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Document 52009IP0098

    Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zur Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards (2008/2220(INI))

    ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 35–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 87/35


    Dienstag, 10. März 2009
    Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards

    P6_TA(2009)0098

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zur Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards (2008/2220(INI))

    2010/C 87 E/09

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf Artikel 33 des EG-Vertrags,

    unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 15. Oktober 2008 zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen (KOM(2008)0641),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 1998 zu einer Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1),

    unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission über „Regelungen für die Qualitätszertifizierung von Nahrungsmitteln“ vom Oktober 2008,

    unter Hinweis auf den „Gesundheitscheck“ der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP),

    unter Hinweis auf das Mandat des Europäischen Rates an die Kommission für die Verhandlungen im Bereich Landwirtschaft, das in dem Vorschlag der Kommission für die Einzelheiten der auf Landwirtschaft bezogenen WTO-Verhandlungen vom Januar 2003 (2) enthalten ist,

    unter Hinweis auf die von der Kommission am 5. und 6. Februar 2007 in Brüssel veranstaltete Konferenz „Qualitätssicherungssysteme für Lebensmittel – Mehrwertschaffung für Agrarprodukte“ („Food Quality Certification – Adding Value to Farm Produce“),

    unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040),

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0088/2009),

    A.

    in der Erwägung, dass die Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsstandards in der Europäischen Union weltweit die höchsten sind,

    B.

    in der Erwägung, dass diese hohen Standards von den Verbrauchern in der Europäischen Union gefordert werden und einen erheblichen Mehrwert hervorbringen können,

    C.

    in der Erwägung, dass die Verbraucher zunehmend nicht nur an der Sicherheit der Lebensmittel, sondern auch an deren Ursprung und Herstellungsmethoden interessiert sind; in der Erwägung, dass die Europäische Union auf diesen Trend bereits reagiert hat, indem sie vier Qualitäts- und Ursprungskennzeichnungen für Lebensmitteleingeführt hat, nämlich die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), die geschützte geografische Angabe (g. g. A.), die garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und den biologischen Landbau,

    D.

    in der Erwägung, dass europäische Qualitätserzeugnisse ein „lebendiges“ kulturelles und gastronomisches Erbe der Europäischen Union darstellen und somit ein wichtiger Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vieler Regionen in der Europäischen Union sind, da sie Tätigkeiten ermöglichen, die insbesondere in ländlichen Gebieten einen unmittelbaren regionalen Bezug aufweisen,

    E.

    in der Erwägung, dass der Verbraucher Zertifizierungssysteme mit einer Gewährleistung höherer Qualität assoziiert,

    F.

    in der Erwägung, dass die spezifischen Qualitätsregelungen der Europäischen Union einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil für EU-Erzeugnisse schaffen,

    G.

    in der Erwägung, dass die großen Vertriebsgesellschaften mittlerweile die Lebensmittelmärkte in der Europäischen Union beherrschen und Einlistungsgelder erheben, wirtschaftliche Gegenleistungen für die Aufnahme der Zusammenarbeit oder ungerechtfertigt hohe Beiträge zu den Kosten der Verkaufsförderung verlangen, und dass all diese Faktoren die Chancen der Kleinerzeuger, die breite Öffentlichkeit zu erreichen, beeinträchtigen,

    H.

    in der Erwägung, dass die neuen Technologien verwendet werden können, um detaillierte Informationen über Herkunft und Eigenschaften der verschiedenen Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zur Verfügung zu stellen,

    I.

    in der Erwägung, dass die Nachahmung Nachteile sowohl für den Hersteller als auch für den Endverbraucher mit sich bringt,

    1.

    begrüßt den Reflexionsprozess, den die Kommission durch das Grünbuch ausgelöst hat, und bekräftigt den Wunsch nach Förderung der Qualität der EU-Agrarerzeugnisse ohne zusätzliche Kosten und Belastungen für die Erzeuger;

    2.

    bekräftigt, dass die Gewährleistung des fairen Wettbewerbs bei strategischen Gütern, zu denen die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zählen, eines der wichtigsten EU-Ziele darstellt und von allgemeinem Interesse ist; bekräftigt, dass ein fairer Wettbewerb auch in Bezug auf eingeführte Waren, die in der Regel vergleichbaren Standards der Gemeinschaft nicht entsprechen, unbedingt erforderlich ist; bekräftigt, dass die EU-Qualitätsstandards, die auf Erzeugnisse aus Drittstaaten anwendbar sind, die auf den Binnenmarkt gelangen, auch auf der Grundlage einer Einigung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geregelt werden müssen;

    3.

    hält es für notwendig, die Kontrolle und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden zu verbessern, um sicherzustellen, dass die importierten Nahrungsmittel den EU-Normen bezüglich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz genügen; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates „Landwirtschaft“ vom 19. Dezember 2008 zur Sicherheit von eingeführten Agrarnahrungsmitteln und Einhaltung der Gemeinschaftsnormen zur Kenntnis; vermisst in diesen Schlussfolgerungen jedoch den festen politischen Willen, die Gemeinschaftskontrollen in Drittländern zu verschärfen;

