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Document 52010AP0222

Informationen der Verbraucher über Lebensmittel ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040 – C6-0052/2008 – 2008/0028(COD))
P7_TC1-COD(2008)0028 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinien 94/54/EG und 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinien 2002/67/EG und 2004/77/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANHANG VI
ANHANG VII
ANHANG VIII
ANHANG IX
ANHANG X
ANHANG XI
ANHANG XII

ABl. C 236E vom 12.8.2011, p. 187–234 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/187


Mittwoch, 16. Juni 2010
Informationen der Verbraucher über Lebensmittel ***I

P7_TA(2010)0222

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040 – C6-0052/2008 – 2008/0028(COD))

2011/C 236 E/47

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2008)0040),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0052/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2008 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0109/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 81.


Mittwoch, 16. Juni 2010
P7_TC1-COD(2008)0028

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinien 94/54/EG und 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinien 2002/67/EG und 2004/77/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(2)

Der freie Verkehr mit sicheren ▐ Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. Diese Verordnung dient sowohl den Binnenmarktinteressen, indem sie für Rechtsvereinfachung, Rechtssicherheit und Bürokratieabbau sorgt, als auch dem Bürger, indem sie eine klare, verständliche und lesbare Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt.

(3)

Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in angemessenem Umfang informiert werden. Die Kaufentscheidungen können unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) sieht als allgemeinen Grundsatz des Lebensmittelrechts vor, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, bewusste Kaufentscheidungen treffen können, und Praktiken zu verhindern, durch die die Verbraucher getäuscht werden können.

(5)

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (4) deckt bestimmte Aspekte der Information der Verbraucher ab, insbesondere um deren Irreführung durch Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit Informationen zu verhindern. Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken sollten durch spezielle Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt werden.

(6)

Für alle Lebensmittel geltende Unionsvorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln finden sich in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5). Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen noch auf das Jahr 1978 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.

(7)

Die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (6) regelt den Inhalt und die Darstellung von Informationen zum Nährwert auf vorverpackten Lebensmitteln. Die Aufnahme von Informationen zum Nährwert ist freiwillig, es sei denn, es wird eine nährwertbezogene Angabe zum Lebensmittel gemacht. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen auf das Jahr 1990 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.

(8)

Das allgemeine Kennzeichnungsrecht wird ergänzt durch eine Reihe von Vorschriften, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln gelten. Darüber hinaus gibt es mehrere spezielle Vorschriften, die für bestimmte Lebensmittel gelten.

(9)

Die ursprünglichen Zielsetzungen und die Kernbestimmungen des geltenden Kennzeichnungsrechts haben zwar ihre Gültigkeit nicht verloren, doch bedarf dieses Recht einer Straffung, um den betroffenen Akteuren die Anwendung zu erleichtern und ihnen mehr Rechtssicherheit zu verschaffen; ferner bedarf es einer Modernisierung, damit neuen Trends im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung getragen werden kann.

(10)

In der Öffentlichkeit besteht ▐ Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ vom 30. Mai 2007 ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung eine Möglichkeit, Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln zu informieren und ihnen zu helfen , sich bewusst zu entscheiden. Aufklärungs- und Informationskampagnen sind ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Verständlichkeit von Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher. In der Verbraucherpolitischen Strategie der Union (2007-2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, solche bewusste Entscheidungen zu treffen. Es ist darüber hinaus sinnvoll und richtig, dass Verbraucher in den Mitgliedstaaten eine neutrale Informationsquelle nutzen können, um individuelle Ernährungsfragen zu klären. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Hotlines einrichten, zu deren Finanzierung der Lebensmittelsektor beitragen könnte.

(11)

Zur Schaffung größerer Rechtssicherheit und zur Sicherung einer rationalen und einheitlichen Durchsetzung ist es zweckmäßig, die Richtlinien 90/496/EWG und 2000/13/EG aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen, die sowohl den Verbrauchern als auch der Industrie Gewissheit bringen und den Verwaltungsaufwand verringern würde.

(12)

Aus Gründen der Klarheit sollten andere horizontale Rechtsakte aufgehoben und in diese Verordnung aufgenommen werden, namentlich die Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (7), die Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (8), die Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (9), die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (10), die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (11) und die Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten (12).

(13)

Es ist notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen, Grundsätze, Anforderungen und Verfahren festzulegen, die einen klaren Rahmen und eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Regelung der Information über Lebensmittel bilden können.

(14)

Zwecks Zugrundelegung eines umfassenden und evolutionären Konzeptes in Bezug auf die Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, sollte das Lebensmittelinformationsrecht weit gefasst werden, damit allgemeine und spezielle Regelungen erfasst werden; ebenso sollten die Begriffe der Lebensmittelinformation und Ernährungserziehung weit definiert werden und auch Informationen umfassen, die auf andere Weise als durch die Etikettierung bereitgestellt werden.

(15)

Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie die gelegentliche Abgabe von Lebensmitteln an Dritte , das Servieren von Speisen und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene, sowie der Verkauf von Lebensmitteln in den verschiedenen Formen der landwirtschaftlichen Direktvermarktung werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Lebensmittelhandwerks und des Lebensmitteleinzelhandels, wozu auch die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zählen, nicht überlastet werden, sollten nicht vorverpackte Produkte von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden.

(16)

Von Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen sollten nur dann unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn sie auf Verbindungen zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet der Union angeboten werden.

(17)

Von Kinos – mit Ausnahme von KMU – erbrachte Verpflegungsdienstleistungen sollten unter diese Verordnung fallen, sofern die Lebensmittel am Verkaufsort in standardisierten Verpackungen abgepackt werden, deren Kapazität im Voraus festgelegt ist, und somit die endgültigen Mengen und der endgültige Gehalt der Lebensmittel bzw. Getränke definiert und messbar sind.

(18)

Das Lebensmittelinformationsrecht sollte sich auch an den Informationsanforderungen der Verbraucher orientieren und sicherstellen, dass Innovationen in der Lebensmittelindustrie nicht behindert werden . Lebensmittelunternehmer können freiwillige Zusatzinformationen bereitstellen, was zusätzliche Flexibilität ermöglicht.

(19)

Die Einführung einer Pflicht zur Information über Lebensmittel dient dem Zweck, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine bewusste, ihren individuellen Ernährungswünschen und -bedürfnissen entsprechende Kaufentscheidung zu treffen .

(20)

Damit das Lebensmittelinformationsrecht mit den sich wandelnden Informationsbedürfnissen der Verbraucher Schritt halten kann und unnötiger Verpackungsmüll vermieden wird , sollte ▐ sich die Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln auf eine Basiskennzeichnung mit Informationen beschränken, die nachweislich für die meisten Verbraucher von großem Interesse sind .

(21)

Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel bzw. neue Darstellungsformen der Lebensmittelinformation sollten jedoch nur eingeführt werden, wenn und soweit sie notwendig sind, im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit , der Transparenz und der Nachhaltigkeit.

(22)

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen gegen irreführende Werbung sollten die Vorschriften für die Information über Lebensmittel alle Angaben verbieten , die den Verbraucher insbesondere bezüglich des Energiegehalts, der Herkunft oder der Zusammensetzung von Lebensmitteln täuschen würden. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Lebensmittelwerbung und die Aufmachung der Lebensmittel ausgedehnt werden.

(23)

Der Verzehr mancher Lebensmittel hat angeblich bestimmte gesundheitsfördernde Auswirkungen. Solche Angaben müssen in einer Art und Weise gemacht werden, die gewährleistet, dass die Auswirkungen des Verzehrs dieser Produkte messbar oder überprüfbar sind.

(24)

Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern bei falschen, irreführenden oder fehlenden Informationen über Lebensmittel kommt, müssen die einschlägigen Pflichten der Lebensmittelunternehmer eindeutig festgelegt werden . Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollten Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, welche nicht die Information über Lebensmittel betreffen, sofort reagieren, wenn sie erfahren, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

(25)

Es sollte eine Liste aller vorgeschriebenen Informationen erstellt werden, die ▐ zu allen für die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmten Lebensmitteln bereitgestellt werden sollten. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht vorgeschrieben sind, da dieses Recht allgemein als wertvoller Besitzstand im Bereich der Verbraucherinformation betrachtet wird.

(26)

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung zusätzlicher Informationen für die Verbraucher spielen, denn sie ermöglichen einen raschen und billigen Informationsaustausch. So könnten Verbraucher etwa an in Supermärkten aufgestellten Terminals zusätzliche Informationen erhalten. An diesen Terminals würden die Strichcodes abgelesen und Informationen über das jeweilige Produkt bereitgestellt. Ferner könnten die Verbraucher auf speziellen Internetseiten Zugang zu zusätzlichen Informationen erhalten.

(27)

Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei Verbrauchern Allergien und Unverträglichkeiten verursachen und in manchen Fällen sogar die Gesundheit der Betroffenen gefährden . Es ist daher wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen mit wissenschaftlich belegter allergener Wirkung oder von Stoffen, durch die das Risiko von Erkrankungen erhöht wird, erhalten, damit insbesondere diejenigen, die unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leiden, gezielt Lebensmittel auswählen können, die für sie sicher sind . Auch Spuren solcher Stoffe sollten angegeben werden, damit Personen mit schweren Allergien eine sichere Wahl treffen können. Hierfür sollten gemeinsame Regeln ausgearbeitet werden. .

(28)

Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher gezielt für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass gute Lesbarkeit die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, stark erhöht, und dass eine unleserliche Produktinformation eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist. Deshalb sollten Faktoren wie Schriftart, Farbe und Kontrast in ihrer Kombination berücksichtigt werden.

(29)

Will man die Information der Verbraucher über Lebensmittel sicherstellen, so muss man ▐ den Verkauf mittels Fernkommunikation einbeziehen . Zwar sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen vorgeschriebenen Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags erhältlich sein müssen .

