassener Betriebe (deren Genehmigung alle zwei bis drei Jahre erneuert wird) und andererseits die Tätigkeit zur Erteilung neuer Genehmigungen. Die Angaben entsprechen der Zahl der zum 31. Dezember 2009 insgesamt erteilten Genehmigungen.


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