    4.

    bekräftigt, dass die Qualitätspolitik untrennbar mit der Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit solchen Herausforderungen wie Klimaschutz, Erhaltung der biologischen Vielfalt, Sicherung der Energieversorgung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen verbunden ist;

    5.

    erachtet es für sehr wichtig, dass vor dem Hintergrund allgemein hoher Rohstoffpreise Anreize für eine Erhöhung des Produktionsvolumens nicht als Vorwand dienen dürfen, die Standards herabzusetzen;

    6.

    erinnert daran, dass die angestrebte Durchsetzung des höchstmöglichen Lebensmittelsicherheits-, Tierschutz- und Umweltschutzniveaus mit der Gewährleistung einer Erzeugnisqualität einhergehen muss, die einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil für die Landwirte bringt; stellt fest, dass es den Landwirten deshalb möglich sein muss, die Kosten infolge der Lebensmittelsicherheits-, Tierschutz- und Umweltschutzanforderungen der Europäischen Union wieder hereinzuholen; vertritt die Auffassung, dass dann, wenn der Wettbewerbsvorteil der Landwirte nicht ausreicht, die Kosten infolge der EU-Anforderungen wieder hereinzuholen, die GAP-Förderung in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Rolle spielen sollte und dass sie von den europäischen Landwirten verwendet werden muss, um die Lebensmittelsicherheit, den Tierschutz und den Umweltschutz in der Landwirtschaft zu gewährleisten;

    7.

    sieht in der EU-Qualitätspolitik einen untrennbaren Bestandteil der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013; ist der Auffassung, dass die Europäische Union im Rahmen dieser Politik – auch in finanzieller Hinsicht – unterstützend tätig werden sollte, um die Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse in der Europäischen Union zu fördern; betont, dass Erzeugerorganisationen verstärkt zu fördern sind, um insbesondere Kleinerzeuger nicht zu benachteiligen;

    8.

    macht darauf aufmerksam, dass die Europäische Union sich im Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen durchzuführen; fordert die Kommission daher auf, besondere Absatzförderungsprogramme aufzulegen, die die Verwendung von Pflanzensorten fördern, die von genetischer Erosion bedroht sind; unterstreicht, dass damit die Attraktivität des Anbaus von Sorten, die als pflanzengenetische Ressourcen gelistet sind, für Landwirte und Gärtner erhöht werden soll und dass für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen entsprechende Absatzförderprogramme geschaffen werden sollen;

    9.

    weist darauf hin, dass angesichts der laufenden Liberalisierung der weltweiten Agrarmärkte die Erzeuger in der Europäischen Union dem internationalen Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind und dass jede weitere ihnen auferlegte Maßnahme zu einem Wettbewerbsnachteil führen kann, dass die Liberalisierung aber den Landwirten der Europäischen Union auch zum Vorteil gereichen kann, wenn es ihnen gelingt, sich mit ihren Erzeugnissen auf dem Markt hervorzutun und Auszeichnungen dafür zu erhalten; erinnert außerdem daran, dass die EU-Landwirte die Nachfrage der Verbraucher zu ihrem Vorteil nutzen können, indem sie die Verbraucher mit vor Ort erzeugten hochwertigen Erzeugnissen versorgen und strengere Normen bezüglich Wohlergehen der Tiere und Umweltschutz einhalten;

    10.

    hebt besonders hervor, dass die nicht handelsbezogenen Anliegen im WTO-Rahmen von der Kommission in der Weise ausgehandelt werden müssen, dass möglichst viele eingeführte Erzeugnisse denselben Anforderungen genügen, die EU-Landwirten auferlegt werden, sodass die Qualität der Agrarerzeugnisse, die den Lebensmittelsicherheits-, Tierschutz- und Umweltanforderungen der Europäischen Union genügen, den Landwirten einen klaren Wettbewerbsvorteil verschafft;

    11.

    macht auf den Einfluss aufmerksam, den die großen Einzelhandelsketten insgesamt auf die Qualität der EU-Lebensmittel ausüben; weist außerdem darauf hin, dass sich auf den Märkten mit hoher Vertriebsdichte ein Trend zur Vereinheitlichung und zur Reduzierung der Vielfalt von Agrarerzeugnissen bemerkbar macht, was daraus folgt, dass die Zahl der traditionellen Erzeugnisse abnimmt und der Grad ihrer Verarbeitung steigt; schlägt vor, dass die Kommission die Notwendigkeit zur Kenntnis nimmt, Vorschriften für das von einer kleinen Anzahl von En-gros-Käufern durchgesetzte Verfahren der Rückwärtsauktionen aufzustellen, da es verheerende Folgen für Qualitätserzeugnisse hat;