(30)

Damit die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie brauchen, um bewusste Kaufentscheidungen treffen zu können, sollten auch alkoholische Mischgetränke mit Informationen zu ihren Zutaten versehen sein.

(31)

Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zur EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (13), der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2008 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel und den Tätigkeiten der Kommission sowie angesichts der allgemeinen Besorgnis wegen der durch Alkohol bedingten Schäden insbesondere bei jungen und empfindlichen Verbrauchern sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Definition für Getränke wie „Alcopops“ festlegen, die gezielt junge Menschen ansprechen sollen. „Alcopops“ sollten wegen ihres Alkoholgehalts strengeren Kennzeichnungsvorschriften unterliegen und in Geschäften von alkoholfreien Getränken eindeutig getrennt sein.

(32)

Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Unionsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (14) enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in dieser Verordnung die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von der Pflicht zur Nährwertdeklaration gelten. Für Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben (15) sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.

(33)

Das Herkunftsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k obligatorisch sowie in den Fällen angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Herkunftsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht werden können. In anderen Fällen ▐ sollte die Angabe des Herkunftslandes oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren, die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Herkunftsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien gelten nicht für Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers.

(34)

Geben Lebensmittelunternehmer an, dass ein Lebensmittel aus der Union kommt, um auf diese Weise die Verbraucher auf die Qualität ihres Erzeugnisses und die Erzeugungsstandards der Union aufmerksam zu machen, müssen derartige Angaben ▐ harmonisierten Kriterien entsprechen. Gleiches gilt gegebenenfalls für die Angabe des Mitgliedstaates.

(35)

Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der Union finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (16) und den entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (17). Die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln wird auf diesen Vorschriften beruhen, die den Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits bekannt sind, und sollte deren Umsetzung erleichtern.

(36)

Die Nährwertdeklaration zu Lebensmitteln bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nähr- und Inhaltsstoffen in Lebensmitteln. Die Pflicht zur Information über den Nährwert auf der Vorder- und Rückseite der Packung sollte durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, so z. B. einen Aktionsplan für Ernährung als Bestandteil ihrer Gesundheitspolitik, der spezifische Empfehlungen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen enthält und eine bewusste Auswahl von Lebensmitteln fördert .

(37)

Im oben genannten Weißbuch der Kommission vom 30. Mai 2007 wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Nahrungsbestandteile für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind. Deshalb sollten die Anforderungen an die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen zum Nährwert mit den Empfehlungen dieses Weißbuchs in Einklang stehen.

(38)

Den Verbrauchern ist im Allgemeinen nicht bewusst, in welchem Maße alkoholische Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Es wäre daher hilfreich, wenn die Hersteller Informationen zum Energiegehalt von alkoholischen Getränken bereitstellen würden .

(39)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Kohärenz des Unionsrechts sollten freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf der Etikettierung von Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (18) entsprechen.

(40)

Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Lebensmittelhersteller und -händler ist es zweckmäßig, bestimmte Kategorien von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind, bzw. deren Umverpackung oder Etikett zu klein ist, um die Pflichtkennzeichnung aufzubringen, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration auszunehmen, es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Union sehen bereits eine solche Informationspflicht vor.

(41)

Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht verständlich sein. Es erscheint sinnvoll, die Informationen in ein- und demselben Blickfeld darzustellen, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.

(42)

Die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Ausdrucksformen der Nährwertdeklaration, bei der einige Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche von der Angabe in 100 g/100 ml/Portion abgegangen sind, lässt vermuten, dass die Verbraucher solchen Ausdrucksformen positiv gegenüberstehen, da mit ihrer Hilfe schnelle Kaufentscheidungen getroffen werden können. Es gibt jedoch keinen unionsweit gültigen wissenschaftlichen Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese auf andere Weise ausgedrückten Informationen versteht und verwendet. Aus Gründen der Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen ist es daher sinnvoll , die Nährwertangabe weiterhin verpflichtend auf 100 g/100 ml zu beziehen und gegebenenfalls zusätzliche Portionsangaben zuzulassen. Ist das Lebensmittel als Einzelportion vorverpackt, sollte die Nährwertangabe pro Portion zusätzlich verpflichtend sein. Um irreführende Angaben bei der Portionsangabe zu vermeiden, sollten die Portionsgrößen in einem Konsultationsverfahren unionsweit standardisiert werden .

(43)

Die Deklaration der Mengen der einzelnen Nahrungsbestandteile und von Vergleichsindikatoren in leicht erkennbarer Form im Hauptblickfeld zur Ermöglichung einer Bewertung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Lebensmittels sollte vollständig als Bestandteil der Nährwertdeklaration betrachtet und nicht als Gruppe von Einzelangaben behandelt werden.

(44)

Die Erfahrung zeigt, dass die Klarheit der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Lebensmitteln in vielen Fällen durch freiwillig hinzugefügte Informationen beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund sollten Kriterien festgelegt werden, mit deren Hilfe die Lebensmittelunternehmen und Aufsichtsbehörden für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Informationen sorgen können.

(45)

Auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln und Angeboten der Gemeinschaftsverpflegung sind Informationen zu potenziellen Allergenen für Allergiker sehr wichtig. ▐ Deshalb sollten ▐ derartige Informationen den Verbrauchern stets zür Verfügung gestellt werden.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Verordnung harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Verordnung sieht dies ausdrücklich vor. Da durch die einzelstaatlichen Kennzeichnungsvorschriften außerdem Hindernisse für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt errichtet werden können, sollten die Mitgliedstaaten darlegen, warum derartige Maßnahmen erforderlich sind, und die Schritte darlegen, mit denen sie sicherstellen, dass diese Maßnahmen in einer Weise angewandt werden, dass sie ein möglichst geringes Handelshemmnis darstellen.

(47)

Die Lebensmittelinformationsregelungen sollten an sich rasch wandelnde soziale, wirtschaftliche und technologische Rahmenbedingungen angepasst werden können.

(48)

Im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Lebensmittelinformation, die durch die Entwicklung innovativer und moderner Handelsgepflogenheiten geprägt sind, ist es notwendig, ausreichende Tests und Verbraucherstudien zuzulassen und solide Erkenntnisse über die besten Systeme zu gewinnen. Daher sollte sich das Lebensmittelinformationsrecht der Union in solchen Fällen darauf beschränken, die wesentlichen Anforderungen verbindlich festzulegen, aus denen sich der Umfang des Verbraucherschutzes und der Verbraucherinformation ergibt; für die Erfüllung dieser Anforderungen sollte ein Spielraum bleiben, und zwar in einer Weise, die mit den Binnenmarktregeln zu vereinbaren ist.

(49)

Damit gewährleistet ist, dass detailliertere Informationspflichten auf dialektische Art und Weise konzipiert und festgelegt werden und sich aus bewährten Praktiken ergeben, sollte es auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten flexible Mechanismen geben, die auf offenen und transparenten Anhörungen der Öffentlichkeit und auf einer nachhaltigen Interaktion eines breiten Spektrums repräsentativer Akteure beruhen. Solche Mechanismen können auf der Grundlage zuverlässiger Ergebnisse der Verbraucherforschung und umfassender Anhörungen interessierter Kreise zur Entwicklung einzelstaatlicher unverbindlicher Regelungen führen. Es sollte Mechanismen geben, die es den Verbrauchern erlauben, Lebensmittel zu erkennen, die im Einklang mit der nationalen Regelung – etwa durch eine Identifikationsnummer oder ein Symbol – gekennzeichnet wurden.

(50)

Zwecks Gewährleistung einer gewissen Einheitlichkeit der in den verschiedenen Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse ist es erforderlich, den kontinuierlichen Austausch und die gemeinsame Nutzung von bewährten Praktiken und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission sowie die Beteiligung betroffener Kreise an diesem Austausch zu fördern.

(51)

Die Mitgliedstaaten sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (19) durchzusetzen.

(52)

Die Verweise auf die Richtlinie 90/496/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (20) sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(53)

Damit interessierte Kreise, insbesondere KMU's, in die Lage versetzt werden, über den Nährwert ihrer Erzeugnisse zu informieren, sollte die Anwendung der Maßnahmen, die Angaben zum Nährwert verbindlich vorschreiben, mittels verlängerter Übergangsfristen schrittweise erfolgen, wobei Kleinstunternehmen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden sollte.

(54)

Natürlich können auch Erzeugnisse des Lebensmittelhandwerks sowie frische Zubereitungen des Lebensmitteleinzelhandels, die direkt am Verkaufsort hergestellt werden, Stoffe enthalten, die bei empfindlichen Personen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Da aber gerade nicht vorverpackte Produkte im direkten Kundenkontakt verkauft werden, sollte die entsprechende Information z. B. über das Verkaufsgespräch oder durch ein deutlich sichtbares Hinweisschild im Verkaufsraum bzw. durch ausliegendes Informationsmaterial erfolgen.

(55)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(56)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(57)

Um im Hinblick auf die Umsetzung für einheitliche Bedingungen zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit diese technische Leitlinien für die Auslegung des Verzeichnisses der Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen, erlassen sowie festlegen kann, wie das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben ist, und damit zu den in einem Mitgliedstaat verabschiedeten nationalen Bestimmungen Position bezogen werden kann. Gemäß Artikel 291 AEUV werden im Voraus durch eine Verordnung, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wird, Regeln und allgemeine Grundsätze festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Da die vorliegende Verordnung möglichst bald angenommen werden muss, sollte die Kontrolle durch die Mitgliedstaaten bis zur Verabschiedung der neuen Verordnung gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (21) erfolgen, wobei das Regelungsverfahren mit Kontrolle davon ausgenommen ist und keine Anwendung findet, sofern die Bestimmungen im Einklang mit den geänderten Verträgen stehen. Verweisungen auf diese Bestimmungen sollten jedoch durch Verweisungen auf die in der neuen Verordnung festgelegten Regeln und Grundsätze ersetzt werden, sobald die neue Verordnung in Kraft tritt.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für hinreichende Flexibilität zu sorgen, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Art und Weise der Gewährleistung des Informationsanspruchs der Verbraucher und die Verfahren für die Bereitstellung der Informationen über Lebensmittel fest.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, sofern ▐ die Information der Endverbraucher über Lebensmittel betroffen ist .

