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Document 52010AP0052

Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (KOM(2009)0083 – C6-0074/2009 – 2009/0035(COD))
P7_TC1-COD(2009)0035 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

ABl. C 349E vom 22.12.2010, p. 111–114 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/111


Mittwoch, 10. März 2010
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen ***I

P7_TA(2010)0052

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (KOM(2009)0083 – C6-0074/2009 – 2009/0035(COD))

2010/C 349 E/28

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0083),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0074/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2009 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0011/2010),

1.

legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.

fordert eine allgemeine Überarbeitung der Vierten und Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht im Jahr 2010;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 67.


Mittwoch, 10. März 2010
P7_TC1-COD(2009)0035

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wird betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands eine wichtige Maßnahme, um die Wirtschaft Europas anzukurbeln und dass eine große gemeinsame Anstrengungen erforderlich ist, um den Verwaltungsaufwand in der EU beträchtlich zu verringern.

(2)

Die Rechnungslegung wurde als ein Bereich ermittelt, in dem der Verwaltungsaufwand der Unternehmen in der Gemeinschaft verringert werden kann.

(3)

In der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung wird dargelegt, in welchen Punkten die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (3) geändert werden sollte. Dies umfasst auch eine Option für die Mitgliedstaaten, Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen gemäß dieser Richtlinie auszunehmen.

(4)

Mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4) werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen definiert. Aus Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ging jedoch hervor, dass die in dieser Empfehlung genannten Schwellenwerte für Kleinstunternehmen in Bezug auf Rechnungslegungszwecke unter Umständen zu hoch angesetzt sind. Deshalb sollte eine Untergruppe der sehr kleinen Unternehmen, die sogenannten Kleinstunternehmen, eingeführt werden, um Unternehmen mit niedrigeren Schwellenwerten für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse als die Schwellenwerte für sehr kleine Unternehmen abzudecken.

(5)

Die Kleinstunternehmen sind in den meisten Fällen auf lokaler oder regionaler Ebene und nicht oder nur sehr begrenzt grenzübergreifend tätig. Auch verfügen sie über beschränkte Ressourcen zur Einhaltung anspruchsvoller Regulierungsanforderungen. Zudem spielen die Kleinstunternehmen bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze, der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie der Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten eine große Rolle.

(6)

Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern. Allerdings müssen Kleinstunternehmen weiterhin der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, als einem Mindeststandard unterliegen, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, zusätzliche Pflichten hinzuzufügen.

(7)

Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten rief in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2008 zur raschen Einführung einer Option für die Mitgliedstaaten zur Ausnahme von Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen gemäß der Richtlinie 78/660/EWG auf.

(8)

In seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe (5) rief das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der es den Mitgliedstaaten gestattet, Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 78/660/EWG auszunehmen.

(9)

Angesichts der Tatsache, dass sich die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von einem Mitgliedstaat zum anderen äußerst unterschiedlich auswirken und dass die Tätigkeiten der Kleinstunternehmen ohne Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Binnenmarktes bleiben, sollten die Mitgliedstaaten diese unterschiedliche Wirkung bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene berücksichtigen.

(10)

Es ist zwar unbedingt notwendig, auch für Kleinstunternehmen Transparenz zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass sie den Finanzmärkten offenstehen und Zugang zu diesen haben, doch sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 78/660/EWG die besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse ihres eigenen Marktes berücksichtigen.

(11)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Verwaltungslasten für Kleinstunternehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Richtlinie 78/660/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

In die Richtlinie 78/660/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 1a

1.    Unter Beibehaltung der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten:

a)

Bilanzsumme: 500 000 EUR;

b)

Nettoumsatzerlöse: 1 000 000 EUR;

c)

durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 10.

2.   Überschreitet ein Unternehmen am Bilanzstichtag zwei der drei in Absatz 1 genannten Schwellenwerte während zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre, kann das Unternehmen für die in diesem Absatz genannte Ausnahme nicht mehr in Betracht kommen.

Überschreitet ein Unternehmen am Bilanzstichtag zwei der drei in Absatz 1 genannten Schwellenwerte während zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre nicht mehr, kann das Unternehmen für die in diesem Absatz genannte Ausnahme in Betracht kommen.

3.   Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu den in Absatz 1 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt.

4.   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bilanzsumme setzt sich entweder aus den unter den Buchstaben A bis E unter ‚Aktiva‘ in Artikel 9 oder den unter den Buchstaben A bis E in Artikel 10 genannten Vermögenswerten zusammen.“

Artikel 2

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall und zu dem Zeitpunkt, dass sie entscheiden, die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch zu nehmen, nachzukommen ; sie berücksichtigen dabei insbesondere die Lage auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die unter die in dem genannten Artikel festgelegten Schwellenwerte fallen . Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu… am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 67.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010.

(3)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(4)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(5)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 58.


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