    Anforderungen betreffend die Herstellung und Vermarktungsnormen

    12.

    ist besorgt im Hinblick auf die Komplexität des EU-Systems der grundlegenden Normen und die Vielzahl der Vorschriften, die von den Landwirten in der Europäischen Union eingehalten werden müssen; befürwortet eine Vereinfachung und spricht sich dafür aus, dass jede weitere Vorschrift sich an den Maßstäben der Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit messen lassen muss;

    13.

    fordert, dass die Vermarktungsnormen durch eine eindeutige Festlegung der geltenden Hauptkriterien weiter vereinfacht werden; fordert die Ausarbeitung von EU-Leitlinien für die Verwendung allgemeiner vorbehaltener Bezeichnungen wie „niedriger Zuckergehalt“, „niedriger Kohlenstoffausstoß“, „diätetisches Lebensmittel“ oder „natürlich“, um einen irreführenden Gebrauch zu unterbinden;

    14.

    macht darauf aufmerksam, dass die Mehrheit der Verbraucher in der Europäischen Union unzureichend über die Lebensmittelkette informiert ist, insbesondere was den Ursprung der Erzeugnisse und der Grundstoffe betrifft; unterstützt die Einführung einer obligatorischen Angabe des Ortes der Grundstofferzeugung in Form der Ursprungslandkennzeichnung, um so dem Wunsch der Verbraucher nach mehr Information über die Herkunft des Produkts, das sie kaufen, entgegenzukommen; befürwortet außerdem die Ausweitung dieses Systems auf verarbeitete Lebensmittel, ist der Auffassung, dass dieses System die Herkunft der Hauptzutaten und Grundstoffe berücksichtigen sollte und dass deren Ursprungsort sowie der letzte Verarbeitungsort des Erzeugnisses vermerkt sein sollten;

    15.

    ist der Auffassung, dass es sich beim australischen Modell um ein gutes Beispiel für eine derartige Kennzeichnung des Ursprungslandes handelt – in diesem Zusammenhang sind allerdings die besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Produktionssektoren der Europäischen Union zu berücksichtigen –; stellt fest, dass bei diesem Modell verschiedene Angaben vorgeschrieben sind, so z. B. „Erzeugnis aus“ für Lebensmittel, deren Zutaten aus dem eigenen Land stammen und die im eigenen Land hergestellt wurden, „hergestellt in“ für Lebensmittel, die vorwiegend im jeweiligen Land verarbeitet wurden, und ein Zusatz, der angibt, dass das Erzeugnis „im Staat X aus lokalen oder eingeführten Zutaten hergestellt“ wurde; weist außerdem darauf hin, dass andere bedeutende Handelspartner wie die USA oder Neuseeland diese Art der Kennzeichnung bereits verwenden;

    16.

    vertritt die Ansicht, dass es keine Hindernisse für den Marktzugang von Erzeugnissen geben sollte, die die Sicherheitsauflagen erfüllen, jedoch den Vermarktungsnormen wegen ihres Erscheinungsbildes oder wegen ihrer Form und ihres Gewichts nicht entsprechen;

    17.

    vertritt die Auffassung, dass das allgemeine EU-Qualitätszeichen, etwa mit dem Text „hergestellt in der Europäischen Union“ letztlich sicherstellen muss, dass EU-Erzeugnisse sich am Markt dank den anspruchsvollen Normen, nach denen sie hergestellt sind, positiv abheben können;

    18.

    vertritt die Ansicht, dass für fakultative vorbehaltene Angaben als Alternative zu verbindlichen Vermarktungsvorschriften geworben werden sollte; ist jedoch der Auffassung, dass die Einführung derartiger harmonisierter Begriffsbestimmungen, die alle Beteiligten zufriedenstellen sollen, aufgrund der unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten und -traditionen mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte und zudem einen Anstieg der Menge an Verbraucherinformationen, die zur Verfügung gestellt werden, sowie die Notwendigkeit, ein Aufsichtssystem zur Überprüfung der Verwendung dieser Angaben zu schaffen, zur Folge hätte;

    19.

    befürwortet Maßnahmen zur Vereinfachung der EU-Regelungen, soweit dies nicht eine Aushöhlung dieser Regelungen zur Folge hat, sowie zur Eingrenzung der Bereiche, in denen Selbstregulierung praktiziert wird; vertritt weiterhin die Ansicht, dass gemeinsame Vermarktungsnormen erforderlich sind und dass ihre Festlegung effektiver erfolgen sollte; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Koregulierung als gebräuchliche Methode für den Erlass gemeinschaftlicher Rechtsakte in der Branche gefördert werden sollte; empfiehlt, dass sowohl die einzelstaatlichen Behörden als auch die Vertreter der Lebensmittelindustrie und der landwirtschaftlichen Erzeuger in diesen Prozess einbezogen werden;