Sie gilt für alle vorverpackten Lebensmittel, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, ▐ sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Sie gilt nicht für Lebensmittel, die direkt am Verkaufsort vor der Abgabe an den Endverbraucher mit einer Umhüllung versehen werden.

Von Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen fallen nur dann unter den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie auf Verbindungen zwischen zwei Punkten innerhalb des Gebiets der Union angeboten werden.

(3)     Diese Verordnung gilt nur für Lebensmittel, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zubereitet werden, wobei der Begriff der gewerblichen Tätigkeit eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen bei Veranstaltungen wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(4)     Lebensmittel aus Drittländern dürfen in der Union nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(5)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften. Die Kommission veröffentlicht bis zum … (22) eine vollständige und aktualisierte Liste aller in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften und macht diese Liste im Internet zugänglich.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens … (23) einen Bericht über die Übereinstimmung dieser spezifischen Kennzeichnungsanforderungen mit der vorliegenden Verordnung. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

die Begriffsbestimmungen für „Verarbeitung“, „unverarbeitete Erzeugnisse“ und „Verarbeitungserzeugnisse“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben m, n und o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (24);

c)

die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelzusatzstoffe“ und „Verarbeitungshilfsstoffe“ in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (25);

d)

die Begriffsbestimmung für „Aromen“ in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (26);

e)

die Begriffsbestimmungen für „Fleisch“ und „Separatorenfleisch“ in Anhang I Nummern 1.1 und 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (27);

f)

die Begriffsbestimmungen für „Angabe“, „Nährstoff“, „andere Substanz“, „nährwertbezogene Angabe“ und „gesundheitsbezogene Angabe“ in Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

(2)   Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Information über Lebensmittel“: jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch eine Etikettierung, sonstiges Begleitmaterial oder durch Einsatz anderer Mittel einschließlich moderner Technologien oder mittels verbaler Kommunikation zugänglich gemacht wird. Nicht erfasst ist kommerzielle Kommunikation im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (28);

b)   „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“: Einrichtungen jeder Art (darunter auch Automaten, Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Cateringbetriebe, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ▐ Lebensmittel zubereitet werden, die zum direkten Verzehr durch den Endverbraucher bestimmt sind ;

c)   „vorverpacktes Lebensmittel“: jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel in einer Verpackung besteht, ▐ gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;

d)     „nicht vorverpackte Lebensmittel“ :

jedes Lebensmittel, das dem Endverbraucher unverpackt zum Kauf angeboten und gegebenenfalls erst zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Endverbraucher verpackt wird, sowie jedes Lebensmittel und jede frische Zubereitung, das bzw. die am Verkaufsort am Tag des Verkaufs zum direkten Verkauf vorverpackt wird;

e)     „handwerklich hergestelltes Lebensmittel“ :

ein Lebensmittel, das in einem Betrieb hergestellt wurde, der nach nationalem Gewerberecht in nationalen Registern als Handwerksbetrieb eingetragen ist, und das unmittelbar für den Verbraucher hergestellt wurde;

f)   „Zutat“: jeder Stoff, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie jede Zutat einer zusammengesetzten Zutat, der bzw. die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der bzw. die – wenn auch in veränderter Form – im Enderzeugnis enthalten ist ▐;

g)   „Herkunftsort“: den Ort, das Land oder die Region, wo die Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Zutaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vollständig gewonnen oder hergestellt werden ;

h)   „zusammengesetzte Zutat“: eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht;

i)   „Etikettierung“: alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf ein Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt bzw. daran angebracht werden;

j)   „Kennzeichnung“: alle Worte, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

k)   „Blickfeld“: alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können und den Verbrauchern ein rasches und einfaches Erfassen der Informationen ▐ ermöglicht ▐;

l)     „Lesbarkeit“ : eine Art der Darstellung von Text mittels unter anderem Schrift, Druck, Prägung, Markierung, Gravur oder Stempelung, die es dem normalsichtigen Verbraucher erlaubt, Etikettierungen von Lebensmitteln ohne optische Hilfsmittel zu erfassen; die Lesbarkeit ist abhängig von der Schriftgröße, der Schriftart, der Strichstärke der Schrift, dem Wort-, Buchstaben- und Zeilenabstand, dem Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und -höhe sowie dem Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund.

m)   „ verkehrsübliche Bezeichnung “: eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung desselben verstanden wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;

n)   „beschreibende Bezeichnung“: eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte;

o)     „Erzeugnis aus einer Zutat“ :

jedes Lebensmittel, das außer Salz, Zucker, Gewürzen, Wasser, Zusatzstoffen, Aromen und Enzymen nur eine einzige Zutat enthält;

p)   „wesentliche Anforderungen“: die Anforderungen, die das Niveau des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelinformation in Bezug auf einen bestimmten Punkt festlegen und die in einem Rechtsakt der Union niedergelegt sind ▐;

q)   „Mindesthaltbarkeitsdatum“: das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter den angegebenen Aufbewahrungsbedingungen oder unter den auf der Verpackung genannten speziellen Aufbewahrungsbedingungen behält;

r)     „Verbrauchsdatum“ :

das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Verbraucher abgegeben oder weiterverarbeitet werden;

s)     „Herstellungsdatum“ :

das Datum, an dem Produkte hergestellt und gegebenenfalls verpackt und tiefgekühlt werden;

t)   „bewährte Praktiken“: Standards, Systeme, Initiativen oder sonstige Aktivitäten, die von den zuständigen Behörden bestätigt wurden und die sich aufgrund von Erfahrungswerten und Forschungsergebnissen für die meisten Verbraucher als die effektivsten erwiesen haben und denen Vorbildfunktion beigemessen wird;

u)     „Lebensmittelimitat“ :

ein Lebensmittel, das den Anschein eines anderen Lebensmittels erweckt und bei dem eine gewöhnlich verwendete Zutat ganz oder teilweise mit einem anderen vermischt oder durch eine andere Zutat ersetzt wird.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff „Ursprungsland“ eines Lebensmittels auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(4)   Die besonderen Begriffsbestimmungen in Anhang I gelten ebenfalls.

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IM BEREICH DER INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1)   Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit, der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Produkten im Interesse des Verbrauchers und bietet eine Grundlage für bewusste Kaufentscheidungen und die sichere Verwendung von Lebensmitteln ▐.

(2)     Lebensmittelkennzeichnungen müssen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht erkennbar, lesbar und verständlich sein.

(3)   Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Union den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten ▐.

(4)   Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so wird, sofern sich diese Anforderungen nicht auf den Schutz der menschlichen Gesundheit beziehen, für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist gewährt , in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und in der die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen. Neue Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften werden einem einheitlichen Anwendungsdatum entsprechend eingeführt, das die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessenvertreter festlegt.

Artikel 4

Grundsätze für die Pflicht zur Information über Lebensmittel

(1)   Schreibt das Recht Informationen über Lebensmittel vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

a)

Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Mengen, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

b)

Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu

i)

einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;

ii)

Haltbarkeit, Lagerung , gegebenenfalls Haltbarkeitsanforderungen nach dem Öffnen und sicherer Verwendung;

c)

Informationen zu ernährungsphysiologischen Besonderheiten, damit die Verbraucher – auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen – in die Lage versetzt werden, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen.

(2)   Bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel erforderlich ist, ist zu berücksichtigen, welche potenziellen Kosten und welcher potenzielle Nutzen für die Akteure, einschließlich Verbraucher, Hersteller usw., mit der Bereitstellung bestimmter Informationen verbunden sind .

Artikel 5

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Alle Maßnahmen des Rechts im Bereich der Information über Lebensmittel, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (die „Behörde“) erlassen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL UND PFLICHTEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Artikel 6

Grundlegende Anforderung

Zu jedem Lebensmittel, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen über Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung bereitzustellen.

Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis

(1)   Informationen über Lebensmittel dürfen nicht ▐ irreführend sein, insbesondere

a)

indem die Bezeichnung und/oder bildliche Darstellung des Lebensmittels die Verbraucher in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, einzelne Zutaten und deren Menge im Erzeugnis , Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung irreführen könnten ;

b)

indem durch die Bezeichnung oder durch bildliche Darstellungen auf der Verpackung das Vorhandensein eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Zutatsuggeriert wird, obwohl das in der Verpackung enthaltene Erzeugnis tatsächlich ein imitiertes Lebensmittel ist bzw. einen Ersatzstoff für eine gewöhnlich in einem Erzeugnis verwendeten Zutat enthält. In solchen Fällen muss die Verpackungan gut sichtbarer Stelle mit dem Zusatz „Imitat“ bzw. „hergestellt mit (Bezeichnung des Ersatzstoffes) anstelle von (Bezeichnung der ersetzten Zutat)“ gekennzeichnet werden;

c)

indem bei Fleischprodukten der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, obwohl das Produkt aus zusammengesetzten Fleischstücken besteht. In solchen Fällen muss das Produkt auf der Schauseite der Verpackung mit dem Hinweis „Formfleisch - aus zusammengesetzten Fleischstücken“ gekennzeichnet werden;

d)

durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

e)

indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen , bzw . durch besondere Hervorhebung des Nicht-Vorhandenseins von bestimmten Zutaten und/oder Nährstoffen, die in dem entsprechenden Lebensmittel grundsätzlich nicht enthalten sind;

f)

durch explizite Bewerbung mit einer deutlichen Reduktion von Zucker und/oder Fett, wenn nicht gleichzeitig der Energiegehalt (in Kilojoule bzw. Kilokalorien) dementsprechend reduziert ist;

g)

durch die Bezeichnung „Diät“, wenn das Lebensmittel nicht den Unionsvorschriften über Lebensmittel, die für eine solche besondere Ernährung bestimmt sind, entspricht;

h)

bei Milch, indem die Milch als „frisch“ bezeichnet wird, obgleich das Verbrauchsdatum erst nach mehr als sieben Tagen nach dem Abfülltag abläuft.

