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Document 52009XX1204(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.5335 — Lufthansa/SN Airholding — Berichterstatter: Polen

ABl. C 295 vom 4.12.2009, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/8


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.5335 — Lufthansa/SN Airholding

Berichterstatter: Polen

2009/C 295/08

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung als Vorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung angesehen werden kann.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass folgende Märkte relevant sind:

a)

die Märkte für Passagierlinienflugverkehr, unterteilt auf Grundlage von Ausgangsort/Zielort-Paaren:

wobei indirekte Flugverbindungen bei Kurz- und Mittelstrecken im Allgemeinen keine wettbewerbsfähige Alternative zu direkten Flugverbindungen darstellen;

wobei indirekte Flugverbindungen bei Langstrecken eine wettbewerbsfähige Alternative zu direkten Flugverbindungen zwischen bestimmten Städtepaaren darstellen können, sofern i) die indirekten Flugverbindungen als Anschlussflüge angeboten werden und ii) die Reisezeit dadurch nur begrenzt verlängert wird (Umsteigezeit nicht mehr als 150 Minuten);

b)

die Märkte für Luftfrachtverkehr auf eindirektionaler Basis zwischen Europa und mehreren afrikanischen Ländern.

4.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass der vom Anmelder ursprünglich geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben im Hinblick auf den Passagierluftverkehr auf den folgenden Strecken erheblich beeinträchtigen würde:

a)

Brüssel-Frankfurt,

b)

Brüssel-München,

c)

Brüssel-Hamburg und

d)

Brüssel-Zürich.

5.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass die Verpflichtungszusagen des Anmelders geeignet sind, um den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Strecken wiederherzustellen und die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten:

a)

Brüssel-Frankfurt,

b)

Brüssel-München,

c)

Brüssel-Hamburg und

d)

Brüssel-Zürich.

6.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben im Hinblick auf die Märkte für Passagierluftverkehr auf anderen Kurz-, Mittel- und Langstrecken nicht erheblich beeinträchtigen würde.

7.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben im Hinblick auf die Märkte für Luftfrachtverkehr nicht erheblich beeinträchtigen würde.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben vorbehaltlich der Erfüllung der im Anhang dieses Entscheidungsentwurfs aufgeführten Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.


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