    Besondere Qualitätssicherungssysteme in der Europäischen Union

    20.

    unterstreicht, dass Lebensmittelqualitätssicherungssysteme den Verbrauchern Informationen und die Gewähr für die Authentizität der Inhaltsstoffe und Produktionsverfahren, die vor Ort gewonnen bzw. eingesetzt werden, bieten sollten; ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die Umsetzung und Anwendung entsprechender Regelungen an verstärkte Kontrollen und Systeme der Herkunftssicherung gekoppelt sein muss;

    21.

    ist der Auffassung, dass transparentere Etikettierungsregeln erforderlich sind, die bei den Verbrauchern breite Anerkennung finden sollten, und dass für eine transparente Herkunftskennzeichnung sowohl bei EU-Erzeugnissen als auch bei Drittlandsimporten der Ursprung der wesentlichen produktbestimmenden landwirtschaftlichen Zutaten auszuweisen ist;

    22.

    ist der Auffassung, dass die ausschließliche Verwendung von Originalerzeugnissen mit dem Zusatz „g. U.“ als Rohstoff nur dann gewährleistet sein muss, wenn die geschützte Bezeichnung auf dem Etikett und bei der Werbung für ein Verarbeitungserzeugnis verwendet wird; betont, dass auf diese Weise einerseits eine Irreführung der Verbraucher vermieden wird und andererseits die Nachfrage nach Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gefördert wird;

    23.

    hält es für zweckmäßig, dass Regeln für die Verwendung der Begriffe „Berg-“ und „Insel-“ festgelegt werden, da dies für die landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus den betreffenden benachteiligten Regionen einen erheblicher Mehrwert bedeutet; vertritt die Auffassung, dass bei der Verwendung der Begriffe „Berg-“ und „Insel-“ obligatorisch das Herkunftsland des Erzeugnisses hinzuzusetzen ist;

    24.

    stellt fest, dass für durchschnittliche Verbraucher der Unterschied zwischen einer geschützten Ursprungsbezeichnung und einer geschützten geografischen Angabe nicht klar ist und dass daher eine Informationskampagne mit dem Ziel einer Verbesserung des Kenntnisstands der Verbraucher in diesem Bereich durchgeführt werden müsste;

    25.

    spricht sich gegen die Festlegung strengerer Bewertungskriterien wie Kriterien in Bezug auf die Exportchancen und die Nachhaltigkeit aus; weist darauf hin, dass es Beispiele für Erzeugnisse gibt, die zwar nicht exportiert werden, für die Herausbildung der lokalen Wirtschaft und für die Erhaltung des sozialen Zusammenhalts aber trotzdem sehr wichtig sind;

    26.

    unterstreicht, dass Ursprungsbezeichnungen einen wichtigen Teil des europäischen Erbes aufmachen, der bewahrt werden muss, sowohl wegen seiner beträchtlichen wirtschaftlichen Dynamik als auch wegen seiner für zahlreiche europäische Regionen tiefgreifenden sozioökonomischen Auswirkungen; ist der Ansicht, dass diese Angaben eine Qualitätsgarantie darstellen, die gestützt werden muss, namentlich durch Stärkung des Managements der geografischen Angaben durch die Vereinigungen, die sie beantragt haben; ist der Ansicht, dass diese Angaben den Verbrauchern die Auswahl zwischen den Angeboten erleichtern;

    27.

    ist der Ansicht, dass die Unterschiede zwischen Warenzeichen und geografischen Angaben besser klargestellt werden müssen und Maßnahmen zur konkreten Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergriffen werden müssen, die beinhalten, dass eine Eintragung einer Marke, die g. U. oder g. g. A. enthält oder darauf Bezug nimmt, nicht durch Wirtschaftsbeteiligte, die nicht die Erzeugerorganisationen dieser g. U./g. g. A. vertreten, erfolgen darf; hält es für unerlässlich, mit entsprechenden Haushaltsmitteln ausgestattete Werbekampagnen durchzuführen, um den Verbrauchern die Vorzüge dieser öffentlichen Zertifizierungssysteme nahezubringen;

    28.

    ist der Ansicht, dass die Erzeuger von Produkten mit geografischen Angaben über Instrumente verfügen sollten, die ihnen eine angemessene Verwaltung der erzeugten Warenmenge ermöglichen, damit die Qualität und der Ruf der geografischen Angaben erhalten bleiben;

    29.

    vertritt die Auffassung, dass im Fall der Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter geographischer Angabe in einem zusammengesetzten Fertigprodukt – unter Änderung der Eigenschaften des Produkts mit geschützter geographischer Angabe – die Schutzeinrichtungen oder die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, gezielte Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Eigenschaften des Produkts mit geschützter geographischer Angabe sich nicht zu stark geändert haben;

    30.