(2)   Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein.

(3)   Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(4)    Die Absätze 1 und 3 gelten auch für

a)

Werbung;

b)

die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.

Artikel 8

Pflichten

(1)    Die für die Information über Lebensmittel verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der aufgeführten Angaben.

(2)    Die für die Information über Lebensmittel verantwortliche Person ist der Lebensmittelunternehmer, der ein Lebensmittel zum ersten Mal in den Verkehr auf dem Unionsmarkt bringt, oder gegebenenfalls der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird .

(3)    In dem Maße, wie die Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer die Information über Lebensmittel innerhalb des ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die gelieferten Informationen die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen .

(4)   Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen, tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Vorschriften betreffend die Information über Lebensmittel eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Lebensmittel zu liefern , von denen sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundige Anbieter wissen oder vermuten, dass sie diesen Vorschriften nicht entsprechen.

(5)   Lebensmittelunternehmer sorgen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass Informationen zu nicht vorverpackten Lebensmitteln dem Unternehmer zur Verfügung stehen , der die Lebensmittel im Hinblick auf den Weiterverkauf oder die Weiterverarbeitung handhabt , damit dieser auf Anfrage die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c, f und h vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergeben kann .

(6)   In folgenden Fällen sorgen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass die in Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben auf der Außenverpackung, in der das Lebensmittel vermarktet wird, oder auf Handelspapieren erscheinen, die sich auf das Lebensmittel beziehen, sofern gewährleistet werden kann, dass derartige Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder vor bzw. im Zeitpunkt der Lieferung versendet wurden:

a)

wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;

b)

wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sorgen Lebensmittelunternehmer dafür, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e, f, h und j genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der das Lebensmittel vermarktet wird.

KAPITEL IV

VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

ABSCHNITT 1

INHALT UND DARSTELLUNGSFORM

Artikel 9

Liste der vorgeschriebenen Angaben

(1)   Nach Maßgabe der Artikel 11 bis 33 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben vorgeschrieben:

a)

die Verkehrsbezeichnung ;

b)

das Verzeichnis der Zutaten;

c)

die in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sowie alle Derivate aus diesen Zutaten unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für nicht vorverpackte Lebensmittel ;

d)

die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen nach Anhang VII ;

e)

die Nettomenge des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Verpackung ;

f)

das Mindesthaltbarkeitsdatum oder im Fall von Lebensmitteln, die aus mikrobiologischer Sicht leicht verderblich sind, das Verbrauchsdatum;

g)

das Herstellungsdatum im Falle von Tiefkühlprodukten;

h)

gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und /oder Verwendung einschließlich Anweisungen zu Kühl- und Lagerbedingungen und Haltbarkeitsanforderungen des Erzeugnisses vor und nach dem Öffnen der Verpackung, falls das Lebensmittel ohne diese Informationen nicht angemessen verwendet werden könnte;

i)

eine Gebrauchsanleitung, falls das Lebensmittel ohne eine solche nicht angemessen verwendet werden könnte;

j)

den Namen oder die Firma oder ein Warenzeichen und die Anschrift des in der Union niedergelassenen Herstellers oder des Verpackers und für Erzeugnisse aus Drittstaaten des Händlers /des Importeurs oder gegebenenfalls des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen bzw. Firma das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird ;

k)

das Herkunftsland oder der Herkunftsort für folgende Erzeugnisse:

Fleisch,

Geflügelfleisch,

Molkereiprodukte,

frisches Obst und Gemüse,

andere Erzeugnisse aus einer Zutat und

Fleisch, Geflügelfleisch und Fisch, wenn sie als Zutaten in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden.

Bei Fleisch und Geflügelfleisch darf als Herkunftsland oder -ort der Tiere nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere in demselben Land oder an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen sind Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte gesondert anzugeben. Sollten Umstände vorliegen, die eine Angabe des Herkunftslands unmöglich machen würden, so kann stattdessen folgende Angabe gemacht werden: „unbestimmter Ursprung“.

Für alle anderen Lebensmittel das Herkunftsland oder der Herkunftsort , falls ohne diese Angabe ein nicht unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Herkunftsland oder den eigentlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Herkunftsland oder - ort ; in solchen Fällen sind die Angaben durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen festzulegen ;

l)

für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;

m)

eine Nährwertdeklaration.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. ▐

Artikel 10

Ausnahme für Kleinstunternehmen

In Kleinstunternehmen handwerklich hergestellte Erzeugnisse werden von der Anforderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe m ausgenommen. Diese Erzeugnisse können auch von den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis l ausgenommen werden, sofern sie am Herstellungsort verkauft werden und das Verkaufspersonal auf Anfrage die entsprechenden Informationen geben kann. Alternativ dazu können die Angaben auf Etiketten an den Regalen gemacht werden.

Artikel 11

Weitere vorgeschriebene Angaben für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln weitere Angaben vorgeschrieben.

(2)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen Änderungen an Anhang III vornehmen. ▐

Artikel 12

Maße und Gewichte

Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Union über Maße und Gewichte unberührt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen (29) finden Anwendung.

Artikel 13

Verfügbarkeit und Platzierung vorgeschriebener Informationen über Lebensmittel

(1)   Die vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

(2)   Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die zwingend vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel auf der Verpackung ▐ anzubringen.

Artikel 14

Darstellungsform der vorgeschriebenen Angaben

(1)   Sofern Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis l für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben, wenn sie auf der Packung oder der daran befestigten Etikettierung gemacht werden, auf die Packung oder Etikettierung so aufzudrucken dass ihre gute Lesbarkeit sichergestellt ist . Dabei sollten Kriterien wie Schriftgröße, Schriftart, Abhebung vom Hintergrund, Zeilen- und Zeichenabstand berücksichtigt werden.

Die Kommission erarbeitet im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemeinsam mit den betroffenen Akteuren, einschließlich Verbraucherorganisationen, durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen ein verbindliches Konzept, in dem Leitlinien für die Lesbarkeit der Verbraucherinformationen auf Lebensmitteln festgelegt werden.

(2)     Für Lebensmittel, die im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (30) und Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder für eine besondere Ernährung bestimmt sind, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (31) und der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (32) fallen, für die die Rechtsvorschriften der Union eine zwingende Kennzeichnung vorsehen, die über die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung hinausgeht, muss die Schriftgröße den Anforderungen der Lesbarkeit für die Verbraucher sowie der zusätzlichen Informationen über die besondere Bestimmung dieser Erzeugnisse genügen.

(3)   Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e und l aufgeführten Angaben müssen im selben Blickfeld erscheinen.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Lebensmittel. Im Fall von Mitgliedstaaten mit mehr als einer Amtssprache können spezifische einzelstaatliche Bestimmungen für solche Verpackungen und Behältnisse erlassen werden.

(5)     Abkürzungen, einschließlich Initialen, dürfen nicht verwendet werden, sofern die Verbraucher durch sie getäuscht werden können.

(6)   Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Durch andere Angaben oder Bildzeichen, sonstiges eingefügtes Material oder durch die Lebensmittelverpackung selbst, etwa durch einen Klebefalz, dürfen sie auf keinen Fall verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden ▐.

(7)     Die Angabe der vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel darf keine Vergrößerung der Maße und/oder der Masse der Lebensmittelverpackungen oder -behältnisse bewirken bzw. in anderer Weise zu einer stärkeren Umweltbelastung führen.

Artikel 15

Versandverkauf

Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von Lebensmitteln, die im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (33) durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a)

Die in den Artikeln 9 und 29 genannten Informationen über Lebensmittel müssen auf Anforderung des Verbrauchers vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und können auf dem Trägermaterial des Versandverkaufs erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.

b)

Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f und i vorgesehenen Angaben sind erst im Zeitpunkt der Lieferung vorgeschrieben.

Artikel 16

Sprachliche Anforderungen

(1)   Sofern Artikel 9 Absatz 2 nicht etwas anderes vorsieht, sind vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(2)   Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Union zu machen sind.

(3)     Lebensmittel, die im Duty-Free-Bereich verkauft werden, dürfen auch in ausschließlich englischer Sprachfassung in Verkehr gebracht werden.

(4)   Die Absätze 1 und 2 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen.

Artikel 17

Ausnahmen von bestimmten vorgeschriebenen Angaben

(1)   Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben vorgeschrieben.

(2)   Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f und in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Weitere Angaben auf der Verpackung sind auf freiwilliger Basis möglich. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(3)   Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe m genannte Nährwertdeklaration bei in Anhang IV aufgeführten Lebensmitteln nicht vorgeschrieben.

Bei nicht vorverpackter Ware sowie Ware von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sind die in den Artikeln 9 und 29 aufgeführten Angaben nicht vorgeschrieben.

ABSCHNITT 2

DETAILLIERTE BESTIMMUNGEN FÜR VORGESCHRIEBENE ANGABEN

Artikel 18

Bezeichnung des Lebensmittels

(1)   Ein Lebensmittel wird mit seiner gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

(2)   Anhang V enthält spezielle Vorschriften für die Verwendung der Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.

Artikel 19

Verzeichnis der Zutaten

(1)   Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(2)     Enthält ein Produkt Nanomaterialien, muss dieses im Verzeichnis der Zutaten eindeutig mit dem Zusatz „Nano“ aufgeführt werden.

(3)   Die Zutaten werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe von Artikel 18 und Anhang V, bezeichnet.

(4)   Anhang VI enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 3.

Artikel 20

Generelle Ausnahmen vom Zutatenverzeichnis

1. Ein Zutatenverzeichnis ist nicht erforderlich bei folgenden Lebensmitteln:

a)

frisches Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;

b)

Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,

c)

Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;

d)

Käse, Butter, fermentierte Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse – ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse – notwendiges Salz;

e)

Getränke, die Alkohol enthalten. Die Kommission legt … (34) einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die Bereitstellung von Nährwertinformationen für die Verbraucher über diese Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen erlassen;

f)

Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern

i)

die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder

ii)

die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Artikel 21

Als Zutaten eines Lebensmittels gelten nicht :

a)

Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;

b)

Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme,

i)

deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder

ii)

die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

c)

Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder Träger für Nährstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe , Enzyme oder Aromen verwendet werden;

d)

Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und – wenn auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleiben;

e)

Wasser:

i)

wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder

ii)

bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.

Artikel 22

Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

(1)   Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten bzw. alle Stoffe, die aus einer dort aufgeführten Zutat gewonnen wurden, sind vorbehaltlich der in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen im Verzeichnis der Zutaten immer so anzugeben, dass das Allergie- bzw. Unverträglichkeitspotenzial sofort deutlich erkennbar ist .

Dies ist nicht erforderlich, wenn

a)

sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die betreffende Zutat bezieht;

b)

die in Anhang II aufgeführte Zutat, aus der ein Stoff gewonnen wurde, bereits im Zutatenverzeichnis genannt ist ; oder

c)

es sich um nicht vorverpackte Lebensmittel handelt. In diesem Fall muss deutlich sichtbar im Verkaufsraum oder in den Speisekarten darauf hingewiesen werden, dass

Kunden Informationen zu allergenen Stoffen im Verkaufsgespräch und/oder durch ausliegendes Informationsmaterial erhalten können;

eine Kreuzkontamination nicht ausgeschlossen werden kann.

(2)   Das Verzeichnis in Anhang II wird von der Kommission auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(3)   Erforderlichenfalls können technische Leitlinien für die Auslegung des Verzeichnisses in Anhang II entsprechend dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

Artikel 23

Quantitative Angabe der Zutaten

(1)   Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn

a)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder

b)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf der Etikettierung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

c)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

(2)   Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.

Artikel 24

Nettomenge

(1)   Die Nettomenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken:

a)

bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten im Sinne der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel (35);

b)

bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.

(2)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen festlegen, dass die Nettomenge bestimmter spezieller Lebensmittel anders auszudrücken ist als in Absatz 1 angegeben. ▐

(3)   Technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettomenge nicht erforderlich ist, sind in Anhang VIII festgelegt.

Artikel 25

Mindesthaltbarkeits- , Verbrauchs- und Herstellungsdatum

(1)   Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt.

(2)   Das jeweilige Datum muss leicht erkennbar und darf nicht verdeckt sein. Es wird wie folgt angegeben:

a.

Mindesthaltbarkeitsdatum:

i)

Diesem Datum geht folgende Angabe voran:

„mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird; oder

„mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.

ii)

In Verbindung mit der Angabe nach Ziffer i wird Folgendes angegeben:

entweder das Datum selbst; oder

ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.

iii)

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.

Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,

deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, die Angabe des Tages und des Monats;

deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt, die Angabe des Monats und des Jahres;

deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, die Angabe des Jahres.

Einzelheiten für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nach Ziffer iii können nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

iv)

Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben.

v)

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei:

frischem Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;

Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99;

Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;

alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden;

Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;

Essig;

Speisesalz;

Zucker in fester Form;

Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;

Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

b.

Verbrauchsdatum

i)

Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voran.

ii)

Dem unter Ziffer i genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:

entweder das Datum selbst; oder

ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.

iii)

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

c.

Herstellungsdatum

i)

Dem Datum geht der Wortlaut „hergestellt am“ voran.

ii)

In Verbindung mit der Angabe nach Ziffer i wird Folgendes angegeben:

entweder das Datum selbst; oder

ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

iii)

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

Artikel 26

Gebrauchsanweisung

(1)   Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann. Sofern angemessen, sollten Anweisungen zu Kühl- und Lagerbedingungen sowie zum Verzehrzeitraum nach dem Öffnen der Verpackung bereitgestellt werden.

(2)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen festlegen, wie diese Anweisung bei bestimmten Lebensmitteln abzufassen ist. ▐

Artikel 27

Alkoholgehalt

(1)   Die Einzelheiten betreffend die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent werden für Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 in den spezifischen Unionsbestimmungen festgelegt, die darauf Anwendung finden.

(2)   Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1 genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten, ist gemäß Anhang IX anzugeben.

ABSCHNITT 3

NÄHRWERTKENNZEICHNUNG

Artikel 28

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen:

a)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (36);

b)

Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (37).

(2)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (38), und der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten speziellen Richtlinien.

Artikel 29

Inhalt

(1)   Die Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben (im Folgenden: „vorgeschriebene Nährwertdeklaration“):

a)

Energiewert;

b)

die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, ▐ Zucker und Salz:

c)

den Gehalt an Eiweiß, Kohlehydraten, Ballaststoffen, künstlichen und natürlichen Transfettsäuren.

Dieser Absatz gilt nicht für Getränke, die Alkohol enthalten. Die Kommission legt … (39) einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die Bereitstellung von Nährwertinformationen für die Verbraucher über diese Erzeugnisse festgelegt werden ; diese Maßnahmen werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen erlassen .

(2)   Die Nährwertdeklaration kann darüber hinaus auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:

▐ a)

einfach ungesättigte Fettsäuren;

b)

mehrfach ungesättigte Fettsäuren;

c)

mehrwertige Alkohole;

d)

Cholesterin;

e)

Stärke;

f)

die in signifikanten Mengen vorhandenen Mineralstoffe und Vitamine nach Anhang X Teil A Nummer 1 gemäß den in Anhang X Teil A Nummer 2 angegebenen Werten;

g)

andere Stoffe im Sinne des Anhangs XII Teil A sowie Bestandteile dieser Nährstoffe;

h)

weitere Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006.

(3)   Bezieht sich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.

Artikel 30

Berechnung

(1)   Die Energiemenge ist unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren des Anhangs XI zu berechnen.

(2)   Die Kommission legt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen Umrechnungsfaktoren für die in Anhang XI Teil A Nummer 1 genannten Vitamine und Mineralstoffe fest, damit deren Gehalt in Lebensmitteln genauer berechnet werden kann , und nimmt diese in Anhang XI auf .

(3)   Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Energie- und Nährstoffmengen sind diejenigen Mengen, in denen die Lebensmittel verkauft werden.

Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

(4)   Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung angemessener Toleranzen , die je nach Fall beruhen auf

a)

der Lebensmittelanalyse des Herstellers; oder

b)

der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder

c)

der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Die Vorschriften zur Durchführung der Energie- und Nährstoffdeklaration hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, werden nach Stellungnahme der Behörde durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen erlassen .

Artikel 31

Form der Angabe

(1)   Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannte Menge an Energie und Nährstoffen oder deren Bestandteilen ist unter Verwendung der in Anhang XII ▐ aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.

(2)    Die „vorgeschriebene Nährwertdeklaration auf der Packungsvorderseite“ beinhaltet gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a den Energiewert in kcal und die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten vorgeschriebenen Nährwertangaben, wobei der Gehalt in Gramm angegeben wird.

Sie sind in einem übersichtlichen Format in folgender Reihenfolge darzustellen: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz.

(3)     Die „Nährwertdeklaration auf der Packungsrückseite“ beinhaltet den Energiewert in kcal und alle vorgeschrieben Nährwertangaben gemäß Artikel 29 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die freiwilligen Nährwertangaben gemäß Artikel 29 Absatz 2.

Die Angaben sind in geeigneter Weise in der in Anhang XII Teil C vorgegebenen Reihenfolge sowohl pro 100 g/ml als auch pro Portion auszudrücken.

Die Angaben sind in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen.

(4)   Die vorgeschriebene Nährwertdeklaration ist als Prozentsatz der in Anhang X Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml oder pro Portion auszudrücken. Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist als Prozentsatz der in Anhang X Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen auszudrücken.

(5)     Werden Angaben nach Absatz 4 gemacht, muss in unmittelbarer Nähe der entsprechenden Tabelle folgender Zusatz angegeben werden: „Durchschnittlicher Tagesbedarf einer erwachsenen Frau mittleren Alters. Ihr persönlicher Tagesbedarf kann sich hiervon unterscheiden.“

(6)   Deklarationen von mehrwertigen Alkoholen und/oder Stärke und andere Deklarationen der Art der Fettsäuren als die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Deklaration der gesättigten Fettsäuren und Transfettsäuren sind gemäß den Vorgaben des Anhangs XII ▐ zu gestalten.

Artikel 32

Andere Formen der Angabe

Die Nährwertdeklaration kann außer in den in Artikel 31 Absätze 2 bis 4 genannten Formen zusätzlich, also in Wiederholung, in anderer Form und gegebenenfalls an anderer Stelle der Verpackung, etwa durch grafische Darstellungen oder Symbole, ausgedrückt werden, sofern sie den folgenden ▐ Anforderungen entsprechen :

a)

die Verbraucher dürfen durch solche Angabeformen nicht getäuscht oder von der verpflichtenden Nährwertdeklaration abgelenkt werden ;

b)

sie basieren entweder auf den Referenzmengen nach Anhang X Teil B oder auf validen wissenschaftlichen Erkenntnissen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen; und

c)

es gibt wissenschaftliche Nachweise dafür, wie diese Gestaltung der Informationen vom Durchschnittsverbraucher verstanden und verwendet wird; und

d)

es gibt Nachweise aus der unabhängigen Verbraucherforschung dafür, dass der Durchschnittsverbraucher die Form der Angabe versteht.