    fordert einen besseren Schutz eingetragener Namen, insbesondere in bestimmten Phasen der Verpackung und der Vermarktung dieser Erzeugnisse außerhalb des Herstellungsgebiets, in denen die Gefahr des Missbrauchs dieser Namen besteht; fordert, dass den Gemeinschaftsvorschriften, die die Eintragung von Kennzeichen mit ähnlichem Namen wie eine bereits eingetragene g. U. oder g. g. A. verbieten, Geltung verschafft wird;

    31.

    befürwortet die Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften für Erzeuger von Produkten mit geografischen Angaben zur Festlegung von Bedingungen betreffend die Verwendung dieser Angaben auch hinsichtlich deren Verwendung bei der Bezeichnung der Verarbeitungserzeugnisse;

    32.

    befürwortet eine Vereinfachung des Eintragungsverfahrens für Ursprungsbezeichnungen sowie eine Verkürzung des dafür erforderlichen Zeitraums;

    33.

    betont, dass die geografischen Angaben in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geschützt sind; befürwortet eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der Verfahren, insbesondere mit Blick auf die Normen bezüglich des Schutzes von Amts wegen;

    34.

    ist der Auffassung, dass die internationale Dimension des Schutzes geografischer Angaben gestärkt werden sollte; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung des Schutzes der g. g. A. im Rahmen der WTO-Gespräche (entweder durch eine Ausweitung des Schutzes gemäß Artikel 23 des Abkommens über die handelsbezogenen Aspekte des Rechts auf geistiges Eigentum auf alle Erzeugnisse oder durch Einrichtung eines multilateralen Registers der g. g. A.), namentlich auf politischer Ebene, aber auch im Rahmen der Verhandlungen über die Aufnahme neuer Staaten in die WTO und der laufenden Verhandlungen über die bilateralen Abkommen, zu intensivieren;

    35.

    ist der Ansicht, dass sowohl die Erzeuger, die exportieren, als auch jene, die nicht exportieren, diesem internationalen Schutz seitens der Europäischen Union unterliegen sollten, der ggf. je nach Gefahr der tatsächlichen Nachahmung der Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union unterschiedlich sein kann, sodass Erzeugnisse mit hoher Gefahr der Nachahmung, die ausgeführt werden, innerhalb der WTO internationalem Schutz unterstehen, während für die Erzeugnisse mit geringerer Gefahr der Nachahmung und eher lokalem Absatzmarkt ein einfacheres Verfahren vorgeschlagen werden könnte, das nach Anerkennung durch die Mitgliedstaaten der Kommission gemeldet wird (vergleichbar dem derzeitigen vorläufigen Schutz) und gemeinschaftlichem rechtlichen Schutz untersteht;

    36.

    verweist darauf, dass bestimmte Namen im Gebiet von Drittstaaten systematisch zu Unrecht benutzt werden, wodurch die Verbraucher irregeführt werden und der Ruf der Originalerzeugnisse in Gefahr gerät; weist darauf hin, dass der Schutz eines Namens in einem Drittstaat ein äußerst zeitaufwendiges Verfahren ist und von einzelnen Erzeugerorganisationen nur schwer durchgesetzt werden kann, da jedes Land über besondere Schutzsysteme und -verfahren verfügt; fordert die Kommission auf, beratend tätig zu werden und den Erzeugerorganisationen Know-how oder auch rechtliche Unterstützung beim Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten bereitzustellen;

    37.

    hält es für unerlässlich, dass die Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und von geschützten geografischen Angaben auf Ebene der Gemeinschaft und auf nationaler Ebene kontrolliert wird, und befürwortet strenge Sanktionen bei unbefugtem Gebrauch dieser Bezeichnungen, in der Weise, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, in Fällen der unbefugten Verwendung oder der Nachahmung geografischer Angaben von Amts wegen tätig zu werden; schlägt vor, dass in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) eine entsprechende Bestimmung aufgenommen wird; befürwortet die Vereinfachung des Erwerbs von g. U. und strenge Kontrollen durch die Behörden der Mitgliedstaaten zur Zertifizierung der Durchführung sämtlicher Produktionsstufen in dem geografischen Gebiet;

    38.

    ist der Auffassung, dass die Kontrolle des Marktes im Hinblick au die Einhaltung der Vorschriften für alle Erzeugnisse mit g. U. und g. g. A. zwar einen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten bedeutet, jedoch erheblich zum wirksamen Schutz dieser Erzeugnisse beiträgt; befürwortet die Gewährung technischer Hilfe durch die Gemeinschaft bei der Durchführung von Kontrollen durch die Mitgliedstaaten, damit die möglichst einheitliche Durchsetzung des Schutzes von Erzeugnissen mit g. U. und g. g. A. im Gebiet der Europäischen Union gewährleistet ist;

    39.