Artikel 33

Darstellungsform

(1)     Zusätzlich zu der Nährwertdeklaration nach Artikel 29 und 31muss die nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang X Teil B vorgeschriebene Kennzeichnung des Energiegehalts rechts unten auf der Schauseite der Verpackung in einer Schriftgröße von 3 mm und umrahmt erscheinen.

(2)     Geschenkverpackungen sind von der verpflichtenden Wiederholung des Energiegehalts auf der Schauseite der Verpackung nach Absatz 1 ausgenommen.

(3)   Die freiwillige erweiterte Nährwertdeklaration in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 genannten Nährstoffe muss gegebenenfalls in der in Anhang XII vorgegebenen Reihenfolge erscheinen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4)     Wenn die Nährwertdeklaration für in Anhang IV aufgeführte Lebensmittel aufgrund einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe verpflichtend ist, muss die Nährwertdeklaration nicht im Hauptblickfeld erscheinen.

(5)     Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die unter die Richtlinie 89/398/EWG und die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Einzelrichtlinien fallen.

(6)   Ist die Energie- oder Nährstoffmenge in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so kann die Deklaration dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration ersetzt werden.

(7)   Die Kommission kann Bestimmungen für andere Aspekte der Darstellung der Nährwertdeklaration durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen festlegen. ▐

(8)     Die Kommission legt … (40) einen Evaluierungsbericht über die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Darstellungsformen vor.

KAPITEL V

FREIWILLIGE INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL

Artikel 34

▐ Anforderungen

(1)     Die Bereitstellung freiwilliger Informationen darf nicht auf Kosten des für vorgeschriebene Informationen verfügbaren Platzes gehen.

(2)     Alle für die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln relevanten Informationen, beispielsweise über zugrunde liegende Kriterien und wissenschaftliche Gutachten, müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)     Zusätzliche freiwillige Nährwertinformation für bestimmte Zielgruppen, zum Beispiel Kinder, sind weiterhin zulässig, solange diese spezifischen Referenzwerte wissenschaftlich belegt sind, die Verbraucher nicht täuschen und den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4)   Unbeschadet einer etwaigen Kennzeichnung im Einklang mit speziellen Rechtsvorschriften der Union gilt Absatz 5, wenn ein Ursprungsland oder ein Herkunftsort des Lebensmittels freiwillig angegeben wird, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel aus der Union oder einem bestimmten Land oder Ort kommt oder dort seinen Ursprung hat.

(5)   Bei anderem Fleisch als Rind- und Kalbfleisch darf als Ursprungsland oder Herkunftsort nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen ist jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben.

(6)     Der Begriff „vegetarisch“ ist nicht auf Lebensmittel anzuwenden, bei denen es sich um Erzeugnisse handelt oder die aus oder mithilfe von Erzeugnissen hergestellt werden, die aus verendeten, geschlachteten oder aufgrund ihres Verzehrs zu Tode gekommenen Tieren gewonnen wurden. Der Begriff „vegan“ ist nicht auf Lebensmittel anzuwenden, bei denen es sich um Tiere oder tierische Erzeugnisse handelt oder die aus oder mithilfe von Tieren oder tierischen Erzeugnissen (einschließlich Erzeugnissen von lebenden Tieren) hergestellt wurden.

▐ KAPITEL VI

RECHTSVORSCHRIFTEN AUF NATIONALER EBENE

Artikel 35

Grundsatz

Die Mitgliedstaaten dürfen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlassen.

Artikel 36

Einzelstaatliche Bestimmungen über weitere vorgeschriebene Angaben

Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 39 zusätzliche Angaben für spezielle Arten oder Kategorien von Lebensmitteln vorschreiben, die aus folgenden Gründen gerechtfertigt sind:

a)

Schutz der öffentlichen Gesundheit;

b)

Verbraucherschutz;

c)

Betrugsbekämpfung;

d)

Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, regionalen Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.

Diese Maßnahmen dürfen den freien Warenverkehr im Binnenmarkt nicht behindern .▐

Artikel 37

Milch und Milcherzeugnisse

Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 abweichen.

Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.

Artikel 38

Nicht vorverpackte Lebensmittel

(1)    Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Angaben bereitgestellt werden.

(2)    Die Bereitstellung der Angaben gemäß den Artikeln 9 und 11 ist nicht verpflichtend.

(3)     Die Mitgliedstaaten können im Einzelnen festlegen, wie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen unverzüglich mit.

Artikel 39

Mitteilungsverfahren

(1)   Bei Bezugnahme auf diesen Artikel teilt der Mitgliedstaat, der den Erlass neuer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel für erforderlich hält, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die geplanten Maßnahmen zuvor unter Angabe der Gründe mit.

(2)   Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, wenn sie dies für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission führt außerdem ein formelles Mitteilungsverfahren für alle betroffenen Akteure gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (41) ein.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat kann die in Aussicht genommenen Maßnahmen erst drei Monate nach der Mitteilung nach Absatz 1 und unter der Bedingung treffen, dass er keine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

(4)   Ist die Stellungnahme der Kommission ablehnend, so leitet die Kommission vor Ablauf der Dreimonatsfrist das in Artikel 41 Absatz 2 genannte Regelungsverfahren ein, um festzustellen, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den vorgesehenen Maßnahmen verlangen. Der betreffende Mitgliedstaat darf die geplanten Maßnahmen erst treffen, nachdem die Kommission ihre endgültige Entscheidung erlassen hat.

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Technische Anpassungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 und des Artikels 22 Absatz 2 über Änderungen an den Anhängen II und III können die Anhänge von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen erlassen.

Artikel 41

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 42

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 Buchstabe e, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 2 und 4, Artikel 33 Absatz 7 und Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (42) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 43.

(2)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 43 und 44 genannten Bedingungen.

Artikel 43

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)     Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 Buchstabe e, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 2 und 4, Artikel 33 Absatz 7 und Artikel 40 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 44

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)     Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 45

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erhalten folgende Fassung:

„Bei nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben gelten die Verpflichtung zur sowie die Modalitäten der Bereitstellung von Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (43) entsprechend, es sei denn, es handelt sich um allgemeine Werbeaussagen.

Zusätzlich sind – sofern anwendbar – für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Blickfeld wie die Nährwertdeklaration gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. …/… [betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel] anzugeben.

Artikel 46

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„ (6)   Der Zusatz eines Vitamins oder eines Minerals zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das betreffende Vitamin oder Mineral in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, wie sie in Anhang XI Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (44) definiert ist. Mindestgehalte einschließlich geringerer Gehalte werden abweichend von den oben genannten signifikanten Gehalten für spezifische Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festgesetzt.

(2)

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Informationen bereitzustellen und es ist der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.“

Artikel 47

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 87/250/EWG, 94/54/EG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2004/77/EG und die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 werden mit Wirkung vom … (45) aufgehoben.

(2)   Die Richtlinie 90/496/EWG wird ab dem … (46) aufgehoben.

(3)   Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 Absatz 1 gilt ab dem … (47).

Die Artikel 29 bis 33 gelten ab … (47), außer im Fall von Lebensmitteln, die von Lebensmittelunternehmern gekennzeichnet werden, die am … (48) weniger als 100 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 5 Millionen EUR nicht überschreitet; für diese Unternehmer gelten sie ab dem … (49).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 81.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(5)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(6)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

(7)  ABl. L 113 vom 30.4.1987, S. 57.

(8)  ABl. L 300 vom 23.11.1994, S. 14.

(9)  ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22.

(10)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 20.

(11)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.

(12)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 76.

(13)   ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 160 .

(14)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(15)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(16)  ABl. L 302 vom 19.10.1993, S.1.

(17)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(18)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(19)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(20)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(21)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 .

(22)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(23)   18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(24)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(25)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(26)  ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.

(27)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(28)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(29)   ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17 .

(30)   ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29 .

(31)   ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1 .

(32)   ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16 .

(33)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(34)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(35)   ABl. L 176 vom 6.7.1985, S. 18 .

(36)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(37)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.

(38)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

(39)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(40)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(41)   ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 .

(42)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(43)  ABl. L …“

(44)  ABl. L …“

(45)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(46)  Fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(47)  Erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(48)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

(49)  Erster Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG I

SPEZIELLE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

im Sinne von Artikel 2 Absatz 4

1.

„Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet Informationen über

a)

den Energiewert oder

b)

den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe und ihrer Bestandteile:

Fett,

Kohlenhydrat,

Ballaststoff,

Eiweiß,

Salz,

in Anhang X Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang X Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen;

2.

„Fett“ bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden;

3.

„gesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;

4.

„transisomere Fettsäuren“ bedeutet gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration;

5.

„einfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;

6.

„mehrfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;

7.

„Kohlenhydrat“ bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;

8.

„Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole, Isomaltulose und D-Tagatose;

9.

„mehrwertige Alkohole“ bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten;

10.

„Eiweiß“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff nach Kjeldahl × 6,25 und im Falle von Milcheiweiß Gesamtstickstoff nach Kjeldahl × 6,38;

11.

„Salz“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Salzgehalt: Salz = Natrium × 2,5;

12.

„Speiseblattgold“ bedeutet eine essbare Dekoration von Lebensmitteln und Getränken aus Blattgold von rund 0,000125 mm Dicke in Flocken- oder Pulverform.

13.

„Durchschnittswert“ bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können;

14.

Schauseite der Verpackung “ bedeutet die Seite oder die Fläche der Lebensmittelverpackung, die unter normalen oder gewöhnlichen Verkaufs- oder Nutzungsbedingungen am wahrscheinlichsten erkennbar oder sichtbar ist.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG II

ZUTATEN, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN KÖNNEN

1.

Glutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

a)

Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);

b)

Maltodextrine auf Weizenbasis (1);

c)

Glukosesirupe auf Gerstenbasis;

d)

Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten ▐.

2.

Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

3.

Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse.

4.

Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;

b)

Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird.

5.

Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.

6.

Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und –fett (1);

b)

natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;

c)

aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;

d)

aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen.

7.

Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a)

Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten ▐;

b)

Lactit.

8.

Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia), und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Schalenfrüchte für die Herstellung von alkoholischen Destillaten ▐.

9.

Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse.

10.

Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse.

11.

Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse.

12.

Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2 im zum Verzehr bestimmten Erzeugnis.

13.

Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.

14.

Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.


(1)  und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der Behörde für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG III

LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS

ART BZW. KATEGORIE DES LEBENSMITTELS

ANGABEN

1.   

IN BESTIMMTEN GASEN VERPACKTE LEBENSMITTEL

1.1

Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen ist, verlängert wurde

„unter Schutzatmosphäre verpackt“

2.     FLEISCHERZEUGNISSE AUS BESONDERER SCHLACHTUNG

2.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren, die vor dem Schlachten nicht betäubt - also geschächtet - wurden

„Fleisch aus Schlachtung ohne Betäubung“

3.   

LEBENSMITTEL, DIE SÜSSUNGSMITTEL ENTHALTEN

3.1

Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten

„mit Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels im Hauptblickfeld angebracht

3.2

Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind

„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels anzubringen

3.3

Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten

„enthält Aspartam“

3.4

Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenen mehrwertigen Alkoholen

„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

4.   

LEBENSMITTEL, DIE GLYCYRRHIZINSÄURE ODER DEREN AMMONIUMSALZ ENTHALTEN

4.1

Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten

Der Hinweis „enthält Lakritz“ ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Lakritz“ ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.

4.2

Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten

Der Hinweis „enthält Lakritz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.

4.3

Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten (1).

Der Hinweis „enthält Lakritz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.

5.     LEBENSMITTEL, DIE GLUTAMINSÄURE ODER IHRE SALZE ENTHALTEN

5.1

Lebensmittel, die einen oder mehrere der Lebensmittelzusatzstoffe E620, E621, E622, E623, E624 und E625 enthalten

„enthält appetitfördernde Zutaten“

6.     FORMFLEISCH

6.1

Formfleisch, das den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt

„Formfleisch“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

7.   

GETRÄNKE MIT HOHEM KOFFEINGEHALT

7.1

Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die

zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder

konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt

Der Hinweis „hoher Koffeingehalt“ muss im selben Blickfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg/100 ml.

8.   

LEBENSMITTEL, DENEN PHYTOSTERINE, PHYTOSTERINESTER, PHYTOSTANOLE ODER PHYTOSTANOLESTER ZUGESETZT SIND

8.1

Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

(1)

„mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im selben Blickfeld wie die Bezeichnung;

(2)

die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;

(3)

Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;

(4)

Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;

(5)

gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist;

(6)

Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;

(7)

im selben Blickfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;

(8)

Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.

9.     FLEISCH- UND GEFLÜGELERZEUGNISSE

9.1

Geflügelerzeugnisse, bei deren Herstellung Rinder- oder Schweineeiweiß verwendet wurde.

Die Verwendung von Rinder- oder Schweineeiweiß muss stets klar ersichtlich auf der Verpackung angegeben werden.


(1)  Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG IV

LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG NICHT VORGESCHRIEBEN IST

Frischobst und -gemüse sowie unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Mineralwasser und anderes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

Kräuter, Aromen, Gewürze, Würzen oder Mischungen daraus;

Salz und Salzsubstitute;

Zucker und neuartige Zucker;

Mehlarten;

Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (1), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;

Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten;

Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden;

Aromen;

Lebensmittelzusatzstoffe;

Verarbeitungshilfsstoffe;

Lebensmittelenzyme;

färbende Lebensmittel;

Speiseblattgold;

Gelatine;

Gelierhilfen für Konfitüre;

Hefe;

Kaugummiprodukte;

Lebensmittel in einer Aufmachung oder Verpackung als Saison-, Luxus- oder Geschenkartikel;

Saison-Süßwaren sowie Zucker- und Schokoladenwaren in Figurform;

gemischte Sammelpackungen;

Mischungen;

Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 75 cm2 beträgt; der Energiewert nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a ist dennoch im Hauptblickfeld anzugeben.

Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde;

nicht vorverpackte Lebensmittel einschließlich Gemeinschaftsverpflegung, die zum direkten Verzehr bestimmt sind;

handwerklich hergestellte Produkte;

Lebensmittel in landwirtschaftlicher Direktvermarktung;

Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch Kleinbetriebe an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;

Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen);

Lebensmittel in einer Menge von weniger als 5 g/ml;

Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen.


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG V

BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE ANGABEN

TEIL A –   BEZEICHNUNG

1.

Die Verwendung der Bezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig.

Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere derjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Bezeichnung durch weitere beschreibende Informationen ergänzt, die neben der Bezeichnung im selben Blickfeld in einer deutlichen und gut lesbaren Schriftart anzubringen sind.

2.

In Ausnahmefällen darf die Bezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet werden, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen der Nummer 1 nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Käufers zu gewährleisten.

3.

Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Markenbezeichnung oder Phantasiebezeichnung ersetzt werden.

TEIL B –   VORGESCHRIEBENE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG

1.

Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, tiefgefroren, aufgetaut, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer zu täuschen.

2.

Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein:

„bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“.

3.

Bei Fleischprodukten, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, sowie bei Fischprodukten sind in der Bezeichnung des Lebensmittels alle zugesetzten, von anderen Tieren als dem für diese Bezeichnung maßgeblichen Tier stammenden Zutaten anzugeben.

4.

Die Bezeichnung eines Lebensmittels bei der Kennzeichnung eines Fleischprodukts, das als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper oder als gepökeltes Fleisch angeboten wird, enthält die Angabe

a)

jeder zugesetzten Zutat anderen tierischen Ursprungs als das übrige Fleisch; und

b)

des zugesetzten Wassers in folgenden Fällen:

bei gekochtem und ungekochtem Fleisch oder gekochtem gepökeltem Fleisch, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht,

bei ungekochtem gepökeltem Fleisch, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 10 % des Produktgewichts ausmacht.

5.

Die Bezeichnung eines Lebensmittels bei der Kennzeichnung eines Fischprodukts, das als Aufschnitt, als Filet, in Scheiben geschnitten oder als Fischportion angeboten wird, enthält die Angabe

a)

aller zugesetzten Zutaten, die von Pflanzen und von anderen Tieren als Fischen stammen; und

b)

des zugesetzten Wassers, wenn es mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht.

TEIL C –   SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE BEZEICHNUNG „HACKFLEISCH/FASCHIERTES“

1.

Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung:

 

Fettgehalt

Verhältnis zwischen

Bindegewebe und Fleischeiweiß

mageres Hackfleisch/Faschiertes

≤ 7 %

≤ 12

reines Rinderhackfleisch/-faschiertes

≤ 20 %

≤ 15

Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil

≤ 30 %

≤ 18

Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten

≤ 25 %

≤ 15

2.

Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss die Kennzeichnung folgenden Wortlaut enthalten:

 

„Fettgehalt weniger als …“;

 

„Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß weniger als …“.

3.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das die Kriterien der Nummer 1 dieses Teils nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

TEIL D –     SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ZUR BEZEICHNUNG VON WURSTDÄRMEN

In der Zutatenliste wird Wurstdarm wie folgt aufgelistet:

„Naturdarm“, wenn der zur Wurstherstellung verwendete Darm aus dem Darmtrakt von Paarhufern stammt;

„Kunstdarm“ in allen anderen Fällen.

Sofern ein Kunstdarm nicht essbar ist, muss er entsprechend gekennzeichnet werden.

TEIL E –     VERKEHRSBEZEICHNUNG FÜR LEBENSMITTEL, DIE DEN ANSCHEIN EINES ANDEREN LEBENSMITTELSERWECKEN (DIE FOLGENDE LISTE ENTHÄLT BEISPIELE)

Lebensmittel, die den Anschein eines anderen Lebensmittels erwecken oder bei denen eine Zutat durch ein Imitat ersetzt wurde, sind wie folgt zu kennzeichnen:

Abweichung hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung

Verkehrsbezeichnung

Gegenüber Käse volle oder teilweise Ersetzung des Milchfettes durch Pflanzenfett

„Käseimitat“

Gegenüber Schinken veränderte Zusammensetzung aus zerkleinerten Zutaten mit erheblich reduziertem Fleischanteil

„Schinkenimitat“

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG VI

ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN

TEIL A –   SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANGABE VON ZUTATEN IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE IHRES GEWICHTSANTEILS

Zutatenklasse

Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils

1.

Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten

werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben.

2.

In konzentrierter oder getrockneter Form verwendete und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführte Zutaten

können nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden.

3.

Zutaten, die in konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln verwendet werden, denen Wasser zugesetzt werden muss, um sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen,

können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie „Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses“ oder „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses“ enthält.

4.

Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden,

können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“ zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt.

5.

Mischungen oder Zubereitungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden,

können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ enthält.

6.

Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen,

können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden.

7.

Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, sofern sie weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen,

können im Verzeichnis der Zutaten mit der Wendung „Enthält … und/oder …“ aufgeführt werden, sofern mindestens eine Zutat von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Zusatzstoffe oder Zutaten.

TEIL B –   BEZEICHNUNG BESTIMMTER ZUTATEN, BEI DENEN DIE SPEZIFISCHE BEZEICHNUNG DURCH DIE ANGABE EINER KATEGORIE ERSETZT WERDEN KANN

Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelkategorien gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, müssen nur mit der Bezeichnung dieser Kategorie bezeichnet werden.

Definition der Lebensmittelkategorie

Bezeichnung

1.

Raffinierte Öle außer Olivenöl

„Öl“, ergänzt entweder durch das Adjektiv ▐„tierisch“ (oder die Angabe der spezifischen tierischen Herkunft) oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen ▐Herkunft.

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte pflanzliche Öle enthalten sind, ist die Angabe „Kann … enthalten“ erforderlich.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein ▐.