    tritt für eine Beschleunigung von Aktionen zur Verbreitung von Informationen über diese Regelungen und deren Bekanntmachung – mit finanzieller Unterstützung durch die Europäische Union – sowohl im Binnenmarkt als auch in Drittländern ein; ist der Auffassung, dass der Anteil der EU-Kofinanzierung für EU-Informations- und Absatzförderprogramme in Bezug auf europäische Erzeugnisse erhöht werden muss; wünscht, dass die Kommission sich weiterhin für das Konzept der g. g. A. bei den Drittländern einsetzt, namentlich durch vermehrte technische Unterstützung in Verbindung mit den Erzeugerorganisationen der g. g. A.;

    40.

    regt die Gründung einer Europäischen Einrichtung für Produktqualität an, die eng mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und mit den auf dem Gebiet des Schutzes der Lebensmittelqualität tätigen Einrichtungen der Europäischen Kommission zusammenarbeiten sollte; ist der Auffassung, dass diese Einrichtung auch über die immer zahlreicheren Anträge auf Anerkennung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten von Drittstaaten entscheiden sollte;

    41.

    betont die Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (4) für die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher; fordert die Kommission auf, einen Gesetzesvorschlag für die Kennzeichnungspflicht auch für tierische Erzeugnisse wie Milch, Fleisch und Eier vorzulegen, zu deren Erzeugung die Tiere mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden;

    42.

    tritt für die Erhaltung und Vereinfachung der Regelung der garantiert traditionellen Spezialitäten ein; ist enttäuscht über die Leistung dieses Instruments, das bisher nur zur Registrierung einer sehr geringen Anzahl von g. t. S. geführt hat (20, bei 30 laufenden Anträgen); betont, dass das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (5) an zweiter Stelle genannte Verzeichnis der Eintragung von g. t. S. – bei dem die Verwendung des Namens des Erzeugnisses oder Lebensmittels nicht den Erzeugern vorbehalten ist – abgeschafft werden sollte, da dieses den g. t. S.-Schutz aufweicht; weist darauf hin, dass die Regelung der g. t. S. nach wie vor ein nützliches Instrument für den Schutz von Rezepten darstellt, und dass ein bemerkenswerter Entwicklungsspielraum besteht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind;

    43.

    hält die Definition des Begriffs „traditionelles“ Erzeugnis, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gefasst ist, für unzureichend; ist der Auffassung, dass der Bezug zwischen einem traditionellen Erzeugnis und dem Land, in dem die entsprechende Tradition gepflegt wird, bzw. die ausschließliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Erzeuger, die die traditionellen Vorschriften einhalten, den Status der „g. t. S.“ aufwerten würde;

    44.

    ist der Auffassung, dass der ökologische Landbau eine große Chance für die Landwirtschaft in der Europäischen Union darstellt und dass durch die Programme zu seiner Förderung die Vertrauenswürdigkeit des EU-Logos gestärkt werden muss; weist darauf hin, dass die diesbezügliche Gemeinschaftsverordnung einheitliche Standards enthält, die Mitgliedstaaten jedoch das Zertifizierungsverfahren unterschiedlich anwenden, indem sie die kostenaufwendigen Kontrollaufgaben wahlweise Kontrollbehörden oder staatlich zugelassenen Kontrollstellen übertragen; stellt fest, dass das Zertifizierungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede aufweist und kostenaufwendig ist; spricht sich für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Höchstgrenzen für verbotene Pflanzenschutzprodukte in Erzeugnissen des ökologischen Landbaus aus; unterstützt grundsätzlich den Vorschlag zur Einführung eines EU-Bio-Logos;

    45.

    hält eine größere Einheitlichkeit bei der Typologie der Einrichtungen und Verfahren für die Kontrolle und Zertifizierung der Bio-Produkte für notwendig, damit den Verbrauchern Sicherheit und Vertrauen gegeben werden kann durch ein neues EU-Logo für Erzeugnisse aus dem ökologischen Landbau, das einheitliche Kriterien für Erzeugung, Kontrolle und Zertifizierung auf Ebene der Europäischen Union gewährleistet und dazu beiträgt, Probleme zu lösen und den Binnenmarkt für Bio-Produkte noch stärker zu fördern;

    46.

    ist der Auffassung, dass die Kennzeichnung von aus konventionellem Landbau stammenden Erzeugnissen in einer Weise, die den Eindruck erweckt, es handele sich um aus ökologischem Landbau stammende Produkte, die Entwicklung des Binnenmarkts für ökologisch erzeugte Lebensmittel in der Europäischen Union möglicherweise hemmen wird; verleiht daher in diesem Zusammenhang seiner Besorgnis Ausdruck angesichts von Bestrebungen, die Verwendung des Umweltzeichens auch auf Lebensmittel auszuweiten, die nicht im Einklang mit den Prinzipien des ökologischen Landbaus erzeugt wurden;

    47.

    spricht sich dafür aus, dass bei aus Drittstaaten eingeführten rohen und verarbeiteten Erzeugnissen des ökologischen Landbaus obligatorisch das Herkunftsland anzugeben ist, unabhängig davon, ob das EU-Logo für ökologische Erzeugnisse Verwendung findet;