2.

Raffinierte Fette

„Fett“, ergänzt ▐durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist Bestandteil der Nährwertdeklaration.

3.

Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten

„Mehl“, gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

4.

Natürliche Stärke, ▐auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke und gebleichte Stärke

„Stärke“

5.

Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen

„Fisch“

6.

Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen

„Käse“

7.

Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen

„Gewürz(e)“ oder „Gewürzmischung“

8.

Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen

„Kräuter“ oder „Kräutermischung“

9.

Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden

„Kaumasse“

10.

Paniermehl jeglichen Ursprungs

„Paniermehl“

11.

Saccharose jeder Art

„Zucker“

12.

Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat

„Dextrose“

13.

Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup

„Glukosesirup“

14.

Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus

„Milcheiweiß“

15.

Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter

„Kakaobutter“

16.

Natürliche Extrakte aus Obst, Gemüse und essbaren Pflanzen bzw. Pflanzenteilen, die mittels mechanisch-physikalischen Verfahren gewonnen und in konzentrierter Form zur Lebensmittelfärbung verwendet werden.

„Färbendes Lebensmittel“

17.

Weine aller Art im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

„Wein“

18.

Skelettmuskeln (1) von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Diese Definition umfasst Fleisch, das mechanisch von Fleisch tragenden Knochen gewonnen wird und das nicht unter die Definition von „Separatorenfleisch“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt.

Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff „… fleisch“ bezeichnet werden:

„… fleisch“, dem der Name/die Namen (2) der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind

Art

Fett (%)

Bindegewebe (3) (%)

Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen

25

25

Schweine

30

25

Vögel und Kaninchen

15

10

 

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von „… fleisch“ erfüllt, so muss der „… fleischanteil“ entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs „… fleisch“ die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.

 

19.

Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallen

„Separatorenfleisch“, dem der/die Name/Namen (2) der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind

TEIL C –   NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIFISCHEN BEZEICHNUNG ODER DER EG-NUMMER

Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, sind mit der Bezeichnung dieser Klasse benennen, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Die Bezeichnung „modifizierte Stärke“ ist jedoch immer durch die Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte.

 

Säuerungsmittel

 

Säureregulator

 

Trennmittel

 

Schaumverhüter

 

Antioxidationsmittel

 

Füllstoff

 

Farbe

 

Emulgator

 

Schmelzsalze (4)

 

Enzyme  (5)

 

Festigungsmittel

 

Geschmacksverstärker

 

Mehlbehandlungsmittel

 

Geliermittel

 

Überzugsmittel

 

Feuchthaltemittel

 

Modifizierte Stärke (5)

 

Celluloseextrakt  (5)

 

Konservierungsstoff

 

Treibgas

 

Backtriebmittel

 

Stabilisator

 

Süßstoff

 

Verdickungsmittel

TEIL D –   BEZEICHNUNG VON AROMEN IM ZUTATENVERZEICHNIS

1.

Aromen sind entweder als „Aroma“ oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen.

2.

Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma/Aromen“ unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.

3.

Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG definiert sind, und/oder aromatisierende Zubereitungen enthält, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Richtlinie definiert sind.

4.

Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf die Art oder den pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.

TEIL E –   BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN

1.

Eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

2.

Das Verzeichnis der Zutaten ist bei zusammengesetzten Zutaten nicht vorgeschrieben,

a)

wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in geltendem festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder

b)

für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstaben a bis d; oder

c)

wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach dem Unionsrecht kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.


(1)  Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

(2)  Bei der Etikettierung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die Gattungs-bezeichnung für das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden.

(3)  Der Bindegewebeanteil wird berechnet aufgrund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.

(4)  Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.

(5)  Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG VII

QUANTITATIVE ANGABE DER ZUTATEN

1.

Die quantitative Angabe ist nicht erforderlich

a)

für eine Zutat oder Zutatenklasse,

i)

deren Abtropfgewicht gemäß Anhang VIII Nummer 5 angegeben ist, oder

ii)

deren Mengenangabe aufgrund von Unionsbestimmungen bereits in der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, oder

iii)

die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird, oder

iv)

die, obwohl sie in der Bezeichnung vorkommt, für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; oder

b)

wenn in spezifischen Unionsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist; oder

c)

in den in Anhang VI Teil A Nummern 4 und 5 genannten Fällen.

2.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für

a)

Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe „mit Süßungsmittel(n)“ oder „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ fallen, wenn diese Angabe gemäß Anhang III in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint; oder

b)

zugesetzte Vitamine oder Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.

3.

Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt

a)

als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung; und

b)

erscheint entweder in der Bezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.

4.

Abweichend von Nummer 3

a)

ist die Menge bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, als Prozentsatz auszudrücken, der der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis, entspricht, es sei denn, diese Menge oder die in der Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten übersteigt 100 %; in diesem Fall erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat bzw. Zutaten;

b)

wird die Menge der flüchtigen Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben;

c)

kann die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden;

d)

kann die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG VIII

ANGABE DER NETTOMENGE

1.

Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln,

a)

bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können oder die nicht vorverpackt und nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder

b)

deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter;

c)

für die in anderen Rechtsvorschriften Ausnahmen definiert sind.

2.

Sofern die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder – falls solche fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist, so gilt diese Menge als Nettomenge im Sinne dieser Verordnung.

3.

Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettomenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettomenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht vorgeschrieben, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, und wenn mindestens eine Angabe der Nettomenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.

4.

Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettomenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettomenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.

5.

Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse – gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake; Genusssäure in wässriger Lösung; Essig; wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln; Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG IX

ALKOHOLGEHALT

Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ vorangestellt werden.

Der Alkoholgehalt wird bei 20 oC bestimmt.

Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.

Beschreibung des Getränks

Positive oder negative Toleranz

1.

Bier mit einer Volumenkonzentration von nicht mehr als 5,5 % vol; Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind:

0,5 % vol

2.

Bier mit einer Volumenkonzentration von mehr als 5,5 % vol; Getränke, die unter die Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und aus Weintrauben hergestellt sind; Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder schäumend, Getränke aus gegorenem Honig:

1,0 % vol

3.

Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen:

1,5 % vol

4.

Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent:

0,3 % vol

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG X

REFERENZMENGEN

TEIL A –   REFERENZMENGEN FÜR DIE TÄGLICHE ZUFUHR VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN (ERWACHSENE)

1.   Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance — RDA)

Vitamin A (μg)

800

Vitamin D (μg)

5

Vitamin E (mg)

12

Vitamin K (μg)

75

Vitamin C (mg)

80

Thiamin ( Vitamin B1) (mg)

1,1

Riboflavin (mg)

1,4

Niacin (mg)

16

Vitamin B6 (mg)

1,4

Folsäure (μg)

200

Vitamin B12 (μg)

2,5

Biotin (μg)

50

Pantothensäure (mg)

6

Kalium (mg)

2 000

Chlorid (mg)

800

Calcium (mg)

800

Phosphor (mg)

700

Eisen (mg)

14

Magnesium (mg)

375

Zink (mg)

10

Kupfer (mg)

1

Mangan (mg)

2

Fluorid /mg)

3,5

Selen (μg)

55

Chrom (μg)

40

Molybdän (μg)

50

Jod (μg)

150

 

 

2.   Signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen

Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden.

TEIL B –   REFERENZMENGEN FÜR DIE TÄGLICHE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) (1)

Energie oder Nährstoff

Referenzmenge

Energie

▐2 000 kcal ▐

Eiweiß

80 g

Gesamtfett

70 g

gesättigte Fettsäuren

20 g

Kohlenhydrate

230 g

Zucker

90 g

Salz

6 g


(1)   Die Referenzmengen für die Zufuhr sind Richtwerte und sind im Einzelnen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegen.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG XI

UMRECHNUNGSFAKTOREN

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR DIE BERECHNUNG DER ENERGIE

Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

4 kcal/g ▐.

mehrwertige Alkohole

2,4 kcal/g ▐

Eiweiß

4 kcal/g ▐

Fett

9 kcal/g ▐

Salatrims

6 kcal/g ▐

Alkohol (Ethanol)

7 kcal/g ▐

organische Säuren

3 kcal/g ▐

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG XII

ABFASSUNG UND GLIEDERUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION

TEIL A –   ABFASSUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION

In der Nährwertdeklaration sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

Energie

kJ und kcal

Fett

Gramm (g)

Kohlenhydrate

Ballaststoffe

Eiweiß

Salz

Vitamine und Mineralstoffe

in Anhang X Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

andere Stoffe

für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten

TEIL B –   GLIEDERUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION IN BEZUG AUF BESTANDTEILE VON KOHLENHYDRATEN UND FETT

1.

Werden mehrwertige Alkohole und/oder Stärke angegeben, so erhält diese Angabe nachstehende Reihenfolge:

Kohlenhydrate

G

davon

Zucker

g

mehrwertige Alkohole

g

Stärke

g

2.

Werden die Menge und/oder die Art der Fettsäuren angegeben, so erhält diese Angabe nachstehende Reihenfolge:

Fett

g

davon

gesättigte Fettsäuren

g

transisomere Fettsäuren

g

einfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

TEIL C –   REIHENFOLGE DER ENERGIE- UND NÄHRWERTE IN EINER NÄHRWERTDEKLARATION

Die Informationen zu den jeweiligen Energie- und Nährwerten sind in der nachstehenden Reihenfolge anzugeben:

Energie

▐ kcal

Fett

g

gesättigte Fettsäuren

g

Zucker

g

Salz

g

Eiweiß

g

Kohlenhydrate

g

Ballaststoffe

g

natürliche transisomere Fettsäuren

g

künstliche transisomere Fettsäuren

g

einfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrwertige Alkohole

g

Cholesterin

g

Stärke

g

Vitamine und Mineralstoffe

in Anhang X Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

andere Stoffe

für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten


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