    48.

    ist der Auffassung, dass für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für ökologische Erzeugnisse in der Europäischen Union

    auf den aus Drittstaaten eingeführten – sowohl rohen als auch verarbeiteten – ökologischen Erzeugnissen, das Herkunftsland anzugeben ist, unabhängig davon, ob das EU-Logo für ökologische Erzeugnisse Verwendung findet,

    die Glaubwürdigkeit des EU-Logos durch Programme zur Absatzförderung von ökologischen Erzeugnissen gestärkt werden muss,

    Höchstgrenzen für verbotene Pflanzenschutzmittel in Erzeugnissen des ökologischen Landbaus festgelegt werden müssen,

    das Problem der doppelten Zertifizierung geprüft werden muss, die die Großhändler in vielen Fällen verlangen, weil damit die ausreichende Bereitstellung von ökologischen Erzeugnissen auf dem Markt der Europäischen Union behindert wird,

    die Kennzeichnung von nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die im Zusammenhang mit Methoden der biologischen Erzeugung Bezug genommen wird, deutlich von der Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des ökologischen Landbaus zu unterscheiden sein muss;

    49.

    begrüßt die Einrichtung der Ämter für traditionelle und ökologische Produkte auf Ebene der Mitgliedstaaten; hält es für notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über öffentliche oder private Einrichtungen verfügt, die gleichermaßen von Erzeugern und Verbrauchern anerkannt werden und die der Förderung und Validierung der ökologischen und hochwertigen Produktion in ihrem Land dienen;

    50.

    stellt fest, dass die Qualitätsansprüche der Verbraucher an Lebens- und Nahrungsmittel nicht nur im Hinblick auf deren Sicherheit, sondern auch unter ethischen Gesichtspunkten wie ökologische Nachhaltigkeit, Tierschutz oder Nutzung genetisch veränderter Organismen (GVO) beständig wachsen; fordert die Kommission auf, Kriterien für qualitätsbezogene Maßnahmen, wie die freiwillige Etikettierung GVO-freier Erzeugnisse, vorzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Verbraucher eine eindeutige Entscheidung treffen können;

    51.

    ist der Auffassung, dass die umweltschonenden Produktionsverfahren gefördert werden müssen; bedauert daher, dass keine gemeinschaftliche Regelung für die integrierte Erzeugung besteht, die es ermöglicht, durch entsprechende Werbe- und Vermarktungskampagnen, die den zusätzlichen Nutzen dieser Form der Erzeugung herausstellen, auf die Anstrengungen der Erzeuger in der Europäischen Union aufmerksam zu machen;

    Zertifizierungssysteme

    52.

    ist der Auffassung, dass EU-Vorgaben zur Harmonisierung von Standards nicht erforderlich sind; hält die Schaffung weiterer Zertifizierungssysteme zur Auszeichnung von Lebensmitteln auf Gemeinschaftsebene für unnötig, da dies eine Entwertung der bereits bestehenden Systeme nach sich ziehen und die Verbraucher in die Irre führen würde;

    53.

    betont, dass die Entwicklung von Qualitätsmarken, einschließlich damit zusammenhängender Kommunikationsmaßnahmen, nicht zu einer Verschärfung der Verwaltungsauflagen für die Erzeuger führen darf; wünscht diesbezüglich, dass die Erzeuger im Hinblick auf die Verwendung dieser Marken über ein Initiativrecht verfügen, und sich Eingriffe der Gemeinschaftsinstanzen auf den Schutz dieser Marken beschränken, damit sichergestellt ist, dass die Erzeuger eine angemessene Vergütung für ihren Aufwand erhalten und dass die Verbraucher gegen Fälschungen oder jede andere Form von Betrug geschützt sind;

    54.

    betont, dass bestehende Zertifizierungssysteme neben der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch engmaschige Überwachung auch weitere wichtige Elemente zur Lebensmittelsicherheit, z. B. die Rückverfolgbarkeit, gewährleisten sollten; betont, dass Zertifizierungsregelungen gesellschaftliche Forderungen abbilden sollten und es deshalb einer staatlichen Beihilfe für die den Landwirten entstehenden Kosten bedarf; spricht sich für die Förderung einer aktiveren Mitwirkung von Erzeugerorganisationen aus, da einzelne Landwirte überzogenen Zertifizierungsregelungen des Handels nicht entgegentreten können;

    55.

    weist darauf hin, dass die privaten Zertifizierungssysteme derzeit nicht den Zweck erfüllen, den Verbrauchern die Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse zu vermitteln, sondern ausschließlich zu einem Mittel für den Zugang zum Markt werden, dadurch den bürokratischen Aufwand der Erzeuger erhöhen und für viele Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen zu einem Geschäft werden; ist der Ansicht, dass die Häufung dieser Zertifizierungssysteme, die für einen Teil des Produktionssektors eine Einschränkung des Marktzugangs bedeuten, nicht gefördert werden sollte;

    56.

    weist darauf hin, dass die derzeitige Häufung privater Zertifizierungssysteme den Zugang eines Teils des Sektors zum Markt behindert und dass diese Systeme nicht dazu beitragen, den Verbrauchern die Produkteigenschaften besser zu vermitteln; fordert die Kommission auf, auf die gegenseitige Anerkennung der privaten Zertifizierungssysteme hinzuwirken, um ihre Häufung und den Ausschluss von Qualitätsprodukten vom Markt einzudämmen; hält die Ausarbeitung von gemeinschaftlichen Leitlinien für erforderlich, die Aspekte abdecken, die diese Systeme nicht regeln könnten, wie beispielsweise „aufwertende“ Begriffe und Angaben, die mithilfe von Skalen und objektiven Daten festgelegt werden sollten;

    57.

    macht darauf aufmerksam, dass regionale Produkte eine große Bedeutung für die Wirtschaft vor Ort und die örtlichen Gemeinschaften haben, so dass Vorschläge abzulehnen sind, die auf eine Beschränkung der Zahl der geografischen Angaben, die registriert werden können, abzielen;

    58.

    ist der Auffassung, dass keine Notwendigkeit besteht, neue Initiativen zur Förderung traditioneller Erzeugnisse zu entwickeln, da dies zu einer Entwertung des Systems der garantiert traditionellen Spezialitäten führen könnte;

    59.

    spricht sich für eine engere Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und für eine breitestmögliche Nutzung alternativer Regelungen wie des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Points) aus;

    60.

    stellt im Hinblick auf die internationale Dimension fest, dass in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Haupthandelspartnern der Europäischen Union eine Reihe von Problemen bestehen; ist besorgt über den Druck, der durch Erzeugnisse aus den aufstrebenden Ländern ausgeübt wird, die nicht dieselben Sicherheits- und Qualitätsvorgaben erfüllen und oftmals nur unzureichenden Kontrollen unterliegen; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die Notwendigkeit der Einführung des Konzepts des „qualifizierten Marktzugangs“ hin, das Gegenstand zahlreicher Entschließungen des Parlaments war;

    61.

    schlägt die Aushandlung zahlreicher bilateraler Übereinkünfte mit den Schlüsselmärkten sowie von Abkommen gegen Nachahmung vor; ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission sich für die Lösung des Problems des internationalen Schutzes von Markenzeichen, aber auch von g. g. A., g. U. und g. t. S. einsetzen sollte;

    Zusätzliche Aspekte

    62.

    unterstützt Maßnamen, die über den Nutzen der Politiken der Europäischen Union für Lebensmittelqualität und Lebensmittelsicherheit so umfassend wie möglich informieren; bedauert, dass die Öffentlichkeit keinen Zugriff auf umfassende und leicht zugängliche Informationen über den Beitrag der Europäischen Union auf diesem Gebiet haben; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, ihre Anstrengungen zur Verbreitung von Informationen über und zur Förderung von Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitsnormen zu verstärken, die für EU-Erzeugnisse gelten;

    63.

    hebt die Rolle hervor, die eine EU-Finanzierung auf diesem Gebiet spielen kann; stellt fest, dass in den „Konvergenz-Mitgliedstaaten“ der Beitrag der Gemeinschaft bei Programmen zur Qualitätssteigerung 75 % erreicht; verweist jedoch auf die immer härteren Bedingungen bei der Kreditvergabe an Kleinerzeuger vor dem Hintergrund der Weltfinanzkrise, wodurch der Zugang zur Kofinanzierung für Kleinerzeuger stark eingeschränkt ist;

    64.

    ist der Auffassung, dass die Einrichtung der Bauernmärkte, Orte, an denen regionale und saisonale Produkte direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben in eigener Regie verkauft werden, gefördert werden muss, da sie gewährleisten, dass faire Preise für Qualitätserzeugnisse bezahlt werden, die Verknüpfung von Erzeugnis und Anbaugebiet stärken und die Verbraucher zu einer bewusste Wahl nach qualitativen Aspekten ermutigt; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Schaffung von Verkaufsräumen fördern sollten, in denen die Erzeuger den Verbrauchern ihre Produkte direkt anbieten können;

    65.

    fordert die Schaffung von Absatzförderprogrammen für lokale Märkte, um lokale und regionale Verarbeitungs- und Vermarktungsinitiativen zu fördern; ist der Auffassung, dass dies beispielsweise durch Erzeugergemeinschaften geschehen kann, die die Wertschöpfung in ländlichen Räumen erhöhen und die, indem sie lange Transportwege vermeiden ein gutes Beispiel zur Bekämpfung des Klimawandels geben;

    *

    * *

    66.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 232.

    (2)  Kommissionsdokument 625/02.

    (3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    (5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.


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